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{'item': 'L523 2162994-1'}

Obsah (9)Art. 133Art. 130§ 1§ 6§ 28§ 31§ 17§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlL523 2162994-1 SpruchL523 2162994-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMAD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Schreiben vom 29.03.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein.2. Mit Schreiben vom 29.03.2017 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein.

  1. Mit Beschluss vom 11.7.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.
  2. Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 30.01.2018 eine mündliche Verhandlung an und übermittelte dem Beschwerdeführer aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage im Irak. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigeneault, zog daraufhin die Säumnisbeschwerde mittels Schreiben vom 05.01.2018 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in der Folge: Vw

GVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in der Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 6

des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter; im gegenständlichen Fall der Gerichtsabteilung L523.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter; im gegenständlichen Fall der Gerichtsabteilung L523. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Vw

GVG durch Beschluss.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: die Beschwerde wegen der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: die Beschwerde wegen der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Entsprechend § 13 Abs. 7 AVG ist festzuhalten, dass ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann.Entsprechend Paragraph 13, Absatz 7, AVG ist festzuhalten, dass ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann.

der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages

§ 73

AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus § 13 Abs. 7 AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind.

der herrschenden Lehre und Judikatur gilt für eine Zurückziehung eines Devolutionsantrages

Paragraph 73, AVG, dass dadurch die Entscheidungsbefugnis der Oberbehörde erlischt und die ursprünglich zuständige Behörde wieder Entscheidungsbefugnis erhält. Das Rechtsinstitut des Devolutionsantrages wurde im Zuge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 auch für die gegenständliche Rechtsmaterie durch die vorliegende Säumnisbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 B-VG ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Schlussfolgerungen aus Paragraph 13, Absatz 7, AVG zur Zurückziehung des Devolutionsantrages auch für die Säumnisbeschwerde anwendbar sind. Durch die Zurückziehung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den vom Beschwerdeführer am 20.09.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz war somit das auf Art. 130 Abs. 1 Zif. 3 B-VG gestützte Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen und auszusprechen, dass das Verfahren über den gegenständlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen ist. Die Entscheidungspflicht betreffend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz liegt somit wieder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Durch die Zurückziehung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den vom Beschwerdeführer am 20.09.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz war somit das auf Artikel 130, Absatz eins, Zif. 3 B-VG gestützte Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen und auszusprechen, dass das Verfahren über den gegenständlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen ist. Die Entscheidungspflicht betreffend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz liegt somit wieder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. 3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Beschluss berücksichtigt auch die oben erwähnte einschlägige Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L523.2162994.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.