RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlL524 2117691-2 SpruchL524 2117691-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 23.11.2014 illegal unter Verwendung eines fremden Reisepasses von Kiew kommend über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge der bei der Grenzkontrolle erfolgten Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er Schiit und Araber sei. Er habe die Grundschule, die Mittelschule und die Polizeischule absolviert. Seine Eltern seien bereits verstorben. Im Irak würden noch seine Frau und die beiden Töchter sowie seine drei Schwestern leben. Er habe in XXXX , Stadt XXXX , in der Provinz Babil gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor zwei Jahren gefasst. Am 14.11.2014 sei er legal mit dem Flugzeug aus dem Irak ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er von 2004 bis 2010 bei den Amerikanern als Ausbildner gearbeitet habe. Im Jahr 2007 sei ein hochrangiger Milizführer der Jaish Al Mahdi, namens XXXX , verhaftet worden und habe vor ca. vier Monaten aus dem Gefängnis flüchten können. Dieser habe erfahren, dass der Beschwerdeführer bei der Verhaftung dabei gewesen sei. Am 10.11.2014 seien bewaffnete Milizen in zwei Pick-ups gekommen und hätten das Haus des Beschwerdeführers gestürmt. Er habe rechtzeitig durch die hintere Türe des Hauses flüchten können. Sein Haus sei in die Luft gesprengt und sein Auto angezündet worden. Der Milizführer sei entschlossen, den Beschwerdeführer zu töten, weshalb dieser geflohen sei.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 23.11.2014 illegal unter Verwendung eines fremden Reisepasses von Kiew kommend über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge der bei der Grenzkontrolle erfolgten Amtshandlung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er Schiit und Araber sei. Er habe die Grundschule, die Mittelschule und die Polizeischule absolviert. Seine Eltern seien bereits verstorben. Im Irak würden noch seine Frau und die beiden Töchter sowie seine drei Schwestern leben. Er habe in römisch 40 , Stadt römisch 40 , in der Provinz Babil gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor zwei Jahren gefasst. Am 14.11.2014 sei er legal mit dem Flugzeug aus dem Irak ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er von 2004 bis 2010 bei den Amerikanern als Ausbildner gearbeitet habe. Im Jahr 2007 sei ein hochrangiger Milizführer der Jaish Al Mahdi, namens römisch 40 , verhaftet worden und habe vor ca. vier Monaten aus dem Gefängnis flüchten können. Dieser habe erfahren, dass der Beschwerdeführer bei der Verhaftung dabei gewesen sei. Am 10.11.2014 seien bewaffnete Milizen in zwei Pick-ups gekommen und hätten das Haus des Beschwerdeführers gestürmt. Er habe rechtzeitig durch die hintere Türe des Hauses flüchten können. Sein Haus sei in die Luft gesprengt und sein Auto angezündet worden. Der Milizführer sei entschlossen, den Beschwerdeführer zu töten, weshalb dieser geflohen sei.
- Am 13.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an da Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L507 2117691-1/6E, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Am 13.08.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an da Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, L507 2117691-1/6E, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Araber und Schiit sei. Er habe mit seiner Frau und den zwei Kindern in XXXX gelebt. Er habe drei Geschwister, die verheiratet seien und im Irak leben würden. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe im Bezirk Babylon, in einer schiitischen Gegend, gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er 2004 zur Spezialeinheit XXXX gekommen sei und er ein Ausbildner gewesen sei. Die Armee Al-Mahdi habe Briefe ausgeschickt und jedem verboten für die Amerikaner zu arbeiten. Beim Freitagsgebet sei auch über Lautsprecher verkündet worden, dass jeder, der mit Amerikanern arbeite, des Todes sei. Es sei XXXX festgenommen worden, der für den Bezirk Babylon zuständig und der Kopf der Milizen vor Ort gewesen sei. Vor seinem Haus habe es einen großen LKW mit Waffen gegeben.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Araber und Schiit sei. Er habe mit seiner Frau und den zwei Kindern in römisch 40 gelebt. Er habe drei Geschwister, die verheiratet seien und im Irak leben würden. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe im Bezirk Babylon, in einer schiitischen Gegend, gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er 2004 zur Spezialeinheit römisch 40 gekommen sei und er ein Ausbildner gewesen sei. Die Armee Al-Mahdi habe Briefe ausgeschickt und jedem verboten für die Amerikaner zu arbeiten. Beim Freitagsgebet sei auch über Lautsprecher verkündet worden, dass jeder, der mit Amerikanern arbeite, des Todes sei. Es sei römisch 40 festgenommen worden, der für den Bezirk Babylon zuständig und der Kopf der Milizen vor Ort gewesen sei. Vor seinem Haus habe es einen großen LKW mit Waffen gegeben. XXXX sei von September 2007 bis Juli 2014 inhaftiert gewesen. Seit seiner Gefangennahme hätten die Bedrohungen begonnen. Er habe auch ein Kuvert erhalten, in dem sich eine Gewehrkugel befunden habe. Im Brief sei er aufgefordert worden, die Arbeit aufzugeben oder er werde getötet. Im Jänner 2013 sei sein Haus beschossen worden. Der vordere Bereich sei beschädigt und die Fenster und Türen zerstört worden. Am nächsten Tag um 5 Uhr in der Früh sei er dann mit seiner Familie nach Bagdad gefahren. Seine Frau und sein Schwager hätten gemeint, dass er den Irak verlassen müsse. Sie hätten gesagt, sie würden eine Art Firma kennen, die Visa für Europa ausstelle. Ende Jänner 2013 sei er in die Türkei gereist und dort einige Tage geblieben. Am 5.
- sei er nach Larnaka nach Zypern gereist aber wieder in die Türkei zurückgeschoben worden, woraufhin er mit dem Bus wieder nach Bagdad gefahren sei. Er sei ca. 40 Tage beim Schwager geblieben, wo auch seine Frau gewesen sei. Dann sei er benachrichtigt worden, dass er zu seiner Arbeitsstelle zurückmüsse. Der zuständige Direktor, ein Offizier, habe zu ihm gesagt, er könne am Militärsitz schlafen. Dort sei er einen Monat geblieben und habe die Kaserne nie verlassen. Sein Schwager habe gemeint, sie sollten wieder in ihr Haus in XXXX ziehen. Sie hätten alles wieder hergerichtet, die Fenster und die Türen, und wieder dort gewohnt. Im Juli 2014 sei XXXX entlassen worden. Ziemlich zur gleichen Zeit seiner Entlassung sei der Beschwerdeführer angerufen worden. Es habe sich eine Miliz mit dem Namen Maktab Al-Haji Asaib Ahl-Haqq gemeldet. XXXX habe mit ihm persönlich gesprochen. Er habe zu ihm gesagt, dass er wisse, wo er wohne und er auch wüsste, dass er für die Einheit arbeite. Er habe gesagt, er solle zu ihm ins Büro kommen und er würde ihm den Kopf abschneiden. Es sei besser, wenn er selbst komme, damit seiner Familie nichts passiere. Am 10.11.2014 um halb zwei in der Früh habe er Schüsse eines Maschinengewehrs gehört. Das Auto sei vor der Türe gestanden und sie hätten auf die Eingangstüre eingeschlagen. Jeder habe eine Tochter genommen. In einer Tasche haber er das Geld, die Reisepässe und das Gold seiner Frau gehabt. Sie seien durch die Hintertüre zu den Nachbarn geflohen, wo seine Frau geblieben sei. Er sei zu seinem Freund XXXX gegangen, der in der Gegend Al-Muhandesin gelebt habe. Seine Frau sei von ihren Brüdern abgeholt und am nächsten Tag zu ihm gebracht worden. Sein Schwager habe ihm dann ein Ticket besorgt und er sei am 14.11.2014 von Najaf in die Türkei geflogen. Von dort sei er über Kiew nach Österreich gekommen.römisch 40 sei von September 2007 bis Juli 2014 inhaftiert gewesen. Seit seiner Gefangennahme hätten die Bedrohungen begonnen. Er habe auch ein Kuvert erhalten, in dem sich eine Gewehrkugel befunden habe. Im Brief sei er aufgefordert worden, die Arbeit aufzugeben oder er werde getötet. Im Jänner 2013 sei sein Haus beschossen worden. Der vordere Bereich sei beschädigt und die Fenster und Türen zerstört worden. Am nächsten Tag um 5 Uhr in der Früh sei er dann mit seiner Familie nach Bagdad gefahren. Seine Frau und sein Schwager hätten gemeint, dass er den Irak verlassen müsse. Sie hätten gesagt, sie würden eine Art Firma kennen, die Visa für Europa ausstelle. Ende Jänner 2013 sei er in die Türkei gereist und dort einige Tage geblieben. Am 5.
- sei er nach Larnaka nach Zypern gereist aber wieder in die Türkei zurückgeschoben worden, woraufhin er mit dem Bus wieder nach Bagdad gefahren sei. Er sei ca. 40 Tage beim Schwager geblieben, wo auch seine Frau gewesen sei. Dann sei er benachrichtigt worden, dass er zu seiner Arbeitsstelle zurückmüsse. Der zuständige Direktor, ein Offizier, habe zu ihm gesagt, er könne am Militärsitz schlafen. Dort sei er einen Monat geblieben und habe die Kaserne nie verlassen. Sein Schwager habe gemeint, sie sollten wieder in ihr Haus in römisch 40 ziehen. Sie hätten alles wieder hergerichtet, die Fenster und die Türen, und wieder dort gewohnt. Im Juli 2014 sei römisch 40 entlassen worden. Ziemlich zur gleichen Zeit seiner Entlassung sei der Beschwerdeführer angerufen worden. Es habe sich eine Miliz mit dem Namen Maktab Al-Haji Asaib Ahl-Haqq gemeldet. römisch 40 habe mit ihm persönlich gesprochen. Er habe zu ihm gesagt, dass er wisse, wo er wohne und er auch wüsste, dass er für die Einheit arbeite. Er habe gesagt, er solle zu ihm ins Büro kommen und er würde ihm den Kopf abschneiden. Es sei besser, wenn er selbst komme, damit seiner Familie nichts passiere. Am 10.11.2014 um halb zwei in der Früh habe er Schüsse eines Maschinengewehrs gehört. Das Auto sei vor der Türe gestanden und sie hätten auf die Eingangstüre eingeschlagen. Jeder habe eine Tochter genommen. In einer Tasche haber er das Geld, die Reisepässe und das Gold seiner Frau gehabt. Sie seien durch die Hintertüre zu den Nachbarn geflohen, wo seine Frau geblieben sei. Er sei zu seinem Freund römisch 40 gegangen, der in der Gegend Al-Muhandesin gelebt habe. Seine Frau sei von ihren Brüdern abgeholt und am nächsten Tag zu ihm gebracht worden. Sein Schwager habe ihm dann ein Ticket besorgt und er sei am 14.11.2014 von Najaf in die Türkei geflogen. Von dort sei er über Kiew nach Österreich gekommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016, Zl. 1046354407-140203799/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2016, Zl. 1046354407-140203799/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass sich der Irak in einer "schwierigen Phase" befinde und im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 18.12.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilgenommen hat. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung erneut seinen Fluchtgrund geschildert. Ihm wurden auch Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt, zu denen er am 02.01.2018 eine Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Schiit. Er ist verheiratet und lebte mit seiner Frau und den beiden Töchtern in XXXX in der Provinz Babel. Seine Frau und die Kinder leben derzeit beim Bruder der Frau in Babel, von dem sie unterstützt werden. Die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind berufstätig (eine ist Lehrerin, zwei sind Ingenieure) und leben ebenfalls in Babel. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Schiit. Er ist verheiratet und lebte mit seiner Frau und den beiden Töchtern in römisch 40 in der Provinz Babel. Seine Frau und die Kinder leben derzeit beim Bruder der Frau in Babel, von dem sie unterstützt werden. Die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind berufstätig (eine ist Lehrerin, zwei sind Ingenieure) und leben ebenfalls in Babel. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer verließ im November 2014 legal den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Für seine Einreise nach Österreich verwendete der Beschwerdeführer einen fremden belgischen Reisepass. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.01.2016, 6 U 83/2015w, wegen des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.Der Beschwerdeführer verließ im November 2014 legal den Irak und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Für seine Einreise nach Österreich verwendete der Beschwerdeführer einen fremden belgischen Reisepass. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.01.2016, 6 U 83/2015w, wegen des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen landesweiten und systematischen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der – im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen – Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zur Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller, politischer und "tribaler" (stammesbezogener) Natur. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die Überzeugungsversuche das geplante Unabhängigkeitsreferendum der Kurdischen Regionalregierung zu verschieben, scheiterten bisher. Türkei, Iran, USA, EU, Arabische Liga und UN kritisierten das Referendum als verfassungswidrig, zudem fördere es die Fragmentierung des Irak. Einzig Israel sprach sich für die Unterstützung seines langjährigen nichtarabischen Verbündeten und für ein unabhängiges Kurdistan aus. Das von der Hisbollah ausgehandelte Abkommen zur Evakuierung von IS-Kämpfern aus dem Libanon in das syrisch-irakische Grenzbiet wurde vom irakischen Premier Abadi heftig kritisiert, da es den Bemühungen der Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) im Kampf gegen den IS zuwiderläuft. Nach der erfolgreichen Einnahme von der turkmenisch dominierten Stadt Tal Afar durch die ISF kündigte die Türkei eine Wiederaufbauhilfe an und forderte den Rückzug der schiitisch dominierten Volksmobilisierungseinheiten sowie die Übergabe der Kontrolle an eine zivile Verwaltung. Berichten zufolge sind hunderte IS-Kämpfer aus dem Irak und Syrien nach Libyen geflohen, um das Kalifat am Leben zu erhalten. Zahlreiche hochrangige Besuchsaustausche führten zu einer Annäherung zwischen Saudi-Arabien und dem Irak, so zuletzt auch der Besuch des einflussreichen schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr in Riyad und Abu Dhabi. Die Etablierung einer Handelskommission sowie die Eröffnung des seit 1990 geschlossenen Grenzübergangs Arar soll Saudi-Arabien zudem eine führende Rolle im Wiederaufbau geben sowie die Dominanz des Iran eindämmen. 21 von 41 Abgeordneten des Regierungsrates in Kirkuk stimmten für die Abhaltung des kurdischen Unabhängigkeitsreferendums am
- September. Arabische Abgeordnete hingegen reichten einen Gegenantrag bei der UN ein. Die kurdischen Parteien, Gorran und Islamische Gemeinschaft Kurdistan sprachen sich für eine Verschiebung des Referendums aus. Die Suspendierung des Referendums wurde sowohl im Parlament als auch vom irakischen Höchstgericht angeordnet. Ein hochrangiger Milizenführer befürchtet, dass ein Bürgerkrieg unvermeidlich sein würde, und Iran drohte mit der Schließung seiner Grenzen. Die Drohungen hielten den Kurden-Präsidenten Barzani bisher nicht davon ab, sein Volk für die Wahl zu motivieren. Barzani warnte vor einer starken Reaktion Kurdistans, im Falle eines Überfalls auf die Provinz Kirkuk. Der Kleriker Sadr kritisierte das Verweilen der pro-iranischen Volksmobilisierungseinheiten außerhalb staatlicher Kontrolle und sprach sich dafür aus eine nicht-sektiererische Allianz von unabhängigen Technokraten zu gründen. Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Ein Ausbildungsprogramm für ehemalige Lehrer, Polizisten, Geschäftsleute aus Stammesgebieten im Westirak, die noch unter IS Kontrolle stehen, soll den bevorstehenden Kampf gegen den IS sowie die Vermittlung von Geheimdienstinformation in den letzten IS-Hochburgen erleichtern. Bei Luftschlägen der US-geführten Koalition gegen IS-Stellungen in Hawija, südwestlich der strategisch wichtigen Provinz Kirkuk, kamen zahlreiche Kämpfer und hochrangige IS-Führer um. Weitere Operationen durch die ISF folgten in Ramadi und in der Stadt Baqubah, in der Provinz Diyala. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner illegalen Einreise nach Österreich, zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes, zum Wohnort und zu den Familienverhältnissen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 12.12.
- Der Beschwerdeführer hat für seine illegale Einreise nach Österreich einen fremden belgischen Reisepass verwendet. In der mündlichen Verhandlung nach strafrechtlichen Verurteilungen befragt, gibt sich der Beschwerdeführer unwissend und meinte, er wisse nicht genau, ob er in Österreich straffällig geworden sei, räumt aber dann die Tatsache ein, mit einem falschen Reisepass in Österreich eingereist zu sein. Dass das im Pass befindliche Foto nicht einmal ansatzweise eine Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer aufweist, offenbart die Dreistigkeit des Beschwerdeführers, mit der dieser die österreichischen Behörden zu täuschen versucht. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, schon bei der Einreise nach Österreich die hier gültigen Gesetze zu missachten, dafür von einem österreichischen Gericht verurteilt zu werden und sich dann – danach befragt – unwissend hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen zu geben, zeigt die hohe Bereitschaft des Beschwerdeführers, die österreichischen Behörden und Gerichte zu täuschen, weshalb dem Beschwerdeführer die generelle Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer schilderte, dass er am 10.11.2014 in der Nacht auf Grund eines Überfalls mit seiner Frau und den Kindern überstürzt sein Haus verlassen habe und am 14.11.2014 aus dem Irak ausgereist sei. In der Türkei habe er einen Schlepper getroffen, der ihn gegen Bezahlung von € 15.000,-- seine Reise nach Europa organisiert habe. Dass der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit in der Lage ist, eine für irakische Verhältnisse derart hohe Summe aufzubringen, spricht nicht dafür, dass er aus Furcht vor Verfolgung seine Heimat verlassen hat, sondern es sich vielmehr um eine länger geplante Ausreise des Beschwerdeführers handelte, die nicht auf einem Verfolgungsszenario beruht, sondern das Ziel hatte, in einen Wohlfahrtsstaat zu migrieren. Würde es ihm tatsächlich um Schutz vor Verfolgung gehen, wäre er nämlich in der Türkei geblieben, wo er im Übrigen legal eingereist ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen auch nicht glaubhaft: Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA davon gesprochen hat, dass es einen Vorfall im Jänner 2013 gegeben habe, bei dem sein Haus beschossen worden sei. Daraufhin habe er alles zurückgelassen und sei am nächsten Tag mit seiner Familie nach Bagdad gefahren. Ende Jänner 2013 habe er dann den Irak verlassen, sei in die Türkei gereist und am 05.
- weiter nach Zypern. Er sei jedoch in die Türkei zurückgeschoben worden, weshalb er auch wieder nach Bagdad zurückgekehrt sei (AS 215 und 217). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch insofern nicht stimmig, als sich aus dem im Reisepass des Beschwerdeführers befindlichen Visum ergibt, dass dieses für den Zeitraum 21.01.2014 bis 21.04.2014 ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer tatsächlich am 05.02.2014 in Zypern eingereist ist (AS 49). Dieses widersprüchliche Vorbringen ist offenbar auch dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aufgefallen, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch bevor der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seinen Fluchtgrund zu schildern, von sich aus angab, dass es im Einvernahmeprotokoll des BFA zu einer falschen Protokollierung gekommen sei. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall habe sich nicht im Jänner 2013, sondern im Jänner 2014 ereignet. Damit würde dann das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem im Pass befindlichen Visum in Einklang stehen. Dieser Erklärungsversuch des Vertreters des Beschwerdeführers überzeugt jedoch nicht. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter mit seiner Erklärung der Beweiskraft der Niederschrift vom 23.06.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem BFA nämlich mehrfach angegeben, dass sich der von ihm geschilderte Vorfall im Jänner 2013 ereignet habe. Er gab auch ausdrücklich an, Ende Jänner 2013 in die Türkei gereist zu sein (AS 215 und 217). Dass es sich daher bloß um eine falsche Protokollierung handeln würde, ist somit nicht glaubhaft. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe. Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht vor, dass es zu einer falschen Protokollierung gekommen wäre; im Gegenteil, er wiederholte vielmehr, dass sich der Vorfall im Jänner 2013 ereignet habe (AS 327). Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Wenn der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers daher in der mündlichen Verhandlung behauptet, es wäre falsch protokolliert worden, versucht er damit bloß die offenkundige Widersprüchlichkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erklären, was jedoch – wie dargestellt – nicht gelungen ist.Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA davon gesprochen hat, dass es einen Vorfall im Jänner 2013 gegeben habe, bei dem sein Haus beschossen worden sei. Daraufhin habe er alles zurückgelassen und sei am nächsten Tag mit seiner Familie nach Bagdad gefahren. Ende Jänner 2013 habe er dann den Irak verlassen, sei in die Türkei gereist und am 05.
- weiter nach Zypern. Er sei jedoch in die Türkei zurückgeschoben worden, weshalb er auch wieder nach Bagdad zurückgekehrt sei (AS 215 und 217). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch insofern nicht stimmig, als sich aus dem im Reisepass des Beschwerdeführers befindlichen Visum ergibt, dass dieses für den Zeitraum 21.01.2014 bis 21.04.2014 ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer tatsächlich am 05.02.2014 in Zypern eingereist ist (AS 49). Dieses widersprüchliche Vorbringen ist offenbar auch dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aufgefallen, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch bevor der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seinen Fluchtgrund zu schildern, von sich aus angab, dass es im Einvernahmeprotokoll des BFA zu einer falschen Protokollierung gekommen sei. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall habe sich nicht im Jänner 2013, sondern im Jänner 2014 ereignet. Damit würde dann das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem im Pass befindlichen Visum in Einklang stehen. Dieser Erklärungsversuch des Vertreters des Beschwerdeführers überzeugt jedoch nicht. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 15, AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine gemäß Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter mit seiner Erklärung der Beweiskraft der Niederschrift vom 23.06.2016 nichts Entscheidendes entgegen zu setzen bzw. keinen erfolgreichen Gegenbeweis anzutreten. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem BFA nämlich mehrfach angegeben, dass sich der von ihm geschilderte Vorfall im Jänner 2013 ereignet habe. Er gab auch ausdrücklich an, Ende Jänner 2013 in die Türkei gereist zu sein (AS 215 und 217). Dass es sich daher bloß um eine falsche Protokollierung handeln würde, ist somit nicht glaubhaft. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe. Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht vor, dass es zu einer falschen Protokollierung gekommen wäre; im Gegenteil, er wiederholte vielmehr, dass sich der Vorfall im Jänner 2013 ereignet habe (AS 327). Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. Wenn der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers daher in der mündlichen Verhandlung behauptet, es wäre falsch protokolliert worden, versucht er damit bloß die offenkundige Widersprüchlichkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erklären, was jedoch – wie dargestellt – nicht gelungen ist. Der Beschwerdeführer schilderte dann auch – nachdem sein Vertreter obiges Vorbringen erstattete –, dass sich der Anschlag auf sein Haus im Jänner 2014 ereignet hätte. Auffällig ist dabei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das konkrete Datum dieses Anschlags zu benennen, obwohl es sich dabei um ein derart einschneidendes Erlebnis gehandelt hätte, das ihn dazu veranlasst habe, mit Frau und Kindern am folgenden Tag nach Bagdad zu flüchten (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Im Verhältnis dazu unwichtige Daten, wie die Ausreise in die Türkei und die Weiterreise nach Zypern konnte der Beschwerdeführer angeben. Allerdings sind diese Daten auch durch Aus- bzw. Einreisestempel im Pass des Beschwerdeführers belegt (AS 49). Dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, wann sich der behauptete Vorfall im Jänner 2014 ereignet habe, spricht vielmehr dafür, dass es diesen gar nicht gegeben hat, weshalb sich der Beschwerdeführer auch derart unkonkret dazu geäußert hat. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch aufgefordert, den Vorfall im Jänner 2014 näher zu schildern, doch blieben seine Angaben äußerst dürftig. Er gab nur an, dass er um 5 Uhr früh Lärm gehört habe, das Fenster kaputtgegangen sei und er dann etwas ähnliches wie Schüsse gehört habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Von einer plastischen Schilderung, die annehmen lässt, dass der Beschwerdeführer persönlich Erlebtes geschildert hat, kann keinesfalls gesprochen werden. Als Grund für seine Flucht gab der Beschwerdeführer an, dass unter seiner Mitwirkung ein Milizangehöriger im September 2007 verhaftet und im Juli 2014 freigekommen sei. Daraufhin sei er von ihm bedroht worden und am 10.11.2014 habe es einen Angriff beim Beschwerdeführer zu Hause gegeben, woraufhin er am 14.11.2014 den Irak verlassen habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren dergestalt, dass der Eindruck entstanden ist, der Beschwerdeführer hat die in der Einvernahme vor dem BFA präsentierte Geschichte samt Eckdaten auswendig gelernt. Der gesamte Erzählstil des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vermittelte den Anschein als habe der Beschwerdeführer das vom ihm geschilderte Vorbringen keinesfalls persönlich erlebt. Das gesamte Fluchtvorbringen war chronologisch und präzise und frei von jeglichen Emotionen geschildert und erinnerte daran, wie Schüler Texte für Prüfungen auswendig lernen um sie dann in der mündlichen Prüfung nahezu wortwörtlich wiederzugeben. Dieser Eindruck bestätigte sich dann auch durch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Nachfragen. Auf die Aufforderung, die Festnahme von XXXX zu schildern, blieben die dann getätigten Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten und machte er schließlich ganz allgemeine Angaben zu Milizen im Irak. Auch die erneut verlangte Schilderung des Angriffs im November 2014 war ebenso auf wenige Tatsachen beschränkt und frei von jeglichen Emotionen geschildert (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Es ist dem Beschwerdeführer daher keinesfalls gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu schildern.Als Grund für seine Flucht gab der Beschwerdeführer an, dass unter seiner Mitwirkung ein Milizangehöriger im September 2007 verhaftet und im Juli 2014 freigekommen sei. Daraufhin sei er von ihm bedroht worden und am 10.11.2014 habe es einen Angriff beim Beschwerdeführer zu Hause gegeben, woraufhin er am 14.11.2014 den Irak verlassen habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung waren dergestalt, dass der Eindruck entstanden ist, der Beschwerdeführer hat die in der Einvernahme vor dem BFA präsentierte Geschichte samt Eckdaten auswendig gelernt. Der gesamte Erzählstil des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vermittelte den Anschein als habe der Beschwerdeführer das vom ihm geschilderte Vorbringen keinesfalls persönlich erlebt. Das gesamte Fluchtvorbringen war chronologisch und präzise und frei von jeglichen Emotionen geschildert und erinnerte daran, wie Schüler Texte für Prüfungen auswendig lernen um sie dann in der mündlichen Prüfung nahezu wortwörtlich wiederzugeben. Dieser Eindruck bestätigte sich dann auch durch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Nachfragen. Auf die Aufforderung, die Festnahme von römisch 40 zu schildern, blieben die dann getätigten Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten und machte er schließlich ganz allgemeine Angaben zu Milizen im Irak. Auch die erneut verlangte Schilderung des Angriffs im November 2014 war ebenso auf wenige Tatsachen beschränkt und frei von jeglichen Emotionen geschildert (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Es ist dem Beschwerdeführer daher keinesfalls gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu schildern. Darüber hinaus ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch Widersprüche, weshalb es dem Beschwerdeführer auch auf Grund dieser nicht gelungen ist, seinen Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Vor dem BFA gab er – nach seiner Funktion bei der Festnahme von XXXX befragt – nur ausweichend an, dass es überall die Milizen gegeben habe, weshalb alle zusammengeholfen hätten und er auch als Polizist eingesetzt worden wäre. Was konkret der Beschwerdeführer getan hat, lässt sich seinem gesamten Vorbringen nicht entnehmen. Er gab nur einmal an, dass sie ihn fixiert hätten ["Wir haben ihn fixiert."] (AS 219). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dagegen plötzlich, dass er XXXX die Handschellen angelegt hätte (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).Darüber hinaus ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch Widersprüche, weshalb es dem Beschwerdeführer auch auf Grund dieser nicht gelungen ist, seinen Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Vor dem BFA gab er – nach seiner Funktion bei der Festnahme von römisch 40 befragt – nur ausweichend an, dass es überall die Milizen gegeben habe, weshalb alle zusammengeholfen hätten und er auch als Polizist eingesetzt worden wäre. Was konkret der Beschwerdeführer getan hat, lässt sich seinem gesamten Vorbringen nicht entnehmen. Er gab nur einmal an, dass sie ihn fixiert hätten ["Wir haben ihn fixiert."] (AS 219). Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dagegen plötzlich, dass er römisch 40 die Handschellen angelegt hätte (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch zur Freilassung von XXXX machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, die nahelegen, dass das von ihm Geschilderte nicht den Tatsachen entspricht. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, XXXX sei aus dem Gefängnis geflüchtet (AS 37). Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, XXXX sei aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Milizen hätten eine hohe Kaution hinterlegt und so sei er freigekommen (AS 217 und 221). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, XXXX sei geflüchtet, er hätte immer gesagt, dass XXXX gegen Bezahlung von Schmiergeld entlassen worden sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Behauptung steht jedoch der eindeutige Wortlaut des Protokolls der Erstbefragung entgegen, in der wörtlich festgehalten wurde: "Er konnte vor ca. vier Monaten aus dem Gefängnis flüchten.". Dass eine Flucht und eine Entlassung – egal ob gegen Bezahlung einer Kaution oder von Schmiergeld – nicht dasselbe sind, ist offenkundig.Auch zur Freilassung von römisch 40 machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben, die nahelegen, dass das von ihm Geschilderte nicht den Tatsachen entspricht. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 sei aus dem Gefängnis geflüchtet (AS 37). Vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer, römisch 40 sei aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Milizen hätten eine hohe Kaution hinterlegt und so sei er freigekommen (AS 217 und 221). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, römisch 40 sei geflüchtet, er hätte immer gesagt, dass römisch 40 gegen Bezahlung von Schmiergeld entlassen worden sei (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Behauptung steht jedoch der eindeutige Wortlaut des Protokolls der Erstbefragung entgegen, in der wörtlich festgehalten wurde: "Er konnte vor ca. vier Monaten aus dem Gefängnis flüchten.". Dass eine Flucht und eine Entlassung – egal ob gegen Bezahlung einer Kaution oder von Schmiergeld – nicht dasselbe sind, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer behauptete auch, Drohbriefe bekommen zu haben. Aber auch diesbezüglich konnte er vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht keine übereinstimmenden Angaben machen. Vor dem BFA erklärte er, etwa seit Beginn der Haft von XXXX [September 2007] hätte er auch Bedrohungen bekommen und in einem Kuvert habe sich auch einmal eine Gewehrkugel befunden (AS 215). Insgesamt hätte er vier oder fünf Briefe bekommen (AS 219). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2005 oder 2006 hätte er erstmals Drohbriefe bekommen und es seien fünf oder sechs Briefe gewesen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, er hätte sämtliche Drohbriefe weggeschmissen, weil ihm niemand helfen würde. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft, es spricht vielmehr dafür, dass es besagte Drohbriefe nie gegeben hat (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).Der Beschwerdeführer behauptete auch, Drohbriefe bekommen zu haben. Aber auch diesbezüglich konnte er vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht keine übereinstimmenden Angaben machen. Vor dem BFA erklärte er, etwa seit Beginn der Haft von römisch 40 [September 2007] hätte er auch Bedrohungen bekommen und in einem Kuvert habe sich auch einmal eine Gewehrkugel befunden (AS 215). Insgesamt hätte er vier oder fünf Briefe bekommen (AS 219). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2005 oder 2006 hätte er erstmals Drohbriefe bekommen und es seien fünf oder sechs Briefe gewesen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, er hätte sämtliche Drohbriefe weggeschmissen, weil ihm niemand helfen würde. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft, es spricht vielmehr dafür, dass es besagte Drohbriefe nie gegeben hat (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Weitere Divergenzen ergaben sich im Zusammenhang mit dem Anruf von XXXX beim Beschwerdeführer. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zwei Versionen an, wann er diesen Anruf erhalten hätte. Zunächst behauptete er, "ziemlich zur gleichen Zeit seiner Entlassung wurde ich angerufen", was somit im Juli 2014 gewesen wäre (AS 217). Später wurde der Beschwerdeführer noch einmal explizit danach gefragt, wann er den Anruf erhalten hätte. Hier behauptete er dann, dass dies sei ca. zwei Wochen vor dem Beschuss des Hauses gewesen sei, also Ende Oktober/Anfang November 2014 (AS 219). Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass er vor dem BFA erklärte, zur Zeit der Entlassung von XXXX den Anruf erhalten zu haben. Daraufhin wiederholte er, dass er vier Monate nach dessen Entlassung den Anruf bekommen hätte. Auf Wiederholung des Vorhalts meinte der Beschwerdeführer nun: "Das kann ein Missverständnis sein." (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Seine widersprüchlichen Angaben konnte der Beschwerdeführer damit aber nicht erfolgreich ausräumen.Weitere Divergenzen ergaben sich im Zusammenhang mit dem Anruf von römisch 40 beim Beschwerdeführer. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zwei Versionen an, wann er diesen Anruf erhalten hätte. Zunächst behauptete er, "ziemlich zur gleichen Zeit seiner Entlassung wurde ich angerufen", was somit im Juli 2014 gewesen wäre (AS 217). Später wurde der Beschwerdeführer noch einmal explizit danach gefragt, wann er den Anruf erhalten hätte. Hier behauptete er dann, dass dies sei ca. zwei Wochen vor dem Beschuss des Hauses gewesen sei, also Ende Oktober/Anfang November 2014 (AS 219). Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass er vor dem BFA erklärte, zur Zeit der Entlassung von römisch 40 den Anruf erhalten zu haben. Daraufhin wiederholte er, dass er vier Monate nach dessen Entlassung den Anruf bekommen hätte. Auf Wiederholung des Vorhalts meinte der Beschwerdeführer nun: "Das kann ein Missverständnis sein." (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Seine widersprüchlichen Angaben konnte der Beschwerdeführer damit aber nicht erfolgreich ausräumen. Auch hinsichtlich seines Autos machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Während er in der Erstbefragung angab, sein Haus sei in die Luft gesprengt und sein Auto sei angezündet worden (AS 37), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Auto in die Luft gesprengt worden sei. Dass sein Haus in die Luft gesprengt worden sei, behauptete er hier nicht. Auf den Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben meinte der Beschwerdeführer ausweichend, dass das Auto neben dem Haus gestanden sei. Er wisse nicht, ob es eine Bombe gewesen sei, aber es sei ein Anschlag gewesen und das Auto sei verbrannt (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Eine plausible Erklärung für seine abweichenden Angaben ist das nicht. Soweit der Beschwerdeführer auch ein Foto eines zerstörten Hauses im Laufe des Verfahrens vorlegte, kann daraus nicht auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geschlossen werden, da einerseits nicht hervorgeht, wessen Haus dies ist, andererseits wie das Haus zerstört wurde. Der Beschwerdeführer behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass ihn seine Frau im Oktober 2017 angerufen und erzählt habe, dass sie von "Gruppierungen" gestürmt worden seien und diese Fotos von ihren Reisepässen gemacht hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers im November 2014, also ca. drei Jahre, nichts passiert sein soll – der Beschwerdeführer erwähnte immerhin keinerlei Vorfälle – aber just zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung im Dezember 2017 wären "Gruppierungen" bei seiner Frau aufgetaucht. Dies erscheint nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer versucht damit offenbar sein Vorbringen aufzubauschen, um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Hinsichtlich seiner Rückkehr zu seinem Arbeitsplatz – nach seiner Ausreise aus dem Irak im Jänner 2104 und der anschließenden Wiedereinreise – machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. So gab er vor dem BFA an, dass er nach der Rückkehr in den Irak 40 Tage in Bagdad gewesen sei und "dann wurde ich benachrichtigt, dass ich zu meiner Arbeitsstelle zurück muss." (AS 217). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer konträr dazu an: "Ich hatte Kontakt zum Leiter der Abteilung aufgenommen. Ich hatte gesagt, dass ich wieder zurück zur Arbeit möchte." (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben sprechen gegen eine Glaubhaftung. Außerdem sind auch Ungereimtheiten zur Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgetreten. So meinte er zwar, dass er Polizist gewesen sei, führte aber aus, dass er im Jahr 2014 (nach der Rückkehr aus der Türkei), nachdem er sich zunächst 40 Tage in Bagdad aufgehalten habe, zu seiner Arbeitsstelle in die Kaserne zurückgekehrt sei. Er habe am Militärsitz geschlafen und die Kaserne nie verlassen (AS 215 und 217, Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Dass sich die Arbeitsstelle eines Polizisten in einer Kaserne befindet, ist nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten Dokumente und Ausweise hinzuweise, bei denen es sich aber lediglich um Kopien von Dokumenten handelte. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwar einen Originalausweis des Militärs und einen Originalausweis des Innenministeriums vor, doch ist in diesem Zusammenhang auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Den vorgelegten Ausweisen des Beschwerdeführers kommt daher kein Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer legte auch Bilder vor, die ihn in Militäruniform zeigen. Die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers kann mit bloßen Bildern aber nicht belegt werden, da die Entstehungsgeschichte dieser Bilder unklar ist. Darüber hinaus demonstrierte der Beschwerdeführer bereits seine kriminelle Energie, indem er mit einem fremden Reisepass nach Österreich gereist ist. Ein solches Verhalten lässt auch den Schluss zu, dass beim Beschwerdeführer der Wille vorhanden ist, sich auch bezüglich der behaupteten Tätigkeit als Polizist gefälschte Dokumente zu beschaffen, um sein Fluchtvorbringen zu untermauern. Der Beschwerdeführer legte immerhin seine Ausweise und Dokumente nicht bereits bei Antragstellung vor, sondern erst später, während des bereits laufenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, Polizist gewesen zu sein oder dem Militär angehört zu haben. Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche, der teils vagen Angaben sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung, ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die hier getroffenen Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf folgenden Quellen: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.08.2017 (letzte Kurzinformation vom 27.09.2017) * Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, vom 07.02.2017 * Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak, 25.07.2017 – 18.09.2017, Nr. 64 Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen nicht entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf einen Zeitungsartikel verweist, wonach ein Nahostexperte in einem Strafverfahren die Miliz Asa’ib Ahl al-Haq als Terrororganisation eingestuft habe, ist damit eine Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht zu erblicken.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Hinsichtlich der Gründe für die Bedrohung des Beschwerdeführers durch einen Milizangehörigen handelt es sich überdies um eine befürchtete Verfolgung durch eine Privatperson aus nicht asylrelevanten Gründen, weshalb diesem Vorbringen unter diesem Gesichtspunkt auch keine Asylrelevanz zukommt. Der geltend gemachten Furcht vor körperlichen Übergriffen bis hin zum Tod ist keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangelt. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist nicht ersichtlich und insbesondere auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, der Milizangehörige bedrohe ihn deshalb, weil der Beschwerdeführer bei dessen Festnahme dabei gewesen sei (AS 217). Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass ein Konventionsgrund vorliegt, der einen wesentlichen Faktor für die Verfolgung des Beschwerdeführers darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233 unter Hinweis auf VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Dass der wegen von einer Privatperson (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte Beschwerdeführer durch die irakischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen. Dass die irakischen Behörden aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt wären, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung ist in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). In dem Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Konvention. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 26.01.2006, 2005/01/0537 mwN). Derartiges wurde jedoch nicht vorgebracht. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
- Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich – hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz durch das BFA im vorliegenden Fall – veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass bei einer allgemein prekären Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat erst dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass bei einer allgemein prekären Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat erst dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die belangte Behörde gelangt im angefochtenen Bescheid zur Feststellung, dass im Entscheidungszeitpunkt eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.Die belangte Behörde gelangt im angefochtenen Bescheid zur Feststellung, dass im Entscheidungszeitpunkt eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Die belangte Behörde setzt sich jedoch in ihrer Beweiswürdigung nicht einmal im Ansatz mit einem allfälligen diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, welches die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen würde. Welchen Beweiswert die allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak und die Feststellung der Behörde, der Irak befinde sich in einer "schwierigen Phase", in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Rückkehrfall haben, bleibt ebenfalls im Dunkeln. Es verwundert außerdem, dass andere Regionaldirektionen der belangten Behörde die im Anlassfall herangezogenen allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht hinderlich ansehen, so dass die diesbezügliche Entscheidungspraxis der belangten Behörde nur als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar bezeichnet werden kann. Schließlich vermeidet es die belangte Behörde, sich in ihrer rechtlichen Beurteilung darauf festzulegen, ob nun die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und falls ja welcher dieser Bestimmungen erkannt werde oder aber die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Schließlich vermeidet es die belangte Behörde, sich in ihrer rechtlichen Beurteilung darauf festzulegen, ob nun die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und falls ja welcher dieser Bestimmungen erkannt werde oder aber die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Da Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Umstand jedoch vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen werden.Da Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Umstand jedoch vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2117691.2.00