RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW113 2150182-1 SpruchW113 2150182-1/13E Gekürzte Ausfertigung des am 19.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Herbert Weichselbraun M.B.I., gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria AMA vom 31.05.2016, Zl. II/4-EBP/05-3444513010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Herbert Weichselbraun M.B.I., gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria AMA vom 31.05.2016, Zl. II/4-EBP/05-3444513010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird sattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. In der am 19.12.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Spruch des oben angeführten Erkenntnisses mündlich verkündet. Unmittelbar nach Verkündung, nach dessen Begründung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wurde sowohl von der AMA als auch von vom Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ein Rechtsmittelverzicht abgegeben, der in der Verhandlungsniederschrift protokolliert wurde. Da die AMA nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wurde oder der Rechtsmittelverzicht nicht im Beisein eines solchen abgegeben wurde, wurde sie ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerrufes hingewiesen. Ein solcher Widerruf erfolgte nicht. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt.Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde nicht gestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2150182.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.