RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW120 2119159-1 SpruchW120 2119159-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eis
§ 3Abs. 2 Z 2 und 4 Fe
ZG mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 FeZG mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat: "Der Beschwerdeführer wird vom
- September 2016 bis zum
- August 2020 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit. Für denselben Zeitraum wird ihm eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt." II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am
- September 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen: * Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2012 und 2013, * diverse Rechnungen, * eine Bestätigung der Meldung, * ein Schreiben über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, * ein Schreiben über den Bezug von "AMS-Geld" sowie * eine Zahlungsanweisung. In der beigelegten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass betreffend das Jahr 2014 kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden sei, der Beschwerdeführer deshalb keinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vorlegen könne und er zudem in Insolvenz gehen müsse.
- Am
- Oktober 2015 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben: "[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf -Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen -Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen -Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass -Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [ ] Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen. Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. [ ] BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ] ANTRAGSTELLER XXXXrömisch 40 Einkünfte AMS-Bezug € 1.293,01 monatl. Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe € 144,53 monatl. Summe der Einkünfte € 1.293,01 monatl. Summe der Abzüge € 144,53 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 1.148,48 monatl. Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er) € 976,99 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 171,49 monatl."
- Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf eine Bezugsbestätigung des AMS vom
- Oktober 2015 sowie eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Haushalts-Nettoeinkommen nicht der beigelegten Bezugsbestätigung des AMS entspreche. Weiters sei die Summe der Abzüge inkorrekt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am
- Dezember 2015 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Antrag auf Rückerstattung zu viel geleisteter und vorgeschriebener Abgaben erwarte. Von der belangten Behörde sei ein rein theoretischer Einkommenswert als Basis der Berechnung als Grundlage herangezogen worden. Die Richtsatzüberschreitung entspreche nicht den belegten Einkünften.
- Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom
- Jänner 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- September 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- September 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuellen Einkommensverhältnisse bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen.
- Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf diverse Rechnungen, Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2014 und 2015 sowie eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die " XXXX " die "AMS Gelder" auch nicht als Einkommen werte, der Beschwerdeführer nur mehr Notstandshilfe beziehe und der Wohnaufwand mit EUR 140,-- (allein durch die Zahlungsbelege der Betriebskosten nachgewiesen) weit überschritten sei.
- Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf diverse Rechnungen, Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2014 und 2015 sowie eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die " römisch 40 " die "AMS Gelder" auch nicht als Einkommen werte, der Beschwerdeführer nur mehr Notstandshilfe beziehe und der Wohnaufwand mit EUR 140,-- (allein durch die Zahlungsbelege der Betriebskosten nachgewiesen) weit überschritten sei.
- Der belangten Behörde wurden die von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
- In der Stellungnahme der belangten Behörde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren ab
- September 2016 gegeben seien. Der Stellungnahme der belangten Behörde war eine Bezugsbestätigung des AMS vom
- November 2017 beigelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Dezember 2017 (eigenhändig übernommen am
- Dezember 2017) wurde dem Beschwerdeführer die Bezugsbestätigung zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
- Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der am
- Oktober 1956 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer bezieht für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz noch keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Sein Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz wird nicht für geschäftliche Zwecke genutzt. Der Betreiber des Beschwerdeführers ist die A1 Telekom Austria AG.Der am
- Oktober 1956 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in römisch 40 , in einer Wohnung seinen Hauptwohnsitz. Der Beschwerdeführer bezieht für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz noch keine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Sein Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz wird nicht für geschäftliche Zwecke genutzt. Der Betreiber des Beschwerdeführers ist die A1 Telekom Austria AG. Der Beschwerdeführer wurde von anderen Personen nicht zur Erlangung der Gebührenbefreiung bzw. Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben. An der antragsgegenständlichen Adresse leben bis auf den Beschwerdeführer keine weiteren Haushaltsmitglieder. Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht folgende Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung bzw. nach dem Arbeitsmarktservicegesetz: von bis Leistungsart Betrag 31.08.2015 17.12.2015 Arbeitslosengeld tgl EUR XXXXEUR römisch 40 18.12.2015 31.12.2015 Notstandshilfe tgl EUR XXXXEUR römisch 40 01.01.2016 30.06.2016 Notstandshilfe tgl EUR XXXXEUR römisch 40 01.07.2016 15.12.2016 Notstandshilfe tgl EUR XXXXEUR römisch 40 16.12.2016 31.12.2016 Notstandshilfe tgl EUR XXXXEUR römisch 40 01.01.2017 11.05.2017 Notstandshilfe tgl EUR XXXXEUR römisch 40 12.05.2017 14.06.2017 Notstandshilfe - Schulung tgl EUR XXXXEUR römisch 40 12.05.2017 14.06.2017 Beihilfe zu den Kursnebenkosten tgl EUR XXXXEUR römisch 40 15.06.2017 02.09.2017 Notstandshilfe tgl EUR XXXXEUR römisch 40 14.09.2017 25.12.2017 Notstandshilfe tgl EUR XXXXEUR römisch 40 In Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse bestand bzw. besteht im Jahr 2015, 2016 und 2017 kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen. In den Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2014 und 2015 wurden dem Beschwerdeführer keine außergewöhnlichen Belastungen gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 anerkannt. Für das Jahr 2016 wurde von Seiten des Beschwerdeführers keine Erlassung eines Einkommensteuerbescheides beantragt.In den Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2014 und 2015 wurden dem Beschwerdeführer keine außergewöhnlichen Belastungen gemäß Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 anerkannt. Für das Jahr 2016 wurde von Seiten des Beschwerdeführers keine Erlassung eines Einkommensteuerbescheides beantragt.
- Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Die Feststellung bezüglich der nicht anerkannten außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus der Einschau in den jeweiligen Einkommensteuerbescheid. Die Feststellung, dass von Seiten des Beschwerdeführers kein Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2016 beantragt wurde, basiert auf seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom
- September
- Die Feststellung hinsichtlich eines fehlenden Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gründet sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
- Oktober 2015 vor der belangten Behörde und seinem diesbezüglich fehlenden Vorbringen in der Beschwerde und in seiner Stellungnahme vom
- September
- Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezugsbestätigung des AMS vom
- Oktober 2015 und aus jener vom
- November 2017, der vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" 3.
- Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen: 3.2.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:3.2.
- Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. [ ]" Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:Das Rundfunkgebührengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, lautet auszugsweise: "Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich [ ]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden. [ ]" 3.2.
- Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003:3.2.
- Die Paragraphen 47 -, 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, in der Folge: FGO, lautet in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 71/2003: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), -der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988." Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:Die FGO lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise: "§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:"§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen." 3.2.3. § 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet:3.2.3. Paragraph 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet: "Begriffsbestimmungen § 2.
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist;
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988." Das FeZG idF BGBl. I Nr. 81/2016 lautet auszugsweise:Das FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, lautet auszugsweise: "Anwendungsbereich §
- Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. [ ]" 3.2.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs.
§ 2Abs. 2 Fe
ZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.2.
- Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung (monatl.) 2018 2018 1 Person € 909,42 € 1.018,55 2 Personen € 1.363,52 € 1.527,14 jede weitere € 140,32 € 157,16 3.
- Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. Zuerkennung einer Zuschussleistung ua ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. 3.
- Zur Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. zur Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: 3.4.
- Das Vorliegen eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes wurde durch den Beschwerdeführer mit einer Bezugsbestätigung des AMS nachgewiesen. An der antragsgegenständlichen Adresse ist lediglich der Beschwerdeführer aufhältig. Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht im Jahr 2016 (beginnend mit
- Juli 2016) und im Jahr 2017 mit Unterbrechungen täglich Notstandshilfe vom
- Juli bis zum
- Dezember 2016 in der Höhe von EUR XXXX , vom
- Jänner bis zum
- Mai 2017 in der Höhe von EUR XXXX , vom
- Mai bis zum
- Juni 2017 in der Höhe von EUR XXXX sowie vom
- Juni bis zum
- September 2017 und vom
- September bis zum
- Dezember 2017 in der Höhe von EUR XXXX , dh jeweils monatlich vom
- Juli bis zum
- Dezember 2016 EUR XXXX , vom
- Jänner bis zum
- Mai 2017 EUR XXXX , vom
- Mai bis zum
- Juni 2017 EUR XXXX sowie vom
- Juni bis zum
- September 2017 und vom
- September bis zum
- Dezember 2017 EUR XXXX .3.4.
- Das Vorliegen eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes wurde durch den Beschwerdeführer mit einer Bezugsbestätigung des AMS nachgewiesen. An der antragsgegenständlichen Adresse ist lediglich der Beschwerdeführer aufhältig. Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht im Jahr 2016 (beginnend mit
- Juli 2016) und im Jahr 2017 mit Unterbrechungen täglich Notstandshilfe vom
- Juli bis zum
- Dezember 2016 in der Höhe von EUR römisch 40 , vom
- Jänner bis zum
- Mai 2017 in der Höhe von EUR römisch 40 , vom
- Mai bis zum
- Juni 2017 in der Höhe von EUR römisch 40 sowie vom
- Juni bis zum
- September 2017 und vom
- September bis zum
- Dezember 2017 in der Höhe von EUR römisch 40 , dh jeweils monatlich vom
- Juli bis zum
- Dezember 2016 EUR römisch 40 , vom
- Jänner bis zum
- Mai 2017 EUR römisch 40 , vom
- Mai bis zum
- Juni 2017 EUR römisch 40 sowie vom
- Juni bis zum
- September 2017 und vom
- September bis zum
- Dezember 2017 EUR römisch 40 . Mit Inkrafttreten des § 48 FGO idF BGBl. I Nr. 70/2016 und des § 2 FeZG idF BGBl. I Nr. 81/2016 am
- September 2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen.Mit Inkrafttreten des Paragraph 48, FGO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und des Paragraph 2, FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, am
- September 2016 ist "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 140,-- als Wohnaufwand anzurechnen. Bei einem maßgeblichen Richtsatz gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs.
§ 2Abs. 2 Fe
ZG für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 988,71 und der Berücksichtigung des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- ab
- September 2016 unterschritt der Beschwerdeführer diesen Richtsatz ab diesem Tag um EUR 85,42.Bei einem maßgeblichen Richtsatz gemäß Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, FeZG für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 988,71 und der Berücksichtigung des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- ab
- September 2016 unterschritt der Beschwerdeführer diesen Richtsatz ab diesem Tag um EUR 85,
- Bei einem maßgeblichen Richtsatz gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs.
§ 2Abs. 2 Fe
ZG für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR 996,62 und der Berücksichtigung des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- unterschritt bzw. unterschreitet der Beschwerdeführer diesen Richtsatz im Jahr 2017 vom
- Jänner bis zum
- Mai um EUR 84,20, vom
- Mai bis zum
- Juni um EUR 24,28 sowie vom
- Juni bis zum
- September 2017 und vom
- September bis zum
- Dezember 2017 um EUR 84,20.Bei einem maßgeblichen Richtsatz gemäß Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, FeZG für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR 996,62 und der Berücksichtigung des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 140,-- unterschritt bzw. unterschreitet der Beschwerdeführer diesen Richtsatz im Jahr 2017 vom
- Jänner bis zum
- Mai um EUR 84,20, vom
- Mai bis zum
- Juni um EUR 24,28 sowie vom
- Juni bis zum
- September 2017 und vom
- September bis zum
- Dezember 2017 um EUR 84,
- Aus den Feststellungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des § 49 FGO bzw. des § 3 Abs. 1 FeZG im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen sind.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 49, FGO bzw. des Paragraph 3, Absatz eins, FeZG im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen sind. Auch unter Anwendung der Richtsätze für das Jahr 2018 liegen die Voraussetzungen der Gewährung einer Gebührenbefreiung und der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vor. 3.4.
- Gemäß § 11 FeZG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 leg.cit. Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 leg.cit. festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die belangte Behörde refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.3.4.
- Gemäß Paragraph 11, FeZG hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, leg.cit. festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die belangte Behörde refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. § 1 erster Satz der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO) lautet:Paragraph eins, erster Satz der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO) lautet: "§
- Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu." Daher war – unter Berücksichtigung der Änderung der Rechtslage am
- September 2016 – dem Antrag des Beschwerdeführers (teilweise) stattzugeben und bis zum
- August 2020 eine Gebührenbefreiung auszusprechen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in der Höhe von monatlich EUR 10,-- bei der XXXX zuzuerkennen.Daher war – unter Berücksichtigung der Änderung der Rechtslage am
- September 2016 – dem Antrag des Beschwerdeführers (teilweise) stattzugeben und bis zum
- August 2020 eine Gebührenbefreiung auszusprechen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in der Höhe von monatlich EUR 10,-- bei der römisch 40 zuzuerkennen. 3.4.
- Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß § 51 Abs. 3 FGO bzw. § 7 Abs. 2 FeZG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bzw. für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde anzuzeigen.3.4.
- Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass dieser gemäß Paragraph 51, Absatz 3, FGO bzw. Paragraph 7, Absatz 2, FeZG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bzw. für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde anzuzeigen. 3.
- Zur Abweisung des Antrages in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem
- Oktober 2015 und dem
- August 2016: 3.5.
- Das Vorliegen eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes wurde durch den Beschwerdeführer mit einer Bezugsbestätigung des AMS nachgewiesen. An der antragsgegenständlichen Adresse ist lediglich der Beschwerdeführer wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezog täglich vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR XXXX , vom
- Dezember 2015 bis zum
- Juni 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX und vom
- Juli bis zum
- August 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX dh jeweils monatlich vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2015 EUR XXXX , vom
- Dezember 2015 bis zum
- Juni 2016 EUR XXXX und vom
- Juli bis zum
- August 2016 EUR XXXX .3.5.
- Das Vorliegen eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes wurde durch den Beschwerdeführer mit einer Bezugsbestätigung des AMS nachgewiesen. An der antragsgegenständlichen Adresse ist lediglich der Beschwerdeführer wohnhaft. Der Beschwerdeführer bezog täglich vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR römisch 40 , vom
- Dezember 2015 bis zum
- Juni 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 und vom
- Juli bis zum
- August 2016 Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 dh jeweils monatlich vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2015 EUR römisch 40 , vom
- Dezember 2015 bis zum
- Juni 2016 EUR römisch 40 und vom
- Juli bis zum
- August 2016 EUR römisch 40 . Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die belangte Behörde habe zur ihrer Berechnung den Tagessatz herangezogen und nicht den auf dem Auszahlungsbeleg enthaltenen Auszahlungsbetrag, ist diesem entgegenzuhalten, dass dieser Auszug Daten bezüglich Auszahlungsbeträgen eines Zeitraums weit vor Antragstellung am
- September 2015, nämlich vom
- September 2015, enthält und dieser bereits deshalb nicht von der belangten Behörde heranzuziehen war. Zudem ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, wie sich dieser Auszahlungsbetrag zusammensetzt bzw. warum Abzüge vom Betrag, der sich aufgrund der Tagessätze errechnet lässt, vorgenommen wurden. Aus dem jeweiligen täglichen Bezug war daher das monatliche Einkommen zu berechnen. 3.5.
- Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO und § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).3.5.
- Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO und Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Mangels Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2014 und 2015 konnten keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der § 48 Abs. 5 Z 2 FGO und § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG in Abzug gebracht werden.Mangels Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen in den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden betreffend die Jahre 2014 und 2015 konnten keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO und Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG in Abzug gebracht werden. 3.5.
- Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 FGO und in § 2 Abs. 3 FeZG jeweils die Wortfolge "
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des
- August 2016 in Kraft.3.5.
- Der Verfassungsgerichtshof hob mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua, in Paragraph 48, Absatz 5, FGO und in Paragraph 2, Absatz 3, FeZG jeweils die Wortfolge "
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung der genannten Bestimmungen trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des
- August 2016 in Kraft. Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art 7 B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime‘ unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (§ 14 WGG; vgl. auch § 13 Abs 4, 6 WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."].Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde ua klargestellt, dass die anzuwendende Rechtslage es ausschließt, andere Aufwendungen für eine Wohnung als Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG zu berücksichtigen [arg. "Sie ist vielmehr darin zu sehen, dass die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßende Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem ‚mieterschützenden Regime‘ unterstellt wurden, so namentlich im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Nach den angefochtenen Gesetzesstellen kann ein nach dem WGG zu entrichtendes Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (Paragraph 14, WGG; vergleiche auch Paragraph 13, Absatz 4, 6, WGG), das die Funktion eines Hauptmietzinses hat, nicht als Abzug angesetzt werden, da es sich dabei nicht in allen Fällen um einen Hauptmietzins iSd MRG handelt."]. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren – trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen") – nicht dargetan und auch nicht nachgewiesen, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz bestanden habe. Das Vorliegen eines derartigen Rechtsverhältnisses war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren – trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (arg. "das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FeZG in aktueller Höhe nachzuweisen") – nicht dargetan und auch nicht nachgewiesen, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz bestanden habe. Das Vorliegen eines derartigen Rechtsverhältnisses war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Der von der belangten Behörde unter dem Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" berücksichtigte Betrag in der Höhe von EUR XXXX kann mangels Nachweises und aufgrund der Bestreitung der Anerkennung dieses Betrages in der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde (arg. "Die Summe der Abzüge stimmt auch nicht ( XXXX )! Woher nehmen SIE die €römisch 40 kann mangels Nachweises und aufgrund der Bestreitung der Anerkennung dieses Betrages in der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde (arg. "Die Summe der Abzüge stimmt auch nicht ( römisch 40 )! Woher nehmen SIE die € XXXX ??") bereits deshalb nicht in Abzug gebracht werden.römisch 40 ??") bereits deshalb nicht in Abzug gebracht werden. Folglich besteht keine Möglichkeit für den Zeitraum vom
- Oktober 2015 bis zum
- August 2016 Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 FGO bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 FeZG zu berücksichtigen.Folglich besteht keine Möglichkeit für den Zeitraum vom
- Oktober 2015 bis zum
- August 2016 Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins und 2 FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FeZG zu berücksichtigen. 3.5.
- Aufgrund der taxativen Aufzählung der Abzugsposten in § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG können die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ins Treffen geführten Ausgaben nicht als abzugsfähige im Sinne der § 48 Abs. 5 FGO bzw. § 2 Abs. 3 FeZG geltend gemacht werden. Dass andere abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.3.5.
- Aufgrund der taxativen Aufzählung der Abzugsposten in Paragraph 48, Absatz 5, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG können die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ins Treffen geführten Ausgaben nicht als abzugsfähige im Sinne der Paragraph 48, Absatz 5, FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG geltend gemacht werden. Dass andere abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. 3.5.
- Bei einem maßgeblichen Richtsatz gemäß § 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs.
§ 2Abs. 2 Fe
ZG für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2015 in der Höhe von EUR 976,99 und für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 988,71 überschritt der Beschwerdeführer diese Richtsätze vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2015 um EUR XXXX , vom
- Dezember 2015 bis zum
- Juni 2016 um EUR XXXX und vom
- Juli bis zum
- August 2016 um EUR XXXX . Auch unter Anwendung des Richtsatzes für das Jahr 2018 in der Höhe von EUR XXXX für einen Ein-Personen-Haushalt liegt eine Überschreitung von diesen vor.3.5.
- Bei einem maßgeblichen Richtsatz gemäß Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw. Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, FeZG für einen Ein-Personen-Haushalt für das Jahr 2015 in der Höhe von EUR 976,99 und für das Jahr 2016 in der Höhe von EUR 988,71 überschritt der Beschwerdeführer diese Richtsätze vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2015 um EUR römisch 40 , vom
- Dezember 2015 bis zum
- Juni 2016 um EUR römisch 40 und vom
- Juli bis zum
- August 2016 um EUR römisch 40 . Auch unter Anwendung des Richtsatzes für das Jahr 2018 in der Höhe von EUR römisch 40 für einen Ein-Personen-Haushalt liegt eine Überschreitung von diesen vor. 3.5.
- Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge vorbringt, dass auch die " XXXX " die "AMS Gelder" nicht als Einkommen werte, ist diesem entgegenzuhalten, dass ausgehend vom Wortlaut des § 48 Abs. 3 und 4 FGO bzw. § 2 Abs. 2 FeZG grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs. 4 FGO bzw. im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG explizit genannt (vgl. VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110). Mangels expliziter Anführung der vom AMS gewährten Leistungen bzw. Beihilfen in § 48 Abs. 4 FGO bzw. im zweiten Satz des § 2 Abs. 2 FeZG sind die von dem Beschwerdeführer bezogenen bzw. zu beziehenden Leistungen bzw. Beihilfen des AMS als Einkommen im Sinne der § 48 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 2 FeZG zu berücksichtigen.3.5.
- Wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge vorbringt, dass auch die " römisch 40 " die "AMS Gelder" nicht als Einkommen werte, ist diesem entgegenzuhalten, dass ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 3 und 4 FGO bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG grundsätzlich die "Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert" das Haushalts-Nettoeinkommen bildet, aber im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen sind. Diese Bestimmung legt also offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, FGO bzw. im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG explizit genannt vergleiche VwGH 17.04.2009, 2006/03/0110). Mangels expliziter Anführung der vom AMS gewährten Leistungen bzw. Beihilfen in Paragraph 48, Absatz 4, FGO bzw. im zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 2, FeZG sind die von dem Beschwerdeführer bezogenen bzw. zu beziehenden Leistungen bzw. Beihilfen des AMS als Einkommen im Sinne der Paragraph 48, Absatz 3, bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG zu berücksichtigen. 3.5.
- Aus den genannten Gründen war die Beschwerde bezüglich des Zeitraumes zwischen dem
- Oktober 2015 und dem
- August 2016 abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
- Für eine allfällige von dem Beschwerdeführer beantragte Rückerstattung seiner bereits bezahlten Rundfunkgebühren besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. 3.
- Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W120.2119159.1.00