4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Abs 1 Z 3 und 4 AVG betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, abgeschlossen mit genanntem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX . Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei von der falschen Rechtsansicht ausgegangen, nämlich dass der Beschwerdeführer Grenzgänger iSd VO 883/2004 sei, da seine Familie in Polen lebe. Die belangte Behörde habe daraus abgeleitet, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen liege. Dieses Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe in XXXX keinen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis Ra 2016/08/0047 über die - hier relevante - Vorfrage der Grenzgänger-Eigenschaft entschieden. Nun sei klar, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht mangels Zuständigkeit hätte zurückweisen dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, nach Gesamtbewertung mehrerer näher genannter Kriterien, in der Sache zu entscheiden. Hätte die belangte Behörde im hier vorliegenden Fall eine solche Gesamtbewertung vorgenommen, so wäre sie nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Tatsache, dass seine Frau und Kinder in XXXX wohnen, hätte nur als Indiz hinsichtlich des Wohnortes gewertet werden dürfen, begründe aber keine Vermutung für das Auseinanderfallen des letzten Beschäftigungsortes und des Wohnortes. Tatsächlich befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Beschäftigungsstaat: hier habe er vor der Antragstellung für mehr als fünf Jahre einen festen Arbeitsplatz gehabt. Diese Beschäftigung sei weder saisonal noch vorübergehender Natur gewesen. Seit XXXX sei er wieder in Österreich berufstätig. Ein berufliches Naheverhältnis zu Österreich liege somit auf der Hand. Er sei in Österreich hauptgemeldet gewesen, habe eine Untermietwohnung gehabt und sei nur einmal monatlich nach Polen gefahren. Der ständige Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers befinde sich ebenfalls in Österreich. Es sei daher ein Wiederaufnahmegrund gegeben, von dem der Beschwerdeführer am XXXX erfahren habe.Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, abgeschlossen mit genanntem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 . Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei von der falschen Rechtsansicht ausgegangen, nämlich dass der Beschwerdeführer Grenzgänger iSd VO 883 aus 2004, sei, da seine Familie in Polen lebe. Die belangte Behörde habe daraus abgeleitet, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen liege. Dieses Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 keinen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis Ra 2016/08/0047 über die - hier relevante - Vorfrage der Grenzgänger-Eigenschaft entschieden. Nun sei klar, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht mangels Zuständigkeit hätte zurückweisen dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, nach Gesamtbewertung mehrerer näher genannter Kriterien, in der Sache zu entscheiden. Hätte die belangte Behörde im hier vorliegenden Fall eine solche Gesamtbewertung vorgenommen, so wäre sie nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Tatsache, dass seine Frau und Kinder in römisch 40 wohnen, hätte nur als Indiz hinsichtlich des Wohnortes gewertet werden dürfen, begründe aber keine Vermutung für das Auseinanderfallen des letzten Beschäftigungsortes und des Wohnortes. Tatsächlich befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Beschäftigungsstaat: hier habe er vor der Antragstellung für mehr als fünf Jahre einen festen Arbeitsplatz gehabt. Diese Beschäftigung sei weder saisonal noch vorübergehender Natur gewesen. Seit römisch 40 sei er wieder in Österreich berufstätig. Ein berufliches Naheverhältnis zu Österreich liege somit auf der Hand. Er sei in Österreich hauptgemeldet gewesen, habe eine Untermietwohnung gehabt und sei nur einmal monatlich nach Polen gefahren. Der ständige Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers befinde sich ebenfalls in Österreich. Es sei daher ein Wiederaufnahmegrund gegeben, von dem der Beschwerdeführer am römisch 40 erfahren habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege, da das Erkenntnis des VwGH vom XXXX , Ra XXXX nur auf den konkret entschiedenen Fall anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid des AMS ein Rechtsmittel einzubringen, was er jedoch unterlassen habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege, da das Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , Ra römisch 40 nur auf den konkret entschiedenen Fall anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid des AMS ein Rechtsmittel einzubringen, was er jedoch unterlassen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der VwGH bezüglich der Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig mache. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch in seinem konkreten Fall nachträglich geändert worden. Er sei unrichtigerweise als Grenzgänger eingestuft worden. Eine Gesamtbewertung seines Falles gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm der Wohnort und der Ort der letzten Beschäftigung auseinanderfallen würden, wodurch die Voraussetzung für die Anwendung des Art. 65 VO Nr. 883/2004 nicht vorliege. Der angefochtene Bescheid wäre daher als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der VwGH bezüglich der Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig mache. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, auch in seinem konkreten Fall nachträglich geändert worden. Er sei unrichtigerweise als Grenzgänger eingestuft worden. Eine Gesamtbewertung seines Falles gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm der Wohnort und der Ort der letzten Beschäftigung auseinanderfallen würden, wodurch die Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 65, VO Nr. 883 aus 2004, nicht vorliege. Der angefochtene Bescheid wäre daher als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom XXXX im Wesentlichen bestätigt.Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 im Wesentlichen bestätigt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies hinsichtlich der Begründung auf sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX und dem Laienrichter XXXX befragt. Die belangte Behörde wurde von Herrn XXXX vertreten.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 und dem Laienrichter römisch 40 befragt. Die belangte Behörde wurde von Herrn römisch 40 vertreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, den das AMS mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , mangels Zuständigkeit zurückwies. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, den das AMS mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mangels Zuständigkeit zurückwies. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Mit dem nun gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des eben genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Im Übrigen wird auf Punkt I. "Verfahrensgang" verwiesen.Mit dem nun gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des eben genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Im Übrigen wird auf Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist soweit hier wesentlich unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
GVG gestellt.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2148137.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.