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{'item': 'W121 2148137-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 69Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW121 2148137-1 SpruchW121 2148137-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

Abs 1 Z 3 und 4 AVG betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, abgeschlossen mit genanntem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX . Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei von der falschen Rechtsansicht ausgegangen, nämlich dass der Beschwerdeführer Grenzgänger iSd VO 883/2004 sei, da seine Familie in Polen lebe. Die belangte Behörde habe daraus abgeleitet, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen liege. Dieses Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe in XXXX keinen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis Ra 2016/08/0047 über die - hier relevante - Vorfrage der Grenzgänger-Eigenschaft entschieden. Nun sei klar, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht mangels Zuständigkeit hätte zurückweisen dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, nach Gesamtbewertung mehrerer näher genannter Kriterien, in der Sache zu entscheiden. Hätte die belangte Behörde im hier vorliegenden Fall eine solche Gesamtbewertung vorgenommen, so wäre sie nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Tatsache, dass seine Frau und Kinder in XXXX wohnen, hätte nur als Indiz hinsichtlich des Wohnortes gewertet werden dürfen, begründe aber keine Vermutung für das Auseinanderfallen des letzten Beschäftigungsortes und des Wohnortes. Tatsächlich befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Beschäftigungsstaat: hier habe er vor der Antragstellung für mehr als fünf Jahre einen festen Arbeitsplatz gehabt. Diese Beschäftigung sei weder saisonal noch vorübergehender Natur gewesen. Seit XXXX sei er wieder in Österreich berufstätig. Ein berufliches Naheverhältnis zu Österreich liege somit auf der Hand. Er sei in Österreich hauptgemeldet gewesen, habe eine Untermietwohnung gehabt und sei nur einmal monatlich nach Polen gefahren. Der ständige Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers befinde sich ebenfalls in Österreich. Es sei daher ein Wiederaufnahmegrund gegeben, von dem der Beschwerdeführer am XXXX erfahren habe.Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG betreffend Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, abgeschlossen mit genanntem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 . Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei von der falschen Rechtsansicht ausgegangen, nämlich dass der Beschwerdeführer Grenzgänger iSd VO 883 aus 2004, sei, da seine Familie in Polen lebe. Die belangte Behörde habe daraus abgeleitet, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen liege. Dieses Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 keinen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis Ra 2016/08/0047 über die - hier relevante - Vorfrage der Grenzgänger-Eigenschaft entschieden. Nun sei klar, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht mangels Zuständigkeit hätte zurückweisen dürfen, sondern verpflichtet gewesen wäre, nach Gesamtbewertung mehrerer näher genannter Kriterien, in der Sache zu entscheiden. Hätte die belangte Behörde im hier vorliegenden Fall eine solche Gesamtbewertung vorgenommen, so wäre sie nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Tatsache, dass seine Frau und Kinder in römisch 40 wohnen, hätte nur als Indiz hinsichtlich des Wohnortes gewertet werden dürfen, begründe aber keine Vermutung für das Auseinanderfallen des letzten Beschäftigungsortes und des Wohnortes. Tatsächlich befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Beschäftigungsstaat: hier habe er vor der Antragstellung für mehr als fünf Jahre einen festen Arbeitsplatz gehabt. Diese Beschäftigung sei weder saisonal noch vorübergehender Natur gewesen. Seit römisch 40 sei er wieder in Österreich berufstätig. Ein berufliches Naheverhältnis zu Österreich liege somit auf der Hand. Er sei in Österreich hauptgemeldet gewesen, habe eine Untermietwohnung gehabt und sei nur einmal monatlich nach Polen gefahren. Der ständige Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers befinde sich ebenfalls in Österreich. Es sei daher ein Wiederaufnahmegrund gegeben, von dem der Beschwerdeführer am römisch 40 erfahren habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege, da das Erkenntnis des VwGH vom XXXX , Ra XXXX nur auf den konkret entschiedenen Fall anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid des AMS ein Rechtsmittel einzubringen, was er jedoch unterlassen habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege, da das Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , Ra römisch 40 nur auf den konkret entschiedenen Fall anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid des AMS ein Rechtsmittel einzubringen, was er jedoch unterlassen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der VwGH bezüglich der Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig mache. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch in seinem konkreten Fall nachträglich geändert worden. Er sei unrichtigerweise als Grenzgänger eingestuft worden. Eine Gesamtbewertung seines Falles gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm der Wohnort und der Ort der letzten Beschäftigung auseinanderfallen würden, wodurch die Voraussetzung für die Anwendung des Art. 65 VO Nr. 883/2004 nicht vorliege. Der angefochtene Bescheid wäre daher als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der VwGH bezüglich der Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig mache. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, auch in seinem konkreten Fall nachträglich geändert worden. Er sei unrichtigerweise als Grenzgänger eingestuft worden. Eine Gesamtbewertung seines Falles gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm der Wohnort und der Ort der letzten Beschäftigung auseinanderfallen würden, wodurch die Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 65, VO Nr. 883 aus 2004, nicht vorliege. Der angefochtene Bescheid wäre daher als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom XXXX im Wesentlichen bestätigt.Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 im Wesentlichen bestätigt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies hinsichtlich der Begründung auf sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX und dem Laienrichter XXXX befragt. Die belangte Behörde wurde von Herrn XXXX vertreten.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 und dem Laienrichter römisch 40 befragt. Die belangte Behörde wurde von Herrn römisch 40 vertreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, den das AMS mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , mangels Zuständigkeit zurückwies. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, den das AMS mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mangels Zuständigkeit zurückwies. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Mit dem nun gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des eben genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Im Übrigen wird auf Punkt I. "Verfahrensgang" verwiesen.Mit dem nun gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des eben genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Im Übrigen wird auf Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist soweit hier wesentlich unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat." Der verfahrensrechtliche Begriff der Vorfrage iSd § 38 AVG (auf den § 69 Abs 1 Z 3 AVG inhaltlich Bezug nimmt) setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen österreichischen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz 2005, Rz 2 zu § 38 mit Hinweisen auf einschlägige Judikatur).Der verfahrensrechtliche Begriff der Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG (auf den Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG inhaltlich Bezug nimmt) setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen österreichischen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz 2005, Rz 2 zu Paragraph 38, mit Hinweisen auf einschlägige Judikatur). Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung vom XXXX die innerhalb Österreichs in ihren Wirkungsbereich fallende Beurteilung der Grenzgängereigenschaft vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben. Die Entscheidung der belangten Behörde wurde rechtskräftig.Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung vom römisch 40 die innerhalb Österreichs in ihren Wirkungsbereich fallende Beurteilung der Grenzgängereigenschaft vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben. Die Entscheidung der belangten Behörde wurde rechtskräftig. Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt in einem zwischen anderen Parteien geführten Verfahren über ein gleichgelagertes Rechtsproblem anders entschieden hat, als es die belangte Behörde im hier vorliegenden Fall tat, begründet keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG.Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt in einem zwischen anderen Parteien geführten Verfahren über ein gleichgelagertes Rechtsproblem anders entschieden hat, als es die belangte Behörde im hier vorliegenden Fall tat, begründet keinen Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG. Auch § 69 Abs 1 Z 4 AVG ist nicht erfüllt: Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte im hier vorliegenden Verfahren nicht die Einwendung der entschiedenen Sache begründet. Auch andere vom Gesetz genannte Wiederaufnahmegründe sind nicht erfüllt.Auch Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ist nicht erfüllt: Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätte im hier vorliegenden Verfahren nicht die Einwendung der entschiedenen Sache begründet. Auch andere vom Gesetz genannte Wiederaufnahmegründe sind nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht abgewiesen. Insofern sich der Beschwerdeführer dadurch geschädigt erachtet, dass die belangte Behörde mit ihrer rechtskräftig gewordenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der später getroffenen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH nicht entspricht, muss er auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen werden. Dazu wird allerdings angemerkt, dass nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen vermag (vgl. 1Ob18/89). Die Frage der Vertretbarkeit eines Handelns oder Unterlassens der Behörde wird im Rahmen der Amtshaftung stets ex ante (also aus der seinerzeitigen Perspektive) beurteilt (vgl. 1Ob 73/16s).Insofern sich der Beschwerdeführer dadurch geschädigt erachtet, dass die belangte Behörde mit ihrer rechtskräftig gewordenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der später getroffenen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH nicht entspricht, muss er auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen werden. Dazu wird allerdings angemerkt, dass nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen vermag vergleiche 1Ob18/89). Die Frage der Vertretbarkeit eines Handelns oder Unterlassens der Behörde wird im Rahmen der Amtshaftung stets ex ante (also aus der seinerzeitigen Perspektive) beurteilt vergleiche 1Ob 73/16s). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2148137.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.