GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ersatzlos behoben. II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen: Das Verfahren wird
GVG, eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, VwGVG, eingestellt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Nr. 185/1983, nach mehrfacher erfolgloser Aufforderung zur Stellungnahme unter Gewährung von Fristerstreckungen abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif
dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren
Gebührentarif (Spruchteil B.) wie folgt vorgeschrieben:
Paragraph 63, Arzneimittelgesetz (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, nach mehrfacher erfolgloser Aufforderung zur Stellungnahme unter Gewährung von Fristerstreckungen abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif
dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren
Gebührentarif (Spruchteil B.) wie folgt vorgeschrieben: "Betriebsprüfung
AMG (2 Halbtage) € 1.400,00"Betriebsprüfung
Paragraph 67, AMG (2 Halbtage) € 1.400,00 Erteilung der Betriebsbewilligung
AMG € 3.000,00"Erteilung der Betriebsbewilligung
Paragraph 63, AMG € 3.000,00" Darüber hinaus wurden der beschwerdeführenden Partei € 195,00 pauschal an Reisekosten auferlegt.
Gebührentarif und Reisekosten nochmals bescheidmäßig zu erlassen.
Arzneimittelgesetz mitgeteilt hätte, dass sie keinen Herstellungs-, Lagerungs- und Transporttätigkeitsbetrieb führen würde, den man vor Ort prüfen könne. Aus diesem Grund wäre bei der Inspektion ein leeres Formular unterzeichnet worden, was der belangten Behörde allerdings bekannt gewesen wäre. Es wäre bei der Inspektion auch eine Einschränkung auf Arzneimittelvermittlung sowie eine Fristverlängerung zur Mängelbehebung für den Aufbau eines Handel-Exportbetriebes vereinbart worden. Der Antrag zur Fristverlängerung wäre darüber hinaus ohne die Möglichkeit einer Rücksprache zurückgewiesen worden.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine weitere nicht verfahrensgegenständliche Beschwerde, welche fristgerecht am 13. März 2016 bei der belangten Behörde einlangte. Zum angefochtenen Bescheid wurde eingangs ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei bereits bei Einleitung des Verfahrens auf Ausstellung der Betriebsbewilligung
Paragraph 63, Arzneimittelgesetz mitgeteilt hätte, dass sie keinen Herstellungs-, Lagerungs- und Transporttätigkeitsbetrieb führen würde, den man vor Ort prüfen könne. Aus diesem Grund wäre bei der Inspektion ein leeres Formular unterzeichnet worden, was der belangten Behörde allerdings bekannt gewesen wäre. Es wäre bei der Inspektion auch eine Einschränkung auf Arzneimittelvermittlung sowie eine Fristverlängerung zur Mängelbehebung für den Aufbau eines Handel-Exportbetriebes vereinbart worden. Der Antrag zur Fristverlängerung wäre darüber hinaus ohne die Möglichkeit einer Rücksprache zurückgewiesen worden.
AMG) durch das Begehren, den Antrag zurückzuziehen, bekämpfe (arg: "den Antrag zurückzuziehen"). Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde die Vorlage des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Betriebsbewilligung
Die Beschwerdevorentscheidung des BASG vom
Paragraph 63, AMG) durch das Begehren, den Antrag zurückzuziehen, bekämpfe (arg: "den Antrag zurückzuziehen"). Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde die Vorlage des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Betriebsbewilligung
Paragraph 63, AMG auf.
AMG abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif
dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren
Gebührentarif (Spruchteil B.) vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vom 19. August 2016 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausstellung der Betriebsbewilligung
Paragraph 63, AMG abgewiesen (Spruchteil A.) und laut Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif
dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) eine Bundesverwaltungsabgabe und Gebühren
Gebührentarif (Spruchteil B.) vorgeschrieben. Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel vom
AMG ausdrücklich zurück.Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel vom
Paragraph 63, AMG ausdrücklich zurück.
August 2016 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der beschwerdeführenden Partei, ihren Antrag auf Ausstellung der Betriebsbewilligung
Paragraph 63, AMG zurückziehen zu wollen.
1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl Nr. 185/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2013. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist das Arzneimittelgesetz - AMG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013,. Es enthält keine Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sodass im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2. Zu A.I.) Behebung des Bescheides: § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, lautet:Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, lautet: "
dem Gebühren- und Ernährungssicherheitsgesetz erneut unter Berücksichtigung der Antragszurückziehung und ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes A. des angefochtenen Bescheides vom 19. August 2016, Zl. INS-482506-0001-0014, festzusetzen und vorzuschreiben haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W147.2161782.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.