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{'item': 'W159 2130394-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW159 2130394-1 SpruchW159 2130394-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2017, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1, 57 und 10 Absatz 1 Z 3 Asylgesetz 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 50, 52 Absatz 2 Z 2, 52 Absatz 9 und 55 Absatz 1 bis 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1, 57 und 10 Absatz 1 Ziffer 3, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 50, 52, Absatz 2 Ziffer 2, 52, Absatz 9 und 55 Absatz 1 bis 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 und 3 Z 1 FPG idgF wird das Einreiseverbot auf eine Dauer von fünf Jahren herabgesetzt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Ziffer eins, FPG idgF wird das Einreiseverbot auf eine Dauer von fünf Jahren herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 29.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 01.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass im Jänner 2013 sein Onkel und der Imam ihres Viertels wegen einer Predigt im Zuge des Freitagsgebetes verhaftet worden seien. Dabei sei es um die Exekution von neun Personen gegangen, wogegen sich sein Onkel und der Imam geäußert hätten. Als diese Neuigkeit in einem Zeitungsartikel erschienen sei, habe ihn sein Onkel gewarnt, da die Behörden geglaubt hätten, dass er derjenige gewesen sei, der die Geschichte weiter erzählt habe. Aus Angst, dass ihm etwas passieren könnte, sei er dann geflohen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 29.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 01.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 , gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass im Jänner 2013 sein Onkel und der Imam ihres Viertels wegen einer Predigt im Zuge des Freitagsgebetes verhaftet worden seien. Dabei sei es um die Exekution von neun Personen gegangen, wogegen sich sein Onkel und der Imam geäußert hätten. Als diese Neuigkeit in einem Zeitungsartikel erschienen sei, habe ihn sein Onkel gewarnt, da die Behörden geglaubt hätten, dass er derjenige gewesen sei, der die Geschichte weiter erzählt habe. Aus Angst, dass ihm etwas passieren könnte, sei er dann geflohen. Zunächst wurden Dublin-Konsultationen hinsichtlich Italien geführt, als diese ergebnislos blieben, das Asylverfahren zugelassen. Am 10.03.2015 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab an, am XXXX geboren zu sein und acht bis neun Jahre lang in die Schule gegangen zu sein. Er habe immer in XXXX gewohnt, wo er auch geboren sei. Anschließend habe er drei Monate seinem Vater als Elektriker geholfen. In der Folge habe er nicht mehr regelmäßig gearbeitet. Dann sei er auch Taxi gefahren und manchmal habe er auch als Elektriker gearbeitet. Er sei selbständig gewesen. Er habe sein Taxi auf Kredit finanziertAm 10.03.2015 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Antragsteller gab an, am römisch 40 geboren zu sein und acht bis neun Jahre lang in die Schule gegangen zu sein. Er habe immer in römisch 40 gewohnt, wo er auch geboren sei. Anschließend habe er drei Monate seinem Vater als Elektriker geholfen. In der Folge habe er nicht mehr regelmäßig gearbeitet. Dann sei er auch Taxi gefahren und manchmal habe er auch als Elektriker gearbeitet. Er sei selbständig gewesen. Er habe sein Taxi auf Kredit finanziert Von der Volksgruppe her sei er Mandingo und Moslem. Er habe einen Führerschein und eine Geburtsurkunde gehabt, sein Führerschein sei ihm in Libyen abgenommen worden. Er nehme an, dass der Schlepper diesen an sich genommen habe. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung einen gambischen Reisepass erwähnt habe, gab er an, dass er nicht mit seinem Reisepass, sondern mit seinem Führerschein ausgereist sei. Sein Vater sei bereits verstorben. In Gambia würden noch seine Mutter und seine kleine Schwester leben, von der er nicht wisse, wie alt sie sei. Er habe aber sonst eine große Familie. Seine Schwester arbeite in einem Frisiersalon, seine Mutter habe aber kein Einkommen, sondern werde von Verwandten unterstützt. Seine Mutter und seine Schwester würden nicht gemeinsam leben. Seine Schwester sei nur seine Halbschwester von Vaterseite. Seine Mutter wohne in einem kleinen Dorf im Landesinneren bei Verwandten. Er habe vom Taxifahren gelebt. Mit seiner Schwester habe er noch Kontakt. Er rufe sie an, wenn er Geld habe. Er sei im Herkunftsland nicht politisch tätig gewesen und habe auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er verdächtigt worden sei, Informationen an eine Radiostation weitergegeben zu haben. Er habe angeblich ein Gespräch nach dem Freitagsgebet, zwischen dem Imam und anderen Leuten gehört. Er habe dann seinen Onkel XXXX im Gefängnis besucht und dieser habe ihm gesagt, dass er sofort das Land verlassen solle, weil er angeblich dieses Gespräch dem Radio weitergeleitet habe und deswegen gesucht werde. Es seien Leute inhaftiert worden, einer sei sein Onkel XXXX und der Andere der Imam, von dem er nicht wisse, wie er heiße. Die Polizei habe beide befragt, von wo der Radiosender die Informationen habe und sie hätten angegeben, dass er das angeblich getan habe. Auf die Frage, ob die Polizei nicht auch bei dem Radiosender nachgefragt habe, führte er aus, dass es ein internationales Radio sei, das irgendwo seinen Sitz habe, er glaube in Amerika. Er glaube, dass der Radiosender " XXXX " heiße. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er inhaftiert würde und sterben könnte. Sein Onkel sitze im Hauptquartier der Polizei von XXXX . Gefragt, was er beim Freitagsgebet gehört hätte, gab er an, dass der Imam gesagt habe, dass das, was der Präsident mache, nicht gut sei, insbesondere Leute zu töten, sei nicht OK. Dieses Gebet habe irgendwann im Jänner 2013, näher könne er das nicht angeben, stattgefunden. Sie hätten vier Moscheen in XXXX , eine davon sei es gewesen. Er wisse nicht genau, welche. Er habe immer gesagt, dass es ein internationales Radio gewesen sei und nicht eine Zeitung. Als er schon im Senegal gewesen sei, habe er zu Hause angerufen und habe ihm jeder den Rat gegeben, nicht zurückzukommen.Er sei im Herkunftsland nicht politisch tätig gewesen und habe auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er verdächtigt worden sei, Informationen an eine Radiostation weitergegeben zu haben. Er habe angeblich ein Gespräch nach dem Freitagsgebet, zwischen dem Imam und anderen Leuten gehört. Er habe dann seinen Onkel römisch 40 im Gefängnis besucht und dieser habe ihm gesagt, dass er sofort das Land verlassen solle, weil er angeblich dieses Gespräch dem Radio weitergeleitet habe und deswegen gesucht werde. Es seien Leute inhaftiert worden, einer sei sein Onkel römisch 40 und der Andere der Imam, von dem er nicht wisse, wie er heiße. Die Polizei habe beide befragt, von wo der Radiosender die Informationen habe und sie hätten angegeben, dass er das angeblich getan habe. Auf die Frage, ob die Polizei nicht auch bei dem Radiosender nachgefragt habe, führte er aus, dass es ein internationales Radio sei, das irgendwo seinen Sitz habe, er glaube in Amerika. Er glaube, dass der Radiosender " römisch 40 " heiße. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er inhaftiert würde und sterben könnte. Sein Onkel sitze im Hauptquartier der Polizei von römisch 40 . Gefragt, was er beim Freitagsgebet gehört hätte, gab er an, dass der Imam gesagt habe, dass das, was der Präsident mache, nicht gut sei, insbesondere Leute zu töten, sei nicht OK. Dieses Gebet habe irgendwann im Jänner 2013, näher könne er das nicht angeben, stattgefunden. Sie hätten vier Moscheen in römisch 40 , eine davon sei es gewesen. Er wisse nicht genau, welche. Er habe immer gesagt, dass es ein internationales Radio gewesen sei und nicht eine Zeitung. Als er schon im Senegal gewesen sei, habe er zu Hause angerufen und habe ihm jeder den Rat gegeben, nicht zurückzukommen. Er habe keine Verwandten in Österreich. In Österreich mache er gar nichts. Er habe nur ein bisschen Deutsch gelernt, arbeitsfähig sei er aber. Er habe Deutschkurse, Stufe 1 und Stufe 2 besucht. In seiner Freizeit spiele er Fußball beim XXXX . Er habe in der Gemeinde beim Hochwasser geholfen und in einem Altersheim in XXXX Essen verteilt. Sie hätten bei ihm in der Wohnung Marihuana gefunden. Es habe ihm aber nicht gehört. Auf Nachfrage gab er zu, dass er selbst Marihuana für den Eigenbedarf gekauft und geraucht habe. Er bereue aber dies zutiefst.Er habe keine Verwandten in Österreich. In Österreich mache er gar nichts. Er habe nur ein bisschen Deutsch gelernt, arbeitsfähig sei er aber. Er habe Deutschkurse, Stufe 1 und Stufe 2 besucht. In seiner Freizeit spiele er Fußball beim römisch 40 . Er habe in der Gemeinde beim Hochwasser geholfen und in einem Altersheim in römisch 40 Essen verteilt. Sie hätten bei ihm in der Wohnung Marihuana gefunden. Es habe ihm aber nicht gehört. Auf Nachfrage gab er zu, dass er selbst Marihuana für den Eigenbedarf gekauft und geraucht habe. Er bereue aber dies zutiefst. Das BFA holte in der Folge eine verfahrensbezogene Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation ein und führte am 21.04.2015 eine weitere Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er ein neues Leben beginnen möchte. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass der Name seines Onkels XXXX in der Liste der staatlich gesuchten Personen nicht aufscheine, auch er bei den meisten gesuchten Personen Gambias nicht dabei sei. Daraufhin gab er an, dass er das System in Gambia kenne und er mit den Behörden gearbeitet habe. Damit meine er, dass er Diplomaten geführt habe. Er bemühe sich, einen Deutschkurs zu bekommen.Das BFA holte in der Folge eine verfahrensbezogene Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation ein und führte am 21.04.2015 eine weitere Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er ein neues Leben beginnen möchte. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass der Name seines Onkels römisch 40 in der Liste der staatlich gesuchten Personen nicht aufscheine, auch er bei den meisten gesuchten Personen Gambias nicht dabei sei. Daraufhin gab er an, dass er das System in Gambia kenne und er mit den Behörden gearbeitet habe. Damit meine er, dass er Diplomaten geführt habe. Er bemühe sich, einen Deutschkurs zu bekommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.06.2016, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel unter berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und unter Spruchteil V. ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.06.2016, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel unter berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und unter Spruchteil römisch fünf. ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen. Die Volljährigkeit, die ethnische und religiöse Zugehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit wurde als glaubwürdig befunden. Der Antragsteller habe widersprüchliche Angaben zu den besessenen bzw. mitgeführten Dokumenten gemacht und überdies den Eindruck erweckt, dass seine Schwester noch "klein sei", widersprüchlich jedoch dazu angegeben, dass sie in einem Frisörsalon arbeite. Der Antragsteller sei rechtskräftig wegen eines Suchtmitteldeliktes verurteilt worden, wobei die verkaufte Menge die Grenzmenge um ein Vielfaches umsteige. Durch unachtsamen Umgang mit einer brennenden Zigarette sei die Kopie seines Führerscheines verbrannt und ein Sachschaden entstanden. Der Antragsteller habe die Straftaten weitgehend abgestritten und das Vorbringen sei als solches unschlüssig, da die Exekutionen von neun Personen weit vor der angeblichen Predigt stattgefunden hätten und keineswegs eine Neuigkeit, die eine Zeitungsmeldung rechtfertigen würde, darstellen würde. Außerdem seien die Angaben zu den Fluchtgründen sehr vage gewesen. Die Angaben des Antragstellers hätten sich auch nicht durch die Recherchen der Staatendokumentation erhärtet. Insgesamt werden die Angaben zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig zu bezeichnen gewesen. Zu Spruchteil I. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass den Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und deswegen keine Asylgewährung hätte erfolgen können. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation nach § 50 Absatz 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Zu Spruchteil III. wurde nochmals auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes hingewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass ein Familienleben in Österreich nicht zutage getreten sei. Auch das Privatleben sei zu negieren gewesen, da keine privaten und familiären Bindungen zu Österreich bestünden und die Einreise illegal und somit rechtswidrig erfolgt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt worden sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Wie bereits unter Spruchteil II. dargelegt, läge im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und außerdem bestünde keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes, die einer Abschiebung nach Gambia entgegenstehe, sodass diese auszusprechen gewesen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen. Schließlich wurde zum Einreiseverbot hervorgehoben, dass der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monaten bedingt, verurteilt worden sei und beim Verkauf von Drogen nicht davor zurückgeschreckt sei, solche auch an Minderjährige zu verkaufen. Er habe nicht nur ein Vergehen, sondern sogar ein Verbrechen begangen und sei die Annahme gerechtfertigt, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Schließlich würden auch keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Das Einreiseverbot umfasse alle Zielstaaten der Europäischen Union und sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass den Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und deswegen keine Asylgewährung hätte erfolgen können. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation nach Paragraph 50, Absatz 2 FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Zu Spruchteil römisch drei. wurde nochmals auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes hingewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass ein Familienleben in Österreich nicht zutage getreten sei. Auch das Privatleben sei zu negieren gewesen, da keine privaten und familiären Bindungen zu Österreich bestünden und die Einreise illegal und somit rechtswidrig erfolgt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt worden sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Wie bereits unter Spruchteil römisch zwei. dargelegt, läge im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und außerdem bestünde keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes, die einer Abschiebung nach Gambia entgegenstehe, sodass diese auszusprechen gewesen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen. Schließlich wurde zum Einreiseverbot hervorgehoben, dass der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monaten bedingt, verurteilt worden sei und beim Verkauf von Drogen nicht davor zurückgeschreckt sei, solche auch an Minderjährige zu verkaufen. Er habe nicht nur ein Vergehen, sondern sogar ein Verbrechen begangen und sei die Annahme gerechtfertigt, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Schließlich würden auch keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Das Einreiseverbot umfasse alle Zielstaaten der Europäischen Union und sei zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, dass im August 2012 neun Personen in Gambia hingerichtet worden seien und der berühmte Imam Baba Leigh die Vorgangsweise der Regierung öffentlich verurteilt habe. Dieser habe ihre Moschee in XXXX gegründet und habe dort auch gepredigt. Sen Onkel XXXX sei im Moschee-Komitee gewesen. Er selbst sei als Elektriker dort tätig gewesen und für die Akustik zuständig. Baba Leigh sei am 03.12.2012 inhaftiert worden und habe monatelang keinen Kontakt mit der Außenwelt gehabt, daraufhin hätten sein Onkel und der Imam besprochen, dass sie etwas unternehmen müssten und hätten sich während des Freitagsgebets gegen die Hinrichtungen geäußert. Jemand habe Tonbandaufnahmen gemacht und seien diese dann in einem unabhängigen Onlineradiosender veröffentlicht worden. Daraufhin seien sein Onkel und der Imam festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden eine Tonbandaufnahme gemacht zu haben. Was sein Onkel und der Imam gesprochen hätten, wisse er nicht, da er beim "Freiheitsgebet" nicht anwesend gewesen sei. Als er seinen Onkel im Gefängnis besucht habe, gab dieser an, dass er vor den Polizisten ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer die Tonbandaufnahme gemacht habe. Als er selbst dies bestritten habe, habe ihm sein Onkel gesagt, dass er trotzdem sofort das Land verlassen müsse, da die Behörden nach ihm suchen würden. Er sei dann gleich nach Senegal gereist und habe einen Freund ersucht, sein Auto in Gambia zu verkaufen. Er habe ihm dann das Geld in den Senegal gebracht und sei er sodann nach Europa weitergereist. Zu seiner Halbschwester gab er an, dass diese jünger als er sei. Deswegen habe er angeführt, dass sie seine "kleine Schwester" sei; er habe aber nie behauptet, dass sie noch ein Kind sei. Dieses Missverständnis sei auf Grund kultureller Unterschiedlichkeiten entstanden und sei keineswegs eine widersprüchliche Aussage. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum seines Vaters möchte er vorbringen, dass er nur acht Jahre die Schule besucht habe und dass das Bildungsniveau von Gambia mit Österreich nicht zu vergleichen sei. Er habe sich geirrt. Zu der Wohnadresse seien unterschiedliche Fragen gestellt worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in Gambia Bürger "einfach verschwinden würden" und wurde aus Amnesty-International Meldungen betreffend den Imam Baba Leigh zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass XXXX eine Online-Radiosendung sei, die man über das Internet empfangen könne. Unter Hinweis auf die Situation in den Gefängnissen in Gambia wurde hervorgestrichen, dass die dortigen Zustände eine Verletzung des Artikel 3 EMRK darstellen würden. Deswegen wurde beantragt, das erkennende Gericht wolle dem Antragsteller Asyl, zumindest jedoch subsidiären Schutz gewähren. Zudem sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, dass im August 2012 neun Personen in Gambia hingerichtet worden seien und der berühmte Imam Baba Leigh die Vorgangsweise der Regierung öffentlich verurteilt habe. Dieser habe ihre Moschee in römisch 40 gegründet und habe dort auch gepredigt. Sen Onkel römisch 40 sei im Moschee-Komitee gewesen. Er selbst sei als Elektriker dort tätig gewesen und für die Akustik zuständig. Baba Leigh sei am 03.12.2012 inhaftiert worden und habe monatelang keinen Kontakt mit der Außenwelt gehabt, daraufhin hätten sein Onkel und der Imam besprochen, dass sie etwas unternehmen müssten und hätten sich während des Freitagsgebets gegen die Hinrichtungen geäußert. Jemand habe Tonbandaufnahmen gemacht und seien diese dann in einem unabhängigen Onlineradiosender veröffentlicht worden. Daraufhin seien sein Onkel und der Imam festgenommen worden. Er sei beschuldigt worden eine Tonbandaufnahme gemacht zu haben. Was sein Onkel und der Imam gesprochen hätten, wisse er nicht, da er beim "Freiheitsgebet" nicht anwesend gewesen sei. Als er seinen Onkel im Gefängnis besucht habe, gab dieser an, dass er vor den Polizisten ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer die Tonbandaufnahme gemacht habe. Als er selbst dies bestritten habe, habe ihm sein Onkel gesagt, dass er trotzdem sofort das Land verlassen müsse, da die Behörden nach ihm suchen würden. Er sei dann gleich nach Senegal gereist und habe einen Freund ersucht, sein Auto in Gambia zu verkaufen. Er habe ihm dann das Geld in den Senegal gebracht und sei er sodann nach Europa weitergereist. Zu seiner Halbschwester gab er an, dass diese jünger als er sei. Deswegen habe er angeführt, dass sie seine "kleine Schwester" sei; er habe aber nie behauptet, dass sie noch ein Kind sei. Dieses Missverständnis sei auf Grund kultureller Unterschiedlichkeiten entstanden und sei keineswegs eine widersprüchliche Aussage. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Geburtsdatum seines Vaters möchte er vorbringen, dass er nur acht Jahre die Schule besucht habe und dass das Bildungsniveau von Gambia mit Österreich nicht zu vergleichen sei. Er habe sich geirrt. Zu der Wohnadresse seien unterschiedliche Fragen gestellt worden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in Gambia Bürger "einfach verschwinden würden" und wurde aus Amnesty-International Meldungen betreffend den Imam Baba Leigh zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass römisch 40 eine Online-Radiosendung sei, die man über das Internet empfangen könne. Unter Hinweis auf die Situation in den Gefängnissen in Gambia wurde hervorgestrichen, dass die dortigen Zustände eine Verletzung des Artikel 3 EMRK darstellen würden. Deswegen wurde beantragt, das erkennende Gericht wolle dem Antragsteller Asyl, zumindest jedoch subsidiären Schutz gewähren. Zudem sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen. Schließlich wurde die Aufhebung des Einreiseverbotes beantragt, zumindest die Dauer herabzusetzen. Er habe nämlich schützenswerte private Interessen in Österreich und wohne bei einer österreichischen Staatsbürgerin und spiele vereinsmäßig Fußball und habe tiefe Freundschaften geschlossen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und bereue zutiefst die Begehung der seinerzeitigen Straftat. Eine Zukunftsprognose würde positiv ausfallen. Bei der verhängten Strafe wurde der Strafrahmen des § 28a Absatz 1 SMG keineswegs zur Gänze ausgeschöpft und die Strafe großteils bedingt nachgesehen. Die Dauer des Einreiseverbotes stehe daher zur tatsächlich verhängten Strafe außer Relation. Außerdem rauche er seit seiner Verurteilung kein Marihuana und habe keinen Kontakt mit seinen früheren Freunden, die Suchtgift konsumiert hätten. Wegen des Zimmerbrandes habe er keine strafrechtlichen Konsequenzen gehabt. Angeschlossen wurden der Amnesty-International Report zu Gambia, eine Bestätigung des XXXX , eine Bestätigung der Bar XXXX , ein Empfehlungsschreiben der XXXX , sowie ein Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Gambia vorgelegt.Schließlich wurde die Aufhebung des Einreiseverbotes beantragt, zumindest die Dauer herabzusetzen. Er habe nämlich schützenswerte private Interessen in Österreich und wohne bei einer österreichischen Staatsbürgerin und spiele vereinsmäßig Fußball und habe tiefe Freundschaften geschlossen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und bereue zutiefst die Begehung der seinerzeitigen Straftat. Eine Zukunftsprognose würde positiv ausfallen. Bei der verhängten Strafe wurde der Strafrahmen des Paragraph 28 a, Absatz 1 SMG keineswegs zur Gänze ausgeschöpft und die Strafe großteils bedingt nachgesehen. Die Dauer des Einreiseverbotes stehe daher zur tatsächlich verhängten Strafe außer Relation. Außerdem rauche er seit seiner Verurteilung kein Marihuana und habe keinen Kontakt mit seinen früheren Freunden, die Suchtgift konsumiert hätten. Wegen des Zimmerbrandes habe er keine strafrechtlichen Konsequenzen gehabt. Angeschlossen wurden der Amnesty-International Report zu Gambia, eine Bestätigung des römisch 40 , eine Bestätigung der Bar römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 , sowie ein Bericht des UN-Sonderberichterstatters über Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Gambia vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.11.2017 an, zu der sich die belangte Behörde für ihre Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde eine Vollmacht an die ARGE-Rechtsberatung vorgelegt. Eingangs der Verhandlung legte die Beschwerdeführervertreterin ein Deutschzertifikat im Niveau A2, ein Mieterzeugnis des XXXX , sowie ein Arbeitszeugnis samt Lohnzettel der Bar XXXX vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.11.2017 an, zu der sich die belangte Behörde für ihre Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde eine Vollmacht an die ARGE-Rechtsberatung vorgelegt. Eingangs der Verhandlung legte die Beschwerdeführervertreterin ein Deutschzertifikat im Niveau A2, ein Mieterzeugnis des römisch 40 , sowie ein Arbeitszeugnis samt Lohnzettel der Bar römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, korrigierte jedoch, dass seine jüngere Schwester Frisörin und kein Kind mehr sei. Er sei gambischer Staatsangehöriger, Moslem und von der Volksgruppe her Mandinka. Er spreche Mandingo, Englisch, Wolof und lerne auch Deutsch. Er sei in XXXX geboren. Dies liege unweit des internationalen Flughafens von XXXX . Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise gelebt, die nächste größere Stadt sei XXXX . Er habe eine Geburtsurkunde und einen Führerschein. Einen Reisepass habe er nicht gehabt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 15) angegeben habe, dass er einen Reisepass gehabt habe, der ihm vom Schlepper in Libyen abgenommen worden sei, gab er an, dass er mit seinem Führerschein ausgereist sei und dass dies nicht richtig sei, das Original seines Führerscheins sei in Libyen verloren gegangen und die Kopie bei einem Zimmerbrand in seiner Unterkunft in Oberösterreich.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, korrigierte jedoch, dass seine jüngere Schwester Frisörin und kein Kind mehr sei. Er sei gambischer Staatsangehöriger, Moslem und von der Volksgruppe her Mandinka. Er spreche Mandingo, Englisch, Wolof und lerne auch Deutsch. Er sei in römisch 40 geboren. Dies liege unweit des internationalen Flughafens von römisch 40 . Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise gelebt, die nächste größere Stadt sei römisch 40 . Er habe eine Geburtsurkunde und einen Führerschein. Einen Reisepass habe er nicht gehabt. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 15) angegeben habe, dass er einen Reisepass gehabt habe, der ihm vom Schlepper in Libyen abgenommen worden sei, gab er an, dass er mit seinem Führerschein ausgereist sei und dass dies nicht richtig sei, das Original seines Führerscheins sei in Libyen verloren gegangen und die Kopie bei einem Zimmerbrand in seiner Unterkunft in Oberösterreich. Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei verstorben. Sein Vater sei ungefähr 2010 an einem natürlichen Tod gestorben. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 15) es so ähnlich angegeben habe wie in der Beschwerdeverhandlung, beim BFA hingegen, dass dieser erst 2012/2013 verstorben sei, gab er an, dass er versucht habe, beim BFA das Todesjahr seines Vaters auszurechnen, wobei ihm ein Fehler passiert sei. Er habe eine jüngere Schwester, diese habe allerdings eine andere Mutter. Seine Schwester heiße XXXX . Er könne nicht genau sagen, wie alt sie sei. Sie sei ungefähr drei Jahre jünger als er. Diese lebe im Haus seines Vaters in XXXX . Sie sei nicht verheiratet. Seine Mutter lebe hingegen in XXXX .Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei verstorben. Sein Vater sei ungefähr 2010 an einem natürlichen Tod gestorben. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 15) es so ähnlich angegeben habe wie in der Beschwerdeverhandlung, beim BFA hingegen, dass dieser erst 2012 aus 2013, verstorben sei, gab er an, dass er versucht habe, beim BFA das Todesjahr seines Vaters auszurechnen, wobei ihm ein Fehler passiert sei. Er habe eine jüngere Schwester, diese habe allerdings eine andere Mutter. Seine Schwester heiße römisch 40 . Er könne nicht genau sagen, wie alt sie sei. Sie sei ungefähr drei Jahre jünger als er. Diese lebe im Haus seines Vaters in römisch 40 . Sie sei nicht verheiratet. Seine Mutter lebe hingegen in römisch 40 . Er habe ungefähr neun Jahre lang eine öffentliche Schule besucht. Als er noch klein gewesen sei, habe sein Vater für sie gesorgt. Er habe aber früh zu arbeiten begonnen und sein Onkel habe sie auch unterstützt. Er habe als Elektriker und als Fahrer für Touristen gearbeitet. Dabei habe er ein eigenes Auto gehabt und zwar einen XXXX . Im öffentlichen Dienst sei er nicht beschäftigt gewesen. Er habe nur Diplomaten chauffiert. Bei einer Botschaft oder bei einem Ministerium sei er jedoch nicht angestellt gewesen. Er habe in Gambia keine wirtschaftlichen Probleme gehabt.Er habe ungefähr neun Jahre lang eine öffentliche Schule besucht. Als er noch klein gewesen sei, habe sein Vater für sie gesorgt. Er habe aber früh zu arbeiten begonnen und sein Onkel habe sie auch unterstützt. Er habe als Elektriker und als Fahrer für Touristen gearbeitet. Dabei habe er ein eigenes Auto gehabt und zwar einen römisch 40 . Im öffentlichen Dienst sei er nicht beschäftigt gewesen. Er habe nur Diplomaten chauffiert. Bei einer Botschaft oder bei einem Ministerium sei er jedoch nicht angestellt gewesen. Er habe in Gambia keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Er sei von Zeit zu Zeit religiös, aber nicht regelmäßig. Kontakt zu einer radikal-islamistischen Gruppe habe er nicht gehabt. Er habe aber konkrete Probleme mit Behördenorganen in Gambia gehabt, mit Privatpersonen hingegen nicht. Gefragt, in welche Moschee er normalerweise gegangen sei, gab er an, dass er die Moscheen gewechselt habe, manchmal sei er in der Hauptmoschee in XXXX gewesen und manchmal auch in einer kleineren Moschee. Die kleinere Moschee sei nach dem XXXX benannt worden, die große Moschee habe keinen Namen gehabt. Er habe freiwillig bei den Freitagsgebeten in der XXXX die Tonanlage betreut. Über Vorhalt, dass er diesen Umstand beim BFA nicht erwähnt habe, sondern erst in der Beschwerde, bestritt er dies.Er sei von Zeit zu Zeit religiös, aber nicht regelmäßig. Kontakt zu einer radikal-islamistischen Gruppe habe er nicht gehabt. Er habe aber konkrete Probleme mit Behördenorganen in Gambia gehabt, mit Privatpersonen hingegen nicht. Gefragt, in welche Moschee er normalerweise gegangen sei, gab er an, dass er die Moscheen gewechselt habe, manchmal sei er in der Hauptmoschee in römisch 40 gewesen und manchmal auch in einer kleineren Moschee. Die kleinere Moschee sei nach dem römisch 40 benannt worden, die große Moschee habe keinen Namen gehabt. Er habe freiwillig bei den Freitagsgebeten in der römisch 40 die Tonanlage betreut. Über Vorhalt, dass er diesen Umstand beim BFA nicht erwähnt habe, sondern erst in der Beschwerde, bestritt er dies. Gefragt, was in dieser Moschee geschehen sei, was im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass während des Freitagsgebetes der Vorbeter eine regierungskritische Predigt gehalten habe und unter den Anwesenden jemand gewesen sei, der dies aufgenommen habe. Die Aufnahme sei dann über ein Online-Radio, das in Amerika seinen Sitz habe, veröffentlicht worden. Als die Regierungsbehörden das gehört hätten, hätten sie ihn verdächtigt, da er die Tonanlage in der Moschee betreue. Dieser Vorfall habe im Jahre 2013 stattgefunden. Wann es genau gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Der Vorbeter, der sich regierungskritisch geäußert habe, sei als XXXX bekannt, aber Baba Leigh sei lediglich der Gründer der Moschee gewesen. Er habe dort auch manchmal gepredigt. An diesem Tage habe er aber nicht die regierungskritische Predigt gehalten. Sein Onkel XXXX und der Imam hätten die Predigt gemeinsam gehalten. XXXX habe auf Arabisch gepredigt und sein Onkel habe das auf Mandingo übersetzt. Gefragt, nach dem Inhalt der regierungskritischen Predigt gab er an, dass damals neun Leute verhaftet und getötet worden seien. Es habe viele gestört, aber es habe sich niemand getraut, etwas zu sagen. Der Imam habe das zum Inhalt seiner Predigt gemacht. Gefragt, ob er bei dem Freitagsgebet dabei gewesen sei, gab er an, dass er an dem Tag dort gewesen sei, er habe die Anlage betreut, habe aber nicht gebetet. Über Vorhalt, dass in der Beschwerde stehe, dass er bei diesem Freitagsgebet nicht in der Moschee anwesend gewesen sei und nunmehr sage, dass er in der Moschee anwesend gewesen sei, aber nicht gebetet habe, sondern die Tonanlage betreut habe, gab er an, dass er in die Moschee gegangen sei, die Anlage eingestellt habe und dann wieder weggegangen sei. Als er dort gewesen sei, habe er nicht genau gewusst, dass das Inhalt der Predigt sei. Er habe das erst im Nachhinein im Online-Radio gehört. Gefragt, in welchem Medium etwas darüber veröffentlicht worden sei, gab er an, dass man das durch das Internet anhören konnte, aber es habe versteckt sein müssen, weil der Sender damals verboten gewesen sei. Nochmals nachgefragt, wie dieser Sender konkret heiße, gab er an " XXXX ". Er habe später die Sendung gehört. Über Vorhalt, dass in der Beschwerde stehe, dass er die Sendung nie gehört habe bzw. den Artikel nie gelesen habe, sondern nur sein Onkel ihm darüber erzählt habe, gab er an, dass er erst im Ausland die Möglichkeit gehabt habe, die Sendung online zu hören. Über Vorhalt, dass die Hinrichtung der neun Gefangenen schon im August 2012 stattgefunden habe und somit im Jahre 2013 keine aktuelle Neuigkeit mehr gewesen sei, bestätigte er dies. Befragt, wann die Sendung im Internet veröffentlicht worden sei, gab er an, dass er das 2013 gehört habe. Als die Nachricht gesendet worden sei, sei er in der Arbeit gewesen. Er sei nach Hause gekommen und man habe ihm erzählt, dass Leute in schwarz seinen Onkel mitgenommen hätten. Wann sein Onkel verhaftet worden sei, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Befragt, ob er seinen Onkel im Gefängnis besucht habe, gab er an, dass das nicht im Gefängnis, sondern in der Polizeihaft in XXXX gewesen sei. Sein Onkel habe ihn gefragt, ob er das aufgenommen habe und den Leuten nach Amerika geschickt habe. Er habe dies verneint. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass er gefoltert worden sei und dass er behauptet habe, dass wahrscheinlich er das weiter gegeben habe. Er habe ihm auch gestanden, dass er seinen Namen erwähnt habe und dass sie ihn suchen werden und dass er so schnell als möglich das Land verlassen solle. Gefragt, warum er dann nicht gleich an Ort und Stelle von der Polizei verhaftet worden sei, nachdem er seinen Onkel in Polizeihaft besucht habe und die Polizei ihn gesucht habe, gab er an, dass diejenigen, die seinen Onkel in Untersuchungshaft gehalten hätten, normale Polizeibeamte gewesen seien und die, die ihn verhaftet würden, die Spezialeinheiten der Präsidentengarde gewesen wären. Nach dem Besuch seines Onkels in der Polizeihaft habe er gleich eine Fähre über den XXXX genommen und sei nach Senegal gefahren. Unmittelbar nach dem Besuch seines Onkels sei er ausgereist. Konkrete Fahndungsmaßnahmen nach ihm habe es nicht gegeben. Als sein Onkel ihm gesagt habe, dass er gesucht werde, habe er Angst bekommen, verhaftet und gefoltert zu werden, nachdem bereits sein Onkel gefoltert worden sei. Er könne sich nicht mehr an den Tag erinnern, an dem er aus Gambia ausgereist sei. Er sei dann nach XXXX gefahren und dann weiter nach XXXX . Dort habe er mit Bekannten telefoniert, die ihm gesagt hätten, dass PKW ohne Nummerntafeln nach ihm gefragt hätten. In der Folge sei er nach Mali gereist und weiter nach Algerien und von dort nach Libyen. Von Libyen sei er dann über das Mittelmeer nach Italien gefahren.Gefragt, was in dieser Moschee geschehen sei, was im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass während des Freitagsgebetes der Vorbeter eine regierungskritische Predigt gehalten habe und unter den Anwesenden jemand gewesen sei, der dies aufgenommen habe. Die Aufnahme sei dann über ein Online-Radio, das in Amerika seinen Sitz habe, veröffentlicht worden. Als die Regierungsbehörden das gehört hätten, hätten sie ihn verdächtigt, da er die Tonanlage in der Moschee betreue. Dieser Vorfall habe im Jahre 2013 stattgefunden. Wann es genau gewesen sei, könne er sich nicht erinnern. Der Vorbeter, der sich regierungskritisch geäußert habe, sei als römisch 40 bekannt, aber Baba Leigh sei lediglich der Gründer der Moschee gewesen. Er habe dort auch manchmal gepredigt. An diesem Tage habe er aber nicht die regierungskritische Predigt gehalten. Sein Onkel römisch 40 und der Imam hätten die Predigt gemeinsam gehalten. römisch 40 habe auf Arabisch gepredigt und sein Onkel habe das auf Mandingo übersetzt. Gefragt, nach dem Inhalt der regierungskritischen Predigt gab er an, dass damals neun Leute verhaftet und getötet worden seien. Es habe viele gestört, aber es habe sich niemand getraut, etwas zu sagen. Der Imam habe das zum Inhalt seiner Predigt gemacht. Gefragt, ob er bei dem Freitagsgebet dabei gewesen sei, gab er an, dass er an dem Tag dort gewesen sei, er habe die Anlage betreut, habe aber nicht gebetet. Über Vorhalt, dass in der Beschwerde stehe, dass er bei diesem Freitagsgebet nicht in der Moschee anwesend gewesen sei und nunmehr sage, dass er in der Moschee anwesend gewesen sei, aber nicht gebetet habe, sondern die Tonanlage betreut habe, gab er an, dass er in die Moschee gegangen sei, die Anlage eingestellt habe und dann wieder weggegangen sei. Als er dort gewesen sei, habe er nicht genau gewusst, dass das Inhalt der Predigt sei. Er habe das erst im Nachhinein im Online-Radio gehört. Gefragt, in welchem Medium etwas darüber veröffentlicht worden sei, gab er an, dass man das durch das Internet anhören konnte, aber es habe versteckt sein müssen, weil der Sender damals verboten gewesen sei. Nochmals nachgefragt, wie dieser Sender konkret heiße, gab er an " römisch 40 ". Er habe später die Sendung gehört. Über Vorhalt, dass in der Beschwerde stehe, dass er die Sendung nie gehört habe bzw. den Artikel nie gelesen habe, sondern nur sein Onkel ihm darüber erzählt habe, gab er an, dass er erst im Ausland die Möglichkeit gehabt habe, die Sendung online zu hören. Über Vorhalt, dass die Hinrichtung der neun Gefangenen schon im August 2012 stattgefunden habe und somit im Jahre 2013 keine aktuelle Neuigkeit mehr gewesen sei, bestätigte er dies. Befragt, wann die Sendung im Internet veröffentlicht worden sei, gab er an, dass er das 2013 gehört habe. Als die Nachricht gesendet worden sei, sei er in der Arbeit gewesen. Er sei nach Hause gekommen und man habe ihm erzählt, dass Leute in schwarz seinen Onkel mitgenommen hätten. Wann sein Onkel verhaftet worden sei, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Befragt, ob er seinen Onkel im Gefängnis besucht habe, gab er an, dass das nicht im Gefängnis, sondern in der Polizeihaft in römisch 40 gewesen sei. Sein Onkel habe ihn gefragt, ob er das aufgenommen habe und den Leuten nach Amerika geschickt habe. Er habe dies verneint. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass er gefoltert worden sei und dass er behauptet habe, dass wahrscheinlich er das weiter gegeben habe. Er habe ihm auch gestanden, dass er seinen Namen erwähnt habe und dass sie ihn suchen werden und dass er so schnell als möglich das Land verlassen solle. Gefragt, warum er dann nicht gleich an Ort und Stelle von der Polizei verhaftet worden sei, nachdem er seinen Onkel in Polizeihaft besucht habe und die Polizei ihn gesucht habe, gab er an, dass diejenigen, die seinen Onkel in Untersuchungshaft gehalten hätten, normale Polizeibeamte gewesen seien und die, die ihn verhaftet würden, die Spezialeinheiten der Präsidentengarde gewesen wären. Nach dem Besuch seines Onkels in der Polizeihaft habe er gleich eine Fähre über den römisch 40 genommen und sei nach Senegal gefahren. Unmittelbar nach dem Besuch seines Onkels sei er ausgereist. Konkrete Fahndungsmaßnahmen nach ihm habe es nicht gegeben. Als sein Onkel ihm gesagt habe, dass er gesucht werde, habe er Angst bekommen, verhaftet und gefoltert zu werden, nachdem bereits sein Onkel gefoltert worden sei. Er könne sich nicht mehr an den Tag erinnern, an dem er aus Gambia ausgereist sei. Er sei dann nach römisch 40 gefahren und dann weiter nach römisch 40 . Dort habe er mit Bekannten telefoniert, die ihm gesagt hätten, dass PKW ohne Nummerntafeln nach ihm gefragt hätten. In der Folge sei er nach Mali gereist und weiter nach Algerien und von dort nach Libyen. Von Libyen sei er dann über das Mittelmeer nach Italien gefahren. Seine Mutter und seine jüngere Schwester seien noch in Gambia. Er habe noch andere Halbgeschwister und zwar von der gleichen Mutter, die er aber nicht kenne. Er sei lediglich mit seiner Halbschwester väterlicherseits noch in Kontakt. Als er das letzte Mal mit ihr geredet habe, habe sie ihm über die Wahlkampagne erzählt. Gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Seit einem Jahr habe er begonnen, in Österreich zu arbeiten. Er arbeite in der Bar XXXX als Kellner und Hauselektriker. Außerdem spiele er schon seit drei Jahren Fußball und zwar Stürmer beim XXXX in der XXXX . In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Kinder habe er auch keine. Er habe Deutschkurse gemacht und ein Diplom im Niveau A2 erworben. Auch einen B1-Kurs habe er schon absolviert, aber noch kein Diplom gemacht. Aufgefordert, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern, gab er an, dass er von Mittwoch bis Sonntag in der Bar arbeite und Montag und Dienstag frei habe. Außer beim XXXX sei er bei keinen Vereinen. Er habe zahlreiche österreichische Freunde und nur einen schwarzen Freund. Eine Drogentherapie habe er nicht gemacht. Seit dreieinhalb Jahren konsumiere er keine Drogen mehr.Seit einem Jahr habe er begonnen, in Österreich zu arbeiten. Er arbeite in der Bar römisch 40 als Kellner und Hauselektriker. Außerdem spiele er schon seit drei Jahren Fußball und zwar Stürmer beim römisch 40 in der römisch 40 . In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Kinder habe er auch keine. Er habe Deutschkurse gemacht und ein Diplom im Niveau A2 erworben. Auch einen B1-Kurs habe er schon absolviert, aber noch kein Diplom gemacht. Aufgefordert, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern, gab er an, dass er von Mittwoch bis Sonntag in der Bar arbeite und Montag und Dienstag frei habe. Außer beim römisch 40 sei er bei keinen Vereinen. Er habe zahlreiche österreichische Freunde und nur einen schwarzen Freund. Eine Drogentherapie habe er nicht gemacht. Seit dreieinhalb Jahren konsumiere er keine Drogen mehr. Bei einer Rückkehr nach Gambia habe er Angst, die Lage sei noch nicht stabil. Über Vorhalt, dass sich seit dem Präsidentenwechsel Gambia auf dem Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befindet, Baba Leigh aus dem Exil zurückgekehrt sei und jetzt Haupt-Imam in der zentralen Moschee in XXXX sei, gab er an, dass er noch keine Nachrichten erhalten habe, dass Baba Leigh zurückgekehrt sei. Dieser habe eine bessere Position als er, weil dieser angesehen sei. Er bitte darum, in Österreich bleiben zu können, eine Ausbildung machen zu können und einen Beitrag zur Gesellschaft leisten.Bei einer Rückkehr nach Gambia habe er Angst, die Lage sei noch nicht stabil. Über Vorhalt, dass sich seit dem Präsidentenwechsel Gambia auf dem Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit befindet, Baba Leigh aus dem Exil zurückgekehrt sei und jetzt Haupt-Imam in der zentralen Moschee in römisch 40 sei, gab er an, dass er noch keine Nachrichten erhalten habe, dass Baba Leigh zurückgekehrt sei. Dieser habe eine bessere Position als er, weil dieser angesehen sei. Er bitte darum, in Österreich bleiben zu können, eine Ausbildung machen zu können und einen Beitrag zur Gesellschaft leisten. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem eine Verurteilung nach § 28a SMG aus dem Jahre 2014 aufscheint. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde eine eigens für das Verfahren eingeholte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.10.2017 zur Zahl:Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem eine Verurteilung nach Paragraph 28 a, SMG aus dem Jahre 2014 aufscheint. Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde eine eigens für das Verfahren eingeholte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.10.2017 zur Zahl: a-10370, zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei innerhalb gleicher Frist auch noch weitere Integrationsunterlagen und eine Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis abgegeben werden können. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch, wo er insbesondere darauf hinwies, dass die Situation in Gambia noch nicht ausreichend stabil sei, da Präsident Barrow noch nicht lange genug im Amt sei. Unter der Bevölkerung herrsche nach wie vor eine große Verunsicherung und wurden Gerüchte über einen geplanten Putschversuch von Jammeh-treuen Soldaten lanciert. Es könne keinesfalls von der in der Judikatur geforderten Konsolidierung der Ereignisse gesprochen werden. Außerdem würde der Antragsteller in die Gefahr einer wirtschaftlich aussichtslosen Situation bei einer Rückkehr gelangen, zumal er Gambia bereits im Jänner 2013 verlassen habe und auch sein Auto habe er verkaufen müssen und in Gambia keine Existenzgrundlage mehr habe. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als vier Jahren illegal in Österreich aufhalte und ein reiches und schützenswertes Privatleben aufgebaut habe. Er habe sich auch durch ein soziales und ehrenamtliches Engagement, zum Beispiel beim XXXX ausgezeichnet, sich an die österreichische Lebensweise angepasst und integriert. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er ein vorbildliches Verhalten an den Tag gelegt und sei er lediglich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die strafrechtliche Verurteilung sei auch kein absoluter Ausschlussgrund für die Erlangung eines Bleiberechtes. Im Rahmen einer Interessensabwägung hätte daher die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung der durch Artikel 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Auch eine Bestätigung des XXXX wurde vorgelegt.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als vier Jahren illegal in Österreich aufhalte und ein reiches und schützenswertes Privatleben aufgebaut habe. Er habe sich auch durch ein soziales und ehrenamtliches Engagement, zum Beispiel beim römisch 40 ausgezeichnet, sich an die österreichische Lebensweise angepasst und integriert. Nach seiner Entlassung aus der Haft habe er ein vorbildliches Verhalten an den Tag gelegt und sei er lediglich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die strafrechtliche Verurteilung sei auch kein absoluter Ausschlussgrund für die Erlangung eines Bleiberechtes. Im Rahmen einer Interessensabwägung hätte daher die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung der durch Artikel 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Auch eine Bestätigung des römisch 40 wurde vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

  1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und gehört der Volksgruppe Mandinka an und ist Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX in der Nähe der Stadt XXXX geboren und lebte dort auch bis zur Ausreise. Er hat ca. neun Jahre lang die Schule besucht und in Gambia als Elektriker und Taxifahrer gearbeitet. Über seine Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und gehört der Volksgruppe Mandinka an und ist Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort auch bis zur Ausreise. Er hat ca. neun Jahre lang die Schule besucht und in Gambia als Elektriker und Taxifahrer gearbeitet. Über seine Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer gelangte am 29.04.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er befinde sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich. Er leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, sondern ist gesund. In Gambia leben nach wie vor seine Mutter und seine Halbschwester (väterlicherseits), mit der er auch regelmäßig in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Linz vom 022.07.2014, Zahl: XXXX , wegen §§ 27 Absatz 1 und 2, sowie 28a Absatz 1 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen wurde. Nach seinen eigenen Angaben konsumiert der Beschwerdeführer kein Suchtgift mehr. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben, lebt weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und ein ÖSD-Zertifikat im Niveau A2 erworben. Er hat mehrfach Freiwilligenarbeit geleistet und arbeitet derzeit in der Bar XXXX als Schankbursche und Hauselektriker. Außerdem spielt er seit drei Jahren beim XXXX in der XXXX als Stürmer und hat schon zahlreiche österreichische Freunde.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Linz vom 022.07.2014, Zahl: römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz 1 und 2, sowie 28a Absatz 1 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen wurde. Nach seinen eigenen Angaben konsumiert der Beschwerdeführer kein Suchtgift mehr. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben, lebt weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und ein ÖSD-Zertifikat im Niveau A2 erworben. Er hat mehrfach Freiwilligenarbeit geleistet und arbeitet derzeit in der Bar römisch 40 als Schankbursche und Hauselektriker. Außerdem spielt er seit drei Jahren beim römisch 40 in der römisch 40 als Stürmer und hat schon zahlreiche österreichische Freunde. Zu Gambia wird folgendes festgestellt:
  2. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 25.7.2017: Änderungen seit Barrows Amtsantritt Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader’s supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader’s assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017 KI vom 18.1.2017: Jammeh geht ins Exil Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vergleiche DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017). Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen – mit Billigung der UNO – in Gambia ein (DS 22.1.2017; vergleiche WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vergleiche TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017). Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS – Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen, http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil, https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung TWP – The Washington Post (22.1.2017): Gambia’s ex-leader made off with millions, luxury cars, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017 KI vom 18.1.2017: Ausnahmezustand und mögliche Eskalation Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vgl. DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017).Am 16.1.2017 hat Präsident Jammeh den Ausnahmezustand verhängt (DS 17.1.2017; vergleiche DP 18.1.2017, DW 17.1.2017). Geschäfte und Schulen blieben geschlossen (DP 18.1.2017). Der Ausnahmezustand dauert sieben Tage, wenn er einseitig vom Präsidenten verhängt wird. Falls er vom Parlament bestätigt wird, kann er bis zu 90 Tage dauern (DS 17.1.2017). Laut BBC wurde der Notstand aber für 90 Tage ausgerufen (BBC 17.1.2017). Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vgl. DW 17.1.2017).Trotz staatlicher Einmischung hat Präsident Jammeh die Wahl im Dezember knapp verloren (DP 18.1.2017). Vorerst hatte er das Ergebnis auch anerkannt. Kurz darauf aber verlangte er eine Wahlwiederholung und reichte beim Obersten Gericht eine Klage ein (DS 17.1.2017). Dieses ist aber nicht funktionsfähig, ein Urteil nicht vor Mai zu erwarten (DW 17.1.2017). Eigentlich sollte der Wahlgewinner Barrow am 19.1.2017 vereidigt werden (DW 17.1.2017), ist aber mittlerweile in den Senegal geflohen (DP 18.1.2017). Jammeh verliert aber zunehmend an Rückhalt, acht Minister haben bereits ihren Rücktritt erklärt (DP 18.1.2017; vergleiche DW 17.1.2017). Eine Vermittlungsmission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) unter Führung von Nigerias Präsidenten Muhammadu Buhari hat Jammeh klargemacht, dass er sein Amt aufgeben müsse (DP 18.1.2017). ECOWAS hatte Jammeh wiederholt klargemacht, dass er abtreten solle (DW 17.1.2017). Auch die Afrikanische Union hat Jammeh zum Rückzug aufgefordert und den Sieg des Oppositionskandidaten Adama Barrow anerkannt (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017).Eine Vermittlungsmission der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) unter Führung von Nigerias Präsidenten Muhammadu Buhari hat Jammeh klargemacht, dass er sein Amt aufgeben müsse (DP 18.1.2017). ECOWAS hatte Jammeh wiederholt klargemacht, dass er abtreten solle (DW 17.1.2017). Auch die Afrikanische Union hat Jammeh zum Rückzug aufgefordert und den Sieg des Oppositionskandidaten Adama Barrow anerkannt (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Sollte sich der seit 22 Jahren regierende Jammeh weiter an die Macht klammern, hat ECOWAS den Einsatz einer militärischen Eingreiftruppe nicht ausgeschlossen (DP 18.1.2017). Die Intervention soll vom Senegal aus geführt werden (DW 17.1.2017). Ein nigerianisches Kriegsschiff ist bereits mit Kurs Gambia ausgelaufen (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017). Jammeh hatte die Drohungen der ECOWAS als Kriegserklärung deklariert (DP 18.1.2017). Die kleine gambische Armee hätte einer Interventionstruppe wenig entgegenzusetzen (DP 18.1.2017; vgl. BBC 17.1.2017).Ein nigerianisches Kriegsschiff ist bereits mit Kurs Gambia ausgelaufen (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Jammeh hatte die Drohungen der ECOWAS als Kriegserklärung deklariert (DP 18.1.2017). Die kleine gambische Armee hätte einer Interventionstruppe wenig entgegenzusetzen (DP 18.1.2017; vergleiche BBC 17.1.2017). Experten sehen es nicht als unwahrscheinlich an, dass in Gambia ein Gewaltausbruch bevorsteht (DP 18.1.2017). Tausende Menschen sind präventiv in den Senegal geflüchtet (DP 18.1.2017; vgl. DG 18.1.2017, BBC 17.1.2017). Sie befürchten eine Verschärfung der Lage und haben Angst vor einem Krieg (DG 18.1.2017).Experten sehen es nicht als unwahrscheinlich an, dass in Gambia ein Gewaltausbruch bevorsteht (DP 18.1.2017). Tausende Menschen sind präventiv in den Senegal geflüchtet (DP 18.1.2017; vergleiche DG 18.1.2017, BBC 17.1.2017). Sie befürchten eine Verschärfung der Lage und haben Angst vor einem Krieg (DG 18.1.2017). Unterdessen hat der britische Reiseveranstalter Thomas Cook damit begonnen, rund 1.000 Touristen aus Gambia zurückzuholen (DP 18.1.2017; vgl. DG 18.1.2017). Das britische Außenministerium (DG 18.1.2017) rät ebenso wie das österreichische Außenministerium vor nicht notwendigen Reisen nach Gambia ab (BMEIA 18.1.2017).Unterdessen hat der britische Reiseveranstalter Thomas Cook damit begonnen, rund 1.000 Touristen aus Gambia zurückzuholen (DP 18.1.2017; vergleiche DG 18.1.2017). Das britische Außenministerium (DG 18.1.2017) rät ebenso wie das österreichische Außenministerium vor nicht notwendigen Reisen nach Gambia ab (BMEIA 18.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (17.1.2017): The Gambia's president declares state of emergency, http://www.bbc.com/news/world-africa-38652939, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung BMEIA (18.1.2017): Reiseinformationen Gambia, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DP – Die Presse (18.1.2017): Ein abgewählter Präsident stürzt Gambia an den Rand des Krieges, http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5156240/Ein-abgewaehlter-Praesident-stuerzt-Gambia-an-den-Rand-des-Krieges?from=suche.intern.portal, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (17.1.2017): Machtkampf: Ausnahmezustand in Gambia verhängt, http://derstandard.at/2000050909847/Machtkampf-Gambisches-Parlament-verhaengt-Notstand, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.1.2017): Gambia im Ausnahmezustand, http://www.dw.com/de/gambia-im-ausnahmezustand/a-37164938, Zugriff 18.1.2017 -Strichaufzählung TG – The Guardian (18.1.2017): Thomas Cook to fly almost 1,000 Britons out of the Gambia, https://www.theguardian.com/business/2017/jan/18/thomas-cook-to-fly-almost-1000-brits-out-of-the-gambia, Zugriff 18.1.2017 KI vom 05.12.2016: Präsidentschaftswahl Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016). Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vergleiche DS 2.12.2016). Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir, http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote, http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zufriff 5.12.2016
  3. Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016). Der gambische Präsident Yahya Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen (CIA 29.7.2016). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was seine Wiederwahl anbelangt (ÖB 9.2015). Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vergleiche ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015). Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die nächsten Parlamentswahlen sind für [April] 2017 (ÖB 9.2015; vgl. CIA 29.1.2016) geplant .Die nächsten Parlamentswahlen sind für [April] 2017 (ÖB 9.2015; vergleiche CIA 29.1.2016) geplant . Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016
  4. Sicherheitslage Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016). Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vergleiche BAMF 25.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia
  5. Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  6. Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  7. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  8. Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015).Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Artikel 19,), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Artikel 25,) oder der Pressefreiheit (Artikel 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 9.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen Folter, willkürliche Verhaftungen, das Verlängern von Vorverhandlungen und Isolationshaft, das Verschwindenlassen von Bürgern und behördliche Schikanen und Übergriffe auf ihre [Behörden] Kritiker. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Obwohl die Regierung Schritte unternommen hat, um einige Personen zu strafen oder zu ahnden, die Missbräuche begangen haben, bleibt die Straffreiheit [von Tätern] und die fehlende konsequente Durchsetzung weiterhin ein Problem (USDOS 13.4.2016). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei lehnt jedoch systematisch Anträge zur Genehmigung von Demonstrationen ab, einschließlich der friedlichen, und verweigert gelegentlich Oppositionsparteien, die politische Kundgebungen halten wollen, Genehmigungen zu erteilen (USDOS 13.4.2016). NGOs arbeiten unter ständiger Bedrohung durch Repressalien und Inhaftierung der Regierung (FH 27.1.2016). Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine ernst zu nehmende Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World, Gambia, the, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016
  2. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Das Mile 2 [Anm.: Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Zentralgefängnis in der Hauptstadt Banjul], welches eine Kapazität von 450 Insassen hat, hält 536 Gefangene. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene, Lebensmittel und dass sie manchmal am Boden schlafen. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 13.4.2016). Der UN-Sonderbericht vom März 2015 über Folter äußert Bedenken über die Haftbedingungen (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht -Strichaufzählung Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 16.8.2016
  3. Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Gambia formell noch in Kraft und wird auch weiterhin für schwere Delikte (Mord und Hochverrat) verhängt (ÖB 9.2015). Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von neun Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 9.2015). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 17.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia
  4. Religionsfreiheit Schätzungsweise sind 90 Prozent der rund 1,9 Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht neun Prozent der Bevölkerung aus. Rund ein Prozent der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten (USDOS 10.8.2016). Zu anderen Gruppen gehören die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vgl. FH 21.1.2016).Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Allerdings visieren die Behörden gelegentlich muslimische Gruppen oder Geistliche an, die von den Praktiken des regierungsnahen Obersten Islamischen Rat abweichen. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 9.2015; vergleiche FH 21.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): Report on International Religious Freedom - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/328322/469101_de.html, Zugriff 19.8.2016
  5. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015).Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung Jammeh üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (12.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  6. Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  7. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  8. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016
  9. Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016
  1. Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quelle: ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht – Gambia Ergänzend wird zu Baba Leigh und zum früheren islamischen Widerstand gegen den früheren Präsidenten JAMMEH folgendes festgestellt: Imam Baba Leigh hat öffentlich die Hinrichtung von neun zum Tode verurteilte Personen im August 2012 verurteilt und wurde am 03.12.2012 von Beamten des Nationalen Geheimdienstes verhaftet, in der Folge gefoltert und fünf Monate lang ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert, aber nicht angeklagt oder vor ein Gericht gestellt. Durch Begnadigung durch den Präsidenten wurde er im Mai 2013 frei gelassen. In der Folge floh er in die USA und nach Ende des JAMMEH-Regimes ist er im Jänner 2017 nach Gambia zurückgekehrt und ist nunmehr Haupt-Imam der zentralen Moschee in XXXX , wobei er jedoch immer wieder anonyme Drohanrufe erhalten hat. Auch zwei weitere Imame wurden im Oktober 2015 vom Nationalen Geheimdienst verhaftet und auch weitere regimekritische muslimische Würdenträger wurden unter Präsident JAMMEH inhaftiert. Nach Angelobung des neuen Präsidenten Adama BAERROW ist es zu keinen Verhaftungen islamischer Aktivisten mehr gekommen.Imam Baba Leigh hat öffentlich die Hinrichtung von neun zum Tode verurteilte Personen im August 2012 verurteilt und wurde am 03.12.2012 von Beamten des Nationalen Geheimdienstes verhaftet, in der Folge gefoltert und fünf Monate lang ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert, aber nicht angeklagt oder vor ein Gericht gestellt. Durch Begnadigung durch den Präsidenten wurde er im Mai 2013 frei gelassen. In der Folge floh er in die USA und nach Ende des JAMMEH-Regimes ist er im Jänner 2017 nach Gambia zurückgekehrt und ist nunmehr Haupt-Imam der zentralen Moschee in römisch 40 , wobei er jedoch immer wieder anonyme Drohanrufe erhalten hat. Auch zwei weitere Imame wurden im Oktober 2015 vom Nationalen Geheimdienst verhaftet und auch weitere regimekritische muslimische Würdenträger wurden unter Präsident JAMMEH inhaftiert. Nach Angelobung des neuen Präsidenten Adama BAERROW ist es zu keinen Verhaftungen islamischer Aktivisten mehr gekommen. Quelle: (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.10.2017, a-10370). Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 01.05.2013, durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ am 10.03.2015 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017, durch Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.07.2014, zur Zahl: XXXX , durch Vorlage einer Bestätigung über Freiwilligenarbeit beim XXXX , Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, einer Auszeichnung für besonders freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe 2013, durch Vorlage mehrerer Bestätigungen des XXXX , sowie eine Mietbestätigung des XXXX , einer Arbeitsbestätigung der Bar XXXX samt Lohnzettel, sowie eines Deutschzertifikates im Niveau A2 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, durch Einholung einer Anfragebeantwortung des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zur Zahl: a-10370 und schließlich durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes zu Gambia durch das Bundesverwaltungsgericht.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 01.05.2013, durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ am 10.03.2015 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017, durch Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.07.2014, zur Zahl: römisch 40 , durch Vorlage einer Bestätigung über Freiwilligenarbeit beim römisch 40 , Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, einer Auszeichnung für besonders freiwilliges Engagement im Rahmen der Hochwasserhilfe 2013, durch Vorlage mehrerer Bestätigungen des römisch 40 , sowie eine Mietbestätigung des römisch 40 , einer Arbeitsbestätigung der Bar römisch 40 samt Lohnzettel, sowie eines Deutschzertifikates im Niveau A2 durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, durch Einholung einer Anfragebeantwortung des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformation ACCORD zur Zahl: a-10370 und schließlich durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes zu Gambia durch das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Dieses Länderinformationsblatt wurde überdies hinsichtlich der jüngsten Ereignisse in Gambia aktualisiert. Ergänzend wurde eine verfahrensbezogene Auskunft zu dem Imam Baba Leigh und dem seinerzeitigen islamischen Widerstand gegen Präsident JAMMEH durch das Bundesverwaltungsgericht beim österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD eingeholt. Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme lediglich der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Gebrauch machte. In dieser wurden die für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers dienlichen Passagen hervorgestrichen und Schlüsse im Sinne des Beschwerdevorbringens gezogen, wie sie oben bereits zusammenfassend wiedergegeben wurden. Diesen Dokumenten wurde jedoch nicht inhaltlich widersprochen und geht daher das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen, ausgewogenen und seriösen Länderberichten aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  3. GP; AB 328 BlgNR
  4. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  5. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  6. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  7. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lag

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