G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, und stellte am 20.01.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, staatenlos, sei seit 14.07.2014 in Österreich aufhältig und habe am 29.09.2015 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, sei seit 14.07.2014 in Österreich aufhältig und habe am 29.09.2015 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben. 1.
G iVm1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die am 21.11.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG iVm § 26 FPG zu entscheiden habe. Dabei müsse es auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes absprechen. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer Erstbefragung die Ehefrau nicht angegeben, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob die von ihr angegebenen Informationen an die syrische Regierung weitergegeben würden oder nicht. Sie habe Angst gehabt, dass die Ehegattin in Syrien in Schwierigkeiten geraten könnte, wenn es der Regierung in Syrien bekannt werden würde, dass sie geflüchtet sei. Nur deshalb habe die Bezugsperson bei der Einvernahme in Traiskirchen angegeben, ledig zu sein. Diese Angabe habe sie jedoch bei nächster Gelegenheit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl revidiert. Zudem lasse sich auch durch Dokumente die Tatsache der Eheschließung beweisen. Aus der Bescheinigung vom 03.05.2013 gehe eindeutig hervor, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin am 02.01.2012 am Scharia Gericht geheiratet hätten. Ebenso gehe aus der "Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht zu Damaskus" eindeutig hervor, dass die Ehe bereits am 02.01.2012 in Damaskus geschlossen worden sei. Die Registrierung der ehe bedeute nicht, dass die Ehe erst ab diesem Datum gültig werde. Sämtliche Folgen der Eheschließung würden ex tunc wirken. Aus dem vorgelegten Dokument sei eindeutig ersichtlich, dass beide Eheleute jeweils durch Anwälte vertreten worden seien. Die nachträgliche Registrierung einer bereits bestehenden Ehe könne jedoch durch besonders legitimierte Vertreter erfolgen, was wiederum beweise, dass die Eheschließung bereits im Jahr 2012 tatsächlich erfolgt sei. Somit könne eindeutig klargestellt werden, dass die Ehe im Herkunftsland bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Es sei in Syrien durchaus üblich, traditionell geschlossene Ehen nicht sofort, sondern später registrieren zu lassen. Entsprechende Dokumente würden meist erst ausgestellt werden, wenn dies für das Verfahren erforderlich sei. Daraus lasse sich schließen, dass auch eine Ehe, die in Syrien durch einen Ehevertrag geschlossen und nachträglich im Zivilregister registriert werde, durch diese Registrierung nachträglich von dem Datum ihres Abschlusses an als gültig anerkannt werde. Bezüglich der Ausführung der Behörde, dass der Ehevertrag am Scharia Gericht am 06.04.2016, also ca. 3 Monate nachdem sich die Bezugsperson in Österreich befunden habe, ausgestellt worden sei, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde vor, da sich derartige Dokumente weder in den Akten befinden würden noch solche Behauptungen jemals aufgestellt werde. Der Beschwerde wurden eine Vollmacht, der Reisepass der Bezugsperson, der Asylbescheid der Bezugsperson, der Meldezettel der Bezugsperson, der Reisepass der Beschwerdeführerin, eine ID-Karte der Beschwerdeführerin, ein Auszug vom Familienbuch vom 14.08.2016, eine Bescheinigung der Arabischen Republik Syrien vom 03.05.2013, eine Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht zu Damaskus von 27.10.2015, ein Auszug aus dem Personenstandsregister samt Übersetzung.Paragraph 26, FPG zu entscheiden habe. Dabei müsse es auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes absprechen. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer Erstbefragung die Ehefrau nicht angegeben, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob die von ihr angegebenen Informationen an die syrische Regierung weitergegeben würden oder nicht. Sie habe Angst gehabt, dass die Ehegattin in Syrien in Schwierigkeiten geraten könnte, wenn es der Regierung in Syrien bekannt werden würde, dass sie geflüchtet sei. Nur deshalb habe die Bezugsperson bei der Einvernahme in Traiskirchen angegeben, ledig zu sein. Diese Angabe habe sie jedoch bei nächster Gelegenheit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl revidiert. Zudem lasse sich auch durch Dokumente die Tatsache der Eheschließung beweisen. Aus der Bescheinigung vom 03.05.2013 gehe eindeutig hervor, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin am 02.01.2012 am Scharia Gericht geheiratet hätten. Ebenso gehe aus der "Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht zu Damaskus" eindeutig hervor, dass die Ehe bereits am 02.01.2012 in Damaskus geschlossen worden sei. Die Registrierung der ehe bedeute nicht, dass die Ehe erst ab diesem Datum gültig werde. Sämtliche Folgen der Eheschließung würden ex tunc wirken. Aus dem vorgelegten Dokument sei eindeutig ersichtlich, dass beide Eheleute jeweils durch Anwälte vertreten worden seien. Die nachträgliche Registrierung einer bereits bestehenden Ehe könne jedoch durch besonders legitimierte Vertreter erfolgen, was wiederum beweise, dass die Eheschließung bereits im Jahr 2012 tatsächlich erfolgt sei. Somit könne eindeutig klargestellt werden, dass die Ehe im Herkunftsland bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Es sei in Syrien durchaus üblich, traditionell geschlossene Ehen nicht sofort, sondern später registrieren zu lassen. Entsprechende Dokumente würden meist erst ausgestellt werden, wenn dies für das Verfahren erforderlich sei. Daraus lasse sich schließen, dass auch eine Ehe, die in Syrien durch einen Ehevertrag geschlossen und nachträglich im Zivilregister registriert werde, durch diese Registrierung nachträglich von dem Datum ihres Abschlusses an als gültig anerkannt werde. Bezüglich der Ausführung der Behörde, dass der Ehevertrag am Scharia Gericht am 06.04.2016, also ca. 3 Monate nachdem sich die Bezugsperson in Österreich befunden habe, ausgestellt worden sei, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde vor, da sich derartige Dokumente weder in den Akten befinden würden noch solche Behauptungen jemals aufgestellt werde. Der Beschwerde wurden eine Vollmacht, der Reisepass der Bezugsperson, der Asylbescheid der Bezugsperson, der Meldezettel der Bezugsperson, der Reisepass der Beschwerdeführerin, eine ID-Karte der Beschwerdeführerin, ein Auszug vom Familienbuch vom 14.08.2016, eine Bescheinigung der Arabischen Republik Syrien vom 03.05.2013, eine Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht zu Damaskus von 27.10.2015, ein Auszug aus dem Personenstandsregister samt Übersetzung. 1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde
GVG ab.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass auch nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden und erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sondern erst nach der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien geschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes sei. Wie nämlich das BFA in der Stellungnahme vom 28.07.2016 zutreffend ausführe, sei aus dem Ehevertrag ersichtlich, dass dieser vor dem Schariagericht in Damaskus am 27.10.2015, nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe, geschlossen worden sei. Damit sei es nicht nachvollziehbar, wie die Bezugsperson, in seiner Abwesenheit einen Ehevertrag vor dem Schariagericht schließen hätte können. Auch könne erst mit Eheschließung vor dem Schariagericht eine Anerkennung der Ehe erfolgen. Nachdem die Eheschließung vor dem Schariagericht am 27.10.2015 erfolgt sei, nachdem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei, stehe aber fest, dass die Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Es sei zwar möglich, eine Ehe ohne Anwesenheit der Eheleute beispielsweise durch einen Anwalt registrieren zu lassen, die Vertretung durch einen Anwalt vor dem Schariagericht sei jedoch nicht möglich.Begründend wurde ausgeführt, dass auch nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden und erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sondern erst nach der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien geschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes sei. Wie nämlich das BFA in der Stellungnahme vom 28.07.2016 zutreffend ausführe, sei aus dem Ehevertrag ersichtlich, dass dieser vor dem Schariagericht in Damaskus am 27.10.2015, nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe, geschlossen worden sei. Damit sei es nicht nachvollziehbar, wie die Bezugsperson, in seiner Abwesenheit einen Ehevertrag vor dem Schariagericht schließen hätte können. Auch könne erst mit Eheschließung vor dem Schariagericht eine Anerkennung der Ehe erfolgen. Nachdem die Eheschließung vor dem Schariagericht am 27.10.2015 erfolgt sei, nachdem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei, stehe aber fest, dass die Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Es sei zwar möglich, eine Ehe ohne Anwesenheit der Eheleute beispielsweise durch einen Anwalt registrieren zu lassen, die Vertretung durch einen Anwalt vor dem Schariagericht sei jedoch nicht möglich. 1.7. Am 28.11.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag
GVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 21.11.2016 verwiesen.1.7. Am 28.11.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 21.11.2016 verwiesen. 1.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 35,
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.
IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.
Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.
PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht am 02.01.2012 eine islamische Ehe eingegangen und dieser wurde jedoch erst über zwei Jahre später in Abwesenheit beider Eheleute registriert. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung an, dass sie ledig sei und erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme brachte sie vor, verheiratet zu sein und übermittelte zum Nachweis eine Kopie des Reisepasses der Ehefrau. Der bloße Beschwerdeeinwand, dass die Bezugsperson Angst gehabt habe, dass ihre Ehefrau in Syrien in Schwierigkeiten geraten könnte, da sie noch keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob die von ihr angegebenen Informationen an die syrische Regierung weitergegeben würden, reicht nicht aus, ihre offensichtlichen Widersprüche innerhalb beider Einvernahmen zu widerlegen, da sich die Bezugsperson nach ihrer Flucht nicht freiwillig dem Schutz eines Staates unterworden hätte, von dem sie eine Verbindung mit dem syrischen Staat annehme. Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 14.07.2014, also bereits über ein Jahr vor Ausstellung der Heiratsbestätigung und des Heiratsnachweises aus dem Zivilregister am 12.01.
12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen
Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2142669.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.