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{'item': 'W168 2142669-1'}

Obsah (14)§ 35Art. 133§ 14§ 15§ 34§ 11§ 17§ 9§ 12§ 16Art. 1Art. 8§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW168 2142669-1 SpruchW168 2142669-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, und stellte am 20.01.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, staatenlos, sei seit 14.07.2014 in Österreich aufhältig und habe am 29.09.2015 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, sei seit 14.07.2014 in Österreich aufhältig und habe am 29.09.2015 in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben. 1.

  1. Mit Schreiben vom 29.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es wurde auf eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) vom 28.07.2016 verwiesen, in der ausgeführt wurde, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe, da der Beweis der Eheschließung in Damaskus vor Ausreise der Bezugsperson und daher die Familieneigenschaft nicht erbracht werden habe können. Bei der Erstbefragung am 14.07.2014 habe die Bezugsperson angegeben, ledig zu sein und erst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.07.2015 habe sie angegeben, verheiratet zu sein und zum Nachweis eine Kopie des Reisepasses der Ehefrau übermittelt. Von der Beschwerdeführerin hätten bei Antragstellung keine unbedenklichen Dokumente, welche die rechtmäßige Eheschließung bestätigen, vorgelegt werden können, daher könne die Behörde weder die rechtmäßige Eheschließung noch das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat feststellen. Sämtliche, die Identität der Beschwerdeführerin nachweisenden Dokumente seien erst nach Einreise der Bezugsperson in Österreich ausgestellt worden. Auch sei die Ehe nicht amtlich eingetragen worden bzw. sei diesbezüglich keine Urkunde vorgelegt worden. Wie aus dem vorgelegten Ehevertrag ersichtlich sei, sei dieser vor dem Schariagericht in Damaskus am 27.10.2015, nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe, geschlossen worden. Für die entscheidende Behörde sei es nicht nachvollziehbar, wie die Bezugsperson in ihrer Abwesenheit einen Ehevertrag vor dem Schariagericht schließen hätte können. Auch gehe aus den Ausführungen hervor, dass erst mit der Eheschließung vor dem Schariagericht eine Anerkennung der Ehe erfolgen könne. Nachdem die Eheschließung vor dem Schariagericht am 27.10.2015 erfolgt sei, nachdem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei, stehe für die entscheidende Behörde fest, dass die Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden habe, da die traditionelle Eheschließung nicht anerkannt werde. Aus einer Anfragebeantwortung vom 07.09.2015 gehe hervor, dass die Vertretung durch einen Anwalt vor dem Schariagericht, wie im gegenständlichen Fall geschehen, nicht möglich sei. Die im Ehevertrag angeführte traditionelle Eheschließung am 02.01.2012 habe nicht festgestellt werden können. Wie bereits ausgeführt, werde die traditionelle Eheschließung weder in Syrien noch in Österreich rechtlich anerkannt und reiche somit nicht aus, um ein bestehendes Eheverhältnis im Herkunftsstaat geltend zu machen. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Stellungnahme seitens der ÖB Damaskus nicht nach. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2016 verweigerte die ÖB Damasksus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
  4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA datiert mit 28.07.2016.1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2016 verweigerte die ÖB Damasksus - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; in Verbindung mit §35 AsylG mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des
  6. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA datiert mit 28.07.
  7. Der Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin am 25.10.2016 zugestellt. 1.
  8. Gegen den Bescheid richtet sich die am 21.11.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G iVm1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die am 21.11.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG iVm § 26 FPG zu entscheiden habe. Dabei müsse es auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes absprechen. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer Erstbefragung die Ehefrau nicht angegeben, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob die von ihr angegebenen Informationen an die syrische Regierung weitergegeben würden oder nicht. Sie habe Angst gehabt, dass die Ehegattin in Syrien in Schwierigkeiten geraten könnte, wenn es der Regierung in Syrien bekannt werden würde, dass sie geflüchtet sei. Nur deshalb habe die Bezugsperson bei der Einvernahme in Traiskirchen angegeben, ledig zu sein. Diese Angabe habe sie jedoch bei nächster Gelegenheit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl revidiert. Zudem lasse sich auch durch Dokumente die Tatsache der Eheschließung beweisen. Aus der Bescheinigung vom 03.05.2013 gehe eindeutig hervor, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin am 02.01.2012 am Scharia Gericht geheiratet hätten. Ebenso gehe aus der "Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht zu Damaskus" eindeutig hervor, dass die Ehe bereits am 02.01.2012 in Damaskus geschlossen worden sei. Die Registrierung der ehe bedeute nicht, dass die Ehe erst ab diesem Datum gültig werde. Sämtliche Folgen der Eheschließung würden ex tunc wirken. Aus dem vorgelegten Dokument sei eindeutig ersichtlich, dass beide Eheleute jeweils durch Anwälte vertreten worden seien. Die nachträgliche Registrierung einer bereits bestehenden Ehe könne jedoch durch besonders legitimierte Vertreter erfolgen, was wiederum beweise, dass die Eheschließung bereits im Jahr 2012 tatsächlich erfolgt sei. Somit könne eindeutig klargestellt werden, dass die Ehe im Herkunftsland bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Es sei in Syrien durchaus üblich, traditionell geschlossene Ehen nicht sofort, sondern später registrieren zu lassen. Entsprechende Dokumente würden meist erst ausgestellt werden, wenn dies für das Verfahren erforderlich sei. Daraus lasse sich schließen, dass auch eine Ehe, die in Syrien durch einen Ehevertrag geschlossen und nachträglich im Zivilregister registriert werde, durch diese Registrierung nachträglich von dem Datum ihres Abschlusses an als gültig anerkannt werde. Bezüglich der Ausführung der Behörde, dass der Ehevertrag am Scharia Gericht am 06.04.2016, also ca. 3 Monate nachdem sich die Bezugsperson in Österreich befunden habe, ausgestellt worden sei, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde vor, da sich derartige Dokumente weder in den Akten befinden würden noch solche Behauptungen jemals aufgestellt werde. Der Beschwerde wurden eine Vollmacht, der Reisepass der Bezugsperson, der Asylbescheid der Bezugsperson, der Meldezettel der Bezugsperson, der Reisepass der Beschwerdeführerin, eine ID-Karte der Beschwerdeführerin, ein Auszug vom Familienbuch vom 14.08.2016, eine Bescheinigung der Arabischen Republik Syrien vom 03.05.2013, eine Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht zu Damaskus von 27.10.2015, ein Auszug aus dem Personenstandsregister samt Übersetzung.Paragraph 26, FPG zu entscheiden habe. Dabei müsse es auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes absprechen. Die Bezugsperson habe im Zuge ihrer Erstbefragung die Ehefrau nicht angegeben, da sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob die von ihr angegebenen Informationen an die syrische Regierung weitergegeben würden oder nicht. Sie habe Angst gehabt, dass die Ehegattin in Syrien in Schwierigkeiten geraten könnte, wenn es der Regierung in Syrien bekannt werden würde, dass sie geflüchtet sei. Nur deshalb habe die Bezugsperson bei der Einvernahme in Traiskirchen angegeben, ledig zu sein. Diese Angabe habe sie jedoch bei nächster Gelegenheit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl revidiert. Zudem lasse sich auch durch Dokumente die Tatsache der Eheschließung beweisen. Aus der Bescheinigung vom 03.05.2013 gehe eindeutig hervor, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin am 02.01.2012 am Scharia Gericht geheiratet hätten. Ebenso gehe aus der "Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht zu Damaskus" eindeutig hervor, dass die Ehe bereits am 02.01.2012 in Damaskus geschlossen worden sei. Die Registrierung der ehe bedeute nicht, dass die Ehe erst ab diesem Datum gültig werde. Sämtliche Folgen der Eheschließung würden ex tunc wirken. Aus dem vorgelegten Dokument sei eindeutig ersichtlich, dass beide Eheleute jeweils durch Anwälte vertreten worden seien. Die nachträgliche Registrierung einer bereits bestehenden Ehe könne jedoch durch besonders legitimierte Vertreter erfolgen, was wiederum beweise, dass die Eheschließung bereits im Jahr 2012 tatsächlich erfolgt sei. Somit könne eindeutig klargestellt werden, dass die Ehe im Herkunftsland bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Es sei in Syrien durchaus üblich, traditionell geschlossene Ehen nicht sofort, sondern später registrieren zu lassen. Entsprechende Dokumente würden meist erst ausgestellt werden, wenn dies für das Verfahren erforderlich sei. Daraus lasse sich schließen, dass auch eine Ehe, die in Syrien durch einen Ehevertrag geschlossen und nachträglich im Zivilregister registriert werde, durch diese Registrierung nachträglich von dem Datum ihres Abschlusses an als gültig anerkannt werde. Bezüglich der Ausführung der Behörde, dass der Ehevertrag am Scharia Gericht am 06.04.2016, also ca. 3 Monate nachdem sich die Bezugsperson in Österreich befunden habe, ausgestellt worden sei, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde vor, da sich derartige Dokumente weder in den Akten befinden würden noch solche Behauptungen jemals aufgestellt werde. Der Beschwerde wurden eine Vollmacht, der Reisepass der Bezugsperson, der Asylbescheid der Bezugsperson, der Meldezettel der Bezugsperson, der Reisepass der Beschwerdeführerin, eine ID-Karte der Beschwerdeführerin, ein Auszug vom Familienbuch vom 14.08.2016, eine Bescheinigung der Arabischen Republik Syrien vom 03.05.2013, eine Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia Gericht zu Damaskus von 27.10.2015, ein Auszug aus dem Personenstandsregister samt Übersetzung. 1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass auch nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden und erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sondern erst nach der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien geschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes sei. Wie nämlich das BFA in der Stellungnahme vom 28.07.2016 zutreffend ausführe, sei aus dem Ehevertrag ersichtlich, dass dieser vor dem Schariagericht in Damaskus am 27.10.2015, nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe, geschlossen worden sei. Damit sei es nicht nachvollziehbar, wie die Bezugsperson, in seiner Abwesenheit einen Ehevertrag vor dem Schariagericht schließen hätte können. Auch könne erst mit Eheschließung vor dem Schariagericht eine Anerkennung der Ehe erfolgen. Nachdem die Eheschließung vor dem Schariagericht am 27.10.2015 erfolgt sei, nachdem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei, stehe aber fest, dass die Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Es sei zwar möglich, eine Ehe ohne Anwesenheit der Eheleute beispielsweise durch einen Anwalt registrieren zu lassen, die Vertretung durch einen Anwalt vor dem Schariagericht sei jedoch nicht möglich.Begründend wurde ausgeführt, dass auch nach dem Beschwerdevorbringen unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden und erst nach Verstreichen der Stellungnahmefrist bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, sondern erst nach der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien geschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes sei. Wie nämlich das BFA in der Stellungnahme vom 28.07.2016 zutreffend ausführe, sei aus dem Ehevertrag ersichtlich, dass dieser vor dem Schariagericht in Damaskus am 27.10.2015, nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe, geschlossen worden sei. Damit sei es nicht nachvollziehbar, wie die Bezugsperson, in seiner Abwesenheit einen Ehevertrag vor dem Schariagericht schließen hätte können. Auch könne erst mit Eheschließung vor dem Schariagericht eine Anerkennung der Ehe erfolgen. Nachdem die Eheschließung vor dem Schariagericht am 27.10.2015 erfolgt sei, nachdem die Bezugsperson bereits in Österreich gewesen sei, stehe aber fest, dass die Ehe im Herkunftsstaat nicht bestanden habe. Es sei zwar möglich, eine Ehe ohne Anwesenheit der Eheleute beispielsweise durch einen Anwalt registrieren zu lassen, die Vertretung durch einen Anwalt vor dem Schariagericht sei jedoch nicht möglich. 1.7. Am 28.11.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 21.11.2016 verwiesen.1.7. Am 28.11.2016 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 21.11.2016 verwiesen. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 19.12.2016, am 20.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  3. Als Bezugsperson wurde XXXX XXXX, geb. XXXX, staatenlos, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Dem angeblichen Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 zu Zahl 831781102/14790818, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im gegenständlichen Verfahren konnte der Nachweis des Bestehens einer Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson und daher das Bestehen einer Familieneigenschaft nicht erbracht werden. Bei der Erstbefragung am 14.07.2014 hat die Bezugsperson angegeben ledig zu sein, bzw. hat diese erst bei der Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2015 ausgeführt verheiratet zu sein. Zum Nachweis der Eheschließung wurde lediglich eine Kopie des Reisepasses der Ehefrau übermittelt. Sämtliche, die angegebene Eheschließung betreffenden Dokumente sind erst nachdem sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden hat in Syrien ausgestellt worden. Die Ehe wurde insbesondere vor der Ausreise der Bezugsperson nachweislich amtlich nicht eingetragen, bzw. konnten betreffend der Eheschließung insgesamt keine unzweifelhaften Urkunden vorgelegt werden. Die übermittelten Unterlagen weisen ausschließlich eine Bestätigung einer zuvor traditionell erfolgten Eheschließung vor dem Schariagericht mit Datum 27.10.2015 aus. Insbesondere zu diesem Zeitpunkt hat sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden. Einer Anfragebeantwortung vom 07.09.2015 ist zu entnehmen, dass die Vertretung durch einen Anwalt zur Eheschließung vor einem Schariagericht, wie im gegenständlichen Fall angeführt, nicht möglich ist. Der Nachweis einer erfolgten Eheschließung konnte somit nicht erbracht werden. Auch die im Ehevertrag angeführte traditionelle Eheschließung am 02.01.2012 konnte letztlich nicht nachgewiesen werden, bzw. sind rein traditionell erfolgte Eheschließungen weder in Syrien noch in Österreich rechtlich anerkannt. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gem. Art. 8 EMRK konnte im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt und nachgewiesen werden, bzw. sind dem vorliegenden Verwaltungsakt diesbezüglich relevante Ausführungen nicht zu entnehmen.Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigen Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gem. Artikel 8, EMRK konnte im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt und nachgewiesen werden, bzw. sind dem vorliegenden Verwaltungsakt diesbezüglich relevante Ausführungen nicht zu entnehmen.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35

(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Befindet sich der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom

  1. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit ihrem Mann noch vor seiner Flucht am 02.01.2012 eine islamische Ehe eingegangen und dieser wurde jedoch erst über zwei Jahre später in Abwesenheit beider Eheleute registriert. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung an, dass sie ledig sei und erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme brachte sie vor, verheiratet zu sein und übermittelte zum Nachweis eine Kopie des Reisepasses der Ehefrau. Der bloße Beschwerdeeinwand, dass die Bezugsperson Angst gehabt habe, dass ihre Ehefrau in Syrien in Schwierigkeiten geraten könnte, da sie noch keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob die von ihr angegebenen Informationen an die syrische Regierung weitergegeben würden, reicht nicht aus, ihre offensichtlichen Widersprüche innerhalb beider Einvernahmen zu widerlegen, da sich die Bezugsperson nach ihrer Flucht nicht freiwillig dem Schutz eines Staates unterworden hätte, von dem sie eine Verbindung mit dem syrischen Staat annehme. Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 14.07.2014, also bereits über ein Jahr vor Ausstellung der Heiratsbestätigung und des Heiratsnachweises aus dem Zivilregister am 12.01.

  1. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 29.09.2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, erst am 29.11.2015 erfolgte ohne persönliche Anwesenheit beider Eheleute eine nachträgliche Registrierung der Ehe. Zum Nachweis der Eheschließung wurden im Rahmen der Antragstellung nachstehende Urkunden von der Beschwerdeführerin vorgelegt: * -eine "Bestätigung einer Eheschließung" vom 27.10.
  2. Hier handelt es sich um eine Urkunde des Schariagerichtes in Damaskus. Es wurde mit einer Stampiglie bestätigt, dass die Eheleute am 02.01.2012 in Damaskus ihre Ehe geschlossen haben und dass die Ehe zwischen den Genannten nach wie vor bestehe. Beide Eheleute wurden dabei mittels Vollmacht durch Rechtsanwälte vertreten. * --ein Auszug aus dem Register der Arabischen Palästinenser vom 12.01.2016, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson als Eheleute eingetragen wurden. Die Argumentation der Botschaft Damaskus und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Angaben der Bezugsperson hinsichtlich ihrer Eheschließung in beiden Einvernahmen widersprüchlich seien, sämtliche die Eheschließung nachweisenden Dokumente erst ausgestellt worden seien, als sich die Bezugsperson bereits in Österreich befunden habe und aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich sei, dass auch bei der nachträglichen Registrierung keiner der Eheleute persönlich vor Ort anwesend gewesen, da für sie eine Vertretung durch Rechtsanwälte organisiert worden sei und die Ehe somit nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, ist zutreffend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares somit zu Recht verneint. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Von der Möglichkeit den vorliegenden Bedenken entsprechend zu entgegnen, wurde von der Beschwerdeführerin jedoch kein Gebrauch gemacht. Zu den erst mit der Beschwerde erstmalig vorgelegten Urkunden (Auszug aus dem Familienbuch bzw. Bescheinigung des Scharia Gerichtes vom 03.05.2013) ist noch anzumerken, dass diese unter das Neuerungsverbot von § 11a Abs.2 FPG fallen und damit im Verfahren nicht berücksichtigt werden können.Zu den erst mit der Beschwerde erstmalig vorgelegten Urkunden (Auszug aus dem Familienbuch bzw. Bescheinigung des Scharia Gerichtes vom 03.05.2013) ist noch anzumerken, dass diese unter das Neuerungsverbot von Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG fallen und damit im Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.
  3. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.
  4. Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung. Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die in Abwesenheit beider Ehegatten in Syrien registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung durch zwei Vertreter auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden hat. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen

§ 45Abs.

12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen

Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom

  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im gegenständlichen Verfahren wurden Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden hat, glaubwürdig und nachvollziehbar insgesamt nicht dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, als auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst nicht ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden Ausführungen, wonach zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein schützenswertes Familienleben bestanden hat, glaubwürdig und nachvollziehbar insgesamt nicht dargelegt. Das Vorliegen eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, als auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst nicht ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2142669.1.00

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