Obsah (8)
§ 11aArt. 133§ 35§ 6Art. 130§ 15§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW168 2143610-1 SpruchW168 2143610-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard M
§ 11aAbs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I. Nr. 100/2005 id
F BGBl I Nr. 68/2013, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 11 a, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 14.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt in Österreich vom 22.8.2016 bis zum 20.9.
- Als Zweck wurde Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor: -) mehrere Kopien des afghanischen Reisepasses der Beschwerdeführerin -) Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 04.02.2016, ID:ISB16004606 Verpflichtender: Sayed Habibullah HAKIMZAD, geb. 28.03.1963, StA: AUT, wohnhaft in Wien, Facharbeiter. Nettoeinkommen: € 1800,00, Miete in Höhe von 485 € -) afghanische Reiseversicherung mit Ausstellungsdatum 9.7.2016 in englischer Sprache -) Kopie eines Mietvertrages vom 9.5.2005 lautend auf den Verpflichtenden -) Kopie des österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des Verpflichtenden -) Kopie des Reisepasses des Verpflichtenden -) Kopie des Personalausweises des Verpflichtenden -) Arbeits-und Lohnbestätigung des Verpflichtenden -) Kopie der e-Card des Verpflichtenden -) Meldezettel des Verpflichtenden -) Kopie der Tazkira (ID Card) der Beschwerdeführerin (Original in persischer Sprache und in englischer Übersetzung) -) Kopien des Mariage Certificate der Beschwerdeführerin des afghanischen Surpreme Court (im persischen Original und englischer Übersetzung) Am 10.08.2016 erging ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage folgender Unterlagen: -) soziale, familiäre und wirtschaftliche Bindung an ihren Heimatstaat -) Nachweis des Lebensunterhaltes in ihrem Heimatstaat -) Kontoauszüge der letzten 6 Monate -) Elektronische Verpflichtungserklärung -) Nachweis über Verwandtschaft/Bezug zum Einlader, welcher belege, wie der Kontakt hergestellt worden sei und wie lange auf welche Art er bestehe Mit Schreiben vom 12.8.2016 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der gewünschten Fristerstreckung nicht entsprochen werden könne, zumal er bereits mit Schreiben vom 4.6.2016 über die vorzulegenden Unterlagen informiert worden sei und die nachgeforderten Unterlagen trotz Vorlaufzeit von sechs Wochen dem am 14.07.2016 gestellten Antrag noch nicht beigelegt habe. Mit Eingabe vom 12.8.2016 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie eines Bankauszuges einer afghanischen Bank vom Zeitraum zwischen 01.02.2016 und 31.07.2016 vorgelegt, mehrere Fotos sowie eine elektronische Verpflichtungserklärung vom 04.02.2016, mit der sich der Einlader verpflichte, für den Unterhalt der eingeladenen Person aufzukommen. Zudem wurde die Kopie eines Visums lautend auf den Namen "Sharifi Seyedghasem" sowie eine Kopie des Reispasses lautend auf den Namen "Sharifi Seyedghasem". Die Beschwerdeführerin wurde mit einer Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.09.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden, weil sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe und die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien, da sie das Verwandtschaftsverhältnis zum Mitreisenden nicht ausreichend nachgewiesen habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat oder Wohnsitzstaates oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei oder er in der Lage sei, diese rechtmäßig zu erlangen. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig und die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin erscheine als nicht gesichert. Die elektronische Verpflichtungserklärung decke den beantragten Reisezeitraum nicht ab, da die Angaben zu den finanziellen Mitteln und der Bestreitung des Lebensunterhaltes im Heimatsstaat nicht überprüft werden habe können. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, da sie die Verwurzelung in ihrem Heimatstaat nicht glaubhaft belegt habe. Sie habe keine Angaben gemacht, wie sie den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestreite. Ihr Reisezweck sei nicht glaubwürdig und es bestehe Grund zur Annahme, dass der von der Beschwerdeführerin vorgegebene Reisezweck nicht den tatsächlichen Absichten entspreche. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken in schriftlicher Form und in deutscher Sprache zu zerstreuen. In einem Fristerstreckungsantrag vom 19.09.2016 wurde ausgeführt, dass die Behörde ersucht werde, darzulegen, welche (weiteren) Nachweise sie für erforderlich halte. Dabei werde insbesondere darauf verwiesen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin andere Kriterien gelten würden als in einem Staat wie Österreich und dort auch die Verfügbarkeit von Dokumenten erheblich schwieriger sei. Die Botschaft werde gebeten, darzulegen, weshalb sie der Auffassung sei, die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig. Der Einlader sei auch bereit, eine entsprechende Kaution zu stellen. Weshalb die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien, bleibe offen. Eine Frist von einer Woche zur Vorlage weiterer Nachweise bzw. nähere Begründung, insbesondere im Hinblick auf die aus Sicht der rechtsfreundlichen Vertreter bestehende Unklarheit, welche genauen Angaben bzw. Dokumente erforderlich seien, könne keinesfalls dem Grundsatz eines "Fair Trials" entsprechen. Beantragt wurde die Erstreckung der Frist zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen bzw. Vorlage weiterer Dokumente bis 07.10.2016 und die Darlegung, wie die Nachweise nach Auffassung der Botschaft beschaffen sein sollen. Am
- 2016 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine Äußerung des bevollmächtigten Vertreters ein und führte im Wesentlichen aus, dass erst mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 14.09.2016 Begründungen für diese weiteren Dokumente zur Vorlage bzw. Nachreichung angefordert worden seien, wobei ausdrücklich gebeten worden sei, den Auftrag zur weiteren Begründung und Vorlage weiterer Dokumente näher zu präzisieren, zumal entsprechende Begründungen bzw. Dokumente ja bereits vorgelegt worden wären. Einem derart unbestimmten Auftrag zu folgen, sei geradezu denkunmöglich. Auf die Ausführungen zum "Fair Trial" im Schriftsatz vom 19.09.2016 werde verwiesen. Es sei kein Grund ersichtlich, aus welchem die Fristerstreckung nicht gewährt werden sollte, zumal die ursprünglichen Anträge bereits vor vielen Monaten gestellt worden seien und sich zunächst die Bearbeitung aus unbekannten Gründen verzögert habe. Im Rahmen einer ergänzenden Mitteilung des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 06.10.2016 wurden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zum Einlader ein Konvolut von Unterlagen, in deutscher, englischer und persischer Sprache vorgelegt Die Österreichische Botschaft Islamabad wies mit Bescheid vom 27.10.2016 den Visumsantrag des Beschwerdeführers ab. Das Visum sei verweigert worden, da der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat oder Wohnsitzstaates oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sie sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubwürdig gewesen. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde in deutscher Sprache zu erfolgen habe und sie der Beschwerde sämtliche von ihr im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe. In der Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom 23.11.2016 wurde ausgeführt, dass der Bescheid in Wahrheit keine Begründung enthalte, da nicht auf die in erster Instanz vorgelegten Beweismittel und das tatsachengerecht erstattete Vorbringen eingegangen worden sei. Welche Bedingungen noch erfüllt hätten werden sollen, bleibe völlig unklar, eine diesbezügliche Präzisierung der formelhaften Begründung bleibe die Behörde erster Instanz zur Gänze schuldig. In der Unterlassung auch nur des Versuches einer Beweiswürdigung und in Unterlassung eines Eingehens auf die vorgelegten Beweismittel sei eine besonders schwere Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelegen, welche die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtsache nicht nur zu hindern geeignet gewesen sei, sondern diese auch tatsächlich gehindert habe. Es wurde der Beschwerde zudem ein Konvolut an Dokumenten in englischer, deutscher und persischer Sprache angeschlossen. Mit Schreiben vom 25.11.2016 wurde ausgeführt, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, folgende Dokumente unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen: -) "Mariage Certificate" -) "Tazkeera" -) " Salaray Confirmation Letter" -) "Afghanmedlab" -)"Bank Certificate" -) "Sobh Saba Real Estate" Am 1.12.2016 stellte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin einen erneuten Fristsetzungsantrag und führte aus, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erhalt des Verbesserungsauftrages eine Reihe von Dolmetscher kontaktiert habe, sich diese jedoch außer Stande erklärt hätten, innerhalb der gesetzlichen Frist die Übersetzung durchzuführen. Mit Schreiben vom 02.12.2016 wurde dem Fristsetzungsantrag von der ÖB Islamabad nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits bei der Verweigerung des Visums in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden sei, dass im Rahmen einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien. Dies entspreche der Anordnung des § 11a Abs.1 FPG, deren Kenntnis von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vorauszusetzen sei. Die Beschwerdefrist von vier Wochen sei auch hinlänglich ausreichend, der Anordnung zu entsprechen. Die beantragte Fristverlängerung könne auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil andernfalls der belangten Behörde die Möglichkeit genommen werden könnte, von ihrer Ermächtigung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht Gebrauch zu machen.Am 1.12.2016 stellte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin einen erneuten Fristsetzungsantrag und führte aus, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erhalt des Verbesserungsauftrages eine Reihe von Dolmetscher kontaktiert habe, sich diese jedoch außer Stande erklärt hätten, innerhalb der gesetzlichen Frist die Übersetzung durchzuführen. Mit Schreiben vom 02.12.2016 wurde dem Fristsetzungsantrag von der ÖB Islamabad nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits bei der Verweigerung des Visums in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden sei, dass im Rahmen einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien. Dies entspreche der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG, deren Kenntnis von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vorauszusetzen sei. Die Beschwerdefrist von vier Wochen sei auch hinlänglich ausreichend, der Anordnung zu entsprechen. Die beantragte Fristverlängerung könne auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil andernfalls der belangten Behörde die Möglichkeit genommen werden könnte, von ihrer Ermächtigung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zeitgerecht Gebrauch zu machen. Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 5.12.2016 wurde die Beschwerde vom 23.11.2016 zurückgewiesen. Die Vertretungsbehörde begründete die damit, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht (vollständig) nachgekommen sei und der Beschwerde nicht sämtliche von ihm im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen habe. Der Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt, dass sie einen schriftlichen Antrag in deutscher Sprache stellen könne, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt werde. Mit Mitteilung vom 15.12.2016 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass die Behörde erster Instanz zuletzt den Fristsetzungsantrag hinsichtlich der Vorlage einzelner Urkunden zu Unrecht abgewiesen habe. Die gesetzte Frist zur Übersetzung sei mit einer Woche evidenter Maßen erheblich zu kurz bemessen gewesen. Der Mitteilung wurde ein Konvolut von Unterlagen in persischer, englischer und deutscher Sprache angeschlossen, darunter auch die (teilweise) in die deutsche Sprache übersetzte Heiratsurkunde und Tazkira der Beschwerdeführerin. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2016 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde der Vorlageantrag am 28.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 14.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt in Österreich vom 22.8.2016 bis zum 20.9.2016
§ 35Abs. 1 Asyl
G. Als Zweck wurde Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegebenDie Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 14.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt in Österreich vom 22.8.2016 bis zum 20.9.2016
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Zweck wurde Besuch von Familienangehörigen oder Freunden angegeben Der Beschwerdeführerin wurde am 25.11.2016 von der Österreichischen Botschaft Islamabad der Verbesserungsauftrag aufgetragen, von ihr vorgelegte Unterlagen in deutscher Sprache erneut vorzulegen. Dafür wurde ihr eine einwöchige Frist gewährt. Diesem Verbesserungsauftrag kam die vertretene Beschwerdeführerin nicht nach. Trotz Mängelbehebungsauftrages wurden folgende Unterlagen nicht fristgerecht in deutscher Übersetzung angeschlossen: -) "Mariage Certificate" -) "Tazkeera" -) " Salary Confirmation Letter" -) "Afghanmedlab" -)"Bank Certificate" -) "Sobh Saba Real Estate" 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der der Österreichischen Botschaft Islamabad und sind unbestritten geblieben. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in Kraft getreten.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lautet wie folgt: "§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.""§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenende und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenende und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 15. Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
§ 11
a FPG hat die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Paragraph 11, a FPG hat die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Bei dem der Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 25.11.2016, in denen ihr mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären und ausdrücklich aufgezählt wurde, um welche Dokumente es sich handle, handelte es sich um einen (iS der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086) konkreten Vorhalt und die Beschwerdeführerin hatte die Gelegenheit, die bezeichneten Mängel zu beheben. Dass im Verfahren zur Erlangung eines Visums, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, wurde der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon zuvor im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nachweislich schriftlich mitgeteilt. Der Einwand des bevollmächtigten Vertreters, dass sämtliche Dolmetscher sich außerstande erklärt hätten, die Übersetzung innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen, geht daher ins Leere. Die Österreichische Botschaft Islamabad hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, bzw. zur Behebung der aufgezeigten Mängel geboten. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz konkret begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung nachweislich nicht nachgekommen ist und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen um mehrere, nicht offensichtlich für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aus jüngerer Zeit unter vielen: BVwG 13.05.2016, W212 2109586-1) zurückzuweisen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Es steht der Beschwerdeführerin jederzeit frei, neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der klare Wortlaut des § 11 a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11, a Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2143610.1.00