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{'item': 'W168 2154069-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW168 2154069-1 SpruchW168 2154060-1/2E W168 2154069-1/2E W168 2154064-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0733/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, sämtlich vertreten durch Julia Gstach, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.01.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0733/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, sämtlich vertreten durch Julia Gstach, Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.01.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter des Drittbeschwerdeführers. Alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 22.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1071029508-150573259/BMI-BFA_SZB_RD der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG in Österreich zuerkannt wurde.1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und die Mutter des Drittbeschwerdeführers. Alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 22.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1071029508-150573259/BMI-BFA_SZB_RD der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG in Österreich zuerkannt wurde. Dem Antrag angeschlossen waren folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Reisepasskopien der Beschwerdeführer; -Strichaufzählung Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016 betr. den Asylstatus der Bezugsperson; -Strichaufzählung Geburtsurkunden der Beschwerdeführer; -Strichaufzählung Auszüge aus dem Zivilregister bezüglich der Beschwerdeführer; -Strichaufzählung Auszüge aus dem Familienstandsregister bezüglich der Beschwerdeführer -Strichaufzählung Heiratsurkunde und Heiratsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers; Der Dokumentenberater der Österreichischen Botschaft in Beirut vermerkte auf einem Beiblatt zu den vorgelegten Dokumenten am 03.10.2016, dass die Heiratsurkunde, der Heiratsvertrag, die Familienstandes- und Personenstandesregisterauszüge sowie die Geburtsurkunden Fälschungen seien. Die Reisepässe seien in Ordnung. Der Heiratsvertrag sei eine Kopie. Der Aussteller sei als unrechtmäßig anzusehen, Identität und die Familienzusammengehörigkeit der Beschwerdeführer seien daher nicht erwiesen. 1.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs 4 AsylG 2005 vom 09.01.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson schon vor dem Entscheidungszeitpunkt die Volljährigkeit erreicht habe, wodurch die gesetzliche Eigenschaft als Familienangehörige der Antragsteller nicht mehr gegeben sei.1.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 09.01.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson schon vor dem Entscheidungszeitpunkt die Volljährigkeit erreicht habe, wodurch die gesetzliche Eigenschaft als Familienangehörige der Antragsteller nicht mehr gegeben sei. In der beiliegenden Stellungnahme gemäß § 35 AsylG 2005 führte das Bundesamt näher aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, weil die Bezugsperson in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht habe. Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG stelle nur bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sein sollten. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern.In der beiliegenden Stellungnahme gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 führte das Bundesamt näher aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorlägen, weil die Bezugsperson in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht habe. Die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG stelle nur bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sein sollten. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. 1.
  5. Mit Schreiben vom 13.01.2017 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Mitteilung nach § 35 Abs.4 AsylG und die dazu ergangene Stellungnahme wurden beigelegt.1.
  6. Mit Schreiben vom 13.01.2017 wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und die dazu ergangene Stellungnahme wurden beigelegt. 1.
  7. Am 17.01.2017 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Antragsteller innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass das BFA in seiner Entscheidung nicht beachte, dass das genannte Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2016, Ra 2015/21/0230 mit der jüngsten Novelle des Asylgesetzes, das mit
  8. Juni 2016 in Kraft getreten sei, obsolet sei. Die Erläuterungen zu § 35 Abs. 2a AsylG würden ganz klar besagen, dass bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen sei. Dass dies in den Erläuterungen und nicht in Abs. 2a direkt verankert worden sei, weise darauf hin, dass es sich um keine Neuerung der Novelle, sondern um eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht generell handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht, im Gegensatz zu den vorangegangenen Materialien, hinreichend klar determiniert, weshalb von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden müsse. Die Eltern und der Bruder der Bezugsperson hätten ihre Anträge auf Familienzusammenführung Ende September und somit fast 4 Monate nach in Kraft treten der oben genannten Novelle gestellt, welche somit auf diesen Fall anzuwenden sei.1.
  9. Am 17.01.2017 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Antragsteller innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass das BFA in seiner Entscheidung nicht beachte, dass das genannte Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2016, Ra 2015/21/0230 mit der jüngsten Novelle des Asylgesetzes, das mit
  10. Juni 2016 in Kraft getreten sei, obsolet sei. Die Erläuterungen zu Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG würden ganz klar besagen, dass bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen sei. Dass dies in den Erläuterungen und nicht in Absatz 2 a, direkt verankert worden sei, weise darauf hin, dass es sich um keine Neuerung der Novelle, sondern um eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht generell handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht, im Gegensatz zu den vorangegangenen Materialien, hinreichend klar determiniert, weshalb von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden müsse. Die Eltern und der Bruder der Bezugsperson hätten ihre Anträge auf Familienzusammenführung Ende September und somit fast 4 Monate nach in Kraft treten der oben genannten Novelle gestellt, welche somit auf diesen Fall anzuwenden sei. 1.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 23.01.2017 mit, dass die Bezugsperson schon vor dem Entscheidungszeitpunkt die Volljährigkeit erreicht habe und die Antragsteller somit die Voraussetzung der Eigenschaft als Familienangehörige nicht erfüllen würden. Der Sachverhalt bleibe für das BFA unverändert und es könne somit nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ausgegangen werden; die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bleibe somit aufrecht, die Angehörigeneigenschaft der Antragsteller sei durch die inzwischen eingetretene Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr gegeben, weshalb die Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. 1.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab.1.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Antragsteller am 27.01.2017 per E-Mail zugestellt. 1.
  14. Gegen den Bescheid richtete sich die am 23.02.2017 im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, mit der zunächst das bisherige Vorbringen der Stellungnahme wiederholt wurde. Zudem wurde angeführt, dass in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 35 abs. 2a AsylG erstmals konkretisiert werde, dass die Minderjährigkeit lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzuliegen habe. Nach Ansicht der Antragsteller handle es sich bei den zitierten Erläuterungen aber nicht um eine Neuregelung durch das BGBl. Nr. 24/2016, welche den Übergangsbestimmungen gemäß § 75 Abs. 24 unterliege, sondern um eine Konkretisierung dessen, was seit jeher der Willen des Gesetzgebers gewesen sei. Die besagte Novellierung des Asylgesetzes sei erst nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Würde der Gesetzgeber der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, den entsprechenden Passus aus den Erläuterungen zu entfernen. Dass er diesen aber beibehalten habe, zeige den Willen, seine Ansicht in dieser Frage zu konkretisieren insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass eine derart klare Aussage in den Erläuterungen zum FNG-Anpassungsgesetz nicht enthalten gewesen sei. Die erstinstanzlichen Behörden seien auch nach dem Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes weiterhin von der Relevanz des Antragsdatums ausgegangen. Hätte sich der Wille des Gesetzgebers geändert, müsste davon ausgegangen werden, dass auch eine entsprechende Weisung bzw. ein entsprechender Erlass durch die Bundesministerin für Inneres erfolgt wäre. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016 könne somit seit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016 nicht mehr gefolgt werden, weshalb der gegenständliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.1.
  15. Gegen den Bescheid richtete sich die am 23.02.2017 im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, mit der zunächst das bisherige Vorbringen der Stellungnahme wiederholt wurde. Zudem wurde angeführt, dass in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 35, abs. 2a AsylG erstmals konkretisiert werde, dass die Minderjährigkeit lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzuliegen habe. Nach Ansicht der Antragsteller handle es sich bei den zitierten Erläuterungen aber nicht um eine Neuregelung durch das Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, welche den Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 75, Absatz 24, unterliege, sondern um eine Konkretisierung dessen, was seit jeher der Willen des Gesetzgebers gewesen sei. Die besagte Novellierung des Asylgesetzes sei erst nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Würde der Gesetzgeber der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, den entsprechenden Passus aus den Erläuterungen zu entfernen. Dass er diesen aber beibehalten habe, zeige den Willen, seine Ansicht in dieser Frage zu konkretisieren insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass eine derart klare Aussage in den Erläuterungen zum FNG-Anpassungsgesetz nicht enthalten gewesen sei. Die erstinstanzlichen Behörden seien auch nach dem Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes weiterhin von der Relevanz des Antragsdatums ausgegangen. Hätte sich der Wille des Gesetzgebers geändert, müsste davon ausgegangen werden, dass auch eine entsprechende Weisung bzw. ein entsprechender Erlass durch die Bundesministerin für Inneres erfolgt wäre. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016 könne somit seit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht mehr gefolgt werden, weshalb der gegenständliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei. 1.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.1.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes im Rahmen des § 27 VwGVG unterliege einer Prüfung durch das BVwG nur, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Nur das BVwG sei gehalten, selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen.Dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG unterliege einer Prüfung durch das BVwG nur, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Nur das BVwG sei gehalten, selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die gegen dieses Erkenntnis vorgebrachte Kritik der beschwerdeführenden Parteien vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des damals ergangenen Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sich die Rechtslage auch nicht durch die Novelle BGBl I Nr. 24/2016 geändert habe. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die Materialien zu dieser Novelle Bezug nehme und daraus eine andere Sicht abzuleiten suche, so sei dem zu erwidern, dass der diesbezüglich Normtext unverändert geblieben sei. Eine allenfalls aus den Materialien abzuleitende andere Sicht hätte der Gesetzgeber-hätte er solches gewollt, wobei von seiner Kenntnis der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen sei-vielmehr im Gesetzestext selbst zum Ausdruck bringen müssen. Soweit die beschwerdeführende Partei dem VwGH eine Verkennung der Rechtslage zum Vorwurf mache, weil er auf den nur optional anzuwendenden Art. 4 Abs. 2 lit a der RL 2003/68/EG-und nicht dessen Art. 10 Abs. 3 lit. a-abgestellt habe, so sei dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die RL 2003/68/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt-der Antragstellung oder der Entscheidung-abzustellen sei.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die gegen dieses Erkenntnis vorgebrachte Kritik der beschwerdeführenden Parteien vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des damals ergangenen Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken und sich die Rechtslage auch nicht durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, geändert habe. Soweit die beschwerdeführende Partei auf die Materialien zu dieser Novelle Bezug nehme und daraus eine andere Sicht abzuleiten suche, so sei dem zu erwidern, dass der diesbezüglich Normtext unverändert geblieben sei. Eine allenfalls aus den Materialien abzuleitende andere Sicht hätte der Gesetzgeber-hätte er solches gewollt, wobei von seiner Kenntnis der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen sei-vielmehr im Gesetzestext selbst zum Ausdruck bringen müssen. Soweit die beschwerdeführende Partei dem VwGH eine Verkennung der Rechtslage zum Vorwurf mache, weil er auf den nur optional anzuwendenden Artikel 4, Absatz 2, Litera a, der RL 2003/68/EG-und nicht dessen Artikel 10, Absatz 3, lit. a-abgestellt habe, so sei dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die RL 2003/68/EG keine Aussage darüber treffe, auf welchen Zeitpunkt-der Antragstellung oder der Entscheidung-abzustellen sei. 1.
  18. Am 04.04.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 23.02.2017 verwiesen.1.
  19. Am 04.04.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 23.02.2017 verwiesen. 1.
  20. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.04.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am 22.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer stellten am 22.09.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  22. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, genannt, welcher der in Österreich aufhältige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer ist, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1071029508-150573259/BMI-BFA_SZB_RD der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt, welcher der in Österreich aufhältige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer ist, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1071029508-150573259/BMI-BFA_SZB_RD der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die Bezugsperson XXXX wurde am XXXX volljährig.Die Bezugsperson römisch 40 wurde am römisch 40 volljährig. Die angeführte Bezugsperson war zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat jedoch vor Erlassung des verfahrensgegenständlich rechtlich relevanten Bescheides die Volljährigkeit erlangt, weswegen den Beschwerdeführern schon aus diesem Grund nicht mehr die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 zukommt.Die angeführte Bezugsperson war zum Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat jedoch vor Erlassung des verfahrensgegenständlich rechtlich relevanten Bescheides die Volljährigkeit erlangt, weswegen den Beschwerdeführern schon aus diesem Grund nicht mehr die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 zukommt. Betreffende Anträge wurden daher zu Recht seitens der Botschaft abgewiesen.
  23. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen insbesondere das Alter der Bezugsperson, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.
  25. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novelle (vgl. § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:1.
  26. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novelle vergleiche Paragraph 75, Absatz 24, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [ .] -22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; [ .] Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." 1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [ .]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [ .] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [ .] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 13 BFA-VG lautet:Paragraph 13, BFA-VG lautet: "§ 13.
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält." 2.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). 2.
  3. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ist:2.
  4. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ist: In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 bis 0231, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach § 35 AsylG zur Frage der Familienangehörigeneigenschaft von Eltern zu ihrem (dort zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen, aber während des laufenden Verfahrens jedoch volljährig gewordenen) Kindes als Bezugsperson nämlich folgendes ausgeführt:In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 bis 0231, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG zur Frage der Familienangehörigeneigenschaft von Eltern zu ihrem (dort zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen, aber während des laufenden Verfahrens jedoch volljährig gewordenen) Kindes als Bezugsperson nämlich folgendes ausgeführt: "2.
  5. Bis zum FNG-Anpassungsgesetz gab es für das Verfahren nach § 35 AsylG keine spezifische Umschreibung des Begriffs "Familienangehöriger". Im Rahmen der in § 2 AsylG 2005 festgeschriebenen Begriffsbestimmungen wurde allerdings in Abs. 1 Z 22 festgelegt, dass als "Familienangehöriger" zu verstehen sei,"2.
  6. Bis zum FNG-Anpassungsgesetz gab es für das Verfahren nach Paragraph 35, AsylG keine spezifische Umschreibung des Begriffs "Familienangehöriger". Im Rahmen der in Paragraph 2, AsylG 2005 festgeschriebenen Begriffsbestimmungen wurde allerdings in Absatz eins, Ziffer 22, festgelegt, dass als "Familienangehöriger" zu verstehen sei, "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe der Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." Während also nach dieser Definition hinsichtlich der Eigenschaft als "Familienangehöriger" bei minderjährigen Kindern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen war und insofern eine Perpetuierung angeordnet wurde, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukam, war das bezüglich des Elternteils eines minderjährigen Kindes (in Bezug auf die Minderjährigkeit des Kindes) nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der Ehegatteneigenschaft wurde nicht der Antragszeitpunkt für wesentlich erklärt. Daraus war allgemein in Bezug auf § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu schließen, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als "Familienangehörige" zu betrachten waren, ebenso wie eine zwischenzeitige Beendigung der Ehe einem "ursprünglichen" Ehegatten die Eigenschaft als "Familienangehöriger" nahm.Während also nach dieser Definition hinsichtlich der Eigenschaft als "Familienangehöriger" bei minderjährigen Kindern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen war und insofern eine Perpetuierung angeordnet wurde, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukam, war das bezüglich des Elternteils eines minderjährigen Kindes (in Bezug auf die Minderjährigkeit des Kindes) nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der Ehegatteneigenschaft wurde nicht der Antragszeitpunkt für wesentlich erklärt. Daraus war allgemein in Bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu schließen, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als "Familienangehörige" zu betrachten waren, ebenso wie eine zwischenzeitige Beendigung der Ehe einem "ursprünglichen" Ehegatten die Eigenschaft als "Familienangehöriger" nahm. 2.
  7. Ein im Rahmen von Begriffsbestimmungen festgelegtes Verständnis eines Terminus zwingt indes nicht in jedem Fall dazu, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. November 2011, Zl. 2010/21/0494, VwSlg. 18.269). In sinngemäßer Übertragung der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  9. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, angestellten Überlegungen, wonach es im (bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen) Asylerstreckungsverfahren von Kindern auf die Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt (und nicht im Entscheidungszeitpunkt) ankommen müsse - was dann im Übrigen auch in der mit der AsylG-Novelle 2003 in § 1 Z 6 des seinerzeitigen Asylgesetzes 1997 erstmals geschaffenen und im hier vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen in § 2 Abs. 1 Z 22 des nunmehrigen Asylgesetzes 2005 übernommenen Definition des Familienangehörigen Niederschlag gefunden hat -, ließe sich daher die Ansicht vertreten, es müsse im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch in Bezug auf Eltern als Antragsteller die Minderjährigkeit ihres Kindes im Antragszeitpunkt ausreichen.2.
  10. Ein im Rahmen von Begriffsbestimmungen festgelegtes Verständnis eines Terminus zwingt indes nicht in jedem Fall dazu, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. November 2011, Zl. 2010/21/0494, VwSlg. 18.269). In sinngemäßer Übertragung der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  12. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, angestellten Überlegungen, wonach es im (bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen) Asylerstreckungsverfahren von Kindern auf die Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt (und nicht im Entscheidungszeitpunkt) ankommen müsse - was dann im Übrigen auch in der mit der AsylG-Novelle 2003 in Paragraph eins, Ziffer 6, des seinerzeitigen Asylgesetzes 1997 erstmals geschaffenen und im hier vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des nunmehrigen Asylgesetzes 2005 übernommenen Definition des Familienangehörigen Niederschlag gefunden hat -, ließe sich daher die Ansicht vertreten, es müsse im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch in Bezug auf Eltern als Antragsteller die Minderjährigkeit ihres Kindes im Antragszeitpunkt ausreichen.
  13. Eine solche Sichtweise ist am Boden der mit
  14. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage nach dem FNG-Anpassungsgesetz nicht mehr möglich. Mit dem genannten Gesetz wurde dem § 35 AslyG 2005 nämlich ein fünfter Absatz angefügt, der wie folgt lautet:
  15. Eine solche Sichtweise ist am Boden der mit
  16. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage nach dem FNG-Anpassungsgesetz nicht mehr möglich. Mit dem genannten Gesetz wurde dem Paragraph 35, AslyG 2005 nämlich ein fünfter Absatz angefügt, der wie folgt lautet: "
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." Gleichzeitig wurde (u.a.) § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 novelliert und der erste Absatz des § 35 AsylG 2005 dahingehend ergänzt, dass (nur) "Familienangehörige gemäß Abs. 5" den maßgeblichen Antrag stellen "können", weshalb insgesamt an der Relevanz der nunmehr in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" im gegebenen Zusammenhang kein Zweifel bestehen kann. Dass damit ein Verständnis im zuvor dargestellten Sinn (auch bei antragstellenden Eltern sei bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen) nicht mehr in Betracht kommt, lässt sich überdies den ErläutRV zu den erwähnten Änderungen bzw. Ergänzungen des § 35 AsylG 2005 durch das FNG-Anpassungsgesetz (2144 BlgNR
  1. GP 17f) entnehmen. Dort heißt es auszugsweise:Gleichzeitig wurde (u.a.) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 novelliert und der erste Absatz des Paragraph 35, AsylG 2005 dahingehend ergänzt, dass (nur) "Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen "können", weshalb insgesamt an der Relevanz der nunmehr in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" im gegebenen Zusammenhang kein Zweifel bestehen kann. Dass damit ein Verständnis im zuvor dargestellten Sinn (auch bei antragstellenden Eltern sei bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen) nicht mehr in Betracht kommt, lässt sich überdies den ErläutRV zu den erwähnten Änderungen bzw. Ergänzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 durch das FNG-Anpassungsgesetz (2144 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 17f) entnehmen. Dort heißt es auszugsweise: "Demnach sind für diese Einreiseverfahren nicht die Bestimmungen der Statusrichtlinie anwendbar, sondern weiterhin jene der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12, denen zu Folge die Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten soll. Eine darüber hinausgehende Zusammenführung mit weiteren Verwandten ist nicht vorgesehen. Da § 35 somit eine unterschiedliche Definition des Familienangehörigen zugrunde liegt als dem Familienverfahren im Inland, ist eine eigene Begriffsdefinition nur für die Zwecke des § 35 erforderlich.""Demnach sind für diese Einreiseverfahren nicht die Bestimmungen der Statusrichtlinie anwendbar, sondern weiterhin jene der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 03.10.2003 Seite 12, denen zu Folge die Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten soll. Eine darüber hinausgehende Zusammenführung mit weiteren Verwandten ist nicht vorgesehen. Da Paragraph 35, somit eine unterschiedliche Definition des Familienangehörigen zugrunde liegt als dem Familienverfahren im Inland, ist eine eigene Begriffsdefinition nur für die Zwecke des Paragraph 35, erforderlich." Einerseits sieht die angesprochene RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere der Eltern) in ihrem Art. 4 Abs. 2 lit. a nur optional vor. Andererseits lassen die zitierten ErläutRV aber eine restriktive Tendenz, was den zu erfassenden Personenkreis anlangt, der nicht über das von der RL 2003/86/EG geforderte Maß hinausgehen soll, erkennen. Das steht einer erweiternden Auslegung - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, entgegen.Einerseits sieht die angesprochene RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere der Eltern) in ihrem Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vor. Andererseits lassen die zitierten ErläutRV aber eine restriktive Tendenz, was den zu erfassenden Personenkreis anlangt, der nicht über das von der RL 2003/86/EG geforderte Maß hinausgehen soll, erkennen. Das steht einer erweiternden Auslegung - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, entgegen.
  3. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei jener Person, die in Österreich subsidiären Schutz erhalten hat und an die der gegenständliche Antrag nach § 35 AsylG 2005 anknüpft, behauptetermaßen um den Sohn der Erstrevisionswerberin. Er war wohl im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach, unstrittig vor Erlassung des hier bekämpften Erkenntnisses, die Volljährigkeit erlangt (jedenfalls nach dem in diesem Kontext allein maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. dazu in Bezug auf die bis zum
  4. Dezember 2013 geltende Rechtslage Fessl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 390f, zum seinerzeitigen § 16 Abs. 1 AsylG 2005; daran soll sich ausweislich der ErläutRV zum FNG, 1803 BlgNR
  5. GP 12, auch auf Basis des nunmehr geltenden § 10 Abs. 1 BFA-VG nichts geändert haben)). Gemäß dem Vorgesagten war die Erstrevisionswerberin daher bei der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses, das mangels besonderer Übergangsbestimmungen - anders als der vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang zu beurteilende Bescheid der Botschaft vom
  6. August 2013 - am Boden der aktuellen, seit
  7. Jänner 2014 geltenden Rechtslage zu ergehen hatte, nicht mehr "Familienangehörige". Das trifft auch auf ihren jüngeren Sohn, den Zweitrevisionswerber, zu. Der von den Revisionswerbern gestellte Antrag nach § 35 AsylG 2005 bzw. die gegen den abweisenden Bescheid der Botschaft erhobene Beschwerde konnte daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich sein, was letztlich auch im eingangs auszugsweise zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. September 2015 zum Ausdruck kommt. Vor dem Hintergrund jenes Ablehnungsbeschlusses bestehen gegen dieses Ergebnis und gegen die dargestellte aktuelle Rechtslage offenkundig auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken."
  9. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei jener Person, die in Österreich subsidiären Schutz erhalten hat und an die der gegenständliche Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 anknüpft, behauptetermaßen um den Sohn der Erstrevisionswerberin. Er war wohl im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach, unstrittig vor Erlassung des hier bekämpften Erkenntnisses, die Volljährigkeit erlangt (jedenfalls nach dem in diesem Kontext allein maßgeblichen innerstaatlichen Recht vergleiche dazu in Bezug auf die bis zum
  10. Dezember 2013 geltende Rechtslage Fessl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 390f, zum seinerzeitigen Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005; daran soll sich ausweislich der ErläutRV zum FNG, 1803 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 12, auch auf Basis des nunmehr geltenden Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG nichts geändert haben)). Gemäß dem Vorgesagten war die Erstrevisionswerberin daher bei der Erlassung des bekämpften Erkenntnisses, das mangels besonderer Übergangsbestimmungen - anders als der vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang zu beurteilende Bescheid der Botschaft vom
  12. August 2013 - am Boden der aktuellen, seit
  13. Jänner 2014 geltenden Rechtslage zu ergehen hatte, nicht mehr "Familienangehörige". Das trifft auch auf ihren jüngeren Sohn, den Zweitrevisionswerber, zu. Der von den Revisionswerbern gestellte Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 bzw. die gegen den abweisenden Bescheid der Botschaft erhobene Beschwerde konnte daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich sein, was letztlich auch im eingangs auszugsweise zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  14. September 2015 zum Ausdruck kommt. Vor dem Hintergrund jenes Ablehnungsbeschlusses bestehen gegen dieses Ergebnis und gegen die dargestellte aktuelle Rechtslage offenkundig auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken." Der VwGH hat sich mittlerweile in seinem Beschluss vom 26.Jänner 2017, Ra 2016/20/0231-0234, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit der durch die Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 unveränderten-Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 unter Einbeziehung der in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zu § 35 Abs. 2a AsylG (RV 996 BlgNR
  15. GP,5) beschäftigt.Der VwGH hat sich mittlerweile in seinem Beschluss vom 26.Jänner 2017, Ra 2016/20/0231-0234, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, mit der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, unveränderten-Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 unter Einbeziehung der in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zu Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG Regierungsvorlage 996 BlgNR
  16. GP,5) beschäftigt. Die oben zitierten Erläuterungen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz - wie im wiederholt zitierten Erkenntnis Ra 2015/21/0230 und 0231 umfassend dargelegt wurde und auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - nicht im Einklang steht. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, hat eine solche in der mit BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden." Diese Ausführungen wurden auch im aktuellen Beschluss des VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, bestätigt.Die oben zitierten Erläuterungen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil eine solche Auffassung mit dem Gesetz - wie im wiederholt zitierten Erkenntnis Ra 2015/21/0230 und 0231 umfassend dargelegt wurde und auf dessen Entscheidungsgründe im Einzelnen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird - nicht im Einklang steht. Sollte der Gesetzgeber beabsichtigt haben, insoweit eine Gesetzesänderung herbeizuführen, hat eine solche in der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung des AsylG 2005 keinen Niederschlag gefunden." Diese Ausführungen wurden auch im aktuellen Beschluss des VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/20/0231, bestätigt. 2.
  17. Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson letztlich ein in Österreich asylberechtigter Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bzw. Bruder des Drittbeschwerdeführers genannt. Aufgrund des Geburtsdatums XXXX hat diese Bezugsperson am 02.01.2017 das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig. Wie in dem dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegenden Fall war die angeführte Bezugsperson daher zwar im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach und jedenfalls noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (sowie des gegenständlichen Erkenntnisses) die Volljährigkeit erlangt, weswegen den Beschwerdeführern seither im Lichte der oben dargestellten Judikatur schon aus diesem Grund nicht mehr die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.2.
  18. Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson letztlich ein in Österreich asylberechtigter Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bzw. Bruder des Drittbeschwerdeführers genannt. Aufgrund des Geburtsdatums römisch 40 hat diese Bezugsperson am 02.01.2017 das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig. Wie in dem dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegenden Fall war die angeführte Bezugsperson daher zwar im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach und jedenfalls noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (sowie des gegenständlichen Erkenntnisses) die Volljährigkeit erlangt, weswegen den Beschwerdeführern seither im Lichte der oben dargestellten Judikatur schon aus diesem Grund nicht mehr die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt. Dass in den gegenständlichen Verfahren sonstige gem. Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigende Gründe vorliegen würden, ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen.Dass in den gegenständlichen Verfahren sonstige gem. Artikel 8, EMRK besonders zu berücksichtigende Gründe vorliegen würden, ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt.Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt. Dies mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren.Dies mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck dieser Bestimmung wird jedoch in Konstellationen nicht mehr entsprochen, in denen bereits zum Entscheidungszeitpunkt eine Volljährigkeit der Bezugsperson vorliegt. Dies gilt dem Telos dieser Bestimmung folgend damit insbesondere auch dann, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, weil diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet eben nicht mehr in einem gemeinsamen Familienverfahren mit der Bezugsperson nach § 34 AsylG 2005 befinden (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254-7).Diesem Zweck dieser Bestimmung wird jedoch in Konstellationen nicht mehr entsprochen, in denen bereits zum Entscheidungszeitpunkt eine Volljährigkeit der Bezugsperson vorliegt. Dies gilt dem Telos dieser Bestimmung folgend damit insbesondere auch dann, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, weil diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet eben nicht mehr in einem gemeinsamen Familienverfahren mit der Bezugsperson nach Paragraph 34, AsylG 2005 befinden (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254-7). Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge somit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der im Ergebnis zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge somit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der im Ergebnis zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 2.
  19. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen, im gegenständlichen Verfahren die Minderjährigkeit der Bezugsperson, nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.2.
  20. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen, im gegenständlichen Verfahren die Minderjährigkeit der Bezugsperson, nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  21. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2154069.1.00

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