RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW171 2182397-1 SpruchW171 2182397-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 09.03.2016 in Griechenland, am 27.05.2016 in Ungarn und am 01.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.06.2016 abgewiesen, dem BF auch sonst kein Aufenthaltstitel gewährt und über den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erklärt, ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs nach Hinterlegung am 01.07.2016 in Rechtkraft. 1.
- Am 16.08.2017 wurde der BF aufgegriffen und am 17.08.2017 zur beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft einvernommen. In weiterer Folge verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gegen den BF mit Bescheid vom 17.08.2017 die gegenständliche Schubhaft gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Verbindung mit § 57 Absatz 1 AVG.1.
- Am 16.08.2017 wurde der BF aufgegriffen und am 17.08.2017 zur beabsichtigten Verhängung einer Schubhaft einvernommen. In weiterer Folge verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gegen den BF mit Bescheid vom 17.08.2017 die gegenständliche Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG. 1.
- Am 22.08.2017 wurde bei der marokkanischen Botschaft ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gestellt. Am 28.09.2017 und 17.11.2017 führte das BFA jeweils eine Schubhaftprüfung durch. Im Rahmen dieser Überprüfungen ersuchte der BF am 17.11.2017 um eine baldige Überstellung in seinen Heimatstaat. 1.
- Im Rahmen einer am 05.12.2017 durchgeführten Einvernahme des BF konnte dieser dazu bewegt werden, mit seinen Eltern in Marokko zu telefonieren, um von diesen Urkunden geschickt zu erhalten. Die Eltern des BF verweigerten jedoch, der Aufforderung auf Übermittlung identitätsbekundender Unterlagen Folge zu leisten. 1.
- Am 11.12.2017 erfolgte die Vorlage einer Kopie der ID-Karte und einer Kopie der Geburtsurkunde des BF seitens des VMÖ. 1.
- Nach erfolgter Vorlage des Verfahrensaktes entschied das BVwG mit Erkenntnis vom 14.12.2017, dass weiterhin die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Ebenso am 14.12.2017 langte bei der Behörde die Zustimmung der marokkanischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ein. 1.
- In weiterer Folge wurde ein Abschiebetermin festgesetzt und seine Ausreise für 10.01.2018 gebucht. Aufgrund einer Information vom 18.12.2017 wurde jedoch der Abschiebetermin 10.01.2018 widerrufen und die bereits vorliegende Reisebuchung storniert. Grund dafür war, dass seitens der Marokkanischen Vertretungsbehörde nur Abschiebetermine akzeptiert werden, die zumindest vier Wochen vor der Durchführung an die marokkanische Botschaft bekannt gegeben werden. 1.
- Vor Ablauf der gesetzlich normierten weiteren 4- Wochenfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut zur Durchführung der vorgesehenen weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem BVwG zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme seitens des BFA wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein neuer Abschiebetermin fixiert worden sei.1.
- Vor Ablauf der gesetzlich normierten weiteren 4- Wochenfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) legte das BFA den verfahrensgegenständlichen Akt erneut zur Durchführung der vorgesehenen weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft dem BVwG zur Entscheidung vor. In der angeschlossenen abschließenden Stellungnahme seitens des BFA wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein neuer Abschiebetermin fixiert worden sei. Nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch nach Ablauf der vier Monate und der weiteren vier Wochen dennoch als verhältnismäßig anzusehen. Eine Außerlandesbringung sei bereits für den XXXX fixiert und bestehe die Zusage der Marokkanischen Botschaft, zuvor für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen. Die bisherige Verzögerung sei auf die bedungene Vorgangsweise der Botschaft zurückzuführen, zumindest vier Wochen vor dem Abschiebetermin davon in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Bedingung sei nicht gekannt gewesen und sei die Verzögerung daher dem BFA nicht zurechenbar. Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen sei im vorliegenden Fall weiterhin von hoher Fluchtgefahr auszugehen und sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Vollzug der Rückführung als unerlässlich zu bezeichnen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass das Risiko, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Marokko zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei noch immer gegeben, zumal der Fremde vor seiner Haft unsteten Aufenthaltes gewesen sei.Nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch nach Ablauf der vier Monate und der weiteren vier Wochen dennoch als verhältnismäßig anzusehen. Eine Außerlandesbringung sei bereits für den römisch 40 fixiert und bestehe die Zusage der Marokkanischen Botschaft, zuvor für den BF ein Heimreisezertifikat auszustellen. Die bisherige Verzögerung sei auf die bedungene Vorgangsweise der Botschaft zurückzuführen, zumindest vier Wochen vor dem Abschiebetermin davon in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Bedingung sei nicht gekannt gewesen und sei die Verzögerung daher dem BFA nicht zurechenbar. Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen sei im vorliegenden Fall weiterhin von hoher Fluchtgefahr auszugehen und sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Vollzug der Rückführung als unerlässlich zu bezeichnen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass das Risiko, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen würde, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Marokko zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei noch immer gegeben, zumal der Fremde vor seiner Haft unsteten Aufenthaltes gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Allgemein: 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.08.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG, 4 Monate und ein Tag) ist am 18.12.2017 abgelaufen und wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Die für die nochmalige Fortsetzung der Schubhaft vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (4-Wochenfrist) hat gesetzmäßig bis zum 15.01.2018 zu erfolgen.1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 17.08.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, 4 Monate und ein Tag) ist am 18.12.2017 abgelaufen und wurde die weitere Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus seitens des Gerichts für rechtmäßig erklärt. Die für die nochmalige Fortsetzung der Schubhaft vorgesehene gerichtliche Überprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (4-Wochenfrist) hat gesetzmäßig bis zum 15.01.2018 zu erfolgen. 1.
- Der der laufenden Haft zugrunde liegende Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin vom Vorliegen des Sicherungsbedarfes aus. Gesundheitszustand: 2.
- Der BF ist gesund und haftfähig. Effektuierbarkeit der Abschiebung: 3.
- Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell noch nicht vor. Eine Zusage der Marokkanischen Botschaft zur Ausstellung des Zertifikates ist jedoch seit dem 14.12.2017 gegeben. Ein Termin für die Abschiebung ist für den XXXX fixiert und gebucht. Aus Sicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung kann von einer Effektuierung am XXXX ausgegangen werden.3.
- Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell noch nicht vor. Eine Zusage der Marokkanischen Botschaft zur Ausstellung des Zertifikates ist jedoch seit dem 14.12.2017 gegeben. Ein Termin für die Abschiebung ist für den römisch 40 fixiert und gebucht. Aus Sicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung kann von einer Effektuierung am römisch 40 ausgegangen werden. Sozialer/familiärer Aspekt: 4.
- Der BF hat in Österreich weder Familie, noch Bekannte und verfügt nicht über einen Wohnsitz. Ein beachtenswertes soziales Netz liegt ebenso nicht vor. 4.
- Er hat keine finanziellen Mittel oder nennenswertes Vermögen im Inland.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 17.12.2017 fällt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Fortsetzung hatte daher nach dem Gesetzeswortlaut " nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde" bis zum 18.12.2017 zu erfolgen. Die weitere in § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgesehene Frist (4-Wochenfrist) endet vier Wochen nach dem 18.12.2017, daher am 15.01.2018.Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß Paragraph 32, AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 17.12.2017 fällt. Eine Entscheidung hinsichtlich der Fortsetzung hatte daher nach dem Gesetzeswortlaut " nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde" bis zum 18.12.2017 zu erfolgen. Die weitere in Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgesehene Frist (4-Wochenfrist) endet vier Wochen nach dem 18.12.2017, daher am 15.01.
- Zu 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung einer Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung sowohl das Aufenthaltsverbot, als auch die Rückkehrentscheidung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellten, nach wie vor Durchsetzbarkeit haben. Zu 2.1.: Der BF bezeichnete sich zuletzt in der Einvernahme vom 05.12.2017 als "gesund" (AS 79) und sind den Informationen in der Anhaltedatei keine Änderungen des Gesundheitszustandes des BF entnehmbar. Das Gericht geht daher weiterhin vom Bestehen der Haftfähigkeit des BF aus. Zu 3.1.: Die Grundlage für die Feststellung bietet der Akteninhalt. Aufgrund einer von der marokkanischen Botschaft vorgegebenen Vorgehensweise hat die Behörde im gegenständlichen Abschiebeverfahren einen gebuchten Abschiebetermin der Botschaft zumindest vier Wochen davor bekannt zu geben. Aus dem Akteninhalt lässt sich ersehen, dass hinsichtlich der geplanten Abschiebung für den 10.01.2018 diese bis dahin nicht bekannte Vierwochenfrist knapp unterschritten worden wäre. Es war daher nach Ansicht des Gerichtes richtig und notwendig, hier unter Einhaltung der nunmehr geltenden vier Wochen Vorlauffrist einen neuerlichen Abschiebetermin XXXX ins Auge zu fassen. Daraus ergibt sich jedoch, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Heimreisezertifikates vorliegen und daher davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung Ende Jänner effektuiert wird.Zu 3.1.: Die Grundlage für die Feststellung bietet der Akteninhalt. Aufgrund einer von der marokkanischen Botschaft vorgegebenen Vorgehensweise hat die Behörde im gegenständlichen Abschiebeverfahren einen gebuchten Abschiebetermin der Botschaft zumindest vier Wochen davor bekannt zu geben. Aus dem Akteninhalt lässt sich ersehen, dass hinsichtlich der geplanten Abschiebung für den 10.01.2018 diese bis dahin nicht bekannte Vierwochenfrist knapp unterschritten worden wäre. Es war daher nach Ansicht des Gerichtes richtig und notwendig, hier unter Einhaltung der nunmehr geltenden vier Wochen Vorlauffrist einen neuerlichen Abschiebetermin römisch 40 ins Auge zu fassen. Daraus ergibt sich jedoch, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Heimreisezertifikates vorliegen und daher davon ausgegangen werden kann, dass die Abschiebung Ende Jänner effektuiert wird. Zu 4.1.: Die Feststellung zu 4.
- ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Aussagen des BF im Rahmen der mehreren Einvernahmen. Auf Grundlage dieser Angabe in Zusammensicht mit dem tendenziell als kurz zu bezeichnenden Aufenthalt in Österreich ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass diesbezüglich nicht von nennenswerten sozialen Kontakten ausgegangen werden kann. Aus dem Akteninhalt ist diesbezüglich auch keine Änderung der sozialen bzw. familiären Situation des BF erkennbar. Vor seiner Inhaftierung war der BF unsteten Aufenthalts und liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF nach einer etwaigen Entlassung direkt Unterkunft finden könnte. Zu 4.2.: Der BF gibt selbst an, über keine finanziellen Mittel zu verfügen und bietet die Aufstellung der Effekten in der Anhaltedatei auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine finanzielle Situation zu seinen Gunsten geändert haben könnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A.: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
- Zur Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dies wurde bereits durchgeführt und hat das BVwG mit Entscheidung vom 14.12.2017 zu XXXX ausgesprochen, dass eine über die Viermonatsfrist hinausgehende Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig gewesen ist. Nach der gesetzlichen Anordnung besteht weiters die Verpflichtung dann eine weitere gerichtliche Prüfung durch amtswegige Aktenvorlage durchführen zu lassen, wenn eine nochmalige Fortsetzung der Schubhaft über weitere 4-Wochen hinaus beabsichtigt ist. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die 4-Wochenfrist hinaus weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene 4-Wochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass hier gar keine schützenswerten Sozialkontakte bestehen. Der BF lebte nach eigenen Angaben auf der Straße und war auch in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass hier kaum von schützenswerten Kontakten und vorhandenen Lebensumständen ausgegangen werden konnte. Dies hat sich auch in der Zwischenzeit seit der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung im Dezember 2017 nicht geändert.3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dies wurde bereits durchgeführt und hat das BVwG mit Entscheidung vom 14.12.2017 zu römisch 40 ausgesprochen, dass eine über die Viermonatsfrist hinausgehende Fortsetzung der Schubhaft rechtmäßig gewesen ist. Nach der gesetzlichen Anordnung besteht weiters die Verpflichtung dann eine weitere gerichtliche Prüfung durch amtswegige Aktenvorlage durchführen zu lassen, wenn eine nochmalige Fortsetzung der Schubhaft über weitere 4-Wochen hinaus beabsichtigt ist. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die 4-Wochenfrist hinaus weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene 4-Wochenfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass hier gar keine schützenswerten Sozialkontakte bestehen. Der BF lebte nach eigenen Angaben auf der Straße und war auch in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass hier kaum von schützenswerten Kontakten und vorhandenen Lebensumständen ausgegangen werden konnte. Dies hat sich auch in der Zwischenzeit seit der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung im Dezember 2017 nicht geändert. Der BF wird bereits in wenigen Tagen in seinen Heimatstaat rückgeführt und somit die gegenständliche Haft beendet. Aufgrund des Akteninhaltes geht das Gericht aus derzeitiger Sicht davon aus, dass nun eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als sehr wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand Ende des Monats erfolgen wird. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Vierwochenfrist weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen. 3.1.
- Unter Verweis auf die unter II. 1.
- näher ausgeführte Fristberechnung erlaubt sich das Gericht festzuhalten, dass der gegenständliche Verfahrensakt seitens des BFA verspätet dem Gericht vorgelegt wurde. Wie bereits erwähnt, hat die gerichtliche Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft bis zum 15.01.2018 zu erfolgen. Gemäß § 22a Absatz 4 BFA-VG besteht für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung, die zu prüfenden Verwaltungsakten so rechtzeitig dem Gericht vorzulegen, dass diesem eine Woche zur Entscheidung vor dem Endtermin zu bleiben hat. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Schubhaftakt bereits am 08.01.2018 dem Gericht vorzulegen gewesen. Ein Grund für die verspätete Vorlage ist nicht ersichtlich. Das BVwG sieht in der verspäteten Aktenvorlage jedenfalls ein ungesetzliches Verhalten bzw. eine unfeine Vorgangsweise der Behörde oder aber das Eingeständnis des Unvermögens, die in § 22a Absatz 4 BFA-VG normierte Frist richtig berechnen zu können. Auf diesen Missstand war daher aufmerksam zu machen und werden daher seitens des BFA geeignete Maßnahmen zu treffen sein, um in Hinkunft eine rechtzeitige Vorlage des Verfahrensaktes sicherstellen zu können.3.1.
- Unter Verweis auf die unter römisch zwei. 1.
- näher ausgeführte Fristberechnung erlaubt sich das Gericht festzuhalten, dass der gegenständliche Verfahrensakt seitens des BFA verspätet dem Gericht vorgelegt wurde. Wie bereits erwähnt, hat die gerichtliche Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft bis zum 15.01.2018 zu erfolgen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG besteht für die Behörde die gesetzliche Verpflichtung, die zu prüfenden Verwaltungsakten so rechtzeitig dem Gericht vorzulegen, dass diesem eine Woche zur Entscheidung vor dem Endtermin zu bleiben hat. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Schubhaftakt bereits am 08.01.2018 dem Gericht vorzulegen gewesen. Ein Grund für die verspätete Vorlage ist nicht ersichtlich. Das BVwG sieht in der verspäteten Aktenvorlage jedenfalls ein ungesetzliches Verhalten bzw. eine unfeine Vorgangsweise der Behörde oder aber das Eingeständnis des Unvermögens, die in Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG normierte Frist richtig berechnen zu können. Auf diesen Missstand war daher aufmerksam zu machen und werden daher seitens des BFA geeignete Maßnahmen zu treffen sein, um in Hinkunft eine rechtzeitige Vorlage des Verfahrensaktes sicherstellen zu können. Zu Spruchpunkt B. – Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2182397.1.00