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W178 2156099-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW178 2156099-1 SpruchW178 2156099-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) hat mit Bescheid vom 03.01.2017 Herrn Paul XXXX , ehemaliger Geschäftsführer der Kranverleih XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG i.V.m. § 83 ASVG verpflichtet, der BGKK die auf dem Beitragskonto der Kranverleih
  2. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) hat mit Bescheid vom 03.01.2017 Herrn Paul römisch 40 , ehemaliger Geschäftsführer der Kranverleih römisch 40 GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, der BGKK die auf dem Beitragskonto der Kranverleih XXXX GmbH unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 23.467,27 zuzüglich Verzugszinsen, somit insgesamt € 36.041,48 zu entrichten.römisch 40 GmbH unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 23.467,27 zuzüglich Verzugszinsen, somit insgesamt € 36.041,48 zu entrichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über die Kranverleih XXXX GmbH mit Beschluss vom 29.12.2014 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei. Dabei habe die BGKK die mit Entscheidung des VwGH vom 13.10.2014, Z. 2013/08/0293 festgestellte Forderung in der Höhe von Euro 34.814,68 angemeldet. Diese Forderung habe Sozialversicherungsbeiträge für drei ungarische Staatsangehörige betroffen, die im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörden rückwirkend in die Sozialversicherung einbezogen worden seien (für die Jahre 2007-2009); das Sanierungsverfahren sei mit 20.5.2015 bei einer Quote von 25 % aufgehoben worden. Dadurch sei die Uneinbringlichkeit der über die Quotenzahlung hinausgehenden Forderungen bei der Primärschuldnerin erwiesen und der für die Vertreterhaftung erforderliche Schaden entstanden. Weiters wird angeführt, dass sowohl ein Schaden vorliege als auch Rechtswidrigkeit des Handelns feststehe; es werde auf den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.4.2013 verwiesen, mit dem die Pflichtversicherung der Genannten als Dienstnehmer festgestellt worden sei. Die Tatsache, dass die genannten ungarischen Staatsbürger nicht als Dienstnehmer angemeldet worden seien, stelle eine Meldepflichtverletzung dar, sodass die Voraussetzungen für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG vorlägen. Im Bescheid werden Ausführungen zur Frage der Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis vorgebracht, zumal den Meldepflichtigen keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung treffe. In den bisherigen Verfahren sei aber diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass über die Kranverleih römisch 40 GmbH mit Beschluss vom 29.12.2014 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei. Dabei habe die BGKK die mit Entscheidung des VwGH vom 13.10.2014, Ziffer 2013 /, 08 /, 0293, festgestellte Forderung in der Höhe von Euro 34.814,68 angemeldet. Diese Forderung habe Sozialversicherungsbeiträge für drei ungarische Staatsangehörige betroffen, die im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörden rückwirkend in die Sozialversicherung einbezogen worden seien (für die Jahre 2007-2009); das Sanierungsverfahren sei mit 20.5.2015 bei einer Quote von 25 % aufgehoben worden. Dadurch sei die Uneinbringlichkeit der über die Quotenzahlung hinausgehenden Forderungen bei der Primärschuldnerin erwiesen und der für die Vertreterhaftung erforderliche Schaden entstanden. Weiters wird angeführt, dass sowohl ein Schaden vorliege als auch Rechtswidrigkeit des Handelns feststehe; es werde auf den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 17.4.2013 verwiesen, mit dem die Pflichtversicherung der Genannten als Dienstnehmer festgestellt worden sei. Die Tatsache, dass die genannten ungarischen Staatsbürger nicht als Dienstnehmer angemeldet worden seien, stelle eine Meldepflichtverletzung dar, sodass die Voraussetzungen für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vorlägen. Im Bescheid werden Ausführungen zur Frage der Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis vorgebracht, zumal den Meldepflichtigen keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung treffe. In den bisherigen Verfahren sei aber diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden.
  3. Gegen diesen Bescheid hat Herr Paul XXXX (Beschwerdeführer, Bf) Beschwerde erhoben. Er erbringt darin zur Begründung vor, dass streitgegenständlich die Sozialversicherungsbeiträge für drei ungarische Staatsbürger seien, die von 2007-2009 bei der Primärschuldnerin beschäftigt gewesen seien. Die Gesellschaft habe diese als Subunternehmer eingesetzt und mit ihnen Werkverträge abgeschlossen. Der Primärschuldnerin sei damals mitgeteilt worden, dass es sich dabei um selbstständige Unternehmer handle, welche über eine ausreichende unternehmerische Struktur verfügten. Er habe seine Rechtsauffassung, nach welcher es sich hierbei um Werkverträge handle, bei berufsmäßigen Parteienvertretern und staatlich anerkannten Institutionen eingeholt: Der damals zuständige Steuerberater habe ihm dies bestätigt, ebenso habe das EU-Kompetenzzentrum der Wirtschaftskammer Burgenland bestätigt, dass die in Aussicht genommene vertragliche Konstruktionen in Ordnung sei. Er habe sich sohin umfassend mit der Frage einer etwaigen Meldepflichtverletzung beschäftigt und sei seiner Erkundungspflicht ausreichend nachgekommen. Weiters leide der Bescheid an der Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nicht angeführt sei, welche Meldepflichtverletzung genau dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde und worin ein Verschulden des Beschwerdeführers erblickt werden könne, ebenso wenig seien Feststellungen zur Kausalität getroffen worden; die bloße Feststellung einer Pflichtverletzung begründe kein schuldhaftes Verhalten unter Hinweis auf VwGH 92/17/
  4. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und den Bescheid ersatzlos zu beheben oder zurückzuverweisen.
  5. Gegen diesen Bescheid hat Herr Paul römisch 40 (Beschwerdeführer, Bf) Beschwerde erhoben. Er erbringt darin zur Begründung vor, dass streitgegenständlich die Sozialversicherungsbeiträge für drei ungarische Staatsbürger seien, die von 2007-2009 bei der Primärschuldnerin beschäftigt gewesen seien. Die Gesellschaft habe diese als Subunternehmer eingesetzt und mit ihnen Werkverträge abgeschlossen. Der Primärschuldnerin sei damals mitgeteilt worden, dass es sich dabei um selbstständige Unternehmer handle, welche über eine ausreichende unternehmerische Struktur verfügten. Er habe seine Rechtsauffassung, nach welcher es sich hierbei um Werkverträge handle, bei berufsmäßigen Parteienvertretern und staatlich anerkannten Institutionen eingeholt: Der damals zuständige Steuerberater habe ihm dies bestätigt, ebenso habe das EU-Kompetenzzentrum der Wirtschaftskammer Burgenland bestätigt, dass die in Aussicht genommene vertragliche Konstruktionen in Ordnung sei. Er habe sich sohin umfassend mit der Frage einer etwaigen Meldepflichtverletzung beschäftigt und sei seiner Erkundungspflicht ausreichend nachgekommen. Weiters leide der Bescheid an der Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil nicht angeführt sei, welche Meldepflichtverletzung genau dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde und worin ein Verschulden des Beschwerdeführers erblickt werden könne, ebenso wenig seien Feststellungen zur Kausalität getroffen worden; die bloße Feststellung einer Pflichtverletzung begründe kein schuldhaftes Verhalten unter Hinweis auf VwGH 92/17/
  6. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung abzuhalten und den Bescheid ersatzlos zu beheben oder zurückzuverweisen.
  7. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat in der Folge Herrn XXXX mit 10.02.2017 ersucht, Unterlagen über die von ihm getätigten Erkundigungen vorzulegen, und zwar durch Vorlage schriftlicher Erklärungen der von ihm kontaktierten berufsmäßigen Parteienvertreter und der gesetzlichen Interessensvertretung.römisch 40 mit 10.02.2017 ersucht, Unterlagen über die von ihm getätigten Erkundigungen vorzulegen, und zwar durch Vorlage schriftlicher Erklärungen der von ihm kontaktierten berufsmäßigen Parteienvertreter und der gesetzlichen Interessensvertretung.
  8. Es wurde seitens des Bf keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2017 wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde ergänzend zum ersten Bescheid angeführt, dass die Burgenländische Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.2.2017 aufgefordert habe, entsprechende Beweismittel über die Erfüllung seiner Erkundungspflicht vorzulegen, was nicht geschehen sei. Bezüglich des Verschuldens werde angeführt, dass bereits leichte Fahrlässigkeit genüge (unter Hinweis auf die Judikatur). Zur Kausalität der Meldepflichtverletzungen wird angeführt, dass dieser Meldeverstoß nur dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge sei, wenn diese auch bei ordnungsgemäßer Meldung (wegen Vermögenslosigkeit) nicht hätten einbringlich gemacht werden können. Dazu hätten hätte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie bei rechtzeitiger Meldung einbringlich gemacht hätten werden können.
  10. Herr XXXX hat gegen diese Entscheidung einen Vorlageantrag an das BVwG eingebracht.
  11. Herr römisch 40 hat gegen diese Entscheidung einen Vorlageantrag an das BVwG eingebracht.
  12. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, jene Dokumente vorzulegen, die er im Verfahren vor der belangten Behörde angekündigt habe (schriftliche Unterlagen betreffend seine Erkundigungen bzw. Erklärungen dazu). Er hat im Schreiben vom 30.5.2017 mitgeteilt, dass diese nicht vorgelegt werden könnten da sie mündlich eingeholt worden waren.
  13. Mit Schreiben vom 08.01.2018 teilte die BGKK mit, dass die IEF Service GmbH € 6.167,20 an Dienstnehmeranteilen an die BGKK geleistet hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum (2007-2009) Geschäftsführer der Kranverleih XXXX GmbH. Betreffend die Beschäftigung von drei ungarischen Beschäftigten war die Frage der Pflichtversicherung strittig; diese wurde mit Bescheid der damaligen Berufungsbehörde (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) vom 17.4.2013 dahingehend rechtskräftig entschieden, dass die drei Beschäftigten der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG als Dienstnehmer unterlagen. Die Beschäftigungszeiträume lagen im Zeitraum von April 2007 bis Juli
  16. Die Kranverleih XXXX GmbH war in diesem Zeitraum Inhaberin der Gewerbeberechtigung Baumeister gemäß § 107 und 20 Z. 4 GewO, eingeschränkt ab 1.4.2007 auf ausführende Tätigkeiten. Die genannten Dienstnehmer waren bei der Montage von Betonfertigteilen beschäftigt. Mit der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Oktober 2014, 2013/08/0293, ist der Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.11.2013 (1.Instanz BGKK) bestätigt worden, mit dem Sozialversicherungsbeiträge für die oben genannten Beschäftigungszeiträumen in der Höhe von 34.814,68 vorgeschrieben worden waren.1.
  18. Der Beschwerdeführer war im streitgegenständlichen Zeitraum (2007-2009) Geschäftsführer der Kranverleih römisch 40 GmbH. Betreffend die Beschäftigung von drei ungarischen Beschäftigten war die Frage der Pflichtversicherung strittig; diese wurde mit Bescheid der damaligen Berufungsbehörde (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) vom 17.4.2013 dahingehend rechtskräftig entschieden, dass die drei Beschäftigten der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Dienstnehmer unterlagen. Die Beschäftigungszeiträume lagen im Zeitraum von April 2007 bis Juli
  19. Die Kranverleih römisch 40 GmbH war in diesem Zeitraum Inhaberin der Gewerbeberechtigung Baumeister gemäß Paragraph 107 und 20 Ziffer 4, GewO, eingeschränkt ab 1.4.2007 auf ausführende Tätigkeiten. Die genannten Dienstnehmer waren bei der Montage von Betonfertigteilen beschäftigt. Mit der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. Oktober 2014, 2013/08/0293, ist der Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 26.11.2013 (1.Instanz BGKK) bestätigt worden, mit dem Sozialversicherungsbeiträge für die oben genannten Beschäftigungszeiträumen in der Höhe von 34.814,68 vorgeschrieben worden waren. 1.
  21. Dass mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29.12.2014 eingeleitete Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist mit Beschluss vom 20.05.2015 nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans (Quote von 25 %) aufgehoben worden. 1.3 Der Beschwerdeführer hat mündliche Erkundigungen bei seinem Steuerberater und der Wirtschaftskammer Burgenland betreffend die Beschäftigung mit sogenannten Werkverträgen eingeholt. 1.4 Die Insolvenz-Entgelt-Service GmbH hat eine Zahlung von € 6.167,20 an Dienstnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge geleistet, die unstrittig in der Beschwerdevorentscheidung bei der Höhe des Haftungsbetrages noch nicht berücksichtigt worden sind. Es ist daher Haftungsbetrag von € 23.467,27 um diese geleistete Zahlung reduzieren, woraus sich ein Haftungsbetrag von € 17.300,07 (zuzüglich Verzugszinsen) ergibt. Die Verzugszinsen sind von diesem Betrag aus zu berechnen.
  22. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, dem Parteienvorbringen und den ergänzenden Ermittlungen des Gerichts. Abgesehen von der Frage der genauen Umstände der Erfüllung der Erkundungspflicht des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig. Der Bf behauptet, er habe seine "Werkvertrag"-Gestaltung mit dem Steuerberater und der Wirtschaftskammer Burgenland besprochen und diese hätten keine Bedenke gehabt. Seitens des Gerichtes wird nicht infrage gestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Steuerberater und die genannte Abteilung der Wirtschaftskammer Burgenland kontaktiert hat. Da jedoch die Antwort auf eine Frage wesentlich vom Inhalt der gestellten Frage abhängt geht das Gericht bei dem der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht zugrundeliegenden Sachverhalt davon aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht umfassend und vollständig bzw. unrichtig dargestellt hat, wenn er die Auskunft erhalten hat, dass er – ohne Zweifel - keine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstatten hat; dies aus der Erwägung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wirtschaftskammer - bei Kenntnis über die tatsächliche Sachlage - eine falsche Auskunft erteilt hätte. Schon wenige falsch dargestellte Sachverhaltselemente wie z.B. ob Bescheinigungen E101 oder A1 über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften nach der VO 883/2004 iVm VO 987/2009 bzw. VO 1408/71 vorliegen, kann ein anderes Ergebnis der Anfrage bringen.Der Bf behauptet, er habe seine "Werkvertrag"-Gestaltung mit dem Steuerberater und der Wirtschaftskammer Burgenland besprochen und diese hätten keine Bedenke gehabt. Seitens des Gerichtes wird nicht infrage gestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Steuerberater und die genannte Abteilung der Wirtschaftskammer Burgenland kontaktiert hat. Da jedoch die Antwort auf eine Frage wesentlich vom Inhalt der gestellten Frage abhängt geht das Gericht bei dem der Entscheidung über die Versicherungs- und Beitragspflicht zugrundeliegenden Sachverhalt davon aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht umfassend und vollständig bzw. unrichtig dargestellt hat, wenn er die Auskunft erhalten hat, dass er – ohne Zweifel - keine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstatten hat; dies aus der Erwägung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wirtschaftskammer - bei Kenntnis über die tatsächliche Sachlage - eine falsche Auskunft erteilt hätte. Schon wenige falsch dargestellte Sachverhaltselemente wie z.B. ob Bescheinigungen E101 oder A1 über die Anwendung der ungarischen Rechtsvorschriften nach der VO 883 aus 2004, in Verbindung mit VO 987 aus 2009, bzw. VO 1408/71 vorliegen, kann ein anderes Ergebnis der Anfrage bringen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Versicherungspflicht von Beschäftigten bei einfachen manuellen Tätigkeiten und insbesondere von Verspachtlern- und Montagearbeitern war auch 2007 bereits umfangreich und einheitlich, mit dem Schluss, dass in der Regel bei diesen Beschäftigungen ein Dienstverhältnis anzunehmen ist. Diese Judikatur darf bei den einschlägigen Beraterinnen und Berater der Wirtschaftskammer als bekannt vorausgesetzt werden. So hat der VwGH sich in seiner ständigen Judikatur u.a. in den Erk. 20.12.2001, 98/08/0208, 27.07.2001, 99/08/0030, 08.08.2008, 2008/09/0022, 17.12.2002, 99/08/0102 zu Montagetätigkeiten und Maurerpartien mit weiteren Hinweisen die Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist, vgl. auch Rudolf Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag? - Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG (FN 11-15, DRdA 2010, 378.So hat der VwGH sich in seiner ständigen Judikatur u.a. in den Erk. 20.12.2001, 98/08/0208, 27.07.2001, 99/08/0030, 08.08.2008, 2008/09/0022, 17.12.2002, 99/08/0102 zu Montagetätigkeiten und Maurerpartien mit weiteren Hinweisen die Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist, vergleiche auch Rudolf Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag? - Überblick über die Rspr des VwGH zu Paragraph 4, ASVG (FN 11-15, DRdA 2010,
  23. "Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. das die Tätigkeit eines Kraftfahrers betreffende. Erkenntnis vom
  24. Februar 2005, Zl. 2002/08/0220, sowie die ähnlich gelagerten Sachverhalte, die den Erkenntnissen vom
  25. Juli 2001, Zl. 99/08/0030, vom
  26. November 2002, Zl. 2000/08/0021, vom
  27. April 2003, Zl. 98/08/0270, vom
  28. November 2004, Zl. 2001/08/0131, und vom
  29. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0202, zu Grunde lagen).""Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche das die Tätigkeit eines Kraftfahrers betreffende. Erkenntnis vom
  30. Februar 2005, Zl. 2002/08/0220, sowie die ähnlich gelagerten Sachverhalte, die den Erkenntnissen vom
  31. Juli 2001, Zl. 99/08/0030, vom
  32. November 2002, Zl. 2000/08/0021, vom
  33. April 2003, Zl. 98/08/0270, vom
  34. November 2004, Zl. 2001/08/0131, und vom
  35. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0202, zu Grunde lagen)." Dieses Wissen über die Judikatur gehört zum fachlichen Grundwissen der Steuerberatung sowie der Beratungsstellen der Wirtschaftskammer. Wenn der Bf den Sachverhalt richtig und vollständig geschildert hat, ist davon auszugehen, dass die Beratung der Wirtschaftskammer (und auch des Steuerberaters) den Bf auf das Risiko einer Nachzahlung und Haftung bei Nichtmeldung hinwies, er aber in Kauf nahm, dass die mit "Werkvertrag" Beschäftigten nach einer Vorortkontrolle der Finanzpolizei als Dienstnehmer einbezogen werden und eine Nachzahlungspflicht ausgelöst wird; da die Kontrollen der Finanzpolizei nicht flächendeckend stattfinden, kommt es nach den Erfahrungen des Gerichts durchaus öfters vor, dass dieses Risiko eingegangen wird.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.1 Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß § 58 Abs 5 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. 3.2 3.2.1 Wie im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde richtig ausgeführt, ist zu prüfen, ob die Beiträge bei der Primärschuldnerin (Kranverleih XXXX GmbH) uneinbringlich sind. Das ist im Hinblick auf die 25 %ige Quote im Sanierungsplan in der im Bescheid genannten Höhe, abzüglich der von der IEF Service GmbH entrichteten Dienstnehmeranteile der Beiträge, zu bejahen und ist auch unbestritten.3.2.1 Wie im Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde richtig ausgeführt, ist zu prüfen, ob die Beiträge bei der Primärschuldnerin (Kranverleih römisch 40 GmbH) uneinbringlich sind. Das ist im Hinblick auf die 25 %ige Quote im Sanierungsplan in der im Bescheid genannten Höhe, abzüglich der von der IEF Service GmbH entrichteten Dienstnehmeranteile der Beiträge, zu bejahen und ist auch unbestritten. 3.2.2 Weiters ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung rechtswidrig war bzw. ob der Vertreter (der Beschwerdeführer) seine gesetzliche Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist jedenfalls zu bejahen, weil durch den rechtskräftigen Abspruch über die Pflichtversicherung und die damit einhergehenden Beitrags- und Meldepflicht des Dienstgebers nach § 33 ASVG unabänderlich feststeht.3.2.2 Weiters ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung rechtswidrig war bzw. ob der Vertreter (der Beschwerdeführer) seine gesetzliche Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist jedenfalls zu bejahen, weil durch den rechtskräftigen Abspruch über die Pflichtversicherung und die damit einhergehenden Beitrags- und Meldepflicht des Dienstgebers nach Paragraph 33, ASVG unabänderlich feststeht. 3.2.3 Zur Frage der Kausalität ist drauf hinzuweisen, dass - wie die belangte Behörde richtig anführt - seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurde, dass bereits mit
  37. Mai 2007 (Fälligkeit der ersten Beiträge bei rechtzeitiger Meldung) und in den Folgemonaten Zahlungsunfähigkeit der GmbH gegeben gewesen wäre. Die Kausalität der Uneinbringlichkeit beruht daher darauf, dass die Beiträge bei rechtzeitiger gesetzeskonformer Meldung bereits im Jahr 2007 bzw. laufend noch entrichtet hätten werden können, weil die Gesellschaft nicht insolvent war. Die Insolvenz ist nach den unbestrittenen Unterlagen erst im Jahr 2014 eingetreten. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass bei Haftungsverfahren nach § 67 Abs. 10 der zur Haftung herangezogene Vertreter initiativ jene Umstände vorbringen muss, die gegen eine Haftung seinerseits sprechen, vgl. Müller in SV Komm § 67 ASVG Rz 142 unter Hinweis auf VwGH 99/08/0075)In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass bei Haftungsverfahren nach Paragraph 67, Absatz 10, der zur Haftung herangezogene Vertreter initiativ jene Umstände vorbringen muss, die gegen eine Haftung seinerseits sprechen, vergleiche Müller in SV Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142 unter Hinweis auf VwGH 99/08/0075) 3.3.4 Vorliegen von Verschulden Zum Hauptpunkt des Beschwerdevorbringens, nämlich dass kein Verschulden an der Pflichtverletzung vorliege, ist Folgendes anzuführen: Als Schuldform genügt leichte Fahrlässigkeit des Vertreters; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH 99/08/0075, ZfVB 2000/1575 = ARD 5141/26/2000 = SVSlg 45.036). Der Vertreter hat die Verpflichtung, sich die für seine Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Bestehen Zweifel an der Versicherungspflicht, so ist der Vertreter nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der DG auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der GKK, auf ständige höchstgerichtliche Rsp oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (VwGH 90/08/0060, ZfVB 1991/2174 = ecolex 1991, 362; 96/08/0205, ZfVB 1997/1757 = SVSlg 42.167 = SVSlg 45.015). Die Beauftragung eines steuerlichen Vertreters befreit den Vertreter nicht (VwGH 85/15/0069), und zwar schon deshalb, weil ihm das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist. Kein Verschulden kann dem Vertreter insoweit zur Last gelegt werden, als sich die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht (und damit sv-rechtliche DG-Pflichten) nicht schon aus G oder gesicherter Rsp ableiten, sondern erst aufgrund diffiziler rechtlicher Erwägungen ergibt (VwGH 93/08/0176, VwSlg 14.020 A = ÖJZ VwGH A 1994/220 = SVSlg 42.099 – erstmalige Einberechnung Provisionen Dritter in das Entgelt iSd § 49 durch die Rsp). Wenn eine zum zu unterstellenden Grundwissen des Vertreters zählende Meldepflicht verletzt wurde, kann diese Verletzung ohne weiteres als verschuldet beurteilt werden (VwGH 99/08/0128, ZfVB 2004/756 = SVSlg 48.027 = SVSlg 48.087 – Schmutzzulage). Persönliche Umstände des Vertreters spielen bei Beurteilung des Verschuldens hingegen keine Rolle (90/08/0008, ZfVB 1992/478 – viermaliger Konkurs in der Vergangenheit), vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67ASVG (Stand 1.7.2014, rdb.at) Rz 12845.015). Die Beauftragung eines steuerlichen Vertreters befreit den Vertreter nicht (VwGH 85/15/0069), und zwar schon deshalb, weil ihm das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist. Kein Verschulden kann dem Vertreter insoweit zur Last gelegt werden, als sich die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht (und damit sv-rechtliche DG-Pflichten) nicht schon aus G oder gesicherter Rsp ableiten, sondern erst aufgrund diffiziler rechtlicher Erwägungen ergibt (VwGH 93/08/0176, VwSlg 14.020 A = ÖJZ VwGH A 1994/220 = SVSlg 42.099 – erstmalige Einberechnung Provisionen Dritter in das Entgelt iSd Paragraph 49, durch die Rsp). Wenn eine zum zu unterstellenden Grundwissen des Vertreters zählende Meldepflicht verletzt wurde, kann diese Verletzung ohne weiteres als verschuldet beurteilt werden (VwGH 99/08/0128, ZfVB 2004/756 = SVSlg 48.027 = SVSlg 48.087 – Schmutzzulage). Persönliche Umstände des Vertreters spielen bei Beurteilung des Verschuldens hingegen keine Rolle (90/08/0008, ZfVB 1992/478 – viermaliger Konkurs in der Vergangenheit), vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67 A, S, römisch fünf G, (Stand 1.7.2014, rdb.at) Rz 128 Wie oben unter Pkt.
  38. und Pkt.
  39. dargelegt hat der Bf seine Erkundungspflicht nicht in einer das Verschulden ausschließenden Weise erfüllt, weil das Gericht nach Beweiswürdigung davon ausgeht, dass er bei seinem Nachfragen entweder wesentliche Sachverhaltselemente weggelassen hat oder die Beschäftigung falsch dargestellt hat bzw. das Risiko der Nachzahlung in Kauf genommen hat. Bei Einholung von Rat beim Steuerberater ist auch noch zu bedenken, dass es sich um die Vertretung des Bf gehandelt hat, die als objektive Quelle weniger taugt als eine gesetzliche Interessensvertretung oder eine Behörde (GKK). Der Bf ist damit seiner qualifizierten Pflicht, eine geeignete Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen zu lassen, nicht nachgekommen. Es ist somit jedenfalls Fahrlässigkeit gegeben. Es ist damit auch das Verschulden des Beschwerdeführers zu bejahen. 3.3 Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die vom Beschwerdeführer verletzte Pflicht nicht genannt worden sei, wird drauf hingewiesen, dass es sich um die Verletzung der Zahlungspflicht der Beiträge und Meldepflicht zur Sozialversicherung für Dienstnehmer im Sinne des § 33 ASVG iVm § 58 Abs 5 ASVG (vgl. Pkt. 3.1) handelt, wonach die VertreterInnen juristischer Personen wie ein Geschäftsführer, alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.3.3 Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die vom Beschwerdeführer verletzte Pflicht nicht genannt worden sei, wird drauf hingewiesen, dass es sich um die Verletzung der Zahlungspflicht der Beiträge und Meldepflicht zur Sozialversicherung für Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 33, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG vergleiche Pkt. 3.1) handelt, wonach die VertreterInnen juristischer Personen wie ein Geschäftsführer, alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Es ist somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung des Bf als gesetzlichem Vertreter des damaligen Dienstgebers vorliegen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt, gibt es zur Interpretation des § 67 Abs 10 ASVG eine umfangreiche Judikatur zu allen Tatbestandselementen.Wie oben dargestellt, gibt es zur Interpretation des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine umfangreiche Judikatur zu allen Tatbestandselementen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2156099.1.00

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