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{'item': 'W179 2131770-1'}

Obsah (5)§ 3§§ 47f§ 2§ 1§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW179 2131770-1 SpruchW179 2131770-1/ 4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Ha

Abs 1 FGO bzw § 3 Abs FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung sowie für eine Zuschussleistung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO bzw Paragraph 3, Abs FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden

  1. Der einkommensbezogene Sachverhalt ist unstrittig und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes richtig festgesetzt (so wurde zB korrekterweise das Pflegegeld der beschwerdeführenden Partei nicht in das Haushaltseinkommen eingerechnet). Die belangte Behörde hat daher für einen XXXX -Personenhaushalt im Jahr XXXX die korrekte Betragsgrenze von XXXX herangezogen und rechtlich einwandfrei eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von XXXX berechnet.Die belangte Behörde hat daher für einen römisch 40 -Personenhaushalt im Jahr römisch 40 die korrekte Betragsgrenze von römisch 40 herangezogen und rechtlich einwandfrei eine monatliche Richtsatzüberschreitung in Höhe von römisch 40 berechnet.
  2. Insofern die beschwerdeführende Partei trotz ihr gerichtlichen Auftrages, wie dargestellt, keine Einkommensteuerbescheide zum Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen noch eine diesbezügliche Bestätigung des Sozialministeriumservice vorlegt, können solche hiergerichtlich auch nicht als anerkannt und damit nicht in Abzug gebracht werden. Denn aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs 5 FGO (bzw § 2 Abs 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen und außerordentliche Belastungen anerkannt hat (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275, mHa E zu einem Freibetragsbescheid vom 25.11.2003, Zl 2003/17/0245).Denn aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO (bzw Paragraph 2, Absatz 3, FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen und außerordentliche Belastungen anerkannt hat vergleiche VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275, mHa E zu einem Freibetragsbescheid vom 25.11.2003, Zl 2003/17/0245).
  3. Zum monierten Wohnaufwand als möglichen Abzugsposten: 4.
  4. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  5. Juli 2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs 5 FGO und in § 2 Abs 3 FeZG die Wortfolge "
  6. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden". Im Übrigen – also insbesondere was den damaligen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", betrifft – wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.4.
  7. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  8. Juli 2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua, in Paragraph 48, Absatz 5, FGO und in Paragraph 2, Absatz 3, FeZG die Wortfolge "
  9. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden". Im Übrigen – also insbesondere was den damaligen Antrag des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt römisch elf der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", betrifft – wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück. Die Aufhebung der genannten Bestimmung trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des
  10. August 2016 in Kraft. Somit sind zwei Zeiträume zu unterscheiden: 4.
  11. Da der Antrag auf Befreiung bei der belangten Behörde am XXXX einlangte und eine erstmalige Befreiung somit mit XXXX in Frage kommt, ist zunächst für etwaige Abzüge aus dem Wohnaufwand der XXXX zu beurteilen:4.
  12. Da der Antrag auf Befreiung bei der belangten Behörde am römisch 40 einlangte und eine erstmalige Befreiung somit mit römisch 40 in Frage kommt, ist zunächst für etwaige Abzüge aus dem Wohnaufwand der römisch 40 zu beurteilen: Auf dem Boden des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes waren in diesem Zeitraum ausschließlich Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG abzugsfähig, wobei Betriebskosten nur abzugsfähig waren, wenn ein Mietzins entrichtet wurde. Da die Beschwerdeführerin auf dem Boden eines Wohnrechtes in einem Eigenheim (wenngleich auch des Bruders) lebt und keinen Mietzins bezahlt, sind auch die Betriebskosten für diesen Zeitraum (alleine) nicht abzugsfähig. Zugleich kann für diesen Zeitraum für Eigenheime (mangels positivierter Regelung) keine Pauschalen für den Wohnaufwand in Abzug gebracht werden. Die Beschwerde ist somit für diesen Zeitraum ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 3

Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG),

§§ 47f

f Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz)

§ 2Abs 2 u Abs 3 Z 1 u Z 2, § 3 Abs 2 u § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (Fe

ZG) als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit für diesen Zeitraum ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG), in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, u Absatz 3, Ziffer eins, u Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2, u Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen. 4.

  1. Für den Zeitraum ab dem
  2. September 2016 können nicht nur Mietzinse inklusive Betriebskosten nach dem Mietrechtsgesetz, sondern auch nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen als abzugsfähige Ausgaben in Abschlag gebracht werden. Besteht keines dieser Rechtsverhältnisse ist für den Wohnaufwand ausweislich § 48 Abs 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw nach § 2 Abs 3 Z 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz

§ 1

Abs 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung ein Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 140,00 abzuziehen.4.

  1. Für den Zeitraum ab dem
  2. September 2016 können nicht nur Mietzinse inklusive Betriebskosten nach dem Mietrechtsgesetz, sondern auch nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen als abzugsfähige Ausgaben in Abschlag gebracht werden. Besteht keines dieser Rechtsverhältnisse ist für den Wohnaufwand ausweislich Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, Fernsprechentgeltzuschussgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins a, Fernsprechentgeltzuschussverordnung ein Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 140,00 abzuziehen. Wird von dem maßgeblichen behördlich und auch hiergerichtlich festgestellten monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von € XXXX dieser Pauschalbetrag in Höhe von € 140,00 in Abzug gebracht, beträgt das besagte Einkommen monatlich netto € XXXX . Bei dem dargestellten Richtsatz für einen XXXX personenhaushalt im Jahr XXXX von XXXX ergibt dies eine Richtsatzunterschreitung von XXXX ; im Jahr XXXX unter Zugrundelegung des Richtsatzes in der Höhe von XXXX eine Richtsatzunterschreitung von XXXX ; und im Jahr XXXX bei einem Richtsatz von € XXXX eine Richtsatzunterschreitung von € XXXX .Wird von dem maßgeblichen behördlich und auch hiergerichtlich festgestellten monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von € römisch 40 dieser Pauschalbetrag in Höhe von € 140,00 in Abzug gebracht, beträgt das besagte Einkommen monatlich netto € römisch 40 . Bei dem dargestellten Richtsatz für einen römisch 40 personenhaushalt im Jahr römisch 40 von römisch 40 ergibt dies eine Richtsatzunterschreitung von römisch 40 ; im Jahr römisch 40 unter Zugrundelegung des Richtsatzes in der Höhe von römisch 40 eine Richtsatzunterschreitung von römisch 40 ; und im Jahr römisch 40 bei einem Richtsatz von € römisch 40 eine Richtsatzunterschreitung von € römisch 40 .
  3. Da die beschwerdeführende Partei direkter Empfänger einer gesetzlich vorausgesetzten sozialen Transferleistung ist, eine Richtsatzunterschreitung vorliegt, sowie die übrigen normierten Voraussetzungen, insbesondere des § 49 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs 2 FeZG, erfüllt sind, ist die beschwerdeführende Partei gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 3

Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG)

§§ 47f

f Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz)

§ 9Abs 6, § 2 Abs 2 u Abs 3 u § 3 Abs 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (Fe

ZG) von den Rundfunkgebühren zu befreien und ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen.

  1. Da die beschwerdeführende Partei direkter Empfänger einer gesetzlich vorausgesetzten sozialen Transferleistung ist, eine Richtsatzunterschreitung vorliegt, sowie die übrigen normierten Voraussetzungen, insbesondere des Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG, erfüllt sind, ist die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47 f, f, Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 2, Absatz 2, u Absatz 3, u Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) von den Rundfunkgebühren zu befreien und ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen.
  2. Gemäß § 51 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung ist bei Festsetzen der Befristung insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art, die Dauer und Überprüfungszeitraum der in § 47 leg cit genannten Anspruchsberechtigung. Ebengleiches gilt für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 5 FeZG. In beiden Fällen ist die Befreiung bzw Zuerkennung mit höchstens fünf Jahren zu befristen.
  3. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung ist bei Festsetzen der Befristung insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art, die Dauer und Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, leg cit genannten Anspruchsberechtigung. Ebengleiches gilt für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Paragraph 5, FeZG. In beiden Fällen ist die Befreiung bzw Zuerkennung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Da die Berufsunfähigkeitspension naturgemäß eine dauerhafte soziale Transferleistung ist, war die Befreiung bzw Zuerkennung für jeweils fünf Jahre auszusprechen.
  4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1

Abs 4 VwGVG entfallen.

  1. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
  2. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien und ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen ist. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2131770.1.00

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