Obsah (12)
§ 32Art. 133§§ 3§ 68§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW191 2138285-2 SpruchW191 2138285-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer al
§ 32Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25.09.2017 wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der Antragsteller (in der Folge ASt), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach irregulärer Einreise in Österreich am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Der Antragsteller (in der Folge ASt), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach irregulärer Einreise in Österreich am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
- In seiner Erstbefragung am 05.06.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass es seit dem Jahr 2007 einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und einer Familie aus dem Nachbardorf gebe. Es sei mehrmals zu Auseinandersetzungen gekommen, er sei auch geschlagen und in weiterer Folge mit dem Tod bedroht worden. Die Familie werde von der politischen Partei "Alkali Dal", die derzeit im Punjab regiere, unterstützt und habe deshalb Macht und Einfluss. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen. 1.
- Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 24.08.2016 wiederholte er seine bei der Erstbefragung geschilderte Fluchtgeschichte (Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten) und führte sie auf Nachfrage näher aus. 1.
- Mit Bescheid vom 30.09.2016 wies das BFA den Antrag des ASt auf internationalen Schutz
§§ 3, 8, 10, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52, 55 FPG ab.1.4. Mit Bescheid vom 30.09.2016 wies das BFA den Antrag des ASt auf internationalen Schutz
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, 55, FPG ab. Zu seinem Fluchtvorbringen hielt das BFA fest, dass es dem ASt nicht gelungen sei, dieses auf glaubhafte Weise darzulegen. Er sei außer Stande gewesen, konkrete Angaben zu tätigen, und auch nach mehrmaligem Nachfragen seien seine Aussagen allgemein gehalten und absolut vage gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung sei sein Vorbringen jedoch nicht asylrelevant, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden in Indien nicht schutzwillig und schutzfähig wären. Auch seien die Gerichte in Indien nicht untätig, zumal ein Verfahren anhängig sein solle. 1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der ASt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Mit Schreiben vom 22.11.2016 legte er gerichtliche Dokumente u.a. in englischer Sprache vor, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass zwischen ihm und der in seiner Einvernahme genannten Person Grundstücksstreitigkeiten bestehen würden. 1.6. Mit Erkenntnis vom 03.04.2017, Zahl W191 2138285-1/3E, wies das BVwG diese Beschwerde
§§ 3, 8, 10, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52, 55 FPG, rechtskräftig ab. In der Begründung schloss sich das BVwG im Wesentlichen den Ausführungen des BFA an. Der ASt habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und auch die Voraussetzungen für die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lägen vor.1.6. Mit Erkenntnis vom 03.04.2017, Zahl W191 2138285-1/3E, wies das BVwG diese Beschwerde
Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, 55, FPG, rechtskräftig ab. In der Begründung schloss sich das BVwG im Wesentlichen den Ausführungen des BFA an. Der ASt habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und auch die Voraussetzungen für die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lägen vor. Ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen. 1.
- Am 07.08.2017 stellte der ASt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der ASt an, dass er neue Gründe habe, um einen Asylantrag zu stellen. Er habe vor zehn Tagen erfahren, dass sein Bruder sich von seiner Gattin habe scheiden lassen, woraufhin dessen Ex-Schwiegervater zu Hause randaliert und seine Mutter verletzt habe. Seine Mutter befinde sich im Spital und sein Bruder sei nach Kuwait gereist. Der ASt habe Angst, dass sie auch ihn verletzen würden, wenn er nach Hause zurückkehre. Der Ex-Schwiegervater sei wegen seiner Kontakte zur regierenden Kongresspartei ein mächtiger Mann und auch die Polizei würde seinen Rücken decken. Bei einer Rückkehr nach Hause habe er daher nicht nur Angst vor den Grundstücksstreitigkeiten, die er in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht habe, sondern auch vor dem Ex-Schwiegervater seines Bruders. Der ASt gab an, dass er eine Bestätigung des Aufenthalts seiner Mutter im Spital und die Anzeigebestätigung seines Bruders vorlegen könne. 1.
- In der Einvernahme des ASt am 17.08.2017 vor dem BFA wiederholte er seine bei der Erstbefragung geschilderte neue Fluchtgeschichte (Probleme mit den Ex-Schwiegereltern seines Bruders) und führte sie auf Nachfrage näher aus. Dem ASt wurde eine Frist zur Vorlage sämtlicher Beweismittel im Original inklusive Postkuvert bis 08.09.2017 eingeräumt. 1.
- Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies das BFA den (Folge-) Antrag des ASt auf internationalen Schutz vom 07.08.2017
§ 68AVG, §§ 10 und 57 Asyl
G, § 9 BFA-VG, §§ 46 und 52 FPG ab.1.9. Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies das BFA den (Folge-) Antrag des ASt auf internationalen Schutz vom 07.08.2017
Paragraph 68, AVG, Paragraphen 10 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46 und 52 FPG ab. 1.
- Am 25.09.2017 brachte der ASt mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, Zahl W191 2138285-1/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Begründend wurde ausgeführt, dass nunmehr neue Dokumente vorliegen würden, die der ASt am 13.09.2017 per DHL aus Indien erhalten habe und die seine Schwierigkeiten bescheinigen würden. 1.
- Mit Schreiben vom 28.09.2017 brachte der ASt Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2017 beim BVwG ein. 1.
- Mit Beschluss vom 06.10.2017 erkannte das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17Abs.
1 BFA-VG zu, da eine Übersetzung der im Verfahren aufgrund des Antrages des ASt auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Schriftstücke aus Punjabi bzw. Hindi in Deutsch der zur Entscheidung im Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung noch nicht vorliege.1.12. Mit Beschluss vom 06.10.2017 erkannte das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zu, da eine Übersetzung der im Verfahren aufgrund des Antrages des ASt auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegten Schriftstücke aus Punjabi bzw. Hindi in Deutsch der zur Entscheidung im Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung noch nicht vorliege. 1.
- Mit Schreiben vom 16.10.2017, Zahl W191 2138285-3/3Z, langte die vom erkennenden Gericht veranlasste Übersetzung der vorgelegten Dokumente ein. Dabei handelt es sich um zwei an die Polizei adressierte Beschwerden, die vom angeblichen Ex-Schwiegervater des Bruders des ASt und vom Bruder des Ast verfasst wurden, weiters um drei Schriftstücke mit Aussagen des Bruders des ASt, dessen Ehefrau und des Schwiegervaters des Bruders sowie um Befunde eines Diagnosezentrums betreffend den Blutzuckerspiegel der Mutter des ASt. Zusammengefasst beklagten der Schwiegervater und die Ehefrau des Bruders des ASt die schlechte Behandlung der Ehefrau aufgrund zu geringer Mitgift und weil sie in der 2012 geschlossenen Ehe kein Kind geboren habe; der Bruder hingegen beschwerte sich über das schlechte Benehmen seiner Ehefrau und ihr Verhalten gegenüber seiner Mutter. Beide Seiten berichteten übereinstimmend von einem Streit am 20.06.2017 im Haus des Bruders des ASt.
- Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
- Anzuwendendes Recht:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtes Verfahren
(2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtes Verfahren
(2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben. 2.
- Rechtlich folgt daraus: 2.2.
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 25.09.2017 beim BVwG eingebracht. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 2.2.2.
§ 32Abs. 1 Vw
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn2.2.2.
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
§ 32Abs. 2 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009, BlgNR
- GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des §§ 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit §§ 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraphen 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraphen 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme wird festgestellt, dass das vorangegangene Asylverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2017, Zahl W191 2138285-1/3Z rechtskräftig abgeschlossen wurde. Ausgehend von der Behauptung, dass der ASt die vorgelegten Unterlagen am 13.09.2017 erhalten hat, und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 25.09.2017 eingebracht wurde, ist dieser Antrag auch als im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen, sodass über ihn meritorisch abzusprechen ist.Ausgehend von der Behauptung, dass der ASt die vorgelegten Unterlagen am 13.09.2017 erhalten hat, und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am 25.09.2017 eingebracht wurde, ist dieser Antrag auch als im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen, sodass über ihn meritorisch abzusprechen ist. Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9)Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9) Laut ständiger Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127) gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des VwGH kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; VwGH 04.09.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; VwGH 24.04.2007, 2005/11/0127) gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; VwGH 07.04.2000, 96/19/2240, VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; VwGH 25.11.1994, 94/19/0145; VwGH 25.10.1994, 93/08/0123; VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 u. a.).Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; VwGH 07.04.2000, 96/19/2240, VwGH 20.06.2001, 95/08/0036; VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; VwGH 25.11.1994, 94/19/0145; VwGH 25.10.1994, 93/08/0123; VwGH 19.02.1992, 90/12/0224 u. a.). Die vom ASt mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegten Unterlagen beziehen sich zur Gänze auf einen Vorfall, der im Juni 2017 stattgefunden haben soll. Sowohl die Tatsache als auch die Beweismittel sind somit unbestritten erst nach Abschluss des seinerzeitigen Asylverfahrens neu entstanden, weshalb der Begriff der "nova reperta" nicht erfüllt ist und kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 20.06.2001, 95/08/0036).Die vom ASt mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegten Unterlagen beziehen sich zur Gänze auf einen Vorfall, der im Juni 2017 stattgefunden haben soll. Sowohl die Tatsache als auch die Beweismittel sind somit unbestritten erst nach Abschluss des seinerzeitigen Asylverfahrens neu entstanden, weshalb der Begriff der "nova reperta" nicht erfüllt ist und kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt vergleiche dazu auch VwGH 20.06.2001, 95/08/0036). Dem diesbezüglichen Antrag auf Wiederaufnahme war daher wegen Nichtvorliegens eines Wiederaufnahmegrundes keine Folge zu geben. Unabhängig davon wird zu den vorgelegten Urkunden folgendes angemerkt: Nach dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017 besteht in Indien leicht Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts. Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.08.2016). Bei Personenstandsurkunden handelt es sich um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.08.2016). In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.08.2016). Abgesehen davon, dass die vorgelegten Urkunden im gegenständlichen Fall "nova producta" sind, die sich auf neu entstandene Tatsachen beziehen ("nova causa superveniens"), wären sie aufgrund ihrer geringen Beweiskraft auch nicht geeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass es sich bei dem durch die Dokumente gestützten Fluchtvorbringen weiters um eine (nicht asylrelevante) Verfolgung durch Private handelt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist zusammengefasst aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W191.2138285.2.00