RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW219 2123858-1 SpruchW219 2123858-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.02.2016, Zl. KOA 1.850/16-005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.12.2017, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, alsrömisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als
- a)Spruchpunkt 1.D des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Wortfolge "Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 14 Sekunden" nunmehr zu lauten hat: "Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 6 Minuten und 57 Sekunden"
- b)Spruchpunkt 2.A des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird (die neue Fassung der geänderten Passagen ist hervorgehoben, die alte Fassung XXXX):
- b)Spruchpunkt 2.A des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird (die neue Fassung der geänderten Passagen ist hervorgehoben, die alte Fassung römisch 40 ): "[ ] Am ersten Dezember 2015 wurden im Programm von Radio Tirol Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 6 Minuten und 57 Sekunden XXXX ausgestrahlt."[ ] Am ersten Dezember 2015 wurden im Programm von Radio Tirol Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 6 Minuten und 57 Sekunden römisch 40 ausgestrahlt. Dadurch wurde die gesetzlich festgelegte Werbezeitgrenze von 6 Minuten um 57 Sekunden XXXX überschritten. [ ]"Dadurch wurde die gesetzlich festgelegte Werbezeitgrenze von 6 Minuten um 57 Sekunden römisch 40 überschritten. [ ]" II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) wertete im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das am 01.12.2015 ausgestrahlte bundeslandweite Hörfunkprogramm Radio Tirol aus.1. Die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) wertete im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) das am 01.12.2015 ausgestrahlte bundeslandweite Hörfunkprogramm Radio Tirol aus. Aufgrund des begründeten Verdachts der Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.12.2015 ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein und forderte die beschwerdeführende Partei zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 12.01.2016 nahm die beschwerdeführende Partei zur Verfahrenseinleitung Stellung. 2.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 04.02.2016 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: "1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 134/2015, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 86/2015, fest, dass der ORF am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, in Verbindung mit den Paragraphen 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, fest, dass der ORF am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol A. durch die Unterlassung der eindeutigen Trennung der um 1. ca. 07:37:25 Uhr ( XXXX ),1. ca. 07:37:25 Uhr ( römisch 40 ), 2. ca. 08:36:12 Uhr ( XXXX ) und2. ca. 08:36:12 Uhr ( römisch 40 ) und 3. ca. 08:36:45 Uhr ( XXXX )3. ca. 08:36:45 Uhr ( römisch 40 ) ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweise vom vorangehenden Programm jeweils die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist;ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweise vom vorangehenden Programm jeweils die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist; B. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen 1. während der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag" 1. um ca. 10:11:41 Uhr ( XXXX ),1. um ca. 10:11:41 Uhr ( römisch 40 ), 2. um ca. 10:15:05 Uhr ( XXXX ),2. um ca. 10:15:05 Uhr ( römisch 40 ), 2. während der von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag" 1. um ca. 11:11:43 Uhr ( XXXX ),1. um ca. 11:11:43 Uhr ( römisch 40 ), 2. um ca. 11:14:53 Uhr ( XXXX ),2. um ca. 11:14:53 Uhr ( römisch 40 ), 3. um ca. 11:46:51 Uhr ( XXXX ),3. um ca. 11:46:51 Uhr ( römisch 40 ), 3. während der von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" 1. um ca. 15:16:06 Uhr ( XXXX ),1. um ca. 15:16:06 Uhr ( römisch 40 ), 2. um ca. 15:19:35 Uhr ( XXXX ),2. um ca. 15:19:35 Uhr ( römisch 40 ), 3. um ca. 15:41:41 Uhr ( XXXX ),3. um ca. 15:41:41 Uhr ( römisch 40 ), 4. um ca. 15:45:01 Uhr ( XXXX ),4. um ca. 15:45:01 Uhr ( römisch 40 ), 4. während der von ca. ca. 16:04:05 bis ca. 17:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" 1. um ca. 16:08:21 Uhr ( XXXX ),1. um ca. 16:08:21 Uhr ( römisch 40 ), 2. um ca. 16:11:51 Uhr ( XXXX ),2. um ca. 16:11:51 Uhr ( römisch 40 ), jeweils die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;jeweils die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind; C. durch die Unterlassung der Kennzeichnung 1. der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag" hinsichtlich des Sponsors XXXX ,1. der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag" hinsichtlich des Sponsors römisch 40 , 2. der von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Vormittag" hinsichtlich der Sponsoren 1. XXXX und1. römisch 40 und 2. XXXX ,2. römisch 40 , 3. der von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich der Sponsoren 1. XXXX und1. römisch 40 und 2. XXXX , sowie2. römisch 40 , sowie 4. der von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich des Sponsors XXXX ,4. der von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich des Sponsors römisch 40 , an ihrem Beginn oder an ihrem Ende jeweils die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach gesponserte Sendungen durch Sponsorhinweise am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen sind;an ihrem Beginn oder an ihrem Ende jeweils die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach gesponserte Sendungen durch Sponsorhinweise am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen sind; D. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 14 Sekunden die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verletzt hat, wonach in bundeslandweiten Programmen gesendete Werbung und Sponsorhinweise im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten dürfen, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.D. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 14 Sekunden die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G verletzt hat, wonach in bundeslandweiten Programmen gesendete Werbung und Sponsorhinweise im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten dürfen, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. 2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen,2. Die KommAustria erkennt gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, A. den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol je einmal zwischen 07:00 und 09:00 Uhr, zwischen 10:00 und 12:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 17:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher zu veröffentlichen: ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt: Am 1. Dezember 2015 wurden im Programm von Radio XXXX und Sponsorhinweise im Ausmaß von 7 Minuten und 14 Sekunden ausgestrahlt.Am 1. Dezember 2015 wurden im Programm von Radio römisch 40 und Sponsorhinweise im Ausmaß von 7 Minuten und 14 Sekunden ausgestrahlt. Dadurch wurde die gesetzlich festgelegte Werbezeitgrenze von 6 Minuten um 1 Minute und 14 Sekunden überschritten. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben wurden weiters an diesem Tag in drei Fällen werblich gestaltete Sponsorhinweise nicht eindeutig vom sonstigen Programm getrennt. Darüber hinaus wurde am 1. Dezember 2015 mehrfach gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, Sponsorhinweise während einer Sendung auszustrahlen. Zuletzt wurde am 1. Dezember 2015 mehrfach dem gesetzlichen Gebot nicht entsprochen, gesponserte Sendungen an ihrem Beginn oder an ihrem Ende durch Sponsorhinweise zu kennzeichnen.‘‚ sowie B. binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."B. binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln." 2.2. Die belangte Behörde traf im bekämpften Bescheid folgende Sachverhaltsfeststellungen: "A. Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX und XXXX"A. Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 und römisch 40 1. Hinweis um ca. 07:37:25 Uhr Um ca. 07:37:25 Uhr erfolgt unmittelbar nach Verlesung der Wetterinformationen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Der Radio Tirol Wetterservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Eine Sprecherin setzt fort: "...präsentiert von XXXX , ihr XXXX - XXXX ." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend der Verkehrsservice.Um ca. 07:37:25 Uhr erfolgt unmittelbar nach Verlesung der Wetterinformationen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Der Radio Tirol Wetterservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Eine Sprecherin setzt fort: "...präsentiert von römisch 40 , ihr römisch 40 - römisch 40 ." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend der Verkehrsservice. 2. Hinweis um ca. 08:36:12 Uhr Um ca. 08:36:12 Uhr erfolgt unmittelbar nach Verlesung der Wetterinformationen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Der Radio Tirol Wetterservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Eine Sprecherin setzt fort: "...präsentiert von XXXX , ihr XXXX – XXXX ." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend der Verkehrsservice.Um ca. 08:36:12 Uhr erfolgt unmittelbar nach Verlesung der Wetterinformationen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Der Radio Tirol Wetterservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Eine Sprecherin setzt fort: "...präsentiert von römisch 40 , ihr römisch 40 – römisch 40 ." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend der Verkehrsservice. 3. Hinweis um ca. 08:36:45 Uhr Um ca. 08:36:45 Uhr erfolgt unmittelbar nach den von einer Sprecherin verlesenen Verkehrsmeldungen folgende Ansage durch einen Sprecher: "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice..." Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Ein anderer Sprecher setzt fort: "...präsentiert von XXXX - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend ein Musikstück.Es folgt eine akkordartige Tonfolge ("Pling"). Ein anderer Sprecher setzt fort: "...präsentiert von römisch 40 - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume." Es folgen neuerlich die akkordartige Tonfolge ("Pling") und anschließend ein Musikstück. B. Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX und XXXXB. Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 und römisch 40 Von ca. 09:00:00 Uhr bis ca. 12:00:00 Uhr wird das moderierte Vormittagsprogramm "Radio Tirol am Vormittag" und von ca. 15:00:00 bis ca. 18:00:00 Uhr das moderierte Nachmittagsprogramm "Radio Tirol am Nachmittag" ausgestrahlt. Jeweils zur vollen Stunde werden in diesen Programmschienen Nachrichten, Wetter- und Verkehrsinformationen gesendet, die jeweils ca. 4 Minuten dauern. 1. Sponsorhinweise während der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr Die zweite Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Vormittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeldungen um ca. 10:04:01 Uhr mit folgender Ansage: "Radio Tirol am Vormittag, mit XXXX ".römisch 40 ". Daraufhin spricht die Moderatorin folgende Einleitung: "Ja Hallo, und eine feine Woche wünsche ich. Liebe Damen, es passiert jedes Monat, obenrum ist alles prall und gespannt, und untenrum da zieht es, die Laune sackt in den Keller - die Tage sind da, und irgendwie muss man da durch. Und das kann mühsam sein. Einigen geht es dabei aber nicht nur nicht so toll, einige müssen im Bett bleiben, brauchen Medikamente. Was kann man tun? Wir reden drüber, in ein paar Minuten. " Es folgen zwei Musikstücke. Nach Ende des zweiten Musikstücks um ca. 10:11:41 Uhr erfolgt folgende Sponsoransage durch einen Sprecher und eine Sprecherin: "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX . "römisch 40 . " Danach leitet die Moderatorin zum nachfolgenden Sendungsteil über: "Im Fokus unseres Schwerpunkttages ‚Gesundheit‘ da steht heute die Gesundheit der Frau, und wie es ihr geht, wenn einmal im Monat die Tage kommen." Nach einer Einleitung folgt ein Gespräch mit einer Gynäkologin zum Thema Regelschmerzen. Am Ende führt die Moderatorin aus: "Die Endometriose, das ist eine Erkrankung bei Frauen, die vielen aber als solche gar nicht bekannt ist. Was das genau ist, was es damit auf sich hat, ob es Heilungschancen gibt bzw. wie man mit diesem Befund umgeht, darüber sprechen wir mit Frau Dr XXXX in der nächsten Stunde um kurz nach 11:00.""Im Fokus unseres Schwerpunkttages ‚Gesundheit‘ da steht heute die Gesundheit der Frau, und wie es ihr geht, wenn einmal im Monat die Tage kommen." Nach einer Einleitung folgt ein Gespräch mit einer Gynäkologin zum Thema Regelschmerzen. Am Ende führt die Moderatorin aus: "Die Endometriose, das ist eine Erkrankung bei Frauen, die vielen aber als solche gar nicht bekannt ist. Was das genau ist, was es damit auf sich hat, ob es Heilungschancen gibt bzw. wie man mit diesem Befund umgeht, darüber sprechen wir mit Frau Dr römisch 40 in der nächsten Stunde um kurz nach 11:00." Um ca. 10:15:05 wird dann neuerlich der Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX " ausgestrahlt; im Anschluss folgt Musik.Um ca. 10:15:05 wird dann neuerlich der Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von römisch 40 " ausgestrahlt; im Anschluss folgt Musik. 2. Sponsorhinweise während der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr Die dritte Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Vormittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeidungen um ca. 11:04:13 Uhr mit folgender Ansage: "Radio Tirol am Vormittag, mit XXXX ".römisch 40 ". Daraufhin spricht die Moderatorin folgende Einleitung: "Einen guten Tag, good work und gute Laune. Ich schicke Ihnen ein Smiley - musikalisch mit dem Wirbelwind XXXX , dann hier, mit den XXXX , und dann hören wir, was die Ursache sein kann für starke Schmerzen bei Frauen im Unterbauch."Daraufhin spricht die Moderatorin folgende Einleitung: "Einen guten Tag, good work und gute Laune. Ich schicke Ihnen ein Smiley - musikalisch mit dem Wirbelwind römisch 40 , dann hier, mit den römisch 40 , und dann hören wir, was die Ursache sein kann für starke Schmerzen bei Frauen im Unterbauch." Es folgen die beiden angekündigten Musikstücke. Nach Ende des zweiten Musikstücks wird um ca. 11:11:43 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX " ausgestrahlt.Es folgen die beiden angekündigten Musikstücke. Nach Ende des zweiten Musikstücks wird um ca. 11:11:43 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von römisch 40 " ausgestrahlt. Der nachfolgende Sendungsteil wird von der Moderatorin wie folgt eingeleitet: "In der letzten Stunde haben wir von Gynäkologin Dr. XXXX gehört, welche verschiedenen Ursachen chronische Unterbauchschmerzen haben können und viele Frauen auch so starke Regelschmerzen haben." Es folgt ein Gespräch mit der Gynäkologin zum Thema Endometriose.Der nachfolgende Sendungsteil wird von der Moderatorin wie folgt eingeleitet: "In der letzten Stunde haben wir von Gynäkologin Dr. römisch 40 gehört, welche verschiedenen Ursachen chronische Unterbauchschmerzen haben können und viele Frauen auch so starke Regelschmerzen haben." Es folgt ein Gespräch mit der Gynäkologin zum Thema Endometriose. Danach folgen um ca. 11:14:53 Uhr wieder der beschriebene Sponsorhinweis zu Gunsten des XXXX sowie ein Musiktitel.Danach folgen um ca. 11:14:53 Uhr wieder der beschriebene Sponsorhinweis zu Gunsten des römisch 40 sowie ein Musiktitel. Um ca. 11:45:52 Uhr folgt nach einem Musikstück folgender Beitrag: Moderatorin: "Mittag ist nah, schnell ins Geschäft, schnell durch die Regale sausen, Einkäufe besorgen, und wieder raus. Ich weiß ja nicht, wie das bei Ihnen läuft, aber ich mach' das irgendwie schon fast automatisch. Umso mehr ist ja die Industrie gefordert, noch attraktivere Verpackungen zu gestalten, unter anderem die Firma XXXX in XXXX . XXXX ist nämlich der Spezialist, wenn es um Verpackungen aus Weißblech geht. Geshapete Dosen, also Dosen, die in der Mitte zusammenlaufen und besser in der Hand liegen zum Beispiel. Das ist eine neue Herausforderung für das Team. Aber weshalb braucht es so etwas überhaupt, Geschäftsführer XXXX ?""Mittag ist nah, schnell ins Geschäft, schnell durch die Regale sausen, Einkäufe besorgen, und wieder raus. Ich weiß ja nicht, wie das bei Ihnen läuft, aber ich mach' das irgendwie schon fast automatisch. Umso mehr ist ja die Industrie gefordert, noch attraktivere Verpackungen zu gestalten, unter anderem die Firma römisch 40 in römisch 40 . römisch 40 ist nämlich der Spezialist, wenn es um Verpackungen aus Weißblech geht. Geshapete Dosen, also Dosen, die in der Mitte zusammenlaufen und besser in der Hand liegen zum Beispiel. Das ist eine neue Herausforderung für das Team. Aber weshalb braucht es so etwas überhaupt, Geschäftsführer römisch 40 ?" Gf XXXX :Gf römisch 40 : "Es ist Wunsch unserer Kunden, unsere Kunden wollen sich von der Masse abheben, und am Point of Sale, also im Supermarkt, fällt die Entscheidung der Endverbraucher in wenigen Sekunden. Und wenn etwas anders ausschaut als alles andere, dann greift man lieber dorthin." Moderatorin: "Für die Produktion ist so ein Kundenwunsch eine besondere Herausforderung. Wie XXXX das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier.""Für die Produktion ist so ein Kundenwunsch eine besondere Herausforderung. Wie römisch 40 das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier." Direkt im Anschluss folgt um ca. 11:46:51 Uhr ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der XXXX - Tirol, I steh‘ auf Di‘." Es folgt Musik.Direkt im Anschluss folgt um ca. 11:46:51 Uhr ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der römisch 40 - Tirol, römisch eins steh‘ auf Di‘." Es folgt Musik. 3. Sponsorhinweise während der Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr Die erste Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Nachmittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeldungen um ca. 15:04:08 Uhr mit folgender durch die Moderatorin gesprochenen Einleitung: "Grüß Gott am Dienstagnachmittag, hier ist XXXX für Sie. Obwohl erst drei, schön langsam wird’s schon dunkel draußen, und das Kerzenlicht wärmt den Raum ganz schön. Auch hier bei mir im Studio brennt die erste Kerze an unserem Adventkranz, und jetzt noch die passende Musik dazu, und dann ist die Stimmung perfekt Hier sind die XXXX für Sie in Radio Tirol. Angenehmen Nachmittag wünsche ich Ihnen."Die erste Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Nachmittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeldungen um ca. 15:04:08 Uhr mit folgender durch die Moderatorin gesprochenen Einleitung: "Grüß Gott am Dienstagnachmittag, hier ist römisch 40 für Sie. Obwohl erst drei, schön langsam wird’s schon dunkel draußen, und das Kerzenlicht wärmt den Raum ganz schön. Auch hier bei mir im Studio brennt die erste Kerze an unserem Adventkranz, und jetzt noch die passende Musik dazu, und dann ist die Stimmung perfekt Hier sind die römisch 40 für Sie in Radio Tirol. Angenehmen Nachmittag wünsche ich Ihnen." Es folgen mehrere Musikstücke. Um ca. 15:12:32 Uhr spricht die Moderatorin folgenden Text: "Das ist der Nachmittag mit Radio Tirol. Gerade jetzt die Advent- und Weihnachtszeit mit der Familie zu verleben ist ja ganz besonders schön. Die Vorfreude der Kinder zu genießen - das hat schon was. Aber: Bei vielen Paaren klappt’s einfach nicht mit der Familienplanung, da kommen die Kinder nicht, der Kinderwunsch wird nicht erfüllt Wie das denn medizinisch abzuklären ist, das besprechen wir heute in unserem Schwerpunktthema Gesundheit, und die Reihe der Untersuchungen, die da auf Mann und Frau zukommen, die hören Sie gleich bei uns in Radio Tirol am Nachmittag." Nach einem weiteren Musikstück folgt um ca. 15:16:06 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXXNach einem weiteren Musikstück folgt um ca. 15:16:06 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von römisch 40 ". Die Moderatorin leitet den anschließenden Sendungsteil wie folgt ein: "Ein Kind zu bekommen ist für viele Paare ja die absolute Erfüllung. Schätzungen zufolge haben aber 12 % der Paare Schwierigkeiten schwanger zu werden. Dr. XXXX , er ist Gynäkologe in Innsbruck, wo liegen denn eigentlich die Ursachen für einen unerfüllten Kinderwunsch?" Es folgt ein Gespräch mit dem Gynäkologen zum Thema.Die Moderatorin leitet den anschließenden Sendungsteil wie folgt ein: "Ein Kind zu bekommen ist für viele Paare ja die absolute Erfüllung. Schätzungen zufolge haben aber 12 % der Paare Schwierigkeiten schwanger zu werden. Dr. römisch 40 , er ist Gynäkologe in Innsbruck, wo liegen denn eigentlich die Ursachen für einen unerfüllten Kinderwunsch?" Es folgt ein Gespräch mit dem Gynäkologen zum Thema. Um ca. 15:19:35 Uhr folgen wieder der beschriebene Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX sowie im Anschluss ein Musiktitel.Um ca. 15:19:35 Uhr folgen wieder der beschriebene Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 sowie im Anschluss ein Musiktitel. Um ca. 15:41:41 Uhr folgt nach einem Musikstück ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der XXXX . "Um ca. 15:41:41 Uhr folgt nach einem Musikstück ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der römisch 40 . " Dann setzt die wieder die Moderatorin der Sendung ein: "Beinahe jeden Tag, da stehen wir im Geschäft, kaufen Produkte, die wir für's alltägliche Leben brauchen. Was aber schlussendlich im Einkaufskorb landet, wird sachlich entschieden - hebe, glauben Sie. Da geht man nach Einkaufsliste vor, beinhart, und kauft nur das, was man braucht. Nein, nein, nicht ganz, denn eigentlich sind’s Gefühle, die entscheiden, was wir kaufen und was nicht. Umso mehr ist die Verpackungsindustrie gefordert, da ansprechende, auffällige Produkte herzustellen. Damit diese Verpackungen dann letztendlich auffallen und uns zum Kauf anregen. Radio Tirol Reporterin XXXX hat das Tiroler Unternehmen XXXX in XXXX besucht, das ist nämlich eines der führenden Verpackungsspezialisten weltweit."Dann setzt die wieder die Moderatorin der Sendung ein: "Beinahe jeden Tag, da stehen wir im Geschäft, kaufen Produkte, die wir für's alltägliche Leben brauchen. Was aber schlussendlich im Einkaufskorb landet, wird sachlich entschieden - hebe, glauben Sie. Da geht man nach Einkaufsliste vor, beinhart, und kauft nur das, was man braucht. Nein, nein, nicht ganz, denn eigentlich sind’s Gefühle, die entscheiden, was wir kaufen und was nicht. Umso mehr ist die Verpackungsindustrie gefordert, da ansprechende, auffällige Produkte herzustellen. Damit diese Verpackungen dann letztendlich auffallen und uns zum Kauf anregen. Radio Tirol Reporterin römisch 40 hat das Tiroler Unternehmen römisch 40 in römisch 40 besucht, das ist nämlich eines der führenden Verpackungsspezialisten weltweit." Es folgt der angekündigte Bericht der Reporterin samt Gespräch mit dem Geschäftsführer des Unternehmens in der Dauer von insgesamt ca. zwei Minuten. Im Abschlusssatz führt dieser aus: "Es gibt aber durchaus Bereiche, wo sie [die Dose] nicht wegzudenken ist, das ist alles, was zB lösemittelhaltig ist, das hält der Kunststoff nicht aus, und da haben wir durchaus unsere Daseinsberechtigung ..." Die Moderatorin der Sendung ergänzt daraufhin: "...und kreative Verpackungen für anspruchsvolle Kunden. Und das Gute daran: Weißblech ist beliebig oft recyclebar." Unmittelbar darauf folgt um ca. 15:45:01 Uhr ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der XXXX - Tirol, I steh' auf Di‘." Es folgt Musik.Unmittelbar darauf folgt um ca. 15:45:01 Uhr ein wechselnd durch einen Sprecher und eine Sprecherin gesprochener und mit Musik unterlegter Sponsorhinweis mit folgendem Wortlaut: "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von der römisch 40 - Tirol, römisch eins steh' auf Di‘." Es folgt Musik. 4. Sponsorhinweise während der Sendung "Radio Tirol am Nachmittag" von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr Die zweite Stunde der Sendeschiene "Radio Tirol am Nachmittag" beginnt nach den Nachrichten-, Wetter- und Verkehrsmeldungen um ca. 16:04:05 Uhr mit folgender Ansage: "Radio Tirol am Nachmittag, mit XXXX ".römisch 40 ". Daraufhin spricht die Moderatorin folgende Einleitung: "Wer schon einmal im Krankenhaus war, der weiß, dass wir ein sehr besonders hoch entwickeltes Gesundheitssystem in Österreich haben. Da hab‘ ich schon manche sagen gehört: ,Gut, dass mir das nicht im Ausland passiert ist und dass ich in einem österreichischen Krankenhaus behandelt werde'. Und doch: Die Versorgung der Patienten wird nie ganz risikofrei sein, es kommt da zu Verwechslungen, zu falschen Medikamentengaben und sogar zu falschen Operationen. Wie kann man sich denn als Patient sicher fühlen, was wird da von Seiten der österreichischen Krankenhäuser unternommen? Sie hören’s gleich bei uns in Radio Tirol am Nachmittag." Nach einem Musikstück folgt sodann um ca. 16:08:21 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXXNach einem Musikstück folgt sodann um ca. 16:08:21 Uhr der o.a. Sponsorhinweis "G’sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von römisch 40 ". Danach leitet die Moderatorin wie folgt zum nachfolgenden Sendungsteil über: "Bei der Versorgung der Patienten in den Krankenhäusern kann leider viel schiefgehen. Es kommt zu Verwechslungen, falschen Medikamentengaben und sogar zu falschen Operationen. Schätzungen des ehemaligen EU-Kommissars für Gesundheit zufolge passieren bei jeder zehnten Behandlung im Krankenhaus Fehler. Standardisierte Abläufe sollen die Sicherheit der Patienten garantieren. Von der Identifikation bei der Aufnahme über Kontrollen auf der Station und im OP-Bereich, erklärt Dr. XXXX - er ist Facharzt für Neurochirurgie in Innsbruck." Es folgt ein Gespräch mit dem Chirurgen zum Thema.Danach leitet die Moderatorin wie folgt zum nachfolgenden Sendungsteil über: "Bei der Versorgung der Patienten in den Krankenhäusern kann leider viel schiefgehen. Es kommt zu Verwechslungen, falschen Medikamentengaben und sogar zu falschen Operationen. Schätzungen des ehemaligen EU-Kommissars für Gesundheit zufolge passieren bei jeder zehnten Behandlung im Krankenhaus Fehler. Standardisierte Abläufe sollen die Sicherheit der Patienten garantieren. Von der Identifikation bei der Aufnahme über Kontrollen auf der Station und im OP-Bereich, erklärt Dr. römisch 40 - er ist Facharzt für Neurochirurgie in Innsbruck." Es folgt ein Gespräch mit dem Chirurgen zum Thema. Nach Ende des Gesprächs folgen um ca. 16:11:51 Uhr neuerlich der beschriebene Sponsorhinweis sowie ein Musiktitel. C. Dauer der Werbung und Sponsorhinweise am 01.12.2015 1. Ausgestrahlte Werbespots und Sponsorhinweise Am 01.12.2015 wurden im Hörfunkprogramm Radio Tirol folgende Werbespots und Sponsorhinweise ausgestrahlt [Angaben in hh:mm:ss]: Von ca. 06:59:19 bis ca. 06:59:49 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30.Von ca. 06:59:19 bis ca. 06:59:49 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30. Von ca. 07:29:46 bis ca. 07:30:32 wurden 2 Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:00:46 ist 1 Schwarzblende mit einer Dauer von ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:00:45.Von ca. 07:29:46 bis ca. 07:30:32 wurden 2 Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:00:46 ist 1 Schwarzblende mit einer Dauer von ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:00:45. Von ca. 07:37:25 bis ca. 07:37:33 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ; siehe oben 2.A.1) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08.Von ca. 07:37:25 bis ca. 07:37:33 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.A.1) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08. Von ca. 07:58:40 bis ca. 07:59:51 wurden 3 Werbespots ( XXXX , XXXX) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:01:11 sind 2 Schwarzblenden mit einer Dauer von je ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:01:10.Von ca. 07:58:40 bis ca. 07:59:51 wurden 3 Werbespots ( römisch 40 , römisch 40 ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:01:11 sind 2 Schwarzblenden mit einer Dauer von je ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:01:10. Von ca. 08:29:36 bis ca. 08:30:12 wurden 2 Werbespots ( XXXX ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:00:36 ist 1 Schwarzblende mit einer Dauer von ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:00:35.Von ca. 08:29:36 bis ca. 08:30:12 wurden 2 Werbespots ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Von der Bruttodauer von ca. 00:00:36 ist 1 Schwarzblende mit einer Dauer von ca. 0,5 Sekunden, sohin ca. 00:00:01, in Abzug zu bringen. Die Nettodauer betrug daher ca. 00:00:35. Von ca. 08:36:12 bis ca. 08:36:20 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 08:36:12 bis ca. 08:36:20 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.A.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08. Von ca. 08:36:45 bis ca. 08:36:57 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 08:36:45 bis ca. 08:36:57 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.A.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:12. Von ca. 08:59:25 bis ca. 08:59:50 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:25.Von ca. 08:59:25 bis ca. 08:59:50 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:25. Von ca. 10:11:41 bis ca. 10:11:46 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 10:11:41 bis ca. 10:11:46 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.1) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05. Von ca. 10:15:05 bis ca. 10:15:11 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 10:15:05 bis ca. 10:15:11 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.1) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Von ca. 11:11:43 bis ca. 11:11:49 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 11:11:43 bis ca. 11:11:49 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Von ca. 11:14:53 bis ca. 11:14:58 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 11:14:53 bis ca. 11:14:58 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05. Von ca. 11:29:31 bis ca. 11:29:37 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Die gesamte Sequenz hat folgenden Ablauf [genaue Zeitangaben in Klammer]: Durch einen Sprecher und eine Sprecherin erfolgt abwechselnd folgende Ansage: [11:28:57] "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. XXXX , Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die XXXX lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe XXXX verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der XXXX am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende‘ in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von XXXX - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]"Von ca. 11:29:31 bis ca. 11:29:37 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Die gesamte Sequenz hat folgenden Ablauf [genaue Zeitangaben in Klammer]: Durch einen Sprecher und eine Sprecherin erfolgt abwechselnd folgende Ansage: [11:28:57] "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. römisch 40 , Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die römisch 40 lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe römisch 40 verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der römisch 40 am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende‘ in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von römisch 40 - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]" Von ca. 11:46:51 bis ca. 11:47:02 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX siehe oben 2.B.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:11.Von ca. 11:46:51 bis ca. 11:47:02 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 siehe oben 2.B.2) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:11. Von ca. 11:59:43 bis ca. 12:00:03 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 11:59:43 bis ca. 12:00:03 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20. Von ca. 12:29:23 bis ca. 12:29:43 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 12:29:23 bis ca. 12:29:43 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20. Von ca. 12:29:54 bis ca. 12:30:03 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:09. Die Sequenz hat folgenden Ablauf: Nach Verlesung der Verkehrsmeldungen erfolgt durch einen Sprecher und eine Sprecherin wechselnd folgende Ansage:Von ca. 12:29:54 bis ca. 12:30:03 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:09. Die Sequenz hat folgenden Ablauf: Nach Verlesung der Verkehrsmeldungen erfolgt durch einen Sprecher und eine Sprecherin wechselnd folgende Ansage: "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von XXXX ." Es folgen die Schlagzeilen."Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von römisch 40 ." Es folgen die Schlagzeilen. Von ca. 13:34:37 bis ca. 13:34:45 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08. Die Sequenz hat folgenden Ablauf: Nach Verlesung der Verkehrsmeldungen erfolgt durch einen Sprecher und eine Sprecherin wechselnd folgende Ansage:Von ca. 13:34:37 bis ca. 13:34:45 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08. Die Sequenz hat folgenden Ablauf: Nach Verlesung der Verkehrsmeldungen erfolgt durch einen Sprecher und eine Sprecherin wechselnd folgende Ansage: "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von XXXX ." Es folgt die Signation zur Sendung "Hallo Tirol"."Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von römisch 40 ." Es folgt die Signation zur Sendung "Hallo Tirol". Von ca. 15:16:06 bis ca. 15:16:12 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 15:16:06 bis ca. 15:16:12 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Von ca. 15:19:35 bis ca. 15:19:40 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 15:19:35 bis ca. 15:19:40 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:05. Von ca. 15:41:41 bis ca. 15:41:49 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 15:41:41 bis ca. 15:41:49 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:08. Von ca. 15:45:01 bis ca. 15:45:11 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 15:45:01 bis ca. 15:45:11 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.3) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:10. Von ca. 16:08:21 bis ca. 16:08:27 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 16:08:21 bis ca. 16:08:27 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.4) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Von ca. 16:11:51 bis ca. 16:11:57 wurde 1 Sponsorhinweis ( XXXX ;Von ca. 16:11:51 bis ca. 16:11:57 wurde 1 Sponsorhinweis ( römisch 40 ; siehe oben 2.B.4) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:06. Von ca. 16:59:23 bis ca. 16:59:53 wurde 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30.Von ca. 16:59:23 bis ca. 16:59:53 wurde 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:30. Von ca. 17:29:45 bis ca. 17:30:05 wurde. 1 Werbespot ( XXXX ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20.Von ca. 17:29:45 bis ca. 17:30:05 wurde. 1 Werbespot ( römisch 40 ) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:20. Von ca. 17:56:52 bis ca. 17:57:06 wurde 1 Werbespot (ORF-Nachlese Edition Winterzeit) ausgestrahlt. Die Nettodauer betrug ca. 00:00:14. Der von einer Sprecherin gesprochene Spot hat folgenden Wortlaut: "Jetzt neu in der ORF-Nachlese Edition: Entdecken und genießen Sie Österreichs schönste Regionen. Winterwandern, Wellness und stimmungsvolles Brauchtum: Die ORF-Nachlese Edition Winterzeit. Jetzt neu in Ihrer Trafik." Die Dauer der am 01.12.2015 ausgestrahlten Werbespots und Sponsorhinweise betrug daher in Summe ca. 00:07:14. 2. Inhalt der ORF-Nachlese Edition Winterzeit Das vom Österreichischen Rundfunk herausgegebene Druckwerk ORF-Nachlese Edition Winterzeit hat einen Umfang von 84 Seiten und ist am 24.10.2015 erschienen. Es beinhaltet Artikel zu Wintersport- und Freizeitmöglichkeiten in den neun Bundesländern, zu Brauchtum und zu Adventmärkten sowie themenbezogene Werbeeinschaltungen. Im Detail stellen sich die Inhalte in einer tabellarischen Übersicht wie folgt dar: Lfd. Nr. Seite(
- n)Inhalt Angegebener "Sendehinweis" 1 1 Cover mit Hinweisen "Österreichs traumhafteste Regionen", "Die schönsten Adventmärkte", "Aktiv im Schnee (Rodelspaß, Langlaufen, Winterwandern u.v.m.)" sowie "Entspannung pur (Die besten Thermen, die schönsten Spas)" 2 2 Werbung 3 3 Editorial (allgemeine Bezugnahme auf die Inhalte der Ausgabe sowie Weihnachtswünsche der Redaktionsleiterin); Impressum 4 4-5 Inhaltsverzeichnis 5 6 Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 7 bis 14 6 7 Artikel "Wintersport in der Großstadt"; Darstellung von drei Eislaufplätzen sowie von zwei Skipisten in Wien "Radio Wien, ab 6.1.2016" 7 8-11 Artikel "Winterspaß vor der Tür"; Darstellung mehrerer Skigebiete im Mostvierte!, einschließlich Einkehrmöglichkeiten "Harrys liabste Hütt'n, 29.8.2004, ORF 2" 8 12 Werbung 9 13 Artikel "Energie tanken im Naturparadies"; Darstellung des Elswanderns am Neusiedlersee, des Winterwanderns, der Möglichkeit zum Besuch von Adventmärkten sowie der XXXX(ca. 88 % der Seite) "Harrys liabste Hütt'n, 5.9.2004, ORF 2" 10 13 Werbung (ca. 12 % der Seite) 11 14 Übersichtsseite "Brauchtum etc.""; drei kurze Artikel (Weihnachtsmarkt am Spittelberg, Traismauer Krippenspiel, Luziengang der burgenländischen Ungarn) "Aktuelle Berichterstattüng in den ORF Radios" 12 15 Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 16 bis 44 13 16-19 Artikel "Beim Christkind zu Hause"; Darstellung von jahreszeitbezogenen Angeboten in der Region Steyr (Wallfahrtsort Christkind], Weihnachtsmuseum, diverse Krippen(-ausstellungen), diverse Adventmärkte, Steyrer Schmiedeweihnacht, Steyrtal Museumsbahn, Adventkalenderdorf Steinbach) "Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ" 14 20-21 Artikel "Wunderbare Winterweit"; Darstellung der Region XXXX, insbesondere des Skigebiets Dachstein West samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss Neuwildenstein Artikel "Wunderbare Winterweit"; Darstellung der Region römisch 40 , insbesondere des Skigebiets Dachstein West samt Einkehrmöglichkeiten und Pferdeschlittenfahrten, Schneewanderungen, der Gosauer Bergweihnacht, des Krampuslaufs in Bad Goisern sowie des "Meisteradvents" in Schloss Neuwildenstein "Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2" Lfd. Nr. Seite(
- n)Inhalt Angegebener "Sendehinweis" 15 22-23 Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete XXXX und XXXX, Loipen in Bad Mitterndorf, XXXX, Narzissen Bad Aussee, drei Rodelbahnen) Artikel "Frohsinn an kalten Tagen"; Darstellung der Region Ausseerland - Salzkammergut (Skigebiete römisch 40 und römisch 40 , Loipen in Bad Mitterndorf, römisch 40 , Narzissen Bad Aussee, drei Rodelbahnen) 16 24 Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet XXXX einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer"Artikel "Urlaubsglück im Schnee"; Darstellung der Region Fuschlsee mit Hinweisen auf das Langlaufdorf Faistenau, das Skigebiet römisch 40 einschließlich Veranstaltungshinweisen, sowie die Adventmärkte im Rahmen des "Advents der Dörfer" 17 25 Werbung 18 26 Artikel "Einfach nur gemütlich"; Zusammenfassung der auf den nachfolgenden beiden Seiten präsentierten Angebote (Naturpark Almenland; Jogiland- Waldheimat, Bad Waltersdorf) 19 27 Artikel "Vielfältig und unterhaltsam"; Darstellung des Naturparks Almenland (Loipenangebot, Gratis-Skifahren in Fladnitz, Wandermögiichkeiten und Tipps für Hütten zum Einkehren, Heublumenbad) "Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" 20 28 Artikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland- Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland- Loipe, Schneeschuh-Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der Therme XXXXArtikel "Wintertage erlebnisreich gestalten" mit Informationen zur Region Joglland- Waldheimat (Skifahrmöglichkeiten, Joglland- Loipe, Schneeschuh-Wanderungen) sowie Artikel "Sprudelnde Lebensenergie" mit einer Vorstellung der Angebote der Therme römisch 40 21 29 Werbung 22 30-31 Artikel "Urlaubsregion Murtal"; Darstellung der Skigebiete XXXX (Langlaufzentrum, Rodeltaxi, Wander- und Einkehrmögiichkeiten sowie Möglichkeiten zum Tourengehen) und XXXX (Skiabfahrten, Skitouren und Langiaufen, Eisstockschäeßen und Kulinarik); weiters Hinweis auf das "Faschingsrennen" am 08.02.2016Artikel "Urlaubsregion Murtal"; Darstellung der Skigebiete römisch 40 (Langlaufzentrum, Rodeltaxi, Wander- und Einkehrmögiichkeiten sowie Möglichkeiten zum Tourengehen) und römisch 40 (Skiabfahrten, Skitouren und Langiaufen, Eisstockschäeßen und Kulinarik); weiters Hinweis auf das "Faschingsrennen" am 08.02.2016 "Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig" 23 32-35 Artikel "Jede Menge Winterfreude"; Darstellung der Wintersport- und Freizeit- sowie Einkehrmöglichkeiten in den Regionen Naturpark Zirbitzkogei-Grebenzen, Steirische Krakau und Oberwöiz-Lachtal; Hinweis auf Winterwanderwege im Gebiet Murau- Kreischberg "Harrys liabste Hütt'n, 9.1.2011, ORF 2" 24 36-37 Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des XXXX sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch)Artikel "Wohltuendes im Winter"; Darstellung des römisch 40 sowie der Freizeitmöglichkeiten in Bad Blumau (Spaziergänge und Museumsbesuch) "Radio Steiermark Frühschoppen, 20.12." Lfd. Nr. Seite(
- n)Inhalt Angegebener "Sendehinweis" 25 38-40 Artikel "Fröhliches Warten aufs Christkind"; Allgemeine Darstellung der Stadt Klagenfurt und Umgebung (Altstadt, Wappensaal, Architektur, Wallfahrtskirche Maria Saal, Gurk- Kraftwerk) sowie einzelner Angebote in der Winterzeit (Ausstellung im Museum moderner Kunst, Christkindlmarkt, Eislaufpiatz am Neuen Platz, Adventzauber am Schiff) "Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten" 26 41 Werbung 27 42-44 Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete XXXX und XXXX, Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, Therme XXXX XXXX, Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.) Artikel "Wintervergnügen ohne Grenzen"; Darstellung der Region Villach (Skigebiete römisch 40 und römisch 40 , Adventmarkt mit Krampuslauf, Schneeschuhwandern im Dreiländereck, auf der Gerlitzen Alpe und im Naturpark Dobratsch, Therme römisch 40 römisch 40 , Adventmarkt in der Altstadt, Ankunft des Christkinds am 20.12.) "Adventzeit, 27.11.2011, ORF 2" 28 45 Werbung 29 46-47 Übersichtsseite "Brauchtum etc."; zwei kurze Artikel (Kirchleintragen in Bad Eisenkappel, Christbaumtauchen in Gmunden); ca. 150 % der beiden Seiten Auflistung "ORF Sendungen zum Thema": 1. Radio Oberösterreich, Mein Adventradio mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr; 2. Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wo die Ö3-DJs auf den Pisten präsent sein werden; 3. TV: Angabe von 3 Sendungen: "Advent in Vorarlberg, So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2"; Magische Weihnachten, 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; Bergweihnacht mit XXXX, Do., 24.12., 20.15 Uhr, ORF 2 Auflistung "ORF Sendungen zum Thema": 1. Radio Oberösterreich, Mein Adventradio mit Hinweisen auf Sendungen von Adventmärkten an den vier Adventsonntagen von 14:00 bis 17:00 Uhr; 2. Beschreibung der "Ö3 Pistenbully Tour" samt Datumsangabe, wo die Ö3-DJs auf den Pisten präsent sein werden; 3. TV: Angabe von 3 Sendungen: "Advent in Vorarlberg, So., 20.12., 17.05 Uhr, ORF 2"; Magische Weihnachten, 13.12., 16.00 Uhr, ORF 2; Bergweihnacht mit römisch 40 , Do., 24.12., 20.15 Uhr, ORF 2 30 47 Werbung (ca. 50 % der Seite) 31 48 Fortsetzung "Brauchtum etc." mit drei kurzen Artikeln (Glöcklerlauf in Ebensee; Lichtstafette aus Bethlehem; Edelschrotter Lichtmessgeiger) "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios" 32 49 Zwischeninhaltsverzeichnis zu den Seiten 50 bis 77 33 50-52 Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung (Skischaukel XXXX, Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, Therme XXXX, Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten) Artikel "Wintermärchen pur"; Darstellung der Region Radstadt und Umgebung (Skischaukel römisch 40 , Loipenangebote, Rodelbahn Königslehen, Krippenpfad, Eisstockschießen, Therme römisch 40 , Radstädter Weihnachtswanderungen, Adventgarten) "Adventzeit, 15.3.2013, ORF 2" 34 53 Werbung Lfd. Nr. Seite(
- n)Inhalt Angegebener "Sendehinweis" 35 54-56 Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region Großarltal (Skischaukel XXXX, XXXX, Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel XXXX, Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten) Artikel "Skispaß und Naturgenuss"; Darstellung der Region Großarltal (Skischaukel römisch 40 , römisch 40 , Einkehrmöglichkeiten, Skitourengehen, Schneeschuhwandern über Verein Berg-Gesund, Rodelbahn beim Hotel römisch 40 , Adventmarkt mit Krippenweg und Kinderangeboten) "Harrys liabste Hütt'n, 15.1.2006, ORF 2" 36 57 Werbung 37 58-59 Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach- Stuhlfelden (Skigebiet XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm)Artikel "Zauberhaftes Schneevergnügen"; Darstellung der Region Mittersill-Hollersbach- Stuhlfelden (Skigebiet römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Angebot der Nationalpark-Ranger, Mittersiller Nationalpark Adventmarkt mit Kinderprogramm) "Harrys liabste Hütt'n, 1.7.2012, ORF 2" 38 60-65 Artikel "Zauber der Kitzbüheler Alpen"; Darstellung der Region St Johann in Trol/Oberndorf/Kirchdorf und Erpfendorf (Kaiserbachtalioipe, Langlaufzentrum Koasastadion, Schneewinkel Skigebiet, Kitzbüheler Alpen AllStarCard, Comeback2Ski für Wiedereinsteiger, Winterwanderungen im Kaiserbachtal, Einkehrmöglichkeiten, Schneeschuhwandern auf der Kas-Kreuz-Koasa-Tour, Naturrodelbahnen in Kirchdorf, Bacheralm, Erpfendorf, Oberndorf und St. Johann in Tirol, Pferdekutschenfahrt, Stefani- Pferdeschlittenrennen, Biathloncenter Lärchenhof) sowie diverse Veranstaltungshinweise in der Winterzeit "Harrys liabste Hütt'n, 10.2.2006, ORF 2" 39 66-67 Werbung 40 68-71 Artikel "Abenteuer im Schnee"; Darstellung der Region Achensee (Schneeschuhwanderung am Achensee, Loipenangebot, Weihnachtsmarkt "Achensee Weihnacht", Sennhütte Falzthurn, Alpengasthof Falzthurn, Gasthof St. Hubertus, Museumsweihnacht in Maurach); ca. 50 % der Seiten 69-71 "Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" 41 69-71 Werbung (jeweils ca. 50 % der Seiten) 42 72-75 Artikel "Im Angesicht der Dreitausender"; Darstellung der Region Osttirol und der Winterangebote (Tourengehen im Villgrattental samt Einkehrmöglichkeiten, geführte Schneeschuhwanderungen mit den Rangern des Nationalparks Hohe Tauern, Langlaufen ohne Gepäck im Rahmen von "Transdolomiti", Skifahren im Defereggental); Buchtipp Skitourenführer Villgrattental "Adventzeit, 4.12.2011, ORF 2" 43 76 Werbung Lfd. Nr. Seite(
- n)Inhalt Angegebener "Sendehinweis" 44 77 Artikel "Wahres Skivergnügen"; Darstellung der Region Montafon und der Wintersportangebote (Abfahrt HochjochTotale, Silvretta Skisafari, Höhenloipen) "Harrys liabste Hütt'n, 17.2.2006, ORF 2" 45 78 Übersichtsseite "Brauchtum etc."; drei kurze Artikel (Tresterer in Zell am See, Jungfrauenkrone/Schäppel der Montafoner Tracht; Sternsingeraktion in Österreich) "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios" 46 79 Werbung 47 80-82 Übersichtsseite "Adventmärkte"; Auflistung von insgesamt 59 Adventmärkten in allen neun Bundesländern samt Adressen und Öffnungszeiten; ca. 68 % der Seiten 80 und 81 48 80-81 Werbung (ca. 32 % der Seiten) 49 83-84 Werbung Der in der vorstehenden Tabelle angeführte "Sendehinweis" ist dabei (mit Ausnahme der Seiten 18 und 47) jeweils im unmittelbaren Bereich des Mittelfalzes des Heftes, meist in Zusammenhang mit dem Quellennachweis der Bilder, quer und in deutlich reduzierter Schriftgröße abgedruckt Um diesen Hinweis lesen zu können, muss das Heft mit entsprechendem Druck in der Mitte "auseinandergebogen" werden. [...] Bei keinem der dargestellten Inhalte der ORF-Nachlese Edition Winterzeit erfolgt im Text eine über den dargestellten "Sendehinweis" (so vorhanden) hinausgehende inhaltliche Bezugnahme auf eine ORF-Sendung." 2.3.1. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1.A. betreffend die Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung der werblich gestalteten Sponsorhinweise für XXXX und XXXX vom vorangehenden Programm führt die belangte Behörde eingangs zunächst aus, dass diese Sponsorhinweise unstrittig als "werblich gestaltet" zu qualifizieren seien, weshalb diese nach der ständigen Rechtsprechung den Anforderungen an Werbung, insbesondere dem Trennungsgebot unterliegen würden. Die beschwerdeführende Partei sei der Ansicht, dass bei diesen gesponserten Sendungen dem Erfordernis der Kennzeichnung an ihrem Ende iSd § 17 Abs. 1 2 Satz ORF-G entsprochen worden sei, dies insbesondere deshalb, weil die Sendungen mit dem Titel bzw. mit ihrem expliziten Abschluss durch die Formulierungen "Radio Tirol Wetterservice" und "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice" enden würden und erst danach würde der - durch einen korrekt positionierten "Pling" getrennte - Sponsorhinweis erfolgen. Diese Sichtweise vermag nach Ansicht der belangten Behörde nicht zu überzeugen, seien doch werblich gestaltete Sponsorhinweise nach der ständigen Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm durch akustische Mittel eindeutig zu trennen. Eine passagenweise oder gar wortweise Trennung werblicher Elemente innerhalb des Sponsorhinweises sei unzulässig. Für die belangte Behörde bestehen die Sponsorhinweise in den vorliegenden Fällen jeweils aus für den durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussagen mit dem Inhalt "Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von XXXX, Ihr XXXX - XXXX" bzw. "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von XXXX - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume". Dass die Sponsoransagen als Einheit anzusehen seien, würde sich auch daraus ergeben, dass bei gedachtem Weglassen des ersten Teils der Ansagen völlig offen bleibe, ob sich die nachfolgende Ansage "präsentiert von ..." auf die vorangehende Sendung oder die nachfolgende Sendung beziehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Erfüllung der Kennzeichnungsverpflichtung nach § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G unter Umständen die bloße Nennung des Namens des sponsernden Unternehmens genügen könnte, da dies eine bloße Mindestanforderung sei; wo der bloße Hinweis auf die Patronanzfirma nicht ausreiche, um eine entsprechende Information des Publikums sicherzustellen, sei eine ergänzende Information in vertretbarer Kürze zulässig. Daher hätte - so die belangte Behörde - das Trennmittel in Form des "Pling" nicht mitten im Satz (jeweils vor der Wortfolge "präsentiert von"), sondern an dessen Beginn ausgestrahlt werden müssen.2.3.1. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1.A. betreffend die Unterlassung der eindeutigen akustischen Trennung der werblich gestalteten Sponsorhinweise für römisch 40 und römisch 40 vom vorangehenden Programm führt die belangte Behörde eingangs zunächst aus, dass diese Sponsorhinweise unstrittig als "werblich gestaltet" zu qualifizieren seien, weshalb diese nach der ständigen Rechtsprechung den Anforderungen an Werbung, insbesondere dem Trennungsgebot unterliegen würden. Die beschwerdeführende Partei sei der Ansicht, dass bei diesen gesponserten Sendungen dem Erfordernis der Kennzeichnung an ihrem Ende iSd Paragraph 17, Absatz eins, 2 Satz ORF-G entsprochen worden sei, dies insbesondere deshalb, weil die Sendungen mit dem Titel bzw. mit ihrem expliziten Abschluss durch die Formulierungen "Radio Tirol Wetterservice" und "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice" enden würden und erst danach würde der - durch einen korrekt positionierten "Pling" getrennte - Sponsorhinweis erfolgen. Diese Sichtweise vermag nach Ansicht der belangten Behörde nicht zu überzeugen, seien doch werblich gestaltete Sponsorhinweise nach der ständigen Rechtsprechung in ihrer Gesamtheit vom redaktionellen Programm durch akustische Mittel eindeutig zu trennen. Eine passagenweise oder gar wortweise Trennung werblicher Elemente innerhalb des Sponsorhinweises sei unzulässig. Für die belangte Behörde bestehen die Sponsorhinweise in den vorliegenden Fällen jeweils aus für den durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussagen mit dem Inhalt "Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von römisch 40 , Ihr römisch 40 - XXXX" bzw. "Sicher unterwegs mit dem Radio Tirol Verkehrsservice, präsentiert von römisch 40 - der Bauträger aus dem Tiroler Oberland, schafft Deine persönlichen Wohnträume". Dass die Sponsoransagen als Einheit anzusehen seien, würde sich auch daraus ergeben, dass bei gedachtem Weglassen des ersten Teils der Ansagen völlig offen bleibe, ob sich die nachfolgende Ansage "präsentiert von ..." auf die vorangehende Sendung oder die nachfolgende Sendung beziehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Erfüllung der Kennzeichnungsverpflichtung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G unter Umständen die bloße Nennung des Namens des sponsernden Unternehmens genügen könnte, da dies eine bloße Mindestanforderung sei; wo der bloße Hinweis auf die Patronanzfirma nicht ausreiche, um eine entsprechende Information des Publikums sicherzustellen, sei eine ergänzende Information in vertretbarer Kürze zulässig. Daher hätte - so die belangte Behörde - das Trennmittel in Form des "Pling" nicht mitten im Satz (jeweils vor der Wortfolge "präsentiert von"), sondern an dessen Beginn ausgestrahlt werden müssen. 2.3.2. Betreffend die unzulässigen Sponsorhinweise während der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich der Sponsoren XXXX und XXXX (Spruchpunkt 1. B.) vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass sich die Sponsorhinweise nicht auf Sendungen, sondern auf bloße Sendungsteile (Beiträge) im Rahmen der genannten Sendungen beziehen.2.3.2. Betreffend die unzulässigen Sponsorhinweise während der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" hinsichtlich der Sponsoren römisch 40 und römisch 40 (Spruchpunkt 1. B.) vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass sich die Sponsorhinweise nicht auf Sendungen, sondern auf bloße Sendungsteile (Beiträge) im Rahmen der genannten Sendungen beziehen. Dieser Sichtweise sei die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 damit entgegengetreten, dass das XXXX Sponsor einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" sei. Im Rahmen eines Schwerpunkttages seien vier einzelne Sendungen ausgestrahlt worden, deren Beginn und Ende jeweils durch einen Hinweis als gesponserte Sendungen gekennzeichnet worden seien. Bei den Sendungen dieser Sendereihen handle es sich um einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Bestandteile des Hörfunkprogramms, also um einzelne Sendungen, die zulässigerweise gesponsert worden seien. Die Sendungen "G'sund bleiben" würden sich gestalterisch und inhaltlich deutlich vom "Flächenprogramm" abheben, sodass sie nicht lediglich Beiträge innerhalb der Sendestunde darstellen würden. Sie begännen mit einer Anfangssignation und endeten mit einer Schlusssignation mit Nennung des Sendungstitels. Weiters sei die journalistische Herangehensweise eine völlig andere als jene im moderierten Musikprogramm. Dasselbe gelte auch für die von XXXX gesponserten Sendungen "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe".Dieser Sichtweise sei die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 damit entgegengetreten, dass das römisch 40 Sponsor einzelner Sendungen der Sendereihe "G'sund bleiben" sei. Im Rahmen eines Schwerpunkttages seien vier einzelne Sendungen ausgestrahlt worden, deren Beginn und Ende jeweils durch einen Hinweis als gesponserte Sendungen gekennzeichnet worden seien. Bei den Sendungen dieser Sendereihen handle es sich um einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Bestandteile des Hörfunkprogramms, also um einzelne Sendungen, die zulässigerweise gesponsert worden seien. Die Sendungen "G'sund bleiben" würden sich gestalterisch und inhaltlich deutlich vom "Flächenprogramm" abheben, sodass sie nicht lediglich Beiträge innerhalb der Sendestunde darstellen würden. Sie begännen mit einer Anfangssignation und endeten mit einer Schlusssignation mit Nennung des Sendungstitels. Weiters sei die journalistische Herangehensweise eine völlig andere als jene im moderierten Musikprogramm. Dasselbe gelte auch für die von römisch 40 gesponserten Sendungen "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe". Nach Auffassung der belangten Behörde vermag diese Sichtweise nicht zu überzeugen. In einem ersten Schritt sei der von der Rechtsprechung zu § 1a Z 5 lit. b ORF-G herausgearbeitete Sendungsbegriff auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt umzulegen. In Rückgriff auf die ständige Spruchpraxis des BKS komme es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als "Sendung" nicht per se auf die Dauer der Ausstrahlung an. Bei der Beurteilung sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich um einzelne, in sich geschlossene, zeitlich begrenzte Teile des Rundfunkprogramms handle. Neben dem Inhalt der Sendungsteile sei auch darauf abzustellen, ob (im Bild oder) Ton ein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung ende und eine andere beginne. Bei mehrstündigen Sendeschienen bzw. "Flächenprogrammen" wie vorliegend "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" führe allein der Umstand, dass unter einem bestimmten Titel in den relevanten Sendungsteilen ein bestimmter Moderator durch das Programm führt, noch nicht zur Qualifikation als "eine Sendung". Auch ein grober thematischer Bogen (Vormittag/Nachmittag) begründe noch keinen so durchgehenden inneren Zusammenhang, wie dies für eine vom übrigen Programm abgrenzbare Sendung charakteristisch wäre. Tatsächlich bestehe jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen, die mehr oder weniger gleichbleibend in jeder Stunde "wiederholt" werden (zB Wetter und Verkehr), sodass jede Sendestunde - nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung - ein in sich geschlossenes System darstelle. Vor diesem Hintergrund sei - nach Auffassung der belangten Behörde - jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag", mit einem Beginn um ca. 4 Minuten nach der vollen Stunde und einem Ende mit dem Beginn der Nachrichten zur nächsten vollen Stunde, als Sendung iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G zu qualifizieren.Nach Auffassung der belangten Behörde vermag diese Sichtweise nicht zu überzeugen. In einem ersten Schritt sei der von der Rechtsprechung zu Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G herausgearbeitete Sendungsbegriff auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt umzulegen. In Rückgriff auf die ständige Spruchpraxis des BKS komme es bei der Beurteilung eines Programmbestandteils als "Sendung" nicht per se auf die Dauer der Ausstrahlung an. Bei der Beurteilung sei vielmehr darauf abzustellen, ob es sich um einzelne, in sich geschlossene, zeitlich begrenzte Teile des Rundfunkprogramms handle. Neben dem Inhalt der Sendungsteile sei auch darauf abzustellen, ob (im Bild oder) Ton ein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung ende und eine andere beginne. Bei mehrstündigen Sendeschienen bzw. "Flächenprogrammen" wie vorliegend "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" führe allein der Umstand, dass unter einem bestimmten Titel in den relevanten Sendungsteilen ein bestimmter Moderator durch das Programm führt, noch nicht zur Qualifikation als "eine Sendung". Auch ein grober thematischer Bogen (Vormittag/Nachmittag) begründe noch keinen so durchgehenden inneren Zusammenhang, wie dies für eine vom übrigen Programm abgrenzbare Sendung charakteristisch wäre. Tatsächlich bestehe jede Sendestunde für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen, die mehr oder weniger gleichbleibend in jeder Stunde "wiederholt" werden (zB Wetter und Verkehr), sodass jede Sendestunde - nicht zuletzt aufgrund der zur vollen Stunde vorgesehenen eigenständig präsentierten Nachrichtensendung - ein in sich geschlossenes System darstelle. Vor diesem Hintergrund sei - nach Auffassung der belangten Behörde - jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag", mit einem Beginn um ca. 4 Minuten nach der vollen Stunde und einem Ende mit dem Beginn der Nachrichten zur nächsten vollen Stunde, als Sendung iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die einzelnen Beiträge von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" den gesetzlichen Anforderungen an Sendungen iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G genügen. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass es sich bei diesen Beiträgen um in sich geschlossene Bestandteile des Hörfunkprogrammes handle. In allen Fällen erfolge eine nahtlose Integration der Beiträge in die Moderation des Musikprogramms. Die Moderatorin melde sich jeweils aus dem Musikprogramm mit der Einleitung des Beitragsthemas "zurück", sodass aus Sicht des durchschnittlichen Zuhörers keinerlei formale Abgrenzung zum sonstigen moderierten Programm der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" erkennbar sei. Es erfolge auch keinerlei gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung in den einzelnen Beiträgen von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe", die einen Hinweis darauf geben würden, dass nun das moderierte Musikprogramm durch eine eigene Sendung unterbrochen würde bzw. dass die Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" nach Ende der Beiträge fortgesetzt werde.In einem weiteren Schritt sei zu prüfen, ob die einzelnen Beiträge von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" den gesetzlichen Anforderungen an Sendungen iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G genügen. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass es sich bei diesen Beiträgen um in sich geschlossene Bestandteile des Hörfunkprogrammes handle. In allen Fällen erfolge eine nahtlose Integration der Beiträge in die Moderation des Musikprogramms. Die Moderatorin melde sich jeweils aus dem Musikprogramm mit der Einleitung des Beitragsthemas "zurück", sodass aus Sicht des durchschnittlichen Zuhörers keinerlei formale Abgrenzung zum sonstigen moderierten Programm der Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" erkennbar sei. Es erfolge auch keinerlei gesonderte Begrüßung bzw. Verabschiedung in den einzelnen Beiträgen von "G'sund bleiben" bzw. "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe", die einen Hinweis darauf geben würden, dass nun das moderierte Musikprogramm durch eine eigene Sendung unterbrochen würde bzw. dass die Sendung "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" nach Ende der Beiträge fortgesetzt werde. Bei "G'sund bleiben" trete hinzu, dass die jeweiligen Beiträge auch am Beginn der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" von der Moderatorin vorangekündigt worden seien. Etwa durch die Formulierung "... darüber sprechen wir mit Frau Dr. XXXX in der nächsten Stunde um kurz nach 11.00" trete die Einordnung dieser Beiträge als integraler und damit unselbständiger Bestandteil der Sendestunde deutlich hervor. Auch einer der Beiträge "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei mit den Worten "Wie XXXX das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier" und nicht etwa mit "mehr davon erfahren Sie in der Sendung ‚Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe', heute um ...." angekündigt worden.Bei "G'sund bleiben" trete hinzu, dass die jeweiligen Beiträge auch am Beginn der jeweiligen Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" von der Moderatorin vorangekündigt worden seien. Etwa durch die Formulierung "... darüber sprechen wir mit Frau Dr. römisch 40 in der nächsten Stunde um kurz nach 11.00" trete die Einordnung dieser Beiträge als integraler und damit unselbständiger Bestandteil der Sendestunde deutlich hervor. Auch einer der Beiträge "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei mit den Worten "Wie römisch 40 das meistert, das hören Sie heute in Radio Tirol am Nachmittag, um kurz nach vier" und nicht etwa mit "mehr davon erfahren Sie in der Sendung ‚Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe', heute um ...." angekündigt worden. Inwieweit die von der beschwerdeführenden Partei ins Spiel gebrachte "journalistische Herangehensweise" im Vergleich zum sonstigen Programm eine andere sein möge, spiele nach Meinung der belangten Behörde schon deshalb keine rechtserhebliche Rolle, da dieses Kriterium für einen durchschnittlichen Zuhörer nicht in ausreichendem Maße erkennbar nach außen trete. Tatsächlich führe bei "G'sund bleiben" sogar die Moderatorin des umgebenden Programms das Gespräch mit dem jeweiligen Experten. Der Wechsel zu einem von einer (anderen) Redakteurin vorbereiteten und gesprochenen Text bei den Beiträgen von "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" sei auch nicht derart ungewöhnlich oder auffällig, dass damit ein in sich geschlossener Bestandteil eines Rundfunkprogramms entstünde. Der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass durch die "Anfangssignation" oder "Schlusssignation" eine Abgrenzung der Beiträge als eigenständige Sendung erreicht werde, entgegnet die belangte Behörde zum einen mit der Entscheidung des BKS vom 05.11.2011, Zl. 611.804/0002-BKS/2012, mit der die Einleitung der Comedy-Elemente des Ö3-Flächenprogramms durch eigene Signations nicht als rechtserheblich eingestuft worden sei, zum anderen damit, dass die von der beschwerdeführenden Partei als "Anfangssignation" bzw. "Schlusssignation" bezeichneten Elemente gerade jene Sponsorhinweise darstellten, deren rechtliche Zulässigkeit zu prüfen sei, sodass sie nicht als Abgrenzungskriterium herangezogen werden könnten. Die belangte Behörde gelangt zu dem Schluss, dass nach den Kriterien der Rechtsprechung bei den in Frage stehenden Beiträgen kein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung zu Ende gehen und eine neue Sendung beginnen würde (Hinweis auf BKS 04.04.2006, Zl. 611.009/0057-BKS/2005 mwN). Es handle sich bei diesen Beiträgen nicht um Sendungen iSd § 1a Z 5 lit. b ORF-G, sondern um bloße Elemente/Beiträge innerhalb der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" und damit um Sendungsteile. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172) sei die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen am Beginn und/oder Ende von bloßen Sendungsteilen gesetzwidrig.Die belangte Behörde gelangt zu dem Schluss, dass nach den Kriterien der Rechtsprechung bei den in Frage stehenden Beiträgen kein Hinweis darauf zu erkennen sei, dass eine Sendung zu Ende gehen und eine neue Sendung beginnen würde (Hinweis auf BKS 04.04.2006, Zl. 611.009/0057-BKS/2005 mwN). Es handle sich bei diesen Beiträgen nicht um Sendungen iSd Paragraph eins a, Ziffer 5, Litera b, ORF-G, sondern um bloße Elemente/Beiträge innerhalb der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" und damit um Sendungsteile. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis auf VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172) sei die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen am Beginn und/oder Ende von bloßen Sendungsteilen gesetzwidrig. 2.3.3. Ausgehend von der eben dargestellten Sichtweise, dass jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" eine Sendung und die einzelnen Beiträge "G'sund leben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" bloße Sendungsteile innerhalb dieser Sendungen darstellen, habe es die beschwerdeführende Partei unterlassen, die Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" an ihrem Beginn oder an ihrem Ende hinsichtlich der Sponsoren XXXX bzw. XXXX in der gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. Am Vorliegen des Tatbestandes des Sponsorings nach § 1a Z 11 ORF-G könne kein Zweifel bestehen, da auch die Finanzierung von bloßen Sendungsteilen einen Beitrag zur Finanzierung einer Hörfunksendung darstelle. Daher sei jeweils eine Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G festzustellen gewesen sei (Spruchpunkt 1.C.).2.3.3. Ausgehend von der eben dargestellten Sichtweise, dass jede Sendestunde von "Radio Tirol am Vormittag" bzw. "Radio Tirol am Nachmittag" eine Sendung und die einzelnen Beiträge "G'sund leben" und "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe" bloße Sendungsteile innerhalb dieser Sendungen darstellen, habe es die beschwerdeführende Partei unterlassen, die Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" an ihrem Beginn oder an ihrem Ende hinsichtlich der Sponsoren römisch 40 bzw. römisch 40 in der gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. Am Vorliegen des Tatbestandes des Sponsorings nach Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G könne kein Zweifel bestehen, da auch die Finanzierung von bloßen Sendungsteilen einen Beitrag zur Finanzierung einer Hörfunksendung darstelle. Daher sei jeweils eine Verletzung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G festzustellen gewesen sei (Spruchpunkt 1.C.). 2.3.4. Spruchpunkt 1.D. (Überschreitung der zulässigen täglichen Dauer der Werbung und Sponsorhinweise am 01.12.2015) begründet die belangte Behörde wie folgt: Bereits im Einleitungsschreiben habe sie die Auffassung vertreten, dass alle im festgestellten Sachverhalt (vgl. die Wiedergabe oben) als Werbespots bezeichneten Ausstrahlungen als kommerzielle Werbung iSd § 1a Z 8 lit. a ORF-G und alle als Sponsorhinweise bezeichneten Ausstrahlungen als Sponsorhinweise iSd § 1a Z 11 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G anzusehen damit in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol am 01.12.2015 maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach § 14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G einzurechnen seien. Die beschwerdeführende Partei sei dieser Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 in mehrfacher Weise entgegen getreten, was die belangte Behörde aber nicht überzeugt habe:Bereits im Einleitungsschreiben habe sie die Auffassung vertreten, dass alle im festgestellten Sachverhalt vergleiche die Wiedergabe oben) als Werbespots bezeichneten Ausstrahlungen als kommerzielle Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF-G und alle als Sponsorhinweise bezeichneten Ausstrahlungen als Sponsorhinweise iSd Paragraph eins a, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G anzusehen damit in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol am 01.12.2015 maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 ORF-G einzurechnen seien. Die beschwerdeführende Partei sei dieser Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 in mehrfacher Weise entgegen getreten, was die belangte Behörde aber nicht überzeugt habe: 2.3.4.1. Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX und XXXX im Umfeld des Verkehrsservice2.3.4.1. Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 und römisch 40 im Umfeld des Verkehrsservice Die beschwerdeführende Partei sei zum einen der Ansicht, dass eine Einrechnung in die höchstzulässige Werbezeit jedenfalls erst ab der Ansage "... präsentiert von ..." zu erfolgen habe. Zum anderen habe eine Einrechnung bei Verkehrsservice-Sendungen aber ohnedies nach § 17 Abs. 5 ORF-G nicht stattzufinden, da es sich bei der gesponserten Sendung um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handle. Bei derartigen Sendungen sei die Dauer der An- und/oder Absage, gleichgültig ob diese gestaltet oder ungestaltet sei, nicht in die Werbezeit einzurechnen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei werde mit einer Sendung, in der ausschließlich über die aktuelle Verkehrs- und Straßenlage informiert werde, ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck verfolgt, weshalb die Privilegierung zum Tragen komme. Informationen darüber, ob sich etwa ein Verkehrsstau aufgrund eines Unfalls, einer defekten Ampelanlage etc. gebildet hat, ob und warum ein Straße gesperrt ist oder einfach ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen besteht und wie lange daher eine einzurechnende zeitliche Verzögerung auf einem frühmorgens zu bewältigenden Weg - sei es zur Arbeit, in die Schule, zu einem wichtigen Termin - ist, lägen jedenfalls im öffentlichen Interesse im Sinn des § 17 Abs. 5Die beschwerdeführende Partei sei zum einen der Ansicht, dass eine Einrechnung in die höchstzulässige Werbezeit jedenfalls erst ab der Ansage "... präsentiert von ..." zu erfolgen habe. Zum anderen habe eine Einrechnung bei Verkehrsservice-Sendungen aber ohnedies nach Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G nicht stattzufinden, da es sich bei der gesponserten Sendung um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handle. Bei derartigen Sendungen sei die Dauer der An- und/oder Absage, gleichgültig ob diese gestaltet oder ungestaltet sei, nicht in die Werbezeit einzurechnen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei werde mit einer Sendung, in der ausschließlich über die aktuelle Verkehrs- und Straßenlage informiert werde, ein im öffentlichen Interesse liegender Zweck verfolgt, weshalb die Privilegierung zum Tragen komme. Informationen darüber, ob sich etwa ein Verkehrsstau aufgrund eines Unfalls, einer defekten Ampelanlage etc. gebildet hat, ob und warum ein Straße gesperrt ist oder einfach ungewöhnlich hohes Verkehrsaufkommen besteht und wie lange daher eine einzurechnende zeitliche Verzögerung auf einem frühmorgens zu bewältigenden Weg - sei es zur Arbeit, in die Schule, zu einem wichtigen Termin - ist, lägen jedenfalls im öffentlichen Interesse im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5 ORF-G. Die belangte Behörde hält dem Folgendes entgegen: Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 ORF-G gehe zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001, mit der erstmals die Einrechnung aller Formen von Sponsorhinweisen in die höchstzulässige Werbezeit verfügt worden sei (zuvor seien nach § 5 Abs. 10 RFG lediglich werblich gestaltete An- oder Absagen von Patronanzsendungen einzurechnen gewesen). Systematisch stehe die Bestimmung in erkennbarem Zusammenhang mit der bereits seit der Novelle BGBl. I Nr. 1/1999 im vormaligen § 5 Abs. 7 Satz 3 RFG enthaltenen Ausnahme der Einrechnung von Hinweisen auf ORF-eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit und kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken in die höchstzulässige Werbezeit. Diese Ausnahmebestimmungen fänden sich seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 nunmehr - abgesehen von der begrifflichen Ersetzung der "Beiträge im Dienst der Allgemeinheit" durch "Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit" inhaltlich unverändert, jedoch ergänzt um die Dauer von Produktplatzierungen - in § 14 Abs. 6 und 9 ORF-G.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G gehe zurück auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, mit der erstmals die Einrechnung aller Formen von Sponsorhinweisen in die höchstzulässige Werbezeit verfügt worden sei (zuvor seien nach Paragraph 5, Absatz 10, RFG lediglich werblich gestaltete An- oder Absagen von Patronanzsendungen einzurechnen gewesen). Systematisch stehe die Bestimmung in erkennbarem Zusammenhang mit der bereits seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999, im vormaligen Paragraph 5, Absatz 7, Satz 3 RFG enthaltenen Ausnahme der Einrechnung von Hinweisen auf ORF-eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträgen im Dienst der Allgemeinheit und kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken in die höchstzulässige Werbezeit. Diese Ausnahmebestimmungen fänden sich seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, nunmehr - abgesehen von der begrifflichen Ersetzung der "Beiträge im Dienst der Allgemeinheit" durch "Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit" inhaltlich unverändert, jedoch ergänzt um die Dauer von Produktplatzierungen - in Paragraph 14, Absatz 6 und 9 ORF-G. In den Gesetzesmaterialien zu den genannten Novellen finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dem in § 17 Abs. 5 ORF-G verwendeten Begriff der Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" einen wesentlich anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte, als den in § 14 Abs. 9 ORF-G genannten "Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit" bzw. den "kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken". Zutreffenderweise werde daher auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer inhaltlicher Maßstab anzusetzen ist (Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 3. Auflage, 207 f). Unter Rückgriff auf die Judikatur zu den Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit lasse sich festhalten, dass nicht jede denkmögliche Wiedergabe von Informationen, die für die Zuhörer von Nutzen sein können, unter den Tatbestand zu subsumieren sei; maßgeblich sei vielmehr, dass etwa auf gemeinnützige Angebote hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll (Hinweis auf BKS 18.10.2010, 611.919/0006-BKS/2010).In den Gesetzesmaterialien zu den genannten Novellen finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dem in Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G verwendeten Begriff der Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" einen wesentlich anderen Bedeutungsgehalt zumessen wollte, als den in Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G genannten "Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit" bzw. den "kostenlosen Spendenaufrufen zu wohltätigen Zwecken". Zutreffenderweise werde daher auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass ein vergleichbarer inhaltlicher Maßstab anzusetzen ist (Verweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 3. Auflage, 207 f). Unter Rückgriff auf die Judikatur zu den Beiträgen im Dienst der Öffentlichkeit lasse sich festhalten, dass nicht jede denkmögliche Wiedergabe von Informationen, die für die Zuhörer von Nutzen sein können, unter den Tatbestand zu subsumieren sei; maßgeblich sei vielmehr, dass etwa auf gemeinnützige Angebote hingewiesen wird oder Verhaltensweisen nahegelegt werden, deren Einhaltung der Allgemeinheit in irgendeiner Weise mittelbar oder unmittelbar zum Vorteil gereichen soll (Hinweis auf BKS 18.10.2010, 611.919/0006-BKS/2010). Dass dies bei der Wiedergabe von Informationen zur aktuellen Verkehrslage der Fall wäre, lasse sich schon insoweit nicht behaupten, als zwar der einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer vielleicht persönlich einen Nutzen aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen ziehen könne. Ein wie auch immer gearteter Nutzen der breiten Öffentlichkeit sei daraus jedoch nicht abzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn sich möglicherweise Zuhörer aufgrund der erhaltenen Informationen zum Wechsel auf Ausweichstrecken oder "Schleichwege" entscheiden sollten, da damit im Wesentlichen nur Verlagerungen der Verkehrsströme einhergingen, die wiederum andere Personengruppen belasten könnten. Anders - so die belangte Behörde - verhielte es sich vielleicht bei einem Verkehrsmagazin, das gezielt über Alternativen zum Individualverkehr informieren und letztlich - etwa im Sinne des Umweltschutzes - einen Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel propagieren würde. Dies entspräche auch dem Begriffsverständnis der Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, wie er in den Materialien zum zugrundeliegenden Art. 12 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998 idF BGBl. III Nr. 64/2002, zum Ausdruck käme, wonach etwa "gemeinnützige Meldungen wie zB zur Straßensicherheit, Gesundheitskampagnen oder staatsbürgerlichen Pflichten" erfasst sein sollen (vgl. Rz 227 iVm Rz 104 des Explanatory Reports, ETS Nr. 132 idF ETS Nr. 171).Dass dies bei der Wiedergabe von Informationen zur aktuellen Verkehrslage der Fall wäre, lasse sich schon insoweit nicht behaupten, als zwar der einzelne zuhörende Verkehrsteilnehmer vielleicht persönlich einen Nutzen aus der Kenntnis von Verkehrsbehinderungen ziehen könne. Ein wie auch immer gearteter Nutzen der breiten Öffentlichkeit sei daraus jedoch nicht abzuleiten, und zwar selbst dann nicht, wenn sich möglicherweise Zuhörer aufgrund der erhaltenen Informationen zum Wechsel auf Ausweichstrecken oder "Schleichwege" entscheiden sollten, da damit im Wesentlichen nur Verlagerungen der Verkehrsströme einhergingen, die wiederum andere Personengruppen belasten könnten. Anders - so die belangte Behörde - verhielte es sich vielleicht bei einem Verkehrsmagazin, das gezielt über Alternativen zum Individualverkehr informieren und letztlich - etwa im Sinne des Umweltschutzes - einen Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel propagieren würde. Dies entspräche auch dem Begriffsverständnis der Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, wie er in den Materialien zum zugrundeliegenden Artikel 12, Absatz 4, des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,, zum Ausdruck käme, wonach etwa "gemeinnützige Meldungen wie zB zur Straßensicherheit, Gesundheitskampagnen oder staatsbürgerlichen Pflichten" erfasst sein sollen vergleiche Rz 227 in Verbindung mit Rz 104 des Explanatory Reports, ETS Nr. 132 in der Fassung ETS Nr. 171). Folgte man - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - der "weiten" Sichtweise der beschwerdeführenden Partei, so ließe sich schon aus der umfassenden Formulierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages in § 4 Abs. 1 ORF-G ableiten, dass - vielleicht von einzelnen Ausnahmen abgesehen - letztlich jede Sendung der ORF-Programme einem "im öffentlichen Interesse liegenden Zweck" diene, ja sogar dienen müsse, sei es nun die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen (Z 1 leg.cit.), die Förderung der österreichischen Identität (Z 3 leg.cit.) oder die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebotes (Z 7 leg.cit.), um nur einige Beispiele zu nennen. Selbst den Wetterinformationen ließe sich unterstellen, dass sie dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienten, der Öffentlichkeit witterungsadäquate Bekleidung zu ermöglichen und damit mittelbar das Risiko von Erkältungen oder hitzebedingten Beschwerden und die damit verbundenen Folgekosten für das öffentliche Gesundheitssystem zu reduzieren. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine solche Überdehnung der in § 17 Abs. 5 ORF-G enthaltenen Ausnahme für Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke", die zu einem "Freibrief" für Sponsorhinweise über weite Teile des gesamten ORF-Programms geraten würde, dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.Folgte man - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter - der "weiten" Sichtweise der beschwerdeführenden Partei, so ließe sich schon aus der umfassenden Formulierung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages in Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G ableiten, dass - vielleicht von einzelnen Ausnahmen abgesehen - letztlich jede Sendung der ORF-Programme einem "im öffentlichen Interesse liegenden Zweck" diene, ja sogar dienen müsse, sei es nun die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen (Ziffer eins, leg.cit.), die Förderung der österreichischen Identität (Ziffer 3, leg.cit.) oder die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebotes (Ziffer 7, leg.cit.), um nur einige Beispiele zu nennen. Selbst den Wetterinformationen ließe sich unterstellen, dass sie dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck dienten, der Öffentlichkeit witterungsadäquate Bekleidung zu ermöglichen und damit mittelbar das Risiko von Erkältungen oder hitzebedingten Beschwerden und die damit verbundenen Folgekosten für das öffentliche Gesundheitssystem zu reduzieren. Nach Auffassung der belangten Behörde sei eine solche Überdehnung der in Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G enthaltenen Ausnahme für Sendungen "zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke", die zu einem "Freibrief" für Sponsorhinweise über weite Teile des gesamten ORF-Programms geraten würde, dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. Soweit die beschwerdeführende Partei das Ausmaß der Einrechnung in die Werbezeit auf jenen Satzteil beschränkt haben wolle, der die konkrete Nennung des sponsernden Unternehmens enthält, verweist die belangte Behörde auf ihre rechtlichen Ausführungen betreffend Spruchpunkt 1.A. des angefochtenen Bescheides (vgl. 2.1.), wonach die Sponsorhinweise in den vorliegenden Fällen jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussage beständen.Soweit die beschwerdeführende Partei das Ausmaß der Einrechnung in die Werbezeit auf jenen Satzteil beschränkt haben wolle, der die konkrete Nennung des sponsernden Unternehmens enthält, verweist die belangte Behörde auf ihre rechtlichen Ausführungen betreffend Spruchpunkt 1.A. des angefochtenen Bescheides vergleiche 2.1.), wonach die Sponsorhinweise in den vorliegenden Fällen jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussage beständen. 2.3.4.2. Betreffend die Sponsorhinweise zu Gunsten von XXXX, XXXX und XXXX vertrete die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Dauer der Sponsorhinweise jeweils erst ab der Wortfolge "... präsentiert von ..." zu berechnen wäre, zudem seien "Eigennennungen des Hörfunkprogramms (wie zB ‚Tirol, I steh' auf Di'!)" nicht Bestandteil des Sponsorhinweises. Beim Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX handle es sich nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei um einen zu Recht gesponserten Programmhinweistrailer auf die Sendung "Hallo Wochenende" am 04.12.2015 im Programm Radio Tirol. Die gestalterische Abbindung des Trailers mit der Formulierung "zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" sei - so die beschwerdeführende Partei - nicht Bestandteil des Sponsorhinweises, sondern das Ende des Hinweistrailers; eben an diesem Ende sei der Sponsorhinweis ausgestrahlt worden, wobei bei der genauen Platzierung ein gewisser Spielraum bestehe - ein wie hier fünf Sekunden vor dem tatsächlichen Sendungsende ausgestrahlter Hinweis sei jedenfalls als "am Ende der Sendung zu qualifizieren.2.3.4.2. Betreffend die Sponsorhinweise zu Gunsten von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vertrete die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass die Dauer der Sponsorhinweise jeweils erst ab der Wortfolge "... präsentiert von ..." zu berechnen wäre, zudem seien "Eigennennungen des Hörfunkprogramms (wie zB ‚Tirol, römisch eins steh' auf Di'!)" nicht Bestandteil des Sponsorhinweises. Beim Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 handle es sich nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei um einen zu Recht gesponserten Programmhinweistrailer auf die Sendung "Hallo Wochenende" am 04.12.2015 im Programm Radio Tirol. Die gestalterische Abbindung des Trailers mit der Formulierung "zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" sei - so die beschwerdeführende Partei - nicht Bestandteil des Sponsorhinweises, sondern das Ende des Hinweistrailers; eben an diesem Ende sei der Sponsorhinweis ausgestrahlt worden, wobei bei der genauen Platzierung ein gewisser Spielraum bestehe - ein wie hier fünf Sekunden vor dem tatsächlichen Sendungsende ausgestrahlter Hinweis sei jedenfalls als "am Ende der Sendung zu qualifizieren. Dem entgegnet die belangte Behörde, zu den Sponsorhinweisen zu Gunsten von XXXX, XXXX und XXXX genüge ein Hinweis auf das früher Dargelegte, nämlich dass auch in diesen Fällen die Sponsorhinweise jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussagen beständen ("Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von XXXX, Ihr XXXX"; bzw. "G'sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX" sowie "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von XXXX. [- Tirol, I steh' auf Di']". Dass die Aussage "Tirol, I steh' auf Di'" nicht Bestandteil der vorangehenden Sponsorabsage, sondern eine abschließende "Eigennennung des Hörfunkprogramms" sein solle, sei für den durchschnittlichen Zuhörer in keiner Weise erkennbar.Dem entgegnet die belangte Behörde, zu den Sponsorhinweisen zu Gunsten von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 genüge ein Hinweis auf das früher Dargelegte, nämlich dass auch in diesen Fällen die Sponsorhinweise jeweils aus einer vom durchschnittlichen Zuhörer als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommenen Aussagen beständen ("Der Radio Tirol Wetterservice, präsentiert von römisch 40 , Ihr XXXX"; bzw. "G'sund bleiben mit Radio Tirol, präsentiert von XXXX" sowie "Mut, Fleiß, Ideen - Tirols Firmen aus der Nähe, präsentiert von römisch 40 . [- Tirol, römisch eins steh' auf Di']". Dass die Aussage "Tirol, römisch eins steh' auf Di'" nicht Bestandteil der vorangehenden Sponsorabsage, sondern eine abschließende "Eigennennung des Hörfunkprogramms" sein solle, sei für den durchschnittlichen Zuhörer in keiner Weise erkennbar. Dasselbe gelte für den Sponsorhinweis zu Gunsten von XXXX im Rahmen eines Programmhinweises. Die gesamte Sequenz laute: "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. XXXX, Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die XXXX lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe XXXX verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der MS Tirol am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende' in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von XXXX - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]" Der Sponsorhinweis umfasse die Wortfolge "Präsentiert von XXXX - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" in der Dauer von 6 Sekunden. Die abschließende Aussage, dass eben gerade einer der "zauberhaften Adventmärkte" von der XXXX präsentiert werde, werde vom durchschnittlichen Zuhörer jedenfalls dem vorangehenden Sponsorhinweis zugerechnet. Ein vom ORF vorgenommenes gedankliches Zergliedern von Aussagen in Einzelbestandteile liege weder § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G, noch - wie oben dargestellt - § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G zu Grunde. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G, wonach gesponserte Sendungen an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch den Sponsorhinweis zu kennzeichnen sind, müsse der Zuhörer nicht mit (Teil-)Fortsetzungen der gesponserten Sendung rechnen.Dasselbe gelte für den Sponsorhinweis zu Gunsten von römisch 40 im Rahmen eines Programmhinweises. Die gesamte Sequenz laute: "Mein Advent - Mein Radio - Radio Tirol. römisch 40 , Punsch und Weihnachtsweiß - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol. Die römisch 40 lädt ein zu ,Weihnachten wie friahga', die Gruppe römisch 40 verzaubert uns mit Weihnachtsweise und Menuetten aus früherer und heutiger Zeit, dazu die einmalig verträumte Kulisse des winterlichen Achensees. ,Weihnachten wie friahga' auf der MS Tirol am Achensee, am 4. Dezember in der Sendung ,Hallo Tirol am Wochenende' in Radio Tirol. [11:29:31] Präsentiert von römisch 40 - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol [11:29:37]" Der Sponsorhinweis umfasse die Wortfolge "Präsentiert von römisch 40 - zauberhafte Adventmärkte in Radio Tirol" in der Dauer von 6 Sekunden. Die abschließende Aussage, dass eben gerade einer der "zauberhaften Adventmärkte" von der römisch 40 präsentiert werde, werde vom durchschnittlichen Zuhörer jedenfalls dem vorangehenden Sponsorhinweis zugerechnet. Ein vom ORF vorgenommenes gedankliches Zergliedern von Aussagen in Einzelbestandteile liege weder Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G, noch - wie oben dargestellt - Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G zu Grunde. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G, wonach gesponserte Sendungen an ihrem Anfang oder an ihrem Ende durch den Sponsorhinweis zu kennzeichnen sind, müsse der Zuhörer nicht mit (Teil-)Fortsetzungen der gesponserten Sendung rechnen. 2.3.4.3. Was die Einrechnung der Dauer des Werbespots zu Gunsten der ORF-Nachlese Edition Winterzeit betrifft, stellt die belangte Behörde zunächst das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in den Schriftsätzen des Verfahrens vor der belangten Behörde dar: Nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei handle es sich um Werbung für ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial, das nach § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G von der Einrechnung in die Werbezeit ausgenommen sei. Als Begleitmaterialien würden entsprechend den Erläuterungen zur RFG-Novelle, BGBl. I Nr. 1/1999, RV 1520 BlgNR XX. GP, jene Produkte gelten, die speziell dazu bestimmt seien, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Die Erläuterungen würden dazu "Zeitschriften, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen" nennen. Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach der Entscheidung BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005 dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Bei der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit sei der erforderliche Sendungsbezug bei jedem Artikel gegeben und es finde sich bei jedem Artikel ein konkreter Sendehinweis, wie etwa bei "Wintersport in der Großstadt":Nach der Ansicht der beschwerdeführenden Partei handle es sich um Werbung für ein direkt von Programmen und Sendungen des ORF abgeleitetes Begleitmaterial, das nach Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G von der Einrechnung in die Werbezeit ausgenommen sei. Als Begleitmaterialien würden entsprechend den Erläuterungen zur RFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,, Regierungsvorlage 1520 BlgNR römisch zwanzig. GP, jene Produkte gelten, die speziell dazu bestimmt seien, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Die Erläuterungen würden dazu "Zeitschriften, die sich auf Inhalte von Sendungen beziehen" nennen. Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach der Entscheidung BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005 dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte (im Sinne der Erläuterungen) jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum "Nachlesen" angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Bei der in Rede stehenden ORF-Nachlese Edition Winterzeit sei der erforderliche Sendungsbezug bei jedem Artikel gegeben und es finde sich bei jedem Artikel ein konkreter Sendehinweis, wie etwa bei "Wintersport in der Großstadt": Sendehinweis "Radio Wien, ab 6.1.2016", S.7, "Beim Christkind zu Hause": Sendehinweis "Mein Adventradio, 21.12., Radio OÖ", S.18, "Wunderbare Winterwelt", "Frohsinn an kalten Tagen" und "Urlaubsglück im Schnee": Sendehinweis "Harry's liabste Hüttn 22.1.2012, ORF 2", S. 20, "Einfach nur gemütlich": Sendehinweis "Steiermark Heute, 13.3.2014, ORF 2", S. 27, "Wintertage erlebnisreich gestalten": Sendehinweis "Steiermark Heute, 13.3.2014, ORF 2", S. 27 etc. . Derartige Sendehinweise seien gesetzlich nicht gefordert, zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden sie in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch exemplarisch aufgenommen. Konkrete inhaltliche Bezüge bestünden darüber hinaus zu weiteren Sendungen des ORF. Ebenso seien die Seiten mit Werbeeinschaltungen nicht zu beanstanden (vgl. BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0030-BKS/2005). Die Dauer des Werbespots (14 Sekunden) sei daher nicht in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach §14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G einzurechnen.gefordert, zur besseren Orientierung der Leserinnen und Leser würden sie in der ORF Nachlese Edition Winterzeit dennoch exemplarisch aufgenommen. Konkrete inhaltliche Bezüge bestünden darüber hinaus zu weiteren Sendungen des ORF. Ebenso seien die Seiten mit Werbeeinschaltungen nicht zu beanstanden vergleiche BKS 01.06.2005, GZ 611.009/0030-BKS/2005). Die Dauer des Werbespots (14 Sekunden) sei daher nicht in die für das bundeslandweit ausgestrahlte Hörfunkprogramm Radio Tirol maßgebliche höchstzulässige Werbezeit nach §14 Absatz 4, Satz 5 ORF-G einzurechnen. Die belangte Behörde könne sich der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Ansicht nicht anschließen: Unbestritten sei, dass der Spot als Werbung iSd § 1a Z 8 lit. a ORF G anzusehen ist. Durch die qualitativ-wertenden Aussagen (z.B. "Österreichs schönste Regionen" und "stimmungsvolles Brauchtum") sei jedenfalls eine Eignung zur Absatzförderung gegeben. Ebenso sei die Nennung der Bezugsquelle ("Jetzt neu in Ihrer Trafik") eine weitere absatzfördernde Aussage. Die gesamte Darstellung sei somit geeignet und nach einem objektiven Maßstab darauf gerichtet, den Absatz der ORF-Nachlese Edition Winterzeit zu fördern.Unbestritten sei, dass der Spot als Werbung iSd Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF G anzusehen ist. Durch die qualitativ-wertenden Aussagen (z.B. "Österreichs schönste Regionen" und "stimmungsvolles Brauchtum") sei jedenfalls eine Eignung zur Absatzförderung gegeben. Ebenso sei die Nennung der Bezugsquelle ("Jetzt neu in Ihrer Trafik") eine weitere absatzfördernde Aussage. Die gesamte Darstellung sei somit geeignet und nach einem objektiven Maßstab darauf gerichtet, den Absatz der ORF-Nachlese Edition Winterzeit zu fördern. § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G nehme Hinweise des ORF auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, von der Einrechnung in die Werbezeit aus. Nach der Rechtsprechung des BKS (BKS 01.06.2005, 611.009/0030- BKS/2005) sei - unter Hinweis auf die zitierten Erl zur Novelle BGBl. I Nr. 1/1999, RV 1520 BlgNR XX. GP - davon auszugehen, dass als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung jene Produkte anzusehen sind, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G nehme Hinweise des ORF auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, von der Einrechnung in die Werbezeit aus. Nach der Rechtsprechung des BKS (BKS 01.06.2005, 611.009/0030- BKS/2005) sei - unter Hinweis auf die zitierten Erl zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999,, Regierungsvorlage 1520 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode - davon auszugehen, dass als Begleitmaterialien im Sinne dieser Bestimmung jene Produkte anzusehen sind, die speziell dazu bestimmt sind, die volle und interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen. Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach Auffassung des BKS "nur dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum ‚Nachlesen' angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Diesem Merkmal ist insbesondere deswegen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründet werden kann. Zu betonen ist andererseits, dass [...] aufgrund des Erfordernisses der ‚direkten Ableitung' von eigenen Programmen und Sendungen dem Begriff des Begleitmaterials in § 13 Abs. 5 ORF-G [nunmehr: § 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G; Anm.] ein engeres Verständnis (nämlich die eben erörterte Voraussetzung eines konkreten Bezugs) zugrunde zu legen ist, als den in § 9 Abs. 6 Z 1 ORF-G [nunmehr: § 8a Abs. 6 Z 1] genannten periodischen Druckwerken, wenn sie (im Umkehrschluss) ‚überwiegend der Information über Programm und Sendeinhalte dienen' und damit zulässigerweise vom ORF oder seinen Tochtergesellschaften herausgegeben werden dürfen." (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005).Der Voraussetzung der Eignung zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" werde nach Auffassung des BKS "nur dann Rechnung getragen, wenn sich die Inhalte jeweils konkret auf eine bestimmte Sendung beziehen, indem Sendungsinhalte vorangekündigt bzw. zum ‚Nachlesen' angeboten und sendungsbegleitende oder -ergänzende Informationen geboten werden. Diesem Merkmal ist insbesondere deswegen erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, da nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründet werden kann. Zu betonen ist andererseits, dass [...] aufgrund des Erfordernisses der ‚direkten Ableitung' von eigenen Programmen und Sendungen dem Begriff des Begleitmaterials in Paragraph 13, Absatz 5, ORF-G [nunmehr: Paragraph 14, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G; Anm.] ein engeres Verständnis (nämlich die eben erörterte Voraussetzung eines konkreten Bezugs) zugrunde zu legen ist, als den in Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, ORF-G [nunmehr: Paragraph 8 a, Absatz 6, Ziffer eins ], genannten periodischen Druckwerken, wenn sie (im Umkehrschluss) ‚überwiegend der Information über Programm und Sendeinhalte dienen' und damit zulässigerweise vom ORF oder seinen Tochtergesellschaften herausgegeben werden dürfen." (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005). Diesen Anforderungen werde die ORF-Nachlese Edition Winterzeit in keiner Weise gerecht: Vorderhand sei festzuhalten, dass nicht einmal bei allen oben im Sachverhalt dargestellten Inhalten des Druckwerks überhaupt ein "Sendehinweis" angegeben (und folglich auch kein Sendungsbezug erkennbar) sei. Nach Auffassung der belangten Behörde möge dies zwar bei den Werbeeinschaltungen nicht zu fordern sein und ließen sich allenfalls auch Cover (Nr. 1), Editorial/Impressum (Nr. 3) und (Zwischen-)lnhaltsverzeichnis(
- se)(Nr. 4, 5, 12 und 32) im Zweifel und unpräjudiziell zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus der Betrachtung ausblenden. Tatsächlich fehle aber auch bei den redaktionellen Artikeln Nr. 15 ("Frohsinn an kalten Tagen"), Nr. 16 ("Urlaubsglück im Schnee"), Nr. 18 ("Einfach nur gemütlich"), Nr. 20 ("Wintertage erlebnisreich gestalten") und Nr. 47 ("Adventmärkte") jegliche Angabe eines Sendungsbezugs und sei ein solcher, etwa in Form von Vorankündigungen oder "Nachlesen" einzelner Sendungsinhalte, auch im Text der jeweiligen Beiträge in keiner Weise vorhanden. Entgegen der von der beschwerdeführenden Partei aufgestellten Behauptung könne die belangte Behörde bei den Artikeln Nr. 15 ("Frohsinn an kalten Tagen') und Nr. 16 ("Urlaubsglück im Schnee") nämlich nicht erkennen, dass sich der beim Artikel Nr. 14 ("Wunderbare Winterwelt") gesetzte "Sendehinweis" auf alle drei Artikel beziehen solle, zumal schon aufgrund der Layoutierung bzw. Gliederung der Artikel sich diese als jeweils in sich geschlossene Einheiten darstellten. Nach der zitierten BKS-Rechtsprechung (BKS 01.06.2005, 611.009/0030-BKS/2005) sei bei den Inhalten eines Begleitmaterials jeweils eine konkrete Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung erforderlich. Dies fehle aber bei den Artikeln Nr. 15 und 16, da diese weder inhaltlich noch in Form eines "Sendehinweises" auf die behauptetermaßen begleitete Sendung "Harrys liabste Hütt'n, 22.1.2012, ORF 2" Bezug nähmen. Für den durchschnittlichen Leser des Artikels sei daher in keiner Weise erkennbar, dass sich der bei Artikel Nr. 14 gesetzte Sendehinweis auch auf die beiden nachfolgenden Artikel beziehen soll. Dies umso mehr, als bei einer knapp drei Jahre zurückliegenden Sendung auch in keiner Weise angenommen werden könne, dass der durchschnittliche Zuseher eine Erinnerung hinsichtlich des konkreten Inhaltes abrufen könnte, die ihm eine die Artikel Nr. 14 bis 16 übergreifend verbindende Assoziation (vorliegend wohl "Salzkammergut") ermöglichen würde. Dasselbe gelte für Artikel Nr. 20 ("Wintertage erlebnisreich gestalten" bzw. "Sprudelnde Lebensenergie"), auf die sich behaupteter Maßen auch der bei Artikel Nr. 19 gesetzte Sendehinweis beziehen solle, der selbst wiederum dem Artikel Nr. 18 ("Einfach nur gemütlich") zuzuordnen sei. Auch hier sei der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Zusammenhang aus der Layoutierung bzw. der Gliederung für den Leser in keiner Weise erkennbar und für ihn auch aus dem Inhalt der einzelnen Artikel mangels Bezugnahme nicht ersichtlich, dass sich alle genannten Inhalte von der Sendung "Steiermark heute" vom 13.03.2014 ableiten sollen. Weiters fehle es zahlreichen Artikeln bzw. den zugehörigen "Sendehinweisen" an der nach der zitierten BKS-Rechtsprechung erforderlichen konkreten Bezugnahme auf eine Sendung. So beschränke sich etwa bei den drei redaktionellen Artikeln Nr. 11, Nr. 31 und Nr. 45 (jeweils mit dem Titel "Brauchtum etc.") der "Sendehinweis" auf die lapidare Angabe "Aktuelle Berichterstattung in den ORF Radios". Die belangte Behörde bestreite nun nicht, dass vielleicht tatsächlich im Rahmen der aktuellen Berichterstattung in den Hörfunkprogrammen der beschwerdeführenden Partei die genannten Themenbereiche behandelt werden. Den Anforderungen an eine entsprechend konkrete Bezugnahme auf eine Sendung, die dem Zuhörer schlussendlich erst die "volle und interaktive Nutzung der Programme" ermögliche, werde die Angabe des gesamten Programmportfolios der 12 von der beschwerdeführenden Partei veranstalteten Hörfunkprogramme in einem nicht näher definierten Zeitraum aber nicht einmal im Entferntesten gerecht. Nichts anderes könne für die Angaben "Radio Wien, ab 6.1.2016" bei Artikel Nr. 6 ("Wintersport in der Großstadt"), "Mein Adventradio, 21.12.2015, Radio OÖ" bei Artikel Nr. 13 ("Beim Christkind zu Hause"), "Radio Kärnten, 3.-9.2., ganztägig" bei Artikel Nr. 22 ("Urlaubsregion Murtal") sowie "Aktuelle Berichterstattung in Radio Kärnten" bei Artikel Nr. 25 ("Fröhliches Warten aufs Christkind") gelten: Möge hier zwar zumindest das Hörfunkprogramm angegeben sein, so fehle dennoch eine konkrete Angabe einer Sendung, einer Sendezeit bzw. auch in den maßgeblichen redaktionellen Artikeln jegliche Bezugnahme im Sinne einer Vorankündigung einzelner Sendungsinhalte oder eine inhaltliche Auseinandersetzung in der Form, dass erkennbar wäre, welche sendungsbegleitenden oder ergänzenden Informationen hier gerade angeboten werden. Es könne insoweit dahingestellt bleiben, dass es die belangte Behörde für wenig wahrscheinlich erachte, dass sich das Hörfunkprogramm Radio Kärnten zwischen 03. und 09.02. ganztägig der in der Steiermark gelegenen Urlaubsregion Murtal widmen werde. Zuletzt sei festzustellen, dass auch der Großteil jener "Sendehinweise", bei denen zumindest eine Sendung konkret angegeben sei, dem Erfordernis der Sendungsbegleitung durch den jeweiligen Artikel nicht gerecht werde: Festzuhalten sei nämlich, dass der Ausstrahlungszeitpunkt der bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 im Rahmen der "Sendehinweise" angegebenen Sendungen zwischen 19 Monate ("Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" beim Artikel Nr. 14 "Vielfältig und unterhaltsam") und 12 Jahre und 8 Monate ("Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" beim Artikel Nr. 40 "Abenteuer im Schnee") vor dem Erscheinungsdatum der ORF-Nachlese Edition Winterzeit im Oktober 2015 liege. Nach Auffassung der belangten Behörde würden die in Frage stehenden Artikel aufgrund dieses großen zeitlichen Abstandes zwischen Ausstrahlungsdatum und Erscheinungsdatum schon dem Wortsinn nach einer "Begleitung von Sendungen" nicht gerecht. Eine "Begleitung" setze nach allgemeinem Sprachgebrauch - neben einem üblicherweise erkennbaren Zusammenhang zwischen Begleitetem und Begleitendem - jedenfalls auch eine gewisse zeitliche Nähe der Begleitung voraus. Es liege zwar in der Natur der Sache, dass - wie vorliegend - bei Druckwerken, die der Vorankündigung oder dem Nachlesen von Sendungsinhalten dienen (vgl. neuerlich BKS 01.06.2005,611.009/0030-BKS/2005), die Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang weniger eng zu ziehen sein würden, als dies etwa bei den im ORF-G an anderer Stelle, nämlich dem § 4e Abs. 3 ORF-G, geregelten sendungsbegleitenden Inhalten im Online-Angebot der Fall sei. Die Bestimmung lasse aber durchaus erkennen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung bei der Sendungsbegleitung grundsätzlich voraussetze (§ 4e Abs. 3 ORF-G spreche von einem "dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum").Festzuhalten sei nämlich, dass der Ausstrahlungszeitpunkt der bei den Artikeln 9, 7, 14, 19, 23, 27, 33, 35, 37, 38, 40, 42 und 44 im Rahmen der "Sendehinweise" angegebenen Sendungen zwischen 19 Monate ("Steiermark heute, 13.3.2014, ORF 2" beim Artikel Nr. 14 "Vielfältig und unterhaltsam") und 12 Jahre und 8 Monate ("Harrys liabste Hütt'n, 6.2.2003, ORF 2" beim Artikel Nr. 40 "Abenteuer im Schnee") vor dem Erscheinungsdatum der ORF-Nachlese Edition Winterzeit im Oktober 2015 liege. Nach Auffassung der belangten Behörde würden die in Frage stehenden Artikel aufgrund dieses großen zeitlichen Abstandes zwischen Ausstrahlungsdatum und Erscheinungsdatum schon dem Wortsinn nach einer "Begleitung von Sendungen" nicht gerecht. Eine "Begleitung" setze nach allgemeinem Sprachgebrauch - neben einem üblicherweise erkennbaren Zusammenhang zwischen Begleitetem und Begleitendem - jedenfalls auch eine gewisse zeitliche Nähe der Begleitung voraus. Es liege zwar in der Natur der Sache, dass - wie vorliegend - bei Druckwerken, die der Vorankündigung oder dem Nachlesen von Sendungsinhalten dienen vergleiche neuerlich BKS 01.06.2005,611.009/0030-BKS/2005), die Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang weniger eng zu ziehen sein würden, als dies etwa bei den im ORF-G an anderer Stelle, nämlich dem Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G, geregelten sendungsbegleitenden Inhalten im Online-Angebot der Fall sei. Die Bestimmung lasse aber durchaus erkennen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung bei der Sendungsbegleitung grundsätzlich voraussetze (Paragraph 4 e, Absatz 3, ORF-G spreche von einem "dem jeweiligen Sendungsformat angemessenen Zeitraum"). Dies sei schon deswegen auch im Bereich der Herausgabe von Druckwerken einzufordern, weil die Zielrichtung der gesetzlichen Beschränkungen dieselbe sei: Nach den Erläuterungen zur RV 611 BlgNR XXIV. GP, mit der § 4e ORF-G eingeführt worden sei, sollten nur bestimmte Online- Angebote als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sein, um "den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren". Wie der BKS im bereits mehrfach zitierten Bescheid ausgesprochen habe, sei auch bei den gedruckten Begleitmaterialien "nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründbar" und damit auch aus wettbewerblicher Sicht rechtfertigbar. Ohne das Erfordernis eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sendung und Begleitmaterial wären der bescherdeführenden Partei de facto keinerlei Grenzen auferlegt, da aufgrund des umfassenden Programmauftrags in § 4 Abs. 1 ORF-G wohl zu jedem x-beliebigen Themenkomplex in den vergangenen 50 Fernseh- oder 91 Hörfunkjahren eine Rundfunksendung als "Aufhänger" gefunden werden könnte, die im Rahmen eines Druckwerks Jahrzehnte später "begleitet" werden könnte.Dies sei schon deswegen auch im Bereich der Herausgabe von Druckwerken einzufordern, weil die Zielrichtung der gesetzlichen Beschränkungen dieselbe sei: Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 611 BlgNR römisch 24 . GP, mit der Paragraph 4 e, ORF-G eingeführt worden sei, sollten nur bestimmte Online- Angebote als sendungsbegleitende Inhalte zulässig sein, um "den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren". Wie der BKS im bereits mehrfach zitierten Bescheid ausgesprochen habe, sei auch bei den gedruckten Begleitmaterialien "nur aufgrund des direkten Bezugs zu einzelnen Sendungen die Privilegierung eines Druckwerks gegenüber anderen hinsichtlich der Nicht-Einrechnung in die Werbezeit sachlich begründbar" und damit auch aus wettbewerblicher Sicht rechtfertigbar. Ohne das Erfordernis eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sendung und Begleitmaterial wären der bescherdeführenden Partei de facto keinerlei Grenzen auferlegt, da aufgrund des umfassenden Programmauftrags in Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G wohl zu jedem x-beliebigen Themenkomplex in den vergangenen 50 Fernseh- oder 91 Hörfunkjahren eine Rundfunksendung als "Aufhänger" gefunden werden könnte, die im Rahmen eines Druckwerks Jahrzehnte später "begleitet" werden könnte. Dem Ziel jedes Begleitmaterials, den Hörer oder Seher zur "vollen und interaktiven Nutzung der betreffenden Programme" in die Lage zu versetzen, könne daher nur dann entsprochen werden, wenn die - wie vorliegend - "Nachlese" in Form von Artikeln in einem solchen Zeitabstand zur Ausstrahlung der begleiteten Sendung bereitgestellt werde, der auch der Erwartungshaltung des an derartigen ergänzenden oder vertiefenden Informationen interessierten durchschnittlichen Hörers oder Sehers entspricht. Anders ausgedrückt sei nach der Rechtsprechung des BKS zu fordern, dass wenn eine Sendung "nachgelesen" werden können soll, der Zuseher oder Zuhörer diese Sendung kennen, erlebt haben oder sich zumindest ansatzweise erinnern können muss. Dass dies 19 Monate nach der Ausstrahlung einer tagesaktuellen Nachrichtensendung oder knapp 13 Jahre nach Ausstrahlung einer Unterhaltungssendung (siehe die obigen Beispiele der Artikel Nr. 14 und Nr. 40) der Fall wäre, könne nicht ernstlich behauptet werden. Hinzu trete, dass den genannten Artikeln auch jegliche inhaltliche Bezugnahme auf die behaupteter Maßen "begleiteten" Se