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{'item': 'W219 2141627-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW219 2141627-1 SpruchW219 2141627-1/9E W219 2176999-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 14Abs.1 Satz 2 ORF-G i

Vm § 9 Abs. 2 VStGzu A.: jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu B.: jeweils § 38 Abs.

§ 17Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G i

Vm § 9 Abs. 2 VStGzu B.: jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu C.: jeweils § 38 Abs.

§ 17Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G i

Vm § 9 Abs. 2 VStGzu C.: jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu D.: § 38 Abs.

§ 14Abs. 4 Satz 5 i

Vm § 17 Abs. 5 ORF-G iVm § 9 Abs. 2 VStGzu D.: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß zu A.: 1.: 3.000,- 2.: 3.000,- 3.: 3.000,- 1 Tag 1 Tag 1Tag A.: jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm §§16 und 19 VStG A.: jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit §§16 und 19 VStG zu B.: 1.1: 5.000,- 1.2.: 5.000,- 2.1:5.000,- 2.2.: 5.000,- 2.3.: 5.000,- 3.1.: 5.000,- 3.2.: 5.000,- 3.3.: 5.000,- 3.4.: 5.000,- 4.1: 5.000,- 4.2.: 5.000,- 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen 2 Tagen B.: jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§16 und 19 VStG B.: jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, §§16 und 19 VStG zu C.: 1.: 3.000,- 2.1: 3.000,- 2.2: 3.000,- 3.1.: 3.000,- 3.2.: 3.000,- 4.: 3.000,- 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1 Tag C.: jeweils § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§16 und 19 VStG C.: jeweils Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, §§16 und 19 VStG zu D.: 10.000,- 3 Tagen D.: § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G iVm § 9 Abs. 2, §§ 16 und 19 VStG D.: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG [ ] Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der Österreichische Rundfunk für die verhängten Geldstrafen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: zu A.: 1.: 300,- 2.: 300,- 3.: 300,- zu B.: 1.1.: 500,- 1.2.: 500,- 2.1.: 500,- 2.2.: 500,- 2.3.: 500,- 3.1.: 500,- 3.2.: 500,- 3.3.: 500,- 3.4.: 500,- 4.1.: 500,- 4.2.: 500,- zu C.: 1.: 300,- 2.1: 300,- 2.2.: 300,- 3.1.: 300,- 3.2.: 300,- 4.: 300,- zu D.: 1.000,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro): [ ] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 101.200,- Euro." 2.2. In der Begründung stellte die belangte Behörde zunächst denselben Sachverhalt wie im Feststellungsbescheid und darüber hinaus das Folgende fest: "Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten / Vorstrafen Der ORF ist als Stiftung öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 ORF-G eine juristische Person. Mit Schreiben vom 06.12.2011, erfasst unter KOA 5.009/12-005, wurde der Beschuldigte mit dessen Zustimmung zum verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten, sachlich abgegrenzt für Übertretungen u.a. nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks bestellt.Der ORF ist als Stiftung öffentlichen Rechts nach Paragraph eins, Absatz eins, ORF-G eine juristische Person. Mit Schreiben vom 06.12.2011, erfasst unter KOA 5.009/12-005, wurde der Beschuldigte mit dessen Zustimmung zum verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten, sachlich abgegrenzt für Übertretungen u.a. nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G, für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks bestellt. Mit Straferkenntnis vom 16.01.2012, KOA 3.500/12-002, wurden durch die KommAustria über den Beschuldigten wegen zweier Übertretungen des § 38 Abs.

§ 17Abs. 1 Z 2 ORF-G Geldstrafen i

Hv je EUR 5.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS Wien) vom 27.02.2013, UVS-06/23/1729/2012-17, rechtskräftig.Mit Straferkenntnis vom 16.01.2012, KOA 3.500/12-002, wurden durch die KommAustria über den Beschuldigten wegen zweier Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G Geldstrafen iHv je EUR 5.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS Wien) vom 27.02.2013, UVS-06/23/1729/2012-17, rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 29.02.2012, KOA 3.500/12-013, wurde durch die KommAustria über den Beschuldigten wegen einer Übertretung des § 38 Abs.

§ 16Abs. 5 Z 3 ORF-G eine Geldstrafe i

Hv EUR 5.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des UVS Wien vom 20.06.2012, UVS-06/48/3556/2012-6, rechtskräftig.Mit Straferkenntnis vom 29.02.2012, KOA 3.500/12-013, wurde durch die KommAustria über den Beschuldigten wegen einer Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G eine Geldstrafe iHv EUR 5.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Berufung abweisenden Bescheid des UVS Wien vom 20.06.2012, UVS-06/48/3556/2012-6, rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 13.06.2013, KOA 3.500/13-008, wurde durch die KommAustria über den Beschuldigten rechtskräftig wegen einer Übertretung des §38 Abs. 1 Z2 iVm §15 Abs. 2 ORF-G eine Geldstrafe iHv EUR 4.000,- verhängt.Mit Straferkenntnis vom 13.06.2013, KOA 3.500/13-008, wurde durch die KommAustria über den Beschuldigten rechtskräftig wegen einer Übertretung des §38 Absatz eins, Z2 in Verbindung mit §15 Absatz 2, ORF-G eine Geldstrafe iHv EUR 4.000,- verhängt. Mit Straferkenntnis vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049 wurden durch die KommAustria über den Beschuldigten wegen insgesamt 28 Übertretungen des § 38 Abs.

§ 14Abs. 5 Satz 2 (4 Übertretungen) und Satz 4 (9 Übertretungen) i

Vm § 17 Abs. 5 ORF-G und des § 38 Abs.

§ 17Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (15 Übertretungen), jeweils i

Vm § 9 Abs. 2 VStG, Geldstrafen iHv insgesamt EUR 116.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, GZ W94 2016273-1/13E, rechtskräftig.Mit Straferkenntnis vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049 wurden durch die KommAustria über den Beschuldigten wegen insgesamt 28 Übertretungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5, Satz 2 (4 Übertretungen) und Satz 4 (9 Übertretungen) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G und des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G (15 Übertretungen), jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG, Geldstrafen iHv insgesamt EUR 116.000,- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016, GZ W94 2016273-1/13E, rechtskräftig. Mit Straferkenntnis vom 15.04.2015, KOA 1.850/14-021, wurden durch die KommAustria über den Beschuldigten rechtskräftig wegen dreier Übertretungen des §38 Abs. 1 Z2 iVm §13 Abs. 1 Satz 2 iVm § 1a Z 7 ORF-G Geldstrafen iHv je EUR 3.000,- verhängt.Mit Straferkenntnis vom 15.04.2015, KOA 1.850/14-021, wurden durch die KommAustria über den Beschuldigten rechtskräftig wegen dreier Übertretungen des §38 Absatz eins, Z2 in Verbindung mit §13 Absatz eins, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G Geldstrafen iHv je EUR 3.000,- verhängt. Mit Straferkenntnis vom 17.11.2015, KOA 3.500/15-046 wurde durch die KommAustria über den Beschuldigten rechtskräftig wegen einer Verletzung des § 38 Abs.

§ 17Abs, 1 Z 3 ORF-G i

Vm § 9 Abs. 2 VStG, eine Geldstrafe iHv EUR 4.000,- verhängt.Mit Straferkenntnis vom 17.11.2015, KOA 3.500/15-046 wurde durch die KommAustria über den Beschuldigten rechtskräftig wegen einer Verletzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Abs, 1 Ziffer 3, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG, eine Geldstrafe iHv EUR 4.000,- verhängt. Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen des Beschuldigten Im ORF besteht unter der Verantwortung des Beschuldigten ein allgemeines System, wonach aufgrund einer Dienstanweisung des Generaldirektors sämtliche zu gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse, Erkenntnisse udgl.) in Werbesachen im weitesten Sinn abgegebenen Einschätzungen, Empfehlungen und Vorgaben der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) sowie sämtliche durch den Beschuldigten festgelegte Maßnahmen von allen Dienststellen und Tochtergesellschaften zu berücksichtigen bzw. einzuhalten sind. Weiters gibt es eine vom Beschuldigten an alle Direktoren, Landesdirektoren, Dienststellenleiter und mehrere Tochtergesellschaften adressierte "Interne Mitteilung" vom 08.03.2010, in der eine Verteilung von Berichten der Abteilung GRA und deren Abrufbarkeit im Internet angeordnet werden. Weiters wird angeordnet, dass werberechtliche Fragen, die nicht ausjudiziert sind und bisher noch nicht von GRA beurteilt wurden, ausnahmslos an GRA zur Klärung heranzutragen sind. Bei Sendungen oder sonstigen Aktivitäten, die neu sind und/oder ein nicht unbeachtliches mediales Interesse erwarten lassen, sind alle damit in Zusammenhang stehenden werberechtlichen Fragen im Vorhinein mit GRA abzuklären. Einzelfälle, bei denen aufgrund ihrer Komplexität Zweifel über die werberechtliche Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht, sind an GRA heranzutragen. Ebenso ist in der internen Mitteilung in Aussicht gestellt, dass GRA regelmäßig in allen von den Werbebestimmungen betroffenen Bereichen des ORF und seiner Tochtergesellschaften stichprobenartige Kontrollen und Überprüfungen durchführen wird. Feststellungen, ob bzw. dass im vorliegenden Fall konkrete bzw. flächendeckenden Aufsichts- oder Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Werbebestimmungen im bundeslandweit ausgestrahlten Hörfunkprogramm Radio Tirol gesetzt worden wären, konnten nicht getroffen werden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten des Beschuldigten Der Beschuldigte ist verheiratet und unterhaltspflichtig für zwei Kinder und seine im Ruhestand befindliche Ehefrau. Als Leiter der Abteilung Recht- und Auslandsbeziehungen des ORF bezog er 2010 ein Jahresbruttoeinkommen von XXXX Euro, wobei davon auszugehen ist, dass auch 2016 Einkünfte in zumindest dieser Höhe vorliegen. Er besitzt nach seinen Angaben keine Vermögenswerte."Der Beschuldigte ist verheiratet und unterhaltspflichtig für zwei Kinder und seine im Ruhestand befindliche Ehefrau. Als Leiter der Abteilung Recht- und Auslandsbeziehungen des ORF bezog er 2010 ein Jahresbruttoeinkommen von römisch 40 Euro, wobei davon auszugehen ist, dass auch 2016 Einkünfte in zumindest dieser Höhe vorliegen. Er besitzt nach seinen Angaben keine Vermögenswerte." 2.3. In der weiteren Begründung des Straferkenntnisses wiederholt die belangte Behörde zunächst unter dem Titel "Zum objektiven Tatbestand" im Wesentlichen jene Ausführungen, mit denen sie bereits den Feststellungsbescheid begründet hatte. Was die innere Tatseite anlangt, sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorgeworfenen Übertretungen jeweils um Ungehorsamsdelikte handle, weil weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr vorausgesetzt sei. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte, widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Der Beschuldigte habe im Zuge der Rechtfertigung keinerlei Vorbringen erstattet, dass im Hinblick auf die vorgeworfenen Übertretungen irgendwelche Kontrollmaßnahmen gesetzt worden wären. Ein allfälliger Rechtsirrtum sei dem Beschuldigten jedenfalls schuldhaft vorwerfbar, da an den Beschuldigten als Leiter der Rechtsabteilung des ORF und als für den gesamten Bereich des ORF für die Einhaltung der werberechtlichen Vorschriften nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G verantwortlichen Beauftragten ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Bei der ihm obliegenden pflichtgemäßen und sorgfältigen Befassung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung, an deren Zumutbarkeit ebenso keine Zweifel bestehen könnten, hätte er daher zum Ergebnis einer Unvertretbarkeit seiner Rechtsauffassungen kommen müssen: Es sei offenkundig, dass die Trennung der Sponsorhinweise mitten im Satz und das Sponsoring von bloßen Sendungsteilen (samt der daraus resultierenden Unterlassung der Kennzeichnung der gesamten Sendung) entgegen den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfolgt sei und auch die vom Erstbeschwerdeführer vertretene Sichtweise zum Ausmaß der Einrechnung der in Frage stehenden Hinweise vor diesem Hintergrund nicht haltbar sei; offenkundig sei darüber hinaus, dass die ORF-Nachlese Edition Winterzeit nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Begleitmaterial genüge. Zumindest aber wäre bei einer allenfalls auftretenden Rechtsunsicherheit ein sorgfältiges Abwiegen des Für und Wider, das Einholen weiterer Erkundigungen von Nöten und dem Beschuldigten zumutbar gewesen. Dass derlei geschehen wäre, sei vom Beschuldigten nicht vorgebracht worden. Ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG liege daher nicht vor. Deshalb sei in allen Fällen von schuldhaftem Verhalten des Erstbeschwerdeführers mangels sorgfaltsgemäßer Wahrnehmung der geforderten Aufsichts- und Kontrollaufgaben in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen. Die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG bleibe demnach aufrecht.Was die innere Tatseite anlangt, sei davon auszugehen, dass es sich bei den vorgeworfenen Übertretungen jeweils um Ungehorsamsdelikte handle, weil weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr vorausgesetzt sei. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte, widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Der Beschuldigte habe im Zuge der Rechtfertigung keinerlei Vorbringen erstattet, dass im Hinblick auf die vorgeworfenen Übertretungen irgendwelche Kontrollmaßnahmen gesetzt worden wären. Ein allfälliger Rechtsirrtum sei dem Beschuldigten jedenfalls schuldhaft vorwerfbar, da an den Beschuldigten als Leiter der Rechtsabteilung des ORF und als für den gesamten Bereich des ORF für die Einhaltung der werberechtlichen Vorschriften nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G verantwortlichen Beauftragten ein hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen sei. Bei der ihm obliegenden pflichtgemäßen und sorgfältigen Befassung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Rechtsprechung, an deren Zumutbarkeit ebenso keine Zweifel bestehen könnten, hätte er daher zum Ergebnis einer Unvertretbarkeit seiner Rechtsauffassungen kommen müssen: Es sei offenkundig, dass die Trennung der Sponsorhinweise mitten im Satz und das Sponsoring von bloßen Sendungsteilen (samt der daraus resultierenden Unterlassung der Kennzeichnung der gesamten Sendung) entgegen den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfolgt sei und auch die vom Erstbeschwerdeführer vertretene Sichtweise zum Ausmaß der Einrechnung der in Frage stehenden Hinweise vor diesem Hintergrund nicht haltbar sei; offenkundig sei darüber hinaus, dass die ORF-Nachlese Edition Winterzeit nicht den gesetzlichen Anforderungen bzw. den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Begleitmaterial genüge. Zumindest aber wäre bei einer allenfalls auftretenden Rechtsunsicherheit ein sorgfältiges Abwiegen des Für und Wider, das Einholen weiterer Erkundigungen von Nöten und dem Beschuldigten zumutbar gewesen. Dass derlei geschehen wäre, sei vom Beschuldigten nicht vorgebracht worden. Ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG liege daher nicht vor. Deshalb sei in allen Fällen von schuldhaftem Verhalten des Erstbeschwerdeführers mangels sorgfaltsgemäßer Wahrnehmung der geforderten Aufsichts- und Kontrollaufgaben in der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen. Die gesetzliche Schuldvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bleibe demnach aufrecht. Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen, der gemäß § 38 Abs. 1 ORF-G bis zu einem Betrag von 58.000,- Euro reiche. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei zu verneinen: Eine passagen- oder wortweise Trennung einer werblich gestalteten Sponsoran- oder -absage, die als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommen wird, widerspreche dem intendierten Ziel des Trennungsgebots, den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den eigentlichen Zweck der Ausstrahlung von Beginn an zu erkennen. Ebensolches sei für das Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen festzuhalten, welches der Offenlegung der Eigenschaft als "Patron der (gesamten) Sendung" diene (vgl. BKS 04.04.2006, 611.941/0002-BKS/2006). Die fixe Position am Beginn oder am Ende der Sendung diene dabei der leichten Orientierung des Zuhörers. Dass es dem ORF ferner nicht gestattet sei, gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G Sponsorhinweise während einer Sendung auszustrahlen, sei wiederum der Einschränkung von Erlösmöglichkeiten zugunsten privater Mitbewerber geschuldet und solle eine Überfrachtung des Programms mit solchen Hinweisen zu Lasten des Konsumenten hintanhalten. Ebenso wenig sei es vor diesem Hintergrund zulässig, Sendungsteile oder Beiträge zu sponsern (vgl. dazu BKS 02.06.2010, 611.009/0013-BKS/2010). Auch durch die festgestellte Überschreitung der täglich zulässigen Werbedauer werde das durch die entsprechende Strafvorschrift geschützte Rechtsgut – einerseits solle eine Überfrachtung des Programms mit Werbung zulasten des Zuhörers verhindert werden, andererseits stelle die Begrenzung der Werbedauer in bundeslandweit ausgestrahlten Hörfunkprogrammen in einem bedeutenden Maß eine den privaten Mitbewerbern zu Gute kommende Einschränkung der Werbeerlösmöglichkeiten des auch durch Programmentgelt finanzierten (und insoweit privilegierten) ORF dar – in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne. Insofern sei davon auszugehen, dass typische Fälle von Verletzungen der Vorschrift des § 38 Abs.

§ 14Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 und Satz 1 ORF-G sowie § 14 Abs. 4 Satz 5 i

Vm § 17 Abs. 5 ORF-G vorliegen (iSv objektiver Unrechtsgehalt der Taten), und daher ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG jeweils ausgeschlossen sei. Auch andere Strafausschließungsgründe lägen nicht vor.Die Strafbemessung habe sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen, der gemäß Paragraph 38, Absatz eins, ORF-G bis zu einem Betrag von 58.000,- Euro reiche. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sei zu verneinen: Eine passagen- oder wortweise Trennung einer werblich gestalteten Sponsoran- oder -absage, die als syntaktisch und inhaltlich zusammengehörend wahrgenommen wird, widerspreche dem intendierten Ziel des Trennungsgebots, den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den eigentlichen Zweck der Ausstrahlung von Beginn an zu erkennen. Ebensolches sei für das Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen festzuhalten, welches der Offenlegung der Eigenschaft als "Patron der (gesamten) Sendung" diene vergleiche BKS 04.04.2006, 611.941/0002-BKS/2006). Die fixe Position am Beginn oder am Ende der Sendung diene dabei der leichten Orientierung des Zuhörers. Dass es dem ORF ferner nicht gestattet sei, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G Sponsorhinweise während einer Sendung auszustrahlen, sei wiederum der Einschränkung von Erlösmöglichkeiten zugunsten privater Mitbewerber geschuldet und solle eine Überfrachtung des Programms mit solchen Hinweisen zu Lasten des Konsumenten hintanhalten. Ebenso wenig sei es vor diesem Hintergrund zulässig, Sendungsteile oder Beiträge zu sponsern vergleiche dazu BKS 02.06.2010, 611.009/0013-BKS/2010). Auch durch die festgestellte Überschreitung der täglich zulässigen Werbedauer werde das durch die entsprechende Strafvorschrift geschützte Rechtsgut – einerseits solle eine Überfrachtung des Programms mit Werbung zulasten des Zuhörers verhindert werden, andererseits stelle die Begrenzung der Werbedauer in bundeslandweit ausgestrahlten Hörfunkprogrammen in einem bedeutenden Maß eine den privaten Mitbewerbern zu Gute kommende Einschränkung der Werbeerlösmöglichkeiten des auch durch Programmentgelt finanzierten (und insoweit privilegierten) ORF dar – in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als bloß geringfügig eingestuft werden könne. Insofern sei davon auszugehen, dass typische Fälle von Verletzungen der Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 und Satz 1 ORF-G sowie Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G vorliegen (iSv objektiver Unrechtsgehalt der Taten), und daher ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jeweils ausgeschlossen sei. Auch andere Strafausschließungsgründe lägen nicht vor. Als Erschwerungsgrund sei gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten bereits in mehreren Fällen wegen insgesamt 36 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten Verwaltungsstrafen gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit den Werbebestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-G verhängt worden seien, die noch nicht iSd § 55 VStG getilgt seien. Als auf der "gleichen schädlichen Neigung" beruhende Taten seien alle Verwaltungsübertretungen anzusehen, die von § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G erfasst werden.Als Erschwerungsgrund sei gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten bereits in mehreren Fällen wegen insgesamt 36 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Werbebestimmungen der Paragraphen 13 bis 17 ORF-G verhängt worden seien, die noch nicht iSd Paragraph 55, VStG getilgt seien. Als auf der "gleichen schädlichen Neigung" beruhende Taten seien alle Verwaltungsübertretungen anzusehen, die von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G erfasst werden. Milderungsgründe gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 StGB lägen keine vor.Milderungsgründe gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, StGB lägen keine vor. Der Strafbemessung würden das Jahreseinkommen des Beschuldigten in Höhe von zumindest 221.610,69 Euro brutto sowie die Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgrundsätze gelange die belangte Behörde in Ausübung des Ermessens im Sinne des Gesetzes zu folgendem Ergebnis: Hinsichtlich der Verletzung der Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G durch Unterlassung der eindeutigen Trennung werblich gestalteter Sponsorhinweise ( XXXX ) vom vorangehenden Programm sei davon auszugehen, dass ein Betrag von jeweils 3.000,- Euro angemessen ist. Die verhängte Geldstrafe liege jeweils am untersten Ende des Strafrahmens des § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G, der bis 58.000,- Euro reiche (A. 1.-3.).Hinsichtlich der Verletzung der Bestimmung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G durch Unterlassung der eindeutigen Trennung werblich gestalteter Sponsorhinweise ( römisch 40 ) vom vorangehenden Programm sei davon auszugehen, dass ein Betrag von jeweils 3.000,- Euro angemessen ist. Die verhängte Geldstrafe liege jeweils am untersten Ende des Strafrahmens des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G, der bis 58.000,- Euro reiche (A. 1.-3.). Hinsichtlich der Verletzung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G durch Ausstrahlung von Sponsorhinweisen ( XXXX ) während der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" halte die belangte Behörde einen Betrag von jeweils 5.000,- Euro für angemessen. Diese Beträge würden sich ebenfalls am unteren Rand der gesetzlichen Strafdrohung von 58.000,- Euro bewegen (B.

  1. - 4.).Hinsichtlich der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G durch Ausstrahlung von Sponsorhinweisen ( römisch 40 ) während der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" halte die belangte Behörde einen Betrag von jeweils 5.000,- Euro für angemessen. Diese Beträge würden sich ebenfalls am unteren Rand der gesetzlichen Strafdrohung von 58.000,- Euro bewegen (B.
  2. - 4.). Hinsichtlich der Verletzung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G durch Unterlassung der Kennzeichnung der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" als gesponserte Sendungen ( XXXX ) werde ein Betrag von je 3.000,- Euro als angemessen erachtet (C.
  3. - 4.), wobei zu berücksichtigen sei, dass die Offenlegung zumindest an falscher (unzulässiger) Stelle erfolgte.Hinsichtlich der Verletzung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G durch Unterlassung der Kennzeichnung der Sendungen "Radio Tirol am Vormittag" und "Radio Tirol am Nachmittag" als gesponserte Sendungen ( römisch 40 ) werde ein Betrag von je 3.000,- Euro als angemessen erachtet (C.
  4. - 4.), wobei zu berücksichtigen sei, dass die Offenlegung zumindest an falscher (unzulässiger) Stelle erfolgte. Hinsichtlich der Verletzung des § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G durch Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Werbedauer gehe die belangte Behörde davon aus, dass ein Betrag von 10.000,- Euro adäquat sei; dies auch unter Berücksichtigung der erheblichen Intensität der Beeinträchtigung (Überschreitung des gesetzlichen Limits um mehr als 20 %). Die verhängte Geldstrafe liege noch immer am unteren Ende des Strafrahmens bis 58.000,- Euro.Hinsichtlich der Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G durch Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Werbedauer gehe die belangte Behörde davon aus, dass ein Betrag von 10.000,- Euro adäquat sei; dies auch unter Berücksichtigung der erheblichen Intensität der Beeinträchtigung (Überschreitung des gesetzlichen Limits um mehr als 20 %). Die verhängte Geldstrafe liege noch immer am unteren Ende des Strafrahmens bis 58.000,- Euro.
  5. Gegen das Straferkenntnis wurde am 20.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. 3.
  6. In der Beschwerde wird beantragt: "
  7. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen"
  8. gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a. das angefochtene Straferkenntnis (einschließlich des Haftungsausspruchs gemäß § 9 Abs. 7 VStG) ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen;2a. das angefochtene Straferkenntnis (einschließlich des Haftungsausspruchs gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG) ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu 2b. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der geringen Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen,2b. es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der geringen Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden zu lassen, in eventu 2c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen." 3.
  9. Die Beschwerde bestreitet zunächst die objektive Tatbestandsmäßigkeit der dem Erstbeschwerdeführer als Verwaltungsübertretungen zur Last gelegten Handlungen, indem sie das gesamte Vorbringen in der Beschwerde der hier zweitbeschwerdeführenden Partei gegen den Feststellungsbescheid und in späteren Äußerungen wörtlich wiedergibt und zum "gemeinsamen Vorbringen auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren" erhebt. 3.
  10. Unter dem Titel "Entschuldbarer Verbotsirrtum" bringt die Beschwerde für den Fall, dass die dem Erstbeschwerdeführer angelasteten Handlungen objektiv als Verletzungen des ORF-G angesehen werden sollten, vor, dies könne dennoch nicht zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe führen, weil der Erstbeschwerdeführer in der irrigen Gesetzesauslegung einem Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG unterlegen sei, an dem ihm unter den gegebenen Umständen kein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden könne:3.
  11. Unter dem Titel "Entschuldbarer Verbotsirrtum" bringt die Beschwerde für den Fall, dass die dem Erstbeschwerdeführer angelasteten Handlungen objektiv als Verletzungen des ORF-G angesehen werden sollten, vor, dies könne dennoch nicht zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe führen, weil der Erstbeschwerdeführer in der irrigen Gesetzesauslegung einem Verbotsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG unterlegen sei, an dem ihm unter den gegebenen Umständen kein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden könne: Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, sei Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Ent-scheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liege (VwGH 15.12.2011, 2008/09/0364; 5.9.2013, 2011/09/0040; 3.10.2013, 2013/09/0010). Dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer unvertretbar wäre, könne man gewiss nicht behaupten. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von § 14 Abs 1 Satz 2, § 17 Abs 1 Z2 Satz 2, § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 und § 14 Abs 4 Satz 5 iVm § 17 Abs 5 ORF-G habe vielmehr sogar die besseren Gründe für sich als die von der belangten Behörde vertretene Auslegung, die die gesetzlichen Anforderungen schlichtweg überspanne, ohne dass dies im Gesetzeswortlaut oder in den Materialien Rückhalt fände.Dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer unvertretbar wäre, könne man gewiss nicht behaupten. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 17, Absatz eins, Z2 Satz 2, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 und Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G habe vielmehr sogar die besseren Gründe für sich als die von der belangten Behörde vertretene Auslegung, die die gesetzlichen Anforderungen schlichtweg überspanne, ohne dass dies im Gesetzeswortlaut oder in den Materialien Rückhalt fände. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen schlössen es aus, überschießende Anforderungen in das Gesetz "hineinzulesen", um daran in der Folge verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Vor allem beständen unüberwindbare Zweifel, ob die Rechtslage – ausgehend von ihrer Deutung durch die belangte Behörde – den Anforderungen entspricht, die das Rechtsstaatsprinzip und Art 7 EMRK an die Bestimmtheit von Blankettstrafnormen stellten.Auch verfassungsrechtliche Erwägungen schlössen es aus, überschießende Anforderungen in das Gesetz "hineinzulesen", um daran in der Folge verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Vor allem beständen unüberwindbare Zweifel, ob die Rechtslage – ausgehend von ihrer Deutung durch die belangte Behörde – den Anforderungen entspricht, die das Rechtsstaatsprinzip und Artikel 7, EMRK an die Bestimmtheit von Blankettstrafnormen stellten. Ein Verschulden am Verbotsirrtum könne auch nicht deswegen angenommen werden, weil keine Erkundigungen zur hier maßgeblichen Rechtslage bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Der VwGH verlange zwar in Fällen unklarer Gesetzesauslegungen grundsätzlich die Einholung von Erkundigungen, wobei aber nicht zwingend die Einholung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde erfordert sei, sondern auch die Einholung von Erkundigungen etwa bei berufsmäßigen Parteienvertretern (zB VwGH 28.3.2011, 2011/17/0039) oder bei (sonstigen) "sachkundigen Personen oder Institutionen" (stRsp; zB VwGH 29.9.1992, 92/08/0154; 20.10.1992, 90/08/0024; 22.3.1994, 93/08/0176 etc.) als ausreichend anerkannt werde. Die Auslegung des ORF-G und so auch der hier strittigen Bestimmungen werde durch die Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) vorgenommen, der auf das Medien- und Rundfunkrecht hochspezialisierte Juristinnen und Juristen angehörten. Aus diesem Grund werde der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen nicht abgesprochen werden können, in den hier interessierenden Rechtsfragen (sogar höchst) sachkundig zu sein. Wenn also nun aufgrund einer sachkundigen und gewissenhaften Prüfung der Rechtslage zu einem methodisch tragfähigen und überzeugenden Auslegungsergebnis gefunden werde, so werde man nicht umhin kommen, eine solche Auslegung als verlässlich im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH anzuerkennen. Unter diesen Umständen sei ein entschuldbarer Verbotsirrtum aber auch dann anzunehmen, wenn keine Erkundigungen bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Wollte man dies anders sehen, so müssten die Beschwerdeführer der Regulierungsbehörde schlichtweg sämtliche Programme zur Freigabe vorlegen, weil ansonsten die Verhängung einer Verwaltungsstrafe niemals ausgeschlossen werden könnte. Eine derartige Praxis sei aber unmöglich und könne daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 2 VStG nicht verlangt sein, zumal sie darauf hinausliefe, die Erkundigungspflichten unzulässig zu überspannen.Ein Verschulden am Verbotsirrtum könne auch nicht deswegen angenommen werden, weil keine Erkundigungen zur hier maßgeblichen Rechtslage bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Der VwGH verlange zwar in Fällen unklarer Gesetzesauslegungen grundsätzlich die Einholung von Erkundigungen, wobei aber nicht zwingend die Einholung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde erfordert sei, sondern auch die Einholung von Erkundigungen etwa bei berufsmäßigen Parteienvertretern (zB VwGH 28.3.2011, 2011/17/0039) oder bei (sonstigen) "sachkundigen Personen oder Institutionen" (stRsp; zB VwGH 29.9.1992, 92/08/0154; 20.10.1992, 90/08/0024; 22.3.1994, 93/08/0176 etc.) als ausreichend anerkannt werde. Die Auslegung des ORF-G und so auch der hier strittigen Bestimmungen werde durch die Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) vorgenommen, der auf das Medien- und Rundfunkrecht hochspezialisierte Juristinnen und Juristen angehörten. Aus diesem Grund werde der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen nicht abgesprochen werden können, in den hier interessierenden Rechtsfragen (sogar höchst) sachkundig zu sein. Wenn also nun aufgrund einer sachkundigen und gewissenhaften Prüfung der Rechtslage zu einem methodisch tragfähigen und überzeugenden Auslegungsergebnis gefunden werde, so werde man nicht umhin kommen, eine solche Auslegung als verlässlich im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH anzuerkennen. Unter diesen Umständen sei ein entschuldbarer Verbotsirrtum aber auch dann anzunehmen, wenn keine Erkundigungen bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Wollte man dies anders sehen, so müssten die Beschwerdeführer der Regulierungsbehörde schlichtweg sämtliche Programme zur Freigabe vorlegen, weil ansonsten die Verhängung einer Verwaltungsstrafe niemals ausgeschlossen werden könnte. Eine derartige Praxis sei aber unmöglich und könne daher auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht verlangt sein, zumal sie darauf hinausliefe, die Erkundigungspflichten unzulässig zu überspannen. 3.
  12. Unter dem Titel "Fortgesetzte Delikte" bringt die Beschwerde vor, dem Erstbeschwerdeführer würden in den Spruchpunkten A, B und C des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils gleichartige Einzelhandlungen und Verstöße gegen dieselben Rechtsvorschriften zur Last gelegt, die aber jeweils ein fortgesetztes Delikt bilden würden, das die Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) ausschließe.3.
  13. Unter dem Titel "Fortgesetzte Delikte" bringt die Beschwerde vor, dem Erstbeschwerdeführer würden in den Spruchpunkten A, B und C des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils gleichartige Einzelhandlungen und Verstöße gegen dieselben Rechtsvorschriften zur Last gelegt, die aber jeweils ein fortgesetztes Delikt bilden würden, das die Anwendung des Kumulationsprinzips (Paragraph 22, VStG) ausschließe. Der Erstbeschwerdeführer könnte daher – selbst wenn die sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen vorlägen – wegen der Handlungen im Sinne der Spruchpunkte A, B und C jeweils nur einmal bestraft werden. 3.
  14. Zur Strafbemessung weist die Beschwerde darauf hin, dass die belangte Behörde ausdrücklich keine Milderungsgründe anerkannt habe. Ein zu berücksichtigender Milderungsgrund liege aber im Hinblick auf den Rechtsirrtum des Erstbeschwerdeführers vor, selbst wenn man diesen Irrtum nicht als entschuldbar ansehen wollte: Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die Behörde verpflichtet, Umstände, die einem Rechtsirrtum nahekommen, als erhebliche Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (VwGH 17.12.1998, 96/09/0364; 27.2.2003, 2000/09/0188; 20.6.2012, 2011/03/0189; ebenso VwGH 25.6.1996, 94/17/0429), zumal der Schuldvorwurf in einem solchen Fall nicht so schwer wiege, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt hätte (vgl VwGH 30.10.1991,91/09/0086). Selbst wenn man angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls überhaupt ein Verschulden annehmen wollte, sei dieses derart gering, dass sogar die Anwendungsvoraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 iVm letzter Satz VStG vorlägen, jedenfalls aber jene des § 20 VStG.Nach der Rechtsprechung des VwGH sei die Behörde verpflichtet, Umstände, die einem Rechtsirrtum nahekommen, als erhebliche Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (VwGH 17.12.1998, 96/09/0364; 27.2.2003, 2000/09/0188; 20.6.2012, 2011/03/0189; ebenso VwGH 25.6.1996, 94/17/0429), zumal der Schuldvorwurf in einem solchen Fall nicht so schwer wiege, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt hätte vergleiche VwGH 30.10.1991,91/09/0086). Selbst wenn man angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls überhaupt ein Verschulden annehmen wollte, sei dieses derart gering, dass sogar die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit letzter Satz VStG vorlägen, jedenfalls aber jene des Paragraph 20, VStG.
  15. Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine Stellungnahme.
  16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2017 wurde den Beschwerdeführern die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
  17. Die beschwerdeführenden Parteien replizierten darauf mit Schreiben vom 20.12.
  18. Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung grundsätzlich den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu Grunde. Zusätzlich wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in Folge seiner Pensionierung von April 2017 bis Dezember 2017 aus der PVA Bruttobezüge in Höhe von € XXXX und aus einer privaten Pensionsversicherung Bruttobezüge in Höhe von € XXXX bezogen hat.Zusätzlich wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in Folge seiner Pensionierung von April 2017 bis Dezember 2017 aus der PVA Bruttobezüge in Höhe von € römisch 40 und aus einer privaten Pensionsversicherung Bruttobezüge in Höhe von € römisch 40 bezogen hat.
  20. Beweiswürdigung: Die zusätzliche Feststellung geht auf das glaubwürdige Vorbringen des Rechtsvertreters des Erstbeschwerdeführers während der Verhandlung zurück. Zur Bestätigung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts vgl. das beiliegende Erkenntnis BVwG 12.01.2018, W219 2123858-1/xE.Zur Bestätigung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts vergleiche das beiliegende Erkenntnis BVwG 12.01.2018, W219 2123858-1/xE.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit und Allgemeines Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013), durch Senat entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat entscheidet. 3.
  23. Das ORF-G lautet auszugsweise: "§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet [ ]
  24. "Sendung" [ ] b) in Hörfunkprogrammen einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms; [ ]
  25. "Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)" a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern oder b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird; [ ]
  26. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern. [ ] Fernseh- und Hörfunkwerbung, Werbezeiten § 14.

(1)Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.Paragraph 14,
(1)Werbung muss leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Sie ist durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. [ ]
(4)[ ] Hörfunkwerbung, die in bundeslandweiten Programmen gesendet wird, ist nur einmal zu zählen und darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. [ ]
(6)Nicht in die jeweilige höchstzulässige Werbedauer einzurechnen ist die Dauer von
  1. Hinweisen des Österreichischen Rundfunks auf Sendungen seiner Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind und
  2. Produktplatzierungen. [ ]
(9)Auf Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken im Programm- und Online-Angebot finden die Bestimmungen der § 13 Abs. 1, 3 und 9 sowie des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz sinngemäß Anwendung.
(9)Auf Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken im Programm- und Online-Angebot finden die Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, 3 und 9 sowie des Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz sinngemäß Anwendung. [ ] Sponsoring § 17.
(1)Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 17,
(1)Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen: [ ] 2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig. Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten. [ ]
(5)Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise – mit Ausnahme der in Abs. 1 Z 2 letzter Satz beschriebenen Hinweise – in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen. [ ]
(5)Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise – mit Ausnahme der in Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz beschriebenen Hinweise – in die in Paragraph 14, geregelte Werbezeit einzurechnen. [ ] Verwaltungsstrafen § 38.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabeiParagraph 38,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer – soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden – nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei [ ]
  1. § 13 Abs. 4, § 13 Abs. 1 bis 6, § 14 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 oder den §§ 15 bis 17 zuwiderhandelt;
  2. Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15 bis 17 zuwiderhandelt; [ ]" Zu A) 3.
  3. Zur objektiven Tatbestandsmäßigkeit Mit dem (diesem Erkenntnis beiliegenden) Erkenntnis vom 12.01.2018, W219 2123858-1/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der hier zweitbeschwerdeführenden Partei gegen den Feststellungsbescheid insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 1.D des Feststellungsbescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Wortfolge "Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 7 Minuten und 14 Sekunden" nunmehr zu lauten habe: "Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von ca. 6 Minuten und 57 Sekunden". Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid ab. In jenem Umfang, in welchem mit diesem Erkenntnis der Feststellungsbescheid bestätigt wurde, ergibt sich aus diesem Erkenntnis die objektive Tatbestandsmäßigkeit der dem Erstbeschwerdeführer hier als Verwaltungsübertretungen vorgeworfenen Handlungen. Daher war der vorliegenden Beschwerde insoweit stattzugeben, als die im Spruch ersichtliche Abänderung des Spruchpunktes D des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen war. 3.
  4. Zur inneren Tatseite 3.4.
  5. Die Beschwerde bringt vor, der Erstbeschwerdeführer sei einem Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG unterlegen, an dem ihm unter den gegebenen Umständen kein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden könne. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, sei Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liege. Dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer unvertretbar wäre, könne man gewiss nicht behaupten. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von § 14 Abs 1 Satz 2, § 17 Abs 1 Z2 Satz 2, § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 und § 14 Abs 4 Satz 5 iVm § 17 Abs 5 ORF-G habe vielmehr sogar die besseren Gründe für sich als die von der belangten Behörde vertretene Auslegung, die die gesetzlichen Anforderungen schlichtweg überspanne, ohne dass dies im Gesetzeswortlaut oder in den Materialien Rückhalt fände. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen schlössen es aus, überschießende Anforderungen in das Gesetz "hineinzulesen", um daran in der Folge verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Vor allem beständen unüberwindbare Zweifel, ob die Rechtslage – ausgehend von ihrer Deutung durch die belangte Behörde – den Anforderungen entspricht, die das Rechtsstaatsprinzip und Art 7 EMRK an die Bestimmtheit von Blankettstrafnormen stelle. Ein Verschulden am Verbotsirrtum könne auch nicht deswegen angenommen werden, weil keine Erkundigungen zur hier maßgeblichen Rechtslage bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Der VwGH verlange zwar in Fällen unklarer Gesetzesauslegungen grundsätzlich die Einholung von Erkundigungen, wobei aber nicht zwingend die Einholung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde erfordert sei, sondern auch die Einholung von Erkundigungen etwa bei berufsmäßigen Parteienvertretern oder bei (sonstigen) "sachkundigen Personen oder Institutionen" als ausreichend anerkannt werde. Die Auslegung des ORF-G und so auch der hier strittigen Bestimmungen werde durch die Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) vorgenommen, der auf das Medien- und Rundfunkrecht hochspezialisierte Juristinnen und Juristen angehörten. Aus diesem Grund werde der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen nicht abgesprochen werden können, in den hier interessierenden Rechtsfragen (sogar höchst) sachkundig zu sein. Wenn also nun aufgrund einer sachkundigen und gewissenhaften Prüfung der Rechtslage zu einem methodisch tragfähigen und überzeugenden Auslegungsergebnis gefunden werde, so werde man nicht umhin kommen, eine solche Auslegung als verlässlich im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH anzuerkennen. Unter diesen Umständen sei ein entschuldbarer Verbotsirrtum aber auch dann anzunehmen, wenn keine Erkundigungen bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Wollte man dies anders sehen, so müssten die Beschwerdeführer der Regulierungsbehörde schlichtweg sämtliche Programme zur Freigabe vorlegen, weil ansonsten die Verhängung einer Verwaltungsstrafe niemals ausgeschlossen werden könnte. Eine derartige Praxis sei aber unmöglich und könne daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 2 VStG nicht verlangt sein, zumal sie darauf hinausliefe, die Erkundigungspflichten unzulässig zu überspannen.3.4.
  6. Die Beschwerde bringt vor, der Erstbeschwerdeführer sei einem Verbotsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG unterlegen, an dem ihm unter den gegebenen Umständen kein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden könne. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, sei Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liege. Dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführer unvertretbar wäre, könne man gewiss nicht behaupten. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auslegung von Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 17, Absatz eins, Z2 Satz 2, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 und Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G habe vielmehr sogar die besseren Gründe für sich als die von der belangten Behörde vertretene Auslegung, die die gesetzlichen Anforderungen schlichtweg überspanne, ohne dass dies im Gesetzeswortlaut oder in den Materialien Rückhalt fände. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen schlössen es aus, überschießende Anforderungen in das Gesetz "hineinzulesen", um daran in der Folge verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Vor allem beständen unüberwindbare Zweifel, ob die Rechtslage – ausgehend von ihrer Deutung durch die belangte Behörde – den Anforderungen entspricht, die das Rechtsstaatsprinzip und Artikel 7, EMRK an die Bestimmtheit von Blankettstrafnormen stelle. Ein Verschulden am Verbotsirrtum könne auch nicht deswegen angenommen werden, weil keine Erkundigungen zur hier maßgeblichen Rechtslage bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Der VwGH verlange zwar in Fällen unklarer Gesetzesauslegungen grundsätzlich die Einholung von Erkundigungen, wobei aber nicht zwingend die Einholung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde erfordert sei, sondern auch die Einholung von Erkundigungen etwa bei berufsmäßigen Parteienvertretern oder bei (sonstigen) "sachkundigen Personen oder Institutionen" als ausreichend anerkannt werde. Die Auslegung des ORF-G und so auch der hier strittigen Bestimmungen werde durch die Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen (GRA) vorgenommen, der auf das Medien- und Rundfunkrecht hochspezialisierte Juristinnen und Juristen angehörten. Aus diesem Grund werde der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen nicht abgesprochen werden können, in den hier interessierenden Rechtsfragen (sogar höchst) sachkundig zu sein. Wenn also nun aufgrund einer sachkundigen und gewissenhaften Prüfung der Rechtslage zu einem methodisch tragfähigen und überzeugenden Auslegungsergebnis gefunden werde, so werde man nicht umhin kommen, eine solche Auslegung als verlässlich im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH anzuerkennen. Unter diesen Umständen sei ein entschuldbarer Verbotsirrtum aber auch dann anzunehmen, wenn keine Erkundigungen bei der Regulierungsbehörde eingeholt wurden. Wollte man dies anders sehen, so müssten die Beschwerdeführer der Regulierungsbehörde schlichtweg sämtliche Programme zur Freigabe vorlegen, weil ansonsten die Verhängung einer Verwaltungsstrafe niemals ausgeschlossen werden könnte. Eine derartige Praxis sei aber unmöglich und könne daher auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht verlangt sein, zumal sie darauf hinausliefe, die Erkundigungspflichten unzulässig zu überspannen. 3.4.
  7. Das BVwG schließt sich diesen Beschwerdeargumenten nicht an, sondern ist wie die belangte Behörde der Ansicht, dass den Erstbeschwerdeführer an den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ein Verschulden trifft: Bei den im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).Bei den im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079). Es wäre daher am Erstbeschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen. Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, er sei einem entschuldbaren Verbotsirrtum unterlegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erst jüngst – ebenfalls betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem ORF-G – ausgesprochen (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007): "Ein solcher Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH vom
  8. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es – wie im Revisionsfall – Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa VwGH vom
  9. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Auf dieser Grundlage stellt eine von der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen der zweitbeteiligten Partei eingeholte Auskunft keine geeignete Erkundigung dar und vermag daher keinen Entschuldigungsgrund im Sinn der dargelegten Rechtslage abzugeben.""Ein solcher Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom
  10. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es – wie im Revisionsfall – Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche etwa VwGH vom
  11. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Auf dieser Grundlage stellt eine von der Abteilung Recht und Auslandsbeziehungen der zweitbeteiligten Partei eingeholte Auskunft keine geeignete Erkundigung dar und vermag daher keinen Entschuldigungsgrund im Sinn der dargelegten Rechtslage abzugeben." Auch im Erkenntnis vom 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, hat der VwGH – ebenfalls betreffend Verwaltungsstrafen nach dem ORF-G – explizit darauf hingewiesen, dass "gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, sie jedenfalls verpflichtet sei, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (vgl etwa VwGH vom
  12. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092; VwGH vom
  13. März 2015, 2013/03/0054, mwH)." Dass der VwGH im dortigen konkreten Fall ausnahmsweise – trotz Unterlassens der Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde – dennoch vom Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums im Sinne des § 5 Abs. 2 ausging, begründete er damit, dass der (Verantwortliche des) ORF im dortigen Fall von einer "(bloß) nach nationalem Recht nicht zweifelhafte[n] Auslegung" der dort übertretenen Bestimmungen des ORF-G ausgegangen sei, was ihm nicht vorwerfbar gewesen sei, da "zum Tatzeitpunkt noch keine klarstellende Rechtsprechung zum unionsrechtlich gebotenen Verständnis" dieser Bestimmungen vorgelegen sei.Auch im Erkenntnis vom 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, hat der VwGH – ebenfalls betreffend Verwaltungsstrafen nach dem ORF-G – explizit darauf hingewiesen, dass "gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, sie jedenfalls verpflichtet sei, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien vergleiche etwa VwGH vom
  14. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092; VwGH vom
  15. März 2015, 2013/03/0054, mwH)." Dass der VwGH im dortigen konkreten Fall ausnahmsweise – trotz Unterlassens der Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde – dennoch vom Vorliegen eines nicht vorwerfbaren Verbotsirrtums im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, ausging, begründete er damit, dass der (Verantwortliche des) ORF im dortigen Fall von einer "(bloß) nach nationalem Recht nicht zweifelhafte[n] Auslegung" der dort übertretenen Bestimmungen des ORF-G ausgegangen sei, was ihm nicht vorwerfbar gewesen sei, da "zum Tatzeitpunkt noch keine klarstellende Rechtsprechung zum unionsrechtlich gebotenen Verständnis" dieser Bestimmungen vorgelegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund für den vorliegenden Fall davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer, um sich auf einen unverschuldeten Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG berufen zu können, gerade zu jenen Fragen, zu denen im Tatzeitzeitpunkt teilweise noch keine Rechtsprechung zur Auslegung der übertretenen Bestimmungen des ORF-G vorgelegen sein mag (vgl. das Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.12.2017, dass die sich hier stellenden rechtlichen Kernfragen noch nicht hinreichend ausjudiziert und somit ex ante nicht mit der verwaltungsstrafrechtlich erforderlichen Eindeutigkeit beantwortbar gewesen seien), verpflichtet gewesen wäre, eine Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dass die Ansicht des Erstbeschwerdeführers betreffend die Auslegung der übertretenen Bestimmungen teilweise plausibel oder nicht unvertretbar gewesen sein mag, kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Ebenso wenig führt der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei mit der Prüfung der Rechtslage beauftragt haben mag, zum Ausschluss des Verschuldens (vgl. das genannte Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2017). Eine Ausnahmekonstellation, wie sie der VwGH im genannten Erkenntnis vom 21.06.2017 angesichts einer spezifischen Gemengelage von nationaler Rechtslage und Unionsrecht verwirklicht gesehen hat, liegt hier eindeutig nicht vor.Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund für den vorliegenden Fall davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer, um sich auf einen unverschuldeten Verbotsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG berufen zu können, gerade zu jenen Fragen, zu denen im Tatzeitzeitpunkt teilweise noch keine Rechtsprechung zur Auslegung der übertretenen Bestimmungen des ORF-G vorgelegen sein mag vergleiche das Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.12.2017, dass die sich hier stellenden rechtlichen Kernfragen noch nicht hinreichend ausjudiziert und somit ex ante nicht mit der verwaltungsstrafrechtlich erforderlichen Eindeutigkeit beantwortbar gewesen seien), verpflichtet gewesen wäre, eine Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dass die Ansicht des Erstbeschwerdeführers betreffend die Auslegung der übertretenen Bestimmungen teilweise plausibel oder nicht unvertretbar gewesen sein mag, kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Ebenso wenig führt der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der zweitbeschwerdeführenden Partei mit der Prüfung der Rechtslage beauftragt haben mag, zum Ausschluss des Verschuldens vergleiche das genannte Erkenntnis des VwGH vom 01.09.2017). Eine Ausnahmekonstellation, wie sie der VwGH im genannten Erkenntnis vom 21.06.2017 angesichts einer spezifischen Gemengelage von nationaler Rechtslage und Unionsrecht verwirklicht gesehen hat, liegt hier eindeutig nicht vor. Es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens des Erstbeschwerdeführers und von der Erfüllung der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen. 3.
  16. Zur Frage, ob "fortgesetzte Delikte" vorliegen 3.5.
  17. Die Beschwerde bringt vor, innerhalb der jeweiligen Spruchpunkte A, B und C des angefochtenen Straferkenntnisses gehe es um die wiederholte Setzung gleichartiger Einzelhandlungen, mit denen jeweils gegen ein und dieselbe Rechtsvorschrift (§ 14 Abs. 1 Satz 23.5.
  18. Die Beschwerde bringt vor, innerhalb der jeweiligen Spruchpunkte A, B und C des angefochtenen Straferkenntnisses gehe es um die wiederholte Setzung gleichartiger Einzelhandlungen, mit denen jeweils gegen ein und dieselbe Rechtsvorschrift (Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G in allen Fällen des Spruchpunkts A, § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2ORF-G in allen Fällen des Spruchpunkts A, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G in allen Fällen des Spruchpunkts B, § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G in allen Fällen des Spruchpunkts C) verstoßen worden sei. Auch eine zeitliche Kontinuität liege vor, da die Handlungen laut Spruchpunkt A in den Zeitraum einer einzigen Sendestunde und die Handlungen laut den Spruchpunkten B und C in den Zeitraum eines einzigen Sendetages fielen. Der Erstbeschwerdeführer sei generell von der Zulässigkeit der Handlungen ausgegangen, weshalb die Einzelverstöße auf einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss beruhten ("Gesamtkonzept"). Auch die Höhe der angedrohten Strafe von bis zu € 58 000,00 spreche dafür, dass die Bestrafung wegen eines Verstoßes den Unwert weiterer Verstöße abdecke. Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2017, Zl. Ra 2016/03/0108, habe der VwGH ausgesprochen, dass ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdeliquenz angenommen werden müsse, sodass – vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20.12.2017 – auch dieses Argument gegen die Annahme fortgesetzter Delikte weggefallen sei.ORF-G in allen Fällen des Spruchpunkts B, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G in allen Fällen des Spruchpunkts C) verstoßen worden sei. Auch eine zeitliche Kontinuität liege vor, da die Handlungen laut Spruchpunkt A in den Zeitraum einer einzigen Sendestunde und die Handlungen laut den Spruchpunkten B und C in den Zeitraum eines einzigen Sendetages fielen. Der Erstbeschwerdeführer sei generell von der Zulässigkeit der Handlungen ausgegangen, weshalb die Einzelverstöße auf einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss beruhten ("Gesamtkonzept"). Auch die Höhe der angedrohten Strafe von bis zu € 58 000,00 spreche dafür, dass die Bestrafung wegen eines Verstoßes den Unwert weiterer Verstöße abdecke. Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2017, Zl. Ra 2016/03/0108, habe der VwGH ausgesprochen, dass ein fortgesetztes Delikt auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdeliquenz angenommen werden müsse, sodass – vergleiche die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20.12.2017 – auch dieses Argument gegen die Annahme fortgesetzter Delikte weggefallen sei. 3.5.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Sichtweise nicht an, sondern sieht durch die in den Spruchpunkten A, B und C genannten einzelnen Handlungen jeweils einzelne Delikte verwirklicht: Das ORF-G hätte vor der Ausstrahlung eines jeden einzelnen der in den Spruchpunkten A, B und C inkriminierten Inhalte des Hörfunkprogramms eine spezifische Prüfung erfordert, ob die einzelnen Sendungselemente den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G (Gebot der Trennung der Werbung von anderen Programmteilen, vgl. Spruchpunkt A.), den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung, vgl. Spruchpunkt B) oder den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G (Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen am Anfang oder am Ende, vgl. Spruchpunkt C) entsprechen.Das ORF-G hätte vor der Ausstrahlung eines jeden einzelnen der in den Spruchpunkten A, B und C inkriminierten Inhalte des Hörfunkprogramms eine spezifische Prüfung erfordert, ob die einzelnen Sendungselemente den Anforderungen des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G (Gebot der Trennung der Werbung von anderen Programmteilen, vergleiche Spruchpunkt A.), den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G (Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung, vergleiche Spruchpunkt B) oder den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G (Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen am Anfang oder am Ende, vergleiche Spruchpunkt C) entsprechen. Die Betonung des hier übertretenen gesetzlichen Tatbestandes des § 38 Abs.

den genannten Bestimmungen des ORF-G liegt – unter Betrachtung des Gesetzeswortlauts – nicht auf einem gesamthaft rechtswidrigen Verhalten bei der Veranstaltung eines Programmes, sondern auf einzelnen Sendungsinhalten, die jeweils für sich den genannten Bestimmungen widersprechen.Die Betonung des hier übertretenen gesetzlichen Tatbestandes des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den genannten Bestimmungen des ORF-G liegt – unter Betrachtung des Gesetzeswortlauts – nicht auf einem gesamthaft rechtswidrigen Verhalten bei der Veranstaltung eines Programmes, sondern auf einzelnen Sendungsinhalten, die jeweils für sich den genannten Bestimmungen widersprechen. Darin unterscheidet sich der gesetzliche Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 iVm den genannten Bestimmugen des ORF-G auch von jenem des § 107 iVm § 109 TKG 2003, für den der VwGH wegen Vorliegens einer "tatbestandlichen Handlungseinheit" – ungeachtet der bloß fahrlässigen Begehungsweise – bei mehreren Tathandlungen ein einziges Delikt angenommen hat (vgl. folgende Passage aus VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108):Darin unterscheidet sich der gesetzliche Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit den genannten Bestimmugen des ORF-G auch von jenem des Paragraph 107, in Verbindung mit Paragraph 109, TKG 2003, für den der VwGH wegen Vorliegens einer "tatbestandlichen Handlungseinheit" – ungeachtet der bloß fahrlässigen Begehungsweise – bei mehreren Tathandlungen ein einziges Delikt angenommen hat vergleiche folgende Passage aus VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108): "Im vorliegenden Fall wurden zu mehreren Zeitpunkten vom Unternehmen der zweitmitbeteiligten Gesellschaft aus E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung an eine Empfängerin ohne deren vorherige Einwilligung versendet, wobei sich der Zeitraum, in dem die E-Mails versendet wurden, vom

  1. Jänner 2015 bis zum
  2. März 2015 erstreckte. Die gegenständlichen E-Mails wurden in der Regel viermal wöchentlich versendet, also annähernd an jedem Werktag. Unter diesen Gesichtspunkten kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die im vorliegenden Sachverhalt verwirklichten Handlungen im Ergebnis (wenn auch mit einer von der Rechtslage abweichenden Begründung) als eine Tat beurteilt und über den Erstmitbeteiligten - auch ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angenommenen bloß fahrlässigen Begehungsweise - sowie über die zweitmitbeteiligte Gesellschaft dafür nur eine Strafe verhängt hat. Im vorliegenden Fall stellt § 109 Abs 3 Z 20 TKG die Zusendung elektronischer Post entgegen § 107 Abs 2 oder 5 TKG unter Strafe. Der Tatbestand erfordert nicht, jede einzelne Sendung als selbständige Tat zu bestrafen, sondern er lässt mit seiner ‚pauschalierenden‘ Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind.""Im vorliegenden Fall wurden zu mehreren Zeitpunkten vom Unternehmen der zweitmitbeteiligten Gesellschaft aus E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung an eine Empfängerin ohne deren vorherige Einwilligung versendet, wobei sich der Zeitraum, in dem die E-Mails versendet wurden, vom
  3. Jänner 2015 bis zum
  4. März 2015 erstreckte. Die gegenständlichen E-Mails wurden in der Regel viermal wöchentlich versendet, also annähernd an jedem Werktag. Unter diesen Gesichtspunkten kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die im vorliegenden Sachverhalt verwirklichten Handlungen im Ergebnis (wenn auch mit einer von der Rechtslage abweichenden Begründung) als eine Tat beurteilt und über den Erstmitbeteiligten - auch ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angenommenen bloß fahrlässigen Begehungsweise - sowie über die zweitmitbeteiligte Gesellschaft dafür nur eine Strafe verhängt hat. Im vorliegenden Fall stellt Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG die Zusendung elektronischer Post entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 TKG unter Strafe. Der Tatbestand erfordert nicht, jede einzelne Sendung als selbständige Tat zu bestrafen, sondern er lässt mit seiner ‚pauschalierenden‘ Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind." Somit war im vorliegenden Fall nicht von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen, welche die Verhängung bloß einer Strafe für die jeweils in den Spruchpunkten A, B und C genannten Übertretungen geboten hätte. 3.
  5. Zum (Eventual-)Antrag, von einer Bestrafung abzusehen bzw. lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen: § 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen: "§ 45.

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn [...] 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; [...] Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten." § 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:Paragraph 21, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trug folgenden Wortlaut: "Absehen von der Strafe § 21.
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Paragraph 21,
(1)Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a)Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b)Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(1b)Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2)Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
(2)Unter den in Absatz eins, angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen." Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.Gemäß Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [
(1)geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [
(1)geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ua VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche ua VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer ein völlig typisches Übertretungsverhalten im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G (Gebot der Trennung der Werbung von anderen Programmteilen, vgl. Spruchpunkt A.), § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G (Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung, vgl. Spruchpunkt B), § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G (Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen am Anfang oder am Ende, vgl. Spruchpunkt C) und § 14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G (Überschreitung der täglichen Werbezeitbeschränkung in einem bundeslandweiten Hörfunkprogramm) zu verantworten. Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers ist daher nicht als gering im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzusehen.Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer ein völlig typisches Übertretungsverhalten im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 ORF-G (Gebot der Trennung der Werbung von anderen Programmteilen, vergleiche Spruchpunkt A.), Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G (Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung, vergleiche Spruchpunkt B), Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G (Gebot der Kennzeichnung von gesponserten Sendungen am Anfang oder am Ende, vergleiche Spruchpunkt C) und Paragraph 14, Absatz 4, Satz 5 ORF-G (Überschreitung der täglichen Werbezeitbeschränkung in einem bundeslandweiten Hörfunkprogramm) zu verantworten. Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers ist daher nicht als gering im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzusehen. Daher war nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen.Daher war nicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen. 3.7. Zur Strafbemessung: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: "§ 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG-Kommentar, zu § 19 Rz 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG-Kommentar, zu Paragraph 19, Rz 8). 3.7.
  1. Die Beschwerde weist darauf hin, dass die belangte Behörde ausdrücklich keine Milderungsgründe anerkannt habe. Ein zu berücksichtigender Milderungsgrund liege aber im Hinblick auf den Rechtsirrtum des Erstbeschwerdeführers vor, selbst wenn man diesen Irrtum nicht als entschuldbar ansehen wollte. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre es für den Erstbeschwerdeführer schon aufgrund der im Tatzeitpunkt bestehenden Rechtsprechung des VwGH nahe gelegen, im Falle eines Zweifels über die Rechtslage seiner Pflicht zur Erkundigung bei der belangten Behörde nachzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher nicht die Ansicht der Beschwerde, dass für den Erstbeschwerdeführer Umstände vorgelegen seien, die einem Rechtsirrtum nahekommen, sodass sie als erhebliche Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen wären (VwGH 17.12.1998, 96/09/0364; 27.2.2003, 2000/09/0188; 20.6.2012, 2011/03/0189; ebenso VwGH 25.6.1996, 94/17/0429). 3.7.
  2. Herabzusetzen war die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem – vom Bundesverwaltungsgericht korrigierten – Spruchpunkt D des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe: Die von der belangten Behörde verhängte Strafe wegen der Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Werbezeit von 6 Minuten um ca. 1 Minute und 14 Sekunden war vom Bundesverwaltungsgericht dahin zu korrigieren, dass die Überschreitung nur 57 Sekunden beträgt. Das Ausmaß der von der belangten Behörde festgestellten Überschreitung steht zum Ausmaß der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Überschreitung etwa im Verhältnis 1:0,
  3. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit Spruchpunkt D verhängte Strafe von € 10.000,00 mit dem Faktor 0,7 angepasst. 3.7.
  4. Herabzusetzen waren überdies sämtliche verhängten Strafen wegen der gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses veränderten Einkommenssituation des Erstbeschwerdeführers: Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. zB das Erkenntnis vom 29.01.2007, Zl. 2006/03/0155 mwN) kam es bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides an; die Strafbemessung setze entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein werde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Sichtweise nicht auf die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Straferkenntnisse zu übertragen.Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zB das Erkenntnis vom 29.01.2007, Zl. 2006/03/0155 mwN) kam es bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung auf die Einkommensverhältnisse zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides an; die Strafbemessung setze entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein werde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Sichtweise nicht auf die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Straferkenntnisse zu übertragen. Somit war zu berücksichtigen, dass das aktuelle Jahresbruttoeinkommen des Erstbeschwerdeführers nicht mehr – wie noch von der belangten Behörde unwidersprochen angenommen – zumindest XXXX ,- Euro beträgt. Vielmehr ist nach den plausiblen Angaben während der Verhandlung anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer seit seiner Pensionierung, somit von April 2017 bis Dezember 2017, aus der PVA Bruttobezüge in Höhe von € XXXX und aus einer privaten Pensionsversicherung Bruttobezüge in Höhe von €Somit war zu berücksichtigen, dass das aktuelle Jahresbruttoeinkommen des Erstbeschwerdeführers nicht mehr – wie noch von der belangten Behörde unwidersprochen angenommen – zumindest römisch 40 ,- Euro beträgt. Vielmehr ist nach den plausiblen Angaben während der Verhandlung anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer seit seiner Pensionierung, somit von April 2017 bis Dezember 2017, aus der PVA Bruttobezüge in Höhe von € römisch 40 und aus einer privaten Pensionsversicherung Bruttobezüge in Höhe von € XXXX bezogen hat. Der Erstbeschwerdeführer hat also in 9 Monaten ein Bruttoeinkommen von insgesamt € XXXX bezogen. Das ergibt hochgerechnet ein aktuelles Jahresbruttoeinkommen von € XXXX . Das Jahresbruttoeinkommen, das die belangte Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt hat, steht zum aktuellen Jahresbruttoeinkommen etwa im Verhältnis 1:0,6.römisch 40 bezogen hat. Der Erstbeschwerdeführer hat also in 9 Monaten ein Bruttoeinkommen von insgesamt € römisch 40 bezogen. Das ergibt hochgerechnet ein aktuelles Jahresbruttoeinkommen von € römisch 40 . Das Jahresbruttoeinkommen, das die belangte Behörde der Strafbemessung zugrunde gelegt hat, steht zum aktuellen Jahresbruttoeinkommen etwa im Verhältnis 1:0,
  5. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde verhängten Strafen (und die bereits mit dem Faktor 0,7 herabgesetzte Strafe im Zusammenhang mit Spruchpunkt D) mit dem Faktor 0,6 angepasst. 3.
  6. Der Beschwerde war daher insgesamt insoweit Folge zu geben, als die im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Änderungen des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen waren. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen. 3.
  7. Den beschwerdeführenden Parteien waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Reduzierung des Kostenbeitrags für das Verfahren vor der belangten Behörde vgl. VwGH 29.01.2013, 2012/02/0236.3.
  8. Den beschwerdeführenden Parteien waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Reduzierung des Kostenbeitrags für das Verfahren vor der belangten Behörde vergleiche VwGH 29.01.2013, 2012/02/
  9. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der "Sendung zugunsten sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" in § 17 Abs. 5 ORF-G.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der "Sendung zugunsten sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke" in Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W219.2141627.1.00

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