Obsah (4)
Art. 14fArt. 77Artikel 14Art. 29RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW233 2146827-1 SpruchW233 2146828-1/24E W233 2146827-1/24E W233 2146831-1/23E W233 2146829-1/24E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgeri
Art. 14f.).
Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (
Art. 77
und 13).Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als 10 Arbeitstage entzieht. Nach weiteren 3 Monaten ist das Verfahren zu beenden (
Artikel 14f,).
Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche 3-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren (siehe AIDA 10.2015), existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (
Artikel 77und 13).
Wenn der Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien zurückkehrt und es wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, besteht die Möglichkeit einen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012). Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (
Art. 77; vgl.
SAR 17.5.2016a).Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (
Artikel 77,; vergleiche SAR 17.5.2016a).
Sind mehr als 6 Monate seit Beendigung des Verfahrens vergangen, würde ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag), wenn er noch nicht inhaltlich behandelt worden ist (SAR 17.5.2016b). ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (
Art. 29und 76b; vgl.
ECRE/ELENA 2.2016).ECRE hat im März 2016 erklärt, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller sind, da ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt (ECRE 12.3.2016). Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de iure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (
Artikel 29und 76 b; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016).
Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (
Art. 29
).Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (
Artikel 29,).
Quellen: -Strichaufzählung
- Asylum and Refugees
(amend. 22.12.2015), per E-Mail -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016a): Auskunft SAR, per E-Mail -Strichaufzählung SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail
- Non-Refoulement Die Europäische Kommission hat am
- April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015). 2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien - zumeist aus der Türkei kommend - offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015). Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016). Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en, Zugriff 4.5.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016 (...)
- Versorgung 6.
- Unterbringung Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016). Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu 7.800 Menschen unterbringen zu können. (...) Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit
- Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit
- Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vergleiche AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016). AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015). Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015). Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen sind keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015). Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 9.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (10.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail 6.
- Medizinische Versorgung Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen: * medizinische Hilfe in Notfällen; * Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt; * stationäre psychiatrische Hilfe; * Versorgung mit Blut und Blutprodukten; * Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen; * obligatorische Behandlungen oder Quarantäne; * fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung; * Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums; * Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums. Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:
- krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;
- ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;
- ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;
- Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;
- medizinische Notversorgung;
- medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;
- medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;
- Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;
- zahnärztlich Behandlung;
- häusliche Pflegebehandlung;
- Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;
- Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;
- medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;
- medizinisch begründete Transporte;
- Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
- Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Artikel 82,, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);
- Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;
- medizinisch unterstützte Fortpflanzung. (EK 7.2013) Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014). AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vergleiche ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016). Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016). In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016). Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016). (Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)Anmerkung der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/319743/458937_de.html, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Bulgarian Helsinki Committee (10.2015): National Country Report Bulgaria, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_update.iv_.pdf, Zugriff 3.5.2016 -Strichaufzählung ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016 -Strichaufzählung ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien, http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage identitätsbeurkundender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien stellten und zudem, dass Bulgarien sich mit Schreiben vom 14.09.2016 ausdrücklich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer für zuständig erklärte. Der BF 1 leide an Hepatitis B und an einer Perianalvenenthrombose, die jedoch keine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit darstelle, welche im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Ebenso wurde für die BF 2, die BF 3 und den BF 4 von der belangten Behörde festgestellt, dass in ihren jeweiligen Fällen eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit, welche im Fall ihrer Überstellung nach Bulgarien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, nicht festgestellt werden könne. Eine Außerlandesbringung würde mangels Vorliegens von verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich nicht in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen. Der durch ihre Ausweisung nach Bulgarien erfolgte Eingriff in ihr Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Ebenso bestehe angesichts des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich.Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde zusammengefasst festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage identitätsbeurkundender Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit Bulgariens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer am 09.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien stellten und zudem, dass Bulgarien sich mit Schreiben vom 14.09.2016 ausdrücklich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer für zuständig erklärte. Der BF 1 leide an Hepatitis B und an einer Perianalvenenthrombose, die jedoch keine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit darstelle, welche im Falle seiner Überstellung nach Bulgarien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Ebenso wurde für die BF 2, die BF 3 und den BF 4 von der belangten Behörde festgestellt, dass in ihren jeweiligen Fällen eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheit, welche im Fall ihrer Überstellung nach Bulgarien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde, nicht festgestellt werden könne. Eine Außerlandesbringung würde mangels Vorliegens von verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich nicht in ihr durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen. Der durch ihre Ausweisung nach Bulgarien erfolgte Eingriff in ihr Privatleben sei nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Ebenso bestehe angesichts des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich. Zur Lage in Bulgarien verwies die Behörde auf die unbedenklichen und aktuellen Quellen in den getroffenen Länderfeststellungen, welche sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Organisationen stammen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkreter Gefahr laufen würde, in Bulgarien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden, und es würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Bulgarien per se die Verletzung der EMRK im Falle der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würden.Zur Lage in Bulgarien verwies die Behörde auf die unbedenklichen und aktuellen Quellen in den getroffenen Länderfeststellungen, welche sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Organisationen stammen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkreter Gefahr laufen würde, in Bulgarien Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es sei kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden, und es würden auch keine notorischen Informationen vorliegen, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Bulgarien per se die Verletzung der EMRK im Falle der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen lassen würden.
- Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleitungen und die Verfahrenspraxis in Bulgarien nicht an die geforderten unions- und völkerrechtlichen Standards heranreichen und systematische Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien bestünden.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der vier Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 09.02.2017, Zahlen: W233 2146828-1/3E, W233 2146827-1/3E, W233 2146831-1/3E und W233 2146829-1/3E als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom
- Juni 2017, E 914 917/2017-15, abgelehnt wurde. Danach trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Juli 2017, E 914-917/2017-17, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
- Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom
- Juni 2017, E 914 917/2017-15, abgelehnt wurde. Danach trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
- Juli 2017, E 914-917/2017-17, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
- Mit Erkenntnis vom 13.12.2107, Ra 2017/19/0100 bis 0103-14, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern, sind Staatsangehörige des Iran. Sie reisten im Juni 2016 über Bulgarien, wo sie am 09.06.2016 einen Asylantrag stellten, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO ein. Nach Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp in Bulgarien reisten sie illegal nach Österreich und suchten am 16.08.2016 ebenfalls um die Gewährung von internationalem Schutz an. Da die Beschwerdeführer einen Familienverband bilden, sind ihre Verfahren unter einem als ein Familienverfahren zu führen. 1.
- Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Belastung ohne Krankheitswert diagnostiziert. Bei der Drittbeschwerdeführerin wurde eine kindliche Anpassungsstörung (F 43.2) diagnostiziert, wobei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands durch die Überstellung nicht ausgeschlossen werden kann und eine Ortsveränderung für die Drittbeschwerdeführerin eine weitere Belastung darstellt. 1.
- Den der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Bulgarien vom 18.05.2016 zufolge, stellt sich die Unterbringungssituation für Dublin-Rückkehrer wie folgt dar: "Die Unterbringungssituation für Dublin-Rückkehrer ist nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung. (...) Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (...) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung). (...) Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung." 1.
- Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung der Unterbringungsbedingungen, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführer mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen – ihre Überstellungsfähigkeit nach Bulgarien gegeben ist um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte auszuschließen.1.
- Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung der Unterbringungsbedingungen, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinische Versorgung der Beschwerdeführer mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen – ihre Überstellungsfähigkeit nach Bulgarien gegeben ist um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte auszuschließen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den vorliegenden Aktenlage und den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Es liegen entsprechende Eurodac-Treffer vor und wurde die Asylantragstellung in Bulgarien auch durch die bulgarische Dublin-Behörde in ihrer Zustimmungserklärung zu den auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchen bestätigt.2.
- Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den vorliegenden Aktenlage und den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Es liegen entsprechende Eurodac-Treffer vor und wurde die Asylantragstellung in Bulgarien auch durch die bulgarische Dublin-Behörde in ihrer Zustimmungserklärung zu den auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchen bestätigt. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweit und der Drittbeschwerdeführerin zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand beruhen auf den im Akt einliegenden ärztlichen Bescheinigungen. 2.
- Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde anhand der von ihr ins Verfahren eingebrachten kein eindeutiges Bild zur Unterbringung von insbesondere vulnerablen Asylwerbern aufzeigenden Länderinformation, eine abschließende Beurteilung der Unterbringungssituation von aus Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien zu überstellenden Asylwerben, vor allem deren dortige Verpflegungs-, Unterbringungs- und medizinische Versorgungssituation nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die gegenständlichen nunmehr angefochtene Bescheide erlassen wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermag daher nicht nachvollziehbar darzutun, warum es im Falle der zum Teil vulnerablen Beschwerdeführer von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist.2.
- Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde anhand der von ihr ins Verfahren eingebrachten kein eindeutiges Bild zur Unterbringung von insbesondere vulnerablen Asylwerbern aufzeigenden Länderinformation, eine abschließende Beurteilung der Unterbringungssituation von aus Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien zu überstellenden Asylwerben, vor allem deren dortige Verpflegungs-, Unterbringungs- und medizinische Versorgungssituation nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die gegenständlichen nunmehr angefochtene Bescheide erlassen wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermag daher nicht nachvollziehbar darzutun, warum es im Falle der zum Teil vulnerablen Beschwerdeführer von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. 2.
- Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geeignete Ermittlungsschritte zu setzen haben, um den wirklichen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt in Bezug auf die Unterbringungssituation der zum Teil vulnerablen Beschwerdeführer in Bulgarien zu erforschen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[ ]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
- Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 - ErmessensklauselnArtikel 17, - Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 - Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 3.
- Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
- Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.6.
- Das Bundesamt hat in Kenntnis der bei der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin diagnostizierten Krankheitsbilder bzw. der kein eindeutiges Bild zur Unterbringungssituation von vulnerablen Asylwerbern in Bulgarien aufzeigenden relevanten Länderinformationen zu Bulgarien zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken eine außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien widersprechen würde. Dieser Rechtsprechend entsprechend haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).3.6.
- Das Bundesamt hat in Kenntnis der bei der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin diagnostizierten Krankheitsbilder bzw. der kein eindeutiges Bild zur Unterbringungssituation von vulnerablen Asylwerbern in Bulgarien aufzeigenden relevanten Länderinformationen zu Bulgarien zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern eine im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken eine außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien widersprechen würde. Dieser Rechtsprechend entsprechend haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu Unterbringungssituation der vulnerablen Beschwerdeführer in Bulgarien und zu ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen bzw. der für vulnerable Beschwerdeführer widersprüchlichen Angaben in den Länderinformationen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu Unterbringungssituation der vulnerablen Beschwerdeführer in Bulgarien und zu ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen bzw. der für vulnerable Beschwerdeführer widersprüchlichen Angaben in den Länderinformationen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Bulgarien zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. 3.
- Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren durch die Einholung entsprechender Informationen – falls erforderlich auch bei den bulgarischen Behörden – sicherzustellen haben, dass die zum Teil vulnerablen Beschwerdeführer in Bulgarien gemeinsam in einer adäquaten und für die Versorgung psychisch erkrankter Asylwerber als auch für die Bereuung minderjähriger Asylwerber geeigneten Unterkunft untergebracht und dort die erforderliche Verpflegung und medizinische Versorgung erhalten. Zudem wird die belangte Behörde bei der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären haben, ob bei ihnen tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliegt, die im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien – auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindeen – eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen wird dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei den Beschwerdeführerinnen eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Bulgarien nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden darf, zu behandeln haben. 3.
- Nach Vorliegen der unter Bezugnahme auf den unter Punkt 3.
- entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnissen wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
- Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien vorliegt.3.
- Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien vorliegt. 3.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte zu Bulgarien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR sowie des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W233.2146827.1.00