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{'item': 'W265 2149612-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2018 GeschäftszahlW265 2149612-1 SpruchW265 2149612-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 14.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am 01.01.1997 in XXXX , Afghanistan, geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn mit dem Tod bedroht. Er hätte sich den Taliban anschließen sollen. Sie hätten seinen jüngeren Bruder gezwungen, in den heiligen Krieg zu ziehen. Dabei sei sein Bruder vom Militär erschossen worden. Sodann hätten ihn die Taliban entführt. Er habe fliehen können.
  3. Am 14.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am 01.01.1997 in römisch 40 , Afghanistan, geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn mit dem Tod bedroht. Er hätte sich den Taliban anschließen sollen. Sie hätten seinen jüngeren Bruder gezwungen, in den heiligen Krieg zu ziehen. Dabei sei sein Bruder vom Militär erschossen worden. Sodann hätten ihn die Taliban entführt. Er habe fliehen können.
  4. Am 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, er habe in seinem Heimatdorf Probleme mit den Taliban gehabt, die ihn hätten rekrutieren wollen. Die Taliban hätten seinen Bruder mitgenommen. Nach ca. zwei Monaten sei sein Bruder von den Taliban umgebracht worden, weil er die Teilnahme am Kampf verweigert habe. Bei der Beisetzung seines Bruders seien der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder von den Taliban mitgenommen worden. Seinen jüngeren Bruder hätten sie unterwegs freigelassen. Er selbst sei in etwa drei Wochen festgehalten worden. Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er anstatt seines Bruders kämpfen müsse. Er habe mit den Taliban nicht zusammenarbeiten wollen. Sie hätten ihm vorgeschlagen, dass er unter Tags zuhause sein könne, nachts hätte er zu den Taliban kommen müssen. Die Taliban hätten ihm eine Waffe gegeben. Eines Tages habe er die Taliban gebeten, dass er seine Mutter besuchen dürfe. Die Waffe habe er zurückgelassen. Zuhause habe er seinen Onkel kontaktiert, der die Ausreise organisiert habe. Vor der Flucht habe er sich in etwa vier Tage bei einem Freund im Nachbardorf aufgehalten. Der Beschwerdeführer brachte Integrationsunterlagen, seine Tazkira, einen Drohbrief der Taliban sowie Fotos in Vorlage. Die Tazkira und der Drohbrief der Taliban seien ihm von seinem Vater geschickt worden.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe für das Verlassen Afghanistans nicht glaubhaft seien. Es liege keine psychische oder physische Erkrankung vor, die ein Rückkehrhindernis darstelle. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über Berufserfahrung. Es seine keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe für das Verlassen Afghanistans nicht glaubhaft seien. Es liege keine psychische oder physische Erkrankung vor, die ein Rückkehrhindernis darstelle. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über Berufserfahrung. Es seine keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. 5. Mit Verfahrensordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 10.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die am 28.02.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und in der der Beschwerdeführer ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellungen und rechtliche Beurteilung relevierte und auszugsweise Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan zitierte.
  2. Am 19.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des XXXX ein. Darin wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren nach § 12
  3. Fall StGB, § 27 Abs. 2a
  4. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall, 27 Abs. 2 SMG.
  6. Am 19.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des römisch 40 ein. Darin wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren nach Paragraph 12,
  7. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a,
  8. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  9. Fall, 27 Absatz 2, SMG.
  10. Am 31.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des XXXX , worin der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten nach § 12
  11. Fall StGB, §§ 27 Abs. 2a
  12. Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 228 Abs. 2 StGB verurteilt wurde. Die Probezeit wurde insgesamt auf fünf Jahre verlängert.
  13. Am 31.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gekürzte Urteilsausfertigung des römisch 40 , worin der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten nach Paragraph 12,
  14. Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  15. Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraph 228, Absatz 2, StGB verurteilt wurde. Die Probezeit wurde insgesamt auf fünf Jahre verlängert.
  16. Mit Schreiben vom 29.09.2017 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.11.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht eil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
  18. Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 01.12.2017 Stellung. Er verwies dabei insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zum Thema Zwangsrekrutierung sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinerlei adäquates soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat verfüge. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine ausweglose Lage geraten. Dazu wurde auszugsweise u.a. aus dem Update zur Situation in Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie aus dem aktuellen EASO Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan zitiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Stellungnahme vom 01.12.2017, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule in Afghanistan. Er kann lesen und schreiben. In Afghanistan arbeitete er mit seinem Vater in der Landwirtschaft. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt einen Apfelgarten und Grundstücke. Eineinhalb Jahre arbeitete er in einem Restaurant in seinem Heimatdorf und verrichtete Tätigkeiten als Kellner und als Koch. Auch während seiner Tätigkeit in dem Restaurant unterstützte er seinen Vater in der Landwirtschaft. Die Eltern, ein jüngerer Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX . Der Beschwerdeführer ist verheiratet und ist Vater einer Tochter. Seine Ehefrau und seine Tochter leben ebenfalls mit den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX . Drei Brüder des Beschwerdeführers leben im XXXX . Sie arbeiten bei einer Firma als Hilfsarbeiter und Träger. Ein Bruder des Beschwerdeführers wurde von XXXX nach Afghanistan abgeschoben. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX leben zahlreiche Verwandte.Die Eltern, ein jüngerer Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist verheiratet und ist Vater einer Tochter. Seine Ehefrau und seine Tochter leben ebenfalls mit den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in der Provinz römisch 40 . Drei Brüder des Beschwerdeführers leben im römisch 40 . Sie arbeiten bei einer Firma als Hilfsarbeiter und Träger. Ein Bruder des Beschwerdeführers wurde von römisch 40 nach Afghanistan abgeschoben. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers in der Provinz römisch 40 leben zahlreiche Verwandte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt von dem landwirtschaftlichen Erlös der Grundstücke. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist "weder schlecht noch sehr gut". Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen sowie zu Bekannten in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers wäre bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in XXXX verfügt.Die Familie des Beschwerdeführers lebt von dem landwirtschaftlichen Erlös der Grundstücke. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist "weder schlecht noch sehr gut". Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen sowie zu Bekannten in Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers wäre bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in römisch 40 verfügt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 13.07.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er lebt mit einem Freund in einer privaten Wohnung in XXXX . Ein Cousin mütterlicherseits lebt in Österreich und betreibt in XXXX einen Ringerverein. Der Beschwerdeführer trainiert im Ringerverein seines Cousins. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs; die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gering. Vor eineinhalb bis zwei Jahren arbeitete der Beschwerdeführer vier Monate lang ehrenamtlich in einem Altersheim in XXXX . Der Beschwerdeführer ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis.Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 13.07.2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er lebt mit einem Freund in einer privaten Wohnung in römisch 40 . Ein Cousin mütterlicherseits lebt in Österreich und betreibt in römisch 40 einen Ringerverein. Der Beschwerdeführer trainiert im Ringerverein seines Cousins. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs; die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gering. Vor eineinhalb bis zwei Jahren arbeitete der Beschwerdeführer vier Monate lang ehrenamtlich in einem Altersheim in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
  21. XXXX rechtskräftig seit 01.07.2017, wegen § 12
  22. Fall StGB, § 27 Abs. 2a
  23. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1
  24. Fall, 27 Abs. 2 SMG; Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
  25. römisch 40 rechtskräftig seit 01.07.2017, wegen Paragraph 12,
  26. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a,
  27. Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  28. Fall, 27 Absatz 2, SMG; Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
  29. XXXX , rechtskräftig seit 24.07.2017, wegen § 12
  30. Fall StGB, §§ 27 Abs. 2a
  31. Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 228 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe von 5 Monaten und Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.
  32. römisch 40 , rechtskräftig seit 24.07.2017, wegen Paragraph 12,
  33. Fall StGB, Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  34. Fall, 27 Absatz 3, SMG und Paragraph 228, Absatz 2, StGB; Freiheitsstrafe von 5 Monaten und Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre. 1.
  35. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer der Gefahr eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und mehrere Tage festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisse oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig oder gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines in Österreich ausgeübten "westlichen Lebensstils" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es daher zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und sich (wieder) in XXXX niederzulassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt XXXX Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es daher zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und sich (wieder) in römisch 40 niederzulassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Stadt römisch 40 Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, Lebenserfahrung in fremder Umgebung und familiärer Unterstützung (auch in finanzieller Hinsicht) in Afghanistan. Seine Muttersprache ist Paschtu. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in XXXX möglich. Seine Existenz könnte er dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in XXXX eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, Lebenserfahrung in fremder Umgebung und familiärer Unterstützung (auch in finanzieller Hinsicht) in Afghanistan. Seine Muttersprache ist Paschtu. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in römisch 40 möglich. Seine Existenz könnte er dort – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach XXXX Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach römisch 40 Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich seine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer kann die Stadt XXXX von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.Der Beschwerdeführer kann die Stadt römisch 40 von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
  36. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 2.
  37. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017 (Schreibfehler teilweise korrigiert): Sicherheitslage: Allgemeines: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8.-17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  38. Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium.Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit. Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen. Zwischen 1.
  39. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen. UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an. Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  40. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert. Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren. Sicherheitslage in den einzelnen Provinzen: Maidan Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten – gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016). Provinz Kabul: Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  41. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  42. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Erreichbarkeit: Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
  43. Februar 2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben. Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren. Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen, aus ihren Heimen zu fliehen. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren.UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar. Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
  44. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. Rückkehr: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt; viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren. Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Erhaltungskosten in Kabul: Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. Memorandum of Understanding (MoU): Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  45. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet. 2.
  46. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (S. 9 f.): "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (i) Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (ii) die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. " 2.
  47. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zu Drohbriefen der Taliban in Afghanistan: "[ ] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass gefälschte Drohbriefe für etwa US$ 1.000 gekauft werden können. Den Quellen kann auch entnommen werden, dass die Taliban es größtenteils aufgegeben haben, mit Drohbriefen vorzugehen. Einzelquellen: Daily Caller, eine US-amerikanische Onlinezeitung, berichtet, dass Afghanen in der Hoffnung, sich nach Europa als Flüchtlinge einschleichen zu können, gefälschte Todesdrohbriefe – angeblich von den Taliban gesendet – kaufen. Todesdrohungen – übermittelt durch handgeschriebene Briefe – haben eine lange Tradition in der Region und wurden normalerweise jenen übermittelt, die mit den internationalen Kräften kollaborierten. Obwohl die Taliban diese Methoden größtenteils aufgegeben haben, haben Fälscher diese übernommen und verkaufen Briefe auf dem Briefpapier des islamischen Emirates für US$ 1.000 pro Stück. Ein Fälscher [ ] gab an, dass aktuell nur 1 Prozent der Briefe ernsthafte Bedrohungen sind. [Der Fälscher] entnimmt einfach ein Talibanlogo aus dem Internet, setzt es ins Dokument ein und behauptet dann, dass der Briefkäufer für die US arbeitet und ernsthaften Strafen ausgesetzt sein wird. [ ] Die Associated Press – eine multinationale, profitfreie Nachrichtenagentur mit Sitz in New York City – berichtet, dass die handgeschriebenen Nachrichten auf dem Briefpapier des sogenannten islamischen Emirates traditionellerweise an jene gesendet wurden, die angeblich für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die US-geführten Truppen gearbeitet haben; es wurden deren ‚Verbrechen‘ aufgelistet und sie wurden gewarnt, dass die ‚militärische Kommission‘ über ihre Strafen entscheidet. Dieser Tage sagen die Taliban, dass sie diese Praxis aufgegeben haben, während jene, die die gefälschten Briefe verkaufen, ein riskantes Geschäft mit zehntausenden Afghanen betreiben, die nach Europa fliehen und darauf hoffen, um Asyl anzusuchen. Fälscher geben an, dass ein überzeugender Drohbrief bis zu US$ 1.000 kosten kann. ‚Bis heute habe ich nur einen einzigen Typen gekannt, der einen ernsthaften Drohbrief von den Taliban erhalten hat. Der Rest ist gefälscht.‘ Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind. Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. ‚Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen.‘ ‚All diese Talibandrohbriefe sind gefälscht.‘ Weiters wird eine Liste von Personen angeführt, die fälschlicherweise behauptet hätten, Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. ‚Wir versuchen unserer Jugend eine gute Umgebung zu schaffen, um in ihrem Land bleiben zu können.‘ Ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, National Directorate of Security, wies die Behauptung der Existenz diese Briefe ebenfalls zurück und sagte, dass es ganz klar war, dass viele Menschen diese kauften, um ihren Asylgrund zu stärken. Niemand wurde in Zusammenhang mit Fälschung verhaftet. [ ] Auf der Website der deutschen Bildzeitung – einem Nachrichten- und Entertainment Portal – wird Folgendes geschrieben: In Afghanistan hat sich ein schwunghafter Handel mit gefälschten Drohbriefen der Taliban entwickelt. Manche Asylsuchende versuchen, so die Chance auf Anerkennung ihres Antrags in Europa zu erhöhen. Doch die Praxis hat sich auch bei hiesigen Behörden herumgesprochen. Kabul – Einst waren Drohbriefe der Taliban für den Empfänger gleichbedeutend mit einem Todesurteil. Heute werden gefälschte Drohbriefe an Afghanen verkauft, die sich in Europa ein neues Leben aufbauen wollen. Die handgeschriebenen Botschaften auf dem Briefpapier des sogenannten Islamischen Emirats von Afghanistan wurden in der Vergangenheit an jene geschickt, die für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die internationalen Truppen im Land gearbeitet haben sollen. Darin wurden ihre ‚Verbrechen‘ aufgeführt, und es wurde angekündigt, dass eine ‚Militärkommission‘ über ihre Bestrafung entscheiden werde. Die Schreiben schlossen mit der Warnung, dass die Aufständischen keine Verantwortung für das übernähmen, was passieren werde. Inzwischen haben die Taliban diese Praxis nach eigenen Angaben weitgehend eingestellt. Doch diejenigen, die gefälschte Drohbriefe verkaufen, betreiben ein florierendes Geschäft: Denn zehntausende Afghanen fliehen nach Europa, in der Hoffnung, dort Asyl zu erhalten. Fälscher sagen, ein überzeugender Drohbrief bringe umgerechnet an die 1000 Euro ein. ‚Ich würde sagen, von den Drohbriefen, die Afghanen jetzt europäischen Behörden vorlegen, sind nur ein Prozent echt und 99 Prozent gefälscht‘, sagt der 35-jährige [ ], der 20 solcher Briefe hergestellt und verkauft hat. Er geht nach einem einfachen Schema vor: Er beschuldigt den Käufer, für afghanische oder US-Truppen gearbeitet zu haben und fügt ein Taliban-Logo ein, das er von deren Webseite kopiert hat. ‚Bis heute kenne ich nur einen einzigen Typen, der wirklich einen Drohbrief von den Taliban bekommen hat. Alle anderen sind Fälschungen‘, sagt [ ]. An Kunden besteht kein Mangel. Die Arbeitslosenrate liegt bei 24 Prozent und in weiten Teilen des Landes sind Taliban aktiv. Die Regierung in Kabul schätzt, dass bis Ende des Jahres 160 000 Afghanen ihr Land verlassen haben werden, vier Mal so viele wie
  48. [ ] Vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge heißt es, die Briefe seien bekannt, es würden aber keine Statistiken darüber geführt. Sprecherin Susanne Eikemeier erklärte, da es sich bei den Briefen nicht um amtliche Dokumente handle, komme ihnen nur ein begrenztes Gewicht zu. Solche Dokumente würden im Kontext der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Antragstellers bewertet. Sie könnten zwar auf eine Bedrohung durch die Taliban hindeuten, doch müsse der Bericht des Asylsuchenden insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft sein. Sogar die Taliban selbst, die ihren Aufstand in den vergangenen Monaten intensiviert und auf weitere Gebiete ausgedehnt haben, sagen, die meisten Drohbriefe seien gefälscht. Wenn Kämpfer den Verdacht hätten, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften zusammenarbeite, würden dessen Angehörige kontaktiert, sagt Taliban-Sprecher Sabiullah Mudschahid. ‚Wir schicken keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil‘, sagt er und zählt eine ganze Liste von Personen auf, die fälschlicherweise behauptet hätten, Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. Auch ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, des Nationalen Sicherheitsdirektorats, erklärt, viele Menschen kauften solche Briefe, um ihren Anspruch auf Asyl zu untermauern. Zu Festnahmen sei es bislang nicht gekommen. Die Regierung halte es für nicht der Mühe wert, die Fälscher oder die Käufer zu verfolgen. ‚Wir konzentrieren uns auf die Menschen, die echte Drohungen erhalten‘, sagt der Beamte, der anonym bleiben möchte. Dass die Taliban eine reale Bedrohung darstellen, zeigt die vorübergehende Einnahme der Stadt Kunduz Ende September durch die Extremisten. Nach UN-Schätzungen floh nach ihrer Machtübernahme etwa die Hälfte der 300 000 Einwohner. Regierungstruppen vertrieben die Taliban in einer zweiwöchigen Militäraktion zwar wieder aus Kunduz, doch sie kontrollieren weiter eine Reihe von Bezirken in verschiedenen Teilen des Landes. Furcht vor den Taliban ist ein wichtiger Faktor beim Exodus aus dem Land, auch wenn viele, die gehen, persönlich keine Drohungen erhalten haben. Der 25-jährige [ ] schaffte es vor mehr als drei Jahren mit einem gefälschten Drohbrief der Taliban nach Italien. Das Schreiben habe ihm geholfen, gemeinsam mit seiner Frau und ihren drei Kindern Asyl zu erhalten, erklärt [ ]. Für ihn habe es funktioniert, doch inzwischen sei in Europa bekannt, dass die meisten Schreiben gefälscht seien. ‚Heutzutage erkennen europäische Gerichte diese Briefe kaum noch an, denn es hat sich herumgesprochen, dass man sie in Afghanistan in Geschäften kaufen kann‘, sagt [ ]. [ ]"
  49. Beweiswürdigung: 3.
  50. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher und übereinstimmender Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name sowie die Geburtsdaten dienen lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Muttersprache gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan, zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in XXXX , zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang und zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen, seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan, zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in römisch 40 , zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang und zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen stützt sich auf den Strafregisterauszug sowie auf die im Verwaltungsakt einliegenden Urteile des Landesgerichts Graz. 3.
  51. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, in Afghanistan seitens der Taliban physischer und/oder psychischer Gewalt auf Grund einer drohenden Zwangsrekrutierung bzw. dem Entzug der Zwangsrekrutierung durch die Flucht ausgesetzt zu sein) nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes auszuführen: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 3.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.2.3. Vor diesem Hintergrund geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund ihres vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aufgrund der massiv widersprüchlichen, vagen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich aus folgenden Angaben des Beschwerdeführers: 3.2.3.1. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer zahlreiche unwahre Angaben zu seiner Person tätige. So behauptete er in der Erstbefragung, ledig zu sein, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, verheiratet und Vater einer Tochter zu sein. Bis zur Ausreise habe er die Ehe in Afghanistan ca. zweieinhalb Jahre geführt (vgl. Seite 6 und 7 des Einvernahmeprotokolls). In der vorgelegten Tazkira, die ihm - so der Beschwerdeführer anfänglich – von seinen Brüdern (vgl. Seite 4 des Einvernahmeptokolls), wenig später von seinem Vater (vgl. Seite 17 des Einvernahmeprotokolls) aus Afghanistan geschickt worden sei, wird wiederum der Familienstand des Beschwerdeführers als "ledig" geführt, obwohl als Ausstellungsdatum der Tazkira das Datum 05.05.1993 (Juli 2014) vermerkt ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits verheiratet. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass sein Reisepass, seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter in Afghanistan seien, wurde ihm die Beschaffung der Dokumente aufgetragen. Zunächst vermeinte der Beschwerdeführer, seine Familie sei verschwunden (vgl. Seite 4 des Einvernahmeprotokolls), wohingegen er wenig später angab, dass seine Familienangehörigen im Heimatdorf leben würden (vgl. Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Beschwerdeführer mittels eines Schreibens mit, dass er die Dokumente nicht vorlegen könne, da die Taliban ins elterliche Haus eingedrungen seien und alle Dokumente verbrannt hätten (vgl. Seite 75 des Verwaltungsaktes). Demzufolge ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu folgen, dass dieses Verhalten zur Verschleierung der Identität dient und dazu führt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter leidet.3.2.3.1. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer zahlreiche unwahre Angaben zu seiner Person tätige. So behauptete er in der Erstbefragung, ledig zu sein, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, verheiratet und Vater einer Tochter zu sein. Bis zur Ausreise habe er die Ehe in Afghanistan ca. zweieinhalb Jahre geführt vergleiche Seite 6 und 7 des Einvernahmeprotokolls). In der vorgelegten Tazkira, die ihm - so der Beschwerdeführer anfänglich – von seinen Brüdern vergleiche Seite 4 des Einvernahmeptokolls), wenig später von seinem Vater vergleiche Seite 17 des Einvernahmeprotokolls) aus Afghanistan geschickt worden sei, wird wiederum der Familienstand des Beschwerdeführers als "ledig" geführt, obwohl als Ausstellungsdatum der Tazkira das Datum 05.05.1993 (Juli 2014) vermerkt ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits verheiratet. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass sein Reisepass, seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter in Afghanistan seien, wurde ihm die Beschaffung der Dokumente aufgetragen. Zunächst vermeinte der Beschwerdeführer, seine Familie sei verschwunden vergleiche Seite 4 des Einvernahmeprotokolls), wohingegen er wenig später angab, dass seine Familienangehörigen im Heimatdorf leben würden vergleiche Seite 9 des Einvernahmeprotokolls). Nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Beschwerdeführer mittels eines Schreibens mit, dass er die Dokumente nicht vorlegen könne, da die Taliban ins elterliche Haus eingedrungen seien und alle Dokumente verbrannt hätten vergleiche Seite 75 des Verwaltungsaktes). Demzufolge ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu folgen, dass dieses Verhalten zur Verschleierung der Identität dient und dazu führt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter leidet. Zudem führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage zu Verwandten in XXXX aus, dass ein Onkel samt Familie in XXXX lebe (vgl. Seite 11 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung negierte er die Frage nach etwaigen Verwandten in XXXX und behauptete, solche Angaben nicht getätigt zu haben (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben nach erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigte und auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, verneinend antwortete (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).Zudem führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage zu Verwandten in römisch 40 aus, dass ein Onkel samt Familie in römisch 40 lebe vergleiche Seite 11 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung negierte er die Frage nach etwaigen Verwandten in römisch 40 und behauptete, solche Angaben nicht getätigt zu haben vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben nach erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigte und auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, verneinend antwortete vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). 3.2.3.2. Zum Vorbringen betreffend Zwangsrekrutierung durch die Taliban ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers durch die aufgetretenen - groben – Widersprüche und Ungereimtheiten sowohl in der zeitlichen Einordnung des Geschehens als auch bei einer Vielzahl von Details unglaubhaft ist. So verstrickte sich der Beschwerdeführer bereits betreffend die Mitnahme seines Bruders durch die Taliban in Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass sein Bruder 12 Tage vor Ramadan von den Taliban mitgenommen worden sei und während des Ramadan ermordet worden sei (vgl. Seite 14 des Einvernahmeprotokolls). Im Rahmen seiner freien Erzählung zu seinem Fluchtvorbringen behauptete er, dass sein Bruder ca. zwei Monate nach seiner Mitnahme von den Taliban ermordet worden sei (vgl. Seite 12 des Einvernahmeprotokolls). Im der mündlichen Verhandlung führte er aus , dass er die Mitnahme seines Bruders durch die Taliban nicht mehr zeitlich einordnen könne; auf konkrete Nachfrage gab er jedoch an, dass sein Bruder in etwa sechs bis acht Monate bei den Taliban gewesen sei, bevor er ermordet worden sei (vgl. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls).So verstrickte sich der Beschwerdeführer bereits betreffend die Mitnahme seines Bruders durch die Taliban in Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er an, dass sein Bruder 12 Tage vor Ramadan von den Taliban mitgenommen worden sei und während des Ramadan ermordet worden sei vergleiche Seite 14 des Einvernahmeprotokolls). Im Rahmen seiner freien Erzählung zu seinem Fluchtvorbringen behauptete er, dass sein Bruder ca. zwei Monate nach seiner Mitnahme von den Taliban ermordet worden sei vergleiche Seite 12 des Einvernahmeprotokolls). Im der mündlichen Verhandlung führte er aus , dass er die Mitnahme seines Bruders durch die Taliban nicht mehr zeitlich einordnen könne; auf konkrete Nachfrage gab er jedoch an, dass sein Bruder in etwa sechs bis acht Monate bei den Taliban gewesen sei, bevor er ermordet worden sei vergleiche Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Auch zum Auffinden des ermordeten Bruders traten Widersprüche zu Tage. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er dazu aus, dass nach Erhalt der Nachricht der Ermordung des Bruders zunächst die Mutter zur Leiche gelaufen sei. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Schwestern zur Leiche gelaufen. Sie hätten die Leiche des Bruders am Tag nach Hause gebracht (vgl. Seite 14 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung brachte er dazu vor, dass sein Vater, seine Mutter und er selbst in das Waldstück gegangen seien. Die Leiche hätten sie in der Nacht geholt (vgl. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls).Auch zum Auffinden des ermordeten Bruders traten Widersprüche zu Tage. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er dazu aus, dass nach Erhalt der Nachricht der Ermordung des Bruders zunächst die Mutter zur Leiche gelaufen sei. Danach seien der Beschwerdeführer und seine Schwestern zur Leiche gelaufen. Sie hätten die Leiche des Bruders am Tag nach Hause gebracht vergleiche Seite 14 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung brachte er dazu vor, dass sein Vater, seine Mutter und er selbst in das Waldstück gegangen seien. Die Leiche hätten sie in der Nacht geholt vergleiche Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Bereits aufgrund dieser Widersprüche zur Zwangsrekrutierung und Ermordung des Bruders durch die Taliban ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stark in Zweifel zu ziehen. Der Eindruck, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht, wird in weiterer Folge durch die Widersprüche und Unstimmigkeiten bezüglich der Mitnahme des Beschwerdeführers durch die Taliban verstärkt. So führte er dazu während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass er beim Begräbnis seines Bruders von XXXX , dem Nachbarn, der mit den Kommandanten der Taliban des Dorfes zusammengearbeitet habe, und von fünf Männern, die vermummt gewesen seien, mitgenommen worden sei (vgl. Seite 13 des Einvernahmeprotokolls). Hingegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er die Personen, die ihn mitgenommen hätten, nicht gekannt habe (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls).Bereits aufgrund dieser Widersprüche zur Zwangsrekrutierung und Ermordung des Bruders durch die Taliban ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stark in Zweifel zu ziehen. Der Eindruck, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht, wird in weiterer Folge durch die Widersprüche und Unstimmigkeiten bezüglich der Mitnahme des Beschwerdeführers durch die Taliban verstärkt. So führte er dazu während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass er beim Begräbnis seines Bruders von römisch 40 , dem Nachbarn, der mit den Kommandanten der Taliban des Dorfes zusammengearbeitet habe, und von fünf Männern, die vermummt gewesen seien, mitgenommen worden sei vergleiche Seite 13 des Einvernahmeprotokolls). Hingegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er die Personen, die ihn mitgenommen hätten, nicht gekannt habe vergleiche Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Weiters stimmen die Angaben des Beschwerdeführers zur Gefangenschaft bei den Taliban nicht überein. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl finden sich keine Angaben darüber, dass der Beschwerdeführer gefesselt zur Basis der Taliban gebracht worden sei. Ebenfalls nicht übereinstimmend behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie ihn während seiner Gefangenschaft in einem Zimmer eingesperrt hätten, wenig später gab er an, er habe sich in den drei Wochen seiner Gefangenschaft im Haus aufgehalte. Zudem brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass er die Personen, ca. 40 an der Zahl, die sich in dem Haus aufgehalten hätten, gekannt habe (vgl. Seite 15 des Einvernahmeprotokolls). Demgegenüber erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er sich während seiner Gefangenschaft im Garten und im Haus aufgehalten habe. Dass er in einem Zimmer eingesperrt gewesen bzw. geworden sei, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Ebenfalls nicht mit den Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmend vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er die anderen Personen, die sich im Haus aufgehalten hätten, nicht gekannt habe (vgl. Seite 18 des Verhandlungsprotokolls).Weiters stimmen die Angaben des Beschwerdeführers zur Gefangenschaft bei den Taliban nicht überein. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl finden sich keine Angaben darüber, dass der Beschwerdeführer gefesselt zur Basis der Taliban gebracht worden sei. Ebenfalls nicht übereinstimmend behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass sie ihn während seiner Gefangenschaft in einem Zimmer eingesperrt hätten, wenig später gab er an, er habe sich in den drei Wochen seiner Gefangenschaft im Haus aufgehalte. Zudem brachte er in diesem Zusammenhang vor, dass er die Personen, ca. 40 an der Zahl, die sich in dem Haus aufgehalten hätten, gekannt habe vergleiche Seite 15 des Einvernahmeprotokolls). Demgegenüber erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass er sich während seiner Gefangenschaft im Garten und im Haus aufgehalten habe. Dass er in einem Zimmer eingesperrt gewesen bzw. geworden sei, erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Ebenfalls nicht mit den Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmend vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, dass er die anderen Personen, die sich im Haus aufgehalten hätten, nicht gekannt habe vergleiche Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Zudem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Entkommen aus der Gefangenschaft der Taliban nicht plausibel. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Taliban seiner Bitte zugestimmt haben sollen, seine Mutter besuchen zu dürfen. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermochte er dazu noch konkrete Angaben zu machen und behauptete, dass er in der letzten Woche am Mittwoch nach Hause gehen durfte (vgl. Seit 15 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine zeitliche Einordnung zu treffen (vgl. Seite 20 des Verhandlungsprotokolls).Zudem ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Entkommen aus der Gefangenschaft der Taliban nicht plausibel. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Taliban seiner Bitte zugestimmt haben sollen, seine Mutter besuchen zu dürfen. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermochte er dazu noch konkrete Angaben zu machen und behauptete, dass er in der letzten Woche am Mittwoch nach Hause gehen durfte vergleiche Seit 15 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine zeitliche Einordnung zu treffen vergleiche Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst aus, dass er nach seinem Entkommen aus der Gefangenschaft in etwa vier Tage bei einem Freund im Nachbardorf gewesen sei (vgl. Seite 13 des Einvernahmeprotokolls), während er im späteren Verlauf der Einvernahme angab, dass er ca. 10 Tage im Nachbardorf aufhältig gewesen sei (vgl. Seite 15 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum an, dass er sich vielleicht vier Nächte bei einem Freund im Nachbardorf aufgehalten habe (vgl. Seite 20 des Verhandlungsprotokolls).Weiters führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst aus, dass er nach seinem Entkommen aus der Gefangenschaft in etwa vier Tage bei einem Freund im Nachbardorf gewesen sei vergleiche Seite 13 des Einvernahmeprotokolls), während er im späteren Verlauf der Einvernahme angab, dass er ca. 10 Tage im Nachbardorf aufhältig gewesen sei vergleiche Seite 15 des Einvernahmeprotokolls). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum an, dass er sich vielleicht vier Nächte bei einem Freund im Nachbardorf aufgehalten habe vergleiche Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). 3.2.3.3. Diese Vielzahl von – zum überwiegenden Teil den wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens betreffenden – Widersprüchen und Ungereimtheiten lassen das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt nicht glaubhaft erscheinen. Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten widersprüchlichen, nicht plausiblen und unschlüssigen Vorbringen vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Drohbrief das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte zu überzeugen, welche im Übrigen nach den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen leicht zu fälschen sind und in Afghanistan in großem Umfang hergestellt werden (vgl. Pkt. II. 2.3.).Vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten widersprüchlichen, nicht plausiblen und unschlüssigen Vorbringen vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Drohbrief das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte zu überzeugen, welche im Übrigen nach den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen leicht zu fälschen sind und in Afghanistan in großem Umfang hergestellt werden vergleiche Pkt. römisch zwei. 2.3.). 3.2.3.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer nicht drohenden Gewalt aufgrund seines westlichen Lebensstils ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zu sein, seine Deutschkenntnisse verbessern zu wollen, österreichische Freunde finden zu wollen, zukünftig nicht gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen und die österreichische Kultur bzw. Lebensweise wertzuschätzen (vgl. Seite 11 ff. des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund der Kürze seines Aufenthaltes ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte.Der Beschwerdeführer vermittelte zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck, um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zu sein, seine Deutschkenntnisse verbessern zu wollen, österreichische Freunde finden zu wollen, zukünftig nicht gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen und die österreichische Kultur bzw. Lebensweise wertzuschätzen vergleiche Seite 11 ff. des Verhandlungsprotokolls). Auf Grund der Kürze seines Aufenthaltes ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. 3.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in XXXX ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen (vgl. insbesondere Pkt. II. 2.1.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus hervor, dass sich die Sicherheitslage in XXXX auf Grund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente verschlechtert hat und Aufständischengruppen in der Provinz operieren. Zwar gibt es einige Gebiete in XXXX , in welchen die Hazara-Parteien im Rahmen der staatlichen Autorität die Siedlungsgebiete kontrollieren und verwalten, doch ist aus dem vorliegenden Berichtsmaterial und dem notorischen Amtswissen die sichere Erreichbarkeit dieser Gebiete nicht erkennbar.Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in römisch 40 ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen vergleiche insbesondere Pkt. römisch zwei. 2.1.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus hervor, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 auf Grund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente verschlechtert hat und Aufständischengruppen in der Provinz operieren. Zwar gibt es einige Gebiete in römisch 40 , in welchen die Hazara-Parteien im Rahmen der staatlichen Autorität die Siedlungsgebiete kontrollieren und verwalten, doch ist aus dem vorliegenden Berichtsmaterial und dem notorischen Amtswissen die sichere Erreichbarkeit dieser Gebiete nicht erkennbar. Die Feststellung zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegene Landesteile und insbesondere in die Stadt XXXX ergeben sich unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (vgl. Pkt. II. 2.2.) sowie aus den o.a. Länderberichten zu XXXX sowie dem persönlichen und familiären Hintergrund des Beschwerdeführers.Die Feststellung zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegene Landesteile und insbesondere in die Stadt römisch 40 ergeben sich unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan vergleiche Pkt. römisch zwei. 2.2.) sowie aus den o.a. Länderberichten zu römisch 40 sowie dem persönlichen und familiären Hintergrund des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Für eine existentielle Gefährdung des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in mehreren Bereichen. Er war in seinem Herkunftsstaat zu keiner Zeit einer existentiellen Notlage ausgesetzt. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt, wieso er in XXXX nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in XXXX keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer.Für eine existentielle Gefährdung des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in mehreren Bereichen. Er war in seinem Herkunftsstaat zu keiner Zeit einer existentiellen Notlage ausgesetzt. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt, wieso er in römisch 40 nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in römisch 40 keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer. Angesichts der zu erwartenden finanziellen Unterstützung durch seine Familie sowie seiner Berufserfahrung hat der Beschwerdeführer passable Chancen, sich am Arbeitsmarkt in XXXX zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe ist notorisch.Angesichts der zu erwartenden finanziellen Unterstützung durch seine Familie sowie seiner Berufserfahrung hat der Beschwerdeführer passable Chancen, sich am Arbeitsmarkt in römisch 40 zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe ist notorisch. Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer mit finanzieller Unterstützung seiner Familie in XXXX eine Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sichtlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer mit finanzieller Unterstützung seiner Familie in römisch 40 eine Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sichtlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. 3.4. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zum Aufenthalt eines Cousins mütterlicherseits in Österreich, zum derzeitigen Besuch eines Deutschkurses sowie dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung stützen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin mütterlicherseits nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Schon allein aufgrund dieser Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung kann geschlossen werden, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Familienangehörigen besteht. Hinweise auf nachhaltige Integrationsschritte (soziale/berufliche Integration) des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Es gibt keinen Beleg, dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre. Für besondere Integrationsschritte während des laufenden Verfahrens legte der Beschwerdeführer keine Nachweise vor. Dazu kommt, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan lebt, während der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat. Ein Überwiegen der Beziehungen zu Österreich gegenüber jenen in Afghanistan ist damit zu verneinen. 3.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: 3.5.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer – neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen – mit der Ladung bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter sind diesen Erkenntnisquellen nicht substantiiert entgegen getreten. Mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.12.2017 vermochte der Beschwerdeführer die Korrektheit dieser Erkenntnisquellen nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen Berichte vermochten nicht zu anders lautenden Feststellungen zu führen. 4. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A.) Abweisung der Beschwerde: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 4.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).4.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). 4.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen daher nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 4.1.3. Der Beschwerdeführer konnte daher aus den dargelegten Gründen eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.4.1.3. Der Beschwerdeführer konnte daher aus den dargelegten Gründen eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 4.2.1.

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerken

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.