4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23.04.2015 (in Rechtskraft erwachsen mit 28.04.2015), Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren
GB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23.04.2015 (in Rechtskraft erwachsen mit 28.04.2015), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Probezeit von 3 Jahren
Paragraph 91, Absatz 2,
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Paragraph 28 a, Absatz eins,
G 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt I. und II.). In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 28.06.2016 bis 27.06.2017 ausgestellt.5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seine gegen den obzitierten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2016, W209 1432659-1/23E,
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 28.06.2016 bis 27.06.2017 ausgestellt.
G gab der Beschwerdeführer am 15.12.2016 vor der belangten Behörde an, dass er in der Grundversorgung sei und sich in einer Beziehung mit XXXX befinde. Er habe sie über Facebook im März 2015 kennengelernt. Zudem legte er einen Arbeitsvorvertrag vom 14.12.2016 sowie eine Bestätigung über den Prüfungstermin für das A2-Niveau vor.7. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Antrag auf den Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG gab der Beschwerdeführer am 15.12.2016 vor der belangten Behörde an, dass er in der Grundversorgung sei und sich in einer Beziehung mit römisch 40 befinde. Er habe sie über Facebook im März 2015 kennengelernt. Zudem legte er einen Arbeitsvorvertrag vom 14.12.2016 sowie eine Bestätigung über den Prüfungstermin für das A2-Niveau vor. Am selbigen Tag gab die Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie seit fast einem Jahr eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer führe und ihn 2015 über gemeinsame Freunde kennengelernt habe. Sie habe in XXXX ein eigenes Haus gekauft, wo sie mit dem Beschwerdeführer in Zukunft leben wolle. Sie sei Pensionistin und beziehe Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt, da sie eine chronische Erkrankung habe.Am selbigen Tag gab die Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, dass sie seit fast einem Jahr eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer führe und ihn 2015 über gemeinsame Freunde kennengelernt habe. Sie habe in römisch 40 ein eigenes Haus gekauft, wo sie mit dem Beschwerdeführer in Zukunft leben wolle. Sie sei Pensionistin und beziehe Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt, da sie eine chronische Erkrankung habe. 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des 8 EMRK
G nicht erteilt.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, er noch keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau erbracht habe und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und damit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Er sei bis zuletzt auf Zuwendungen angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und spreche "die dortige Mehrheitssprache" auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer sei nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und deute sein Gesamtfehlverhalten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Zudem sei der Kontakt zu seiner Freundin entstanden als er sich seines ungewissen Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war. Da ihm die Unzulässigkeit der Abschiebung im Asylverfahren zuerkannt worden sei, sei er
FPG im Bundesgebiet zu dulden.Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet sei, er noch keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf A2 Niveau erbracht habe und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und damit kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Er sei bis zuletzt auf Zuwendungen angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und spreche "die dortige Mehrheitssprache" auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer sei nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden und deute sein Gesamtfehlverhalten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich im österreichischen Bundesgebiet gesetzeskonform zu verhalten. Zudem sei der Kontakt zu seiner Freundin entstanden als er sich seines ungewissen Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst war. Da ihm die Unzulässigkeit der Abschiebung im Asylverfahren zuerkannt worden sei, sei er
Paragraph 46 a, FPG im Bundesgebiet zu dulden.
3 AVG die Möglichkeit eingeräumt zu den vorgelegten Beweismitteln innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme der belangten Behörde ein.14. Der belangten Behörde wurde im Rahmen des Parteiengehöres
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt zu den vorgelegten Beweismitteln innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen. Bis dato langte keine Stellungnahme der belangten Behörde ein.
G. Er ist derzeit in Besitz einer Karte für Geduldete.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und spricht Paschtu. Er reiste am 21.03.2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen im Zuge des Beschwerdeverfahrens rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzulässig erkannt wurde. Am 14.09.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Er ist derzeit in Besitz einer Karte für Geduldete. Der Beschwerdeführer ist in Kabul aufgewachsen, wo er 12 Jahre lang die Schule und 2 Jahre lang die Wirtschaftsuniversität besuchte. Seine Familie hält sich derzeit in Pakistan auf. Ob der Beschwerdeführer zu diesen noch Kontakt hat, konnte nicht festgestellt werden. In Afghanistan wohnt noch ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem er keinen Kontakt hat. Daher verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 21.02.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens am 16.02.2016 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens befindet er sich nur aufgrund seines geduldeten Aufenthaltes in Österreich. Er bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, zumindest in jenen Zeiträumen, in denen er nicht in Untersuchungshaft war. Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Er ist (Mit)Mieter einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in XXXX . Er ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hilft gelegentlich bei Gartenarbeiten aus bzw. unterstützt er gelegentlich eine Bekannte bei Einkäufen oder bei der Hausarbeit. Des Weiteren hat er einen Arbeitsvorvertrag für eine Bäckerei sowie einen Arbeitsvorvertrag für einen Imbissstand. Er weist relativ gute Kenntnisse über die österreichische Kultur und über das österreichische System auf.Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf A2-Niveau. Er ist (Mit)Mieter einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in römisch 40 . Er ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hilft gelegentlich bei Gartenarbeiten aus bzw. unterstützt er gelegentlich eine Bekannte bei Einkäufen oder bei der Hausarbeit. Des Weiteren hat er einen Arbeitsvorvertrag für eine Bäckerei sowie einen Arbeitsvorvertrag für einen Imbissstand. Er weist relativ gute Kenntnisse über die österreichische Kultur und über das österreichische System auf. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und keine Familie in Österreich. Er ist seit einem Jahr in einer Beziehung mit Frau XXXX , die rumänische Staatsangehörige ist und sich seit 11 Jahren legal in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat sie nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bei gemeinsamen Freunden kennengelernt. Seine Freundin lebt in XXXX , wo sie und ihr Vater 2013 ein Haus gekauft haben. Sie bezieht monatlich EUR 1060,- von der Pensionsversicherungsanstalt. Für die Finanzierung ihres Hauses hat sie eine Kreditrate von EUR 300,- im Monat zu zahlen und unterstützt den Beschwerdeführer nebenbei auch finanziell. Der Beschwerdeführer und seine Freundin verbringen ihre Zeit abwechselnd in XXXX und XXXX . Sie gehen gemeinsam trainieren und treffen sich gelegentlich mit Freunden. Insgesamt ist zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin festzustellen, dass diese trotz der Dauer von über einem Jahr noch nicht besonders gefestigt ist. Weder leben die beiden gemeinsam noch haben sich die beiden darüber informiert, ob und wie ein gemeinsames Leben, vor allem aus finanzieller Sicht, möglich wäre. Auch eine Heirat ist für beide derzeit noch nicht zu einem prioritärem Thema geworden.Er ist seit einem Jahr in einer Beziehung mit Frau römisch 40 , die rumänische Staatsangehörige ist und sich seit 11 Jahren legal in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer hat sie nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bei gemeinsamen Freunden kennengelernt. Seine Freundin lebt in römisch 40 , wo sie und ihr Vater 2013 ein Haus gekauft haben. Sie bezieht monatlich EUR 1060,- von der Pensionsversicherungsanstalt. Für die Finanzierung ihres Hauses hat sie eine Kreditrate von EUR 300,- im Monat zu zahlen und unterstützt den Beschwerdeführer nebenbei auch finanziell. Der Beschwerdeführer und seine Freundin verbringen ihre Zeit abwechselnd in römisch 40 und römisch 40 . Sie gehen gemeinsam trainieren und treffen sich gelegentlich mit Freunden. Insgesamt ist zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin festzustellen, dass diese trotz der Dauer von über einem Jahr noch nicht besonders gefestigt ist. Weder leben die beiden gemeinsam noch haben sich die beiden darüber informiert, ob und wie ein gemeinsames Leben, vor allem aus finanzieller Sicht, möglich wäre. Auch eine Heirat ist für beide derzeit noch nicht zu einem prioritärem Thema geworden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen kleinen Freundeskreis und Unterstützerkreis. Die engeren Freunde mit denen der Beschwerdeführer verkehrt stammen aus dem afghanischen Kulturkreis; eines der "Empfehlungsschreiben" stammt von der Verlobten seines afghanischen Freunds, der mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt. Der Beschwerdeführer weist zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Raufhandels und wegen Suchtgifthandels auf und wurde von österreichischen Strafgerichten diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Gegenstand ist, zumindest derzeit, aufgrund des Status des Beschwerdeführers als "geduldet" ein Eingriff in sein Privat und Familienleben im Sinne einer Außerlandesbringung nicht im Raum stehend. Ungeachtet dessen wird für die Beurteilung der Intensität des Privat- bzw. Familienlebens in Österreich, welche im Gegenstand der Prüfmaßstab für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, auf die zu Eingriffen in das Privat und Familienleben ergangene Judikatur zurückgegriffen, auch wenn diese in Fällen einer Abwägung zwischen einer Außerlandesbringung und des Aufrechterhaltens des Privat und Familienlebens ergangen ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfährt somit, trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung nicht mehr straffällig wurde, durch die strafrechtlichen Verurteilungen eine zusätzliche Minderung (VwGH vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0134, mwN). Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, sich mit seinen Taten auseinander gesetzt zu haben und disese von ihm als Fehler bezeichneten Taten nicht wieder begehen zu wollen, erscheint eine neuerliche Tatbegehung, im Falle dass der Beschwerdeführer wieder mit den "falschen Personen" in Kontakt kommt nicht als unwahrscheinlich. Dies auch obwohl, die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2015 stammt, da aus Sicht des erkennenden Gerichtes, der Beschwerdeführer zwar auf einem guten Weg hinsichtlich der Integration ist, dieser aber keinesfalls als abgeschlossen bzw. ausreichend angesehen werden kann um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits gefestigt genug ist, einer sich bietenden Gelegenheit zu wiederstehen.Der Beschwerdeführer ist insgesamt zwei Mal in Österreich – wenn auch mit bedingten Freiheitsstrafen – strafgerichtlich verurteilt worden.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN). Die Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erfährt somit, trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung nicht mehr straffällig wurde, durch die strafrechtlichen Verurteilungen eine zusätzliche Minderung (VwGH vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0134, mwN). Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, sich mit seinen Taten auseinander gesetzt zu haben und disese von ihm als Fehler bezeichneten Taten nicht wieder begehen zu wollen, erscheint eine neuerliche Tatbegehung, im Falle dass der Beschwerdeführer wieder mit den "falschen Personen" in Kontakt kommt nicht als unwahrscheinlich. Dies auch obwohl, die letzte Verurteilung aus dem Jahre 2015 stammt, da aus Sicht des erkennenden Gerichtes, der Beschwerdeführer zwar auf einem guten Weg hinsichtlich der Integration ist, dieser aber keinesfalls als abgeschlossen bzw. ausreichend angesehen werden kann um davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits gefestigt genug ist, einer sich bietenden Gelegenheit zu wiederstehen. Daher können in einer Gesamtbetrachtung die dargestellten, privaten Interessen des Beschwerdeführers, unter Beachtung der zufriedenstellenden Integration, die durch das strafrechtswidrige Verhalten erhöhten öffentlichen Interessen - des geordneten Fremdenwesens - nicht aufwiegen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Der Beschwerdeführer verfügte daher nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die nunmehrige Duldung des Beschwerdeführers beruht auf § 46a Abs. 1 Z 2 FPG. § 31 a Abs. 1a Z 3 FPG bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Die Duldung soll damit klarerweise kein Aufenthaltsrecht darstellen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Fremde nicht abgeschoben werden kann (ErläutRV BGBl I 2009/122; vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46a FPG). Im Gegensatz zu einem Aufenthaltstitel ist mit der Karte für Geduldete keine konstitutive Wirkung verbunden: Eine ausgestellte (und nicht widerrufene) Karte bescheinigt die Verfahrensidentität und dokumentiert die Duldung. Fallen die Duldungstatbestände (ex lege) wieder weg, etwa weil die Gefahr nicht mehr besteht (...), ist die Duldungskarte mit Bescheid zu entziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46a FPG Anm. 8). Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er nicht einmal zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und sein Aufenthalt lediglich für den Zeitraum des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von der Rechtsordnung hingenommen (geduldet) wird, was die inzwischen gesetzten Integrationsschritte weiter relativiert.Der Beschwerdeführer verfügte daher nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die nunmehrige Duldung des Beschwerdeführers beruht auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Paragraph 31, a Absatz eins a, Ziffer 3, FPG bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Die Duldung soll damit klarerweise kein Aufenthaltsrecht darstellen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Fremde nicht abgeschoben werden kann (ErläutRV BGBl römisch eins 2009/122; vergleiche auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 Paragraph 46 a, FPG). Im Gegensatz zu einem Aufenthaltstitel ist mit der Karte für Geduldete keine konstitutive Wirkung verbunden: Eine ausgestellte (und nicht widerrufene) Karte bescheinigt die Verfahrensidentität und dokumentiert die Duldung. Fallen die Duldungstatbestände (ex lege) wieder weg, etwa weil die Gefahr nicht mehr besteht (...), ist die Duldungskarte mit Bescheid zu entziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 Paragraph 46 a, FPG Anmerkung 8). Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er nicht einmal zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und sein Aufenthalt lediglich für den Zeitraum des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von der Rechtsordnung hingenommen (geduldet) wird, was die inzwischen gesetzten Integrationsschritte weiter relativiert. Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.1432659.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.