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{'item': 'I416 2174519-1'}

Obsah (14)§ 57Art. 133§ 29§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 50§§ 4§ 46a§ 28§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2018 GeschäftszahlI416 2174519-1 SpruchI416 2174519-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte er aus, dass er mit dem Flugzeug von Lagos nach Ungarn geflogen sei und von dort mit dem Zug von Budapest nach Graz gefahren sei. Sein Reisepass und andere Dokumente seien ihm in Ungarn am Bahnhof gestohlen worden. Geholfen habe ihm ein Pfarrer die Reise zu organisieren und habe dieser auch das Ticket bezahlt, dessen Namen würde er aber nicht kennen. Das Zugticket habe ihm jemand bezahlt, den er in Ungarn kennengelernt habe. Zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria führte er aus, dass seine Eltern und seine sechs Geschwister noch in Nigeria leben würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er wörtlich aus: "Ich bin geflüchtet da ich homosexuell bin. Ich wurde in Senegal verhaftet da ich homosexuell bin und 6 Monate im Gefängnis. In Nigeria wurde ich auch verhaftet (9 Monate). Das zweite Mal war ich 8 Monate in Nigeria im Gefängnis. Ein Gefängniswärter verhalf mir Anfang Oktober zur Flucht. Danach bin ich in die Kirche um mit dem Pfarrer über meine Geschichte zu sprechen, dieser sagte, er könne mir helfen." Im Falle seiner Rückkehr fürchte, dass er lebenslang ins Gefängnis komme, da er schon zweimal im Gefängnis gewesen sei und homosexuell sei. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
  2. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 04.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 26.11.2015 wurde von den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass keinerlei Informationen über den Asylwerber vorliegen würden und sich Ungarn nicht für die Prüfung des Asylantrags des Asylwerbers verantwortlich hält.2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 04.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 26.11.2015 wurde von den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass keinerlei Informationen über den Asylwerber vorliegen würden und sich Ungarn nicht für die Prüfung des Asylantrags des Asylwerbers verantwortlich hält.

  1. Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ergänzend zu seinen Angaben in der Erstbefragung ausführte, dass er in Abia geboren sei, aber in River State, in Port Harcourt gearbeitet habe. Seine Familienangehörigen würden in einem Dorf in Immo State leben, er habe noch telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Zuletzt habe er mit ihnen zu Weihnachten telefoniert, dieses Jahr habe er es noch nicht versucht. Gefragt, ob seine Eltern von seinen Erfahrungen wissen würden, gab er wörtlich an: "Nein, denn sie Unterstützen mich nicht. Sie sind nicht glücklich darüber, dass ich schwul bin. Ich rufe nur hin und wieder an, um Hallo zu sagen." Gefragt, ob er in Nigeria keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe, antwortete er: "Sie mögen mich eigentlich nicht, weil ich Schwul bin. Deswegen habe ich sie nie besucht, sondern sie nur angerufen." Sein Vater sei pensionierter Bankangestellter und seine Mutter habe ein Lebensmittelgeschäft. Er führte weiters aus, dass er nach der Sekundarschule auf die Universität gegangen sei und dort Logistik studiert habe und dieses Studium 2005 abgeschlossen habe. Bis zum Beginn seiner Arbeit in einer Firma als Vertragskoordinator im Jahr 2011 habe er seinen Lebensunterhalt durch den Einkauf und Weiterverkauf von Dingen bestritten. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er Aktivist für Homosexuelle sei und er im Jänner 2012 eine "Schwulenparty" bei ihm zu Hause gehabt habe. "Gewisse" Burschen die ihn beobachtet hätten seien dann zu ihm nach Hause gekommen und haben ihn attackiert und letztlich sei auch die Polizei gekommen. Diese habe sie dann auf die Polizeiwache gebracht und nachdem das mit der Schwulenparty herausgekommen sei, seien sie festgehalten und für acht Monate ins Gefängnis gebracht worden. Danach sei er wieder zu seiner Firma zurück und habe ihn diese aufgrund seiner Stellung wiedereingestellt. Im März 2013 sei er von seiner Firma wegen eines Workshops über Schiffsbau nach Senegal geschickt worden und habe er drei Monate in Dakar bleiben sollen. Dort habe er einen Freund namens Amudu getroffen mit dem er sich angefreundet habe. Im Mai sei er dann von einer Gruppe von Leuten, die BAFALL genannt werden, in Dakar auf der Straße mit einem Messer attackiert worden, da diese behauptet haben, er würde ihren Bruder korrumpieren, da er schwul sei. Es sei dann die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen und sei er in Dakar für sechs Monate ins Gefängnis gekommen, da die "BAFALL-Leute" der Polizei gesagt hätten, dass er schwul sei. Nach der Entlassung habe ihm sein Freund geholfen und eine Unterkunft bezahlt, wo er sich habe erholen können. Er sei dann auf dem Landweg nach Nigeria zurück. Nachdem er mit seinem Chef gesprochen habe, habe dieser gesagt, es sei besser, wenn er ihn zur Filiale nach Lagos versetzen würde. Dort habe er im Jahr 2014 dann gearbeitet. Anfang 2015 habe es in "XXXX", einem Teil von Lagos, in einem Lokal eine Neujahrsparty gegeben. Dort sei es zwischen einem seiner Freunde und einer Person zu einem Missverständnis gekommen, wobei zwei seiner Freunde getötet worden seien. Nachgefragt führte er aus, dass ihm gesagt worden sei, dass sein Freund irgendein Problem mit einigen Typen habe. Sie seien dann dorthin, um zu erfahren was los sei und dort sei es zu einem Kampf gekommen. Sie hätten dann mit einer Flasche auf einen Freund von ihm im Halsbereich eingestochen und seien diese verblutet, noch bevor die Rettung gekommen sei. Einer der beiden schwulen Freunde habe XXXX geheißen, wie der andere geheißen habe wisse er nicht, bzw. könne er sich nicht daran erinnern. Gefragt, ob er in den Kampf involviert gewesen sei, antwortete er wörtlich: "Ich war voll involviert, ich habe mitgekämpft. Man hat mit einer Flasche und mit einem Messer auf mich eingestochen. Ich wurde verletzt und ich sollte mein Leben verlieren." Gefragt wer diese Leute gewesen seien, antwortete er: "Das war diese Gruppe von Leuten in diesem Lokal, die wir nicht gekannt haben." Auf Vorhalt, dass er gerade gesagt habe, dass er dorthin gefahren sei, weil sein Freund Probleme gehabt habe, antwortete er: "Nein, wir waren schon längere Zeit dort, als das Problem begann." Auf die Frage wie das Problem begonnen habe antwortete er wörtlich: "Das ist ein Detail, das ich nicht wissen kann, weil ich mich in einem anderen Teil aufgehalten habe. Einer Der Freunde kam zu uns, um uns das zu erzählen. Er kam, um uns zu sagen, dass es zu einem Problem gekommen ist, weil wir schwule sind. Als wir hinkamen, hatte der Kampf bereits begonnen." Er führte weiters aus, dass die Polizei gekommen sei und sie auf die Polizeistation mitgenommen habe und danach seien sie ins Gefängnis gebracht worden. Er sei neun Monate in Lagos im "XXXX" Gefängnis gewesen. Dort habe er Hilfe von einem Gefängniswärter bekommen, dem er gesagt habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Dieser Wärter würde XXXXheißen, Kontakt habe er keinen mehr zu ihm, da er dessen Nummer verloren habe, als sein Handy in Ungarn gestohlen worden sei. Von dem Gefängniswärter würde er sonst gar nichts wissen, er würde ihn eigentlich gar nicht kennen, er wisse nur, dass dieser ein Yoruba sei und er ein Ibo, aber dass es dieses besondere Band zwischen Ihnen gegeben habe. Mit dessen Hilfe und der Vereinbarung habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Nachgefragt führte er aus, dass der Gefängniswärter auch schwul gewesen sei und er eine spezielle Kommunikationsebene zu ihm gehabt habe, eine besondere Beziehung, sie hätten sich immer wieder unterhalten. Die Vereinbarung habe darin bestanden, dass er nach seiner Flucht Nigeria verlassen habe sollen, da es sonst für den Gefängniswärter gefährlich werden hätte können. Gefragt, wie sich seine Flucht abgespielt habe, antwortete er wörtlich: "Es war früh am Morgen. Da wurde immer das Bettzeug gewechselt. Wenn diese Leute gekommen sind, dann hat immer einer der Insassen geholfen alles zusammenzupacken. Wir haben gesagt, dass wir an diesem Morgen so tun sollten, als ob ich derjenige wäre, der dabei hilft. Ich bin ihm dann gefolgt und er hat mir den Weg gezeigt." . "Ich war in meinem Haftraum, ich habe alles zusammengepackt. Ich habe es dann in einen Wagen gestopft, den man schieben kann. Ich habe diesen Wagen dann in einen Waschraum gebracht. Dort gibt es keine Security mehr. Von dort weg hat er mir dann den Weg gezeigt, den ich nehmen konnte. Ich bin dann gegangen und er hat das Tor für mich aufgemacht. Von dort bin ich dann weitergegangen und habe ein Moped genommen, das zur Verfügung stand." Gefragt ob es eine Gefahr im Gefängnis gegeben habe, antwortete er wörtlich: "Sie wollte mich verurteilen und mich für eine lange Zeit ins Gefängnis bringen." "Ja, die Gefahr. Jede Menge Gefahren. Dort sterben immer wieder Leute, jeden Tag." Gefragt, ob es speziell gegen seine Person gerichtete Probleme gegeben habe, beantwortete er mit: "Ja, sie wollten mich töten. Weil ich nicht nur schwul bin, sondern auch ein Aktivist, der Leute organisiert hat.""Sie mögen mich eigentlich nicht, weil ich Schwul bin. Deswegen habe ich sie nie besucht, sondern sie nur angerufen." Sein Vater sei pensionierter Bankangestellter und seine Mutter habe ein Lebensmittelgeschäft. Er führte weiters aus, dass er nach der Sekundarschule auf die Universität gegangen sei und dort Logistik studiert habe und dieses Studium 2005 abgeschlossen habe. Bis zum Beginn seiner Arbeit in einer Firma als Vertragskoordinator im Jahr 2011 habe er seinen Lebensunterhalt durch den Einkauf und Weiterverkauf von Dingen bestritten. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass er Aktivist für Homosexuelle sei und er im Jänner 2012 eine "Schwulenparty" bei ihm zu Hause gehabt habe. "Gewisse" Burschen die ihn beobachtet hätten seien dann zu ihm nach Hause gekommen und haben ihn attackiert und letztlich sei auch die Polizei gekommen. Diese habe sie dann auf die Polizeiwache gebracht und nachdem das mit der Schwulenparty herausgekommen sei, seien sie festgehalten und für acht Monate ins Gefängnis gebracht worden. Danach sei er wieder zu seiner Firma zurück und habe ihn diese aufgrund seiner Stellung wiedereingestellt. Im März 2013 sei er von seiner Firma wegen eines Workshops über Schiffsbau nach Senegal geschickt worden und habe er drei Monate in Dakar bleiben sollen. Dort habe er einen Freund namens Amudu getroffen mit dem er sich angefreundet habe. Im Mai sei er dann von einer Gruppe von Leuten, die BAFALL genannt werden, in Dakar auf der Straße mit einem Messer attackiert worden, da diese behauptet haben, er würde ihren Bruder korrumpieren, da er schwul sei. Es sei dann die Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen und sei er in Dakar für sechs Monate ins Gefängnis gekommen, da die "BAFALL-Leute" der Polizei gesagt hätten, dass er schwul sei. Nach der Entlassung habe ihm sein Freund geholfen und eine Unterkunft bezahlt, wo er sich habe erholen können. Er sei dann auf dem Landweg nach Nigeria zurück. Nachdem er mit seinem Chef gesprochen habe, habe dieser gesagt, es sei besser, wenn er ihn zur Filiale nach Lagos versetzen würde. Dort habe er im Jahr 2014 dann gearbeitet. Anfang 2015 habe es in "XXXX", einem Teil von Lagos, in einem Lokal eine Neujahrsparty gegeben. Dort sei es zwischen einem seiner Freunde und einer Person zu einem Missverständnis gekommen, wobei zwei seiner Freunde getötet worden seien. Nachgefragt führte er aus, dass ihm gesagt worden sei, dass sein Freund irgendein Problem mit einigen Typen habe. Sie seien dann dorthin, um zu erfahren was los sei und dort sei es zu einem Kampf gekommen. Sie hätten dann mit einer Flasche auf einen Freund von ihm im Halsbereich eingestochen und seien diese verblutet, noch bevor die Rettung gekommen sei. Einer der beiden schwulen Freunde habe römisch 40 geheißen, wie der andere geheißen habe wisse er nicht, bzw. könne er sich nicht daran erinnern. Gefragt, ob er in den Kampf involviert gewesen sei, antwortete er wörtlich: "Ich war voll involviert, ich habe mitgekämpft. Man hat mit einer Flasche und mit einem Messer auf mich eingestochen. Ich wurde verletzt und ich sollte mein Leben verlieren." Gefragt wer diese Leute gewesen seien, antwortete er: "Das war diese Gruppe von Leuten in diesem Lokal, die wir nicht gekannt haben." Auf Vorhalt, dass er gerade gesagt habe, dass er dorthin gefahren sei, weil sein Freund Probleme gehabt habe, antwortete er: "Nein, wir waren schon längere Zeit dort, als das Problem begann." Auf die Frage wie das Problem begonnen habe antwortete er wörtlich: "Das ist ein Detail, das ich nicht wissen kann, weil ich mich in einem anderen Teil aufgehalten habe. Einer Der Freunde kam zu uns, um uns das zu erzählen. Er kam, um uns zu sagen, dass es zu einem Problem gekommen ist, weil wir schwule sind. Als wir hinkamen, hatte der Kampf bereits begonnen." Er führte weiters aus, dass die Polizei gekommen sei und sie auf die Polizeistation mitgenommen habe und danach seien sie ins Gefängnis gebracht worden. Er sei neun Monate in Lagos im "XXXX" Gefängnis gewesen. Dort habe er Hilfe von einem Gefängniswärter bekommen, dem er gesagt habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Dieser Wärter würde XXXXheißen, Kontakt habe er keinen mehr zu ihm, da er dessen Nummer verloren habe, als sein Handy in Ungarn gestohlen worden sei. Von dem Gefängniswärter würde er sonst gar nichts wissen, er würde ihn eigentlich gar nicht kennen, er wisse nur, dass dieser ein Yoruba sei und er ein Ibo, aber dass es dieses besondere Band zwischen Ihnen gegeben habe. Mit dessen Hilfe und der Vereinbarung habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Nachgefragt führte er aus, dass der Gefängniswärter auch schwul gewesen sei und er eine spezielle Kommunikationsebene zu ihm gehabt habe, eine besondere Beziehung, sie hätten sich immer wieder unterhalten. Die Vereinbarung habe darin bestanden, dass er nach seiner Flucht Nigeria verlassen habe sollen, da es sonst für den Gefängniswärter gefährlich werden hätte können. Gefragt, wie sich seine Flucht abgespielt habe, antwortete er wörtlich: "Es war früh am Morgen. Da wurde immer das Bettzeug gewechselt. Wenn diese Leute gekommen sind, dann hat immer einer der Insassen geholfen alles zusammenzupacken. Wir haben gesagt, dass wir an diesem Morgen so tun sollten, als ob ich derjenige wäre, der dabei hilft. Ich bin ihm dann gefolgt und er hat mir den Weg gezeigt." . "Ich war in meinem Haftraum, ich habe alles zusammengepackt. Ich habe es dann in einen Wagen gestopft, den man schieben kann. Ich habe diesen Wagen dann in einen Waschraum gebracht. Dort gibt es keine Security mehr. Von dort weg hat er mir dann den Weg gezeigt, den ich nehmen konnte. Ich bin dann gegangen und er hat das Tor für mich aufgemacht. Von dort bin ich dann weitergegangen und habe ein Moped genommen, das zur Verfügung stand." Gefragt ob es eine Gefahr im Gefängnis gegeben habe, antwortete er wörtlich: "Sie wollte mich verurteilen und mich für eine lange Zeit ins Gefängnis bringen." "Ja, die Gefahr. Jede Menge Gefahren. Dort sterben immer wieder Leute, jeden Tag." Gefragt, ob es speziell gegen seine Person gerichtete Probleme gegeben habe, beantwortete er mit: "Ja, sie wollten mich töten. Weil ich nicht nur schwul bin, sondern auch ein Aktivist, der Leute organisiert hat." Auf die Frage, wer ihn töten habe wollen antwortete er: "Die Leute, alle wollten mich töten. Weil Sie gewusst haben, dass ich die unterstützt und organisiert habe. Zum Beispiel Partys, Meetings und dergleichen." "In meiner Ortschaft haben sie mich als Schwulen gekannt. Jeder hat mich gehasst." Auf Vorhalt, dass nur weil man jemanden nicht mag, es noch lange nicht heißt, dass man ihn tötet, antwortete er: "In Nigeria gibt es in Bezug auf Schwule andere Meinungen. Ich habe überall Verletzungen. Ich habe sogar einen Messerstich in die Brust bekommen. In Nigeria und in Afrika gibt es zu diesem Thema ein anderes Konzept." Letztlich gab er, gefragt ob es im Gefängnis Probleme gegeben habe an: "Ja im Gefängnis gab es keine Probleme. Jeder hatte seine eigenen Probleme. Niemand redete über die Probleme des anderen. Jeder war anders." Gefragt was er im Fall seiner Rückkehr befürchten würde, beantwortete er: "Ich würde mein Leben verlieren. Weil ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin. Ich war bereits vorher im Gefängnis. Aus diesem Grund ist mein Leben im Gefahr." Er gab weiters an, dass ihn die Regierung bedrohen würde, da er schwul sei und im September 2015 aus dem Gefängnis geflohen sei. Gefragt, wie er in Österreich seine Homosexualität ausleben würde, antwortete er: "Ich lebe ein normales Leben. Ein Easy-Life ein cooles Leben. Manches Mal gehe ich zu meinem Freund. Manches Mal kommt er zu mir." Er führte weiters aus, dass er diesen beim SPAR in XXXX kennengelernt habe, sein Name sei XXXX, er sei 26 oder 27 Jahre alt, er kenne seinen Familiennamen nicht und wisse auch sonst nicht viel über ihn, außer dass er in Oberhaag gewohnt habe. Dieser sei deutscher Staatsbürger, Krankenpfleger und im Dezember nach Deutschland gereist. Obwohl dieser gesagt habe, dass er wiederkommen würde, habe er ihn nicht mehr gesehen. Er habe auch nur dessen österreichische Telefonnummer, er hätte sich im Dezember melden sollen nachdem er Anfang November nach Deutschland gereist sei. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er immer zu einem Deutschkurs gehen würde, er in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation, oder dort Mitglied sei. In seiner Freizeit würde er die Zeitung XXXX und "XXXX" beim SPAR in XXXX verkaufen. Manchmal würde er auch einen Familienfreund treffen, er würde malen lernen und ihnen im Garten helfen. Manchmal würde ihm Monika beim Deutsch lernen helfen. In Österreich habe er noch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Die Frage, ob er zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgegeben wolle beantwortet er: "Ich lese online die Nachrichten über Nigeria um mich am Laufenden zu halten." Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben über die Teilnahme an einem privaten Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 vom 17.01.2017 und ein Empfehlungsschreiben eines Ehepaares aus XXXX vom 15.01.2017 vor. Außerdem einen bis 30.10.2016 gültigen Ausweis, der ihn zum Verkauf der Zeitungen des Vereines XXXX ("XXXX" und XXXX") berechtigt.Auf die Frage, wer ihn töten habe wollen antwortete er: "Die Leute, alle wollten mich töten. Weil Sie gewusst haben, dass ich die unterstützt und organisiert habe. Zum Beispiel Partys, Meetings und dergleichen." "In meiner Ortschaft haben sie mich als Schwulen gekannt. Jeder hat mich gehasst." Auf Vorhalt, dass nur weil man jemanden nicht mag, es noch lange nicht heißt, dass man ihn tötet, antwortete er: "In Nigeria gibt es in Bezug auf Schwule andere Meinungen. Ich habe überall Verletzungen. Ich habe sogar einen Messerstich in die Brust bekommen. In Nigeria und in Afrika gibt es zu diesem Thema ein anderes Konzept." Letztlich gab er, gefragt ob es im Gefängnis Probleme gegeben habe an: "Ja im Gefängnis gab es keine Probleme. Jeder hatte seine eigenen Probleme. Niemand redete über die Probleme des anderen. Jeder war anders." Gefragt was er im Fall seiner Rückkehr befürchten würde, beantwortete er: "Ich würde mein Leben verlieren. Weil ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin. Ich war bereits vorher im Gefängnis. Aus diesem Grund ist mein Leben im Gefahr." Er gab weiters an, dass ihn die Regierung bedrohen würde, da er schwul sei und im September 2015 aus dem Gefängnis geflohen sei. Gefragt, wie er in Österreich seine Homosexualität ausleben würde, antwortete er: "Ich lebe ein normales Leben. Ein Easy-Life ein cooles Leben. Manches Mal gehe ich zu meinem Freund. Manches Mal kommt er zu mir." Er führte weiters aus, dass er diesen beim SPAR in römisch 40 kennengelernt habe, sein Name sei römisch 40 , er sei 26 oder 27 Jahre alt, er kenne seinen Familiennamen nicht und wisse auch sonst nicht viel über ihn, außer dass er in Oberhaag gewohnt habe. Dieser sei deutscher Staatsbürger, Krankenpfleger und im Dezember nach Deutschland gereist. Obwohl dieser gesagt habe, dass er wiederkommen würde, habe er ihn nicht mehr gesehen. Er habe auch nur dessen österreichische Telefonnummer, er hätte sich im Dezember melden sollen nachdem er Anfang November nach Deutschland gereist sei. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er immer zu einem Deutschkurs gehen würde, er in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation, oder dort Mitglied sei. In seiner Freizeit würde er die Zeitung römisch 40 und "XXXX" beim SPAR in römisch 40 verkaufen. Manchmal würde er auch einen Familienfreund treffen, er würde malen lernen und ihnen im Garten helfen. Manchmal würde ihm Monika beim Deutsch lernen helfen. In Österreich habe er noch nie Probleme mit der Polizei gehabt. Die Frage, ob er zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgegeben wolle beantwortet er: "Ich lese online die Nachrichten über Nigeria um mich am Laufenden zu halten." Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben über die Teilnahme an einem privaten Deutschkurs auf dem Niveau A1/1 vom 17.01.2017 und ein Empfehlungsschreiben eines Ehepaares aus römisch 40 vom 15.01.2017 vor. Außerdem einen bis 30.10.2016 gültigen Ausweis, der ihn zum Verkauf der Zeitungen des Vereines römisch 40 ("XXXX" und XXXX") berechtigt.
  2. Am 20.01.2017 wurde der Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Frage: "Gab es im September 2015 einen Ausbruch aus dem "XXXX Gefängnis?" übermittelt, aus der zusammengefasst hervorgeht, dass im Jahre 2015 kein derartiger Ausbruch recherchiert werden hat können, es habe aber am 10.10.2014 einen versuchten Gefängnis Ausbruch gegeben, bei dem eine Persson gestorben sei, jedoch niemand fliehen habe können.
  3. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 06.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führte im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf sein individuelles Vorbringen einzugehen und er Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben habe, die Behörde es jedoch unterlassen habe näher zu hinterfragen weshalb sie Ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe außerdem zu allen Vorhalten konkret, detailliert und nach bestem Wissen Stellung genommen. Die belangte Behörde habe ihn bereits vorab als nicht glaubhaft eingeschätzt daher keine Notwendigkeit gesehen sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen. In weiterer Folge verwies er auf das bisher Vorgebrachte zu seinen Fluchtgründen und machte allgemeine Ausführungen zur Situation Homosexueller in Nigeria. Er führte weiters aus, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung mit asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gegenwärtigen hätte. Eine Flucht aus wirtschaftlichen Gründen sei darüberhinaus aufgrund seiner Arbeit als Logistics/Contract Coordinator in einer großen Firma ausgeschlossen. Es werde daher beantragt die Rechtsmittelbehörde möge die genannte Entscheidung der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm Asyl zuerkannt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt wird, in eventu ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55

, 57 erteilen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit seiner persönlichen Einvernahme anzuberaumen. Der Beschwerde wurde die Kopie eines Ausweises der Firma "XXXX" lautend auf den Namen des Beschwerdeführers vom Mai 2011 beigelegt.7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend führte im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf sein individuelles Vorbringen einzugehen und er Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben habe, die Behörde es jedoch unterlassen habe näher zu hinterfragen weshalb sie Ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe außerdem zu allen Vorhalten konkret, detailliert und nach bestem Wissen Stellung genommen. Die belangte Behörde habe ihn bereits vorab als nicht glaubhaft eingeschätzt daher keine Notwendigkeit gesehen sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen. In weiterer Folge verwies er auf das bisher Vorgebrachte zu seinen Fluchtgründen und machte allgemeine Ausführungen zur Situation Homosexueller in Nigeria. Er führte weiters aus, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung mit asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen zu gegenwärtigen hätte. Eine Flucht aus wirtschaftlichen Gründen sei darüberhinaus aufgrund seiner Arbeit als Logistics/Contract Coordinator in einer großen Firma ausgeschlossen. Es werde daher beantragt die Rechtsmittelbehörde möge die genannte Entscheidung der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm Asyl zuerkannt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt wird, in eventu ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 57, erteilen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit seiner persönlichen Einvernahme anzuberaumen. Der Beschwerde wurde die Kopie eines Ausweises der Firma "XXXX" lautend auf den Namen des Beschwerdeführers vom Mai 2011 beigelegt.

  1. Am 24.10.2017 wurden durch den Beschwerdeführer sechs schwarz-weiß Fotos und diverse Unterlagen, nämlich, die nicht beglaubigte englische Kopie einer Anzeige wegen "Indecent Assault" vom 12.02.2015 und Kopien von Unterlagen in Englisch betreffend seine Beschäftigung bei der Firma XXXX vorgelegt.
  2. Am 24.10.2017 wurden durch den Beschwerdeführer sechs schwarz-weiß Fotos und diverse Unterlagen, nämlich, die nicht beglaubigte englische Kopie einer Anzeige wegen "Indecent Assault" vom 12.02.2015 und Kopien von Unterlagen in Englisch betreffend seine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vorgelegt.
  3. Am 11.11.2018 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer einen Deutschkursscheck des Landes Steiermark gültig bis 31.12.2017 und zwei Accordanfragen vom 01.04.2015 bzw. 29.11.2016 bezüglich der Haftbedingungen in Nigeria und Verfahren von Homosexuellen. vorlegte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf. Mangels Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria eine Universität besucht und ein Studium abgeschlossen hat. Seinen Lebensunterhalt hat er laut eigenen Angaben als Vertragskoordinator in einer Firma bestritten. In Nigeria leben nach wie vor seine Eltern und seine Brüder und seine Schwestern, telefonischen Kontakt hat er laut eigenen Angaben noch mit seiner Schwester. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer noch Kontakt mit seinen Eltern hat. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 29.10.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Er hat zwar hinsichtlich seiner Integration zwei Empfehlungsschreiben vorgelegt und einen von 23.08.2016 bis 30.10.2016 gültigen Ausweis als Kolporteur der Zeitung "XXXX. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit zudem kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht qualifiziert Deutsch spricht. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.

  1. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wird, bzw. dass er inhaftiert gewesen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies insbesondere da dort noch seine Familie aufhältig ist und er eine zumindest mehrjährige Schulbildung aufweist. 1.
  2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die aktuellen Länderfeststellungen und die im Rahmen der Ladung übermittelte Analyse der Staatendokumentation zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere MSM, vom
  3. September 2016, erläutert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt, wobei seitens der Rechtsvertretung dazu noch zwei Accordanfragen, die Jahre 2015 und 2016 betreffend, vorgelegt wurden, einer darüberhinausgehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Länderberichten erfolgte nicht. Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist, in Nigeria die Schule besucht hat und bereits gearbeitet hat. Zudem kann er in Nigeria auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Selbst wenn ihn seine Eltern tatsächlich verstoßen haben sollten, so hat er laut eigenen Angaben noch Kontakt mit seiner Schwester. Aber auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o. a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und die Analyse der Staatendokumentation "Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015" vom 30.09.2016 und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11.01.
  3. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.
  5. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit und nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer wie er angibt eine Universität besucht hat und das Studium abgeschlossen hat, ergibt sich aus den widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies lässt sich insbesondere daraus schließen, dass er im Rahmen der Einvernahme anführt, dass er die Universität im Jahr 2000 statt 2005 beendet hat, als auch aufgrund der im Zusammenhang mit seiner Ausbildung und seinem Wohnort gestellten Fragen und deren vage und teils unplausible Beantwortung. Beispielhaft dazu wird angeführt, dass der Beschwerdeführer sein Gehalt von 220.000 Naira mit einem Wechselwert von Euro 2.000, -- angegeben hat, obwohl dieser Betrag nur € 500,-- wert ist, wobei davon auszugehen ist, dass ein Universitätsabsolvent, der noch dazu bereits im Ausland (Dubai und USA) gewesen sein soll, den Wert seiner eigenen Landeswährung kennen sollte. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dazu wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diametral zu seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach sein Freund im November 2016 nach Deutschland zurückgegangen sei und er seitdem keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe, nunmehr angibt, dass dieser Anfang Dezember nach Deutschland gefahren sei, da dessen Mutter gestorben sei, er aber nach wie vor telefonischen Kontakt mit ihm habe. Aus den vom Beschwerdeführer weiters vorgelegten Unterlagen ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, die jedoch insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer bereits vor Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegten Unterlagen, nämlich zwei Empfehlungsschreiben und ein Kolporteur Ausweis gültig vom 23.08.2016 bis 30.10.2016 Der Beschwerdeführer brachte insgesamt keine konkreten Angaben vor, die die Annahme einer entscheidungsmaßgeblichen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung, welche nicht schon zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde vorgelegen sind, geltend gemacht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 27.10.
  6. 2.
  7. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die Behörde und in weiterer Folge das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Dazu ist vorab auszuführen, dass auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.10.2017 vom Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet wird. Er moniert allgemein dass die Behörde seinen Antrag wegen des behaupteten Fehlens der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abgewiesen hätte, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde vor sie hätte sich mit seinem Vorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, erneut anzuführen und werden in der Beschwerde darüberhinaus lediglich mediale Berichte und Quellenangaben zitiert, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung, erfolgte auch in der Beschwerde nicht. Im gegenständlichen Fall lässt der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz wiederholtem Nachfragen in Bezug auf sein Fluchtvorbringen die erforderliche Stringenz vermissen und bleibt im Wesentlichen vage und vor allem widersprüchlich. Dies betrifft vor allem die tragenden Gründe seiner Flucht und dabei insbesondere sowohl den Zeitraum seiner Inhaftierungen, als auch deren örtliche Abfolge und seinen Angaben zu seiner Homosexualität, sowohl in Österreich als auch in Nigeria. So führte er noch in der Einvernahme aus, dass seine Probleme ursprünglich im Jänner 2012 anlässlich einer "Schwulenparty" bei ihm zu Hause begonnen haben und dann im Jahr 2013 in Senegal und zuletzt im Rahmen einer Neujahrsparty im Jänner 2015 in Lagos weitergingen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er diametral dazu nunmehr an, dass er das erste Mal in Senegal von Juni 2012 bis Dezember 2012 inhaftiert gewesen sei, das zweite Mal in Port Harcourt ab September 2013 bis ca. Juli 2014 und das dritte Mal in Lagos von Anfang 2015 bis Oktober
  8. Ebenso konnte er nicht glaubhaft darlegen, warum der von ihm behauptete Gefängnisausbruch trotz Recherche der belangten Behörde nirgends dokumentiert wurde, noch konnte er auf Nachfrage schlüssig darlegen, weshalb er als geflohener Häftling mit seinem eigenen Reisepass und einem für Österreich ausgestelltem Visum legal aus seinem Heimastaast ausreisen habe können. Auch auf Nachfrage, ob er Angaben zu den Personen machen könne, die ihn töten wollten, blieb er eine substantiierte Antwort und Nennung von Namen schuldig, obwohl es sich bei den Angreifern immer um Personen gehandelt haben soll, die er seinen Angaben folgend gekannt hat. Dies auch insbesondere, da er befragt zum Vorfall in Lagos wörtlich angab: "Ich bin ein Freund eines Bruders von einem von Ihnen, die haben draußen auf uns gewartet, " Auch hinsichtlich des letzten Vorfalles in Lagos blieben seine Antworten widersprüchlich und unschlüssig. So führte er nunmehr aus, dass er mit Freunden in einem Lokal gewesen sei und später Typen hereingekommen seien, die letztlich draußen auf sie gewartet hätten und dass im Rahmen einer blutigen Auseinandersetzung ein Freund von ihm gestorben sei. Demgegenüber hat er in seiner Einvernahme noch von zwei Toten gesprochen. Auch hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse konnte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen nicht wiedergeben, sondern verstrickte sich bei nochmaliger Erzählung in zahlreiche Widersprüche. Auch auf Frage, ob er erklären könne, wieso eine Anzeige gegen ihn am 12.02.2015 erstattet worden sei, wenn er ja bereits seit Neujahr 2015 in polizeilichem Gewahrsam gewesen sei, führte er lediglich an, dass ja nur die Anzeige aufgenommen worden sei und er nicht davon gewusst hätte. Dass diese Anzeige erstattet wurde, weil der Beschwerdeführer aufgrund starker körperlicher Schmerzen beim Arzt gewesen war und dieser einen Penetration feststellte und somit ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Penetration und der Anzeige besteht lässt den Erklärungsversuch des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch glaubwürdig erscheinen. Auch dass dessen Bruder angeblich dahintergekommen sei, konnte er auf Nachfrage weder durch Angabe wann dies gewesen sei, noch wie plausibel erklären. Auch hinsichtlich seiner Angaben, warum der Gefängniswärter ihm hätte helfen sollen, blieb er in seinen Aussagen vage und unsubstantiiert. Dies trifft auch auf seine Angaben hinsichtlich seines Arbeitgebers zu, da er befragt, wieso sich sein Arbeitgeber trotz mehrmaliger Verurteilung nicht von ihm getrennt habe, dies lediglich mit einer besonderen Beziehung zu seinem Vorgesetzten erklärte, wobei er sich nicht sicher sei, wie der Familienname exakt geschrieben werde. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Insgesamt ist daher auszuführen, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Ausführungen und den Einvernahmen zu entnehmen ist, in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten, oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst haben sein Heimatland zu verlassen. Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung wegen Homosexualität fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität und auch zu seinen behaupteten Inhaftierungen, jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende, homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers. Außer aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringens haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers glaubhaft machen. Dies auch insbesondere, da er auch auf Nachfrage hinsichtlich seines homosexuellen Freundes in Österreich widersprüchliche Angaben machte, bzw. sich seine Angaben diametral zu seinen ursprünglichen Aussagen verhielten, sodass auch seine Aussagen diesbezüglich nicht glaubhaft sind. Auch dass er angibt, bereits seit dem Jahr 2000 verschiedene homosexuelle Beziehungen gehabt zu haben und seine angeblichen Probleme jedoch erst 2012 begonnen haben sollen sind nicht nachvollziehbar. Der erkennende Richter kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt bzw. dass sein Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur vage Angaben machte und erst auf Nachfrage konkreter Erlebnisse schilderte und sich dabei wiederholt widersprach. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde, wobei sich seine Familie immer noch in Nigeria aufhält. 2.
  9. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
  10. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
  11. November 2016, als auch die Analyse der Staatendokumentation zur Lage von sexuellen Minderheiten in Nigeria vom 30.09.2016 herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016) Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015). Hinsichtlich der Homosexualität ist auszuführen, dass es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch gab, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist – wie auch in vielen Staaten dieser Welt – vorhanden (ÖBA 7.2014).Hinsichtlich der Homosexualität ist auszuführen, dass es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch gab, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist – wie auch in vielen Staaten dieser Welt – vorhanden (ÖBA 7.2014). Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind jedoch keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016). Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016). Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations

(2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria’s Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice – Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung CNN (16.1.2014): Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/334700/476453_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where I Can Be Safe”,HRW - Human Rights Watch (20.10.2016): "Tell Me Where römisch eins Can Be Safe”, https://www.hrw.org/report/2016/10/20/tell-me-where-i-can-be-safe/impact-nigerias-same-sex-marriage-prohibition-act, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung NBC - NBC News (20.4.2017): 53 Arrested in Nigeria for Celebrating Gay Wedding, Police Say, http://www.nbcnews.com/feature/nbc-out/53-arrested-nigeria-celebrating-gay-wedding-police-n748931, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung PT - Premium Times (7.6.2017): Nigeria: Court Adjourns Gay Marriage Trial of 53 Persons, http://allafrica.com/stories/201706080056.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung Reuters (31.7.2017): Mass arrest of 40 gay men in Nigeria may harm HIV fight: activist, http://www.reuters.com/article/us-nigeria-gay-idUSKBN1AG21W, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (1.2017): 2016 Human Rights Violations Report, https://drive.google.com/open?id=0B6uhCtKOrVJdZk1vYTVrLUM2UWM, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (03.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria, http://www.theinitiativeforequalrights.org/resources1/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung TT - The Telegraph (14.1.2014): Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office(3.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Sexual orientation and gender identity, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429090981_nga-cig-sogi-15-3-19-v-1-0.pdf, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, insbesondere im Hinblick auf die Lage von Homosexuellen im Herkunftsstaat, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. Daran können auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2017 vorgelegten Accordanfragen, nichts ändern, die darüberhinaus entgegen den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht die erforderliche Aktualität aufweisen. Eine weitergehende Auseinandersetzung erfolgte nicht.Zu den zur Feststellung, insbesondere im Hinblick auf die Lage von Homosexuellen im Herkunftsstaat, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. Daran können auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2017 vorgelegten Accordanfragen, nichts ändern, die darüberhinaus entgegen den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht die erforderliche Aktualität aufweisen. Eine weitergehende Auseinandersetzung erfolgte nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.4.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)
(4)Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)". 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ...
  3. und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(3)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)
(5)". Zu Spruchpunkt A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Relevant ist eine wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, Nigeria verlassen zu haben, da er homosexuell sei und bereits dreimal deswegen für längere Zeit inhaftiert gewesen sei. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen glaubhaft zu machen. Das Fluchtvorbringen war insgesamt als unglaubwürdig zu beurteilen. Selbst unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner homosexuellen Orientierung als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Dies insbesondere, da es in Nigeria weder eine systematische staatliche Verfolgung von sexuellen Minderheiten gibt, noch dass es eine Überwachung der homosexuellen Community durch die Sicherheitskräfte gibt. Weder wird die Polizei in Bezug auf sexuelle Minderheiten aus eigenem Antrieb aktiv, noch suche oder verfolge sie diese. Es gibt auch keine Haftbefehle aufgrund von Homosexualität.Selbst unter der Annahme, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner homosexuellen Orientierung als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind vergleiche dazu exemplarisch für die dortige ständige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. Mai 2015, Zl. E-2000/2015). Dies insbesondere, da es in Nigeria weder eine systematische staatliche Verfolgung von sexuellen Minderheiten gibt, noch dass es eine Überwachung der homosexuellen Community durch die Sicherheitskräfte gibt. Weder wird die Polizei in Bezug auf sexuelle Minderheiten aus eigenem Antrieb aktiv, noch suche oder verfolge sie diese. Es gibt auch keine Haftbefehle aufgrund von Homosexualität. Vor allem aber würde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Dies auch insbesondere, da es übereinstimmende Berichte dahingehend gibt, dass ländliche Gemeinden gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen toleranter sind und sich demnach ein Homosexueller der in der Stadt Probleme deswegen hat, in ländliches Gebiet zurückziehen kann. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen und er laut seinen Angaben bereits in mehreren Bundesstaaten Nigerias aufhältig gewesen ist und wenn man seinen beruflichen Angaben Glauben schenkt, auch im Ausland war.Vor allem aber würde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2011, Zl. 2008/01/0047). Dies auch insbesondere, da es übereinstimmende Berichte dahingehend gibt, dass ländliche Gemeinden gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen toleranter sind und sich demnach ein Homosexueller der in der Stadt Probleme deswegen hat, in ländliches Gebiet zurückziehen kann. Im Fall einer tatsächlichen lokalen Privatverfolgung, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Nigeria kommend illegal nach Österreich einzureisen und er laut seinen Angaben bereits in mehreren Bundesstaaten Nigerias aufhältig gewesen ist und wenn man seinen beruflichen Angaben Glauben schenkt, auch im Ausland war. Es entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, dass wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, sie nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Eine über sein als unglaubwürdig beurteiltes Fluchtvorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und besitzt eine mehrjährige Schulbildung. Er sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, insbesondere da sich in Nigeria noch seine Familie aufhält. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55

Asylgesetz 2005 wäre

§ 55Abs.

1 Z 1 leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 wäre

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. auszuführen, dass diese zu erteilen ist, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55

Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.Dazu wird auf die untenstehenden Ausführungen zu Punkt 3.2.4. verwiesen, aufgrund derer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK daher jedenfalls nicht angezeigt ist, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war. 3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 29.10.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit 29.10.2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben und Privatleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.