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{'item': 'W270 2171116-1'}

Obsah (13)Art. 133§§ 57Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19§ 11

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2018 GeschäftszahlW270 2171116-1 SpruchW270 2171116-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2014 in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
  2. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2014 in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
  3. Die belangte Behörde holte betreffend Altersfeststellung Gutachten ein und gewährte dem Beschwerdeführer dazu im Rahmen einer Einvernahme am 15.01.2015 Parteiengehör. Die Behörde setzte in der Folge das Alter des Beschwerdeführers "fiktiv" mit 04.05.1993 fest.
  4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag vom 24.10.2014 einvernommen. Als Gründe, warum er Afghanistan verlassen habe gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei. Er habe keine politischen, religiösen oder ethischen Probleme gehabt. Das Problem sei, dass die Hazara immer getötet werden. Seine Eltern seien durch eine Bombe getötet worden.
  5. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.4. Mit Bescheid vom 11.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass es in Afghanistan zu einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung gekommen wäre. Allein die Tatsache, dass er Schiite und Hazara sei würde mangels individuell zutreffender Gründe nicht die Voraussetzungen einer Verfolgung erfüllen. Eine Rückkehr nach Ghazni sei zwar nicht zumutbar, allerdings eine nach Kabul. Zwar habe der Beschwerdeführer dort weder Familienangehörige noch Verwandte, doch habe er sowohl in Afghanistan wie auch im Iran für sich sorgen und sogar Geld für die Reise nach Europa sparen können. Er sei jung, gesund, ledig, arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten in Afghanistan vertraut. Schließlich sei zwar eine gewisse Integration zu erkennen, jedoch könne man von keiner besonderen Integration oder Verwurzelung sprechen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 28.08.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Darin wurde unter Hinweis auf bestimmte Quellen vorgebracht, dass Hazara und Schiiten gesellschaftlich diskriminiert würden und es außerdem in der Stadt Kabul keine Sicherheit gäbe. Eine Niederlassung in Kabul sei keineswegs möglich. Überdies gäbe es einen weitreichenden Freundeskreis in Österreich.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer erneut neben seinen bisherigen Gründe für das Verlassen von Afghanistan jedoch auch vorbrachte, dass er kein Moslem mehr sei und nun in Kontakt mit den XXXX stehe. Er legte noch weitere Urkunden zu seinem Leben in Österreich vor, darunter auch ein Schreiben der XXXX .
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer erneut neben seinen bisherigen Gründe für das Verlassen von Afghanistan jedoch auch vorbrachte, dass er kein Moslem mehr sei und nun in Kontakt mit den römisch 40 stehe. Er legte noch weitere Urkunden zu seinem Leben in Österreich vor, darunter auch ein Schreiben der römisch 40 . In der mündlichen Verhandlung wurden auch einige Beweismittel betreffen die Lage in Afghanistan sowie betreffend die Rückkehr aufgenommen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache ist Dari. Er wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni geboren und lebte dort bis zum Jahr
  6. Er besuchte in seinem Heimatort eine Moschee und lernte dort fünf Jahre lang Lesen und Schreiben. Daneben arbeitete er ab und zu in einer KFZ-Werkstätte als Hilfsarbeiter. Nachdem er Afghanistan verlassen hatte lebte der Beschwerdeführer im Iran. Er hat dort eine afghanische Schule besucht und als Hilfsarbeiter in einer Kunststofffabrik gearbeitet. Im Jahr 2014 verließ er den Iran und stellte schließlich am 24.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache ist Dari. Er wurde am römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni geboren und lebte dort bis zum Jahr
  7. Er besuchte in seinem Heimatort eine Moschee und lernte dort fünf Jahre lang Lesen und Schreiben. Daneben arbeitete er ab und zu in einer KFZ-Werkstätte als Hilfsarbeiter. Nachdem er Afghanistan verlassen hatte lebte der Beschwerdeführer im Iran. Er hat dort eine afghanische Schule besucht und als Hilfsarbeiter in einer Kunststofffabrik gearbeitet. Im Jahr 2014 verließ er den Iran und stellte schließlich am 24.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Iran, konkret in Teheran, leben drei Brüder des Beschwerdeführers im Alter von ungefähr 15, 16 und 18 Jahren, wovon zwei in einer Kunststofffabrik arbeiten. Im Iran lebt auch noch sein Onkel. Diesen Personen dort geht es durchschnittlich. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, möchte gegenwärtig aber nicht mehr als Muslim beten oder sich beim schiitischen Fest am
  8. des Monats Muharram schlagen. Er ist gesund und unbescholten. 1.
  9. Zu den Flucht- bzw. Nachfluchtgründen: Im Iran wurde der Beschwerdeführer von der Polizei ständig belästigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan oder im Iran eine sonstige, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Handlung oder Maßnahme gesetzt wurde. Seit 1 bis 1 1/2 Jahren praktiziert er den Islam nicht mehr. Er möchte nicht mehr beten, in die Moschee gehen oder sich am
  10. Des Monats Muharram schlagen. Der Beschwerdeführer nahm im November 2017 Kontakt zu den XXXX auf und macht seitdem dort zweimal die Woche einen Bibelkurs. Er ist nicht offiziell aus dem Islam ausgetreten.Seit 1 bis 1 1/2 Jahren praktiziert er den Islam nicht mehr. Er möchte nicht mehr beten, in die Moschee gehen oder sich am
  11. Des Monats Muharram schlagen. Der Beschwerdeführer nahm im November 2017 Kontakt zu den römisch 40 auf und macht seitdem dort zweimal die Woche einen Bibelkurs. Er ist nicht offiziell aus dem Islam ausgetreten. Nicht festgestellt werden konnte ein bereits bestehender innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben oder entsprechende religiöse Betätigungen vorzunehmen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auftritt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan bekannt werden könnte, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit den XXXX aufgenommen hatte.Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auftritt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan bekannt werden könnte, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit den römisch 40 aufgenommen hatte. 1.
  12. Zum Leben in Österreich: In Österreich hat der Beschwerdeführer Kurse der deutschen Sprache besucht und auch die Prüfung für Deutsch in der Stufe B1 bestanden. Er hat darüber hinaus Basisbildungslehrgänge absolviert, wobei ihm fachliche und methodische Kompetenzen vermittelt wurden (u.a. Anwendung der erworbenen Lese- und Schreibkompetenz, Grundrechnungsarten, Zeitberechnungen, Kostenermittlung, Schätzungen). Er hat auch einen Integrationskurs mit Auszeichnung bestanden und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer gerne Fußball. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu Österreichern, wie unter anderem Herrn Raphael BINDER, welcher in der Gemeinde Vöcklamarkt arbeitet und Termine für Fußball spiele organisiert, an welchen der Beschwerdeführer teilnimmt. Der Beschwerdeführer hat auch Kontakte zu Afghanen in Österreich; überhaupt hat er in Österreich kein Problem mit Afghanen. Er ist bereits mit wesentlichen Ereignissen der österreichischen Geschichte ebenso vertraut wie mit aktuellen politischen Geschehnissen. Er hat sich bemüht, eine Lehrstelle bzw. Arbeit bei der Feuerwehr, Gemeinde oder Rettung zu finden. Er hat jedoch bei der Volkshilfe als Dolmetscher mitgeholfen. Er bezieht Grundversorgung und geht sonst keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei Familienangehörige oder Verwandte. 1.
  13. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan in geringfügigem Ausmaß von Angehörigen im Iran finanziell unterstützt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: • finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000); • Reiseorganisation; • Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; • sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: • Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; • Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
  14. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
  15. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.5.
  16. Allgemeinen Lage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  17. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und
  18. "Sicherheitslage"). 1.5.
  19. Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers Im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.05.2017, wurden in der Provinz Ghazni 1,215 Sicherheitsvorfälle registriert. (Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, Seite 121) 1.5.
  20. Lage in der Stadt Kabul Allgemeines Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Darüber hinaus wird zu diesem Punkt auf die näheren Ausführungen im LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  21. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Kabul"). Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  22. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Sicherheitslage"). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: * Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93

(0)20 2201 372 * Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 * Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 * Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 * Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 * Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 * Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 * Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 * Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 * Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 * Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt 22. "Medizinische Versorgung"). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM- Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr"). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], diese Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 2.2.5) Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Kabul in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage. Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit durch einen Mann mit grundlegender Schulund/ oder Berufsausbildung ist bei entsprechender Anstrengung als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Ein Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen, um sich zu orientieren und Arbeit zu finden. Nach einer Studie aus 2015 der afghanischen Regierung gibt es einen hohen Grad an Zugang Trinkwasser, welches angemessen geschützt vor externer Kontamination ist. Der Zugang zu sanitären Einrichtungen, bei welchen menschliche Exkremente von menschlichem Kontakt getrennt werden ist deutlich geringer. Das Finden von Wasser im trockenen Afghanistan ist praktisch immer eine Herausforderung, aber ein Absinken des Grundwasserspiegels in Kabul durch Übernutzung und Dürre macht es - insbesondere für die Armen - noch schwieriger. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 23 "Rückkehr", EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.7.3.1., beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses; Auszüge aus dem Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER, welches dieser zu GZ BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2017 erstattet hat und der Aktualisierung dieses Gutachtens vom 15.05.2017 [in Folge: "Gutachten Mag. Mahringer") Verdienstmöglichkeiten für
  1. a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
  2. b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
  3. c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in der Stadt Kabul: Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfrei Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet. In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizieren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften. Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20/2017 ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor.Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20 aus 2017, ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten. Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGOs da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen. Situation, wenn die die erwähnten Gruppen
  4. a)bis
  5. c)bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt haben (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)? Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein Mehrfaches ohne Arbeit bekommen. Zur Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen: Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor. Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedürfen besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden. Zur Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit der Gruppen
  6. a)bis c): Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben. Zur Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung: Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar-e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos. Zur Existenzsicherung bei Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan): Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung. Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul. Zur Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen): Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Paschtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia - Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen.

der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung. In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Paschtunische Minister haben hauptsächlich paschtunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung. Zu den Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul differenziert für die Gruppen

  1. a)bis c): Eine differenzierte Beantwortung von
  2. a)bis
  3. c)ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten
  4. a)bis
  5. c)gegeben. (Auszüge bzw. Zusammenfassung relevanter Passagen aus einem Gutachten Mag. Mahringer). Die Wirtschaftslage in Afghanistan einschließlich Kabul sich im heurigen Jahr verschlechtert, so dass allein stehende Menschen ohne Fachausbildung und ohne familiären Rückhalt etwa in Kabul es sehr schwer haben würden, wenn sie zurückkehren müssten. (Auszug aus Ausführungen eines mündlich im Verfahren Zl W186 1431024/40Z am 12.12.2017 erstatteten Gutachtens von Dr. Sarajuddin Rasuly) Ein Hazara ohne Schulbesuch und ohne geeignete Fachausbildung, beschränkt somit auf Hilfsarbeitertätigkeiten oder etwa einer Schuhmachertätigkeit, kann in Kabul kein menschwürdiges Leben aufbauen. Wird er aber mit mindestens EUR 5000.- unterstützt kann er sich für den Anfang eine Tätigkeit beschaffen, wie z.B. ein Geschäft gründen oder eine Werkstatt. (Zusammenfassung wesentlicher Passagen aus einem Gutachten von Dr. Sarajuddin Rasuly, welches am 03.01.2017 im Verfahren W217 2122982-1/6Z erstattet wurde). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative in Hinblick auf afghanischen Gebiete, die weder vom aktiven Konflikt betroffen sind noch durch regierungsfeindliche Kräfte kontrolliert werden, sollten insbesondere folgende Punkte sorgfältig geprüft werden: (
  6. i)effektive Verfügbarkeit traditioneller Unterstützungsmechanismen durch Mitglieder der erweiterten Familie des Antragstellers oder Mitglieder seiner ethnischen Gruppe; (
  7. ii)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet; (iii) Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung; (
  8. iv)Erwerbsmöglichkeiten einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen; und (
  9. v)Anzahl der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. Eine vorgeschlagene interne Schutzalternative ist nach UNHCR nur dann zumutbar, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und Erwerbsmöglichkeiten hat. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne die oben dargestellten festgestellten spezifischen Vulnerabilitäten dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: UNHCR-Richtlinien, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. III.B.2)(Zusammenfassung aus folgender Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: UNHCR-Richtlinien, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden, Pkt. römisch drei.B.2) 1.5.4. Bankensystem Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan"). 1.5.3 Potentielle Risikoprofile Ethnische Minderheiten Allgemeines In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten"). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Auch nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.2 "Hazara", sowie Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. III.A.13b "Hazara", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses)(Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.2 "Hazara", sowie Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. römisch drei.A.13b "Hazara", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses) Die Nicht-Hazara-Ethnien verfolgen aber die Hazara nicht und sie haben rege Beziehung und Austausch miteinander. In Kabul, Ghazni, Mazar-e Sharif, Herat, Kunduz, Samangan und in Kandahar, Hochburg der Taliban, leben die Hazara friedlich mit der Zivilbevölkerung. (Auszug aus einem von Dr. Sarajuddin Rasuly im Verfahren zu Zl. W172 2134245-1 erstatteten Gutachten). Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Es kommt auch immer wieder zu Anschlägen. Nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Gefahr durch regierungsfeindliche Kräfte und die Taliban. Schiiten sind in Afghanistan keiner systematisch gegen sie gerichteten existenzbedrohenden Gefährdung durch andere religiöse Gruppen ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seiten 8, 44, 151, sowie UNHCR-Richtlinien, Seite 57, beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Religionsfreiheit Allgemeines Die muslimische Bevölkerung setzt sich Schätzungen zu Folge aus etwa 85-90 % Sunniten und 10-20% Schiiten zusammen. Nur weniger als 1 % der afghanischen Bevölkerung gehören einer anderen Glaubensgemeinschaft, wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen, an. Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit gilt

der Verfassung nur für Anhänger anderer Religionen, Muslime sind von dieser ausdrücklich ausgeschlossen. Apostasie und Blashpemie Die Abkehr vom Islam (Apostasie) sowie die Blasphemie werden durch das Scharia-Recht geahndet, wobei die Todesstrafe droht. Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und

den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Das afghanische Gesetzesrecht enthält keine Bestimmungen zu Blasphemie und demzufolge behandeln die afghanischen Gerichte Blasphemie nach islamischem Recht.

der Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen. Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind rechtlicher und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch. Auch Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind von Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit betroffen. (Zusammenfassung aus folgenden Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 14 "Todesstrafe" und Pkt. 15 "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. III.A.5.

  1. b)"Konversion vom Islam" und
  2. c)"Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen").(Zusammenfassung aus folgenden Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 14 "Todesstrafe" und Pkt. 15 "Religionsfreiheit"; UNHCR-Richtlinien diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. römisch drei.A.5.
  3. b)"Konversion vom Islam" und
  4. c)"Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen"). Gruppen wie Atheisten, Säkulare oder Konvertiten, welche Ansichten vertreten, die als Abfall vom Islam empfunden werden können, müssen sich zurückhalten und können deren persönliche Ansicht und deren Verhältnis zum Islam nicht offen in der Gesellschaft bei sonstigem Risiko von Sanktionen oder Gewalt zum Ausdruck bringen. Ebenso müssen diese Gruppen nach außen hin als Muslime erscheinen und religiöse und kulturelle Verhaltenserwartungen deren lokaler Umgebung erfüllen, ohne dass dies eine Reflexion ihrer inneren Überzeugung ist. (Auszug aus European Asylum Support Office, COI Report: Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, Pkt. 2.4) Aus dem Berichtsjahr 2015 sind keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt. Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien. Eine Person wird nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime kann es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. So kann es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. Schiiten hätten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten wird in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle ist es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich ist es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege. (Zusammenfassung aus folgender Quelle unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1] vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2] christlichen KonvertitInnen, 3] Personen, die Kritik am Islam äußern, 4] Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5] Rückkehrern aus Europa [jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft] [a-10159], vom 01.06.2017) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Feststellungen zur Person: Der Beschwerdeführer hat während seines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, der Staatsangehörigkeit, der Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen in Afghanistan und dem Iran stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zur Verwandtschaft im Iran und deren Lebensumständen konnten aufgrund der sowohl vor der belangten Behörde wie auch in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen, diese blieben jedenfalls im Kern widerspruchsfrei, getroffen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister sowie den diesbezüglichen, ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. 2.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen: Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer keine persönlich gegen ihn gerichtete Handlung oder Maßnahme gesetzt wurde ergibt sich aus seinen eigenen, im Kern zusammenhängend und frei von Widersprüchen gebliebenen Angaben im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit den XXXX und den bisherigen Aktivitäten bei dieser Religionsgemeinschaft sowie der Tatsache, dass er nicht offiziell aus dem Islam ausgetreten ist ergeben sich aus den nicht als unglaubwürdig zu erachtenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht sowie einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben von XXXX vom 04.01.2017 (Beilage ./8 zur VHS), wobei beim Gericht keinerlei Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit desselben aufkamen.Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme mit den römisch 40 und den bisherigen Aktivitäten bei dieser Religionsgemeinschaft sowie der Tatsache, dass er nicht offiziell aus dem Islam ausgetreten ist ergeben sich aus den nicht als unglaubwürdig zu erachtenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsverwaltungsgericht sowie einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben von römisch 40 vom 04.01.2017 (Beilage ./8 zur VHS), wobei beim Gericht keinerlei Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit desselben aufkamen. Einen bereits vorhandenen inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben konnte der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht sowie nach einer umfassenden Befragung in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2017 nicht glaubhaft machen. Dies aus folgenden Erwägungen: So führte der Beschwerdeführer selbst aus, jedenfalls im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, d.h. Ende Juli 2017, "noch keine andere Religion angenommen" zu haben (VHS Seite 14). Nach außen hin tat er erst kund, kein Moslem mehr zu sein, nachdem er die XXXX kennenlernte, dies seit Anfang November 2017. Er hat seit diesem Zeitpunkt zwar (einmal bis zweimal wöchentlich) bei dieser Religionsgemeinschaft Unterricht, doch zeigten sich erst sehr rudimentäre Kenntnisse über das Christentum, wie es die XXXX praktizieren. So blieb es - gefragt nach den wesentlichen Unterschieden zwischen Islam und den XXXX - bei allgemeinen Aussagen, wie, dass die XXXX "seiner reine Menschen" und "nicht so nachträglich" seien (VHS Seite 12). Es zeigte sich für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer erst am Anfang seines Wissensgewinns über die XXXX steht: So erwähnte er etwa (VHS 12), dass er gelernt habe, dass die XXXX "keine Kreuzkette tragen" und er derzeit den "ersten Teil des Buches der XXXX " lese.So führte der Beschwerdeführer selbst aus, jedenfalls im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, d.h. Ende Juli 2017, "noch keine andere Religion angenommen" zu haben (VHS Seite 14). Nach außen hin tat er erst kund, kein Moslem mehr zu sein, nachdem er die römisch 40 kennenlernte, dies seit Anfang November 2017. Er hat seit diesem Zeitpunkt zwar (einmal bis zweimal wöchentlich) bei dieser Religionsgemeinschaft Unterricht, doch zeigten sich erst sehr rudimentäre Kenntnisse über das Christentum, wie es die römisch 40 praktizieren. So blieb es - gefragt nach den wesentlichen Unterschieden zwischen Islam und den römisch 40 - bei allgemeinen Aussagen, wie, dass die römisch 40 "seiner reine Menschen" und "nicht so nachträglich" seien (VHS Seite 12). Es zeigte sich für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer erst am Anfang seines Wissensgewinns über die römisch 40 steht: So erwähnte er etwa (VHS 12), dass er gelernt habe, dass die römisch 40 "keine Kreuzkette tragen" und er derzeit den "ersten Teil des Buches der römisch 40 " lese. Auch bestätigen die XXXX im Schreiben vom 04.01.2017 selbst, dass der Beschwerdeführer zwar "am Weg sei" die Voraussetzungen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft zu erfüllen, derzeit noch aber kein Zeuge Jehovas sei. Der Beschwerdeführer räumte dies auch selbst ausdrücklich ein (siehe VHS Seite 10: "...und ich möchte auch ein Zeuge Jehovas werden").Auch bestätigen die römisch 40 im Schreiben vom 04.01.2017 selbst, dass der Beschwerdeführer zwar "am Weg sei" die Voraussetzungen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft zu erfüllen, derzeit noch aber kein Zeuge Jehovas sei. Der Beschwerdeführer räumte dies auch selbst ausdrücklich ein (siehe VHS Seite 10: "...und ich möchte auch ein Zeuge Jehovas werden"). Gegen einen bereits vorhandenen inneren Entschluss spricht auch folgender Umstand: Gefragt nach seinen Beweggründen für den Weggang vom Islam sowie der Hinwendung zu den XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner alten Religion Islam außer Krieg und Töten sonst nichts gesehen und erfahren habe. Die XXXX hingegen, darüber wurde er informiert (VHS Seite 10), "wären bei keinem Krieg beteiligt gewesen". Auch diese Ausführung ist äußerst allgemein gehalten und lässt nicht auf einen bereits abgeschlossenen inneren Vorgang des Religionswechsel schließen.Gegen einen bereits vorhandenen inneren Entschluss spricht auch folgender Umstand: Gefragt nach seinen Beweggründen für den Weggang vom Islam sowie der Hinwendung zu den römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner alten Religion Islam außer Krieg und Töten sonst nichts gesehen und erfahren habe. Die römisch 40 hingegen, darüber wurde er informiert (VHS Seite 10), "wären bei keinem Krieg beteiligt gewesen". Auch diese Ausführung ist äußerst allgemein gehalten und lässt nicht auf einen bereits abgeschlossenen inneren Vorgang des Religionswechsel schließen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Gesamteindruck und den bisherigen gesetzten Aktivitäten des Beschwerdeführers - insbesondere auch, wenn natürlich nicht nur des Zeitraums der Kontaktaufnahme - war für das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt vor diesem Hintergrund eine klares Interesse an der christlichen Religionsgemeinschaft der XXXX erkennbar, jedoch noch auf keinen bereits vorhandenen - d.h. als solches abgeschlossenen - innerer Entschluss zu schließen, nach dem christlichen Glauben zu leben.Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Gesamteindruck und den bisherigen gesetzten Aktivitäten des Beschwerdeführers - insbesondere auch, wenn natürlich nicht nur des Zeitraums der Kontaktaufnahme - war für das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt vor diesem Hintergrund eine klares Interesse an der christlichen Religionsgemeinschaft der römisch 40 erkennbar, jedoch noch auf keinen bereits vorhandenen - d.h. als solches abgeschlossenen - innerer Entschluss zu schließen, nach dem christlichen Glauben zu leben. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auf den - am Ende des Lernjahres sowie, wie der Beschwerdeführer selbst ausführte - nach einer positiven Prüfung der inneren Einstellungen durchzuführenden Taufakt letztlich allein nicht ankommt: Allerdings ist auch aus der Strukturierung des Lernjahres durch die XXXX durchaus abzuleiten, dass auch diese nur jemanden in ihre Gemeinschaft aufnehmen wollen, bei welchem sie tatsächlich den inneren Entschluss nach dem christlichen Glauben, wenngleich nach den Besonderheiten von deren Religionsgemeinschaft, zu leben, erkennen können.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es auf den - am Ende des Lernjahres sowie, wie der Beschwerdeführer selbst ausführte - nach einer positiven Prüfung der inneren Einstellungen durchzuführenden Taufakt letztlich allein nicht ankommt: Allerdings ist auch aus der Strukturierung des Lernjahres durch die römisch 40 durchaus abzuleiten, dass auch diese nur jemanden in ihre Gemeinschaft aufnehmen wollen, bei welchem sie tatsächlich den inneren Entschluss nach dem christlichen Glauben, wenngleich nach den Besonderheiten von deren Religionsgemeinschaft, zu leben, erkennen können. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer dem Islam gegenüber nicht feindlich auftritt entstammen seinen eigenen, nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen (VHS Seite 13: "Nein, kritisiert habe ich den Islam nicht") Dass nicht festgestellt werden konnte, dass in Afghanistan bekannt werden könnte, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu den XXXX aufgenommen hat folgt aus seiner Aussage, dass er nur einigen Freunden in Österreich davon erzählte (VHS Seite 14).Dass nicht festgestellt werden konnte, dass in Afghanistan bekannt werden könnte, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu den römisch 40 aufgenommen hat folgt aus seiner Aussage, dass er nur einigen Freunden in Österreich davon erzählte (VHS Seite 14). 2.2. Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Die Feststellungen zur - wenngleich sicherlich nur geringfügigen und vorübergehenden - Möglichkeit der im Iran lebenden Verwandten, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell zu unterstützen, ergibt sich, obwohl der Beschwerdeführer dies verneinte, daraus, dass die Familienmitglieder dort arbeiten und es ihnen nach Angaben des Beschwerdeführers "durchschnittlich gehe" und er mit diesen in regelmäßigem Kontakt stehe. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass aufgrund eines funktionierenden Bankensystems (bzw. Western Union) Geld aus dem Iran nach Afghanistan überwiesen werden kann. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 2.3. Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich allesamt auf geeignete und als zweckdienlich erachtete Beweismittel. Dazu im Einzelnen: Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.5.1), zur Lage in der Stadt Kabul (Pkt 1.5.3.) einschließlich der Erreichbarkeit von Österreich und der Sicherheitslage stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt 1.5.1), zur Lage in der Stadt Kabul (Pkt 1.5.3.) einschließlich der Erreichbarkeit von Österreich und der Sicherheitslage stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur "Lage durch bzw. für Rückkehrer" gründen sich neben dem oben erwähnten LIB auf folgende - allesamt unbestritten geblieben, teilweise selbst in der mündlichen Verhandlung angeregten - Quellen: (
  5. i)Den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert letzterer Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4

lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet.(i) Den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert letzterer Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4

, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. (

  1. ii)Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden von dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. (iii) Die Feststellungen zur "wirtschaftlichen Lage in Kabul", allgemeinen Versorgungslage und allgemeinen Infrastruktur in Kabul ergeben sich einerseits aus einem im Auftrag des BVwG erstellten Gutachten (GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 vom 05.03.2017 samt Aktualisierung vom 05.03.2017) von Mag. Mahringer. Dieses erachtet das erkennende Gericht sowohl grundsätzlich als geeignet wie auch fallbezogen für zweckdienlich: Die Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Mag. Mahringer ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Afghanistan mit zusätzlicher Spezialisierung im Bereich Flüchtlingswesen und Entwicklungshilfe. Er lebt seit 2009 in Afghanistan und ist unter anderem als "Senior Berater" (Ministry of Commerce and Industry) sowie seit 2014 als CEO der International Emergency Services UAE in den Konfliktregionen MENA, Afghanistan, Somalia und Eritrea tätig. Die Aktualität war im Entscheidungszeitpunkt noch gegeben. Der Sachverständige legte auch einen entsprechenden Ansatz dar, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist und es handelt sich bei ihm auch um einen allgemein gerichtlich beeideten länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan. Weitere Informationen entstammen dem LIB sowie einem Bericht von EASO zu den sozioökonomischen Bedingungen. Diese Quellen lassen sich - sie zeigen letztlich eine befriedigende Lage auf - miteinander kombinieren. (
  2. iv)Auch aufgrund der Ausführungen von Gutachten von Sarajuddin Rasuly betreffend die Situation der Hazara konnten - dies regte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst an - gegenständlich Feststellungen getroffen werden: Die Ausführungen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Dr. Rasuly legt auch dar, wie er zu den entsprechenden Informationen gekommen ist (regelmäßige Telefonate mit Mitarbeitern, eigene Forschungsreisen nach Afghanistan, zuletzt im Februar 2017). Die Informationen sind auch sehr aktuell. Es ist auch davon auszugehen, dass Dr. Rasuly seine Erhebungen ebenso für die Ausführungen zur Wirtschaftslage in Kabul im Verfahren W186 1431024-1/40Z durchführte, weswegen auch diese, ebenfalls sich schlüssig und nachvollziehbar darstellend, als zweckdienlich für die gegenständlich getroffenen Feststellungen herangezogen werden können. Wie bereits erwähnt regte der Beschwerdeführer selbst an, diese Beweismittel für Feststellungen im gegenständlichen Verfahren heranzuziehen. (
  3. iv)Die Kriterien für die Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien. Sowohl Mahringer wie auch Rasuly zeigen für Rückkehrer eine schwierige wirtschaftliche Lage auf. Im Ergebnis lassen sich somit beide Ausführungen zur Wirtschaftslage in Kabul bzw. auch bezogen auf Rückkehrer widerspruchsfrei kombinieren; dies gilt auch für die übrigen genannten Quellen in diesem Zusammenhang. Die Feststellungen zur Situation für "ethnische Minderheiten" allgemein, Hazara und Schiiten folgen den diesbezüglichen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im LIB sowie den UNHCR-Richtlinien wobei für das Gericht kein Grund ersichtlich war, diese nicht widerspruchsfrei zu kombinieren. Die Feststellungen zur Religionsfreiheit gründen sich auf folgende - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen - Quellen: (
  4. i)LIB der Staatendokumentation, (
  5. ii)UNHCR-Richtlinien, (iii) Bericht von EASO zu Einzelnen als Zielpersonen unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen vom Dezember 2017: Die jeweiligen Ausführungen darin zur Religionsfreiheit waren schlüssig und nachvollziehbar; zum Beweiswert dieser Quellen siehe oben; (
  6. iv)eine aktuellen und themenbezogenen Anfragebeantwortung von ACCORD: Für den Beweiswert von Anfragebeantwortungen von ACCORD spricht dabei insbesondere, dass diese auf den Qualitätsstandards der Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung Informationen über Herkunftsländer vom April 2008 (ARGO project JLS/2005/ARGO/GC/03) beruhen, welche - vgl. auf Seite 2 dieser Leitlinien - zu transparenten, objektiven, unparteiischen und ausgeglichen tatsachenbasierten Informationen über die Lage Herkunftsländer führen sollen.(
  7. iv)eine aktuellen und themenbezogenen Anfragebeantwortung von ACCORD: Für den Beweiswert von Anfragebeantwortungen von ACCORD spricht dabei insbesondere, dass diese auf den Qualitätsstandards der Gemeinsamen EU-Leitlinien für die Bearbeitung Informationen über Herkunftsländer vom April 2008 (ARGO project JLS/2005/ARGO/GC/03) beruhen, welche - vergleiche auf Seite 2 dieser Leitlinien - zu transparenten, objektiven, unparteiischen und ausgeglichen tatsachenbasierten Informationen über die Lage Herkunftsländer führen sollen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG 2005 sieht keine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG 2005 sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

§ 2Abs. 1 Z 9 i

Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Art. 9Abs.

1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

Artikel 9

, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  3. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  4. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  5. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  6. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  7. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  8. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)...
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.

  1. Zum primären Fluchtvorbringen Als Grund für das Verlassen von Afghanistan und der Unmöglichkeit der Rückkehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass dort Krieg sei und Hazara getötet werden. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
  2. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
  3. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). In dem Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Beschwerdeführers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2005/01/0537).In dem Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Beschwerdeführers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Asylwerber müsste in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen vergleiche etwa VwGH 26.1.2006, 2005/01/0537). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Zu einem völligen Verlust der Existenzgrundlage kann es auch kommen, wenn ethnische Gruppen benachteiligt werden (vgl. dazu VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Zu einem völligen Verlust der Existenzgrundlage kann es auch kommen, wenn ethnische Gruppen benachteiligt werden vergleiche dazu VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  4. mwN).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  5. mwN). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Als Grund für das Verlassen von Afghanistan und der Unmöglichkeit der Rückkehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass dort Krieg sei und Hazara getötet werden. Mit dem nicht näher präzisierten Vorbringen, in Afghanistan herrsche Krieg, zeigte der Beschwerdeführer keinen Grund für eine Verfolgung aus den Gründen nach Art. 1 Abschnitt A GFK auf.Mit dem nicht näher präzisierten Vorbringen, in Afghanistan herrsche Krieg, zeigte der Beschwerdeführer keinen Grund für eine Verfolgung aus den Gründen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK auf. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara wurde nicht hinreichend substantiiert ausgeführt: In Ermangelung von ihm individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - verschiedenen gesellschaftlichen Diskriminierungen durch die sunnitische/paschtunische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara (oder der Schiiten) in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch ist nicht darauf zu schließen, dass die genannten Diskriminierungen zum Fehlen jeglicher Existenzgrundlage führen. Mit seinem primären Fluchtvorbringen konnte der Beschwerdeführer somit keinen asylrelevanten Grund glaubhaft machen. 3.
  6. Zum Nachfluchtgrund eines Glaubenswechsels Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht auch vor, dass er in seiner alten Religion Islam außer Krieg und Töten sonst nichts gesehen und erfahren habe. Er habe sich bei den Zeugen Jehovas angemeldet. Das habe ihm gut gefallen und er wolle auch ein Zeuge Jehovas werden. Er habe mit dem Islam nichts mehr zu tun, möchte auch nicht täglich beten, nicht mehr in die Moschee gehen und sich am
  7. des Monats Muharram nicht schlagen. Im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Christentum ist für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse (VwGH 31.5.2001, 2001/20/0054). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob diese bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom
  8. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (vgl. dazu VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076).In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob diese bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom
  9. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus vergleiche dazu VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076). Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.2013, U 2272/2012).Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091, mit Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Nach dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C -9/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (Verfassungsgerichtshof 12.06.2013, U 2087/2012-17). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Ein bereits bestehender inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben, und sei es nach den Regeln der XXXX , zu leben, - also ein abgeschlossener Religionswechsel - konnte beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Deshalb ist nach den festgestellten Länderinformationen nicht darauf zu schließen, dass dem Beschwerdeführer fallbezogen die Gefahr einer Verfolgung droht.Ein bereits bestehender inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben, und sei es nach den Regeln der römisch 40 , zu leben, - also ein abgeschlossener Religionswechsel - konnte beim Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Deshalb ist nach den festgestellten Länderinformationen nicht darauf zu schließen, dass dem Beschwerdeführer fallbezogen die Gefahr einer Verfolgung droht. Doch auch aus dem Entschluss, nicht mehr nach den Regeln des Islam beten, die Moschee besuchen oder sich am
  10. des Monats Muharrem schlagen zu wollen, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer deshalb mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt werden wird: Vorangestellt wird, dass für den Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich die Stadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G als zumutbar gesehen wird (siehe unten Pkt 3.6.2. Mögliche innerstaatliche Fluchtalternative).Vorangestellt wird, dass für den Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich die Stadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG als zumutbar gesehen wird (siehe unten Pkt 3.6.

  1. Mögliche innerstaatliche Fluchtalternative). Aus festgestellten Informationen zur Lage in Afghanistan lässt sich folgendes Bild ableiten: Mit der normativen (islamisch-rechtlichen) Ebene beschäftigen sich die Abschnitte "Todesstrafe" und Religionsfreiheit" des LIB sowie Abschnitte in den UNHCR-Richtlinien: Apostasie, d.h. der Abfall vom Islam ist nach islamischem Recht (auf das die afghanische Rechtsordnung verweist) rechtlich-abstrakt gesehen, ungeachtet der Tatsache, dass das islamische Recht dabei - je nach Rechts- bzw. Denkschule - unterschiedliche Spielarten der Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Detail kennt, mit massiven Strafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht;. Rein aus rechtliche Perspektive verwirklicht ein solches Verhalten nicht nur jemand, der sich als Moslem einer neuen Religion zuwendet, sondern bereits jemand, der als Moslem, wenn auch nur durch Taten wie die Nichteinhaltung religiöser Gebote, den "Islam verleugnet". Die von EASO zusammengetragenen Quellen deuten an, dass säkulare Personen persönliche Ansichten und das Verhältnis zum Islam nicht offen zum Ausdruck bringen können, die als Abfall vom Islam empfunden werden. Je nach den Erwartungen der lokalen Umgebung müssen diese Personen auch als Muslime erscheinen und sich wie Muslime verhalten. Demgegenüber vermitteln andere, über die bloße Betrachtung der Rechtslage hinausgehende, die faktische Situation vor Ort in den Blick nehmende Quellen, wie sie unter anderem die den Feststellungen zugrunde liegende Anfragebeantwortung von ACCORD ermöglicht, ein anderes Bild: Einerseits findet sich in der zitierten Anfragebeantwortung von ACCORD unter anderem die Aussage, dass "USDOS zufolge aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt" seien, sowie "dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen". Auf Letzteres deutet auch die in der Anfragebeantwortung klar erkennbare Unterscheidung zwischen den beschriebenen (teils massiven) Reaktionen in Fällen von Personen, die zu einer anderen Religion (aktiv) konvertiert sind oder kritisch gegen den Islam auftreten, und der Situation von Personen, die schlicht die Gebote des Islam nicht (oder nicht zureichend) befolgen: Es gebe (in Afghanistan) viele Muslime, die nicht zur Moschee gingen, dadurch aber nicht in Verdacht gerieten oder deswegen nicht automatisch als nichtgläubig angesehen würden. Ein Leben in der afghanischen Gesellschaft sei (sogar) für Personen, die über ihre Ablegung des islamischen Glaubens Stillschweigen bewahren, möglich. Für die Kategorie von Personen, die im Islam aufgewachsen sind, daran aber aktuell kein Interesse zeigen, lassen sich diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes übertragen. Es gebe - so die in der Anfragebeantwortung wiedergegebenen Berichte - im Übrigen auch Unterschiede zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen: Danach sei nach den herrschenden Auffassungen etwa bei Schiiten - wie im Fall des Beschwerdeführers - die Freiheit größer zu entscheiden "zu welchem Mullah" man gehe, bzw. ob und in welche Moschee (d.h. anders als bei Sunniten). Ebenso sei es Personen im städtischen Raum - wie eben gegenständlich, wenn man die Stadt Kabul als möglichen Ort der Rückkehr prüft - möglich, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. Bei einer Gesamtschau der getroffenen Feststellungen ist für das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich um einen Schiiten handelt und der Rückkehrort die Stadt Kabul wäre - gegenständlich nicht darauf zu schließen, dass für den Beschwerdeführer allein schon aufgrund seines Desinteresses an der Religion im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (d.h. mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit) eine Verfolgungsgefahr bestünde. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher unbegründet. II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidsrömisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 3.
  2. Rechtslage § 8 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AsylG 2005 lauten: "§ 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär

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