← Österreich

{'item': 'G305 2171007-1'}

Obsah (17)Art 133§ 50Art. 130§ 28§ 36a§ 55a§ 6§ 56§ 58§ 17§ 31§ 15§ 81§ 2§ 36§ 36c§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlG305 2171007-1 SpruchG305 2171007-1/4E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 15.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: so oder kurz: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) am 10.04.2017 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.
  2. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: so oder kurz: BF) bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) am 10.04.2017 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe. Ihren Personenstand bezeichnete sie mit "geschieden". Die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" und die in diesem Zusammenhang weiter gestellte Zusatzfrage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" beantwortete sie mit "nein". Im nachfolgenden Feld bezeichnete sie niemanden als "Angehörigen". Die im Antragsformular weiter enthaltenen Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)", 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" und 9) "Ich habe ein eigenes Einkommen" verneinte sie jeweils. Die Fragen 14) "In meinem Haushalt liegen erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vor" und 15) "Haben Sie oder Ihr/e Ehepartner/in (Lebensgefährt/in bzw. eingetragene/r Partner/in eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50%" beantwortete sie ebenfalls mit "nein". Mit der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars nahm sie die darin enthaltene Belehrung betreffend die sie

§ 50Abs. 1 Al

VG treffenden Mitwirkungspflichten zur Kenntnis.Mit der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars nahm sie die darin enthaltene Belehrung betreffend die sie

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffenden Mitwirkungspflichten zur Kenntnis.

  1. Anlässlich einer am 20.04.2017 um 10:43 Uhr vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte sie, dass sie mit XXXX keine Lebensgemeinschaft mehr habe. Zwar habe mit ihm eine Lebensgemeinschaft bestanden, doch haben sie in einem Haus getrennte Schlafzimmer. Während sie ihre Räumlichkeiten im Untergeschoss des Gebäudes habe, bewohne ihr Ex-Lebensgefährte das Obergeschoss. Küche gebe es derzeit nur eine. Es gäbe für jeden einen eigenen Kühlschrank und zwei Bäder. Sie würden nicht gemeinsam kochen oder essen. Ihre Wäsche wasche sie noch beim Ex-Lebensgefährten. Sie zahle anteilsmäßig einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 für Betriebskosten, Wasser und Strom.
  2. Anlässlich einer am 20.04.2017 um 10:43 Uhr vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte sie, dass sie mit römisch 40 keine Lebensgemeinschaft mehr habe. Zwar habe mit ihm eine Lebensgemeinschaft bestanden, doch haben sie in einem Haus getrennte Schlafzimmer. Während sie ihre Räumlichkeiten im Untergeschoss des Gebäudes habe, bewohne ihr Ex-Lebensgefährte das Obergeschoss. Küche gebe es derzeit nur eine. Es gäbe für jeden einen eigenen Kühlschrank und zwei Bäder. Sie würden nicht gemeinsam kochen oder essen. Ihre Wäsche wasche sie noch beim Ex-Lebensgefährten. Sie zahle anteilsmäßig einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 für Betriebskosten, Wasser und Strom.
  3. Am 19.09.2017 erklärte sie der belangten Behörde via eAMS, dass sie mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten seit zwei Jahren in keiner Beziehung mehr lebe. Vor drei Jahren habe er ihr ein Wohnrecht in seinem Haus eingeräumt. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass sie vorwiegend das Untergeschoß bewohne und er sich im Obergeschoss einrichte. Dort befinde sich ein großes Zimmer und ein Badezimmer mit WC. Es sei noch eine Kochnische geplant. Er sei beruflich viel unterwegs, weshalb die " ‚Wohngemeinschaft' völlig problemlos" funktioniere. Sie halte sich als "einzigen ‚Luxus' ein geschenktes Pferd", das sie in seinem Stall unterbringen dürfe. Aus diesem Grund sei es ihr kaum möglich eine Wohnung zu suchen. An Betriebskosten habe sie monatlich einen Anteil von EUR 200,00 zu leisten. Dazu würden noch Kosten für Medikamente und Telefon etc. kommen.
  4. Mit Bescheid vom 09.06.2017, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 10.04.2017 mangels (Erfüllung der) Mitwirkungspflicht keine Folge gegeben werde und führte begründend im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich auf Grund des Umstandes, dass sie seit dem 03.01.2011 mit XXXX an derselben Adresse wohne und sich an den Wohnungskosten beteilige, eindeutig und zweifelsfrei ergeben habe, dass eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft, sohin eine Lebensgemeinschaft bestehe. Da sie der Aufforderung der belangte Behörde, die zur Berechnung der Notstandshilfe notwendige Lohnbescheinigung ihres Lebensgefährten vorzulegen, nicht nachgekommen sei, habe ihr Anspruch auf Notstandshilfe nicht beurteilt werden können.
  5. Mit Bescheid vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 10.04.2017 mangels (Erfüllung der) Mitwirkungspflicht keine Folge gegeben werde und führte begründend im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich auf Grund des Umstandes, dass sie seit dem 03.01.2011 mit römisch 40 an derselben Adresse wohne und sich an den Wohnungskosten beteilige, eindeutig und zweifelsfrei ergeben habe, dass eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft, sohin eine Lebensgemeinschaft bestehe. Da sie der Aufforderung der belangte Behörde, die zur Berechnung der Notstandshilfe notwendige Lohnbescheinigung ihres Lebensgefährten vorzulegen, nicht nachgekommen sei, habe ihr Anspruch auf Notstandshilfe nicht beurteilt werden können.
  6. Gegen den Bescheid vom 09.06.2017 erhob sie fristgerecht Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) wolle 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2a)

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu 2b) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 bzw. Abs. 4 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen lassen.5. Gegen den Bescheid vom 09.06.2017 erhob sie fristgerecht Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) wolle 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2a)

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu 2b) den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, bzw. Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen lassen. Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Annahme, dass zwischen ihr und XXXX eine Lebensgemeinschaft bestehe, eine Fehlbeurteilung getroffen habe. Tatsächlich liege eine Lebensgemeinschaft nicht vor. Ihr wäre daher die Notstandshilfe zuzuerkennen gewesen. Zur unterlassenen Mitwirkung führte sie aus, dass sie "in überaus korrekter Weise mitgewirkt" hätte. So habe sie dem AMS wiederholt erklärt, dass ihr die Vorlage von Lohnbescheinigungen [...] auf Grund von Umständen, die sie nicht beeinflussen könne, nicht möglich gewesen sei. Diesfalls würden die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen, dass die belangte Behörde gehalten wäre, die entsprechenden Informationen amtswegig einzuholen. Da sie dies unterlasse habe, habe diese den bekämpften Bescheid mit "Rechtsunwirksamkeit" belastet.Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Annahme, dass zwischen ihr und römisch 40 eine Lebensgemeinschaft bestehe, eine Fehlbeurteilung getroffen habe. Tatsächlich liege eine Lebensgemeinschaft nicht vor. Ihr wäre daher die Notstandshilfe zuzuerkennen gewesen. Zur unterlassenen Mitwirkung führte sie aus, dass sie "in überaus korrekter Weise mitgewirkt" hätte. So habe sie dem AMS wiederholt erklärt, dass ihr die Vorlage von Lohnbescheinigungen [...] auf Grund von Umständen, die sie nicht beeinflussen könne, nicht möglich gewesen sei. Diesfalls würden die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen, dass die belangte Behörde gehalten wäre, die entsprechenden Informationen amtswegig einzuholen. Da sie dies unterlasse habe, habe diese den bekämpften Bescheid mit "Rechtsunwirksamkeit" belastet. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2017, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 09.06.2017 gerichtete Beschwerde der BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2017, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 09.06.2017 gerichtete Beschwerde der BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Bezug der Notstandshilfe eine "Notlage" im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung voraussetze. Beim Begriff der "Notlage" handle es sich um einen rechnerischen Begriff, der nach bestimmten Regeln zu ermitteln sei. Sohin hänge das Vorliegen von Notlage einerseits vom Einkommen des Arbeitslosen selbst und von dem des Ehegatten/Lebensgefährten ab. Das Einkommen ihres Lebensgefährten sei

§ 36aAbs. 5 Al

VG mittels Lohnbestätigungen nachzuweisen. Da sie keine Lohnunterlagen über die Einkommenssituation ihres Lebensgefährten vorgelegt habe und somit nicht geklärt werden konnte, ob Notlage vorliegt, habe ihrem Antrag auf Notstandshilfe keine Folge gegeben werden können.Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Bezug der Notstandshilfe eine "Notlage" im Sinne der Notstandshilfe-Verordnung voraussetze. Beim Begriff der "Notlage" handle es sich um einen rechnerischen Begriff, der nach bestimmten Regeln zu ermitteln sei. Sohin hänge das Vorliegen von Notlage einerseits vom Einkommen des Arbeitslosen selbst und von dem des Ehegatten/Lebensgefährten ab. Das Einkommen ihres Lebensgefährten sei

Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG mittels Lohnbestätigungen nachzuweisen. Da sie keine Lohnunterlagen über die Einkommenssituation ihres Lebensgefährten vorgelegt habe und somit nicht geklärt werden konnte, ob Notlage vorliegt, habe ihrem Antrag auf Notstandshilfe keine Folge gegeben werden können.

  1. Gegen diesen, der BF am 30.08.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid brachte sie am 08.09.2017 (fristgerecht) einen Vorlageantrag ein, mit dem sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
  2. Am 19.09.2017 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 09.06.2017, GZ: XXXX, gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  3. Am 19.09.2017 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 09.06.2017, GZ: römisch 40 , gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  4. Am 15.01.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei und deren mutmaßlicher Lebensgefährte, XXXX, als Zeuge einvernommen wurden.
  5. Am 15.01.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei und deren mutmaßlicher Lebensgefährte, römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die BF ist am XXXX geboren und besitzt sie die österreichische Staatsangehörigkeit. Sie ist geschieden und hat eine Tochter, die am XXXX geborene XXXX.1.
  8. Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt sie die österreichische Staatsangehörigkeit. Sie ist geschieden und hat eine Tochter, die am römisch 40 geborene römisch 40 . 1.
  9. Die BF war mit XXXX verheiratet.1.
  10. Die BF war mit römisch 40 verheiratet. Die gemeinsame Ehewohnung befand sich in einem auf der im Alleineigentum ihres Ehegatten stehenden Liegenschaft XXXX errichteten Haus mit der Anschrift XXXX.Die gemeinsame Ehewohnung befand sich in einem auf der im Alleineigentum ihres Ehegatten stehenden Liegenschaft römisch 40 errichteten Haus mit der Anschrift römisch 40 . Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2007 zog sie aus der Ehewohnung aus und meldete sich am 21.05.2007 in einer Wohnung mit der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz an. Den an dieser Anschrift bestehenden Hauptwohnsitz meldete sie am 07.06.2010 ab.Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2007 zog sie aus der Ehewohnung aus und meldete sich am 21.05.2007 in einer Wohnung mit der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz an. Den an dieser Anschrift bestehenden Hauptwohnsitz meldete sie am 07.06.2010 ab. Am 08.04.2008 wurde die Ehe mit XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX

§ 55aEhe

G rechtskräftig geschieden.Am 08.04.2008 wurde die Ehe mit römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40

Paragraph 55 a, EheG rechtskräftig geschieden. Auf Grund des mit ihrem vormaligen Ehegatten geschlossenen Scheidungsvergleichs verzichteten die Ehegatten wechselseitig auf jedweden Unterhalt, dies auch für den Fall der Not, Änderung der Verhältnisse oder der Gesetzeslage. Überdies verpflichtete sich die BF, die Ehewohnung geräumt von den persönlichen Fahrnissen an ihren Ehegatten zu übergeben. Aus der Ehe mit XXXX ging die am XXXX geborene Tochter XXXX hervor.Aus der Ehe mit römisch 40 ging die am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 hervor. 1.

  1. Noch während die BF in XXXX wohnte, wurde sie immer wieder von ihrem Bekannten, dem am XXXX geborenen XXXX, besucht und entwickelte sich daraus eine Beziehung. Schließlich beschlossen sie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, eine Lebensgemeinschaft einzugehen.1.
  2. Noch während die BF in römisch 40 wohnte, wurde sie immer wieder von ihrem Bekannten, dem am römisch 40 geborenen römisch 40 , besucht und entwickelte sich daraus eine Beziehung. Schließlich beschlossen sie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, eine Lebensgemeinschaft einzugehen. 1.
  3. Auf Grund des Übergabsvertrages vom XXXX erwarb XXXX von seinem Onkel das Alleineigentum an der Liegenschaft XXXX, bestehend aus den Grundstücken Nr. XXXX im Ausmaß von 964 m² (hievon 282 m² Baufl. und 682 m² Gärten) und Nr. XXXX im Ausmaß von 1144 m² (Landw [Feld/Wiese]).1.
  4. Auf Grund des Übergabsvertrages vom römisch 40 erwarb römisch 40 von seinem Onkel das Alleineigentum an der Liegenschaft römisch 40 , bestehend aus den Grundstücken Nr. römisch 40 im Ausmaß von 964 m² (hievon 282 m² Baufl. und 682 m² Gärten) und Nr. römisch 40 im Ausmaß von 1144 m² (Landw [Feld/Wiese]). Auf dem Grundstück Nr. XXXX befand sich ursprünglich ein Stallgebäude, in dem Pferde untergebracht waren.Auf dem Grundstück Nr. römisch 40 befand sich ursprünglich ein Stallgebäude, in dem Pferde untergebracht waren. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2009 begann er mit dem Umbau des ehemaligen Stallgebäudes dergestalt, dass in dem der Straße zugewandten - vorderen - Teil des Gebäudes auf zwei Geschoßen Wohnraum geschaffen wurde. Zunächst wurde das aus einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, einer Küche und einem Sanitärraum bestehende Erdgeschoss im Ausmaß von insgesamt 64 m² und anschließend das aus einem einem Zimmer im Ausmaß von 30,36 m², einer daran anschließenden Loggia im Ausmaß von 12,84 m², einem als Galerie bezeichneten Vorraum im Ausmaß von 11,42 m² und einem Bad im Ausmaß von 7,50 m² errichtet. In dem der Straße abgewandten - rückwärtigen - Teil des Wohn- und landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäudes befindet sich im Erdgeschoß ein Pferdestall im Ausmaß von 48,14 m² und im Obergeschoß ein Lagerraum selben Ausmaßes. Dem auf dem Grundstück Nr. XXXX bestehenden Wohn-Stallgebäude ist die Adresse XXXX, zugewiesen.Dem auf dem Grundstück Nr. römisch 40 bestehenden Wohn-Stallgebäude ist die Adresse römisch 40 , zugewiesen. Im südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. XXXX befindet sich parallel zur Grundstücksgrenze ein Nebengebäude mit einem daran anschließenden Carport.Im südöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. römisch 40 befindet sich parallel zur Grundstücksgrenze ein Nebengebäude mit einem daran anschließenden Carport. 1.
  5. Am 07.06.2010 meldete die BF ihren an der Anschrift XXXX, bestehenden Hauptwohnsitz ab und meldete sie sich noch am selben Tag an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz an, der dort ununterbrochen bis laufend besteht.1.
  6. Am 07.06.2010 meldete die BF ihren an der Anschrift römisch 40 , bestehenden Hauptwohnsitz ab und meldete sie sich noch am selben Tag an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz an, der dort ununterbrochen bis laufend besteht. Am 03.01.2011 meldete sich auch XXXX mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX an und ist er seither ununterbrochen bis laufend an dieser Adresse mit der angeführten Wohnsitzqualität gemeldet.Am 03.01.2011 meldete sich auch römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 an und ist er seither ununterbrochen bis laufend an dieser Adresse mit der angeführten Wohnsitzqualität gemeldet. Damit steht fest, dass er und die BF seit dem 03.01.2011 bis laufend ununterbrochen an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und dort auch faktisch wohnen. 1.
  7. Die Wohnraumschaffung beim Objekt XXXX wurde teilweise mit Eigenmitteln, teilweise mit Darlehen finanziert.1.
  8. Die Wohnraumschaffung beim Objekt römisch 40 wurde teilweise mit Eigenmitteln, teilweise mit Darlehen finanziert. Es steht fest, dass für die Wohnraumschaffung an einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 ein Darlehensbetrag in von EUR 26.700,00 bei der XXXX. aufgenommen wurde. Die Besicherung dieses Darlehens erfolgte über einen zum 13.04.2010 datierten Schuldschein und Pfandbestellungsurkunde, auf dessen bzw. deren Grundlage zu XXXX auf der Liegenschaft XXXX ein Pfandrecht einverleibt wurde.Es steht fest, dass für die Wohnraumschaffung an einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 ein Darlehensbetrag in von EUR 26.700,00 bei der römisch 40 . aufgenommen wurde. Die Besicherung dieses Darlehens erfolgte über einen zum 13.04.2010 datierten Schuldschein und Pfandbestellungsurkunde, auf dessen bzw. deren Grundlage zu römisch 40 auf der Liegenschaft römisch 40 ein Pfandrecht einverleibt wurde. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, wer von den beiden das Darlehen aufgenommen hat bzw. wem die Darlehensvaluta zugezählt wurde. Die Rückzahlungsraten wurden überwiegend von der BF, zum Teil auch von Albert LEBER selbst aufgebracht, sodass beide gemeinsam den Umbau in einem nicht näher feststellbaren Ausmaß finanziert haben. Ob und wann das Darlehen getilgt wurde, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. 1.
  9. Am 09.04.2013 schloss XXXX mit der Beschwerdeführerin eine notariell beglaubigt unterfertigte Vereinbarung, auf deren Grundlage er ihr ein lebenslanges, höchstpersönliches und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht in sämtlichen Räumlichkeiten des Objekts XXXX - eingeschränkt auf das gemeinsame Bewohnen dieses Objekt mit XXXX - einräumte.1.
  10. Am 09.04.2013 schloss römisch 40 mit der Beschwerdeführerin eine notariell beglaubigt unterfertigte Vereinbarung, auf deren Grundlage er ihr ein lebenslanges, höchstpersönliches und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht in sämtlichen Räumlichkeiten des Objekts römisch 40 - eingeschränkt auf das gemeinsame Bewohnen dieses Objekt mit römisch 40 - einräumte. Die entsprechende, in Punkt 2 lit. A) erster Absatz dieser Vereinbarung dokumentierte Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "[...]
  11. A) Herr XXXX räumt nunmehr für sich und seine Rechtsnachfolger, seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX, das lebenslange, höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht in sämtlichen Räumlichkeiten des sich auf Grundstücks XXXX befindlichen Objektes XXXX, samt Recht auf freien Umgang auf der Liegenschaft XXXX ein, welches hiermit eingeräumte und grundbücherlich bei der Liegenschaft XXXX sicherzustellende Recht, für welches die Bestimmungen der Paragraphe 521 folgende ABGB zu gelten haben, hiermit auch vertraglich angenommen wird."[...]
  12. A) Herr römisch 40 räumt nunmehr für sich und seine Rechtsnachfolger, seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , das lebenslange, höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht in sämtlichen Räumlichkeiten des sich auf Grundstücks römisch 40 befindlichen Objektes römisch 40 , samt Recht auf freien Umgang auf der Liegenschaft römisch 40 ein, welches hiermit eingeräumte und grundbücherlich bei der Liegenschaft römisch 40 sicherzustellende Recht, für welches die Bestimmungen der Paragraphe 521 folgende ABGB zu gelten haben, hiermit auch vertraglich angenommen wird. Festgehalten wird, dass dieses Wohnungsgebrauchsrecht zu Lebzeiten von Herrn XXXX einschränkend in dem Umfang eingeräumt wird, dass Frau XXXX als Objekt XXXX gemeinsam mit Herrn XXXX bewohnt. Nach dem Ableben von Herrn XXXX ist die Berechtigte berechtigt, das Objekt XXXXalleine zu bewohnen und die Liegenschaft XXXX alleine zu nutzen.Festgehalten wird, dass dieses Wohnungsgebrauchsrecht zu Lebzeiten von Herrn römisch 40 einschränkend in dem Umfang eingeräumt wird, dass Frau römisch 40 als Objekt römisch 40 gemeinsam mit Herrn römisch 40 bewohnt. Nach dem Ableben von Herrn römisch 40 ist die Berechtigte berechtigt, das Objekt XXXXalleine zu bewohnen und die Liegenschaft römisch 40 alleine zu nutzen. [...]" Im Gegenzug verpflichtete sich die BF gegenüber ihrem in der Vereinbarung als ihren Lebensgefährten bezeichneten Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Betriebskosten (mit Ausnahme der Grundsteuer und Kosten der Feuerversicherung), Heizkosten und anteiligen Kosten des Stromverbrauches bis zu einem (keiner Wertsicherungsklausel unterworfenen) monatlichen Höchstbetrag von EUR 200,
  13. In diesem Zusammenhang kamen die Vertragsparteien überein, dass die über diesen Höchstbetrag hinausgehenden Betriebskosten, Heizkosten und Kosten des Stromverbrauchs von XXXX getragen werden (Punkt
  14. lit. B) zweiter Absatz).Im Gegenzug verpflichtete sich die BF gegenüber ihrem in der Vereinbarung als ihren Lebensgefährten bezeichneten Vertragspartner zur Zahlung der anteiligen Betriebskosten (mit Ausnahme der Grundsteuer und Kosten der Feuerversicherung), Heizkosten und anteiligen Kosten des Stromverbrauches bis zu einem (keiner Wertsicherungsklausel unterworfenen) monatlichen Höchstbetrag von EUR 200,
  15. In diesem Zusammenhang kamen die Vertragsparteien überein, dass die über diesen Höchstbetrag hinausgehenden Betriebskosten, Heizkosten und Kosten des Stromverbrauchs von römisch 40 getragen werden (Punkt
  16. lit. B) zweiter Absatz). Die BF zahlt anteilige Betriebskosten in Höhe von monatlich EUR 150,
  17. Weiter steht fest, dass sie zu keinem Zeitpunkt zur Entrichtung eines Hauptmietzinses verpflichtet war bzw. einen solchen gezahlt hätte. Die Vertragsparteien kamen überein, die einander wechselseitig auf Grund dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte und Pflichten auf deren jeweilige Rechtsnachfolger zu überbinden (Punkt 6.). Das Motiv für den Abschluss dieser Vereinbarung bestand für beide Vertragsteile in der eingegangenen Lebensgemeinschaft und darin, die BF vor einer möglichen Wohnungslosigkeit zu schützen. 1.
  18. Das der BF eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht auf bestimmte Räumlichkeiten oder ein bestimmtes Geschoss des auf der Liegenschaft XXXX bestehenden Einfamilienhauses mit der Anschrift XXXX, eingeschränkt, sondern hat sich dieses stets auf das gesamte Gebäude, den Stall und die Außenanlagen der Grundstücke Nr.XXXX und Nr. XXXX KG XXXX, die die Liegenschaften EZ XXXX bilden, erstreckt.1.
  19. Das der BF eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht auf bestimmte Räumlichkeiten oder ein bestimmtes Geschoss des auf der Liegenschaft römisch 40 bestehenden Einfamilienhauses mit der Anschrift römisch 40 , eingeschränkt, sondern hat sich dieses stets auf das gesamte Gebäude, den Stall und die Außenanlagen der Grundstücke Nr.XXXX und Nr. römisch 40 KG römisch 40 , die die Liegenschaften EZ römisch 40 bilden, erstreckt. Das von den Vertragsparteien zu Gunsten der BF am 09.04.2013 eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht wurde weder aufgelöst, noch eingeschränkt. 1.
  20. Zwar hat XXXX den als "Studio" bezeichneten Raum im Obergeschoß des Hauses als Wohnraum eingerichtet, in dem sich ein Doppelbett, ein Kasten, ein Tisch und eine Sitzgelegenheit befinden und schläft er seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 im Schlafzimmer im Erdgeschoß des Hauses, doch steht fest, dass die BF weiterhin ungehinderten Zutritt zu allen Räumen der Wohnung im Objekt XXXX hat.1.
  21. Zwar hat römisch 40 den als "Studio" bezeichneten Raum im Obergeschoß des Hauses als Wohnraum eingerichtet, in dem sich ein Doppelbett, ein Kasten, ein Tisch und eine Sitzgelegenheit befinden und schläft er seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 im Schlafzimmer im Erdgeschoß des Hauses, doch steht fest, dass die BF weiterhin ungehinderten Zutritt zu allen Räumen der Wohnung im Objekt römisch 40 hat. Die Genannten benützen die im Erdgeschoß des Hauses bestehende (einzige) Küche sowie die einzige, im Obergeschoß des Hauses aufgestellte Waschmaschine gemeinsam. Die Pflege der Wohnung erfolgt in der Weise, dass die BF die Räume im Erdgeschoß reinigt und XXXX die Räume im Obergeschoss reinigt.Die Pflege der Wohnung erfolgt in der Weise, dass die BF die Räume im Erdgeschoß reinigt und römisch 40 die Räume im Obergeschoss reinigt. Die Beheizung des Hauses erfolgt mit Brennholz, das XXXX von seiner Tochter, XXXX, als Ausgedinge nach erfolgter Hofübergabe an seine Tochter zur Verfügung gestellt bekommt. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die BF für das Brennholz etwas zahlen müsste.Die Beheizung des Hauses erfolgt mit Brennholz, das römisch 40 von seiner Tochter, römisch 40 , als Ausgedinge nach erfolgter Hofübergabe an seine Tochter zur Verfügung gestellt bekommt. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die BF für das Brennholz etwas zahlen müsste. Die Pflege der Grünflächen auf Grundstück XXXX erfolgt in erster Linie durch XXXX. Allerdings hat auch die BF diese Grünfläche mit der Sense gemäht.Die Pflege der Grünflächen auf Grundstück römisch 40 erfolgt in erster Linie durch römisch 40 . Allerdings hat auch die BF diese Grünfläche mit der Sense gemäht. Die BF ist Eigentümerin von zwei Pferden - einer Haflingerstute und einem Mini-Shetlandpony - die sie unentgeltlich in einer Pferdekoppel des an den bewohnbaren Teil des Objekts XXXX anschließenden Stalles untergebracht hat. Den Stall benützt sie gemeinsam mit XXXX, der dort eine weitere, in seinem Eigentum stehende Haflingerstute untergebracht hat. Die zu jeweiligen Pferden gehörigen Sättel, das Zaumzeug und die Pflegeutensilien wird im selben Wirtschaftsraum des benachbarten Nebengebäudes gelagert und unterstützen sich die BF und XXXX einander bei der Fütterung der Pferde, bei der Einbringung der Einstreu und beim Ausmisten der Koppeln. Auch überprüfen sie wechselseitig das Funktionieren der Pferdetränke.Die BF ist Eigentümerin von zwei Pferden - einer Haflingerstute und einem Mini-Shetlandpony - die sie unentgeltlich in einer Pferdekoppel des an den bewohnbaren Teil des Objekts römisch 40 anschließenden Stalles untergebracht hat. Den Stall benützt sie gemeinsam mit römisch 40 , der dort eine weitere, in seinem Eigentum stehende Haflingerstute untergebracht hat. Die zu jeweiligen Pferden gehörigen Sättel, das Zaumzeug und die Pflegeutensilien wird im selben Wirtschaftsraum des benachbarten Nebengebäudes gelagert und unterstützen sich die BF und römisch 40 einander bei der Fütterung der Pferde, bei der Einbringung der Einstreu und beim Ausmisten der Koppeln. Auch überprüfen sie wechselseitig das Funktionieren der Pferdetränke. Das für die Fütterung der Pferde benötigte Heu und das für die Einstreu benötigte Stroh schafft XXXX herbei und lagert dieses in dem über dem Stallteil gelegenen Lagerraum (Tenne) im Obergeschoß des Gebäudes Muttendorf
  22. Wenn die BF ihre Pferde füttert bzw. die Einstreu in den Pferdekoppeln vornimmt, verwendet sie das im Lagerraum gelagerte Heu und Stroh und braucht XXXX dafür weder Rechenschaft abzulegen, noch ein Entgelt zu bezahlen.Das für die Fütterung der Pferde benötigte Heu und das für die Einstreu benötigte Stroh schafft römisch 40 herbei und lagert dieses in dem über dem Stallteil gelegenen Lagerraum (Tenne) im Obergeschoß des Gebäudes Muttendorf
  23. Wenn die BF ihre Pferde füttert bzw. die Einstreu in den Pferdekoppeln vornimmt, verwendet sie das im Lagerraum gelagerte Heu und Stroh und braucht römisch 40 dafür weder Rechenschaft abzulegen, noch ein Entgelt zu bezahlen. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die Lebensgemeinschaft zwischen der BF und XXXX zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 geendet hätte.Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die Lebensgemeinschaft zwischen der BF und römisch 40 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 geendet hätte. 1.
  24. Vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit stand die BF zuletzt bei der Firma XXXX. von 07.04.2014 bis 26.02.2016 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung.1.
  25. Vor ihrer letzten Arbeitslosigkeit stand die BF zuletzt bei der Firma römisch 40 . von 07.04.2014 bis 26.02.2016 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Am 24.02.2016 brachte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein und beantwortete die im bundeseinheitlichen Antragsformular enthaltene Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "ja" und bezeichnete XXXX als ihren (einzigen) Angehörigen. Im Feld "Verwandtschaftsverhältnis zum/r Antragsteller/in" bezeichnete sie ihn als ihren Lebensgefährten.Am 24.02.2016 brachte sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ein und beantwortete die im bundeseinheitlichen Antragsformular enthaltene Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "ja" und bezeichnete römisch 40 als ihren (einzigen) Angehörigen. Im Feld "Verwandtschaftsverhältnis zum/r Antragsteller/in" bezeichnete sie ihn als ihren Lebensgefährten. In der Folge bezog sie von 27.02.2016 bis 22.07.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 22,12 täglich, und nach einer Bezugsunterbrechung von 01.
  26. 2016 bis 09.04.2017 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 22,12 täglich. 1.
  27. Nachdem sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hatte, stellte sie am 10.04.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe. In dem für die Antragstellung verwendeten bundeseinheitlichen Antragsformular beantwortete sie die darin enthaltene Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "nein" und ließ das für die Bezeichnung von Angehörigen vorgesehene Feld unausgefüllt. Zu den Fragen zu ihrem Personenstand auf Seite 1 des Antragsformulares kreuzte sie die Felder "geschieden" und "Lebensgemeinschaft" an, korrigierte ihre Angabe in der Folge jedoch, in dem sie das Feld "Lebensgemeinschaft" durchstrich. 1.
  28. Im Hinblick auf die Beantragung der Notstandshilfe wurde sie von der belangten Behörde aufgefordert, die für die Berechnung ihres Notstandshilfeanspruchs benötigten Lohnbescheinigungen des XXXX vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen weder sie noch ihr Lebensgefährte nach.1.
  29. Im Hinblick auf die Beantragung der Notstandshilfe wurde sie von der belangten Behörde aufgefordert, die für die Berechnung ihres Notstandshilfeanspruchs benötigten Lohnbescheinigungen des römisch 40 vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen weder sie noch ihr Lebensgefährte nach. Abgesehen davon konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass sie XXXX um dessen Lohnbescheinigungen ersucht und von diesem keine erhalten hätte. Eine entsprechende Mitteilung ist bei der belangten Behörde nicht aktenkundig.Abgesehen davon konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass sie römisch 40 um dessen Lohnbescheinigungen ersucht und von diesem keine erhalten hätte. Eine entsprechende Mitteilung ist bei der belangten Behörde nicht aktenkundig. In einem über ihr eAMS-Konto abgeschicktes E-Mail vom 08.06.2017 erklärte sie, dass sie die Lohnbescheinigungen ihres Lebensgefährten nicht vorlegen könne. Eine nähere Begründung enthält auch dieses E-Mail nicht. 1.
  30. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.06.2017, GZ: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass sie dem Antrag der BF vom 10.04.2017 auf Gewährung der Notstandshilfe mangels (Erfüllung der) Mitwirkungspflicht keine Folge gebe.1.
  31. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.06.2017, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass sie dem Antrag der BF vom 10.04.2017 auf Gewährung der Notstandshilfe mangels (Erfüllung der) Mitwirkungspflicht keine Folge gebe.
  32. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich einerseits unmittelbar aus der Aktenlage, andererseits aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben der BF und des Zeugen ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen der BF, die im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, den aus dem Zentralen Melderegister eingeholten Auszug, und die Einvernahme der BF als Partei, sowie des XXXX als Zeugen.Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen der BF, die im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, den aus dem Zentralen Melderegister eingeholten Auszug, und die Einvernahme der BF als Partei, sowie des römisch 40 als Zeugen. Die zu den Umständen, dass die BF mit XXXX verheiratet war und aus dieser Ehe die gemeinsame Tochter, XXXX, geb. XXXX, hervorkam und sie die als Ehewohnung gedient habende Liegenschaft XXXX, mit dem darauf bestehenden Haus XXXX, geräumt von ihren persönlichen Fahrnissen nach der Scheidung an ihren vormaligen Ehegatten übergeben hatte, getroffenen Feststellungen gründen auf der Scheidungsvergleichsausfertigung zu Zl. XXXX des Bezirksgerichtes XXXX. Diese und die übrigen, im Zusammenhang mit ihrer früheren Ehe getroffenen Feststellungen, gründen auf der angeführten Urkunde und den damit übereinstimmenden Angaben der BF im Rahmen ihrer Parteienvernehmung (im Folgenden kurz: PV) vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.Die zu den Umständen, dass die BF mit römisch 40 verheiratet war und aus dieser Ehe die gemeinsame Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , hervorkam und sie die als Ehewohnung gedient habende Liegenschaft römisch 40 , mit dem darauf bestehenden Haus römisch 40 , geräumt von ihren persönlichen Fahrnissen nach der Scheidung an ihren vormaligen Ehegatten übergeben hatte, getroffenen Feststellungen gründen auf der Scheidungsvergleichsausfertigung zu Zl. römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 . Diese und die übrigen, im Zusammenhang mit ihrer früheren Ehe getroffenen Feststellungen, gründen auf der angeführten Urkunde und den damit übereinstimmenden Angaben der BF im Rahmen ihrer Parteienvernehmung (im Folgenden kurz: PV) vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierungen zu den jeweiligen Hauptwohnsitzmeldungen der BF und des Zeugen XXXX gründen auf den eingeholten ZMR-Auskünften und auf den diesbezüglich sinngemäß übereinstimmenden Angaben der BF und des Zeugen. Auf diesen Quellen gründet auch die Feststellung über den Zeitpunkt und die Dauer des gemeinsamen Wohnens der Genannten.Die Konstatierungen zu den jeweiligen Hauptwohnsitzmeldungen der BF und des Zeugen römisch 40 gründen auf den eingeholten ZMR-Auskünften und auf den diesbezüglich sinngemäß übereinstimmenden Angaben der BF und des Zeugen. Auf diesen Quellen gründet auch die Feststellung über den Zeitpunkt und die Dauer des gemeinsamen Wohnens der Genannten. Als überaus widersprüchlich erwiesen sich die Angaben der BF und des Zeugen über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Umbaues des Stallgebäudes für die Wohnraumschaffung über eine Darlehensvaluta in Höhe von EUR 26.700,00 bei der XXXX. So hatte die BF anlässlich ihrer PV angegeben, dass XXXX das Darlehen aufgenommen hätte, das sie großteils zurückgezahlt haben will (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 6). Dagegen sagte der Zeuge aus, dass die BF das Darlehen aufgenommen und überwiegend zurückgezahlt hätte (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 24f.); nach Vorhalt dieses Widerspruchs korrigierte dieser seine Aussage dahin, dass er gemeinsam mit der BF das Darlehen aufgenommen hätte (ebd., S. 26). In der Folge korrigierte auch die BF ihre Angaben und führte - die letzte Aussage des Zeugen bestätigend - aus, dass beide den Darlehensvertrag gemeinsam unterzeichnet hätten. Kurz davor hatte sie noch angegeben, dass sie damals gar keinen Kredit bekommen hätte (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 26). Schon allein wegen dieser Widersprüche erweisen sich die Aussagen der BF und des Zeugen als unglaubwürdig, sodass die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.Als überaus widersprüchlich erwiesen sich die Angaben der BF und des Zeugen über die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung des Umbaues des Stallgebäudes für die Wohnraumschaffung über eine Darlehensvaluta in Höhe von EUR 26.700,00 bei der römisch 40 . So hatte die BF anlässlich ihrer PV angegeben, dass römisch 40 das Darlehen aufgenommen hätte, das sie großteils zurückgezahlt haben will (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 6). Dagegen sagte der Zeuge aus, dass die BF das Darlehen aufgenommen und überwiegend zurückgezahlt hätte (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 24f.); nach Vorhalt dieses Widerspruchs korrigierte dieser seine Aussage dahin, dass er gemeinsam mit der BF das Darlehen aufgenommen hätte (ebd., S. 26). In der Folge korrigierte auch die BF ihre Angaben und führte - die letzte Aussage des Zeugen bestätigend - aus, dass beide den Darlehensvertrag gemeinsam unterzeichnet hätten. Kurz davor hatte sie noch angegeben, dass sie damals gar keinen Kredit bekommen hätte (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 26). Schon allein wegen dieser Widersprüche erweisen sich die Aussagen der BF und des Zeugen als unglaubwürdig, sodass die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Abgesehen davon verstrickten sich die BF und der Zeuge auch über den Beginn ihrer Beziehung in Widersprüche. Während sie den Beginn ihrer Beziehung mit dem Zeugen in die Jahresmitte 2008 verortete (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 5), machte er die vage Angabe "das war 2009 oder 2010" (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 19). Auch hinsichtlich des behaupteten Endes der Lebensgemeinschaft vermochte die BF keine klare Aussage zu machen (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 13). In der Gesamtschau vermittelten sowohl die BF als auch der Zeuge dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck. Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF mit dem Zeugen am 09.04.2013 eine Vereinbarung schloss, auf deren Grundlage ihr dieser das lebenslange, höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten des sich auf Grundstück XXXX befindlichen Objektes XXXX, samt dem Recht auf freien Umgang auf der Liegenschaft XXXX einräumte, gründet primär auf der von den Vertragspartnern am 09.04.2013 notariell beglaubigt unterfertigten Vereinbarung, deren Inhalt weder von der BF, noch von ihrem als Zeugen einvernommenen Vertragspartner in Zweifel gezogen wurde. Aus diesem Grunde konnten auch die jeweiligen Konstatierungen zum Inhalt der einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung getroffen werden.Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF mit dem Zeugen am 09.04.2013 eine Vereinbarung schloss, auf deren Grundlage ihr dieser das lebenslange, höchstpersönliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten des sich auf Grundstück römisch 40 befindlichen Objektes römisch 40 , samt dem Recht auf freien Umgang auf der Liegenschaft römisch 40 einräumte, gründet primär auf der von den Vertragspartnern am 09.04.2013 notariell beglaubigt unterfertigten Vereinbarung, deren Inhalt weder von der BF, noch von ihrem als Zeugen einvernommenen Vertragspartner in Zweifel gezogen wurde. Aus diesem Grunde konnten auch die jeweiligen Konstatierungen zum Inhalt der einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung getroffen werden. Die Konstatierungen, dass die BF Betriebskosten in Höhe von EUR 150,00 leistet, gründet auf der diesbezüglich glaubhaften Angabe der BF, wiewohl das erkennende Verwaltungsgericht den zwischen ihrer Aussage und der Aussage des Zeugen bestehenden Widerspruch nicht übersieht. So hatte sie angegeben, dass sie derzeit Betriebskosten in Höhe von EUR 150,00 monatlich leiste (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 7); dem widersprach der Zeuge indem er angab, dass die BF - abgesehen von den von ihr geleisteten Kreditrückzahlungsraten - keine Betriebskosten gezahlt hätte (Niederschrift vom 15.01.2018, S. 21). Mit seiner Aussage setzte er sich auch in Widerspruch zu der mit der BF abgeschlossenen Vereinbarung, die eine entsprechende anteilige Betriebskostenzahlungsverpflichtung vorsieht. Es war daher die entsprechende Konstatierung zu treffen. Dass das der BF eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht nicht auf bestimmte Räumlichkeiten oder ein bestimmtes Geschoss des auf der Liegenschaft XXXX bestehenden Einfamilienhauses mit der Anschrift XXXX, eingeschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Gebäude erstreckt und die uneingeschränkte Benützung auch das Nebengebäude und die Außenanlagen umfasst, gründet auf der im Vertrag vom 09.04.2013 zu Pkt. 2 lit. A) erster Absatz dokumentierten Vereinbarung, der weder die BF, noch der Zeuge entgegengetreten sind.Dass das der BF eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht nicht auf bestimmte Räumlichkeiten oder ein bestimmtes Geschoss des auf der Liegenschaft römisch 40 bestehenden Einfamilienhauses mit der Anschrift römisch 40 , eingeschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Gebäude erstreckt und die uneingeschränkte Benützung auch das Nebengebäude und die Außenanlagen umfasst, gründet auf der im Vertrag vom 09.04.2013 zu Pkt. 2 lit. A) erster Absatz dokumentierten Vereinbarung, der weder die BF, noch der Zeuge entgegengetreten sind. Dass anlassbezogen nicht festgestellt werden konnte, dass das von den Vertragsparteien zu Gunsten der BF eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht eine Auflösung oder eine Einschränkung erfahren hätte, war ebenfalls auf Grund der PV der BF und des Zeugen zu treffen. Die dazu getroffenen Feststellungen, welche Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände die BF und der Zeuge im Haus mit der Anschrift XXXX, gemeinsam benützen, gründen auf den Angaben der BF und des Zeugen und auf dem Schriftsatzvorbringen der BF.Die dazu getroffenen Feststellungen, welche Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände die BF und der Zeuge im Haus mit der Anschrift römisch 40 , gemeinsam benützen, gründen auf den Angaben der BF und des Zeugen und auf dem Schriftsatzvorbringen der BF. Die Konstatierung dazu, dass die BF bereits die im bundeseinheitlichem Antragsformular vom 24.02.2016 gestellte Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "ja" beantwortete und sie den Zeugen XXXX als ihren (einzigen) Angehörigen bezeichnete und im Feld "Verwandtschaftsverhältnis zum/r Antragsteller/in" die Angabe machte, dass es sich bei ihm um ihren Lebensgefährten handelte, gründet einerseits auf den im Antragsformular enthaltenen Angaben, die die BF im Rahmen ihrer PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zog.1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "ja" beantwortete und sie den Zeugen römisch 40 als ihren (einzigen) Angehörigen bezeichnete und im Feld "Verwandtschaftsverhältnis zum/r Antragsteller/in" die Angabe machte, dass es sich bei ihm um ihren Lebensgefährten handelte, gründet einerseits auf den im Antragsformular enthaltenen Angaben, die die BF im Rahmen ihrer PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zog. Dass die BF die im beschwerdegegenständlichen, auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten bundeseinheitlichen Antragsformular vom 10.04.2017 enthaltene Frage 1) mit "nein" beantwortete und das für die Bezeichnung von Angehörigen vorgesehene Feld unausgefüllt ließ, konnte schon auf Grund der im bezogenen Formular gemachten (handschriftlichen) Angaben getroffen werden, zumal sie ihre Urheberschaft bestätigte. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF von der belangten Behörde aufgefordert wurde, entweder die Lohnbescheinigungen für XXXX zu übermitteln, oder die belangte Behörde schriftlich zu ermächtigen, die Lohnbescheinigungen für den Genannten bei seiner Dienstgeberin anzufordern und sie dieser Aufforderung nicht nachkam, gründet auf den im Verwaltungsakt einliegenden - glaubwürdigen - Aktenvermerken der belangten Behörde, die sie nicht in Zweifel zu ziehen vermochte. Sie vermochte das Bundesverwaltungsgericht selbst mit ihrer Aussage, der belangten Behörde mitgeteilt zu haben, dass sie den Zeugen um die Lohnbescheinigungen ersucht und dieser ihr die Herausgabe verweigert hätte, und dies im Aktenvermerk über ein mit ihr am 31.05.2017 geführtes Telefonat (AS 70) nicht dokumentiert worden sei, nicht vom Gegenteil des Inhalts des im Aktenvermerk dokumentierten Gesprächs zu überzeugen, zumal sie selbst in ihrem detailreich ausgeführten, der belangten Behörde am 08.06.2017 via eAMS-Konto übermittelten E-Mail keine Begründung für das Nichterbringen der Lohnbescheinigungen ihres Lebensgefährten erbrachte. Schon aus diesem Grund und wohl schon deshalb, da sie keine Aufzeichnungen über ihr mündliches Vorbringen gegenüber der belangten Behörde vorweisen konnte, erweisen sich die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die im Rahmen der PV gemachten Angaben als unglaubwürdig. Es waren daher auch diesbezüglich die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF von der belangten Behörde aufgefordert wurde, entweder die Lohnbescheinigungen für römisch 40 zu übermitteln, oder die belangte Behörde schriftlich zu ermächtigen, die Lohnbescheinigungen für den Genannten bei seiner Dienstgeberin anzufordern und sie dieser Aufforderung nicht nachkam, gründet auf den im Verwaltungsakt einliegenden - glaubwürdigen - Aktenvermerken der belangten Behörde, die sie nicht in Zweifel zu ziehen vermochte. Sie vermochte das Bundesverwaltungsgericht selbst mit ihrer Aussage, der belangten Behörde mitgeteilt zu haben, dass sie den Zeugen um die Lohnbescheinigungen ersucht und dieser ihr die Herausgabe verweigert hätte, und dies im Aktenvermerk über ein mit ihr am 31.05.2017 geführtes Telefonat (AS 70) nicht dokumentiert worden sei, nicht vom Gegenteil des Inhalts des im Aktenvermerk dokumentierten Gesprächs zu überzeugen, zumal sie selbst in ihrem detailreich ausgeführten, der belangten Behörde am 08.06.2017 via eAMS-Konto übermittelten E-Mail keine Begründung für das Nichterbringen der Lohnbescheinigungen ihres Lebensgefährten erbrachte. Schon aus diesem Grund und wohl schon deshalb, da sie keine Aufzeichnungen über ihr mündliches Vorbringen gegenüber der belangten Behörde vorweisen konnte, erweisen sich die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die im Rahmen der PV gemachten Angaben als unglaubwürdig. Es waren daher auch diesbezüglich die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemä1ß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall sind insbesondere folgende Bestimmungen anzuwenden: § 33 AlVG 1977 in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung lautete wie folgt:Paragraph 33, AlVG 1977 in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung lautete wie folgt: "§ 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10."

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Die für die Ermittlung der Notlage relevante Bestimmung des § 36 Abs. 2 AlVG hatte in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:Die für die Ermittlung der Notlage relevante Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, AlVG hatte in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut: "§ 36.

(1)[...]
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. [...]"

§ 2Abs.

1 der Notstandshilfeverordnung liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen der arbeitslosen Person und das seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen der arbeitslosen Person und das seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen.

§ 2Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Fassung des § 36c AlVG - sie betrifft die Mitwirkungspflicht der arbeitslosen Person bei der Feststellung der für die Berechnung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Unterlagen - hat folgenden Wortlaut:Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Fassung des Paragraph 36 c, AlVG - sie betrifft die Mitwirkungspflicht der arbeitslosen Person bei der Feststellung der für die Berechnung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Unterlagen - hat folgenden Wortlaut: "§ 36c.

(1)Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. [...]
(6)Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben."
(6)Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben." § 36a AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 36 a, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen."§ 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. [...]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle. [...]" § 36b AlVG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 36 b, AlVG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln." 3.2.
  1. Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde ihren Ausspruch, dass dem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag vom 10.04.2017 keine Folge gegeben werde, im Wesentlichen damit begründet, dass die BF der an sie herangetragenen Aufforderung, die zur Berechnung ihres Notstandshilfeanspruchs erforderliche Lohnbescheinigung ihres Mitbewohners vorzulegen, keine Folge geleistet und damit die sich aus § 36c Abs. 5 AVG ergebende Mitwirkungspflicht verletzt habe.3.2.
  2. Beschwerdegegenständlich hat die belangte Behörde ihren Ausspruch, dass dem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag vom 10.04.2017 keine Folge gegeben werde, im Wesentlichen damit begründet, dass die BF der an sie herangetragenen Aufforderung, die zur Berechnung ihres Notstandshilfeanspruchs erforderliche Lohnbescheinigung ihres Mitbewohners vorzulegen, keine Folge geleistet und damit die sich aus Paragraph 36 c, Absatz 5, AVG ergebende Mitwirkungspflicht verletzt habe. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst ein, dass keine Lebensgemeinschaft mit XXXX vorliege, weshalb sich auch die Vorlage allfälliger Lohnbestätigungen erübrigen würde. Auch habe sie am Verfahren über die Zuerkennung der Notstandshilfe mitgewirkt. Sie habe dem AMS wiederholt erklärt, dass ihr die Vorlage von Lohnbescheinigungen trotz ihrer Bemühungen auf Grund von Umständen, die sie nicht beeinflussen konnte, nicht möglich gewesen sei. In einem derartigen Fall sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass die entsprechenden Informationen vom AMS amtswegig einzuholen gewesen wären. Ihr wäre daher die Notstandshilfe zuzuerkennen gewesen, zumal es das AMS verabsäumt habe, die erforderlichen Schritte zur Beurteilung desselben zu setzen.In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst ein, dass keine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 vorliege, weshalb sich auch die Vorlage allfälliger Lohnbestätigungen erübrigen würde. Auch habe sie am Verfahren über die Zuerkennung der Notstandshilfe mitgewirkt. Sie habe dem AMS wiederholt erklärt, dass ihr die Vorlage von Lohnbescheinigungen trotz ihrer Bemühungen auf Grund von Umständen, die sie nicht beeinflussen konnte, nicht möglich gewesen sei. In einem derartigen Fall sehen die gesetzlichen Bestimmungen vor, dass die entsprechenden Informationen vom AMS amtswegig einzuholen gewesen wären. Ihr wäre daher die Notstandshilfe zuzuerkennen gewesen, zumal es das AMS verabsäumt habe, die erforderlichen Schritte zur Beurteilung desselben zu setzen. 3.2.
  3. Wie schon oben ausgeführt wurde, kann einer arbeitslosen Person, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft hat, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (§ 33 Abs. 1 AlVG). Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich überdies in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 leg. cit.). Eine Notlage liegt dann vor, wenn ihrer die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht möglich ist (§ 33 Abs. 3 leg. cit.). Für die Beurteilung der Frage, ob ihr (ohne Notstandshilfe) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist, ist auf die konkrete individuelle Situation abzustellen. Dabei ist das Vorliegen einer Notlage entsprechend den im Gesetz (insbesondere § 36) enthaltenen Bestimmungen und der darauf basierenden Notstandshilfeverordnung zu objektivieren (VwGH vom 14.01.2004, Zl. 2003/08/0002; vgl. Pfeil in Pfeil, der AlV-Komm, Rz. 13 zu § 33 AlVG).3.2.
  4. Wie schon oben ausgeführt wurde, kann einer arbeitslosen Person, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft hat, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG). Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und sich überdies in Notlage befindet (Paragraph 33, Absatz 2, leg. cit.). Eine Notlage liegt dann vor, wenn ihrer die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht möglich ist (Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit.). Für die Beurteilung der Frage, ob ihr (ohne Notstandshilfe) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist, ist auf die konkrete individuelle Situation abzustellen. Dabei ist das Vorliegen einer Notlage entsprechend den im Gesetz (insbesondere Paragraph 36,) enthaltenen Bestimmungen und der darauf basierenden Notstandshilfeverordnung zu objektivieren (VwGH vom 14.01.2004, Zl. 2003/08/0002; vergleiche Pfeil in Pfeil, der AlV-Komm, Rz. 13 zu Paragraph 33, AlVG).

§ 36Abs. 2 Al

VG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst, sowie des (der) mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Einkommens einer anderen Person setzt stets voraus, dass diese mit der arbeitslosen Person im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe dazu VwGH vom 20.12.2000, Zl. 95/08/0162, die durch eine vorübergehende Abwesenheit nicht aufgelöst wird.

Paragraph 36, Absatz 2, AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst, sowie des (der) mit der Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Einkommens einer anderen Person setzt stets voraus, dass diese mit der arbeitslosen Person im gemeinsamen Haushalt lebt (siehe dazu VwGH vom 20.12.2000, Zl. 95/08/0162, die durch eine vorübergehende Abwesenheit nicht aufgelöst wird. Eine Lebensgemeinschaft setzt eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft voraus (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035; VwSlg 16.883 A), die häufig durch eine gemeinsame Finanzierung der Wohnungskosten oder der Ernährung zum Ausdruck kommt (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251; vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/015; vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; und vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0138). Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht sohin in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Dabei bildet die Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig das wesentliche Merkmal für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, sodass diese unverzichtbar ist (VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089; vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251; und vom 21.05.1996 Zl. 95/08/0147). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, mwN).Eine Lebensgemeinschaft setzt eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft voraus (VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035; VwSlg 16.883 A), die häufig durch eine gemeinsame Finanzierung der Wohnungskosten oder der Ernährung zum Ausdruck kommt (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251; vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/015; vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; und vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0138). Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht sohin in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Dabei bildet die Wirtschaftsgemeinschaft regelmäßig das wesentliche Merkmal für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, sodass diese unverzichtbar ist (VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089; vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0251; und vom 21.05.1996 Zl. 95/08/0147). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt vergleiche VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Zu berücksichtigen bleibt, dass gemeinsames Wohnen für sich allein zwar noch keine Lebensgemeinschaft begründet (VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089 mwN), doch genügt für die Annahme der Wirtschaftsgemeinschaft - als wesentliches Element, um im Regelungszusammenhang des AlVG von einer Lebensgemeinschaft sprechen zu können - die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung (VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089; und vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207, mwN). Dabei liegt in der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung der Notstandshilfebezieherin, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089; vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0152; und vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).Zu berücksichtigen bleibt, dass gemeinsames Wohnen für sich allein zwar noch keine Lebensgemeinschaft begründet (VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089 mwN), doch genügt für die Annahme der Wirtschaftsgemeinschaft - als wesentliches Element, um im Regelungszusammenhang des AlVG von einer Lebensgemeinschaft sprechen zu können - die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung (VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089; und vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207, mwN). Dabei liegt in der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung der Notstandshilfebezieherin, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt vergleiche VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089; vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0152; und vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118). 3.2.

  1. Anlassbezogen steht fest, dass die BF über die von ihr geleisteten (anteiligen) Betriebskostenzahlungen ihren Anteil an den Wohnkosten leistet, wiewohl sie nicht verpflichtet ist, einen Hauptmietzins zu entrichten. Berücksichtigt man den Umstand, dass sie den Großteil der Rückzahlungsraten zur Tilgung eines für den Umbau des ehemaligen Stallgebäudes bzw. die Wohnraumschaffung in diesem Objekt aufgenommenen Darlehens in Höhe von EUR 26.700,00 gezahlt hat, so lässt sich schon darin - in Verbindung mit den anteilig geleisteten Betriebskosten - eine Mitfinanzierung der Kosten einer zur Gänze gemeinsam bewohnten Wohnung (VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089; und vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207, mwN) erblicken. Auf Grund der mit XXXX abgeschlossenen Vereinbarung besitzt sie ein lebenslanges, Wohnungsgebrauchsrecht hinsichtlich sämtlicher Räumlichkeiten des Gebäudes. Anlassbezogen steht fest, dass der Umfang des ihr Wohnungsgebrauchsrechts keine Einschränkung erfahren hat. Die aus der mit XXXX am 09.04.2013 abgeschlossenen Vereinbarung resultierende rechtliche Absicherung der BF mit der gänzlichen Erlassung einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Hauptmietzinses unterstützt sie auch emotional, in dem er ihr ein angenehmes und von Existenzsorgen weitgehend befreites Leben ermöglicht.3.2.
  2. Anlassbezogen steht fest, dass die BF über die von ihr geleisteten (anteiligen) Betriebskostenzahlungen ihren Anteil an den Wohnkosten leistet, wiewohl sie nicht verpflichtet ist, einen Hauptmietzins zu entrichten. Berücksichtigt man den Umstand, dass sie den Großteil der Rückzahlungsraten zur Tilgung eines für den Umbau des ehemaligen Stallgebäudes bzw. die Wohnraumschaffung in diesem Objekt aufgenommenen Darlehens in Höhe von EUR 26.700,00 gezahlt hat, so lässt sich schon darin - in Verbindung mit den anteilig geleisteten Betriebskosten - eine Mitfinanzierung der Kosten einer zur Gänze gemeinsam bewohnten Wohnung (VwGH vom 13.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0089; und vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207, mwN) erblicken. Auf Grund der mit römisch 40 abgeschlossenen Vereinbarung besitzt sie ein lebenslanges, Wohnungsgebrauchsrecht hinsichtlich sämtlicher Räumlichkeiten des Gebäudes. Anlassbezogen steht fest, dass der Umfang des ihr Wohnungsgebrauchsrechts keine Einschränkung erfahren hat. Die aus der mit römisch 40 am 09.04.2013 abgeschlossenen Vereinbarung resultierende rechtliche Absicherung der BF mit der gänzlichen Erlassung einer Verpflichtung zur Entrichtung eines Hauptmietzinses unterstützt sie auch emotional, in dem er ihr ein angenehmes und von Existenzsorgen weitgehend befreites Leben ermöglicht. Darüber hinaus unterstützen sie einander bei der Bewirtschaftung des Stallgebäudes und bei den bei ihren Pferden anfallenden Arbeiten, wie dem Einbringen der Einstreu, dem Ausmisten der Pferdekoppeln und der Fütterung der Tiere. Das für die Fütterung der Tiere benötigte Heu bzw. das für die Einstreu benötigte Stroh wird von XXXX besorgt und darf die BF dieses unentgeltlich auch für ihre Pferde verwenden. Wenn XXXX nicht zu Hause ist, füttert die BF seine Haflingerstute und entmistet sie auch seine Pferdekoppel. Dafür, dass die eigenen Pferde und das Pferd des XXXX bewegt werden, sorgt ebenfalls die BF, die dabei auch von ihrer Tochter unterstützt wird. Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob gegenständlich eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, dass XXXX die Mahlzeiten kaum zu Hause zu sich nimmt, zumal er auf Grund seiner dienstlichen Verpflichtung in der land- und forstwirtschaftlichen XXXX als Pferdeausbildner ganzjährig nahezu täglich (auch an den Wochenenden) unterwegs ist und das Essen auswärts zu sich nimmt. Desweiteren beschafft er auch das Heizmaterial der BF, indem er ihr dieses zur Verfügung stellt und die Verwendung desselben nicht in Rechnung stellt. Auch konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden, was sich seit dem Jahr 2015, in das die BF das Ende der Lebensgemeinschaft verortete, an den Lebensverhältnissen insgesamt geändert haben soll.Darüber hinaus unterstützen sie einander bei der Bewirtschaftung des Stallgebäudes und bei den bei ihren Pferden anfallenden Arbeiten, wie dem Einbringen der Einstreu, dem Ausmisten der Pferdekoppeln und der Fütterung der Tiere. Das für die Fütterung der Tiere benötigte Heu bzw. das für die Einstreu benötigte Stroh wird von römisch 40 besorgt und darf die BF dieses unentgeltlich auch für ihre Pferde verwenden. Wenn römisch 40 nicht zu Hause ist, füttert die BF seine Haflingerstute und entmistet sie auch seine Pferdekoppel. Dafür, dass die eigenen Pferde und das Pferd des römisch 40 bewegt werden, sorgt ebenfalls die BF, die dabei auch von ihrer Tochter unterstützt wird. Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob gegenständlich eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt oder nicht, kann dahingestellt bleiben, dass römisch 40 die Mahlzeiten kaum zu Hause zu sich nimmt, zumal er auf Grund seiner dienstlichen Verpflichtung in der land- und forstwirtschaftlichen römisch 40 als Pferdeausbildner ganzjährig nahezu täglich (auch an den Wochenenden) unterwegs ist und das Essen auswärts zu sich nimmt. Desweiteren beschafft er auch das Heizmaterial der BF, indem er ihr dieses zur Verfügung stellt und die Verwendung desselben nicht in Rechnung stellt. Auch konnte beschwerdegegenständlich nicht festgestellt werden, was sich seit dem Jahr 2015, in das die BF das Ende der Lebensgemeinschaft verortete, an den Lebensverhältnissen insgesamt geändert haben soll. Im Lichte dessen ist von einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, sohin vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der BF und XXXX und davon auszugehen, dass die Genannten gemeinsam leben, sodass schon deshalb die für die Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Bemessung des Notstandshilfeanspruchs der BF notwendigen Voraussetzungen gegeben sind.Im Lichte dessen ist von einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, sohin vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der BF und römisch 40 und davon auszugehen, dass die Genannten gemeinsam leben, sodass schon deshalb die für die Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei der Bemessung des Notstandshilfeanspruchs der BF notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. 3.2.
  3. Unabhängig von der allgemeinen Rechts- und Amtshilfepflicht der Behörden und Sozialversicherungsträger nach § 69 Abs. 1 AlVG und der Auskunftspflicht nach § 69 Abs. 2 leg. cit, deren Verletzung der Strafsanktion nach § 71 AlVG unterliegt, normiert § 36c eine gesonderte Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Feststellung des Einkommens bzw. des Umsatzes. Normadressaten dieser Regelung sind neben der Leistungsbezieherin alle Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem AlVG heranzuziehen sind (§ 36c Abs. 1), aber auch Dienstgeber, bezugsliquidierende Stellen und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen (§ 36c Abs. 2).3.2.
  4. Unabhängig von der allgemeinen Rechts- und Amtshilfepflicht der Behörden und Sozialversicherungsträger nach Paragraph 69, Absatz eins, AlVG und der Auskunftspflicht nach Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit, deren Verletzung der Strafsanktion nach Paragraph 71, AlVG unterliegt, normiert Paragraph 36 c, eine gesonderte Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Feststellung des Einkommens bzw. des Umsatzes. Normadressaten dieser Regelung sind neben der Leistungsbezieherin alle Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem AlVG heranzuziehen sind (Paragraph 36 c, Absatz eins,), aber auch Dienstgeber, bezugsliquidierende Stellen und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 anweisen (Paragraph 36 c, Absatz 2,).

§ 36cAbs. 1 Al

VG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.

Paragraph 36 c, Absatz eins, AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. Als Nachweise im Sinne dieser Bestimmung kommen in Betracht 1.) bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, 2.) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit die aktuelle Lohnbestätigung, 3.) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid sowie 4.) bei steuerfreien Bezügen eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle (§ 36a Abs. 5 AlVG).Als Nachweise im Sinne dieser Bestimmung kommen in Betracht 1.) bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, 2.) bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit die aktuelle Lohnbestätigung, 3.) bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid sowie 4.) bei steuerfreien Bezügen eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle (Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG). Unterlässt es der Leistungsbezieher oder dessen Angehörige (Lebensgefährte) die erforderlichen Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorzulegen bzw. wird eine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 nicht abgegeben, wird im Hinblick auf die Notstandshilfe von der Gesetzesvermutung des ausreichenden Einkommens ausgegangen und der Anspruch ausgeschlossen (§ 36c Abs. 6 AlVG) (vgl. Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 5 zu § 36c). Demnach ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 36c Abs. 6 AlVG, dass der Leistungsbezieher oder ein Angehöriger (Lebensgefährte) Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 AlVG nicht vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 AlVG abgibt. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung bildet das auf die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Erklärungen an die betreffende Person gerichtete Verlangen der regionalen Geschäftsstelle des AMS (siehe dazu VwGH vom 28.03.2003, Zl. 99/02/0366).Unterlässt es der Leistungsbezieher oder dessen Angehörige (Lebensgefährte) die erforderlichen Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, vorzulegen bzw. wird eine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, nicht abgegeben, wird im Hinblick auf die Notstandshilfe von der Gesetzesvermutung des ausreichenden Einkommens ausgegangen und der Anspruch ausgeschlossen (Paragraph 36 c, Absatz 6, AlVG) vergleiche Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 5 zu Paragraph 36 c,). Demnach ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 36 c, Absatz 6, AlVG, dass der Leistungsbezieher oder ein Angehöriger (Lebensgefährte) Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG nicht vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG abgibt. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung bildet das auf die Vorlage der entsprechenden Nachweise und Erklärungen an die betreffende Person gerichtete Verlangen der regionalen Geschäftsstelle des AMS (siehe dazu VwGH vom 28.03.2003, Zl. 99/02/0366). Die Bestimmung des § 36c AlVG sieht verschiedene Instrumente vor, die der belangten Behörde u. a. zur Verfügung stehen, um Einkünfte, die nicht bekannt gegeben werden können, zu ermitteln bzw. die Leistung zu versagen, wenn Leistungsbezieher oder Angehörige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Diese Umstände können daher - wie § 36c Abs. 6 AlVG zeigt - für die Leistung von Bedeutung sein (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0309).Die Bestimmung des Paragraph 36 c, AlVG sieht verschiedene Instrumente vor, die der belangten Behörde u. a. zur Verfügung stehen, um Einkünfte, die nicht bekannt gegeben werden können, zu ermitteln bzw. die Leistung zu versagen, wenn Leistungsbezieher oder Angehörige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Diese Umstände können daher - wie Paragraph 36 c, Absatz 6, AlVG zeigt - für die Leistung von Bedeutung sein (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0309). 3.2.6. Im bundeseinheitlichen Antragsformular vom 10.04.2017, mit dem sie die Gewährung der Notstandshilfe beantragte, hat die BF das Bestehen einer Lebensgemeinschaft verneint. Weder sie noch ihr Lebensgefährte kamen der Aufforderung der belangten Behörde, die für die Berechnung der Notstandshilfe notwendigen Unterlagen (z.B. Lohnbestätigungen des Lebensgefährten) vorzulegen, nach. Anlassbezogen konnte die BF auch nicht glaubhaft machen, dass sie XXXX um dessen Lohnbescheinigungen ersucht und von diesem keine erhalten hätte. Eine entsprechende Mitteilung ist bei der belangten Behörde nicht aktenkundig.Anlassbezogen konnte die BF auch nicht glaubhaft machen, dass sie römisch 40 um dessen Lohnbescheinigungen ersucht und von diesem keine erhalten hätte. Eine entsprechende Mitteilung ist bei der belangten Behörde nicht aktenkundig. Vielmehr erklärte sie in einem über ihr eAMS-Konto zur Versendung gebrachten E-Mail vom 08.06.2017, dass sie die Lohnbescheinigungen ihres Lebensgefährten nicht vorlegen könne. Eine nähere Begründung, weshalb ihr eine Vorlage nicht möglich gewesen wäre, enthält dieses E-Mail (AS 71) nicht. Im bezogenen E-Mail beschränkte sich die BF lediglich auf eine Darstellung ihrer Lebensverhältnisse. Das E-Mail lässt einen Hinweis dahin vermissen, dass ihr vom Lebensgefährten eine Einsichtnahme in dessen Gehaltsunterlagen nicht gewährt werde. Erst dadurch wäre es der Behörde möglich gewesen, eigene Ermittlungen

§ 36cAl

VG - vorerst mit den im Abs. 6 genannten Rechtsfolgen - einzuleiten. Damit hat sie - wie ihr angesichts der anzunehmenden Kenntnis von der Bedeutung der Einkünfte ihres Lebensgefährten für ihren Notstandshilfeanspruch zu unterstellen ist - zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen, dass es durch die Unterlassung der Mitteilung von der Weigerung ihre Lebensgefährten zu einem Überbezug an Notstandshilfe bzw. zu einem nicht gerechtfertigten Bezug der Notstandshilfe kommen kann.Vielmehr erklärte sie in einem über ihr eAMS-Konto zur Versendung gebrachten E-Mail vom 08.06.2017, dass sie die Lohnbescheinigungen ihres Lebensgefährten nicht vorlegen könne. Eine nähere Begründung, weshalb ihr eine Vorlage nicht möglich gewesen wäre, enthält dieses E-Mail (AS 71) nicht. Im bezogenen E-Mail beschränkte sich die BF lediglich auf eine Darstellung ihrer Lebensverhältnisse. Das E-Mail lässt einen Hinweis dahin vermissen, dass ihr vom Lebensgefährten eine Einsichtnahme in dessen Gehaltsunterlagen nicht gewährt werde. Erst dadurch wäre es der Behörde möglich gewesen, eigene Ermittlungen

Paragraph 36 c, AlVG - vorerst mit den im Absatz 6, genannten Rechtsfolgen - einzuleiten. Damit hat sie - wie ihr angesichts der anzunehmenden Kenntnis von der Bedeutung der Einkünfte ihres Lebensgefährten für ihren Notstandshilfeanspruch zu unterstellen ist - zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen, dass es durch die Unterlassung der Mitteilung von der Weigerung ihre Lebensgefährten zu einem Überbezug an Notstandshilfe bzw. zu einem nicht gerechtfertigten Bezug der Notstandshilfe kommen kann. Es musste daher nicht näher untersucht werden, ob ihre Behauptung, die Gehaltsunterlagen ihres Lebensgefährten nicht vorlegen zu können, den Tatsachen entspricht, weil die belangte Behörde zutreffendenfalls zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte gelangen können. Auf Grund der aufgezeigten Verletzung der Mitwirkungspflicht der BF begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die BF dem Antrag der BF auf Gewährung der Notstandshilfe keine Folge geleistet hat. 3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2171007.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.