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{'item': 'G305 2171421-1'}

Obsah (12)Art 133§ 38§ 13§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlG305 2171421-1 SpruchG305 2171421-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vor

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 25.07.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i. V.m. § 10 Al

VG für den Zeitraum 26.06.2017 bis 06.08.2017 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, i. römisch fünf.m. Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 26.06.2017 bis 06.08.2017 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob er am 08.08.2017 rechtzeitig Beschwerde und erklärte darin, dass sich sein Freund betreffend die angebotene Stelle bei der Firma XXXX erkundigt habe, da er - der BF - nicht gut Deutsch könne. Seitens der Dienstgeberin sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien und dass deswegen die Chancen sehr gering seien. Er habe sich rechtzeitig bei der Arbeitgeberin gemeldet, obwohl die Arbeitsstelle für ihn unzumutbar gewesen sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob er am 08.08.2017 rechtzeitig Beschwerde und erklärte darin, dass sich sein Freund betreffend die angebotene Stelle bei der Firma römisch 40 erkundigt habe, da er - der BF - nicht gut Deutsch könne. Seitens der Dienstgeberin sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien und dass deswegen die Chancen sehr gering seien. Er habe sich rechtzeitig bei der Arbeitgeberin gemeldet, obwohl die Arbeitsstelle für ihn unzumutbar gewesen sei.
  3. Mit Bescheid vom 21.08.2017, GZ: XXXX, schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus.3. Mit Bescheid vom 21.08.2017, GZ: römisch 40 , schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 21.09.2017 erhobene, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die er mit dem Antrag verband, es möge seiner "Berufung" (richtig: Beschwerde) gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben werden. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er durch den Entzug der Notstandshilfe, die im Moment seine Lebensgrundlage darstelle, massiv beschwert werde. So seien für ihn und seine Familie der Wegfall seines aus der Notstandshilfe bestehenden Einkommens und die damit einhergegangene Gesamtbelastung seiner Wohnung ein Problem gewesen.
  2. Am 25.09.2017 legte die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 zog der BF die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2017 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A):
  4. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als diese nicht nur verfahrensleitend sind.An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Absatz 2, leg. cit. insoweit gebunden, als diese nicht nur verfahrensleitend sind.

Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, die Bestimmungen des Abs. 4 und des § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Absatz 3, leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, die Bestimmungen des Absatz 4 und des Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 2. Zur Einstellung des Verfahrens:

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). In seiner beim Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2018 eingelangten Eingabe erklärte der BF, dass er die gegen den Erstbescheid vom 25.07.2017 erhobene Beschwerde zurückziehe und verband seine Erklärung mit dem Ersuchen, die für den 15.01.2018 anberaumte mündliche Verhandlung abzuberaumen. Mangels allfälliger Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann die genannte Erklärung nur dahingehend aufgefasst werden, dass das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Rechtsmittel zurückgezogen werden soll. Durch den unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung der anhängigen Rechtsmittel abzielenden Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht jegliche Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war daher auf Grund der auf die Zurücknahme der Beschwerde gerichteten Erklärung einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2171421.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.