weise zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung seitens des Beschwerdeführers (im Folgenden. BF) in Kenntnis gesetzt.
.6. Mit per Post am 22.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz kam der BF dem Verbesserungsauftrag vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage
. Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und allenfalls im Falle des Übersehens eines Beschwerdegrundes die Beigabe eines Verfahrenshelfers, die Zulassung der Revision, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. In einem wurden eine Vielzahl an Unterlagen in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatischer Staatsbürger. Der BF lebt mit XXXX, geb. XXXX, sowie den gemeinsamen drei mj. Kindern, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, allesamt StA.: Kroatien, im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.Der BF lebt mit römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie den gemeinsamen drei mj. Kindern, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , allesamt StA.: Kroatien, im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Der BF reiste erstmals im Jahre 2009
Österreich ein, hält sich jedoch erst seit dem XXXX.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist der Deutschen Sprache hinreichend mächtig.Der BF reiste erstmals im Jahre 2009
Österreich ein, hält sich jedoch erst seit dem römisch 40 .2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist der Deutschen Sprache hinreichend mächtig. Der BF hat am XXXX2017 das freie Gewerbe des "Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" angemeldet, ist Mitglied der Fachgruppe Fahrzeughandel in der Wirtschaftskammer Tirol, und hat zum Zwecke des selbstständigen KFZ-Handels Abstellflächen für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet angemietet. Darüber hinaus weist der BF keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf. Der BF erweist in strafrechtlicher Hinsicht im Bundesgebiet als unbescholten, weist jedoch eine Verurteilung des Gemeindegerichtes XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX2017, wegen falscher Strafanzeige in Kroatien zu einer bedingt auf 2 Jahre
gesehenen 6-monatigen Freiheitsstrafe auf.Der BF erweist in strafrechtlicher Hinsicht im Bundesgebiet als unbescholten, weist jedoch eine Verurteilung des Gemeindegerichtes römisch 40 , Zl.XXXX, vom XXXX2017, wegen falscher Strafanzeige in Kroatien zu einer bedingt auf 2 Jahre
gesehenen 6-monatigen Freiheitsstrafe auf. Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und wurde diesem eine solche auf dessen Antrag vom XXXX2016 in Ermangelung der Vorlage bezughabender Unterlagen nicht ausgestellt. Der BF bezog bis dato keine Sozialleistungen und weist aktuell eine Sozialversicherung als selbständig Erwerbstätiger im Bundesgebiet auf.
Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der aktuelle Aufenthalt im Bundesgebiet beruht auf dem, durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters gestützten, Vorbringen des BF. Die Gewerbeanmeldung des BF, dessen Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Fahrzeughandel sowie die Anmietung von KFZ-Abstellflächen, beruhen auf einem in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (siehe AS 87), einer Bestätigung über die Mitgliedschaft im Tiroler Fahrzeughandel der Wirtschaftskammer Tirol, vom 23.11.2017 (siehe OZ 3), sowie eines Untermietvertrages über 4 Autoabstellplätze vom 23.08.2017 (siehe AS 71). Die Sozialversicherung des BF ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Zl. XXXX, vom 04.12.2017 (siehe OZ 3) sowie einem Sozialversicherungsauszug und beruht der bisherige Nichtbezug von Sozialleistungen auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, welche durch einen Sozialversicherungsauszug eine Bestätigung erfahren.Die Sozialversicherung des BF ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Zl. römisch 40 , vom 04.12.2017 (siehe OZ 3) sowie einem Sozialversicherungsauszug und beruht der bisherige Nichtbezug von Sozialleistungen auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, welche durch einen Sozialversicherungsauszug eine Bestätigung erfahren. Die fehlenden Erwerbstätigkeiten des BF vor dessen Gewerbeanmeldung beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die Verurteilung in Kroatien aus einem in Vorlage gebrachten Bescheid der BH XXXX, GZ. XXXX, vom XXXX2017 (siehe OZ 3), womit dem BF gemäß §§ 333 Abs. 1 iVm. 26 Abs. 1 iVm. 13 Abs. 1 GewO die
sicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" erteilt wurde.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die Verurteilung in Kroatien aus einem in Vorlage gebrachten Bescheid der BH römisch 40 , GZ. römisch 40 , vom XXXX2017 (siehe OZ 3), womit dem BF gemäß Paragraphen 333, Absatz eins, in Verbindung mit 26 Absatz eins, in Verbindung mit 13 Absatz eins, GewO die
sicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" erteilt wurde. Der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung sowie die Antragstellung auf Erteilung einer solchen durch den BF beruhen auf dem Datenbestand des Fremdenregisters und ergeben sich der Nichtausstellung samt Grund auf einem Schreiben der BH XXXX an das BFA, Gz.: XXXX vom 25.07.2017 (siehe AS 93) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.Der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung sowie die Antragstellung auf Erteilung einer solchen durch den BF beruhen auf dem Datenbestand des Fremdenregisters und ergeben sich der Nichtausstellung samt Grund auf einem Schreiben der BH römisch 40 an das BFA, Gz.: römisch 40 vom 25.07.2017 (siehe AS 93) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht"§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: "§ 53a.
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts
den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.1.
1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
, Absatz eins, Litera a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. "Selbständige Erwerbstätigkeit umfasst
der Rechtsprechung des EuGH jede wirtschaftliche, auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit, die weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erfolgt. Es kann sich dabei sowohl um die Erbringung von Dienstleistungen als auch um die Herstellung von Waren handeln. Während die Höhe des Einkommens nicht relevant ist, muss
der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen (siehe Rechtsprechung bei Obwexer, Grundfreiheit Freizügigkeit, 314f). Gewerbliche Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk werden ebenso umfasst wie freiberufliche Tätigkeiten (vgl. Bröhmer in Calliess/Ruffer [Hrsg], EUV/AEUV4 [2011] Art 49, Rn10f). Jedenfalls ist der Begriff weit auszulegen." (Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG- Kommentar [2016], § 51 Rn 11)"Selbständige Erwerbstätigkeit umfasst
der Rechtsprechung des EuGH jede wirtschaftliche, auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit, die weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erfolgt. Es kann sich dabei sowohl um die Erbringung von Dienstleistungen als auch um die Herstellung von Waren handeln. Während die Höhe des Einkommens nicht relevant ist, muss
der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen (siehe Rechtsprechung bei Obwexer, Grundfreiheit Freizügigkeit, 314f). Gewerbliche Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk werden ebenso umfasst wie freiberufliche Tätigkeiten vergleiche Bröhmer in Calliess/Ruffer [Hrsg], EUV/AEUV4 [2011] Artikel 49,, Rn10f). Jedenfalls ist der Begriff weit auszulegen." (Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG- Kommentar [2016], Paragraph 51, Rn 11) "Da das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 39 EG darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen
dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, ist eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 43 EG anzusehen (vgl. Urteil vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-286/99, Jany u. a., Sig. 2001, I-8615, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung)." (EuGH 15.12.2005, C-151/04)Artikel 39 EG darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen
dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, ist eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 43 EG anzusehen vergleiche Urteil vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-286/99, Jany u. a., Sig. 2001, I-8615, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung)." (EuGH 15.12.2005, C-151/04) "Auch das
haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (Hinweis E
haltiges Bemühen in der österreichischen Wirtschaft sowie Gesellschaft
haltig Fuß zu fassen und seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten, hin.Darüber hinaus kann vor dem Hintergrund der nunmehrigen selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF, in den alleinigen Umständen der bis dahin unterlassenen Erwerbstätigkeit und Verurteilung in Kroatien, keinesfalls ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung relevant gefährdendes Verhalten des BF iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG erkannt werden. Vielmehr, wenn dem BF auch vorzuhalten ist bei der Erlangung einer Anmeldebescheinigung vor der NAG-Behörde nicht hinreichend mitgewirkt zu haben und eine Verurteilung in Kroatien aufzuweisen, hat sich der BF im Bundesgebiet bisher in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten und keine staatlichen Sozialleistungen beansprucht. Zudem weisen dessen Deutschsprachkenntnisse sowie Anstrengungen eine Gewerbeberechtigung in Österreich zu erlangen und die notwendige Infrastruktur zur Ausübung des selbstständigen Kraftfahrzeughandels zu schaffen auf dessen
haltiges Bemühen in der österreichischen Wirtschaft sowie Gesellschaft
haltig Fuß zu fassen und seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten, hin. Demzufolge kommt dem BF aktuell gemäß §§ 51 Abs. 1 Z 1 iVm. 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.Demzufolge kommt dem BF aktuell gemäß Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 55 Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Aus diesem Grund war, in Anerkennung, dass der BF nunmehr die Voraussetzungen der Selbstständigen-Eigenschaft iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG - zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung - erfüllt und eine vom BF ausgehende relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, sohin die Voraussetzungen für eine Ausweisung iSd. § 66 Abs. 1 FPG aktuell nicht - mehr - vorliegen, der angefochtene Bescheid aufzuheben.Aus diesem Grund war, in Anerkennung, dass der BF nunmehr die Voraussetzungen der Selbstständigen-Eigenschaft iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG - zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung - erfüllt und eine vom BF ausgehende relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, sohin die Voraussetzungen für eine Ausweisung iSd. Paragraph 66, Absatz eins, FPG aktuell nicht - mehr - vorliegen, der angefochtene Bescheid aufzuheben. Im Ergebnis war der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend
gekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde
Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch
Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2177712.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.