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G306 2177712-1

Obsah (4)§ 51§ 52§ 53Art. 7

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlG306 2177712-1 SpruchG306 2177712-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

weise zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung seitens des Beschwerdeführers (im Folgenden. BF) in Kenntnis gesetzt.

  1. Mit Schreiben vom 07.08.2017 wurde der BF vom BFA über die in Aussicht genommene Ausweisung seiner Person in Kenntnis gesetzt und dieser in einem im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert. Mit am 28.08.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben nahm der BF diesbezüglich Stellung.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 19.10.2017, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 19.10.2017, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  4. Mit per Post am 31.10.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben, ersuchte der BF unter Verweis auf seine nunmehrige Selbstständigkeit um Verständnis. Das gegenständliche Schreiben samt Beilagen, die Bezug habenden Verwaltungsakten sowie eine Stellungnahme der belangten Behörde wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.11.2017 beim BVwG eingelangt.
  5. Mit verfahrensleitenden Beschluss, G306 2177712-1/2Z, vom 04.12.2017, wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf das zuvor genannte - als Beschwerde gewertete - Schreiben gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, und diesem dazu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
  6. Mit verfahrensleitenden Beschluss, G306 2177712-1/2Z, vom 04.12.2017, wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf das zuvor genannte - als Beschwerde gewertete - Schreiben gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, und diesem dazu eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
  7. Mit per Post am 22.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz kam der BF dem Verbesserungsauftrag vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV)

.6. Mit per Post am 22.12.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz kam der BF dem Verbesserungsauftrag vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage

. Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und allenfalls im Falle des Übersehens eines Beschwerdegrundes die Beigabe eines Verfahrenshelfers, die Zulassung der Revision, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. In einem wurden eine Vielzahl an Unterlagen in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatischer Staatsbürger. Der BF lebt mit XXXX, geb. XXXX, sowie den gemeinsamen drei mj. Kindern, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, allesamt StA.: Kroatien, im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet.Der BF lebt mit römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie den gemeinsamen drei mj. Kindern, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , allesamt StA.: Kroatien, im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Der BF reiste erstmals im Jahre 2009

Österreich ein, hält sich jedoch erst seit dem XXXX.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist der Deutschen Sprache hinreichend mächtig.Der BF reiste erstmals im Jahre 2009

Österreich ein, hält sich jedoch erst seit dem römisch 40 .2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist der Deutschen Sprache hinreichend mächtig. Der BF hat am XXXX2017 das freie Gewerbe des "Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" angemeldet, ist Mitglied der Fachgruppe Fahrzeughandel in der Wirtschaftskammer Tirol, und hat zum Zwecke des selbstständigen KFZ-Handels Abstellflächen für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet angemietet. Darüber hinaus weist der BF keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf. Der BF erweist in strafrechtlicher Hinsicht im Bundesgebiet als unbescholten, weist jedoch eine Verurteilung des Gemeindegerichtes XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX2017, wegen falscher Strafanzeige in Kroatien zu einer bedingt auf 2 Jahre

gesehenen 6-monatigen Freiheitsstrafe auf.Der BF erweist in strafrechtlicher Hinsicht im Bundesgebiet als unbescholten, weist jedoch eine Verurteilung des Gemeindegerichtes römisch 40 , Zl.XXXX, vom XXXX2017, wegen falscher Strafanzeige in Kroatien zu einer bedingt auf 2 Jahre

gesehenen 6-monatigen Freiheitsstrafe auf. Der BF ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung und wurde diesem eine solche auf dessen Antrag vom XXXX2016 in Ermangelung der Vorlage bezughabender Unterlagen nicht ausgestellt. Der BF bezog bis dato keine Sozialleistungen und weist aktuell eine Sozialversicherung als selbständig Erwerbstätiger im Bundesgebiet auf.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), zur Vaterschaft, zur Lebensgemeinschaft, zu den Deutschsprachkenntnissen, zum gemeinsamen Haushalt sowie zur erstmaligen Einreise

Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der aktuelle Aufenthalt im Bundesgebiet beruht auf dem, durch den Datenbestand des Zentralen Melderegisters gestützten, Vorbringen des BF. Die Gewerbeanmeldung des BF, dessen Mitgliedschaft bei der Fachgruppe Fahrzeughandel sowie die Anmietung von KFZ-Abstellflächen, beruhen auf einem in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (siehe AS 87), einer Bestätigung über die Mitgliedschaft im Tiroler Fahrzeughandel der Wirtschaftskammer Tirol, vom 23.11.2017 (siehe OZ 3), sowie eines Untermietvertrages über 4 Autoabstellplätze vom 23.08.2017 (siehe AS 71). Die Sozialversicherung des BF ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Zl. XXXX, vom 04.12.2017 (siehe OZ 3) sowie einem Sozialversicherungsauszug und beruht der bisherige Nichtbezug von Sozialleistungen auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, welche durch einen Sozialversicherungsauszug eine Bestätigung erfahren.Die Sozialversicherung des BF ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Zl. römisch 40 , vom 04.12.2017 (siehe OZ 3) sowie einem Sozialversicherungsauszug und beruht der bisherige Nichtbezug von Sozialleistungen auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, welche durch einen Sozialversicherungsauszug eine Bestätigung erfahren. Die fehlenden Erwerbstätigkeiten des BF vor dessen Gewerbeanmeldung beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die Verurteilung in Kroatien aus einem in Vorlage gebrachten Bescheid der BH XXXX, GZ. XXXX, vom XXXX2017 (siehe OZ 3), womit dem BF gemäß §§ 333 Abs. 1 iVm. 26 Abs. 1 iVm. 13 Abs. 1 GewO die

sicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" erteilt wurde.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit im Bundesgebiet beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die Verurteilung in Kroatien aus einem in Vorlage gebrachten Bescheid der BH römisch 40 , GZ. römisch 40 , vom XXXX2017 (siehe OZ 3), womit dem BF gemäß Paragraphen 333, Absatz eins, in Verbindung mit 26 Absatz eins, in Verbindung mit 13 Absatz eins, GewO die

sicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilung für die Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe" erteilt wurde. Der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung sowie die Antragstellung auf Erteilung einer solchen durch den BF beruhen auf dem Datenbestand des Fremdenregisters und ergeben sich der Nichtausstellung samt Grund auf einem Schreiben der BH XXXX an das BFA, Gz.: XXXX vom 25.07.2017 (siehe AS 93) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.Der Nichtbesitz einer Anmeldebescheinigung sowie die Antragstellung auf Erteilung einer solchen durch den BF beruhen auf dem Datenbestand des Fremdenregisters und ergeben sich der Nichtausstellung samt Grund auf einem Schreiben der BH römisch 40 an das BFA, Gz.: römisch 40 vom 25.07.2017 (siehe AS 93) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.: 3.1.
  3. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit jeder Fremder als EWR-Bürger, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.
  4. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit jeder Fremder als EWR-Bürger, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Kroatien EWR-Bürger iSd. § 2 Abs.Der BF ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Kroatien EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Abs. 4 Z 8 FPG.4 Ziffer 8, FPG. 3.1.
  5. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:3.1.
  6. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht"§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet: § 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: "§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts

den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts

den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.1 Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.1.3.
  2. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 66 FPG fällt, weder die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahren noch jene der hinreichenden Erwerbszeiten erfüllt sind, kommt diesen kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu.3.1.3.
  3. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 66, FPG fällt, weder die Voraussetzungen eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit fünf Jahren noch jene der hinreichenden Erwerbszeiten erfüllt sind, kommt diesen kein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zu.

Art. 7Abs.

1 lit. a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a und b RL 2004/38/EG vom 3.7.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. "Selbständige Erwerbstätigkeit umfasst

der Rechtsprechung des EuGH jede wirtschaftliche, auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit, die weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erfolgt. Es kann sich dabei sowohl um die Erbringung von Dienstleistungen als auch um die Herstellung von Waren handeln. Während die Höhe des Einkommens nicht relevant ist, muss

der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen (siehe Rechtsprechung bei Obwexer, Grundfreiheit Freizügigkeit, 314f). Gewerbliche Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk werden ebenso umfasst wie freiberufliche Tätigkeiten (vgl. Bröhmer in Calliess/Ruffer [Hrsg], EUV/AEUV4 [2011] Art 49, Rn10f). Jedenfalls ist der Begriff weit auszulegen." (Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG- Kommentar [2016], § 51 Rn 11)"Selbständige Erwerbstätigkeit umfasst

der Rechtsprechung des EuGH jede wirtschaftliche, auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit, die weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erfolgt. Es kann sich dabei sowohl um die Erbringung von Dienstleistungen als auch um die Herstellung von Waren handeln. Während die Höhe des Einkommens nicht relevant ist, muss

der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen (siehe Rechtsprechung bei Obwexer, Grundfreiheit Freizügigkeit, 314f). Gewerbliche Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk werden ebenso umfasst wie freiberufliche Tätigkeiten vergleiche Bröhmer in Calliess/Ruffer [Hrsg], EUV/AEUV4 [2011] Artikel 49,, Rn10f). Jedenfalls ist der Begriff weit auszulegen." (Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG- Kommentar [2016], Paragraph 51, Rn 11) "Da das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Artikel 39 EG darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen

dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, ist eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 43 EG anzusehen (vgl. Urteil vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-286/99, Jany u. a., Sig. 2001, I-8615, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung)." (EuGH 15.12.2005, C-151/04)Artikel 39 EG darin besteht, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen

dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, ist eine Tätigkeit, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausübt, als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 43 EG anzusehen vergleiche Urteil vom 20. November 2001 in der Rechtssache C-286/99, Jany u. a., Sig. 2001, I-8615, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung)." (EuGH 15.12.2005, C-151/04) "Auch das

haltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (Hinweis E

  1. Februar 2013, 2010/22/0104; EuGH
  2. September 2015, C-67/14). Dieses Aufenthaltsrecht wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (Hinweis E
  3. August 2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an." (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0264) 3.1.3.
  4. Wie den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen, aber auch dem Datenbestand der Sozialversicherungsträger entnommen werden kann, hat der BF ein Gewerbe angemeldet, ist Mitglied der Fachgruppe Fahrzeughandel der Wirtschaftskammer Tirol, hat Stellflächen für Kraftfahrzeuge angemietet und verfügt über eine Sozialversicherung als selbständig Erwerbstätiger. Unter Beachtung dieses Sachverhaltes, insbesondere die über eine bloße Gewerbeanmeldung hinausgehende - kostenpflichtige - Anmietung von dem Verkauf von Kraftfahrzeugen dienlichen Abstellflächen, ist mit Blick auf die oben zitierte Judikatur des EuGH, von einer - tatsächlichen - selbständigen Erwerbstätigkeit des BF auszugehen. Darüber hinaus kann vor dem Hintergrund der nunmehrigen selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF, in den alleinigen Umständen der bis dahin unterlassenen Erwerbstätigkeit und Verurteilung in Kroatien, keinesfalls ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung relevant gefährdendes Verhalten des BF iSd. § 55 Abs. 3 NAG erkannt werden. Vielmehr, wenn dem BF auch vorzuhalten ist bei der Erlangung einer Anmeldebescheinigung vor der NAG-Behörde nicht hinreichend mitgewirkt zu haben und eine Verurteilung in Kroatien aufzuweisen, hat sich der BF im Bundesgebiet bisher in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten und keine staatlichen Sozialleistungen beansprucht. Zudem weisen dessen Deutschsprachkenntnisse sowie Anstrengungen eine Gewerbeberechtigung in Österreich zu erlangen und die notwendige Infrastruktur zur Ausübung des selbstständigen Kraftfahrzeughandels zu schaffen auf dessen

haltiges Bemühen in der österreichischen Wirtschaft sowie Gesellschaft

haltig Fuß zu fassen und seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten, hin.Darüber hinaus kann vor dem Hintergrund der nunmehrigen selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF, in den alleinigen Umständen der bis dahin unterlassenen Erwerbstätigkeit und Verurteilung in Kroatien, keinesfalls ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung relevant gefährdendes Verhalten des BF iSd. Paragraph 55, Absatz 3, NAG erkannt werden. Vielmehr, wenn dem BF auch vorzuhalten ist bei der Erlangung einer Anmeldebescheinigung vor der NAG-Behörde nicht hinreichend mitgewirkt zu haben und eine Verurteilung in Kroatien aufzuweisen, hat sich der BF im Bundesgebiet bisher in strafrechtlicher Hinsicht wohl verhalten und keine staatlichen Sozialleistungen beansprucht. Zudem weisen dessen Deutschsprachkenntnisse sowie Anstrengungen eine Gewerbeberechtigung in Österreich zu erlangen und die notwendige Infrastruktur zur Ausübung des selbstständigen Kraftfahrzeughandels zu schaffen auf dessen

haltiges Bemühen in der österreichischen Wirtschaft sowie Gesellschaft

haltig Fuß zu fassen und seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten, hin. Demzufolge kommt dem BF aktuell gemäß §§ 51 Abs. 1 Z 1 iVm. 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu.Demzufolge kommt dem BF aktuell gemäß Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 55 Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Aus diesem Grund war, in Anerkennung, dass der BF nunmehr die Voraussetzungen der Selbstständigen-Eigenschaft iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG - zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung - erfüllt und eine vom BF ausgehende relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, sohin die Voraussetzungen für eine Ausweisung iSd. § 66 Abs. 1 FPG aktuell nicht - mehr - vorliegen, der angefochtene Bescheid aufzuheben.Aus diesem Grund war, in Anerkennung, dass der BF nunmehr die Voraussetzungen der Selbstständigen-Eigenschaft iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG - zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung - erfüllt und eine vom BF ausgehende relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, sohin die Voraussetzungen für eine Ausweisung iSd. Paragraph 66, Absatz eins, FPG aktuell nicht - mehr - vorliegen, der angefochtene Bescheid aufzuheben. Im Ergebnis war der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend

gekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde

Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch

Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2177712.1.00

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