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{'item': 'G311 2182507-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlG311 2182507-1 SpruchG311 2182507-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelricht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2107 wurde über den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfüge und gegen ihn drei getilgte strafgerichtliche Verurteilungen aus den 2004 und 2008 sowie eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 23.06.2017 wegen des Verbrechens der Körperverletzung in verabredeter Verbindung und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vorliegen. Disloziert wurde in der Beweiswürdigung der der letzten Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, das pönalisierte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und stelle es eine Fortsetzung des delinquenten Verhaltens als Jugendlicher dar, von einer nachhaltigen Abkehr von einem kriminellen Lebensstil sei daher nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch verschiedene Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts verwirklicht. Aufgrund des dadurch objektivierten Charaktermangels sei nicht davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handle.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2107 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfüge und gegen ihn drei getilgte strafgerichtliche Verurteilungen aus den 2004 und 2008 sowie eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 23.06.2017 wegen des Verbrechens der Körperverletzung in verabredeter Verbindung und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vorliegen. Disloziert wurde in der Beweiswürdigung der der letzten Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, das pönalisierte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und stelle es eine Fortsetzung des delinquenten Verhaltens als Jugendlicher dar, von einer nachhaltigen Abkehr von einem kriminellen Lebensstil sei daher nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch verschiedene Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts verwirklicht. Aufgrund des dadurch objektivierten Charaktermangels sei nicht davon auszugehen, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handle. Feststellungen zu dem den vorhergehenden Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten wurden nicht getroffen. Fallbezogene Ausführungen zur Bemessung der Dauer des Einreisverbotes fehlen ebenfalls im angefochtenen Bescheid. Diese strafgerichtlichen Urteile aus den Jahren 2004 und 2008 sowie Verwaltungsstrafregisterauszüge bzw. diesbezügliche Straferkenntnisse - oder verfügungen liegen dem Verwaltungsakt nicht ein. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A)

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor: Die belangte Behörde hat die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes mit der Derlinquenz in der Jugend, den nunmehrigen Straftaten und mit verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen begründet. Auch wenn hinsichtlich einer Verurteilung zwischenzeitig Tilgung eingetreten ist und sie daher

§ 52Abs.

5 FPG nicht mehr als maßgebliche Verurteilung

Abs. 3 gewertet werden darf, kann auch das einer bereits getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten zur Begründung einer Gefährdung herangezogen werden (vgl dazu VwGH 24.04.2012, 2011/23/0291, VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074). Die Vorverurteilung aus dem Jahr 2008 ist - soweit der Feststellung im angefochtenen Bescheid entnommen werden kann - zwar einschlägig, nähere Ausführungen fehlen jedoch.Auch wenn hinsichtlich einer Verurteilung zwischenzeitig Tilgung eingetreten ist und sie daher

Paragraph 52, Absatz 5, FPG nicht mehr als maßgebliche Verurteilung

Absatz 3, gewertet werden darf, kann auch das einer bereits getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten zur Begründung einer Gefährdung herangezogen werden vergleiche dazu VwGH 24.04.2012, 2011/23/0291, VwGH 22.05.2013, 2013/18/0074). Die Vorverurteilung aus dem Jahr 2008 ist - soweit der Feststellung im angefochtenen Bescheid entnommen werden kann - zwar einschlägig, nähere Ausführungen fehlen jedoch. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kommt auf der Grundlage der letzten Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG in Betracht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren kann damit jedenfalls nicht begründet werden. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes und für dessen Bemessung sind daher auch die bereits getilgten Vorverurteilungen und vor allem das ihnen zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz. Ebenso könnte die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und das diesbezügliche persönliche Verhalten dafür maßgebend sein.Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kommt auf der Grundlage der letzten Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Betracht. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sieben Jahren kann damit jedenfalls nicht begründet werden. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes und für dessen Bemessung sind daher auch die bereits getilgten Vorverurteilungen und vor allem das ihnen zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz. Ebenso könnte die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und das diesbezügliche persönliche Verhalten dafür maßgebend sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch Einholung der maßgeblichen strafgerichtlichen Urteile sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügungen und Straferkenntnisse mit dem konkreten Verhalten des Beschwerdeführers auseinanerzusetzen haben und daraus resultierend eine Gefährdungsprognose zu treffen sowie darauf basierend eine umfassende Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG anzustellen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch Einholung der maßgeblichen strafgerichtlichen Urteile sowie der verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügungen und Straferkenntnisse mit dem konkreten Verhalten des Beschwerdeführers auseinanerzusetzen haben und daraus resultierend eine Gefährdungsprognose zu treffen sowie darauf basierend eine umfassende Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG anzustellen haben. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Unterlassung der Einholung der Strafurteile aus den Jahren 2004 und 2008 sowie der verwaltungstrafbehördlichen Entscheidungen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2182507.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.