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{'item': 'G313 2143575-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlG313 2143575-1 SpruchG313 2143575-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

Art. 8EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.).1.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt durch Hinterlegung am 05.12.2016, wurde der Antrag des BF vom 10.10.2016 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Dass dieser Bescheid nur aus Spruchpunkt I. besteht, beruht auf einem offensichtlichen Versehen, war doch laut Begründung dieser Entscheidung wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Spruch auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien beabsichtigt gewesen.Dass dieser Bescheid nur aus Spruchpunkt römisch eins. besteht, beruht auf einem offensichtlichen Versehen, war doch laut Begründung dieser Entscheidung wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Spruch auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien beabsichtigt gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der mit seiner Ehegattin geführten Beziehung keine Art. 8 EMRK-Intensität bestehe und der BF in seinem Herkunftsstaat noch eine Lebensgrundlage habe.Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der mit seiner Ehegattin geführten Beziehung keine Artikel 8, EMRK-Intensität bestehe und der BF in seinem Herkunftsstaat noch eine Lebensgrundlage habe. 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.12.2016 Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK stattgegeben und dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werde.2.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.12.2016 Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK stattgegeben und dem BF ein Aufenthaltstitel erteilt werde.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.12.2016 vom BFA vorgelegt.
  2. Am 01.09.2017 langte beim BVwG ein Schreiben des BF vom 01.09.2017 ein, wonach die ungewisse Aufenthaltssituation des BF äußerst belastend für die Familie sei, die Ehegattin die Unterstützung des BF bei der Kinderbetreuung benötige, um einer Arbeit nachgehen zu können und der BF selbst bereits eine Arbeitsstelle bei einer Baufirma gefunden und diese einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag aufgesetzt habe, welcher dem Schreiben beigefügt wurde.
  3. Mit Schreiben des BVwG vom 13.09.2017, zugestellt dem BF am 19.09.2017, wurde der BF aufgefordert, dem BVwG bekanntzugeben, welchen Aufenthaltstitel er anstrebe, und entsprechende Nachweise vorzulegen.
  4. Am 03.10.2017 langten beim BVwG ein Schreiben des BF vom 02.10.2017 ein, wonach der BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 2 AsylG anstrebe, derzeit einen Deutschkurs besuche, jedoch noch keine Teilnahmebestätigung vorlegen könne, ein näher angeführtes Unternehmen bei Erfüllung der entsprechenden arbeitsrechtlichen bzw. aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Einstellung des BF bereit sei, und die Ehegattin des BF ab 13.11.2017 einer Beschäftigung nachgehen würde, wobei ihr Bruttoeinkommen € 1.682,95 betragen würde. Diesem Schreiben beigelegt war ein seine Ehegattin betreffender Arbeitsvertrag vom 14.09.2017 und eine Einstellungszusage bzw. einen "Arbeitsvertrag" im Vorhinein vom 31.08.2017 betreffend den BF.
  5. Am 03.10.2017 langten beim BVwG ein Schreiben des BF vom 02.10.2017 ein, wonach der BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG anstrebe, derzeit einen Deutschkurs besuche, jedoch noch keine Teilnahmebestätigung vorlegen könne, ein näher angeführtes Unternehmen bei Erfüllung der entsprechenden arbeitsrechtlichen bzw. aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen zur Einstellung des BF bereit sei, und die Ehegattin des BF ab 13.11.2017 einer Beschäftigung nachgehen würde, wobei ihr Bruttoeinkommen € 1.682,95 betragen würde. Diesem Schreiben beigelegt war ein seine Ehegattin betreffender Arbeitsvertrag vom 14.09.2017 und eine Einstellungszusage bzw. einen "Arbeitsvertrag" im Vorhinein vom 31.08.2017 betreffend den BF.
  6. Am 19.12.2017 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurde ein "Prüfungszeugnis A1-Fit für Österreich" vom 14.10.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. 1.
  9. Wann der BF genau in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Er ist jedenfalls seit 23.05.2016 - mit aus seiner jeweils nur 90-tägigen Aufenthaltsberechtigung resultierten Meldeunterbrechungen dazwischen - im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  10. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester halten sich in Serbien auf. Am XXXX.2016 heiratete der BF eine serbische Staatsangehörige, die bereits seit 11.10.1999 durchgehend und an der nunmehrigen mit dem BF gemeinsamen Wohnsitzadresse seit 06.08.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Am XXXX.2016 wurde in Österreich ihr gemeinsames Kind geboren. Der BF besucht in den Zeiten, in denen ihm als serbischen Staatsbürger wegen Ablaufs der 90-tägigen Frist keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet mehr zukommt, regelmäßig seine Ehegattin im Bundesgebiet. Laut Angaben des BF in mündlicher Verhandlung vom 19.12.2017 lernte der BF im Alter von 20 Jahren im Jahr 2013 bzw. 2014 seine Ehegattin kennen, besuchte sie regelmäßig und achtete ab Anfang des Jahres 2014 darauf, seine 90-tägige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet nicht zu überschreiten. Der BF besuchte ab Anfang des Jahres 2014 regelmäßig seine Ehegattin in Österreich und diese den BF wiederum in Serbien, wodurch laut Angaben des BF in mündlicher Verhandlung ihr Kontakt aufrecht gehalten und intensiviert werden konnte. Laut Angaben des BF in mündlicher Verhandlung unterstützt der BF seine Ehegattin, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bei der Kinderbetreuung und beabsichtige er, wenn ihr Sohn in die Kinderkrippe komme, arbeiten zu gehen. Der BF wohnt zusammen mit seiner Ehegattin, ihrem gemeinsamem Kind, und den Eltern und der Schwester seiner Ehegattin in gemeinsamem Haushalt, wobei der BF und seine Ehegattin keine Wohnungsmiete bezahlen müssen. Die Schwiegermutter des BF ist vorwiegend mit der Betreuung ihres kranken Ehegatten beschäftigt, wobei ihr auch der BF wenn er sich in Österreich aufhält, behilflich ist.1.
  11. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester halten sich in Serbien auf. Am römisch 40 .2016 heiratete der BF eine serbische Staatsangehörige, die bereits seit 11.10.1999 durchgehend und an der nunmehrigen mit dem BF gemeinsamen Wohnsitzadresse seit 06.08.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Am römisch 40 .2016 wurde in Österreich ihr gemeinsames Kind geboren. Der BF besucht in den Zeiten, in denen ihm als serbischen Staatsbürger wegen Ablaufs der 90-tägigen Frist keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet mehr zukommt, regelmäßig seine Ehegattin im Bundesgebiet. Laut Angaben des BF in mündlicher Verhandlung vom 19.12.2017 lernte der BF im Alter von 20 Jahren im Jahr 2013 bzw. 2014 seine Ehegattin kennen, besuchte sie regelmäßig und achtete ab Anfang des Jahres 2014 darauf, seine 90-tägige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet nicht zu überschreiten. Der BF besuchte ab Anfang des Jahres 2014 regelmäßig seine Ehegattin in Österreich und diese den BF wiederum in Serbien, wodurch laut Angaben des BF in mündlicher Verhandlung ihr Kontakt aufrecht gehalten und intensiviert werden konnte. Laut Angaben des BF in mündlicher Verhandlung unterstützt der BF seine Ehegattin, die einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bei der Kinderbetreuung und beabsichtige er, wenn ihr Sohn in die Kinderkrippe komme, arbeiten zu gehen. Der BF wohnt zusammen mit seiner Ehegattin, ihrem gemeinsamem Kind, und den Eltern und der Schwester seiner Ehegattin in gemeinsamem Haushalt, wobei der BF und seine Ehegattin keine Wohnungsmiete bezahlen müssen. Die Schwiegermutter des BF ist vorwiegend mit der Betreuung ihres kranken Ehegatten beschäftigt, wobei ihr auch der BF wenn er sich in Österreich aufhält, behilflich ist. 1.
  12. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine technische Schule besucht und ist seit XXXX 2015 "Maschinentechniker für Computerentwurf". Im Bundesgebiet ist er zwar noch keiner Beschäftigung nachgegangen, hat jedoch für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltsrechts eine Einstellungszusage einer Baufirma und im Vorhinein bereits den Arbeitsvertrag erhalten. Beim infolge der mündlichen Verhandlung am 19.12.2107 mit dem Geschäftsführer der vom BF angeführten Baufirma geführten Telefonat wurde der Verhandlungsrichterin mitgeteilt, der BF habe bei seiner Vorstellung bei der Firma einen guten Eindruck hinterlassen und werde mit Sicherheit bei Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung in der Firma beschäftigt, je nach Auftragslage entweder im Bau- oder im Elektrizitätsbereich eingesetzt und mit ca. € 2.800,- brutto monatlich entlohnt werden.1.
  13. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine technische Schule besucht und ist seit römisch 40 2015 "Maschinentechniker für Computerentwurf". Im Bundesgebiet ist er zwar noch keiner Beschäftigung nachgegangen, hat jedoch für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltsrechts eine Einstellungszusage einer Baufirma und im Vorhinein bereits den Arbeitsvertrag erhalten. Beim infolge der mündlichen Verhandlung am 19.12.2107 mit dem Geschäftsführer der vom BF angeführten Baufirma geführten Telefonat wurde der Verhandlungsrichterin mitgeteilt, der BF habe bei seiner Vorstellung bei der Firma einen guten Eindruck hinterlassen und werde mit Sicherheit bei Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung in der Firma beschäftigt, je nach Auftragslage entweder im Bau- oder im Elektrizitätsbereich eingesetzt und mit ca. € 2.800,- brutto monatlich entlohnt werden. Die Lebensgefährtin des BF hat im Bundesgebiet im Zeitraum von 2014 bis 2016 zwei Lehren absolviert und geht nunmehr seit 20.11.2017 einer Beschäftigung nach. 1.
  14. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  15. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF war mangels diesbezüglicher Nachweise nicht feststellbar.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  18. Zur Person des BF und einen individuellen Verhältnissen: 2.2.
  19. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt. Die festgestellte Heirat einer serbischen Staatsangehörigen am 21.05.2016 war aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 73) ersichtlich, und die festgestellte Geburt des gemeinsamen Kindes des BF und seiner Ehegattin am XXXX.2016 ergab sich aus einer Geburtsurkunde des Kindes im Akt (AS 23).Die festgestellte Heirat einer serbischen Staatsangehörigen am 21.05.2016 war aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 73) ersichtlich, und die festgestellte Geburt des gemeinsamen Kindes des BF und seiner Ehegattin am römisch 40 .2016 ergab sich aus einer Geburtsurkunde des Kindes im Akt (AS 23). Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Ehegattin ergaben sich aus ihre Personen betreffenden Zentralmelderegisterauszügen. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF konnte nach Einsichtnahme in das österreichische Strafregister getroffen werden. Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbslosigkeit des BF und zur Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin beruhen auf einem Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat XXXX 2015 eine Ausbildung zum "Maschinentechniker für Computerentwurf" absolviert hat, war aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden "Diplom" (AS 65) ersichtlich.Dass der BF in seinem Herkunftsstaat römisch 40 2015 eine Ausbildung zum "Maschinentechniker für Computerentwurf" absolviert hat, war aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden dies bescheinigenden "Diplom" (AS 65) ersichtlich. Die Feststellung zur vom BF am 14.10.2017 absolvierten Deutschprüfung auf Niveaustufe A1 beruht auf die Vorlage diesbezügliches Prüfungszeugnisses in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017, in welcher der BF darauf hingewiesen hat, dass ihm der Abschluss einer Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 aufgrund seiner nur beschränkten Aufenthaltsberechtigung bisher nicht möglich gewesen sei.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  21. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  22. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
  1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen: Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vergleiche die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.). Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). 3.1.
  2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen: Nach der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30.11.2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sind Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Nach der Verordnung (EG) Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30.11.2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, sind Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die Visumsbefreiung trifft somit im gegenständlichen Fall auch den BF. Fest steht, dass der BF stets innerhalb seiner 90-tägigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet ausgereist ist. Der BF ist seit 28.01.2015 mit Nebenwohnsitz und seit 23.05.2016 mit Meldeunterbrechungen dazwischen an der Hauptwohnsitzadresse seiner Ehegattin, die dort bereits seit 06.08.2012 eine Hauptwohnsitzmeldung aufweist, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 hat der BF Ende 2013 bzw. Anfang 2014 seine Ehegattin kennen gelernt und ab diesem Zeitpunkt den Kontakt zu ihr durch regelmäßige Besuche aufrecht gehalten und intensiviert. Ihre Beziehung wurde nach am XXXX.2016 erfolgter Heirat vor allem durch die Geburt ihres gemeinsamen Kindes am XXXX.2016 intensiviert. Ihr etwas mehr als ein Jahr altes Kind ist besonders auf die Betreuung durch den BF angewiesen, geht doch die Kindesmutter bzw. Ehegattin des BF nunmehr seit 20.11.2017 einer Erwerbstätigkeit nach, und ist die Schwiegermutter des BF außerdem vorwiegend mit der Betreuung ihren kranken Ehegatten beschäftigt, wobei sie auch zusätzlicher Unterstützung durch den BF bedarf.Laut Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 hat der BF Ende 2013 bzw. Anfang 2014 seine Ehegattin kennen gelernt und ab diesem Zeitpunkt den Kontakt zu ihr durch regelmäßige Besuche aufrecht gehalten und intensiviert. Ihre Beziehung wurde nach am römisch 40 .2016 erfolgter Heirat vor allem durch die Geburt ihres gemeinsamen Kindes am römisch 40 .2016 intensiviert. Ihr etwas mehr als ein Jahr altes Kind ist besonders auf die Betreuung durch den BF angewiesen, geht doch die Kindesmutter bzw. Ehegattin des BF nunmehr seit 20.11.2017 einer Erwerbstätigkeit nach, und ist die Schwiegermutter des BF außerdem vorwiegend mit der Betreuung ihren kranken Ehegatten beschäftigt, wobei sie auch zusätzlicher Unterstützung durch den BF bedarf. Das "Kindeswohl" des im Bundesgebiet XXXX 2016 geborenen Kindes des BF ist bei der Interessensabwägung besonders berücksichtigungswürdig.Das "Kindeswohl" des im Bundesgebiet römisch 40 2016 geborenen Kindes des BF ist bei der Interessensabwägung besonders berücksichtigungswürdig. Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71); vgl. BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71); vergleiche BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)]. Eine Annahme, dass die üblichen Kommunikationsvorgänge im Zusammenhang der Beziehung zwischen einem Vater und einem etwa einjährigem - im gegenständlichen Fall sogar noch jüngerem - Kind, vor allem körperliche Nähe und nonverbale Interaktion, durch elektronische Medien ersetzt werden können, ist zudem lebensfremd (vgl. VwGH vom 25.02.2013, Zl. U 2241/12). Darauf, dass die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen einem Kind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien lebensfremd ist, hat der VwGH auch in einer später ergangenen Entscheidung hingewiesen (vgl. VwGH vom 19.06.2015, Zl. E 426/2015).Eine Annahme, dass die üblichen Kommunikationsvorgänge im Zusammenhang der Beziehung zwischen einem Vater und einem etwa einjährigem - im gegenständlichen Fall sogar noch jüngerem - Kind, vor allem körperliche Nähe und nonverbale Interaktion, durch elektronische Medien ersetzt werden können, ist zudem lebensfremd vergleiche VwGH vom 25.02.2013, Zl. U 2241/12). Darauf, dass die Aufrechthaltung des Kontakts zwischen einem Kind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien lebensfremd ist, hat der VwGH auch in einer später ergangenen Entscheidung hingewiesen vergleiche VwGH vom 19.06.2015, Zl. E 426 aus 2015,). Der genannten EGMR-Judikatur zufolge steht im gegenständlichen Fall jedenfalls fest, dass das erst kürzlich geborene Kind des BF gerade in seinen ersten Lebensmonaten auf die Anwesenheit beider Elternteile angewiesen ist. Zur grundsätzlichen Angewiesenheit des Kindes des BF kommt noch zusätzlich die besondere Abhängigkeit des Kindes vom BF als Kindesvater, geht doch die Ehegattin des BF nunmehr einer Beschäftigung nach und ist die Schwiegermutter des BF vorwiegend mit der Betreuung ihres kranken Ehegatten beschäftigt. Weiters ist auch die Mithilfe des BF bei der Betreuung des kranken Schwiegervaters notwendig. Im gegenständlichen Fall liegt somit jedenfalls ein bei der Interessensabwägung besonders zugunsten des BF zu berücksichtigendes bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit jedenfalls ein bei der Interessensabwägung besonders zugunsten des BF zu berücksichtigendes bestehendes Familienleben iSv Artikel 8, EMRK vor. Der BF ist als visumsbefreiter serbischer Staatsbürger stets innerhalb seiner 90-tägigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Bundesgebiet ausgereist, und hat laut seinen Angaben in der mündlicher Verhandlung vom 19.12.2017 zufolge seine Ehegattin ab Anfang 2014 regelmäßig in Österreich besucht. Nach Geburt seines Kindes XXXX 2016 stellte der BF am 10.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid jedoch abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde führte begründend aus, der BF habe zum Zeitpunkt der Familiengründung und Eheschließung gewusst bzw. wissen müssen, dass er nicht von einem Bleiberechet in Österreich ausgehen könne.Der BF ist als visumsbefreiter serbischer Staatsbürger stets innerhalb seiner 90-tägigen Aufenthaltsberechtigung aus dem Bundesgebiet ausgereist, und hat laut seinen Angaben in der mündlicher Verhandlung vom 19.12.2017 zufolge seine Ehegattin ab Anfang 2014 regelmäßig in Österreich besucht. Nach Geburt seines Kindes römisch 40 2016 stellte der BF am 10.10.2016 einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK, welcher mit gegenständlich angefochtenem Bescheid jedoch abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führte begründend aus, der BF habe zum Zeitpunkt der Familiengründung und Eheschließung gewusst bzw. wissen müssen, dass er nicht von einem Bleiberechet in Österreich ausgehen könne. Laut Angabe des BF in mündlicher Verhandlung hat jedoch bereits seit Anfang des Jahres 2014, somit seit mittlerweile drei Jahre, eine immer intensiver gewordene Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin bestanden. Da dem BF mangels Aufenthaltsberechtigung (aufgrund der Tatsache, dass die Ehegattin unter 21 Jahre alt war) keine dauerhafte Niederlassung an der Wohnsitzadresse der BF möglich war, blieb ihm nichts anderes übrig, als seiner damaligen Lebensgefährtin zunächst Besuche abzustatten und bei ihr nur unter Einhaltung seiner jeweils 90-tägigen Aufenthaltsberechtigung wohnhaft zu sein. An der seit August 2012 bestehenden Hauptwohnsitzadresse weist der BF ab Jänner 2015 Nebenwohnsitzmeldungen und ab Mai 2016 Hauptwohnsitzmeldungen auf, wobei diese durch eine jeweils fristgerecht erfolgte Ausreise des BF unterbrochen wurden. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Fest steht, dass dem BF bei der Interessensabwägung - auch bedingt durch seine auf 90 Tage befristete Aufenthaltsberechtigung - keine langjährige Aufenthaltsdauer und demzufolge auch keine nachhaltige (soziale und wirtschaftliche) Integration zugutegehalten werden kann. Die Tatsachen, dass der BF bereits von einer näher angeführten Baufirma eine konkrete Einstellungszusage für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung und im Vorhinein bereits einen "Arbeitsvertrag unter aufschiebender Wirkung" erhalten hat und der Verhandlungsrichterin der mündlichen Verhandlung vom Geschäftsführer dieser Firma eine voraussichtliche monatliche Bruttoentlohnung iHv € 2.800,- mitgeteilt wurde, sprechen jedoch jedenfalls für eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit des BF, gab er doch selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er wieder zu arbeiten beabsichtige, wenn sein Kind in die Kinderkrippe komme. Nicht nur seiner sozialen und wirtschaftlichen, sondern auch seiner sprachlichen Integration stand sein Aufenthaltsstatus entgegen, konnte der BF doch laut seinen Angaben in mündlicher Verhandlung auch den begonnenen Deutschkurs auf Niveaustufe A2 nicht abschließen. Derzeit besitzt er nur ein Prüfungszeugnis eines absolvierten Deutschkurses, Niveaustufe A

  1. Der BF hat somit nur seinem Aufenthaltsstatus angepasste Integrationsmaßnahmen setzen können. Fest steht jedenfalls, dass ein durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfolgender Eingriff in das bestehende Familienleben des BF im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt ist, sind dem BF doch besonders aufgrund des auf seine dauerhafte Anwesenheit und Unterstützung angewiesenen Kindes nur Besuche seiner Familie von Serbien aus nicht zumutbar und benötigt auch seine Ehegattin aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit die Unterstützung des BF. In Gesamtbetrachtung aller Umstände überwiegen somit - vor allem aufgrund seines bestehenden Familienlebens und zum Kindeswohl - die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen, und war dem BF eine Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. 3.1.
  2. Auf den vom BF in der Beschwerde beantragten Kostenersatz für seine beglaubigten - seiner Meinung nach unnötig gewesenen - Übersetzungen von Dokumenten war nicht näher einzugehen, ist doch die Übersetzung von der belangten Behörde vorliegenden ausländischen Dokumenten Grundvoraussetzung für eine ordentliche Beweiswürdigung. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2143575.1.00

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