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{'item': 'G314 2161532-1'}

Obsah (9)§ 67§ 21Art 133§ 70§ 18§ 130§ 46Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlG314 2161532-1 SpruchG314 2161532-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharin

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B)

§ 21Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die

B)

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2016 im Ausland festgenommen. In der Folge wurde er nach Österreich ausgeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde er zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2016 im Ausland festgenommen. In der Folge wurde er nach Österreich ausgeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 18.01.2017 sprach er sich gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) angekündigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots aus. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot zu verkürzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil er nicht unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden sei. Die Behörde habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vorgenommen und nicht begründet, warum Wiederholungsgefahr vorliege. Das Aufenthaltsverbot beeinträchtige den BF in seiner Berufsausübung, weil er Transporte von Bulgarien in den Westen durchführe und dabei regelmäßig über Österreich fahren müsse, das eines der wichtigsten Transitländer Europas sei. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 12.06.2017 einlangten. In der Folge übermittelte das Landesgericht XXXX dem BVwG den ECRIS-Auszug des BF sowie den Beschluss über seine bedingte Entlassung.In der Folge übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem BVwG den ECRIS-Auszug des BF sowie den Beschluss über seine bedingte Entlassung. In seiner Stellungnahme vom 13.07.2017 verwies der BF darauf, dass aufgrund seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft davon auszugehen sei, dass von ihm keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe. Er sei 2014 für die XXXX GmbH als Fernfahrer tätig gewesen und wolle diesen Beruf auch in Zukunft wieder ausüben. Dafür sei er aber auf die Möglichkeit eines Transits durch Österreich angewiesen.In seiner Stellungnahme vom 13.07.2017 verwies der BF darauf, dass aufgrund seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft davon auszugehen sei, dass von ihm keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe. Er sei 2014 für die römisch 40 GmbH als Fernfahrer tätig gewesen und wolle diesen Beruf auch in Zukunft wieder ausüben. Dafür sei er aber auf die Möglichkeit eines Transits durch Österreich angewiesen. Feststellungen: Der 27-jährige BF hatte seine Lebensmittelpunkt bislang stets in Bulgarien, wo er zuletzt in XXXX lebte. Er spricht Bulgarisch und absolvierte eine Ausbildung zum Kraftfahrer. 2012 wurde er von einem bulgarischen Gericht wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der 27-jährige BF hatte seine Lebensmittelpunkt bislang stets in Bulgarien, wo er zuletzt in römisch 40 lebte. Er spricht Bulgarisch und absolvierte eine Ausbildung zum Kraftfahrer. 2012 wurde er von einem bulgarischen Gericht wegen Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Von 23.06. bis 31.07.2014 war der BF für die XXXX GmbH in XXXX als LKW-Fahrer tätig. Vor seiner Verhaftung Ende 2016 arbeitete er als LKW-Fahrer für ein bulgarisches Transportunternehmen.Von 23.06. bis 31.07.2014 war der BF für die römisch 40 GmbH in römisch 40 als LKW-Fahrer tätig. Vor seiner Verhaftung Ende 2016 arbeitete er als LKW-Fahrer für ein bulgarisches Transportunternehmen. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit einem anderen Mitglied dieser Vereinigung am XXXX2016 und am XXXX2016 jeweils einen Sattelzugaufleger in Wert von EUR 35.000 stahl. Er hat dadurch das Verbrechen des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1, zweiter Fall und Abs 2, erster Fall StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe

§ 130Abs 2 St

GB - rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden seine untergeordnete Beteiligung, das Tatsachengeständnis und die Sicherstellung eines Sattelzugauflegers als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich die Vorstrafe und die wiederholte Tatbegehung aus.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit einem anderen Mitglied dieser Vereinigung am XXXX2016 und am XXXX2016 jeweils einen Sattelzugaufleger in Wert von EUR 35.000 stahl. Er hat dadurch das Verbrechen des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins,, zweiter Fall und Absatz 2,, erster Fall StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe

Paragraph 130, Absatz 2, StGB - rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden seine untergeordnete Beteiligung, das Tatsachengeständnis und die Sicherstellung eines Sattelzugauflegers als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich die Vorstrafe und die wiederholte Tatbegehung aus. Der BF verbüßte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Am XXXX2017 wurde er

§ 46Abs 1 St

GB bedingt aus der Strafhaft entlassen; die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.Der BF verbüßte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX2017 wurde er

Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt aus der Strafhaft entlassen; die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat abgesehen davon, dass er als LKW-Fahrer durch Österreich als Transitland fuhr, keine familiären, beruflichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich. Am 08.07.2017 wurde der BF nach Bulgarien abgeschoben. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Das Datum der Festnahme des BF im Ausland ergibt sich aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil, seine Auslieferung aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 25.11.2016.Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Das Datum der Festnahme des BF im Ausland ergibt sich aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil, seine Auslieferung aus dem Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 25.11.

  1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der Vollzugsinformation, den entsprechenden Informationen im Strafurteil und seinem dem BVwG in Kopie vorliegenden bulgarischen Personalausweis. Der BF wies in seiner Stellungnahme vom 18.01.2017 darauf hin, dass sein Wohnsitz nie in Österreich, sondern immer in Bulgarien gewesen sei. Damit korrespondiert, dass aus dem Zentralen Melderegister abgesehen von der Zeit, die er in der Justizanstalt XXXX verbrachte, keine Wohnsitzmeldung hervorgeht, und dass ihm laut Fremdenregister nie eine Anmeldebescheinigung erteilt wurde. Seine Ausbildung zum LKW-Fahrer ergibt sich aus seinem Vorbringen und der damit übereinstimmenden Vollzugsinformation und wird dadurch erhärtet, dass er in diesem Beruf auch tatsächlich tätig war.Der BF wies in seiner Stellungnahme vom 18.01.2017 darauf hin, dass sein Wohnsitz nie in Österreich, sondern immer in Bulgarien gewesen sei. Damit korrespondiert, dass aus dem Zentralen Melderegister abgesehen von der Zeit, die er in der Justizanstalt römisch 40 verbrachte, keine Wohnsitzmeldung hervorgeht, und dass ihm laut Fremdenregister nie eine Anmeldebescheinigung erteilt wurde. Seine Ausbildung zum LKW-Fahrer ergibt sich aus seinem Vorbringen und der damit übereinstimmenden Vollzugsinformation und wird dadurch erhärtet, dass er in diesem Beruf auch tatsächlich tätig war. Die Bulgarischkenntnisse der BF werden aus seiner Herkunft sowie daraus, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher im Strafverfahren problemlos möglich war, abgeleitet. Sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beschwerde wird auf seine schlechten Deutschkenntnisse des BF hingewiesen. Die bulgarische Vorstrafe des BF ergibt sich aus dem ECRIS-Auszug. Damit stehen die im Strafurteil als Erschwerungsgrund gewertete Vorstrafenbelastung und die Begründung des Beschlusses über die bedingte Entlassung, die ebenfalls auf die Verurteilung in Bulgarien Bezug nimmt, im Einklang. Die Tätigkeit des BF für die XXXX GmbH 2014 beruht auf dem Versicherungsdatenauszug, in dem keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert sind, und aus der mit der Stellungnahme vom 13.07.2017 vorgelegten Nachricht vom 12.07.
  2. Der Behauptung des BF in der Stellungnahme vom 18.02.2017, wonach er von 2012 bis 2015 für dieses Unternehmen tätig gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Es ist aber plausibel und nachvollziehbar, dass er bis November 2016 bei einem bulgarischen Transportunternehmen beschäftigt war und im Zug seiner Tätigkeit als Kraftfahrer immer wieder durch Österreich fuhr.Die Tätigkeit des BF für die römisch 40 GmbH 2014 beruht auf dem Versicherungsdatenauszug, in dem keine weiteren Beschäftigungsverhältnisse dokumentiert sind, und aus der mit der Stellungnahme vom 13.07.2017 vorgelegten Nachricht vom 12.07.
  3. Der Behauptung des BF in der Stellungnahme vom 18.02.2017, wonach er von 2012 bis 2015 für dieses Unternehmen tätig gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Es ist aber plausibel und nachvollziehbar, dass er bis November 2016 bei einem bulgarischen Transportunternehmen beschäftigt war und im Zug seiner Tätigkeit als Kraftfahrer immer wieder durch Österreich fuhr. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, vor seiner Verhaftung berufstätig war und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen bestehen. In den vorliegenden Unterlagen wird der BF durchgehend als ledig bezeichnet; Anhaltspunkte dafür, dass er verheiratet bzw. liiert ist oder Kinder hat, liegen nicht vor. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft der Verurteilung und die bedingte Entlassung werden auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren Verurteilungen aufscheinen. Bindungen des BF in Österreich, die über den Transit durch das Bundesgebiet im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hinausgehen, sind nicht aktenkundig und werden insbesondere auch von ihm selbst nicht ins Treffen geführt. Die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat ist im Fremdenregister dokumentiert. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der IntegrationGemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.(Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines längerfristigen Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Mangels eines längerfristigen Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Da sich der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an zwei arbeitsteilig ausgeführten Fahrzeugdiebstählen beteiligte, ist - auch aufgrund seines einschlägig belasteten Vorlebens - auf eine hohe kriminelle Energie zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt daher eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und die seit der Haftentlassung des BF verstrichene Zeit nicht ausreicht, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können. Daran vermag auch die bedingte Entlassung nichts zu ändern. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die Erheblichkeit der vom BF ausgehenden Gefahr ergibt sich daraus, dass er sich einer kriminellen Vereinigung anschloss und bei zwei Angriffen Sattelzugaufleger im Gesamtwert von EUR 70.000 erbeutete. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Wenn die Beschwerde moniert, die Behörde habe keine konkreten Feststellungen zu den vom BF begangenen Taten getroffen, ist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids zu verweisen, in dem seine Straftaten nicht bloß allgemein, sondern anhand des Strafurteils konkret und detailliert festgestellt werden. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die wiederholte Vermögensdelinquenz des BF, die eine empfindliche Haftstrafe erforderlich machte, indiziert, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Die wiederholte Vermögensdelinquenz des BF, die eine empfindliche Haftstrafe erforderlich machte, indiziert, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich der Lebensmittelpunkt des BF nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Das Aufenthaltsverbot bedeutet auch kein Berufsverbot für den BF als LKW-Fahrer, wie die Beschwerde behauptet, zumal es sich nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Es ist dem BF zumutbar ist, während der Dauer des Aufenthaltsverbots als LKW-Fahrer keine Routen zu befahren, die nach oder durch Österreich führen. Österreich ist zwar ein wichtiges Transitland für LKW-Fernverkehr; es existieren aber zweifellos Routen, die das Bundesgebiet nicht tangieren. Außerdem besteht für den BF auch die Möglichkeit, während der Dauer des Aufenthaltsverbots als Kraftfahrer im Güternahverkehr außerhalb Österreichs tätig zu sein. Dem mit der Unmöglichkeit eines Transits durch Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber, zumal er die Diebstähle im Umfeld eines Transportunternehmens beging. Der BF hat sehr starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt daher das persönliche Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig. Die vom BFA verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch insbesondere angesichts des Umstand, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, der BF zum ersten Mal in Haft war und nach der Verbüßung von weniger als zwei Dritteln der über ihn verhängten Strafe bedingt entlassen werden konnte, unverhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist auf ein dem Fehlverhalten des BF angemessenes Maß zu reduzieren, auch, um seine beruflichen Möglichkeiten nicht übermäßig einzuschränken. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seines Wunsches, wieder ohne Einschränkungen als Fernfahrer tätig zu sein, ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist - auch in Anbetracht der offenen Probezeit - notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf drei Jahre herabzusetzen.Die vom BFA verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch insbesondere angesichts des Umstand, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde, der BF zum ersten Mal in Haft war und nach der Verbüßung von weniger als zwei Dritteln der über ihn verhängten Strafe bedingt entlassen werden konnte, unverhältnismäßig. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist auf ein dem Fehlverhalten des BF angemessenes Maß zu reduzieren, auch, um seine beruflichen Möglichkeiten nicht übermäßig einzuschränken. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seines Wunsches, wieder ohne Einschränkungen als Fernfahrer tätig zu sein, ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist - auch in Anbetracht der offenen Probezeit - notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des Eventualantrags auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots auf drei Jahre herabzusetzen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF angesichts der wiederholten Verurteilung wegen Diebstahlsdelikten eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF angesichts der wiederholten Verurteilung wegen Diebstahlsdelikten eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Dem BF wurde Parteiengehör durch die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, eingeräumt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal er fristgerecht eine in deutscher Sprache verfasste Äußerung zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots erstattete und - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebehauptungen - keine klärungsbedürftigen Tatsachen vorgebracht wurden. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

§ 21

Abs 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF bereits in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an ihn rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da der BF bereits in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an ihn rechtmäßig war. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF ausgegangen wird. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2161532.1.00

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