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{'item': 'I403 2012917-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlI403 2012917-1 SpruchI403 2012917-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, gemäß eigenen Angaben ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am

  1. Jänner 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte, nachdem er am selben Tage einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden war (wobei er einen verfälschten nigerianischen Reisepass mit einem verfälschten griechischen Schengen-Visum sowie ein Flugticket von Athen nach Rom und Bahntickets von dort nach Österreich bei sich führte), am 14.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am 14.01.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Sierra Leone und am XXXX in Freetown geboren worden zu sein. Seine Eltern seien verstorben, als er vier bzw. fünf Jahre alt gewesen wäre, sein Bruder lebe in Griechenland. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Im Alter von vier Jahren habe ihn die Mutter nach Libyen gebracht und dort einer Frau übergeben, die ihn geschlagen hätte. Deswegen habe er Libyen verlassen und in der Folge 13 oder 14 Jahre lang in Istanbul gelebt. Im Jahr 2010 habe er in Griechenland, wo er als Straßenverkäufer gearbeitet hätte, um Asyl angesucht, sein Asylverfahren sei positiv beschieden worden. Am 07.01.2012 sei er nach Rom geflogen und habe sich von dort nach Österreich begeben. Er habe die Reise selbst organisiert, für einen gefälschten nigerianischen Reisepass mit einem gefälschten Schengen-Visum für Griechenland habe er in Athen den Betrag von EUR 1.500,-- bezahlt. In Griechenland habe er keine Arbeit gefunden. Sierra Leone hätte er verlassen, weil sein Vater ermordet worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leona könne es sein, dass die Person, die seinen Vater getötet hätte, auch ihn umbrächte, er wüsste es jedoch nicht.Bei der am 14.01.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Sierra Leone und am römisch 40 in Freetown geboren worden zu sein. Seine Eltern seien verstorben, als er vier bzw. fünf Jahre alt gewesen wäre, sein Bruder lebe in Griechenland. Er habe vier Jahre lang die Grundschule besucht. Im Alter von vier Jahren habe ihn die Mutter nach Libyen gebracht und dort einer Frau übergeben, die ihn geschlagen hätte. Deswegen habe er Libyen verlassen und in der Folge 13 oder 14 Jahre lang in Istanbul gelebt. Im Jahr 2010 habe er in Griechenland, wo er als Straßenverkäufer gearbeitet hätte, um Asyl angesucht, sein Asylverfahren sei positiv beschieden worden. Am 07.01.2012 sei er nach Rom geflogen und habe sich von dort nach Österreich begeben. Er habe die Reise selbst organisiert, für einen gefälschten nigerianischen Reisepass mit einem gefälschten Schengen-Visum für Griechenland habe er in Athen den Betrag von EUR 1.500,-- bezahlt. In Griechenland habe er keine Arbeit gefunden. Sierra Leone hätte er verlassen, weil sein Vater ermordet worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leona könne es sein, dass die Person, die seinen Vater getötet hätte, auch ihn umbrächte, er wüsste es jedoch nicht. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens am 23.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er wäre am XXXX in Freetown geboren worden. Er könne nicht schreiben, weil er nicht zur Schule gegangen wäre. Er habe gar nicht angegeben, am XXXX geboren zu sein, dieses Datum sei von den griechischen Behörden übernommen worden. Sierra Leone habe er im Alter von fünf Jahren mit seiner Mutter verlassen, er wüsste nicht, in welchem Jahr er fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei 13 Jahre lang in Libyen gewesen und sieben oder acht Jahre in der Türkei. In Griechenland habe er sich fast zwei Jahre lang aufgehalten. Er sei sich sicher, im Jahr 1991 geboren worden zu sein, die Freundin der Mutter habe ihm dies gesagt. Nach dem Tod des Vaters, der Beschwerdeführer wäre damals vier Jahre alt gewesen, habe die Mutter beschlossen, nach Libyen zu ziehen. Sie habe den Beschwerdeführer zu einer Freundin nach Tripolis gebracht und sei nach Sierra Leone zurückgekehrt, um "von dort das Eigentum des Vaters zu holen". Die Freundin habe dem Beschwerdeführer später mitgeteilt, dass die Leute, die seinen Vater getötet hätten, nun auch die Mutter umgebracht hätten. Die Freundin habe den Beschwerdeführer schlecht behandelt und verprügelt, deshalb habe er sich in die Türkei begeben und dort auf einer Farm gearbeitet. Er spreche nur "Pidgin Englisch", welches man auch Krio nenne. Die Bedeutung der Worte "Kushe" und "Plassas" kenne er nicht, er wüsste auch nicht, was "Wasser" und "Zigaretten" auf Arabisch heißen würde. In Libyen würde der Dinar verwendet, die Unterteilung habe er vergessen. Die bei seinem Aufgriff in Österreich bei sich geführten Schreiben vom "Christ The King College, Edo State, Nigeria" seien Fälschungen, die in Griechenland hergestellt worden wären.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens am 23.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, er wäre am römisch 40 in Freetown geboren worden. Er könne nicht schreiben, weil er nicht zur Schule gegangen wäre. Er habe gar nicht angegeben, am römisch 40 geboren zu sein, dieses Datum sei von den griechischen Behörden übernommen worden. Sierra Leone habe er im Alter von fünf Jahren mit seiner Mutter verlassen, er wüsste nicht, in welchem Jahr er fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei 13 Jahre lang in Libyen gewesen und sieben oder acht Jahre in der Türkei. In Griechenland habe er sich fast zwei Jahre lang aufgehalten. Er sei sich sicher, im Jahr 1991 geboren worden zu sein, die Freundin der Mutter habe ihm dies gesagt. Nach dem Tod des Vaters, der Beschwerdeführer wäre damals vier Jahre alt gewesen, habe die Mutter beschlossen, nach Libyen zu ziehen. Sie habe den Beschwerdeführer zu einer Freundin nach Tripolis gebracht und sei nach Sierra Leone zurückgekehrt, um "von dort das Eigentum des Vaters zu holen". Die Freundin habe dem Beschwerdeführer später mitgeteilt, dass die Leute, die seinen Vater getötet hätten, nun auch die Mutter umgebracht hätten. Die Freundin habe den Beschwerdeführer schlecht behandelt und verprügelt, deshalb habe er sich in die Türkei begeben und dort auf einer Farm gearbeitet. Er spreche nur "Pidgin Englisch", welches man auch Krio nenne. Die Bedeutung der Worte "Kushe" und "Plassas" kenne er nicht, er wüsste auch nicht, was "Wasser" und "Zigaretten" auf Arabisch heißen würde. In Libyen würde der Dinar verwendet, die Unterteilung habe er vergessen. Die bei seinem Aufgriff in Österreich bei sich geführten Schreiben vom "Christ The King College, Edo State, Nigeria" seien Fälschungen, die in Griechenland hergestellt worden wären. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Sierra Leone zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er hätte Sierra Leone verlassen, als er noch jung gewesen sei, seine Eltern wären verstorben, wenn er zurückginge, wüsste er nicht, wohin. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 12 00.623-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig aufgetreten wäre und das Verfahren unter unwahren Angaben betrieben hätte. So habe er vorerst behauptet, am XXXX geboren zu sein und vier Jahre lang die Schule besucht zu haben, was seinen späteren Aussagen, am XXXX geboren zu sein und keine Schule besucht zu haben, widerspreche. Auch seine Ausführungen bezüglich der behaupteten Aufenthaltsörtlichkeiten, Aufenthaltszeiten und Aufenthaltsdauer seien nicht stimmig, dies zeige schon seine Unkenntnis bezüglich der arabischen Sprache und der libyschen Währung. Das Fluchtvorbringen sei oberflächlich, unkonkret und detailarm erstattet worden, selbst wenn man diesem folgen würde, sei nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer den Beschwerdeführer treffenden Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr auszugehen, zumal sich die Situation in Sierra Leone grundsätzlich verändert habe. Dem Beschwerdeführer, einer erwachsenen und arbeitsfähigen Person, sei zumutbar, bei einer Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sich Sorge zu tragen, womit die Gewährung subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen sei. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 12 00.623-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig aufgetreten wäre und das Verfahren unter unwahren Angaben betrieben hätte. So habe er vorerst behauptet, am römisch 40 geboren zu sein und vier Jahre lang die Schule besucht zu haben, was seinen späteren Aussagen, am römisch 40 geboren zu sein und keine Schule besucht zu haben, widerspreche. Auch seine Ausführungen bezüglich der behaupteten Aufenthaltsörtlichkeiten, Aufenthaltszeiten und Aufenthaltsdauer seien nicht stimmig, dies zeige schon seine Unkenntnis bezüglich der arabischen Sprache und der libyschen Währung. Das Fluchtvorbringen sei oberflächlich, unkonkret und detailarm erstattet worden, selbst wenn man diesem folgen würde, sei nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer den Beschwerdeführer treffenden Verfolgungs- oder Bedrohungsgefahr auszugehen, zumal sich die Situation in Sierra Leone grundsätzlich verändert habe. Dem Beschwerdeführer, einer erwachsenen und arbeitsfähigen Person, sei zumutbar, bei einer Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sich Sorge zu tragen, womit die Gewährung subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen sei. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben sei. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem Beschwerdeführer am 24.01.2012 im Wege der Ausfolgung zugestellt worden war, brachte dieser am 07.02.2012 fristgerecht Beschwerde ein, welche allerdings mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, Zl. A6 424.443-1/2012/5E, abgewiesen wurde. Am 20.12.2012 wurde ein "Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete" gestellt. Die Abschiebung des gegenüber den Behörden stets kooperativen Beschwerdeführers sei "aus tatsächlichen Gründen nicht möglich". Die Versagung einer Karte für Geduldete mit der Begründung, es bestehe nur eine Verfahrensidentität, sei rechtlich nicht haltbar. Eine Rückkehr nach Sierra Leone sei dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner persönlichen Situation nicht möglich, da er keinerlei Anknüpfungspunkte in seiner Heimat habe. Da kein Reisedokument und auch kein Ersatzreisedokument vorhanden seien, sei der Beschwerdeführer als Geduldeter zu betrachten. Zeitgleich wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 29.08.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen. In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 01.09.2014 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer immer gleichbleibende Angaben zu seiner Identität getätigt habe und daran auch keine Zweifel aufgekommen seien. Aufgrund der Ebola-Epidemie sei eine Rückkehr nach Westafrika ohnehin undenkbar. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.09.2014, zugestellt am 22.09.2014, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1b FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass er kein Reisedokument vorgelegt habe, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und dass er sich nie um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht habe. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich Dokumente aus Sierra Leone zu besorgen bzw. mit der Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Die Ebola-Epidemie behindere die Abschiebung nur kurzfristig. Dass die Abschiebung bisher nicht habe durchgeführt werden können, liege im Einflussbereich des Beschwerdeführers.Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 17.09.2014, zugestellt am 22.09.2014, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass er kein Reisedokument vorgelegt habe, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und dass er sich nie um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht habe. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich Dokumente aus Sierra Leone zu besorgen bzw. mit der Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Die Ebola-Epidemie behindere die Abschiebung nur kurzfristig. Dass die Abschiebung bisher nicht habe durchgeführt werden können, liege im Einflussbereich des Beschwerdeführers. Dagegen wurde fristgerecht am 03.10.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status der Duldung zuerkennen, allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer stets "richtige und gleichlautende Angaben über seine Herkunft" gemacht habe und dass die "Nicht-Ausstellung eines Heimreisezertifikates" daher nicht ihm zuzurechnen wäre. Es sei unklar, warum der Beschwerdeführer mehr Erfolg bei der Erwirkung eines Heimreisezertifikates haben sollte als die Behörden selbst. Außerdem gebe es keine Anzeichen für das Abflauen der Epidemie. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2014 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache per 02.10.2017 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Interviewtermin mit einer Delegation der Republik Sierra Leone am 15.11.2017 wahrzunehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente mitzubringen. Am 20.12.2017 wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an das BFA gestellt, ob weitere Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt worden seien. Das BFA teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.12.2017 mit, dass der Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter am 10.11.2017 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer der Ladung für den 15.11.2017 allerdings nicht Folge geleistet hatte. Aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers sei eine Identifizierung nicht möglich gewesen. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers trat dieser Feststellung mit Schreiben vom 12.01.2018 auch nicht entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer hält sich nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung nach Sierre Leone unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer reiste mit einem gefälschten nigerianischen Reisepass ein. Der Beschwerdeführer verschleierte damit bereits bei seiner Ankunft in Österreich vor rund sechs Jahren seine Identität. Der Beschwerdeführer hat an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht ausreichend mitgewirkt und war einer Ladung zu einem Interviewtermin mit einer Delegation der Republik Sierra Leone nicht nachgekommen.
  3. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert: Der Beschwerdeführer reiste mit einem gefälschten nigerianischen Reisepass ein. Zudem gab er einmal an, 1981, dann 1991 geboren zu sein. Auch in Bezug auf seinen Schulbesuch und sonstige biographische Angaben machte er widersprüchliche Angaben, wie sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, Zl. A6 424.443-1/2012/5E ergibt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt: Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Interviewtermin mit einer Delegation der Republik Sierra Leone am 15.11.2017 wahrzunehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente mitzubringen. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 10.11.2017 zugestellt. Wie dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum Ladungstermin. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt: Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 29.08.2014 übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog, darunter etwa die Fragen, ob er sich mit einer Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Kontakt gesetzt habe, ob er mit Verwandten Kontakt zwecks Übermittlung von Dokumenten aufgenommen habe etc. In der entsprechenden Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 01.09.2014 wurde dazu nur erklärt: "Zu dem Fragenkatalog in der Verständigung ist anzuführen, dass der Antragsteller bereits seine Ausreisedaten, Gründe der Ausreise und Asylantragstellung etc. im Asylverfahren geschildert hat." Die Fragen zum Kontakt zur Vertretungsbehörde bzw. zu Identitätsdokumenten wurden damit aber nicht beantwortet. Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Umstand, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt werden konnte, letztlich auf die Verschleierung seiner Identität und seiner Herkunft, die Verweigerung der Teilnahme an einem Termin mit der Vertretungsbehörde und die damit verbundene mangelnde Mitwirkung an der Identitätsfeststellung zurückzuführen ist. Soweit in der Beschwerde auf eine Ebola-Epidemie als Abschiebehindernis verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Epidemie von der Weltgesundheitsorganisation WHO im März 2016 für beendet erklärt worden war (vgl. dazu WHO Statement vom 17.03.2016, abrufbar unterSoweit in der Beschwerde auf eine Ebola-Epidemie als Abschiebehindernis verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Epidemie von der Weltgesundheitsorganisation WHO im März 2016 für beendet erklärt worden war vergleiche dazu WHO Statement vom 17.03.2016, abrufbar unter http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2016/end-flare-ebola-sierra-leone/en/; Zugriff am 27.12.2017).
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 46a idgF (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017) lautet:Paragraph 46 a, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Kraft seit 01.11.2017) lautet: Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine.Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unmöglich erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf deren objektiven Aussagekern an. Sie geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung durch die von ihm gesetzten Handlungen vereitelte. Hätte er im Verfahren entsprechend mitgewirkt und seine wahre Identität und Herkunft angegeben, ist davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat erlangt werden hätte können und der Beschwerdeführer bereits abgeschoben worden wäre. Wie oben dargelegt verweigerte der Beschwerdeführer schriftliche Ausführungen, um die ihm mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 29.08.2014 gestellten Fragen zu beantworten. Zudem kam er zuletzt einem Termin zur Identitätsfeststellung durch die Vertretungsbehörde von Sierra Leone nicht nach. Im Lichte des Gesagten waren die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungsweisen für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch kausal und waren die Gründe für die bislang nicht erfolgte Abschiebung von diesem zu vertreten (vgl. zur erforderlichen Kausalität das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078).Im Lichte des Gesagten waren die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungsweisen für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch kausal und waren die Gründe für die bislang nicht erfolgte Abschiebung von diesem zu vertreten vergleiche zur erforderlichen Kausalität das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Identität verschleiert hat (§ 46a Abs. 3 Z 1 FPG), einem Ladungstermin nicht Folge geleistet hat (§ 46a Abs. 3 Z 2 FPG) und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat (§ 46a Abs. 3 Z 3 FPG).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Identität verschleiert hat (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), einem Ladungstermin nicht Folge geleistet hat (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) und an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt hat (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet anzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest; so liegen etwa sowohl die "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 29.08.2014 wie auch die entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 01.09.2014 im Akt ein und ergibt sich daraus, dass die vom BFA gestellten Fragen vom Beschwerdeführer nicht beantwortet wurden. Ebenso wurde vom BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Interviewtermin mit einer Delegation der Republik Sierra Leone nicht erschienen ist und wurde dies von der rechtsfreundlichen Vertretung nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt fest; so liegen etwa sowohl die "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 29.08.2014 wie auch die entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 01.09.2014 im Akt ein und ergibt sich daraus, dass die vom BFA gestellten Fragen vom Beschwerdeführer nicht beantwortet wurden. Ebenso wurde vom BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Interviewtermin mit einer Delegation der Republik Sierra Leone nicht erschienen ist und wurde dies von der rechtsfreundlichen Vertretung nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2012917.1.00

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