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{'item': 'L508 2176912-1'}

Obsah (17)§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6Art 133§ 18§ 52a§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlL508 2176912-1 SpruchL508 2176912-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Ein

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben:römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese wie folgt zu lauten haben:

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland

§ 46

FPG zulässig sei.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird römisch 40

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland

Paragraph 46, FPG zulässig sei. III. Spruchpunkt IV. hat zu lauten:

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. hat zu lauten:

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wird

§ 6

AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wird

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatenloser aus dem Westjordanland sowie der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte am 18.05.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3) und wurde der BF am Tag der Antragstellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1 - 11). Der Beschwerdeführer gab hierbei zunächst zu Protokoll (AS 5), dass sein Reiseziel Deutschland gewesen sei, weil er gehört hätte, dass es dort mehr Freiheit gebe und die medizinische Versorgung bezüglich seines linken Auges besser sei. Sein behandelnder Arzt habe ihm in Israel gesagt: "Die Ärzte in Deutschland sind spezialisiert auf Augen und Linsen, besonders im Krankenhaus namens XXXX und diese könnten mich besser versorgen."Der Beschwerdeführer gab hierbei zunächst zu Protokoll (AS 5), dass sein Reiseziel Deutschland gewesen sei, weil er gehört hätte, dass es dort mehr Freiheit gebe und die medizinische Versorgung bezüglich seines linken Auges besser sei. Sein behandelnder Arzt habe ihm in Israel gesagt: "Die Ärzte in Deutschland sind spezialisiert auf Augen und Linsen, besonders im Krankenhaus namens römisch 40 und diese könnten mich besser versorgen." Was seine Fluchtgründe betrifft, so führte der BF aus (AS 9), dass er Angst vor dem israelischen Staat habe. Im Rahmen einer Streitigkeit bei einer Polizeikontrolle im Jahr 2012 sei er von einem Polizisten am linken Auge verletzt worden. Er hätte hierbei das Augenlicht verloren und würde er seither ein Glasauge nutzen. In der Folge habe er ein Ausreiseverbot erhalten, weil der israelische Staat befürchtet habe, auf Schmerzensgeld verklagt zu werden. Er habe die Erlaubnis für eine Pilgerfahrt nach Mekka erhalten. Dies habe er genutzt, um nach Europa zu gelangen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben, weil er nicht wisse, was ihn erwarte.
  2. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 04.10.2017 (AS 65 - 74) gab der BF bezüglich seines Fluchtgrundes zu Protokoll, dass er 2011 in Jordanien bei Verwandten auf Besuch gewesen sei. Im Zuge der bei der Heimreise erfolgten Grenzkontrolle habe ihm eine israelische Beamtin seinen Reisepass abgenommen und ihn angewiesen zu warten. Nach zehn Minuten habe sich ein israelischer Soldat erkundigt, was er hier machen würde, da er sich dort gar nicht aufhalten hätte dürfen. Als er dem Soldaten von der Anweisung erzählt habe, sei dieser wieder gegangen. Auf Nachfrage habe ihm die Beamtin mitgeteilt, dass er noch zu warten hätte, es käme dann jemand zu ihm. Man habe ihn aufgehalten, weil er Flüssigkeiten in seiner Tasche gehabt habe. Nach ein paar Minuten habe ihn der Soldat in einen Einvernahmeraum mitgenommen. Nach dem Inhalt seiner Tasche befragt, erwiderte er, nichts zu haben. Der Soldat habe gesagt, er solle ihn nicht anlügen, woraufhin er zu lachen begonnen und ausgeführt habe, nur Gesichtsöle bei sich zu haben. Der Soldat habe ihm nicht geglaubt und ihm eine Minute gegeben, um die Wahrheit zu sagen. Hierbei habe dieser auch seine Waffe auf den Tisch gelegt und plötzlich habe er nichts mehr sehen können. Er habe viel Blut gesehen, aber nicht gewusst, woher dieses gekommen sei. Er wisse auch nicht, wie er sein Auge verloren hätte. Man habe ihn dann in eine Kaserne und anschließend mit dem Hubschrauber nach Jerusalem gebracht, wo er fünf Tage medizinisch behandelt worden sei. Nach den fünf Tagen habe ihm ein Offizier im Krankenhaus erklärt, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt hätte, weil man ihn mit jemandem verwechselt hätte. Er würde einen Termin beim Augenarzt erhalten und sämtliche Kosten würden übernommen werden. Bis dahin habe er nichts vom Verlust seines Augenlichts gewusst. Einen Monat nach der Entlassung habe er einen Termin in einem privaten Krankenhaus erhalten. Der Arzt dort habe gemeint, dass er mit dem linken Auge nie mehr etwas sehen könnte und sie ihm ein Glasauge geben würden, wobei er in der Folge aufgrund dieser Verletzung dennoch immer wieder Schmerzen gehabt habe. Man habe ihm empfohlen, sich im Ausland, beispielsweise in Jordanien oder im Libanon, behandeln zu lassen. Nach seiner ersten Operation sei der israelische Offizier wieder bei ihm gewesen und habe gesagt, dass er den Vorfall vergessen solle, weil es ihm jetzt besser ginge. Es wäre alles keine Absicht gewesen. Dies sei eine indirekte Bedrohung gewesen, keine Anzeige zu erstatten. Ein Anwalt habe ihm von einer Anzeige abgeraten, weil diese nichts bringen würde. Er habe vor einer Rückkehr Angst, weil er sein Auge verloren hätte. Er befürchte auch sein zweites Auge zu verlieren. Als er 2014 aufgrund einer Ladung beim israelischen Offizier gewesen sei, habe dieser gemeint, er solle aufpassen, dass er nicht durch ein Missverständnis auch noch sein zweites Auge verlieren würde. Des Weiteren wurden in der Einvernahme mit dem BF die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen an diesen ausgefolgt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer unter anderem einen Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 29.09.2017, eine Kursbesuchsbestätigung A2/1 vom 27.09.2017, drei Bestätigungen der Marktgemeinde XXXX vom 30.08.2017, 25.09.2017 und 03.10.2017 bezüglich gemeinnütziger Hilfstätigkeiten, ein Referenzschreiben der ehrenamtlichen Lernbetreuerin des BF vom 02.10.2017 und eine Bestätigung von XXXX vom 02.10.2017 bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeiten des BF in Vorlage.Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer unter anderem einen Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 29.09.2017, eine Kursbesuchsbestätigung A2/1 vom 27.09.2017, drei Bestätigungen der Marktgemeinde römisch 40 vom 30.08.2017, 25.09.2017 und 03.10.2017 bezüglich gemeinnütziger Hilfstätigkeiten, ein Referenzschreiben der ehrenamtlichen Lernbetreuerin des BF vom 02.10.2017 und eine Bestätigung von römisch 40 vom 02.10.2017 bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeiten des BF in Vorlage.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.10.2017 (AS 119 - 186) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel - Westjordanland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Israel - Westjordanland

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Letztlich sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.10.2017 (AS 119 - 186) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Israel - Westjordanland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Israel - Westjordanland

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.). Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Israel - Westjordanland wegen des Wunsches nach einer medizinischen Behandlung in Europa verlassen hat und er im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung vor der Ausreise aufgrund einer Verwechslung von den israelischen Sicherheitsbehörden an seinem linken Auge verletzt wurde. Dem Fluchtvorbringen bezüglich einer weiteren Bedrohung durch einen israelischen Offizier im Jahr 2014 wurde die Glaubwürdigkeit versagt, wobei angemerkt wurde, dass es dem Vorbringen - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - an der erforderlichen Aktualität mangle. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Israel - Westjordanland

§ 46FPG zulässig sei.

Ferner wurde erläutert, weshalb

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Israel - Westjordanland

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. 4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017 (AS 193, 194, 197, 198) wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017 (AS 193, 194, 197, 198) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Gegen den Bescheid des BFA vom 18.10.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.11.2017 (AS 203 - 217) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 5.
  3. Zunächst wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen und darüber hinaus die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Abschließend wurde jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und hinsichtlich der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.5.
  4. Zunächst wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen und darüber hinaus die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Abschließend wurde jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und hinsichtlich der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. 5.
  5. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der BF seine Aussagen inhaltlich aufrecht erhalte und moniert, dass die Art und Weise, in welcher die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würde. 5.
  6. Obwohl er anfänglich in Israel behandelt worden sei, habe sich sein Zustand verschlechtert. Er sei allergisch gegen das Glasauge, was ein Risiko dargestellt habe, das andere Auge zu verlieren. 5.
  7. Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, im Jahre 2017 verlassen. Ein weiterer wesentlicher Grund sei seine schwere Erkrankung und die nicht vorhandenen Möglichkeiten, sich in seiner Heimat diesbezüglich behandeln zu lassen. 5.
  8. Des Weiteren wurde angemerkt, dass der BF wegen seiner politischen Ansichten und Veröffentlichungen auf Facebook von dem israelischen Offizier vorgeladen worden sei. Diesbezüglich brachte der BF mehrere seiner Einträge auf Facebook aus den Jahren 2013 und 2014 (AS 223 – 229) in Kopie in Vorlage. 5.
  9. Das BFA habe das Vorbringen nicht richtig beurteilt. Bei Beurteilung der richtigen Sach- und Rechtslage hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF der Status als Asylberechtigter zuzuerkennen gewesen wäre, weil der BF aufgrund seiner politischen Gesinnung unter Berücksichtigung seiner früheren Verletzung und der Sensibilität des arabisch-israelischen Konflikts verfolgt werde. 5.
  10. Was seine gesundheitliche Situation betrifft, brachte der BF zudem einen weiteren ärztlichen Bericht vom 29.10.2017 samt Übersetzung in Vorlage (AS 219, 231). 5.
  11. Auch habe man sich nicht individuell konkret mit seiner Fluchtgeschichte auseinandergesetzt, was aber erforderlich gewesen wäre. Ebenso sei es nach § 45 Abs. 3 AVG geboten, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu auch Stellung zu nehmen.5.
  12. Auch habe man sich nicht individuell konkret mit seiner Fluchtgeschichte auseinandergesetzt, was aber erforderlich gewesen wäre. Ebenso sei es nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG geboten, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu auch Stellung zu nehmen. Ferner habe sich das BFA nicht ausreichend mit länderspezifischen Gebräuchen auseinandergesetzt. Der BF habe angegeben, dass er keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für seine Erkrankung im Heimatland vorfinde. 5.
  13. Im Übrigen wurde nochmals darauf hingewiesen, dass ihm keine ausreichende innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. 5.
  14. Ebenso wäre es Aufgabe des BFA gewesen, qualifizierte Ermittlungen zu treffen und sich nicht mit einer Befundinterpretation zufrieden zu geben, in welcher zwar von einer Krankheit gesprochen, aber so ausgelegt werde, als ob eine harmlose Erkrankung vorliege. Auch wurde ein medizinischer Sachverständiger bzw. ein entsprechendes Gutachten beantragt, um die Schwere der Erkrankung festzustellen. 5.
  15. Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich auf Art. 47 Abs.2 iVm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 der Grundrechtecharta der EU gestützt, wonach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der EU wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei, demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens sei.5.
  16. Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich auf Artikel 47, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins und Absatz 3, der Grundrechtecharta der EU gestützt, wonach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der EU wie Artikel 6, Absatz eins, EMRK auszulegen sei, demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens sei. 5.
  17. Was den Eventualantrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter betrifft, so wirke sich die derzeitige Situation in Israel - Westjordanland so aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. 5.
  18. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  19. Im Zuge einer Stellungnahme zum Beschwerdeschriftsatz vom 15.11.2017 wurde seitens des BFA ausgeführt, dass das BFA zu keinem Zeitpunkt die Mitwirkung des BF abgestritten habe. Was den Vorwurf einer verabsäumten amtswegigen Ermittlung bzw. einer Unterdrucksetzung des BF am Ende der Einvernahme anbelangt, so wurde diesbezüglich auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen. Dass der BF wegen seiner politischen Ansichten und Veröffentlichungen auf Facebook von diesem israelischen Offizier vorgeladen worden wäre, sei im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden. Vielmehr sei angegeben worden, wie auch in der Beschwerde dezidiert hervorgehoben, dass nicht in der Ladung gestanden hätte, weshalb er geladen worden wäre. Die diesbezüglich nunmehr vorgelegten Beweismittel, würden sie nicht bereits aufgrund des Neuerungsverbots ins Leere gehen, seien nicht dazu geeignet, einen Nachweis darüber zu liefern, dass der BF tatsächlich persönlich bedroht worden wäre, sondern würden diese lediglich dazu dienen, die persönliche Einstellungen des BF zu bestimmten politischen Themen darzutun. Der BF habe in seiner Einvernahme angegeben, dass er in Österreich keiner anderen Behandlung unterzogen worden sei als in seiner Heimat. Der nunmehr vorgelegte palästinensische, medizinische Bericht, datiert mit 29.10.2017, also 25 Tage nach der Einvernahme und neun Tage nach Zustellung des Bescheides sei nach Ansicht des BFA ebenfalls vom Neuerungsverbot betroffen. Doch selbst für den Fall, dass dieser zu würdigen wäre, merke das BFA an, dass der Inhalt schon aufgrund der Tatsache in Frage zu stellen sei, dass diesfalls eine palästinensische (Gesundheits-)Behörde ohne Vorsprache des BF, ohne ihn jemals medizinisch zu untersuchen, ein Attest ausgestellt hätte. Im Übrigen werde in diesem Bericht selbst von den dortigen Behörden angemerkt, dass diese keinerlei Verantwortung für dessen Inhalt übernehmen würden. Nun werde dem BFA auch noch vorgeworfen, sich "mit einer Befundinterpretation zufrieden zu geben, in welcher zwar von der Krankheit gesprochen wird, aber so ausgelegt wird, als ob eine harmlose Erkrankung vorliegt." Diesem Vorwurf sei zu entgegnen, dass das BFA weder dazu qualifiziert sei, eine derartige Beurteilung zu treffen, noch diese Beurteilung vorgenommen hätte. Das Bundesamt habe ausgehend von den eigenen Aussagen des BF festgestellt, dass die Behandlung in der Heimat stattgefunden habe, dergestalt wie sie auch in Österreich stattfinde, und dass diese finanziert werden habe können. Von einer speziell auf die Heimat bezogene Gefährdung der Person des BF habe aus diesem Blickwinkel daher nicht ausgegangen werden können. Weshalb das BFA der Verpflichtung, Beweismittel von Amts wegen beizuschaffen, nicht nachgekommen sein solle, werde ebenso wenig näher bezeichnet, wie auch welche konkreten Beweismittel das BFA für seine Entscheidung noch hätte beizuschaffen gehabt. Das BFA könne abschließend nur feststellen, dass in der Beschwerde keinerlei Gründe vorgebracht worden seien, welche eine anders lautende Entscheidung rechtfertigen würden. Der BF sei ausschließlich wegen einer nicht asylrelevanten medizinischen Behandlung nach Österreich gekommen. Wegen des Vorwurfs der Unterdrucksetzung des BF im Zuge der Einvernahme werde der Antrag gestellt, im Bedarfsfall sowohl den zur Entscheidung berufenen Organwalter als auch die zur Einvernahme herangezogene Dolmetscherin als Zeugen zu laden.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis vom 27.11.2017 (OZ 4E) Folge gegeben und diesen Spruchpunkt gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gem. § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Schließlich wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis vom 27.11.2017 (OZ 4E) Folge gegeben und diesen Spruchpunkt gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Schließlich wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.
  22. Am 13.12.2017 langte nochmals der bereits im Zuge der Beschwerde in Vorlage gebrachte palästinensische, medizinische Bericht vom 29.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 7).
  23. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Verfahrensbestimmungen 1.
  25. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus dem Westjordanland, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung vor der Ausreise aufgrund einer Verwechslung von einem israelischen Sicherheitsbeamten an seinem linken Auge verletzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland wegen des Wunsches nach einer medizinischen Behandlung in Europa verlassen hat. Das sonstige im Verfahren vor dem BFA vorgebrachte Fluchtvorbringen (Bedrohung und Verfolgung aufgrund dieses Vorfalles hinsichtlich der Verwechslung durch einen israelischen Offizier) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland in eine existenzgefährdende Not-situation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Beim BF wurde in Israel von ärztlicher Seite eine Verletzung des linken Auges festgestellt, die bereits dort und später auch in Österreich medizinisch, in Israel insbesondere auch operativ, behandelt wurde. Insoweit wurde dem BF in Israel letztlich das linke Auge entfernt und durch ein Glasauge ersetzt. Bezüglich der wiederholt auftretenden Schmerzen erhielt der BF Augentropfen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF jedoch nunmehr nicht in Vorlage gebracht. Der BF lebte bis etwa Anfang Mai 2017 in Ramallah an einer gemeinsamen Wohnadresse mit einem Bruder. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat die Universität-Studienrichtung Informatik. Seinen Lebensunterhalt bestritt er als Lehrer, wobei er nebenbei in einem Sprachinstitut als EDV-Techniker tätig gewesen ist. Der BF verließ das Westjordanland Anfang Mai 2017 und reiste in der Folge ca. Mitte Mai 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die engsten Angehörigen des BF leben nach wie vor in den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF besucht(

  1. e)allerdings einen Deutschkurs Niveau A2/1 und verrichtete gemeinnützige Tätigkeiten in der Gemeinde XXXX . Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis und brachte ein Unterstützungsschreiben seiner ehrenamtlichen Lernbetreuerin in Vorlage. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. In Österreich halten sich keine Verwandten des BF auf. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF besucht(
  2. e)allerdings einen Deutschkurs Niveau A2/1 und verrichtete gemeinnützige Tätigkeiten in der Gemeinde römisch 40 . Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis und brachte ein Unterstützungsschreiben seiner ehrenamtlichen Lernbetreuerin in Vorlage. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein gesamtes Leben in den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch und Englisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland festzustellen ist. 2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland war insbesondere festzustellen: Politische Lage Der rechtliche und politische Status der Westbank, der PA und der PLO Die PLO wurde 1974 als einzige legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel. Sie vertritt, im Gegensatz zur PA (Palästinensische Autonomiebehörde), auch die Palästinenser außerhalb der besetzten palästinensischen Gebiete. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (Zenith 30.11.2012). Die Bedeutung der PLO sollte nicht unterschätzt werden. Auch wenn die Organisation seit der Entstehung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) mit den Oslo-Verträgen in den 1990er Jahren an Gewicht verloren hat, ist sie noch immer die einzig international anerkannte Vertretung aller Palästinenser – unabhängig davon, ob diese in den Palästinensischen Gebieten oder im Ausland leben. Derzeit beläuft sich die geschätzte Zahl aller Palästinenser weltweit auf 11 bis 12 Millionen (circa ein Drittel von ihnen leben in den Palästinensischen Gebieten). Während die PA sich um die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten der Palästinenser kümmert, ist die PLO die Instanz, die über politische Strategien zur Erlangung von nationaler Selbstbestimmung – kurz: über Krieg und Frieden entscheiden kann. Weil das palästinensische Parlament der PA seit acht Jahren nicht mehr zusammengetreten ist und somit nicht als ein Forum für überparteilichen Austausch dient, ist das PLO-Exekutiv-Komitees das einzige Organ, in dem (fast) alle palästinensischen Strömungen vertreten sind und in dem regelmäßig kontroverse Diskussionen stattfinden. Die Repräsentativität der PLO wurde im Laufe der Zeit zunehmend in Frage gestellt: Ursprünglich sollte sie eine Plattform für alle politischen Bewegungen der Palästinenser sein. Die Aufnahme der neuentstandenen Kräfte – neben der Hamas auch Islamischer Dschihad und die »Palästinensische Nationale Initiative» (Al-Mubadara) – ist zwar mit dem Versöhnungsabkommen zwischen den politischen Fraktionen – zuletzt dem »Beach Camp«-Abkommen 2014, beschlossen worden, jedoch hat solch eine Reform (mit Ausnahme der Aufnahme von Al-Mubadara im März 2015) nicht stattgefunden. Ein weiteres Manko der Organisation ist die fehlende Legitimation durch Wahlen. Die Vertretung der Mitgliedsparteien ist vielmehr Ergebnis von historischen, informellen politischen Verhandlungsprozessen. Zu keinem Zeitpunkt in der 50-jährigen Geschichte der Organisation haben Wahlen zum Palästinensischen Nationalrat (PNC) stattgefunden. Nimmt man die Ergebnisse von aktuellen Meinungsumfragen zur Unterstützung verschiedener politischer Bewegungen unter den Palästinensern in den Grenzen von 1967 als Grundlage, wird schnell offensichtlich, dass die Realitäten und Kräfteverhältnisse sich weit verschoben haben. 74 Prozent aller Palästinenser sind überzeugt, dass demokratische Wahlen zum PNC von großer Bedeutung wären (Zentith 18.9.2015). Der völkerrechtliche Weg Richtung Anerkennung als Staat Israel übt in variierendem Ausmaß die gesetzliche, militärische und wirtschaftliche Kontrolle über die Besetzten Gebiete [Anm.: inkl. Westbank] aus (UDOS 14.10.2015) Nach dem Scheitern des bi- beziehungsweise trilateralen (mit den USA) Wegs verlegte sich Präsident Abbas auf eine andere Strategie und versucht in der UNO mehr Gehör zu finden. Der Versuch, im Sicherheitsrat eine Uno-Mitgliedschaft der PA-Gebiete zu bewirken oder zumindest so viele Ja-Stimmen zu sammeln, dass ein US-Veto "nötig" würde, scheiterte jedoch. Daraufhin ließ sich Abbas die quasi mindere Uno-Mitgliedschaft Palästinas in der Uno-Vollversammlung [Anm.: als Beobachterstaat, nicht Mitglied] absegnen (Standard 11.11.2014). Am 29. November 2012 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen Palästina als Beobachterstaat anerkannt. Innerhalb des VN-Systems ergeben sich daraus zusätzliche Verfahrensprivilegien. Darüber hinaus hat der Beschluss keine unmittelbare Auswirkung auf den völkerrechtlichen Status Palästinas. Er erleichtert den Palästinenserinnen und Palästinensern aber den Zugang zu wichtigen internationalen Organisationen und Organen (SWP Dezember 2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Auch einige weitere europäische Staaten anerkannten Palästina (Badil 10.11.2015). Der erhoffte Domino-Effekt einer vorbehaltlosen bilateralen staatlichen Anerkennung durch wichtige europäische Staaten ist noch nicht eingetreten. Der Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wird zwar als Erfolg verbucht, mündete aber nicht unmittelbar in der Eröffnung von Strafverfahren gegen Israel. (Zenith 18.9.2015). Trotz der Relevanz dieser Entwicklungen können sie vor Ort nur etwas ändern, wenn es der Wille der mächtigsten Staaten ist. Derzeit hat keine dieser Entwicklungen Israel abgehalten, straflos zu agieren (Badil 10.11.2015). Die PA in der Westbank – Zuständigkeiten und Beschränkungen Die Palästinensische Befreiungsorganisation [PLO - Palestinian Liberation Organisation] und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde [PA – Palästinensische Authority] ein infolge der Prinzipienerklärung von 1993 bekannt als Oslo Verträge. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess. Laut der Osloer Verträge ist ihre Autorität in drei Zonen aufgeteilt: -Strichaufzählung Gebiet A: Die PA hat die politische Kontrolle und die Kontrolle über die Sicherheit. -Strichaufzählung Gebiet B: Die PA hat die politische Kontrolle, teilt aber die Sicherheitsverpflichtungen mit Israel. -Strichaufzählung Gebiet C: Israel hat die politische Kontrolle und die Kontrolle über die Sicherheit. In praktischer Hinsicht behält Israel die Kontrolle über die externe Sicherheit der Gebiete, den Luftraum, die Seewege und die elektromagnetische Sphäre (UK Border Agency 15.5.2012; ähnlich GIZ 1/2016).In praktischer Hinsicht behält Israel die Kontrolle über die externe Sicherheit der Gebiete, den Luftraum, die Seewege und die elektromagnetische Sphäre (UK Border Agency 15.5.2012; ähnlich GIZ 1 aus 2016,). Die Palästinensische Behörde (PA) hat die Verantwortung des Schutzes der palästinensischen Bevölkerung in Teilen der Westbank, aber seine Schutzmöglichkeiten werden durch die israelische Besatzungsmacht eingeschränkt, welche die effektive Kontrolle über die Westbank ausübt. Im Gebiet C unter voller israelischer Kontrolle (Zivil- und Sicherheitsbereich) findet z.B. der Großteil der Vertreibungen (zum Abriss von Gebäuden, Enteignungen und Verweigerung von Baugenehmigungen siehe auch andere Abschnitte der LIB) statt und dort hat die PA keine Kontrolle (Badil 10.11.2016). Auf der folgenden Karte sind die zersplitterten Gebiete unter nomineller PA-Kontrolle [Anm.: Der Gaza-Streifen befindet sich de facto unter Kontrolle der Hamas bzw. aber auch letztendlich Israels und bzgl. des Zugangs via Rafah auch Ägypten] verzeichnet: Legende zur folgenden Karte: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Ausschnitte aus OCHA (2.10.2015): Occupied Palestinian Territory December 2014. In: Humanitarian Atlas 2015: http://www.ochaopt.org/documents/atlas_2015_web.pdf; Der Zersplitterung der palästinensischen Wohngebiete stehen die wachsenden 237 israelischen Siedlungen in Ostjerusalem und der Westbank, die auch Industriegebiete umfassen, gegenüber. Die Siedlungen stellen einen Bruch internationalen Rechts dar. In den Siedlungen leben etwa 500.000 Israelis. In 70 Prozent der Westbank untersagt Israel, d.h. dem Gebiet C, der palästinensischen Bevölkerung bauliche Aktivitäten. (HRW 11.1.2016): Bild kann nicht dargestellt werden HRW – Human Rights Watch (11.1.2016): Occupation, Inc.: https://www.hrw.org/report/2016/01/19/occupation-inc/how-settlement-businesses-contribute-israels-violations-palestinian; Zugriff am 20.1.2016 Die politische Lage in der Westbank seit 2006 Israel und die Westbank Die palästinensischen Gebiete sind seit Juni 1967 von Israel besetzt und seit Mai 1994 sind Teile der Gebiete unter begrenzter palästinensischer Selbstverwaltung durch die Palästinensische Behörde (PA = Palestinian Authority). In den A-Gebieten (aktuell 17,2% des Westjordanlandes) ist die PA zuständig für die zivile Verwaltung und tagsüber für die innere Sicherheit. In den B-Gebieten (23,8% der Westbank) ist die PA für die zivile Verwaltung zuständig und Israel für die innere Sicherheit. In den C-Gebieten (Siedlerstraßen, Naturschutzgebiete, die israelischen Siedlungen, militärischen Einrichtungen und sonstige sicherheitsrelevante Gebiete, die insgesamt 59% des Gebietes ausmachen) ist die PA nur für Bildung und die Gesundheitsversorgung zuständig. Die Genehmigung von entsprechender Infrastruktur ist jedoch Sache der israelischen Zivilverwaltung. Für alle auf das Land bezogenen Angelegenheiten wie Landvergabe, Planung und Bau, Infrastruktur und Wasser sowie für die innere Sicherheit ist Israel zuständig (GIZ 1/2016). 70 Prozent der Fläche in Zone C ist eingegrenzten Siedlungen zugewiesen, die für Palästinenser Sperrgebiet bleiben. Weniger als 1 Prozent des C-Gebietes ist für palästinensische Entwicklung vorgesehen, berichtet OCHA (UNRWA 2014).Die palästinensischen Gebiete sind seit Juni 1967 von Israel besetzt und seit Mai 1994 sind Teile der Gebiete unter begrenzter palästinensischer Selbstverwaltung durch die Palästinensische Behörde (PA = Palestinian Authority). In den A-Gebieten (aktuell 17,2% des Westjordanlandes) ist die PA zuständig für die zivile Verwaltung und tagsüber für die innere Sicherheit. In den B-Gebieten (23,8% der Westbank) ist die PA für die zivile Verwaltung zuständig und Israel für die innere Sicherheit. In den C-Gebieten (Siedlerstraßen, Naturschutzgebiete, die israelischen Siedlungen, militärischen Einrichtungen und sonstige sicherheitsrelevante Gebiete, die insgesamt 59% des Gebietes ausmachen) ist die PA nur für Bildung und die Gesundheitsversorgung zuständig. Die Genehmigung von entsprechender Infrastruktur ist jedoch Sache der israelischen Zivilverwaltung. Für alle auf das Land bezogenen Angelegenheiten wie Landvergabe, Planung und Bau, Infrastruktur und Wasser sowie für die innere Sicherheit ist Israel zuständig (GIZ 1 aus 2016,). 70 Prozent der Fläche in Zone C ist eingegrenzten Siedlungen zugewiesen, die für Palästinenser Sperrgebiet bleiben. Weniger als 1 Prozent des C-Gebietes ist für palästinensische Entwicklung vorgesehen, berichtet OCHA (UNRWA 2014). Das Gebiet C beheimatet geschätzte 180.000 Palästinenser und beinhaltet die Hauptreserven an Wohngebiet und Bauland in der gesamten Westbank. Israel verbietet den Palästinensern die Landerschließung und das Bebauen von 70 Prozent des C-Gebietes. Israels Planungs- und Baupolitik ignoriert die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung, weigert sich, die meisten der Dörfer in der Region anzuerkennen, verhindert die Ausweitung und Entwicklung von palästinensischen Gemeinden, zerstört Wohnhäuser und erlaubt es den Gemeinden nicht, sich an die Infrastruktur anzuschließen. Tausende Einwohner leben unter der ständigen Bedrohung aus ihren "illegalen" oder als Feuerzone deklarierten Gemeinden vertrieben zu werden (Crisis Group 19.6.2014 – siehe auch obige Karte von OCHA und für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016). Unter den Betroffenen waren laut UNRWA z.B. 2013 auch 114 Familien von palästinensischen Flüchtlingen. (UNRWA 2014). Theoretisch behält Israel in der Westbank nur in Zone C die volle Kontrolle, tatsächlich beeinflusst Israels Kontrolle im Gebiet C alle Einwohner der Westbank. Es gibt 166 A- und B-Gebiete, in denen sich die Hauptkonzentrationen der Bevölkerung befinden, und die verstreut - wie Inseln - im C-Gebiet liegen. Die diese Gebiete umgebenden Landreserven sind oftmals als C-Gebiet deklariert und Israel verbietet das Bebauen oder landwirtschaftliche Nutzen dieses Landes (Crisis Group 19.6.2014 – siehe auch obige Karte von OCHA und für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016). Die israelische Besetzung der Westbank mit ihrem weiter andauernden Siedlungsbau und militärischen Checkpoints haben gemeinsam mit den palästinensischen Attacken zu einer Verlangsamung des Vorankommens in Richtung einer endgültigen Übereinkunft geführt und dazu, dass auf beiden Seiten über den Wert der Osloer Verträge diskutiert wird (BBC 10.12.2014). Nach Schätzungen der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem, dem Information Center for Human Rights in the Occupied Territories, leben im Westjordanland und in Ostjerusalem mittlerweile 550.000 israelische Siedler. Allein im Westjordanland hat sich deren Zahl seit dem Beginn der Neunzigerjahre mehr als verdreifacht. Israel verstößt damit gegen das Völkerrecht: Die Vierte Genfer Konvention untersagt die Ansiedlung eigener Bevölkerungsgruppen in annektierten Gebieten (Wiener Zeitung 19.1.2016). Israel stellt weiterhin Leistungen wie Sicherheit, Verwaltung, Unterkünfte, Bildung und medizinische Versorgung für die etwa 560.000 Siedler zur Verfügung, die in illegalen Siedlungen in der Westbank und Ostjerusalem leben (HRW 27.1.2016). Israels dramatische Veränderung der Westbank-Landkarte verhindert jede reale Chance auf die Gründung eines unabhängigen und funktionierenden Staates (B'Tselem 23.1.2014, für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016). Besonders umstritten sind Pläne der Regierung Netanjahu, östlich von Jerusalem in der sensiblen East-1-Zone mehrere tausend neue Wohneinheiten für Siedler entstehen zu lassen. Gemeinsam mit der angrenzenden Megasiedlung Maale Adumim bildet diese Zone eine Art Puffer, der das Westjordanland in einen nördlichen und einen südlichen Teil trennen würde. Die Bildung eines zusammenhängenden Palästinenserstaates würde damit nahezu unmöglich gemacht (Wiener Zeitung 19.1.2016). Im Jänner 2016 bestätige Israel, dass es ein großes Stück fruchtbaren Landes in Besitz nähme. Die 154 Hektar im Jordantal nahe Jericho befinden sich in einem Gebiet, wo es bereits viele Farmen von Siedlern gibt – das aber zu dem Boden gehört, den die Palästinenser zu ihrem Staatsgebiet erklären wollen. Es handelt sich um die größte Landnahme seit August 2014. UN-Generalsekretär Ban Ki-moon verurteilte den Schritt, und palästinensische Amtsträger meinten, dass sie eine UN-Resolution gegen die israelische Siedlungspolitik einbringen würden (The Daily Star 22.1.2016). Die Siedlungsaktivitäten nehmen laut dem israelischen Zentralbüro für Statistik weiterhin zu. Im 1. Quartal des Jahres 2015 wurden 566 Hauseinheiten von Israel genehmigt und 529 Hauseinheiten fertiggestellt - ein Anstieg von 93 Prozent beim Beginn von Hausbauten und 219 Prozent bei der Fertigstellung im Vergleich zum 1. Quartal 2014. Für PalästinenserInnen in Ostjerusalem oder dem Gebiet C sind hingegen Baubewilligungen schwer bis unmöglich zu herhalten. Sie haben auch nur begrenzten Zugang zu Wasser, Elektrizität, Schulen und anderen Leistungen, während Israel diese den Siedlern zur Verfügung stellt. Mit Stand 23. November 2015 rissen die israelischen Behörden 481 palästinensische Heime und andere Gebäude in der Westbank einschließlich Ostjerusalem im Jahr 2015 ab, was 601 Menschen, darunter 296 Kinder, obdachlos machte. 46 Dörfer von Beduinen befinden sich im Gebiet E-1, das für Siedlungen vorgesehen ist. Die Bewohner sollen zwangsweise an drei Orte in der Westbank "umgesiedelt" werden. 22 Häuser wurden bereits abgerissen. Im Mai 2015 genehmigte das israelische Höchstgericht den Abriss des Dorfes Susya mit 340 Einwohnern in den südlichen Hügeln von Hebron. Die Bewohner hatten ihre Unterkünfte auf ihrem landwirtschaftlichen Gelände errichtet, nachdem Israel sie aus ihrem damaligen Dorf vertrieben hatte und das Land zur archäologischen Stätte erklärt hatte (HRW 27.1.2016). Beispiel Landwirtschaft für die Lage der Orte zwischen Grüner Linie und Barriere: Für den Zutritt zu Gebieten, die zwischen der Grünen Linie und der Barriere liegen, benötigen die Bauern israelische Zutrittsgenehmigungen, deren Zahl begrenzt ist. Von den 85 Toren für landwirtschaftliche Zwecke waren jedoch 2015 nur 9 Tore jeden Tag offen, während die meisten nur während der Olivenernte einige Wochen lang geöffnet wurden. Dies schränkt die Landwirtschaft schwer ein und untergräbt die Lebensgrundlage auf dem Land (OCHA 9/2015). Z.B. war der Ertrag in diesen Regionen im Jahr um etwa 60 Prozent geringer, als in den Regionen die auf der palästinensischen Seite des Walls liegen (OCHA 11/2014).Für den Zutritt zu Gebieten, die zwischen der Grünen Linie und der Barriere liegen, benötigen die Bauern israelische Zutrittsgenehmigungen, deren Zahl begrenzt ist. Von den 85 Toren für landwirtschaftliche Zwecke waren jedoch 2015 nur 9 Tore jeden Tag offen, während die meisten nur während der Olivenernte einige Wochen lang geöffnet wurden. Dies schränkt die Landwirtschaft schwer ein und untergräbt die Lebensgrundlage auf dem Land (OCHA 9 aus 2015,). Z.B. war der Ertrag in diesen Regionen im Jahr um etwa 60 Prozent geringer, als in den Regionen die auf der palästinensischen Seite des Walls liegen (OCHA 11 aus 2014,). Die Palästinensische Behörde und die Versöhnungsversuche zwischen PA/Fatah und Hamas Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Der Präsident der Palästinensischen Behörde, aktuell Mahmoud Abbas, wird direkt vom Volk gewählt. Er ist Oberbefehlshaber der palästinensischen Sicherheitskräfte, wählt den Premierminister aus (und kann ihn auch wieder entlassen) und hat die Aufgabe, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze zu verkünden. In außergewöhnlichen Fällen außerhalb der Sitzungszeit des Palästinensischen Legislativrates kann der Präsident Entscheidungen treffen und Dekrete herausbringen, die Gesetzeskraft haben. Die gesetzgebende Gewalt wird offiziell vom Palästinensischen Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) ausgeübt. Der PLC kontrolliert die Exekutive und bringt Gesetzesvorschläge ein. Die neu gebildete Regierung muss sich einer Vertrauensabstimmung des Rates unterziehen und kann durch sein Misstrauensvotum auch wieder entlassen werden (GIZ 1/2016). Seit Juni 2007 ist der PLC jedoch nicht mehr zusammengetreten und das Land wird durch Präsidialdekrete regiert. Darüber hinaus befinden sich seit dem Sommer 2006 zahlreiche Abgeordnete, hauptsächlich Hamas-Mitglieder, in israelischer Haft (Daily Star 12.2.2013).Die gesetzgebende Gewalt wird offiziell vom Palästinensischen Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) ausgeübt. Der PLC kontrolliert die Exekutive und bringt Gesetzesvorschläge ein. Die neu gebildete Regierung muss sich einer Vertrauensabstimmung des Rates unterziehen und kann durch sein Misstrauensvotum auch wieder entlassen werden (GIZ 1 aus 2016,). Seit Juni 2007 ist der PLC jedoch nicht mehr zusammengetreten und das Land wird durch Präsidialdekrete regiert. Darüber hinaus befinden sich seit dem Sommer 2006 zahlreiche Abgeordnete, hauptsächlich Hamas-Mitglieder, in israelischer Haft (Daily Star 12.2.2013). Am 25. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal - die ersten Wahlen waren im Januar 1996 durchgeführt worden – die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte eine Notstandsregierung unter Salam Fayyed ein, die einen Monat später in eine Übergangsregierung umgewandelt wurde. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Von diesem Zeitpunkt an bis April 2014 war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Vermittlungsversuche zur Überwindung der Spaltung waren bis Ende April 2011 vollständig erfolglos (GIZ 1/2016).Von diesem Zeitpunkt an bis April 2014 war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Vermittlungsversuche zur Überwindung der Spaltung waren bis Ende April 2011 vollständig erfolglos (GIZ 1 aus 2016,). Besorgt über ihren wachsenden Mangel an Demokratie hielten die Palästinenser 2012 Lokalwahlen in der Westbank ab. Diese wurden von der Hamas boykottiert (Daily Star 12.2.2013). Am 23. April 2014 einigten sich Hamas und Fatah erneut auf die Bildung einer Einheitsregierung. Der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu reagierte erneut mit der Erklärung, Präsident Mahmoud Abbas müsse zwischen dem Frieden mit Israel und dem Frieden mit der Hamas wählen und sagte geplante Friedensgespräche mit den palästinensischen Unterhändlern ab. Am 2. Juni 2014 wurde dann die 17köpfige Einheitsregierung aus parteilosen Experten unter Führung von Rami Hamdallah vereidigt, was als erster Schritt auf dem Weg zur vollständigen Aussöhnung zwischen Fatah und Hamas gedacht war. Für Anfang 2015 waren Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geplant (GIZ 1/2016). Aber Parlamentswahlen fanden aufgrund der Spaltung zwischen der Hamas, die den Gazastreifen regiert und der Fatah, angeführt von Mahmud Abbas, in der Westbank seit einem Jahrzehnt nicht mehr statt (The Daily Star 2.2.2016).Am 2. Juni 2014 wurde dann die 17köpfige Einheitsregierung aus parteilosen Experten unter Führung von Rami Hamdallah vereidigt, was als erster Schritt auf dem Weg zur vollständigen Aussöhnung zwischen Fatah und Hamas gedacht war. Für Anfang 2015 waren Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geplant (GIZ 1 aus 2016,). Aber Parlamentswahlen fanden aufgrund der Spaltung zwischen der Hamas, die den Gazastreifen regiert und der Fatah, angeführt von Mahmud Abbas, in der Westbank seit einem Jahrzehnt nicht mehr statt (The Daily Star 2.2.2016). Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde. Einstimmig beschloß das israelische Sicherheitskabinett, die Friedensgespräche mit den Palästinensern auszusetzen. Das israelische Wohnbauministerium veröffentlichte als Antwort auf die Einheitsregierung die Ausschreibung von 1.500 neuen Wohneinheiten in Siedlungen (GIZ 1/2016). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS-2 19.6.2014).Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde. Einstimmig beschloß das israelische Sicherheitskabinett, die Friedensgespräche mit den Palästinensern auszusetzen. Das israelische Wohnbauministerium veröffentlichte als Antwort auf die Einheitsregierung die Ausschreibung von 1.500 neuen Wohneinheiten in Siedlungen (GIZ 1 aus 2016,). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvollmacht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS-2 19.6.2014). Am 31. Juli 2015 wurden fünf neue Minister vereidigt. 19 Ministerposten blieben unverändert. Die Hamas missbilligte die Regierungsumbildung und nannte sie "verfassungswidrig und außerhalb des Konsenses" (GIZ 1/2016).Am 31. Juli 2015 wurden fünf neue Minister vereidigt. 19 Ministerposten blieben unverändert. Die Hamas missbilligte die Regierungsumbildung und nannte sie "verfassungswidrig und außerhalb des Konsenses" (GIZ 1 aus 2016,). Al-Monitor berichtet mit Berufung auf eine vertrauenswürdige Quelle, dass Bemühungen einer Reihe von Fatah-Führern der zweiten Generation im Gange seien, den Stillstand der Versöhnung der Hamas zu beenden. Unter anderem geht es darum, herauszufinden, warum den versöhnlichen Worten keine Taten folgen (Al-Monitor 5.1.2016). Die Krise der Palästinischen Behörde und der derzeitige Aufruhr vor allem junger Menschen gegen die israelische Besatzung, teils auch "Dritte Intifada" genannt "Intifada” bedeutet übersetzt "Zittern, Schaudern, Schütteln, Beben, Erwachen, in der Politik ein Volksaufstand". Die neueste Intifada steht mit keinem bestimmten Vorfall in Zusammenhang. Sie ist eine eskalierende Welle von Ärger, Protest, Unruhen, Gewalt und Repression mit Zentrum Jerusalem. Die Ursache ist der Frust über das Zusammenbrechen der Friedensgespräche, vermehrter israelischer Siedleraktivität, einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und israelischen Drohungen bzgl. Al-Aqsa [al-Aqsa-Gelände/Haram al-Sharif/Tempelberg]. Die Dritte Intifada ist gekennzeichnet von Messerangriffen und vermehrter harter israelischer Repression und Strafen einschließlich Gefängnisstrafen für Steinewerfer (The New Arab 6.1.2016). Im Gegensatz zur Hamas, die für den bewaffneten Kampf gegen die Besatzung steht, wird die PA mit der Suche nach Verhandlungslösungen assoziiert. Sie selbst ist ein Kind der Oslo-Vereinbarungen, woraus sie ihre Legitimität bezieht. Dass sich die Situation in den besetzten Palästinensischen Gebieten seit Oslo und allen darauf folgenden Verhandlungsrunden verschlechtert hat, ist nur ein Grund, weshalb die Autonomiebehörde immer größere Schwierigkeiten hat, ihr Fortbestehen zu rechtfertigen (Zenith 30.11.2012) Abbas hat auch damit zu kämpfen, dass seine demokratische Legitimierung verlorengegangen ist, Wahlen sind auf allen Ebenen überfällig (Standard 11.11.2014). Er wurde vor 11 Jahren für vier Jahre gewählt und zeigt sich kaum noch öffentlich. Die "politische Sklerose" kommt in einer Zeit vermehrter palästinensisch-israelischer Gewalt, in welcher in vier Monaten mit Stand 20.10.2015 25 Israelis und ein Amerikaner in Messer- und Schussattacken sowie durch das Rammen durch Autos ums Leben kamen. Im selben Zeitraum wurden 155 Palästinenser von israelischen Einsatzkräften getötet [Anm.: Die genannten Vorfälle fanden teilweise in Ost- oder Westjerusalem statt. Näheres im Abschnitt Sicherheitslage] (The Daily Star 20.10.2016). Eine "dritte Intifada", mit oder ohne Fragezeichen, meldeten israelische Schlagzeilen im Oktober, als sich die zunächst vereinzelten Anschläge häuften. Ob man die Terrorwelle tatsächlich als Aufstand bezeichnen kann, ist schwer zu entscheiden. Denn es gibt kein einheitliches Muster. Auslöser schien der Zorn der Palästinenser über vermutete Änderungen der Gebetsordnung auf dem Tempelberg zu sein. Aber dieses Motiv ist längst vergessen. Zunächst war Jerusalem Brennpunkt, dann Hebron, dann kamen Angriffe an Landstraßen im Westjordanland, in Großstädten wie Tel Aviv und Beer-Schewa, zuletzt auch im Inneren jüdischer Siedlungen. Die Angegriffenen waren zunächst Zivilisten, dann auch Soldaten. Die Waffen waren fast immer Messer, teils Fahrzeuge oder Gewehre. Einzelne Angreifer waren Angehörige palästinensischer Sicherheitskräfte oder arabische Bürger Israels, meist aber palästinensische Teenager. Von einer Intifada kann man wohl noch nicht sprechen, schon deswegen, weil es sich um spontane Einzelaktionen handelt und die bewaffneten Palästinenserorganisationen vorerst zuschauen (Der Standard 4.2.2016). UN-Generalsekretär Ban Ki-moon fasste in einer Rede den Hintergrund der Gewalt der letzten Monate zusammen und äußerte Verständnis für den Hoffnungsverlust der PalästienenserInnen nach beinahe 50 Jahren Besatzung. Bei der diesjährigen Sitzung des UN Committee on the Exercise of the Inalienable Rights of the Palestinian People sagte er: "Sie [die PalästinenserInnen] sind verärgert über die erstickende Besatzungspolitik und frustriert über die Einschränkungen ihres Alltags. Sie beobachten das Wachsen und Wachsen der israelischen Siedlungen in der besetzten Westbank einschließlich Ostjerusalem. Sie haben den Glauben in ihre Führung verloren, dass sie echte nationale Versöhnung erreichen kann und sehen den Traum eines souveränen, [territorial] zusammenhängenden und unabhängigen palästinensischen Staates dahinschwinden. Das Volk von Palästina hat ein halbes Jahrhundert der Besatzung durchlebt, und sie haben ein halbes Jahrhundert Stellungnahmen gehört, welche sie [die Besatzung] verurteilten. Aber das Leben hat sich [dadurch] nicht sinnvoll verändert. Die Kinder wurden Großeltern, aber das Leben hat sich nicht geändert. Wir geben Stellungnahmen ab. Wir drücken Besorgnis aus. Wir drücken unsere Solidariät aus. Aber das Leben hat sich nicht geändert. Und einige Palästinenser fragen sich: Soll dadurch nur einfach die Uhr ablaufen? Sie fragen: Sollen wir die endlosen Debatten der Welt beobachten, wie das Land aufzuteilen ist, während es direkt vor unseren Augen verschwindet?" (UN News Service 27.1.2016) Quellen: -Strichaufzählung Al-Monitor (Daoud Kuttab) (5.1.2016): On its 51st anniversary, is Fatah facing identity crisis?: http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/01/palestinian-fatah-movement-challenges.html#ixzz3xPPNsCXj; Zugriff am 29.1.2016 -Strichaufzählung BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (10.11.2015): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons; Vol VIII 2013-2015:BADIL - Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights (10.11.2015): Survey of Palestinian Refugees and Internally Displaced Persons; Vol römisch acht 2013-2015: http://www.badil.org/phocadownloadpap/badil-new/publications/survay/Survey2013-2015-en.pdf; Zugriff am 15.1.2016 -Strichaufzählung BBC-News (10.12.2014): Palestinian territories profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14630174, Zugriff 23.12.2014 -Strichaufzählung BBC News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, http://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 23.12.2014 -Strichaufzählung B'Tselem - The Israeli Information Center for Human Rights in the Occupied Territories (23.1.2014): Land Expropriation and Settlements, http://www.btselem.org/settlements, Zugriff 7.1.2015 -Strichaufzählung Der Standard (4.2.2016): Israel zwischen Terrorwelle und Aufstandsangst: http://derstandard.at/2000030320223/Israel-zwischen-Terrorwelle-und-Aufstandsangst; Zugriff am 4.2.2016 -Strichaufzählung Der Standard (11.11.2014): Todestag Arafats: Es ging weder mit noch ohne Abu Ammar, http://derstandard.at/2000007959311/Todestag-Arafats-Es-ging-weder-mit-noch-ohne-Abu-Ammar, Zugriff 23.12.2014 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign & Commonwealth Office (16.10.2014): Israel and the Occupied Palestinian Territories (OPTs) - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/israel-and-the-occupied-palestinian-territories-opts-country-of-concern/israel-and-the-occupied-palestinian-territories-opts-country-of-concern-latest-updates-30-june-2014#the-west-bank-including-east-jerusalem, Zugriff 23.12.2014 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.01.2014): Freedom in the World 2014 – West Bank, o.D.: https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/west-bank-0; Zugriff am 18.11.2014 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (01/2016.): Palästinensische Gebiete, http://liportal.giz.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c1282; Zugriff 16.1.2016GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (01 aus 2016,.): Palästinensische Gebiete, http://liportal.giz.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c1282; Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Israel/Palestine: http://www.ecoi.net/local_link/318409/457412_de.html; Zugriff am 1.2.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (11.1.2016): Occupation, Inc.: https://www.hrw.org/report/2016/01/19/occupation-inc/how-settlement-businesses-contribute-israels-violations-palestinian; Zugriff am 20.1.2016 -Strichaufzählung International Crisis Group (19.6.2014): Whose Palestine?, http://www.crisisgroup.org/en/regions/middle-east-north-africa/israel-palestine/op-eds/thrall-whose-palestine.aspx, Zugriff 5.1.2015 -Strichaufzählung KAS-1 - Konrad Adenauer Stiftung (11.9.2012): Schleichende Erosion demokratischer Strukturen im Westjordanland, http://www.kas.de/wf/doc/kas_32046-1522-1-30.pdf?120911110218; Zugriff am 12.12.2012 -Strichaufzählung KAS-2 – Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. 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(2014): oPt Emergency Appeal 2014: http://www.unrwa.org/sites/default/files/2014_01_emergency_appeal_opt_short_english.pdf; 5.1.2015 -Strichaufzählung UN News Service (27.1.2016): Palestinians losing hope under 'stifling' Israeli occupation – UN chief: http://www.refworld.org/docid/56a9e0f540c.html; Zugriff am 1.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - The Occupied Territories: http://www.ecoi.net/local_link/313319/451583_de.html; Zugriff am 15.1.2016 -Strichaufzählung Wiener Zeitung (19.1.2016): Etikettenschwindel: http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/796425_Etikettenschwindel.html; Zugriff am 21.1.2016 -Strichaufzählung Zenith Online (18.09.2015): Abbas spielt mit dem Feuer: http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/abbas-spielt-mit-dem-feuer-004447/; Zugriff am 16.1.2016 -Strichaufzählung Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in Ramallah, http://www.zenithonline.de/deutsch/koepfe/a/artikel/gruene-brise-in-ramallah-003490/, Zugriff am 27.12.2012 Sicherheitslage Vorbemerkung: Die Sicherheitslage ist verstärkt auch von Ereignissen anderswo – vor allem in Ostjerusalem - beeinflusst, das eigentlich zur Westbank gehört, aber wegen der Annexion durch Israel Thema eines separaten LIB sein müsste. Zum besseren Verständnis wird die Sicherheitslage in der Westbank ab 2014 geschildert. Bereits vor der Verschärfung der Lage im Juni kam es im Jahr 2014 zu vielen Vorfällen. Im Zeitraum Jänner bis Mai wurden 11 Palästinenser getötet und über 1.000 verletzt (OCHA 24.9.2014). Dann folgten monatelange Spannungen zwischen Israelis und Palästinensern und eine Welle von Unruhen in der Westbank und dem arabischen Ostjerusalem (ReliefWeb2 10.12.2014). Die auf die Morde der drei israelischen Jugendlichen folgende israelische Sicherheitsoperation führte zu über 400 Verhaftungen von Palästinensern und mehr als 1.000 Razzien. Viele der Verhafteten kamen in Administrativhaft, wodurch die Anzahl der Palästinenser in Administrativhaft laut dem palästinensischen NGO Addameer auf über 340 (Stand 23.Juni 2014) stieg, die höchste Anzahl seit
  1. Die breite israelische Militäroperation löste eine Zahl von gewalttätigen Zusammenstößen zwischen palästinensischen und israelischen Sicherheitskräften aus, bei denen mehrere Palästinenser ums Leben kamen (FCO 30.6.2014). Während der erhöhten Spannungen im Zeitraum Juni bis August 2014, die auf die Entführung und Ermordung der drei israelischen Jugendlichen folgten, wurden in der Westbank 27 Palästinenser getötet, darunter 4 Kinder. Im selben Zeitraum wurden etwa 3.100 Palästinenser verletzt, zumindest 606 davon mit scharfer Munition. Verhaftet wurden in diesem Zeitraum in der Westbank 1.387 Palästinenser (zusätzlich zu 794 Palästinensern in Jerusalem). Besonders intensiv waren die Spannungen (neben Jerusalem) in Hebron, Nablus und Ramallah (OCHA 24.9.2014). Im Jahr 2015 beruhigte sich die Lage erst, aber seit Zusammenstößen an einer heiligen Stätte in Jerusalem [Anm.: Tempelberg/Haram al-Sharif] Mitte September stieg die Gewalt zwischen Israelis und Palästinensern. Das Gerücht, dass Israel die lange geltenden Regeln für die Stätte ändern wolle, nährte die Gewalt. Israel streitet die Richtigkeit des Gerüchts ab. Kurz darauf wurden zwei Israelis von Palästinensern in der Westbank erschossen und die Messerattacken [durch PalästinenserInnen] begannen. Israel und die palästinensischen Behörden beschuldigen einander, nichts zum Schutz der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe zu unternehmen (BBC News 20.10.2015). Z.B. setzte sich die Welle an fast täglichen Messerattacken, Angriffen mit Fahrzeugen und eine steigenden Zahl von Schussattentaten durch Palästinenser auf Israelis in der Westbank, Jerusalem und Gaza fort. Seit
  2. Oktober waren bis Ende Dezember über 130 Palästinenser und ungefähr 20 Israelis gestorben (ICG 4.1.2016). Laut OCHA starben insgesamt [nicht nur durch oben beschriebene Angriffe] in der Westbank inklusive Ostjerusalem im Jahr 2014 53 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte und 77 Israelis durch palästinensische Hand. 2015 waren es 133 Palästinenser [ob auch die Angreifer der Anschläge mit eingerechnet sind, geht nicht hervor] und 18 Israelis (Stand 28.12.2015). 2014 wurden 5.868 palästinensische ZivilistInnen durch israelische Sicherheitskräfte verletzt, im Jahr darauf waren es bereits 12.380 (OCHA 28.12.2015). Die Gewalt durch Siedler gegen Palästinenser ging von 107 Opfer im Jahr 2014 auf 89 Opfer ["casualties", was "Tote" wie "Verletzte" bedeutet] zurück. Siedler zerstörten im Jahr 2014 in 217 Fällen palästinensischen Besitz, im Jahr 2015 gab es 135 Fälle (OCHA 28.12.2015). Human Rights Watch befindet die israelischen Massnahmen gegen Siedler in der Westbank (einschließlich Ostjerusalem), die 84 PalästinenserInnen verletzt hatten und deren Besitz in 130 Vorfällen (Stand 23.11.2015) beschädigt hatten als inadäquat. Israel nahm drei Israelis in Zusammenhang mit einem Brandanschlag fest, in welchem ein palästinensisches Ehepaar und deren Kleinkind getötet wurden (HRW 27.1.2016). Unterdessen stiegen die israelischen Militäroperationen in der Westbank inklusive Ostjerusalem von 21 im Jahr 2014 auf 56 im Jahr 2015 (OCHA 28.12.2015). Human Rights Watch berichtet, dass mit Stand 27.11.2015 mindestens 120 PalästinenserInnen von israelischen Sicherheitskräften und mindestens 11.953 Menschen verletzt wurden. Sie bezieht die Zahlen auf palästinensische ZivilistInnen in der Westbank, Gaza und Israel einschließlich PassantInnen, Protestierende und verdächtige AngreiferInnen (HRW 27.1.2016). The Daily Star meldet mit Stand 18.1.2016 den Tod von 24 Israelis und 155 PalästinenserInnen seit 1.10.2015, und dass viele der getöteten PalästinenserInnen die Angreifer waren, während andere bei Protesten und Zusammenstößen von israelischen Einheiten erschossen wurden. Laut einigen Analytikern würden die Angriffe teilweise aus Frust über den kompletten Mangel an Fortschritten bei Friedensbemühungen, der israelischen Besatzung der Westbank und über die eigene zersplitterte palästienensische Führung erfolgen. Israel hingegen gibt der Aufhetzung durch palästinensische Führer und Medien die Hauptschuld an der Gewalt (The Daily Star 18.1.2016). Sein Oktober 2015 besetzt die IDF wieder Positionen, von denen sie zuvor abgezogen war und plant den Bau weiterer Positionen. Sie stellt besonders Checkpoints an Orten auf, wo viele Angreifer herstammten (Haaretz 18.1.2016). Die Sicherheitslage in Israel und den Besetzten Gebieten ist schnelllebig, angespannt und nicht vorhersehbar. Besondere Vorsicht gilt nach den Freitagsgebeten und an religiösen Feiertagen. Demonstrationen und andere Formen ziviler Unruhen können kurzfristig entstehen und werden oft gewalttätig. Eine starke Präsenz israelischer Sicherheitskräfte ist wahrscheinlich. (FCO 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (Marc Urban) (20.10.2015): Israel-Palestinians: How to untie diplomacy's Gordian knot?: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-34574958; Zugriff am 20.1.2016 -Strichaufzählung BBC News (20.6.2014): Palestinian killed as hunt for Israeli youths continues, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27939565, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (8.1.2016): Foreign travel advice The Occupied Palestinian Territories: https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/the-occupied-palestinian-territories; Zugriff am 16.1.2016 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (
  3. 2014): Israel and the Occupied Palestinian Territories (OPTs) - Country of Concern: latest updates 30 June 2014, http://www.ecoi.net/local_link/285972/418065_de.html, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung Haaretz (englsprachige Website) (18.1.2016): IDF Redeploys to West Bank Positions and Checkpoints It Shuttered Years Ago:Haaretz (englsprachige Website) (18.1.2016): IDF Redeploys to West Bank Positions and Checkpoints römisch eins t Shuttered Years Ago: http://www.haaretz.com/israel-news/.premium-1.698027; Zugriff am 18.1.2016 -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (4.1.2016): Israel/Palestine: http://www.crisisgroup.org/en/publication-type/crisiswatch/crisiswatch-database.aspx?CountryIDs=%7bA22BA765-9955-42C0-BF38-872912FC338D%7d#results; Zugriff am 16.2.1016 -Strichaufzählung OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (28.12.2015): Protection of Civilians Weekly Report - Reporting Period: 15 - 28 December 2015: http://www.ochaopt.org/poc/poc15december-28december-2015.pdf; -Strichaufzählung OCHA (24.9.2014): Occupied Palestinian territory: West Bank, June-August 2014, http://www.ochaopt.org/documents/west_bank_snapshot_september_2014_.pdf, Zugriff 9.1.2015 -Strichaufzählung PCHR – Palestinian Centre for Human Rights (29.04.2014): Report on the Human Rights Situation in the oPt - 1st Quarter of 2014, http://www.pchrgaza.org/files/2014/Quarter%20-english-2014.pdf, Zugriff 23.12.2014 -Strichaufzählung ReliefWeb 1 (12.11.2014): Israeli settlers torch West Bank mosque, http://reliefweb.int/report/occupied-palestinian-territory/israeli-settlers-torch-west-bank-mosque-palestinians, Zugriff 23.12.2014 -Strichaufzählung ReliefWeb 2 (10.12.2014): Palestinian official dies in confrontation with Israeli troops, http://reliefweb.int/report/occupied-palestinian-territory/palestinian-official-dies-confrontation-israeli-troops, Zugriff 23.12.2014 -Strichaufzählung The Daily Star (18.1.2016): Manhunt after Israeli woman stabbed to death in West Bank home: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Jan-18/332512-manhunt-after-israeli-woman-stabbed-to-death-in-west-bank-home.ashx; Zugriff am 2.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013, The Occupied Territories, http://www.ecoi.net/local_link/270735/400818_de.html, Zugriff 13.11.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Israel übt in variierendem Ausmaß die juristische Kontrolle über die Besetzten Gebiete aus. Israelis, die in den Siedlungen in der Westbank leben, unterliegen einer Kombination aus israelischem Zivil- und Strafrecht sowie Militärverordnungen. PalästinenserInnen, die im Gebiet C der Westbank leben, fallen unter das israelische Militärrecht, während PalästinenserInnen, die im Gebiet B leben, unter das Zivilrecht der Palästinensischen Behörde (PA) und das israelische Militärrecht in Straf- und Sicherheitssachen fallen. Im Gebiet A hat sie die formale Verantwortung für Sicherheit und zivile Kontrolle, allerdings führen die israelischen Sicherheitskräfte seit 2002 regelmäßig Sicherheitsoperation in Städten des Gebietes A durch – oft ohne Koordination mit den PA-Sicherheitskräften (UDOS 14.10.2015). Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt (GIZ 1/2016).Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt (GIZ 1 aus 2016,). Das Justizsystem der palästinensischen Autonomiebehörde (PA) ist nur teilweise unabhängig. Das Höchstgericht ["High Judicial Council”] behandelt die meisten juristischen Abläufe (FH 23.01.2014). Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (GIZ 1/2016).Das Justizsystem der palästinensischen Autonomiebehörde (PA) ist nur teilweise unabhängig. Das Höchstgericht ["High Judicial Council”] behandelt die meisten juristischen Abläufe (FH 23.01.2014). Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (GIZ 1 aus 2016,). Vor dem israelischen Höchstgericht können Petitionen von nicht-israelischen Bewohnern der Westbank bezüglich Hausdemolierungen, Bodenkonfiszierungen, Straßenschließungen und Vorgehensweisen der Israeli Defense Forces (IDF) vorgebracht werden. Entscheidungen zugunsten palästinensischer Ansuchen waren weiterhin selten, nahmen aber in den letzten Jahren zu. Palästinenser, denen von Israel Sicherheitsdelikte vorgeworfen werden, werden vor israelische Militärgerichte gestellt, die einige Prozessrechte wahren, aber die Rechte auf juristischen Beistand, Kaution und Berufung einschränken. Eine seit 2006 in Kraft getretene Verordnung erlaubt eine Festnahme von Verdächtigen für bis zu 96 Stunden ohne justizielle Aufsicht in Fällen von Sicherheitsfragen, bei übrigen Fällen bis zu 24 Stunden. Die meisten Verurteilungen kommen durch Geständnisse zustande, manchmal durch erzwungene. Laut B’Tselem, dem israelischen Informationszentrum für Menschenrechte in den besetzten Gebieten, befanden sich Ende Dezember 2013 4.387 palästinensische Sicherheitsgefangene und Gefangene aus der Westbank in israelischen Gefängnissen. Für israelische Soldaten, die des Schikanierens und Angreifens von palästinensischen Zivilisten bezichtigt werden, ist das israelische Militärgesetz zuständig (FH 23.01.2014). Israelische Soldaten, denen Missbrauch nachgewiesen wurde, erhalten relativ leichte Strafen. Laut den Zahlen von B’Tselem wurden im Zeitraum von September 2000 bis August 2013 5000 Palästinenser in den besetzten Gebieten von israelischen Sicherheitskräften getötet. Es wurden in 179 Fällen strafrechtliche Ermittlungen gegen Soldaten, die Palästinenser getötet hatten, durchgeführt, von denen nur 16 zu Anklagen führten (FH 23.01.2014). Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA berichtete, dass 90 Prozent der palästinensischen Beschwerden über Gewalt von israelischen Siedlern gegenüber Palästinensern ohne Anklage blieben (USDOS 25.6.2015). Die PA verfügt ebenfalls über ein Militärgerichtssystem, dem es an fast allen Prozessrechten mangelt, einschließlich der Möglichkeit zur Berufung. Es kann Todesstrafen verhängen, allerdings wurden seit der Machtübernahme von Abbas 2005 keine Exekutionen mehr [Anm.: in der Westbank] durchgeführt. Diese Gerichte behandeln Fälle wie Sicherheitsdelikte, Kollaboration mit Israel und Drogenschmuggel. Berichten zufolge befinden sich hunderte von Administrativhäftlingen in palästinensischen Gefängnissen. (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vgl. AI Deutschland 2015).Die PA verfügt ebenfalls über ein Militärgerichtssystem, dem es an fast allen Prozessrechten mangelt, einschließlich der Möglichkeit zur Berufung. Es kann Todesstrafen verhängen, allerdings wurden seit der Machtübernahme von Abbas 2005 keine Exekutionen mehr [Anm.: in der Westbank] durchgeführt. Diese Gerichte behandeln Fälle wie Sicherheitsdelikte, Kollaboration mit Israel und Drogenschmuggel. Berichten zufolge befinden sich hunderte von Administrativhäftlingen in palästinensischen Gefängnissen. (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vergleiche AI Deutschland 2015). Quellen: -Strichaufzählung AI Deutschland – Amnesty International Deutschland
(2015): Amnesty Report 2015 Palästina: https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/palaestina#todesstrafe; Zugriff am 3.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1/2016): Palästina,GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1 aus 2016,): Palästina, http://liportal.giz.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c1372; Zugriff am 16.1.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.01.2014): Freedom in the World 2014 – West Bank, o.D.: https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/west-bank-0; Zugriff am 18.11.2014 -Strichaufzählung PCHR – Palestinian Centre for Human Rights (29.04.2014): Report on the Human Rights Situation in the oPt - 1st Quarter of 2014, http://www.pchrgaza.org/files/2014/Quarter%20-english-2014.pdf, Zugriff 23.12.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - The Occupied Territories: http://www.ecoi.net/local_link/313319/451583_de.html; Zugriff am 15.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Israel and The Occupied Territories - The Occupied Territories: http://www.ecoi.net/local_link/306360/443635_de.html; Zugriff am 3.2.2016 Sicherheitsbehörden Zu den Zuständigkeiten der israelischen bzw. palästinensischen Sicherheitsbehörden in den Gebieten A, B und C siehe Kapitel "Politische Lage". Zum Verhalten der Sicherheitsbehörden siehe folgendes Kapitel. Israelische Sicherheitskräfte Die israelischen Behörden hielten ihre Präsenz in der Westbank durch israelische Sicherheitskräfte aufrecht, die aus der Israeli Defense Force (IDF), der Israeli Security Agency (ISA), der Israeli National Police (INP), und der Grenzpolizei bestand (FCO 30.6.2014) Im Gebiet A hat die PA die formale Verantwortung für Sicherheit und zivile Kontrolle, allerdings führen die israelischen Sicherheitskräfte seit 2002 regelmäßig Sicherheitsoperation in Städten des Gebietes A durch – oft ohne Koordination mit den PA-Sicherheitskräften (USDOS 25.6.2015). Zum Einsatz von Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen an Checkpoints und der Trennbarriere siehe Kapitel Bewegungsfreiheit. Palästinensische Sicherheitskräfte Der palästinensische Sicherheitsapparat besteht aus zahlreichen Geheimdiensten und Sicherheitskräften. Deren Zuständigkeiten innerhalb der PA sind bis heute unklar definiert, einige waren nie wirklich mit Kompetenzen ausgestattet, andere haben konkurrierende oder sich überschneidende Zuständigkeiten. Abgesehen davon gibt es bewaffnete Milizen, die nicht der PA untergeordnet sind. Die Situation ist sehr komplex und undurchsichtig. Wenn beispielweise ein Polizeichef gekündigt wird, behält er oftmals seinen Einfluss auf die Truppe, die ihm untergeordnet war, bei. Die Palestinian Police Force (PPF), auch General Security Service (GSS) genannt, inkludiert die Palestinian Public Security Force, die Palestinian Civil Police, die Preventive Security Force (PSF), den General Intelligence Service (auch Mukhabarat genannt), die Palestinian Presidential Security Force und die Palestinian Coastal Police. Die palästinensischen Polizeikräfte sind für die Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung in Bezug auf Palästinenser und andere Nicht-Israelis in PA-kontrollierten Gebieten der Westbank und [Anm.: laut Oslo, aber de facto nicht in der Praxis] für den Gazastreifen zuständig. Für israelische Siedler in den besetzten Gebieten sind die PA-Sicherheitskräfte nicht zuständig (Global Security 7.1.2015). In der Westbank ist die palästinensische Polizei nur in den A-Gebieten für die Sicherheit zuständig, d.h. in 17,2 Prozent des Gebietes, jedoch nur tagsüber. Zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens hat das israelische Militär dort das Sagen. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert (GIZ 1/2016).In der Westbank ist die palästinensische Polizei nur in den A-Gebieten für die Sicherheit zuständig, d.h. in 17,2 Prozent des Gebietes, jedoch nur tagsüber. Zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens hat das israelische Militär dort das Sagen. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert (GIZ 1 aus 2016,). Quellen: -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (
  1. 2014): Israel and the Occupied Palestinian Territories (OPTs) - Country of Concern: latest updates 30 June 2014, http://www.ecoi.net/local_link/285972/418065_de.html, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (Januar 2016): Palästina, http://liportal.giz.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c1372; Zugriff am 16.1.2016 -Strichaufzählung Global Security (o. D.): Palestinian Security Sector, http://www.globalsecurity.org/intell/world/palestine/intro.htm, Zugriff 7.1.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Israel and The Occupied Territories - The Occupied Territories: http://www.ecoi.net/local_link/306360/443635_de.html; Zugriff am 3.2.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen in den besetzten Gebieten durch mehrere Akteure war exzessiver Gebrauch von Gewalt gegen ZivilistInnen inklusive Mord, willkürlicher Verhaftung und damit verbundener Folter und Misshandlung – oft straflos (USDOS 25.6.2015). Israelische Behörden Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr
  2. Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt. Menschenrechtsgruppen kritisieren Israel für seine Verhörmethoden, die das Festbinden des Gefangenen in eine schmerzhaften Positionen, das Schlagen und Treten einschließen, sowie Gewaltandrohungen gegen die Gefangenen und ihre Verwandten. (FH 23.1.2014). Insgesamt wurden ungefähr 5.700 Palästinenser (inklusive 400 Personen in Verwaltungshaft) mit Stand Juli 2015 von israelischen Sicherheitskräften festgehalten. Darunter befanden sich 160 Kinder, von denen 22 unter 16 Jahre alt waren, 26 weibliche Gefangene sowie 7 Mitglieder des Palästinensischen Legislativrats (UN General Assembly 5.10.2015). Verschiedene NGOs berichten, dass israelische Sicherheitskräfte weiterhin Minderjährige misshandeln und in einigen Fällen folterten, um Geständnisse zu erzwingen. Die Minderjährigen wurden wegen des Verdachts des häufigen Steinewerfens verhaftet. Praktiken umfassten Schläge, langes Fesseln mit Handschellen, Drohungen und Einschüchterungen, sowie Einzelhaft (USDOS 25.6.2015, für Details siehe z.B. UN General Assembly 5.10.2015). Palästinensischen Behörden Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und den Gebrauch von Gewalt gegen Inhaftierte. Allerdings berichteten internationale Menschenrechtsgruppen, dass Folter und Misshandlungen ein Problem bleiben. Trotz der Verpflichtung durch Präsident Abbas, die Berichte über Folter zu untersuchen, unternahm das PA-Innenministerium nichts im Jahr
  3. Die PA-Abteilung für Besserungs- und Rehabilitationszentren unter der Autorität des Innenministeriums hatte zwar weiterhin einen Mechanismus für die Untersuchung von Beschwerden von Misshandlungen von Gefangenen, aber berichtete keine Fälle. Mit Stand Dezember 2014 legten palästinensische Gefangene der PA-Sicherheitskräfte mehr als 168 Beschwerden über Misshandlungen und Folter vor – ein bedeutender Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (145 Beschwerden) (USDOS 25.6.2015). Klagen über Folter und Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden der PA hielten auch 2015 an. Die International Commission for Human Rights (ICHR) berichtete 113 Beschwerden mit Stand 31.7.2015 (HRW 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.01.2014): Freedom in the World 2014 – West Bank, o.D.: https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/west-bank-0; Zugriff am 18.11.2014HRW -Strichaufzählung Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Israel/Palestine: http://www.ecoi.net/local_link/318409/457412_de.html; Zugriff am 1.2.2016) -Strichaufzählung UN General Assembly (5.10.2015): Report of the Special Committee to Investigate Israeli Practices Affecting the Human Rights of the Palestinian People and Other Arabs of the Occupied Territories [A/70/406]: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447316355_n1529915.pdf; Zugriff am 3.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Israel and The Occupied Territories - The Occupied Territories: http://www.ecoi.net/local_link/306360/443635_de.html; Zugriff am 3.2.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Hierbei handelt es sich um eine kurze Zusammenfassung, deren wichtigste Punkte in anderen Kapiteln näher erläutert werden (z.B. Sicherheitslage, Folter). Die Menschenrechtssituation in den besetzten palästinensischen Gebieten ist weiterhin ernst. Das Hauptaugenmerk liegt hier auf den fortgesetzten Verstößen gegen internationales Menschenrechtsgesetz und humanitäres Völkerrecht durch Israel im Zusammenhang mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete. Diese inkludierten Gewalt von israelischen Siedlern, zunehmende Demolierungen palästinensischer Immobilien durch die israelischen Behörden, Anstachelung zu Gewalt, Bewegungs- und Zugangseinschränkungen (HRW 27.1.2016, FCO 10.4.2014, – siehe dazu auch politische Lage und Sicherheitslage). Die israelischen Behörden verhafteten weiterhin friedliche palästinensische Demonstranten, einschließlich Kinder (HRW 27.1.2016). Die bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in den besetzten Gebieten war der exzessive Einsatz von Gewalt gegen ZivilistInnen, einschließlich Tötungen, willkürliche Verhaftung und damit in Zusammenhang stehend Folter und Misshandlungen – oft straflos (USDOS 25.6.2015). Mit Stand 31.7.2015 waren bei der ICHR 113 Beschwerden [für das Jahr 2015] wegen Folter und Misshandlung durch PA-Sicherheitsdienste eingegangen. Diese nahmen auch Studenten wegen ihrer angeblichen Verbindung zur Hamas oder wegen politischer Kritik fest. Einige von Ihnen gaben an, in der Haft misshandelt worden zu sein (HRW 27.1.2016). Dazu kommen z.B. Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (in diesem Zusammenhang übermäßige Gewaltanwendung durch palästinensische Sicherheitskräfte) und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit insbesondere bei Aktionen gegen die politischen Gegner, Gewalt gegen Frauen (besonders "Ehrenmorde"). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Außerdem werden kritisiert die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Palästinenser durch zahlreiche Kontrollpunkte in Palästina sowie durch den Bau der Trennungsanlage, die zu 85 Prozent auf palästinensischem Gebiet errichtet wird, die Enteignung und Zerstörung von Wohn- und Grundbesitz, die israelischen Siedlungen im Westjordanland, die allesamt nach internationalem Recht illegal sind, die Gewalt durch Siedler, die Untätigkeit des israelischen Militärs, die palästinensische Zivilbevölkerung dagegen zu schützen, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlung in Haft (auch von Minderjährigen), dass Ehepartnern oder Familienangehörigen von Inhaftierten häufig der Besuch ihrer Angehörigen verweigert wird, sowie Straffreiheit für Menschenrechtsverletzer (GIZ 1/2016).Außerdem werden kritisiert die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Palästinenser durch zahlreiche Kontrollpunkte in Palästina sowie durch den Bau der Trennungsanlage, die zu 85 Prozent auf palästinensischem Gebiet errichtet wird, die Enteignung und Zerstörung von Wohn- und Grundbesitz, die israelischen Siedlungen im Westjordanland, die allesamt nach internationalem Recht illegal sind, die Gewalt durch Siedler, die Untätigkeit des israelischen Militärs, die palästinensische Zivilbevölkerung dagegen zu schützen, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlung in Haft (auch von Minderjährigen), dass Ehepartnern oder Familienangehörigen von Inhaftierten häufig der Besuch ihrer Angehörigen verweigert wird, sowie Straffreiheit für Menschenrechtsverletzer (GIZ 1 aus 2016,). Quellen: -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (
  4. 2014): Israel and the Occupied Palestinian Territories (OPTs) - Country of Concern: latest updates 30 June 2014, http://www.ecoi.net/local_link/285972/418065_de.html, Zugriff 14.11.2014 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1/2016): Palästinensische Gebiete, http://liportal.giz.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c1372; Zugriff 16.1.2016GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1 aus 2016,): Palästinensische Gebiete, http://liportal.giz.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/#c1372; Zugriff 16.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: World Report 2016 - Israel/Palestine,
  5. Januar 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/318409/457412_de.html; Zugriff am 1.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Israel and The Occupied Territories - The Occupied Territories: http://www.ecoi.net/local_link/306360/443635_de.html; Zugriff am 3.2.2016 Bewegungsfreiheit Grundsätzliches, insbesondere der Eintrag ins Bevölkerungsregister als Voraussetzung für dauerhaften Aufenthalt in der Westbank Seit 1967 ist das Bevölkerungsregister zentral für die israelischen Bemühungen, die demographische Zusammensetzung des besetzten palästinensischen Gebiets zu kontrollieren, wo die Palästinenser einen Staat errichten möchten. Israel benützt den Aufenthaltsstatus von Palästinensern als Werkzeug zur Kontrolle deren Möglichkeit in der Westbank zu wohnen, sich dort fortzubewegen und von dort aus ins Ausland zu reisen sowie von Gaza nach Israel und die Westbank zu reisen. Als Ergebnis der Osloer Verträge ging das Ausstellen von Personalausweisen auf die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) über. Aber da Israel weiterhin das Bevölkerungsregister kontrolliert, bestimmt Israel die Rechte und den Status von allen Palästinensern, die im besetzten Gebiet leben. Die PA hat keine Möglichkeiten zugunsten ihres Volkes einzugreifen. Die Informationen über Name, Alter, Geburtsdatum und Geburtsort, politische Zugehörigkeit und der Sicherheitsakt von allen Personen werden in einer Datenbank gespeichert, auf die israelische Behördenvertreter an Checkpoints und bei Grenzübergängen Zugriff haben (UK Border Agency 15.5.2012). Laut B’Tselem begann Israel im Jahr 2000 das palästinensische Bevölkerungsregister durch Nichtbearbeitung der Papiere von Palästinensern einzuschränken und de facto Palästinenser zu illegal wohnhaften Personen zu machen. Einige von diesen als illegal aufhältige Personen klassifizierte Palästinenser wurden schikaniert, verhaftet oder in den Gaza-Streifen abgeschoben (USDOS 25.6.2015). Israel hält schwere Restriktionen der Bewegungsfreiheit von Palästinensern in der Westbank aufrecht – einschließlich Checkpoints und den Trennwall. Durch die Siedlungen bedingte Restriktionen zwangen Palästinenser zu zeitaufwendigen Umwegen und schränkten ihren Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen ein (HRW 27.1.2016). Die IDF beschränkte die Bewegungsfreiheit der Palästinenser innerhalb der besetzten Gebiete in Bezug auf Auslandsreisen, und verschärfte diese Beschränkungen zeitweise mit dem Argument der militärischen Notwendigkeit. Die Behörden der PA beschränkten die Bewohner der Westbank nicht in der Bewegungsfreiheit (USDOS 25.6.2015). Auch die MitarbeiterInnen der UNRWA unterliegen israelischen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit in der Westbank und Ostjerusalem, die mit Israels Sicherheitsanliegen begründet werden. Besonders aufwendig ist es, für lokale UNRWA-MitarbeiterInnen, die nicht in Jerusalem wohnen, Genehmigungen für den Zutritt zu Ostjerusalem und Israel zu erhalten (UN General Assembly 2015). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der Westbank (ausgenommen Jordantal) sowie der Zugang zu Ostjerusalem: Hindernisse bei der Fortbewegung beinhalteten Checkpoints, die Trennbarriere, welche den Großteil der Westbank von Israel und Ostjerusalem trennt, Straßensperren innerhalb der Westbank sowie Einschränkungen bezüglich des Personen- und Warenverkehrs in und aus der Westbank. Die Fortbewegungsrestriktionen beeinflussten praktisch alle Aspekte des Lebens – einschließlich des Zugangs zu religiösen Stätten, Arbeit, landwirtschaftliche Flächen, Schulen und Spitäler ebenso wie die Durchführung journalistischer, humanitärer und NGO-Aktivitäten (USDOS 25.6.2015). Die Barriere schafft ernstzunehmende Zugangsbeschränkungen zu Basisdiensten und urbanen Zentren, sie hat das geographische, wirtschaftliche und soziale Leben der in der Westbank lebenden Palästinenser stark verändert (UNRWA 2014). Private Sicherheitsfirmen kontrollieren im Auftrag Israels viele der Durchlässe durch den Trennwall. Internationale Organisationen und lokale Menschenrechtsorganisationen gaben an, dass diese Firmen nicht auf Ersuchen, Güter oder Amtsträger durch die Barriere zu lassen, reagieren. Viele Palästinenser und NGOs berichten, dass das Ausmaß von schlechter Behandlung bei Checkpoints mit Sicherheitsfirmen höher ist als bei den Checkpoints mit IDF-SoldatInnen Alle Westbank-Bewohner benötigen Identifikationskarten, um eine Zugangserlaubnis nach Israel und Ost-Jerusalem zu erhalten (FH 23.1.2014). Während Zeiten potentieller Unruhen oder einigen israelischen, jüdischen oder muslimischen Feiertagen verhängten israelische Behörden "umfassende externe Schließungen", welche die Palästinenser am Verlassen der Westbank hinderten (USDOS 25.6.2015). Es bleibt für Palästinenser aus der Westbank schwer, für Arbeit, Bildung, medizinische Behandlungen oder zur Religionsausübung Ostjerusalem zu betreten (FCO 12.3.2015). Sie müssen bei den israelischen Behörden um eine Genehmigung ansuchen, die ohne Erklärung abgelehnt werden kann. Sie müssen die Stadt über eine begrenzte Zahl von Checkpoints betreten, bei welchen es oft lange Warteschlangen gibt. Die Öffnungszeiten und das Prozedere an den Checkpoints können sich plötzlich und unerwartet ändern. Die derzeitige Route der Trennbarriere trägt ebenfalls zur Isolierung Ostjerusalems von der Westbank bei (FCO April 2012). Z.B. suspendierte die israelische Regierung im November 2015 die Zugangsgenehmigungen von 1.200 Palästinensern aus dem Raum Hebron für Israel [inkl. Ostjerusalem], weil ein Inhaber einer Zutrittsgenehmigung aus dem Gebiet Hebron ein Messerattentat verübt hatte und erklärte, dass die Zutrittsgenehmigungen nochmals geprüft würden (Times of Israel 20.11.2015). Laut Irish Times betraf diese Suspendierung Arbeiter (Irish Times 20.11.2015). Palästinenser durften Israel und Jerusalem durch 11 von 36 Checkpoints zwischen der Westbank und Israel betreten. Die israelische Regierung verlautbarte zwar, dass die Zahl der Genehmigungen für palästinensische Muslime aus der Westbank (nicht arabische Staatsbürger von Israel) für die religiösen Feiertage erhöht hat, aber in der Praxis wurden viele Inhaber dieser Genehmigungen daran gehindert, von ihre Gebrauch zu machen. Während des muslimischen heiligen Monats Ramadan im Jahr 2014 verschärften die israelischen Behörden die Einschränkungen für Palästinenser beim Betreten von Jerusalem und Israel. Sie erlaubten nur palästinensischen Männern von 50 Jahren oder älter und palästinensischen Frauen von 40 Jahren (in manchen Fällen ab 45 Jahren) und älter den Zutritt ohne Zutrittsgenehmigung. Palästinensern mit Zutrittsgenehmigungen nach Israel wurde an manchen Tagen der Zutritt verweigert, wenn sie nicht den Alterskriterien entsprachen. Allen Palästinensern aus dem Bezirk Hebron wurden für zwei Wochen im Juni und für einige Tage im Juli sämtliche Reiserechte verweigert. Laut israelischen Behörden sank die Zahl von Palästinensern, welche Checkpoints nach Jerusalem an Freitagen während des Ramadan passierten, deutlich. Z.B. passierten am
  6. Juli 2014 geschätzte 16.300 Personen die Checkpoints im Gegensatz zu 114.400 Personen zum selben Datum im Jahr
  7. Während der israelischen Militäroperation "Brother’s Keeper” wurden über Teile der Westbank Sperren verhängt, die es den Bewohnern ganzer Städte und Orte verunmöglichte, diese zu verlassen. Häufige Reisehindernisse zwischen einigen oder allen Westbank-Städten waren sogenannte "fliegende Checkpoints", d.h. zeitweise Checkpoints. Betroffene Palästinenser berichteten von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen (USDOS 25.6.2015). Israel setzte den Bau der Trennbarriere rund um Ostjerusalem fort. Etwa 85 Prozent der Barriere befinden sich innerhalb der Westbank statt an der Grünen Linie [Waffenstillstandslinie vor dem Krieg 1967]. Dies isoliert 11.000 Palästinenser auf der westlichen Seite der Barriere, die nicht nach Israel reisen dürfen und die Barriere passieren müssen, um zu ihrem Lebensunterhalt und notwendigen Dienstleistungen in der Westbank zu kommen. Palästinensische Bauern in 150 Orten auf der Ostseite der Barriere wurden von dieser von ihrem Land auf der anderen Seite getrennt (HRW 27.1.2016). NGOs zufolge erhalten viele Palästinenser nur wenige Tage im Jahr Zugang zu ihrem Land. Der NGO Machsom Watch zufolge sind mehr als 24 palästinensische Dörfer in dieser Zone eingeschlossen und ein kompliziertes Genehmigungssystem von mehr als 10 verschiedenen Genehmigungen hält sie von der Nutzung ihres Landes ab. Durch seine Genehmigungspolitik schränkt Israel weiterhin die Bewegung und die Entwicklung innerhalb dieses Gebiets (zwischen Trennbarriere und Grüner Linie) ein – inklusive des Zugangs von einigen internationalen Organisationen. Palästinensische Bauern berichteten weiterhin über Schwierigkeiten ihr Land im israelisch-kontrollierten Gebiet C zu betreten (USDOS 25.6.2015). Ein- und Ausreise in die Westbank Die IDF (Israeli Defence Force – israelische Armee) schränkte die Fortbewegung von Palästinensern innerhalb der Besetzten Gebiete und für Auslandsreisen ein und verschärfte die Beschränkungen unter Berufung auf militärische Notwendigkeit zu Zeiten weiter. Z.B. verwehrten die Sicherheitskräfte im Juli 2014 aus "Sicherheitsgründen" 1.463 Palästinensern die Ausreise nach Jordanien, obwohl niemand von ihnen laut palästinensischer Polizei von der IDF verhaftet wurde. Zusammengenommen waren dies mehr verweigerte Ausreisen, als es im gesamten Jahr 2013 (1.266 Personen) gab. Während Zeiten potentieller Unruhen oder einigen israelischen, jüdischen oder muslimischen Feiertagen verhängten israelische Behörden "umfassende externe Schließungen", welche die Palästinenser am Verlassen der Westbank hinderten. Die IDF (Israeli Defence Force) verhängte auch temporäre Ausgangssperren, welche Palästinenser während Operationen für Festnahmen in ihren Häusern festhielten (USDOS 25.6.2015). Viele Palästinenser lebten Berichten zufolge im Ausland und erlebten wirtschaftliche und soziale Not, weil sie zwangsweise im Ausland bleiben mussten. Laut Berichten von NGOs betrafen die Aufenthaltsbeschränkungen auch Familienzusammenführungen. Solche genügen nicht als Grund, die Westbank betreten zu dürfen. Für ein Kind aus dem Gazastreifen erlaubten die israelischen Behörden den Zugang zu einem Elternteil in der Westbank nur, wenn keine anderen Verwandten im Gazastreifen wohnten. Für im Ausland geborene EhepartnerInnen und Kinder von PalästinenserInnen war es schwer, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Palästinenser, die während des Kriegs von 1967 im Ausland waren und deren Aufenthaltsgenehmigungen von der israelischen Regierung danach entzogen wurde, dürfen nicht dauerhaft in den Besetzten Gebieten wohnen. Israelische Reiseeinschränkungen hinderten auch StudentInnen aus der Westbank an der Teilnahme von Studienprogrammen im Ausland. Manchmal wurden Studenten zu Sicherheitsbefragungen vor dem Erhalt von Genehmigung

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