RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlL515 2125043-1 SpruchL515 2125043-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" und bezeichnet), stellte am 1.12.2011 und am 20.12.2012bei der belangten Behörde ("bB") einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" und bezeichnet), stellte am 1.12.2011 und am 20.12.2012bei der belangten Behörde ("bB") einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. I.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP in Österreich wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:römisch eins.1.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP in Österreich wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: " -Strichaufzählung Sie reisten zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Sie bedienten sich im Laufe der Verfahren zahlreicher Identitäten. So behaupteten Sie, der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasSie bedienten sich im Laufe der Verfahren zahlreicher Identitäten. So behaupteten Sie, der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren amrömisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am XXXX alias XXXX , StA Armenien alias Ukraine alias staatenlos, verheiratet alias in Lebensgemeinschaft lebend alias ledig, und moslemischen alias christlichen alias jezidischen ..Glaubens zu sein, konnten aber keine einzige dieser Identitäten durch die Vorlage entsprechender Personendokumente nachweisen.römisch 40 alias römisch 40 , StA Armenien alias Ukraine alias staatenlos, verheiratet alias in Lebensgemeinschaft lebend alias ledig, und moslemischen alias christlichen alias jezidischen ..Glaubens zu sein, konnten aber keine einzige dieser Identitäten durch die Vorlage entsprechender Personendokumente nachweisen. -Strichaufzählung Sie stellten unter verschiedenen Identitäten insgesamt 5 Anträge auf internationalen Schutz (am 09.05.2005, 19.05.2006, 25.05.2007, 14.09.2007 und 08.04.2009) und wurden sämtliche dieser Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden (mit 25.10.2005, 20.02.2007, 11.02.2009, 29.10.2008 und 14.09.2010). -Strichaufzählung Ihrer damit verbundenen Ausreiseverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. -Strichaufzählung Es wurde von der Behörde versucht für Sie ein Heimreisezertifikat zu erlangen, jedoch wirkten Sie am Verfahren nicht mit, indem Sie bei den niederschriftlichen Einvernahmen am 04.09.2007 und am 17.03.2009 ausdrücklich verweigerten das dafür notwenige Formerfordenis auszufertigen bzw. die dafür benötigten Angaben zu machen. Somit konnte aufgrund der von Ihnen bisher getätigten Angaben weder bei der armenischen noch bei der ukrainischen Vertretungsbehörde für Sie ein Ersatzreisedokument in Form eines Heimreisezertifikats erlangt werden. -Strichaufzählung Am 01.12.2011 und am 20.12.2012 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte, da Sie der Ansicht waren, aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht in Ihr Heimatland abgeschoben werden zu können. Der Antrag auf Duldung wurde mit Bescheid des BFA vom 23.10.2014 zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 11.06.2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. -Strichaufzählung Am 12.11.2015 wurden Sie in einer niederschriftlichen Einvernahme erneut zu Ihren persönlichen Angaben befragt und gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie der XXXX XXXX , geb. XXXX wären, dass Sie abermals nicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirken und kein Formerfordernis ausfertigen wollen, und dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen."Am 12.11.2015 wurden Sie in einer niederschriftlichen Einvernahme erneut zu Ihren persönlichen Angaben befragt und gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie der römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 wären, dass Sie abermals nicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirken und kein Formerfordernis ausfertigen wollen, und dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen." I.1.
- Im Zuge des Verfahrens legte die bP ein Schreiben der Botschaft der Republik Armenien in Wien vor, wonach ein armenischer Staatsbürger mit dem dort genannten Namen nicht existiert.römisch eins.1.
- Im Zuge des Verfahrens legte die bP ein Schreiben der Botschaft der Republik Armenien in Wien vor, wonach ein armenischer Staatsbürger mit dem dort genannten Namen nicht existiert. Weiters legte sie das Schreiben eines jezidischen Vereins in Österreich vor, wonach die bP dort Mitglied sei. Ebenso legte sie eine Mitgliedskarte der Union of XXXX (mit Foto), sowie ein Schreiben dieses Organisation vor, wonach sie bP Jezide und ein "member of spiritual council of XXXX " sei, vor.Ebenso legte sie eine Mitgliedskarte der Union of römisch 40 (mit Foto), sowie ein Schreiben dieses Organisation vor, wonach sie bP Jezide und ein "member of spiritual council of römisch 40 " sei, vor. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass die bP ihre Identität verschleiere und durch ihre unrichtigen Angaben bzw. der "Weigerung der Ausfertigung des Formerfordernisses für ein Heimreisezertifikat " zusätzlich der Tatbestand der mangelnden Mitwirkung an der Klärung der Identität und zur Erlangung eines Reisedokuments vorliegen.römisch eins.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass die bP ihre Identität verschleiere und durch ihre unrichtigen Angaben bzw. der "Weigerung der Ausfertigung des Formerfordernisses für ein Heimreisezertifikat " zusätzlich der Tatbestand der mangelnden Mitwirkung an der Klärung der Identität und zur Erlangung eines Reisedokuments vorliegen. Beweiswürdigend (vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung) führe die bB Folgendes aus: " Sie behaupten der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA Armenien alias Ukraine alias staatenlos, verheiratet alias in Lebensgemeinschaft lebend alias ledig, und moslemischen alias christlichen alias jezidischen alias sonstigen Glaubens (Sonnenanbeter) zu sein." Sie behaupten der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA Armenien alias Ukraine alias staatenlos, verheiratet alias in Lebensgemeinschaft lebend alias ledig, und moslemischen alias christlichen alias jezidischen alias sonstigen Glaubens (Sonnenanbeter) zu sein. Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sind wesentliche Bestandteile der Identität, zu Ihrer Person haben Sie lt. Aktenlage in den verschiedenen Verfahren insgesamt 4 Vornamen, 6 Nachnamen, 2 Geburtsdaten und 3 Staatsangehörigkeiten behauptet. Mangels Vorliegen entsprechender Personendokumente wurden und werden Sie auch weiterhin bis zum Vorliegen entsprechender Dokumente unter der Verfahrensidentität XXXX geb., StA: ungeklärt, geführt.Mangels Vorliegen entsprechender Personendokumente wurden und werden Sie auch weiterhin bis zum Vorliegen entsprechender Dokumente unter der Verfahrensidentität römisch 40 geb., StA: ungeklärt, geführt. Gem. § 46a Abs. 3 Zi. 1 kann eine Duldung nicht gewährt werden, wenn der Fremde seine Identität verschleiert. Durch die Angabe von 4 Vornamen, 6 Nachnamen, 2 Geburtsdaten und 3 Staatsangehörigkeiten haben Sie eindeutig Ihre Identität verschleiert um dadurch weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen.Gem. Paragraph 46 a, Absatz 3, Zi. 1 kann eine Duldung nicht gewährt werden, wenn der Fremde seine Identität verschleiert. Durch die Angabe von 4 Vornamen, 6 Nachnamen, 2 Geburtsdaten und 3 Staatsangehörigkeiten haben Sie eindeutig Ihre Identität verschleiert um dadurch weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen. Gem. § 46a Abs. 3 Zi. 3 kann eine Duldung nicht gewährt werden, wenn der Fremde an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Sie haben die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht nur die zahlreichen Identitätsangaben vereitelt, sondern haben Sie bei den Niederschriften am 04.09.2007, am 17.03.2009 und am 12.11.2015 die Ausfertigung eines Formerfordernisses für ein Heimreisezertifikat bzw. die Angabe der dafür notwendigen Daten komplett verweigert und konnte daher mangels Ihrer Mitwirkung kein Heimreisezertifikat erlangt werden.Gem. Paragraph 46 a, Absatz 3, Zi. 3 kann eine Duldung nicht gewährt werden, wenn der Fremde an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Sie haben die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht nur die zahlreichen Identitätsangaben vereitelt, sondern haben Sie bei den Niederschriften am 04.09.2007, am 17.03.2009 und am 12.11.2015 die Ausfertigung eines Formerfordernisses für ein Heimreisezertifikat bzw. die Angabe der dafür notwendigen Daten komplett verweigert und konnte daher mangels Ihrer Mitwirkung kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Somit liegen zwei gewichtige Gründe vor, die ausschließlich Sie selbst zu vertreten haben, dass Ihre Abschiebung bislang nicht erfolgen konnte und liegt somit auch keinerlei Voraussetzung für die Duldung Ihres Aufenthaltes vor." I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt ging die davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt ging die davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen. Die bP hätte sich bisher immer kooperativ verhalten und alle Termine wahrgenommen. Das Ausfüllen von Formblättern der armenischen Staatsmacht sei ihr als Jeziden nicht zumutbar und gefährlich. Sie wäre stets zur erkennungsdienstlichen Behandlung bereit. In weiterer Folge ergingen allgemeine rechtliche Ausführungen, an die an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird. Es folgten weitere allgemeine rechtliche Ausführungen, auf welche an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird. Letztlich wurde neben der Ausstellung der Karte für geduldete beantragt, der bB Kostenersatz (in nicht genannter Höhe) aufzutragen. Die bP beantragte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. I.4.
- Nach Einlangen der Beschwerde wurde der bP mit ho. Schreiben vom 17.5.2016 ein Fragenkatalog zu ihrer Person übermittelt. Nach Fristverlängerung brachte die bP einen Schriftsatz ein, wo sie zur konkreten Frage nach ihrem vollständigen Namen und Geburtsdatum lediglich angab, dass sie diese Daten "bereits gleichlautend im Asylverfahren etc. genannt" hätte. Selbst nach einem neuerlichen Hinweis auf die konkrete Fragestellung wurde diese Frage nicht beantwortet.römisch eins.4.
- Nach Einlangen der Beschwerde wurde der bP mit ho. Schreiben vom 17.5.2016 ein Fragenkatalog zu ihrer Person übermittelt. Nach Fristverlängerung brachte die bP einen Schriftsatz ein, wo sie zur konkreten Frage nach ihrem vollständigen Namen und Geburtsdatum lediglich angab, dass sie diese Daten "bereits gleichlautend im Asylverfahren etc. genannt" hätte. Selbst nach einem neuerlichen Hinweis auf die konkrete Fragestellung wurde diese Frage nicht beantwortet. Die bP nannte weitere Daten zu ihrem Geburtsort, Eltern und Geschwistern. Auf die Frage, alle Urkunden zu benennen, welche für die bP ausgestellt worden wären, gab sie an, sie hätte eine Geburtsurkunde gehabt, deren Verbleib ihr unbekannt ist. Weiters hätte sie im Jahre 1988 in Armenien den Führerscheingemacht und diesen im Jahre 2000 in einen ukrainischen Führerschein umschreiben lassen, welcher ihr in der Slowakei abgenommen worden wäre. Weiters gäbe es einen "Yesiden-Ausweis" [Anm.: gemeint ist der Ausweis der XXXX ].Auf die Frage, alle Urkunden zu benennen, welche für die bP ausgestellt worden wären, gab sie an, sie hätte eine Geburtsurkunde gehabt, deren Verbleib ihr unbekannt ist. Weiters hätte sie im Jahre 1988 in Armenien den Führerscheingemacht und diesen im Jahre 2000 in einen ukrainischen Führerschein umschreiben lassen, welcher ihr in der Slowakei abgenommen worden wäre. Weiters gäbe es einen "Yesiden-Ausweis" [Anm.: gemeint ist der Ausweis der römisch 40 ]. I.4.
- Seitens des ho. Gerichts wurden Konsultationen mit der Slowakei hinsichtlich der Behauptungen der bP geführt. Hierbei stellte sich heraus, dass die bP dort unter einem anderen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hierbei jedoch kein Identitätsdokument, insbesondere nicht den genannten ukrainischen Führerschein vorlegte.römisch eins.4.
- Seitens des ho. Gerichts wurden Konsultationen mit der Slowakei hinsichtlich der Behauptungen der bP geführt. Hierbei stellte sich heraus, dass die bP dort unter einem anderen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hierbei jedoch kein Identitätsdokument, insbesondere nicht den genannten ukrainischen Führerschein vorlegte. I.4.
- Aufgrund der seitens der bP genannten Daten wurde über einen armenischen Vertrauensanwalt eine Anfrage gestellt, welche die Durchführung von Recherchen vor Ort beinhielt. Hierbei konnte die Identität der bP weder im armenischen Wählerregister, noch bei der seitens der bP genannten Personenstandsbehörde verifiziert werden. Es ergab sich jedoch, dass einige Familien mit dem Namen " XXXX " im Dorf leben. Diese Familien gaben an, dass ein XXXX mit seinen Geschwistern (die Schwester ist in Armenien gemeldet und registriert, hat jedoch ebenfalls das Land verlassen) und Eltern im Dorf lebte, die Familie jedoch in den frühen 90ern Armenien verließ.römisch eins.4.
- Aufgrund der seitens der bP genannten Daten wurde über einen armenischen Vertrauensanwalt eine Anfrage gestellt, welche die Durchführung von Recherchen vor Ort beinhielt. Hierbei konnte die Identität der bP weder im armenischen Wählerregister, noch bei der seitens der bP genannten Personenstandsbehörde verifiziert werden. Es ergab sich jedoch, dass einige Familien mit dem Namen " römisch 40 " im Dorf leben. Diese Familien gaben an, dass ein römisch 40 mit seinen Geschwistern (die Schwester ist in Armenien gemeldet und registriert, hat jedoch ebenfalls das Land verlassen) und Eltern im Dorf lebte, die Familie jedoch in den frühen 90ern Armenien verließ. I.4.
- In weiterer Folge wurden die seitens der bP vorgelegten Unterlagen der XXXX dem Verbindungsbeamten des BMI in Georgien mit dem Ersuchen auf Überprüfung der Echtheit übermittelt. In einem entsprechenden Antwortschreiben gab dieser bekannt, dass er mit dem angeblichen Aussteller des Ausweises sprach, welcher dem Verbindungsbeamten mitteilte, dass es sich um eine Totalfälschung handelte. Zum einen wurden solche Ausweise im Jahr zum vorgegebenen Ausstellungsdatum nicht mehr ausgestellt und zum anderen wurde die Unterschrift des Ausstellers gefälscht.römisch eins.4.
- In weiterer Folge wurden die seitens der bP vorgelegten Unterlagen der römisch 40 dem Verbindungsbeamten des BMI in Georgien mit dem Ersuchen auf Überprüfung der Echtheit übermittelt. In einem entsprechenden Antwortschreiben gab dieser bekannt, dass er mit dem angeblichen Aussteller des Ausweises sprach, welcher dem Verbindungsbeamten mitteilte, dass es sich um eine Totalfälschung handelte. Zum einen wurden solche Ausweise im Jahr zum vorgegebenen Ausstellungsdatum nicht mehr ausgestellt und zum anderen wurde die Unterschrift des Ausstellers gefälscht. I.
- Am 22.1.2016 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.
- Am 22.1.2016 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben: " RI: Nennen Sie ihren vollständigen Vor- und Familiennamen. Auf Armenisch heiße ich XXXX .Auf Armenisch heiße ich römisch 40 . RI: Haben Sie einmal einen anderen Namen geführt? P: Ja. Ich habe einen falschen Namen gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser XXXX lautete.P: Ja. Ich habe einen falschen Namen gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser römisch 40 lautete. RI: Wo sind Sie geboren? P: In XXXX .P: In römisch 40 . RI: Wann sind Sie geboren? P: XXXX .P: römisch 40 . RI: Haben Sie einmal vor österreichischen Behörden oder vor den Behörden eines anderen Staates einen anderen Namen oder ein anderes Geburtsdatum angegeben? P: Nur XXXX (oder XXXX ).P: Nur römisch 40 (oder römisch 40 ). RI: Wie kam es in den Akten zur Protokollierung von verschiedenen Identitäten ( XXXX , am XXXX geb., XXXX , am XXXX geb., XXXX , am XXXX geb.,) und verschiedenen Staatsbürgerschaften (Armenien, Ukraine, staatenlos, StA ungeklärt)RI: Wie kam es in den Akten zur Protokollierung von verschiedenen Identitäten ( römisch 40 , am römisch 40 geb., römisch 40 , am römisch 40 geb., römisch 40 , am römisch 40 geb.,) und verschiedenen Staatsbürgerschaften (Armenien, Ukraine, staatenlos, StA ungeklärt) P: Diese Schreibweisen entstanden durch den Fehler des Dolmetschers, ich sagte ich heiße XXXX , aber er hat es falsch protokolliert.P: Diese Schreibweisen entstanden durch den Fehler des Dolmetschers, ich sagte ich heiße römisch 40 , aber er hat es falsch protokolliert. RI: Wie lange lebten Sie in Armenien? P: Bis
- RI: Wann haben Sie Armenien verlassen? P:
- Nachgefragt gebe ich an, dass es im April oder Mai war, genau kann ich es nicht sagen. Ich habe noch ein Schreiben aus Tiflis das ich ihnen zeigen kann. RI: Mit wem verließen Sie Armenien? P: Wir alle Yeziden. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Brüder, meine Schwestern, alle. RI: Wie alt waren Sie damals? P: 31 bzw. 32 Jahre. RI: War das noch zu Sowjetzeiten oder war Armenien schon ein eigener Staat? P: Ich war damals 21 oder 22, ich bin vom Militärdienst zurückgekommen, ich bin zwei Jahre geblieben und als der Krieg begann bin ich weggegangen. Armenien war damals noch nicht selbstständig. RI: Wo waren Sie beim Militär? P: In Russland in XXXX . Damals war es die UdSSR.P: In Russland in römisch 40 . Damals war es die UdSSR. RI: Bei welcher Einheit waren Sie? P: Raketentruppen. RI: Was haben Sie seit der Einreise nach Österreich alles unternommen (sei es erfolgreich oder erfolglos), um frühere Wohnsitze, ihre Staatsangehörigkeit und Identität bescheinigen zu können? P: Ich bin nach Österreich gekommen um hier zu leben, dort war es nicht mehr möglich zu leben. Ich habe keinen armenischen Pass bekommen und wie Sie selbst wissen wie es in Russland ist kann ich nicht dort bleiben. Ich habe ihnen eine Bestätigung vorgelegt dass ich keinen armenischen Reisepass bekommen habe. RI: Warum wäre es für Sie gefährlich, wenn Sie armenische Formblätter ausfüllen würden? P: Weil damals in Armenien Krieg war, man wollte mich in den Krieg ziehen aber ich wollte das nicht. Nach mir wird bis jetzt gefahndet. RI: Woher wissen Sie dass das nach Ihnen gefahndet wird? P: Weil damals nach mir gefahndet wurde. Ich konnte nicht nach Armenien, ich konnte nicht in die Ukraine, deshalb bin ich nach Österreich gekommen. RI: Ihnen wurde seitens des ho. Gerichts ein Fragenkatalog übersandt. Welchen Sie mit Schreiben vom 8.6.2016 schriftlich beantworteten. Entsprechen Ihre Angaben der Wahrheit und haben Sie den Fragekatalog nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet? P: Ja, ich habe nicht gelogen, ich bin ein ehrlicher Mensch. Das mit dem Namen kann vielleicht stimmen, ich habe aus Angst einen falschen Namen angegeben. RI: Sie legten im Beschwerdeverfahren die Kopie eines Ausweises der " XXXX " vor. Ist das richtig?RI: Sie legten im Beschwerdeverfahren die Kopie eines Ausweises der " römisch 40 " vor. Ist das richtig? P legt Ausweis vor. P: Es gibt ein Zertifikat dazu. Ich habe dieses Dokument in Tiflis ausgestellt bekommen als beweis, dass ich PIR bin. RI: Beschreiben Sie genau dessen Ausstellung und wie Sie in dessen Besitz gelangten. P: Ich habe diesen zugeschickt bekommen im Jahr
- RI: Warum hat man Ihnen diesen zugeschickt? P: Das ich ein PIR bin. RI wiederholt die Frage. P: Ja, ich habe diesen bekommen das ich hier eine Gemeinde mit Yeziden gründe, ich habe eine Unterschriftenliste. RI nach nochmaliger Wiederholung der Frage: Warum hat diese Organisation diesen Ausweis an diesem Tag ausgestellt? P: So einen Ausweis bekommt nicht jeder Pir, ich habe diesen bekommen weil sie dort wissen dass ich ein Pir bin. Hier gibt es eine Bestätigung (wird von P vorgelegt), eine iranische Frau, sie bestätigt dass ich ein Pir bin. Wir können zwar nicht kommunizieren weil wir verschiedene Sprachen sprechen aber sie hat bestätigt dass ich ein Pir bin. RI: Wer konkret ist an diese Organisation herangetreten und hat um die Ausstellung dieses Dokuments ersucht? P: ich habe darum ersucht. Es gibt in Tifilis eine Gemeinde, XXXX , Das steht im Schreiben.Es gibt in Tifilis eine Gemeinde, römisch 40 , Das steht im Schreiben. RI: Wer hat vor Ort die Ausstellung des Dokuments beantragt? P: Es ist ein Yezide nach Georgien gefahren, er ist dorthin gegangen und gesagt es gibt in Österreich einen Pir, die Person dort hat gefragt wer das ist, er sagte es ist PIR XXXX , der Sohn von XXXX , er sagte dann das er mich kenne und mir den Ausweis per Post zugeschickt.P: Es ist ein Yezide nach Georgien gefahren, er ist dorthin gegangen und gesagt es gibt in Österreich einen Pir, die Person dort hat gefragt wer das ist, er sagte es ist PIR römisch 40 , der Sohn von römisch 40 , er sagte dann das er mich kenne und mir den Ausweis per Post zugeschickt. RI: Von welchen Dokumenten wissen Sie, die auf ihre Person ausgestellt wurden? P: Geburtsurkunde, einen sowjetischen Pass. In der Ukraine wurde mein Pass zerrissen. RI: Wo befindet sich die Geburtsurkunde? P: Ich weiß es nicht, ich kann es nicht sagen. Ich weiß nicht wo ich diese liegen lassen habe. Ich hatte noch ein Militärdienstbuch, das war bei der Geburtsurkunde dabei. RI: Hatten Sie einen Führerschein? P: Ja, sogar zwei. Einen Ukrainischen und einen georgischen. Den georgischen habe ich wahrscheinlich verloren, den ukrainischen haben mir die slowakischen Behörden abgenommen. RI: Warum hatten Sie einen georgischen Führerschein? P: Den haben sie mir mit dem Schreiben der XXXX mitgeschickt.P: Den haben sie mir mit dem Schreiben der römisch 40 mitgeschickt. RI: Wie kamen die georgischen Behörden dazu Ihnen einen Führerschein auszustellen? P: Mein ukrainischer Führerschein wurde mir in der Slowakei abgenommen. (Nach Wiederholung der Frage) Das haben die Georgier so mit dem PIR Ausweis für mich besorgt. RI: Wo ist der georgische Führerschein? P: Ich habe diesen verloren, ich weiß es nicht. Ich habe ihn mit meinem Handy verloren. RI: In welchen Staaten der Europäischen Union waren Sie nach dem Verlassen Armeniens aufhältig und wo haben Sie Asylanträge gestellt? P: Nur in Österreich. Im Jahr 2005 als ich nach Österreich kommen wollte hat mich die slowakische Polizei festgenommen, mir den ukrainischen Führerschein abgenommen und mich gehen lassen. In Folge dessen bin ich nach Österreich gekommen. Ich habe dann ein Schreiben an die slowakische Polizei geschickt, dass mir mein Führerschein wieder ausgehändigt wird, aber ich habe weder eine Antwort noch meinen Führerschein bekommen. RI: Haben Sie nach 2005 Österreich einmal verlassen? P: Nein, ich wurde abgeschoben und bin dann wieder zurückgekommen. RI: Wohin wurden Sie abgeschoben? P: In die Slowakei. RI: Wann? P: Im November oder Dezember
- RI: Seitens des ho. Gerichts wurden Konsultationen mit der Slowakei durchgeführt. Das Ergebnis wird ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht. P (nach Erörterung der Konsultationen): Im Jahr 2012 im Jänner war ich spazieren in der Slowakei, plötzlich wurde ich auf der Straße angehalten, ich hatte damals eine Grüne Asylkarte. Ich wurde gezwungen einen Asylantrag zu stellen. Ansonsten würde man mich nicht mehr frei lassen. Ich war gezwungen einen Asylantrag zu stellen und nach nicht einmal 20 Tagen nachdem man mich freigelassen hat bin ich nach Österreich zurückgekehrt. Bei meiner Anhaltung habe ich den slowakischen Behörden gesagt dass ich eine grüne österreichische Asylkarte habe. RI: Seitens des ho. Gerichts wurden Recherchen in Armenien über einen Vertrauensanwalt (Qualifikationsprofil wird erörtert) durchgeführt. P (nach Erörterung des Ermittlungsergebnisses): Ja wir sind alle weggegangen als der Krieg ausgebrochen ist. RI: Seitens des ho. Gerichts wurden Recherchen in Georgien über den VB des BMI (Begriff und Qualifikationsprofil wird erörtert) durchgeführt. P (nach Erörterung des Ermittlungsergebnisses): Das weiß ich nicht, ich habe das von dort zugeschickt bekommen. Es ist ein Stempel drauf. Ich wollte nur beweisen dass ich ein PIR bin, aber gibt es auch österreichische Stempel drauf, ist das auch falsch? RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; P: Nein, ich möchte nur ein Dokument haben. RI: Waren Sie persönlich jemals in Georgien? P: Als ich noch jung war früher. Meine Schwestern haben dort geheiratet, aber sie sind jetzt nicht mehr dort, sie sind jetzt alle in Europa. RI fragt, ob eine weitere Erörterung des Akteninhaltes gewünscht wird, dies wird verneint. RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. Weitere Beweisanträge: keine. Sonstige Anträge: keine. Die von der bF vorgelegten Dokumente werden in Kopie dem Akt beigelegt. " I.5.
- Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 16.12.2016 abgewiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass in Bezug auf die beide zitierten Ausschlusstatbestände (§ 46a Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG) vorlägen. Ihre Identität stehe nicht fest, weil sie dazu - und ebenso zu ihrer Staatsbürgerschaft - widersprüchliche Angaben gemacht habe; sie habe (außerdem) versucht, die Behörden durch Vorlage eines gefälschten Beweismittels, nämlich eines gefälschten Ausweis eines georgischen Jesidenvereines, zu täuschen und die ihr zumutbare Mitwirkung zur Erlangung eines Reisedokuments, etwa durch das wahrheitsgemäße Ausfüllen eines Formulars zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ("Heimreisezertifikat"), verweigert. Fest stehe lediglich, dass sie aus Armenien stamme und in verschiedenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass sie armenischer Staatsbürger sei.römisch eins.5.
- Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 16.12.2016 abgewiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass in Bezug auf die beide zitierten Ausschlusstatbestände (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG) vorlägen. Ihre Identität stehe nicht fest, weil sie dazu - und ebenso zu ihrer Staatsbürgerschaft - widersprüchliche Angaben gemacht habe; sie habe (außerdem) versucht, die Behörden durch Vorlage eines gefälschten Beweismittels, nämlich eines gefälschten Ausweis eines georgischen Jesidenvereines, zu täuschen und die ihr zumutbare Mitwirkung zur Erlangung eines Reisedokuments, etwa durch das wahrheitsgemäße Ausfüllen eines Formulars zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments ("Heimreisezertifikat"), verweigert. Fest stehe lediglich, dass sie aus Armenien stamme und in verschiedenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass sie armenischer Staatsbürger sei. I.5.
- Die Ausführungen des ho. Gerichts im Detail:römisch eins.5.
- Die Ausführungen des ho. Gerichts im Detail: " Die Feststellungen zur Verschleierung der Identität ergeben sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrenshergang. Hieraus ergibt sich, dass die bP wiederholt unter verschiedenen Identitäten, aber auch unter Angabe von verschiedenen Staatsangehörigkeiten und Religionsbekenntnissen auftrat. Hier wird auch auf die widersprüchlichen Angaben der bP zu ihrem bisherigen Lebensweg exemplarisch darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme angab, im Alter von 22 Jahren Armenien verlassen zu haben und dann bis zum Jahre 1993 für die Dauer von 7,5 Jahren in der Russischen Föderation gelebt hätte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte sie jedoch vor, im Jahre 1990 Armenien im Alter von 31 oder 32 Jahren verlassen zu haben. Andererseits brachte sie vor im Jahre 1967 bzw. 1968 (je nach Version) geboren zu sein. Die seitens der bP gemachten Angaben sind somit mit den Gesetzen der Arithmetik nicht in Einklang zu bringen. Es kann hier auch nicht von bloßen Schätzungsungenauigkeiten gesprochen werden, sondern es liegen gehäufte und massive Ungereimtheiten vor. Ebenso ergibt sich aus den Konsultationen mit der Slowakei, wo die bP ebenfalls unter einer anderen Identität in Erscheinung trat, dass sie die Existenz eines ukrainischen Identitätsdokuments vortäuschte. Auch hier ergaben sich weitere Widersprüche, zumal sie in der aufgetragenen schriftlichen Stellungnahme von einem armenischen Führerschein sprach, welcher umgeschrieben wurde, in der Beschwerdeverhandlung sprach sie jedoch von einem georgischen Führerschein. Im Rahmen der schriftlichen Aufforderung, sämtliche Urkunden bekannt zu geben, welche für sie ausgestellt wurden, nannten sie den sowjetischen Pass, den sie in der Beschwerdeverhandlung erwähnte, nicht. Der Umstand, dass die bP ein gefälschtes Beweismittel zur Täuschung der Behörde vorlag, ergibt sich aus der seitens der Verfahrensparteien nicht konkret und substantiiert bekämpften Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI in Tiflis. Wenn sich die bP in der Verhandlung auf Unkenntnis ihrerseits bzw. auf Versehen der den Amtshandlungen beigezogenen Personen beruft und es so ohne ihr Verschulden zu den verschiedenen Identitäten und der Vorlage von gefälschten Bescheinigungsmitteln kommt, ist festzuhalten, dass seitens des ho. Gerichts ein derartig gehäuftes Auftreten derartiger Umstände in einem einzigen Fall als ausgeschlossen zu betrachten ist und es sich hier sichtlich um einen misslungenen Versuch seitens der bP handelt, ihre Täuschungshandlungen aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang zu verschleiern. Weiters konnte auch die Recherche vor Ort keinen Nachweis erbringen, dass es sich bei der bP um eine Person namens Babajan Flit handelt, sondern ergab sich hieraus, dass in der genannten Region in der Vergangenheit eine Person mit diesem Namen wohnte. Diese Auskunft kann jedoch in Verbindung mit den sonstigen massiven Ungereimtheiten nicht als Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung der Identität gesehen werden. Das genannte Schreiben der armenischen Botschaft in Wien bescheinigt allenfalls, dass in Armenien keine Person als Bürger dieses Staates lebt, welche die von den bP behauptete Identitäten führt. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei der von den bP angegebenen Namen um deren wahre Identität handelt. Das genannten Schreiben indizieren viel mehr, dass die bP unter falscher Identität auftritt, weil gerade der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters (letzteres unter www.elections.am sogar öffentlich einsehbar) über die Existenz seiner Bürger führt und daher im Falle, dass die bP unter ihrer wahren Identität auftreten würde, der armenische Staat in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft der bP zu verifizieren. Die unterbliebene Mitwirkung der bP, welche letztlich dazu führte, dass die bP bis dato nicht abgeschoben werden konnte, ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt, wo diese Umstände dokumentiert wurden, sowie den in den Vorabsätzen getroffenen Ausführungen. Die bP trat dem Akteninhalt und den seitens der bB gezogenen Schlüssen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sie brachte lediglich allgemein vor, sich kooperativ und freundlich verhalten zu haben. Diese nicht näher konkretisierte Äußerung ist einem substanzlosen Bestreiten gleichzuhalten, welches nicht geeignet ist, die Ausführungen der bB in Zweifel zu ziehen. Hier geht auch der Einwand der bP ins Leere, dass ihr das Ausfüllen des HRZ-Formulars aus den von ihr genannten nicht möglich bzw. zumutbar sei, zumal in Bezug auf die wiederholt Asylverfahren geführt wurden und hierbei rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit keinen relevanten Gefahren zu rechnen hätte und sie auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Umstände vorbrachte, welche entstanden wären, nachdem über einen Antrag auf internationalen Schutz letztmalig inhaltlich entschieden worden wäre. Die bP stammt aus einem Staat, von dem es al notorisch bekannt anzusehen ist, dass er die Existenz seiner (auch ehemaligen) Bürger dokumentiert(e), entsprechende Register führt und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH und ho. Gerichts veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Es ist daher davon auszugehen, dass die bP bei entsprechender Mitwirkung in der Lage gewesen wären, ihre Identität zu bescheinigen. Zum einen ist davon auszugehen, dass solche Dokumente existieren und zum anderen kann ebenso davon ausgegangen werden, dass die volljährigen bP logistisch in der Lage wären, bei Verlust entsprechende Duplikate zu erlangen. Man denke nur an die Vorsprache bei der armenischen Botschaft in Wien, an die Bevollmächtigung einer in armenischen aufhältigen Vertrauensperson oder eines armenischen Anwaltes, wozu der Rechtsfreund der bP sicherlich in der Lage gewesen wäre (die armenische Rechtsanwaltskammer betreibt eine Homepage unter http://www.advocates.am/en/ und sind deren Kontakteten über eine einfache Google-Recherche jederzeit auffindbar. Dies setzt natürlich selbstredende voraus, dass die bP unter ihrer wahren Identität auftritt. Abgesehen von den im Vorabsatz angeführten Überlegungen wäre es der bP zumindest möglich und zumutbar gewesen, vor den österreichischen Behörden und dem ho. Gericht dermaßen wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zu machen, dass diese durch Recherchen vor Ort verifiziert werden könnten. Auch hierzu wäre es jedoch eine unabdingbare Voraussetzung gewesen, dass die bP ihre wahre Identität und Herkunft bekannt geben. Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihrer Bürger dokumentieren. Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität und Herkunft bzw. sonstige dokumentierte unterlassene Mitwirkung im Verfahren verunmöglichten es der bB bzw. dem ho. Gericht, weitere zielführende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem ho. Gericht vernünftiger Weise zugemutet werden, und welche nicht in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft bzw. hat sich hieraus ergeben, dass die Angaben der bP zu ihrer Identität und Herkunft aus ihr zu vertretenden Gründen nicht festgestellt werden können. Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller verpflichtet sind, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung kann zwar nicht unmittelbar erzwungen werden (ggf. wäre aber an Zwangsstrafen gem. dem VVG im Rahmen von Amtshandlungen gem. § 46 FPG zu denken), es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung –idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller verpflichtet sind, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung kann zwar nicht unmittelbar erzwungen werden (ggf. wäre aber an Zwangsstrafen gem. dem VVG im Rahmen von Amtshandlungen gem. Paragraph 46, FPG zu denken), es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung –idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Im Rahmen einer Gesamtschau geht das ho. Gericht daher davon aus, dass die bP ihre wahre Identität und Herkunft verschleiert und an der Erlangung eines Reisedokuments nicht mitwirkt. Im Ergebnis schließt sich das ho. Gericht daher den Ausführungen der bB an." I.
- Gegen das ho. abweisliche Erkenntnis brachte die bP eine außerordentliche Revision beim VwGH ein, welcher mit do. Erk. vom 31.8.2017 stattgegeben wurde. In seiner Begründung führte das Höchstgericht Folgendes aus:römisch eins.
- Gegen das ho. abweisliche Erkenntnis brachte die bP eine außerordentliche Revision beim VwGH ein, welcher mit do. Erk. vom 31.8.2017 stattgegeben wurde. In seiner Begründung führte das Höchstgericht Folgendes aus: " 12 Gemäß dem dann vorgelegten Bericht unternahm dieser Vertrauensanwalt Nachforschungen im genannten Geburtsort des Revisionswerbers. Einsicht in die Register bzw. Nachfragen "at the mayor's office" hätten kein Ergebnis erbracht, "there were no information on the mentioned family found". Der Vertrauensanwalt habe jedoch - so heißt es im Bericht weiter - darüber hinaus gehende Nachforschungen angestellt und bei verschiedenen Familien jesidischen Ursprungs (mit dem Nachnamen des Revisionswerbers) nachgefragt. Diese hätten die Namen folgender Familienmitglieder bestätigt: (Revisionswerber), sein Bruder und seine Schwester (Namen wie vom Revisionswerber angegeben). Der Bruder sei (auch dies entspricht den Angaben des Revisionswerbers) verstorben, die Schwester, die im armenischen Wählerverzeichnis aufscheine, lebe im Ausland. Die Eltern der Geschwister seien Mr. H. B. und Mrs. Z. U. (auch diese Namen hatte der Revisionswerber, von geringfügigen Abweichungen in der Schreibweise abgesehen, so angegeben). Das genaue Alter des Revisionswerbers sei nicht bekannt, er sollte aber zwischen 45 und 50 Jahre alt sein. Der Bericht schließt dann damit, es sei noch mitgeteilt worden, dass die Familie ihren gesamten Besitz im Geburtsort verkauft habe und seit ihrer Abreise nach Russland in den frühen 90er Jahren nicht mehr zurückgekehrt sei. 13 Zu diesem Ermittlungsergebnis hielt das BVwG letztlich nur fest, es ergebe sich daraus bloß, dass "in der genannten Region in der Vergangenheit eine Person mit diesem Namen (wie ihn der Revisionswerber seit 2006 durchgehend als den seinen bezeichnete) wohnte". Das greift indes zu kurz und blendet aus, dass der dargestellte Bericht auch sonst die Angaben des Revisionswerbers, insbesondere zu den Namen der Familienmitglieder, bestätigt. Das lässt sich - Richtigkeit des vom Vertrauensanwalt übermittelten Berichts unterstellt - am naheliegendsten nur so erklären, dass der Revisionswerber tatsächlich jene Person ist, die er seit 2006 zu sein behauptet. Andere Möglichkeiten sind zwar nicht ausgeschlossen, irgendwelche diesbezüglichen Anhaltspunkte sind aber nicht ersichtlich. 14 Aus dem Bericht des Vertrauensanwaltes ergibt sich aber offensichtlich weiter, dass eine Person mit dem vom Revisionswerber angegebenen Namen in den offiziellen armenischen Registern nicht aufscheint. Dessen ungeachtet habe aber eine Person mit diesem Namen - jesidischen Ursprungs - im behaupteten Geburtsort des Revisionswerbers bis in die frühen 90er Jahre gelebt. Das entzieht dann aber einerseits dem Argument des BVwG den Boden, dass "der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters ... überdie Existenz seiner Bürger führt und daher im Falle, dass (der Revisionswerber) unter (seiner) wahren Identität auftreten würde, ... in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft (des Revisionswerbers) zu verifizieren". Andererseits böte das eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass gemäß dem vom Revisionswerber vorgelegten Schreiben der Botschaft der Republik Armenien vom
- April 2013 keine Angaben über die Staatsbürgerschaft einer Person des von ihm angegebenen Namens "vorhanden sind". Dass das genannte Schreiben indiziere, der Revisionswerber trete (zuletzt) unter falscher Identität auf, trifft jedenfalls nicht zu. 15 Weiters ist dem BVwG in diesem Kontext bzw. im Zusammenhang mit seiner von ihm als notorisch erachteten Tatsache, dass Armenien die Existenz seiner (auch ehemaligen) Bürger dokumentiere, entsprechende Register führe und die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinige, noch entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber, der als Jeside offensichtlich nicht der armenischen Volksgruppe angehören würde, nach seinen zuletzt erstatteten Angaben Armenien 1990 verließ. Dass der Revisionswerber in der Beschwerdeverhandlung zunächst angab, er hätte Armenien im Alter von 31 bzw. 32 Jahren verlassen, was ausgehend von seinem behaupteten Geburtsdatum eine Ausreise 1998 oder 1999 ergeben würde, ist dadurch relativiert, dass er im unmittelbaren Anschluss daran - ohne Vorhalt der Jahresdivergenz - auf ein Alter von 21 oder 22 Jahren zu sprechen kam. Im Übrigen stünde ein Verlassen Armeniens 1990 auch mit dem schon mehrfach erwähnten Bericht des armenischen Vertrauensanwaltes in Einklang. Ginge man aber von einem Verlassen Armeniens 1990 bzw. Anfang der 90er Jahre aus, so wäre in die "Dokumentenfrage" miteinzubeziehen gewesen, dass Armenien erst im September 1991 unabhängig wurde und das armenische Staatsangehörigkeitsgesetz erst 1995 in Kraft trat. Vor diesem Hintergrund ist die vom Revisionswerber (seit 2007 immer gleich) behauptete Staatenlosigkeit, für die auch das genannte Botschaftsschreiben vom
- April 2013 einen zusätzlichen Anhaltspunkt bietet, nicht unplausibel. Auch das wäre vom BVwG zu beachten und näher zu prüfen gewesen. 16 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das BVwG maßgebliche Gesichtspunkte aus dem dargestellten Bericht des armenischen Vertrauensanwaltes nicht in seine Überlegungen zur Identität des Revisionswerbers miteinbezogen und relevante Umstände für die Beurteilung der Frage von dessen Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt hat. Seine Überlegungen erweisen sich daher insgesamt als nicht tragfähig und ließen letztlich noch nicht die Annahme zu, der Revisionswerber verschleiere im Sinn des § 46a Abs. 3 Z 1 FPG (aktuell) seine Identität. Insbesondere vermochten sie nach dem Gesagten aber auch nicht die vom BVwG zugrunde gelegte Annahme zu rechtfertigen, der Revisionswerber sei tatsächlich Staatsangehöriger der Republik Armenien und seine Staatsangehörigkeit wäre seitens des armenischen Staates zu verifizieren, würde er unter seiner wahren Identität auftreten. Wenn das BVwG aber überdies darauf rekurriert, dass in verschiedenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, es handle sich beim Revisionswerber um einen armenischen Staatsangehörigen, so ist darauf zu verweisen, dass eine in den Asylverfahren allenfalls getroffene Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit keine Rechtskraftwirkungen zu entfalten vermag.16 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das BVwG maßgebliche Gesichtspunkte aus dem dargestellten Bericht des armenischen Vertrauensanwaltes nicht in seine Überlegungen zur Identität des Revisionswerbers miteinbezogen und relevante Umstände für die Beurteilung der Frage von dessen Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt hat. Seine Überlegungen erweisen sich daher insgesamt als nicht tragfähig und ließen letztlich noch nicht die Annahme zu, der Revisionswerber verschleiere im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (aktuell) seine Identität. Insbesondere vermochten sie nach dem Gesagten aber auch nicht die vom BVwG zugrunde gelegte Annahme zu rechtfertigen, der Revisionswerber sei tatsächlich Staatsangehöriger der Republik Armenien und seine Staatsangehörigkeit wäre seitens des armenischen Staates zu verifizieren, würde er unter seiner wahren Identität auftreten. Wenn das BVwG aber überdies darauf rekurriert, dass in verschiedenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, es handle sich beim Revisionswerber um einen armenischen Staatsangehörigen, so ist darauf zu verweisen, dass eine in den Asylverfahren allenfalls getroffene Feststellung zu seiner Staatsangehörigkeit keine Rechtskraftwirkungen zu entfalten vermag. 17 Bestanden somit noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Revisionswerber die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern vielmehr deutliche Hinweise dafür, dass er staatenlos sei, so konnte - ohne weitere Verifizierung dieser Umstände - aber auch noch nicht gesagt werden, er habe infolge seiner Weigerung, ihm vorgelegte "Formulare für die armenische Botschaft" auszufüllen, an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt und damit den Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG verwirklicht.17 Bestanden somit noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Revisionswerber die armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sondern vielmehr deutliche Hinweise dafür, dass er staatenlos sei, so konnte - ohne weitere Verifizierung dieser Umstände - aber auch noch nicht gesagt werden, er habe infolge seiner Weigerung, ihm vorgelegte "Formulare für die armenische Botschaft" auszufüllen, an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt und damit den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG verwirklicht. " I.
- Seitens des ho. Gerichts wurde an die bB eine Anfrage gestellt, ob in Bezug auf die bP, nachdem diese rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war, entsprechende Schritte zur Umsetzung des Art. 3 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gesetzt wurden. Dies wurde von der bB verneint.römisch eins.
- Seitens des ho. Gerichts wurde an die bB eine Anfrage gestellt, ob in Bezug auf die bP, nachdem diese rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig war, entsprechende Schritte zur Umsetzung des Artikel 3, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gesetzt wurden. Dies wurde von der bB verneint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Die machte zur ihrer Identität widersprüchliche Angaben und legte einen gefälschten Ausweis vor. Erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium machte sie gleichbleibende Angaben. Ebenso mache die bP zu ihrer Staatsbürgerschaft widersprüchliche Angaben. Die bP verweigerte die ihr zumutbare Mitwirkung zur Erlangung eines (Ersatz)-Reisedokuments, etwa durch das wahrheitsgemäße Ausfüllen eines Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes dato steht lediglich fest, dass die bP in Armenien (bzw. zu Sojwetzeiten in der Armenischen SSR) geboren wurde, Armenien Anfang der Neunzigerjahre verließ und in verschiedenen Asylverfahren festgestellt wurde, dass die bP armenischer Staatsbürger ist. Fest steht auch, dass die bP neben der Behauptung, armenischer Staatsbürger zu sein, vorbrachte, staatenlos bzw. Staatsbürger der Republik Ukraine zu sein und sich nach ihrer Ausreise aus Armenien in der Russischen Föderation (bzw. zu Sowjetzeiten in der RFSSR) und im Anschluss in der Ukraine (bzw. zu Sowjetzeiten in der Ukrainischen SSR). Ebenso steht fest, dass die bP vorbrachte, ein sowjetischer (Inlands)pass, sowie ein ukrainischer Führerschein wäre auf ihren Namen ausgestellt worden. Nachdem Anträge auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen wurden, kam die bP nach der Zurückweisung des zweiten Antrages ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach.
- Beweiswürdigung Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität, Herkunft und ihres Aufenthaltes vor der Einreise in das Bundesgebiet - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, welche in den verschiedenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren getätigt wurden. Folgende Ausführungen des ho. Gerichts blieben vom VwGH im Lichte des bereits zitierten ho., sowie des höchstgerichtlichen Erkenntnisses unbeanstandet: -Strichaufzählung Die bP trat unter verschiedenen Identitäten auf. Erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium machte sie relativ gleichbleibende Angaben -Strichaufzählung Die bP machte verschiedene Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft. -Strichaufzählung Die machte widersprüchliche Angaben zu den für die ausgestellte Dokumente. -Strichaufzählung Die bP legte kein echtes Dokument, sondern lediglich einen gefälschten Ausweis vor. -Strichaufzählung Die bP kam ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach. -Strichaufzählung Die bP verweigerte die Mitwirkung an jenen Verfahrenshandlungen, welcher nach der Einschätzung der Fremdenbehörde bzw. der bB zur Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlich sind, indem sie etwa ein entsprechendes Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht ausfüllte. -Strichaufzählung Die Annahme, dass die bP die von ihr behauptete Identität führt und mit jener Person ident ist, welche von dem seitens des Vertrauensanwaltes genannten Jeziden beschrieben wird, ist eine von mehreren –vertretbaren- Möglichkeiten (ebenso liegt es im Bereich des Möglichen, das die bP die Identität einer ihr bekannten Person, dessen familiäres Umfeld sie kennt, annahm) -Strichaufzählung Aufgrund der unterlassenen Mitwirkung durch die bP war es der bB bis dato nicht möglich, bei den in Frage kommenden Staaten (zumindest die Republiken Armenien und die Republik Ukraine, aber letztlich auch die Russische Föderation) Heimreisezertifikate zu beantragen und ist es letztlich auch offen, zu welchem Ergebnis diese Anfragen geführt hätten, wenn sie biometrische Daten mitumfasst hätten In Entsprechung des bereits genannten höchstgerichtlichen Erkenntnisses, wonach die in der Vergangenheit festgestellte armenische Staatsbürgerschaft im gegenständlichen Verfahren keine Rechtskraftwirkung entfaltet, sind die ho. im durch den VwGH behobenen ho. Erkenntnis angestellten Überlegungen zur Staatsbürgerschaft neu zu bewerten und ist im Lichte dieser Neubewertung nicht (mehr) auszugschließen, dass die bB Staatsbürger der Russischen Föderation oder der Republik Ukraine ist. So ist in Entsprechung einer Mehrzahl im RIS veröffentlichten Erkenntnisse des AsylGH und des ho. Gerichts davon auszugehen, dass im Zuge des Zerfalles der UdSSR in der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens dieses russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR lebten, als Staatsbürger der Russischen Föderation anerkannte wurden, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären, der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht angehören zu wollen (vgl. ho. Erk. vom 18.2.2016, L515 1315460-5/41E mwN) und erscheint es daher im Lichte der seitens der bP beschriebenen Lebensgeschichte nicht unwahrscheinlich, dass die bP Staatsbürger der Russischen Föderation ist. Ebenso erscheint es aufgrund der Angaben der bP zu ihrer auch behaupteten ukrainischen Staatsbürgerschaft und ihres behauptetermaßen mehrjährigen Aufenthaltes in der Republik Ukraine, sowie des dort behauptetermaßen stattgefundenen Kontaktes zu den Behörden und der Ausstellung eines ukrainischen Dokuments im Bereich des Möglichen, dass sich die bP mehrere Jahre legal in der Ukraine aufhielt und dass diese die ukrainische Staatsbürgerschaft erworben hat.In Entsprechung des bereits genannten höchstgerichtlichen Erkenntnisses, wonach die in der Vergangenheit festgestellte armenische Staatsbürgerschaft im gegenständlichen Verfahren keine Rechtskraftwirkung entfaltet, sind die ho. im durch den VwGH behobenen ho. Erkenntnis angestellten Überlegungen zur Staatsbürgerschaft neu zu bewerten und ist im Lichte dieser Neubewertung nicht (mehr) auszugschließen, dass die bB Staatsbürger der Russischen Föderation oder der Republik Ukraine ist. So ist in Entsprechung einer Mehrzahl im RIS veröffentlichten Erkenntnisse des AsylGH und des ho. Gerichts davon auszugehen, dass im Zuge des Zerfalles der UdSSR in der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens dieses russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR lebten, als Staatsbürger der Russischen Föderation anerkannte wurden, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären, der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht angehören zu wollen vergleiche ho. Erk. vom 18.2.2016, L515 1315460-5/41E mwN) und erscheint es daher im Lichte der seitens der bP beschriebenen Lebensgeschichte nicht unwahrscheinlich, dass die bP Staatsbürger der Russischen Föderation ist. Ebenso erscheint es aufgrund der Angaben der bP zu ihrer auch behaupteten ukrainischen Staatsbürgerschaft und ihres behauptetermaßen mehrjährigen Aufenthaltes in der Republik Ukraine, sowie des dort behauptetermaßen stattgefundenen Kontaktes zu den Behörden und der Ausstellung eines ukrainischen Dokuments im Bereich des Möglichen, dass sich die bP mehrere Jahre legal in der Ukraine aufhielt und dass diese die ukrainische Staatsbürgerschaft erworben hat. Jedenfalls zeigt für das ho. Gericht das Verhalten der bP gegenüber der bB und dem ho. Gericht, indem sie sich weigerte, an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, dass sie sichtlich bestrebt war, wesentliche Sachverhaltsbestandteile zu verschleiern, was jedoch nur nachvollziehbar erscheint, wenn sie sich aus diesen Verschleierungshandlungen einen Vorteil erblickt. Ein solcher Vorteil ist wiederum im Rahmen der Denkgesetze der Logik nur in dem Umstand erkennbar, dass sie hierdurch die Erlangung eines Heimreisezertifikats vereitelt, zumal sie sich aus Österreich qualifiziert ausreiseunwillig zeigt, was wiederum bedeutet, dass die bB in die Lage versetzt würde, ein solches zu erlangen, wenn die bP von Verschleierungshandlungen Abstand nehmen würde, da sich ansonsten die Verschleierungshandlungen im Hinblick auf das angestrebte Ziel als sinnlos erweisen würden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht erkennende Gericht davon aus, dass die bP ihre Abschiebung durch die von ihr gesetzten und bereits näher beschriebenen Handlungen vereitelte. Hätte sie im Verfahren entsprechend mitgewirkt, ist davon auszugehen, dass die bereits abgeschoben worden wäre. Das ho. Gericht geht letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die bB in die Lage versetzt würde, den Herkunftsstaat der bP festzustellen und somit die Erlangung eines Heimreisezertifikates entsprechend wahrscheinlich wäre, wenn die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren entsprechen würde.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet mangels einer anderslautenden Bestimmung der Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet mangels einer anderslautenden Bestimmung der Einzelrichter. Im gegenständlichen Fall findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) seine Anwendung.Im gegenständlichen Fall findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) seine Anwendung. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, im gegenständlichen Verfahren über Beschwerden das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.
- Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldeterömisch zwei.3.
- Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete Einleitend ist die Frage aufzuwerfen, welchen konkreten Antrag die Partei stellen wollte. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass gem. der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).Einleitend ist die Frage aufzuwerfen, welchen konkreten Antrag die Partei stellen wollte. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass gem. der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Auch wenn die Begründung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete etliche Elemente, welche sich auf Tatbestandselemente beziehen, die dem § 46a FPG fremd sind, geht aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des Antrages, den konkret formulierten Anträgen, sowie der Reaktion auf den angefochtenen Bescheid durch eine in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten versierte Organisation, dass der klare und eindeutige Wille in der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete lag bzw. liegt (zur Auslegung des wahren Parteiwillens vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).Auch wenn die Begründung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete etliche Elemente, welche sich auf Tatbestandselemente beziehen, die dem Paragraph 46 a, FPG fremd sind, geht aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des Antrages, den konkret formulierten Anträgen, sowie der Reaktion auf den angefochtenen Bescheid durch eine in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten versierte Organisation, dass der klare und eindeutige Wille in der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete lag bzw. liegt (zur Auslegung des wahren Parteiwillens vergleiche auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Auch wird der Antrag vom 20.12.2012 als Ergänzung des Antrags vom 1.12.2011 qualifiziert. § 46 FPG lautet (auszugsweise Wiedergabe):Paragraph 46, FPG lautet (auszugsweise Wiedergabe): "
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist."
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. " § 46a FPG idFBGBl. I Nr. 70/2015lautet:Paragraph 46 a, FPG idFBGBl. römisch eins Nr. 70/2015lautet: "Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):Im Ausschussbericht wird zu Paragraph 46 a, Absatz 3, [damals gleichlautend unter Absatz eins b, ], Folgendes ausgeführt Ausschussbericht 1160 BlgNR römisch 24 . GP, 9): "Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst.""Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." Da sich die rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, ihrer Verpflichtung zu dessen Verlassen nicht entsprach und sich sichtlich qualifiziert ausreiseunwillig zeigt, war gegenständlichen Fall daher die bB berechtigt bzw. sogar verpflichtet, entsprechende Schritte zu setzen, welche zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats führen und war spiegelbildlich die bP verpflichtet, hierbei mitzuwirken, wobei hier anzumerken ist, dass die Behauptung der bP, nicht jene Staatsbürgerschaft zu besitzen, welche die bB vermute, keinen rechtlich anerkannten Mitwirkungsgrund darstellt (ebenso finden Einwände gegen die Lage im Herkunftsstaat in einem solchen Verfahren keine Beachtung). Viel mehr richtet sich die gesetzliche Obliegenheit an die bP in Bezug auf jenen Herkunftsstaat, welchen die bB vermutet und nicht in Bezug auf jenen welchen die bP –richtig oder falsch- behauptet. Erst wenn die bB ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfte, die bP ihrer entsprechenden Verpflichtung zur Mitwirkung im vollen Umfang mitwirkte, und dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass die Abschiebung der bP aus tatsächlichen von ihr nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor, weil zum einen die bP an der Erlangung eines Heimreisezertifikats in entsprechender, bereits beschriebenen Weise nicht mitwirkte und der bB noch weitere Ermittlungsmöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf die Russische Föderation und die Republik Ukraine offen stehen. Sollte der oa. Fall eintreten, dass die bB ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfte, die bP ihrer Verpflichtung entsprechend im vollen Umfang mitwirkte, und dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann, liegt einen neuer Sachverhalt vor und steht es der bP frei, einen neuen Antrag gem. § 46a FPG zu stellen.Sollte der oa. Fall eintreten, dass die bB ihre Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfte, die bP ihrer Verpflichtung entsprechend im vollen Umfang mitwirkte, und dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann, liegt einen neuer Sachverhalt vor und steht es der bP frei, einen neuen Antrag gem. Paragraph 46 a, FPG zu stellen. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die Obliegenheiten bB hier nicht erschöpft sind, indem sie die bP folgenlos zu einem bestimmten Verhalten auffordert, sondern sie wird –da sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung auftritt- als Vollstreckungsbehörde auch ihre im Rahmen der Gesetze eingeräumten Befugnisse zur Durchsetzung ihres Willens anzuwenden haben (vgl. hier insbesondere § 46 Abs. 2 FPG, § 19 AVG, die Bestimmungen des VVG).Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die Obliegenheiten bB hier nicht erschöpft sind, indem sie die bP folgenlos zu einem bestimmten Verhalten auffordert, sondern sie wird –da sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung auftritt- als Vollstreckungsbehörde auch ihre im Rahmen der Gesetze eingeräumten Befugnisse zur Durchsetzung ihres Willens anzuwenden haben vergleiche hier insbesondere Paragraph 46, Absatz 2, FPG, Paragraph 19, AVG, die Bestimmungen des VVG). Ebenso ist seitens des ho. Gerichts in einem anhängigen Verfahren gem. § 46a FPG kein Grund ersichtlich, ihre Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für die Dauer des Verfahrens gem. § 46a FPG zu unterbrechen.Ebenso ist seitens des ho. Gerichts in einem anhängigen Verfahren gem. Paragraph 46 a, FPG kein Grund ersichtlich, ihre Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für die Dauer des Verfahrens gem. Paragraph 46 a, FPG zu unterbrechen. Aufgrund des Entscheidungszeitpunktes durch das ho. Gericht ist § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.Aufgrund des Entscheidungszeitpunktes durch das ho. Gericht ist Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Soweit die bP vorbringt, Flüchtling zu sein, bzw. die bereits abgeschlossenen Asylverfahren ins Spiel bringt, bzw. die inhaltliche Richtigkeit der diese Verfahren abschließenden Bescheide zumindest mittelbar anzweifelt, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall lediglich auf den rechtskräftigen Abschluss der dem Antrag vorgehenden Verfahren ankommt. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Entscheidungen zu überprüfen bzw. den darin erörterten Sachverhalt neu zu erörtern (vgl. zu einer ähnlichen Interessenlage Erk. d. VwGH vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Ausweisung (gem. § 75 Abs. 23 Satz 2 einer Rückkehrentscheidung gem. den geltenden asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten) im Erst- bzw. Vorverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Soweit die bP vorbringt, Flüchtling zu sein, bzw. die bereits abgeschlossenen Asylverfahren ins Spiel bringt, bzw. die inhaltliche Richtigkeit der diese Verfahren abschließenden Bescheide zumindest mittelbar anzweifelt, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall lediglich auf den rechtskräftigen Abschluss der dem Antrag vorgehenden Verfahren ankommt. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Entscheidungen zu überprüfen bzw. den darin erörterten Sachverhalt neu zu erörtern vergleiche zu einer ähnlichen Interessenlage Erk. d. VwGH vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Ausweisung (gem. Paragraph 75, Absatz 23, Satz 2 einer Rückkehrentscheidung gem. den geltenden asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten) im Erst- bzw. Vorverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Wenn sich die bP zu ihren privaten Bindungen äußert, ist festzuhalten, dass die Prüfung dieser Umstände nicht Gegenstand dieses anhängigen Verfahrens ist. Derartige Einwände können etwa im Zusammenhang mit dem konkreten Abschiebeverfahren vorgebracht werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, inwieweit die unterlassene Mitwirkung im Verfahren der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, bzw. der ständigen Rechtsprechung zur Kostentragung im Verfahren abging. Der Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein.Der Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2125043.1.00