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{'item': 'L515 2162584-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlL515 2162584-1 SpruchL515 2162584-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 13.05.2016 (Begutachtung am 27.04.2016) weist für die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch "BF" bzw. beschwerdefürende Partei – "bP") einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aus.römisch eins.
  2. Ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 13.05.2016 (Begutachtung am 27.04.2016) weist für die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch "BF" bzw. beschwerdefürende Partei – "bP") einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aus. I.
  3. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (nachfolgend auch belangte Behörde – "bB") vom 15.07.2016 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Aktenlage nach blieb dieser Bescheid unangefochten.römisch eins.
  4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (nachfolgend auch belangte Behörde – "bB") vom 15.07.2016 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Aktenlage nach blieb dieser Bescheid unangefochten. I.
  5. Am 25.11.2016 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu aktuelle Befunde vor.römisch eins.
  6. Am 25.11.2016 stellte die BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu aktuelle Befunde vor. I.4.

Stellungnahme eines leitenden Arztes der belangten Behörde vom 04.01.2017 würde es bei einer neuerlichen Begutachtung eher zu einer Verringerung des Grades der Behinderung kommen. Ein neues Gutachten wurde nicht erstattet.römisch eins.4.

Stellungnahme eines leitenden Arztes der belangten Behörde vom 04.01.2017 würde es bei einer neuerlichen Begutachtung eher zu einer Verringerung des Grades der Behinderung kommen. Ein neues Gutachten wurde nicht erstattet. Dass Parteiengehör zu dieser Stellungnahme gewährt wurde, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich. I.

  1. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 08.02.2017 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. I.
  3. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.03.2017 (zur Post gegeben am selben Tag) erhob die bP Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der bP sei im Jahr 2007 ein Behindertenpass mit 50 % ausgestellt worden, eine Verbesserung des Leidenszustandes sei seither nicht erfolgt. Ein radiologischer Befund wurde beigelegt.römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 21.03.2017 (zur Post gegeben am selben Tag) erhob die bP Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der bP sei im Jahr 2007 ein Behindertenpass mit 50 % ausgestellt worden, eine Verbesserung des Leidenszustandes sei seither nicht erfolgt. Ein radiologischer Befund wurde beigelegt. I.
  5. Ein im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten (FA für Orthopädie) vom 19.06.2017 kam zu einem Gesamtgerad der Behinderung von 30 v.H. (für die orthopädischen Leiden der bP).römisch eins.
  6. Ein im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten (FA für Orthopädie) vom 19.06.2017 kam zu einem Gesamtgerad der Behinderung von 30 v.H. (für die orthopädischen Leiden der bP). I.
  7. Mit Schreiben vom 27.06.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht; diese langte am selben Tag hier ein.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 27.06.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht; diese langte am selben Tag hier ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Das am 13.05.2016 (Begutachtung am 27.04.2016) von einem ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: " Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Z.n. Schussverletzung rechter Oberschenkel gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-16- Einschätzung nach EVO mit noch liegenden Metallsplittern, belastungsabhängige Schmerzen, Bedarfsmedikation von Schmerzen WHO I°, geringe psychovegetative Begleiterscheinungen Pos. Nr. 04.11.02, GdB 30 % 2) Abdominelle Beschwerden gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-16 – Einschätzung nach der EVO bei gutem EZ, keine therapeutische Maßnahmen Pos. Nr. 07.04.04, GdB 10 % 3) Posttraumatische Belastungsstörung gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-16 – 25- Herabsetzung und Einschätzung nach der EVO, es werden keine therapeutischen Maßnahmen gesetzt, keine Medikation oder fachliche Konsultationen, keine stationären Aufenthalte, die Antragstellerin berichtet weiterhin von Alpträumen Pos. Nr. 03.06.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Beschwerden unter Lfnr 1 sind führend. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -Strichaufzählung Chronisch-spontane Urtikaria – Substitution nach Hashimoto-Thyreoiditis -Strichaufzählung Adipositas Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verbesserung der psychischen Beschwerden Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verbesserung von Beschwerden und Einschätzung nach EVO Dauerzustand ." 1.
  11. Die Stellungnahme eines leitenden Arztes der belangten Behörde vom 04.01.2017 lautet: "Der Fremdkörper (Granatsplitter) wurde im Gutachten Dr. XXXX bereits gewürdigt. Nunmehr besteht eine Narbe, die keiner weiteren Einschätzung bedarf. Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Fremdkörperentfernung liegt nicht vor. Bei einer neuerlichen Begutachtung würde es eher zu einer Verringerung des Grades der Behinderung kommen."1.
  12. Die Stellungnahme eines leitenden Arztes der belangten Behörde vom 04.01.2017 lautet: "Der Fremdkörper (Granatsplitter) wurde im Gutachten Dr. römisch 40 bereits gewürdigt. Nunmehr besteht eine Narbe, die keiner weiteren Einschätzung bedarf. Eine zusätzliche Beeinträchtigung durch die Fremdkörperentfernung liegt nicht vor. Bei einer neuerlichen Begutachtung würde es eher zu einer Verringerung des Grades der Behinderung kommen." Dass das Parteiengehör zu dieser Stellungnahme gewährt worden wäre, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor. 1.
  13. In der Beschwerde vom 21.03.2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter der BF aus, dass dieser mit 27.06.2007 ein Behindertenpass mit einem GdB von 50 % ausgestellt worden sei. Eine Verbesserung des Leidenszustandes der BF sei seither nicht erfolgt, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Behindertenpasses nach wie vor vorliegen würden. Verwiesen werde dabei auf einen beiliegenden radiologischen Befund und werde ausdrücklich die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Behindertengrades beantragt. Mit der Beschwerde wurde ein radiologischer Befund vom 08.03.2017, die Wirbelsäule und die Hüften betreffend, vorgelegt. 1.
  14. Das am 19.06.2017 im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erstattete Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie) weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "[ ] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Wirbelsäulenschmerzen bei Verkrümmung und degenerativen Veränderungen Radiologisch findet sich eine Wirbelsäulenverkrümmung mit gering degenerativen Veränderungen, neurologisches Defizit oder Nervenwurzelirritationen finden sich keine, sodass die Einschätzung durchgeführt wird. Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % 2) Beinlängendifferenz Es zeigt sich eine Beinverkürzung von 3,5 cm, sodass die Einschätzung durchgeführt wird Pos. Nr. 02.05.02, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden in Pos. 2 ist bereits in Pos. 1 enthalten (Wirbelsäulenverkrümmung). Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Radiologisch unauff. Hüften bds, linke Schulter – kein Befund [. ]" Die Variante "Dauerzustand" wurde in diesem Gutachten angekreuzt. 1.
  15. Mit e-mail vom 24.07.2017 erfolgte seitens des BVwG das Ersuchen an die belangte Behörde, allfällig dort befindliche Aktenteile hinsichtlich eines Verfahrens aus dem Jahr 2007 – die bP betreffend – (insbes. die jeweiligen Sachverständigengutachten; Aktenteile, aus denen eine mögliche Befristung hervorgeht; vorgelegte Befunde) der Beschwerdevorlage nachzureichen. 1.
  16. Mit e-mail vom selben Tag wurde seitens des Sozialministeriumservice mitgeteilt, dass in diesem Fall der Akt leider schon skartiert sei. Es gebe zusätzlich zum Bescheid vom 8.2.2017 mit 30 % bereits einen vom 15.7.2016 mit 30%. Die 50 % GdB seien im Jahr 2007 gewesen. Somit sei Herr P. [richtig: Frau P.] schon 2016 auf 30 % herabgestuft worden, also habe sich schon 2016 eine Besserung ergeben. Da nur die letzten beiden Verfahren eingescannt worden seien, das von 2007 aber nicht und der Akt schon skartiert worden sei, könnten leider die angeforderten Aktenteile nicht nachgereicht werden. 1.
  17. Zum unter 1.
  18. angeführten Verfahren aus dem Jahre 2016 ist festzustellen, dass sich im vorgelegten Verwaltungsakt offenbar nur das diesbezügliche Sachverständigengutachten vom von 13.05.2016 (Begutachtung am 27.04.2016) und der Bescheid vom 15.07.2016 im Akt befinden, alle anderen Aktenteile zu diesem Vorverfahren aber fehlen. 1.
  19. Beim ho. Gericht ging zwischenzeitig eine Vielzahl von Rechtssachen ein, in denen die bB das Parteiengehör unterlässt und die bB erst mit der Erlassung des Bescheides mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens "überrascht".
  20. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Soweit im Bescheid vom 08.02.2017 auf ein Gutachten "2016-05 BSB GA Dr. XXXX , 30 v.H." in der Beilage verwiesen wird, so handelt es sich dabei offensichtlich um das Sachverständigengutachten vom 13.05.2016 (Begutachtung am 27.04.2016) aus dem Vorverfahren.Soweit im Bescheid vom 08.02.2017 auf ein Gutachten "2016-05 BSB GA Dr. römisch 40 , 30 v.H." in der Beilage verwiesen wird, so handelt es sich dabei offensichtlich um das Sachverständigengutachten vom 13.05.2016 (Begutachtung am 27.04.2016) aus dem Vorverfahren. Dieses Gutachten vom 13.05.2016 wurde offenbar dem Bescheid vom 08.02.2017 zugrunde gelegt. Ein Vergleich mit dem Vorgutachten aus dem Jahr 2007 ist nicht möglich, weil die zu diesem Verfahren aus 2007 gehörigen Akten zwischenzeitlich skartiert wurden. Das Gutachten vom 13.05.2016 führt unter der lfd. Nr. 1 aus: "Z.n. Schussverletzung rechter Oberschenkel gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-16- Einschätzung nach EVO mit noch liegenden Metallsplittern, belastungsabhängige Schmerzen, Bedarfsmedikation von Schmerzen WHO I°, geringe psychovegetative Begleiterscheinungen, Pos. Nr. 04.11.02, GdB 30 %". Die Situierung der "noch liegenden Metallsplitter" geht aus diesem Gutachten nicht hervor. Aus der Benennung der Funktionseinschränkung "Z.n. Schussverletzung rechter Oberschenkel" ist aber abzuleiten, dass es sich dabei um im Oberschenkel "liegende" Metallsplitter handeln müsste.

den von der BF vorgelegten Dokumenten ( XXXX vom 05.und 07.11.2016) wurden der BF während eines stationären Aufenthalts vom 26.10.2016 bis 05.11.2016 Granatensplitter aus dem Bereich der rechten Ferse entfernt.

den von der BF vorgelegten Dokumenten ( römisch 40 vom 05.und 07.11.2016) wurden der BF während eines stationären Aufenthalts vom 26.10.2016 bis 05.11.2016 Granatensplitter aus dem Bereich der rechten Ferse entfernt. Auch die offenbar vom Hausarzt vorgenommene Aufzählung der Gesundheitsschädigungen im Antrag vom 25.11.2016 (vgl. AS 35) spricht dafür, dass es sich offenbar um zwei voneinander verschiedene (Oberschenkel; Ferse;) Verletzungen handelt.Auch die offenbar vom Hausarzt vorgenommene Aufzählung der Gesundheitsschädigungen im Antrag vom 25.11.2016 vergleiche AS 35) spricht dafür, dass es sich offenbar um zwei voneinander verschiedene (Oberschenkel; Ferse;) Verletzungen handelt. Dagegen ist die Stellungnahme des leitenden Arztes vom 04.01.2017 unklar formuliert. Diese scheint eher davon auszugehen, dass es sich bei dem entfernten Fremdkörper (Granatsplitter) um denjenigen handelt, der im Gutachten vom 13.05.2016 unter lfd. Nr. 1 "mit noch liegenden Metallsplittern" bezeichnet wurde. Fazit: Der Sachverhalt ist – wie angeführt – nach wie vor unklar und steht demnach nicht fest. Zum nunmehrigen Antrag der bP um Ausstellung eines Behindertenpasses vom 25.11.2016 gibt es lediglich eine Stellungnahme eines leitenden Arztes vom 04.01.2017 im Umfang von nur 4 Zeilen und zu dieser wurde das Parteiengehör missachtet. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres Sachverständigengutachten (eines Facharztes für Orthopädie) vom 19.06.2017 eingeholt. Dieses setzt sich mit dem zwischenzeitlich vorgelegten radiologischen Befundbericht vom 08.03.2017 auseinander und deckt daher nur einen Teilbereich (die orthopädische Komponente) ab. Ein zusammenfassendes Gutachten (orthopädisches Gutachten vom 19.06.2017; Gutachten vom 13.05.2016) erscheint daher unter besonderer Berücksichtigung der obigen Ausführungen und ebenso ausführlicher Begründung im Hinblick auf die lfd.Nr. 3 (psychiatrische Komponente) des Gutachtens vom 13.05.2016 (Vergleichsunterlagen existieren nicht mehr) unumgänglich. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.

  1. Gem. § 45 Abs. 3 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.3.1.
  2. Gem. Paragraph 45, Absatz 3, BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. 3.1.3.

§ 9Abs. 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.3.1.3.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. 3.1.4. Gem. § 28 Abs. 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde – wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24

(2)VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.1.4. Gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde – wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung – aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in Paragraph 24,
(2)VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter. Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GV des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung der Beschwerde vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen in Verbindung mit der gültigen GV des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung der Beschwerde vor. 3.1.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.6.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.6.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. 3.1.7.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.7.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.2.1. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde

§ 28Abs. 3 Vw

GVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).3.2.1. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.2.
  1. Im gegenständlichen Verfahren hatte die bB vorbehaltlich verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen das AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren hatte die bB vorbehaltlich verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen das AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, anzuwenden vergleiche Artikel römisch eins, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, idgF). 3.2.
  3. Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom
  4. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930;3.2.
  5. Gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. Paragraph 45, AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom
  6. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde. § 45 Abs. 3 AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Parteiengehör vernachlässigt.Paragraph 45, Absatz 3, AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Parteiengehör vernachlässigt. Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN). Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Erk. d. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Es stellt sich aber die Frage, ob dies stets der Fall ist und das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs systematisch zu ignorieren, sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teils des maßgeblichen Sachverhalts bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149 aus 1998,; sowie das hg. Erkenntnis vom
  10. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren der Verletzung des Parteiengehörs eine besondere Gewichtung zukommt, weil im Beschwerdeverfahren ein Neuerungsverbot besteht. 3.2.
  11. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.3.2.4. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. 3.2.

  1. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.3.2.
  2. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Konzept – nämlich dem Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen – ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde aus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber zugestanden. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche Ermittlungstätigkeiten gezielt und systematisch unterlässt, und sich so ihrer ihr zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken entledigt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, -Strichaufzählung wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, -Strichaufzählung wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oderwenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder -Strichaufzählung bloß ansatzweise ermittelt hat. -Strichaufzählung Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.2.
  3. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein durch ein mangelhaft gewährtes Parteiengehör unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht vor: Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der identen Vorgansweise der bB in einer Vielzahl von Verfahren konkrete Anhaltspunkte, dass die bB sowohl in diesem Einzelfall, als auch systematisch in einer Vielzahl anderer Verfahren den – wie vom VwGH bezeichnet – fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs gänzlich ignoriert und so nicht nur in diesem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Verfahren Willkür übt und gezielt einen essentiellen Teil von Ermittlungen unterlässt. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, welche in der Beschwerde erstmals die Möglichkeit hatte Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt. Dies führt regelmäßig zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der Partei in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte. Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (vgl. das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen vergleiche das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.2.
  4. Einzelfallbezogen ergibt sich Folgendes: 3.2.7.
  5. Dem Akteninhalt nach unterließ es die belangte Behörde, der bP die von ihr in Auftrag gegebene Stellungnahme eines leitenden Arztes vom 04.01.2017 zur Kenntnis zu bringen und hat somit den elementaren Grundsatz des Parteiengehörs ignoriert. Die Stellungnahme hierzu hätte ein entscheidendes Bescheinigungsmittel dargestellt, in dessen Rahmen es der bP auch möglich gewesen wäre, einen etwaig neu aufgetretenen, aber auch einen bis dato nicht vorgetragenen Sachverhalt zu schildern. Zwar scheint in der Auflistung der Beilagen zum Bescheid (Seite 2: "2016-15 BSB GA Dr. XXXX , 30 v.H.; 2017-01-04 Sofortige Beantwortung-schlüssig") auf, durch die Textierung " schlüssig " wird aber suggeriert, dass die Beantwortung (Stellungnahme) den Anforderungen entspricht – tatsächlich ist sie aber unklar. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde hat sie einmal bloß ansatzweise ermittelt (vierzeilige Stellungnahme!!) und zu diesen bloß ansatzweisen Ermittlungen nicht einmal Parteiengehör gewährt. Durch die Vorgangsweise der bB würden auch essentielle Ermittlungsschritte auf das ho. Gericht abgewälzt (zur Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs siehe repräsentativ für eine Mehrzahl von Entscheidungen auch ho. Beschluss vom 12.5.2016, L515 2125064-1/3E, insbesondere wird auf die dortigen Ausführungen in Bezug auf die Relevanz der systematischen Verletzung des Parteiengehörs verwiesen)."2016-15 BSB GA Dr. römisch 40 , 30 v.H.; 2017-01-04 Sofortige Beantwortung-schlüssig") auf, durch die Textierung " schlüssig " wird aber suggeriert, dass die Beantwortung (Stellungnahme) den Anforderungen entspricht – tatsächlich ist sie aber unklar. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde hat sie einmal bloß ansatzweise ermittelt (vierzeilige Stellungnahme!!) und zu diesen bloß ansatzweisen Ermittlungen nicht einmal Parteiengehör gewährt. Durch die Vorgangsweise der bB würden auch essentielle Ermittlungsschritte auf das ho. Gericht abgewälzt (zur Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs siehe repräsentativ für eine Mehrzahl von Entscheidungen auch ho. Beschluss vom 12.5.2016, L515 2125064-1/3E, insbesondere wird auf die dortigen Ausführungen in Bezug auf die Relevanz der systematischen Verletzung des Parteiengehörs verwiesen). 3.2.7.
  6. Aufgrund der in den Vorabsätzen beschriebenen Umstände ist das gegenständliche Verfahren mit Mängeln behaftet, welche schon zu einer Behebung des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 3 VwGVG führen müssen.3.2.7.
  7. Aufgrund der in den Vorabsätzen beschriebenen Umstände ist das gegenständliche Verfahren mit Mängeln behaftet, welche schon zu einer Behebung des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG führen müssen. 3.2.7.
  8. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls mit dem von der belangten Behörde verwendeten medizinischen Sachverständigengutachten (aus dem Vorverfahren) in Verbindung mit den neu vorgelegten Unterlagen – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – der Sachverhalt nicht geklärt. Die von der Behörde gesetzten Ermittlungsschritte sind völlig ungeeignet, um zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu gelangen. Die BF stammt aus XXXX , weist am rechten Oberschenkel eine Schussverletzung ( XXXX – vgl. GA v. 13.05.2016, Seite 1) – mit noch liegenden Metallsplittern – auf (vgl. Gutachten vom 13.05.2016, Seite 5), ihr wurden zuletzt (ab 27.10.2016) Granatsplitter aus der rechten Ferse operativ entfernt (AS 41, 45), sie leidet - ihren Angaben zufolge - weiterhin an Alpträumen. In jenem Verfahren aus dem Jahre 2007 waren die psychischen Beschwerden [PTBS?] der BF offenbar höher (als im GA v. 13.05.2016 mit 10%) eingeschätzt worden. Mangels Vorhandenseins von Unterlagen darüber kann über die Beschreibung des damaligen Krankheitsbildes nur spekuliert werden. Ein Vergleich zur diesbezüglichen Beschreibung im Gutachten vom 13.05.2016 ist jedenfalls nicht möglich. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, was sich am Gesundheitszustand der BF insoweit verbessert habe.Die BF stammt aus römisch 40 , weist am rechten Oberschenkel eine Schussverletzung ( römisch 40 – vergleiche GA v. 13.05.2016, Seite 1) – mit noch liegenden Metallsplittern – auf vergleiche Gutachten vom 13.05.2016, Seite 5), ihr wurden zuletzt (ab 27.10.2016) Granatsplitter aus der rechten Ferse operativ entfernt (AS 41, 45), sie leidet - ihren Angaben zufolge - weiterhin an Alpträumen. In jenem Verfahren aus dem Jahre 2007 waren die psychischen Beschwerden [PTBS?] der BF offenbar höher (als im GA v. 13.05.2016 mit 10%) eingeschätzt worden. Mangels Vorhandenseins von Unterlagen darüber kann über die Beschreibung des damaligen Krankheitsbildes nur spekuliert werden. Ein Vergleich zur diesbezüglichen Beschreibung im Gutachten vom 13.05.2016 ist jedenfalls nicht möglich. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, was sich am Gesundheitszustand der BF insoweit verbessert habe. Es bedarf daher einer sachverständigen Abklärung ob die zwischenzeitlich entfernten Splitter aus der Ferse mit den "noch liegenden Metallsplittern" (vgl. Gutachten vom 13.05.2016, Seite 5) ident sind (arg. "Oberschenkel") und in welchem Ausmaß bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung (noch) gegeben ist.Es bedarf daher einer sachverständigen Abklärung ob die zwischenzeitlich entfernten Splitter aus der Ferse mit den "noch liegenden Metallsplittern" vergleiche Gutachten vom 13.05.2016, Seite 5) ident sind (arg. "Oberschenkel") und in welchem Ausmaß bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung (noch) gegeben ist. Zufolge des mit der Beschwerde vorgelegten radiologischen Befundes wurde zwischenzeitlich – im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – ein orthopädisches Sachverständigengutachten (nur den orthopädischen Aspekt berücksichtigend) vom 19.06.2017 erstellt. Abschließend bedarf es eines Zusammenfassungsgutachtens, wobei die Ergebnisse des orthopädischen Gutachtens vom 19.06.2017 und des Gutachtens aus dem Vorverfahren vom 13.05.2016 (v.a. dortige lfd. Nr. 1) zu berücksichtigen (oder hinsichtlich des zuletzt angeführten Gutachtens neu zu bewerten) sein werden. Ebenso bedarf es einer schlüssigen Beurteilung der psychischen Komponente (vgl. lfd. Nr. 3 im Gutachten vom 13.05.2016).Abschließend bedarf es eines Zusammenfassungsgutachtens, wobei die Ergebnisse des orthopädischen Gutachtens vom 19.06.2017 und des Gutachtens aus dem Vorverfahren vom 13.05.2016 (v.a. dortige lfd. Nr. 1) zu berücksichtigen (oder hinsichtlich des zuletzt angeführten Gutachtens neu zu bewerten) sein werden. Ebenso bedarf es einer schlüssigen Beurteilung der psychischen Komponente vergleiche lfd. Nr. 3 im Gutachten vom 13.05.2016). 3.2.7.
  9. Im Lichte der in den Vorabsätzen dargelegten Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden Verfahrensschritte nachzuholen und – nach Gewährung von Parteiengehör – einen entsprechenden Bescheid zu erlassen haben. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des Sozialminsteriumservices eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des Sozialminsteriumservices eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. 3.2.8.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.8.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Zulässigkeit der Revision: 3.3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 2 und 3 BBG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet und reicht, weil sie das Recht auf den gesetzlichen Richter berührt, in die Verfassungssphäre.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 2 und 3 BBG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG laut Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet und reicht, weil sie das Recht auf den gesetzlichen Richter berührt, in die Verfassungssphäre. In Bezug auf die Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG und der §§ 39 Abs. 2 bzw. 45 Abs. 3 AVG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.In Bezug auf die Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und der Paragraphen 39, Absatz 2, bzw. 45 Absatz 3, AVG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.2162584.1.00

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