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{'item': 'L516 2182102-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlL516 2182102-1 SpruchL516 2182102-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zahl XXXX , zu beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zahl römisch 40 , zu beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegrünung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Das (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ gegen diesen mit Spruchpunkt IV eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte mit Spruchpunkt V fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe (Spruchpunkt VI)
  3. Das (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch drei keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG, erließ gegen diesen mit Spruchpunkt römisch vier eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte mit Spruchpunkt römisch fünf fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe (Spruchpunkt römisch sechs)
  4. Mit Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  5. Mit Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
  6. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 13.12.2017 zugestellten Bescheid des BFA am 27.12.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 09.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Sachverhalt 1.
  9. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag von Beginn an damit, dass ihm aufgrund homosexueller Handlungen, bei denen er erwischt worden sei, in Pakistan Verfolgung drohe. Auch habe man ihn mit seiner Cousine zwangsverheiraten wollen. Das BFA erachtete das Vorbringen im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung als nicht glaubhaft. In der Beschwerde wird unter anderem den einzelnen Argumenten des BFA in dessen Beweiswürdigung zum Teil nicht unsubstantiiert entgegengetreten. 1.
  10. In Pakistan ist Homosexualität als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" gem § 377 PPC verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Daneben werden homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft. Homosexuelle werden leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden. Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert. Es gibt kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen. Im Mai 2005 wurden in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht. Gemäß dem letzten Bericht des US Department of State kommt es selten zu Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen. Reuters berichtete im Jahr 2010, dass die Polizei in Peschawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet hat, da sie Homosexualität gefördert hätte. Die Betroffenen, ein Mann und eine Transgender-Person, sagten aus, dass es sich nicht um eine Hochzeit, sondern um eine Geburtstagsparty gehandelt hätte; sie blieben zwei Wochen in Haft. Die Neengar Society, eine pakistanische NGO, kennt aus dem Jahr 2011 zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 an geklagt wurden. Zwei Personen erhielten eine zehnjährige Haftstrafe. Bis im November 2011 gab es bei den anderen Fällen noch keine Gerichtsentscheide. Diskriminierung und Geheimhaltung. Homosexualität wird in Pakistan als westliches Phänomen abgetan, als in Pakistan nicht existierend gesehen und tabuisiert. Religiöse Autoritäten werten nicht-heterosexuelles Verhalten als schwerwiegendes, immoralisches Vergehen. Ein Mitglied der Neengar Society erklärt, dass eine Person, deren Homosexualität entdeckt worden ist, Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung wird. Homosexuelle halten deshalb ihre sexuelle Ausrichtung geheim. Es gibt kein Gesetz zum Schutz von sexuellen Minderheiten. Als die US-Botschaft in Islamabad im Juni 2011 ein LGBT-Event unterstützte, kam es in verschiedenen Städten zu Protesten. Die Demonstranten verurteilten den Event als Beleidigung für die pakistanische Kultur. Verschiedene religiöse und politische Parteien, wie die Jafria Alliance Pakistan und das Shia Ulema Council, bezeichneten in der Folge Homosexualität als die krasseste Form menschlicher Degeneration. Der Führer der Jamaat-e-Islami, der grössten islamischen Partei Pakistans meinte, dass LGBT-Personen der Fluch der Gesellschaft und sozialer Abfall seien. Vor allem Polizisten erpressen Homosexuelle um Geld und Sex, damit sie diese nicht anzeigen. Auch andere sexuellen Minderheiten werden von der Polizei oft unterdrückt, willkürlich verhaftet, erpresst und sexuell missbraucht.1.
  11. In Pakistan ist Homosexualität als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" gem Paragraph 377, PPC verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Daneben werden homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit bis zu 100 Peitschenhieben oder mit Tod durch Steinigung bestraft. Homosexuelle werden leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden. Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert. Es gibt kaum Informationen zu Verhaftungen und Verurteilungen von Personen aufgrund homosexueller Handlungen. Im Mai 2005 wurden in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht. Gemäß dem letzten Bericht des US Department of State kommt es selten zu Verurteilungen aufgrund homosexueller Handlungen. Reuters berichtete im Jahr 2010, dass die Polizei in Peschawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet hat, da sie Homosexualität gefördert hätte. Die Betroffenen, ein Mann und eine Transgender-Person, sagten aus, dass es sich nicht um eine Hochzeit, sondern um eine Geburtstagsparty gehandelt hätte; sie blieben zwei Wochen in Haft. Die Neengar Society, eine pakistanische NGO, kennt aus dem Jahr 2011 zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 an geklagt wurden. Zwei Personen erhielten eine zehnjährige Haftstrafe. Bis im November 2011 gab es bei den anderen Fällen noch keine Gerichtsentscheide. Diskriminierung und Geheimhaltung. Homosexualität wird in Pakistan als westliches Phänomen abgetan, als in Pakistan nicht existierend gesehen und tabuisiert. Religiöse Autoritäten werten nicht-heterosexuelles Verhalten als schwerwiegendes, immoralisches Vergehen. Ein Mitglied der Neengar Society erklärt, dass eine Person, deren Homosexualität entdeckt worden ist, Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung wird. Homosexuelle halten deshalb ihre sexuelle Ausrichtung geheim. Es gibt kein Gesetz zum Schutz von sexuellen Minderheiten. Als die US-Botschaft in Islamabad im Juni 2011 ein LGBT-Event unterstützte, kam es in verschiedenen Städten zu Protesten. Die Demonstranten verurteilten den Event als Beleidigung für die pakistanische Kultur. Verschiedene religiöse und politische Parteien, wie die Jafria Alliance Pakistan und das Shia Ulema Council, bezeichneten in der Folge Homosexualität als die krasseste Form menschlicher Degeneration. Der Führer der Jamaat-e-Islami, der grössten islamischen Partei Pakistans meinte, dass LGBT-Personen der Fluch der Gesellschaft und sozialer Abfall seien. Vor allem Polizisten erpressen Homosexuelle um Geld und Sex, damit sie diese nicht anzeigen. Auch andere sexuellen Minderheiten werden von der Polizei oft unterdrückt, willkürlich verhaftet, erpresst und sexuell missbraucht.
  12. Beweiswürdigung 2.
  13. Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung am 08.11.2017 sowie vor dem BFA in der Einvernahme vom 28.11.2017 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) S 13; 31 ff), auf den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid (insb AS 165 ff) sowie auf der Beschwerdeschrift (AS 193 ff). 2.
  14. Die Länderfeststellungen zu Pakistan beruhen auf den folgenden Berichten: -Strichaufzählung Länderinformation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation von Hijras, 14.05.2012 -Strichaufzählung Länderinformation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Pakistan: Situation von Homosexuellen, 11.06.2015
  15. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  16. Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  17. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt;
  18. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  19. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  20. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  21. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  22. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.3.
  23. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  24. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt;
  25. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  26. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  27. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  28. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  29. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. 3.
  30. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.3.
  31. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. 3.
  32. In der Beschwerde wird unter anderem der Beweiswürdigung des BFA zum Teil nicht unsubstantiiert entgegengetreten, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Vor dem Hintergrund der festgestellten Ländersituation in Pakistan kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.3.
  33. In der Beschwerde wird unter anderem der Beweiswürdigung des BFA zum Teil nicht unsubstantiiert entgegengetreten, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Klärung des Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich erscheint. Vor dem Hintergrund der festgestellten Ländersituation in Pakistan kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
  34. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
  35. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Revision
  36. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  37. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  38. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2182102.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.