Obsah (27)
§ 9§§ 54Art. 133§§ 3§ 55§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 81§ 14a§ 64§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW111 1428091-2 SpruchW111 1428091-2/17E W111 1428092-2/16E W111 1428093-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 9BFA-Verfahrensgesetz idg
F auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX
§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idg
F iVm §§ 9 Abs. 4 Z 3, 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 3, 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.11.2011 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche im Wesentlichen mit einer dem Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat drohenden staatlichen Verfolgung aus politischen Motiven begründet wurden. 1.
- Mit Bescheiden des damaligen Bundesasylamtes jeweils vom 05.07.2012 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf deren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, unter einem wurde die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof. 1.
- Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013, Zln. D18 428091-1/2012, D18 428092-1/2012 und D18 428093-1/2012, wurden die Beschwerden
§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl
G 2005, idF BGBl. I 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.1.3. Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013, Zln. D18 428091-1/2012, D18 428092-1/2012 und D18 428093-1/2012, wurden die Beschwerden
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
- Gegenständliche Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK:
- Gegenständliche Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK: 2.
- Am 31.01.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 55Abs. 2 Asyl
G, zu deren Begründung auf eine schriftliche Stellungnahme, in welcher die fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dargelegt werde, hingewiesen wurde (Verwaltungsakt BF 2, S. 9 ff). Im Rahmen des Parteiengehörs wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 31.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihren Anträgen einvernommen (Verwaltungsakt BF 1, S. 17 f). Vorgelegt wurden ein Konvolut an Unterlagen über in Österreich erfolgte Integrationsbemühungen (Verwaltungsakt BF 1, S. 21-47, Verwaltungsakt BF 2, S. 67 ff) sowie Personenstandsdokumente aus dem Herkunftsstaat (Verwaltungsakt BF 1, S. 49 ff, Verwaltungsakt BF 2, S. 55 ff).2.1. Am 31.01.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, zu deren Begründung auf eine schriftliche Stellungnahme, in welcher die fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich dargelegt werde, hingewiesen wurde (Verwaltungsakt BF 2, S. 9 ff). Im Rahmen des Parteiengehörs wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 31.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihren Anträgen einvernommen (Verwaltungsakt BF 1, S. 17 f). Vorgelegt wurden ein Konvolut an Unterlagen über in Österreich erfolgte Integrationsbemühungen (Verwaltungsakt BF 1, S. 21-47, Verwaltungsakt BF 2, S. 67 ff) sowie Personenstandsdokumente aus dem Herkunftsstaat (Verwaltungsakt BF 1, S. 49 ff, Verwaltungsakt BF 2, S. 55 ff). 2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.02.2015 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
§ 10Absatz 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien
§ 46FPG zulässig ist.
Unter einem wurde
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 19.02.2015 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter einem wurde
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aus der erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien von etwa drei Jahren keine derart starke soziale Bindung zu Österreich ableiten ließe, welcher höheres Gewicht beizumessen wäre als den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Dabei werde nicht verkannt, dass die beschwerdeführenden Parteien Bemühungen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche und soziale Integration getätigt hätten. So würden diese über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügen und sie wiesen eine vielfältige soziale Integration auf, welche etwa durch deren Bereitschaft zur Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten unterstrichen werde. Hinweise auf eine vorliegende Integration in beruflicher Hinsicht seien zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar, die beschwerdeführenden Parteien würden nach wie vor von Leistungen aus der Grundversorgung leben und sei nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. 2.
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.03.2015 (eingelangt am gleichen Datum) wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht, in welchen begründend zusammenfassend ausgeführt wurde, die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits im Rahmen der Antragstellung auf Erteilung von Aufenthaltstiteln detailliert auf ihre starken Bindungen zum Bundesgebiet hingewiesen. Die Behörde habe in der Folge zwar eine niederschriftliche Einvernahme anberaumt, sich anlässlich selbiger jedoch auf äußerst knappe und rudimentäre Fragen beschränkt, welche nicht geeignet gewesen wären, die fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zu ermitteln. Von der Behörde unberücksichtigt seien die über die Kernfamilie hinausgehenden familiären Bindungen der beschwerdeführenden Parteien geblieben. Wenngleich die durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Einstellungszusagen nicht als Vorverträge iSd § 936 ABGB zu qualifizieren wären, so ergebe sich aus diesen dennoch ein wesentliches Indiz auf die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und deren Bemühungen um eine berufliche Integration. Der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befinde sich in Österreich, wo sie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen würden, wohingegen zu ihrem Herkunftsstaat keine relevanten Bindungen mehr vorhanden wären. In Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wären zudem Aspekte des Kindeswohls zu berücksichtigen gewesen. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl, weshalb sich der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der beschwerdeführenden Parteien als unverhältnismäßig und daher unzulässig erweise.2.
- Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 02.03.2015 (eingelangt am gleichen Datum) wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht, in welchen begründend zusammenfassend ausgeführt wurde, die beschwerdeführenden Parteien hätten bereits im Rahmen der Antragstellung auf Erteilung von Aufenthaltstiteln detailliert auf ihre starken Bindungen zum Bundesgebiet hingewiesen. Die Behörde habe in der Folge zwar eine niederschriftliche Einvernahme anberaumt, sich anlässlich selbiger jedoch auf äußerst knappe und rudimentäre Fragen beschränkt, welche nicht geeignet gewesen wären, die fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich zu ermitteln. Von der Behörde unberücksichtigt seien die über die Kernfamilie hinausgehenden familiären Bindungen der beschwerdeführenden Parteien geblieben. Wenngleich die durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Einstellungszusagen nicht als Vorverträge iSd Paragraph 936, ABGB zu qualifizieren wären, so ergebe sich aus diesen dennoch ein wesentliches Indiz auf die künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie und deren Bemühungen um eine berufliche Integration. Der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befinde sich in Österreich, wo sie über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen würden, wohingegen zu ihrem Herkunftsstaat keine relevanten Bindungen mehr vorhanden wären. In Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wären zudem Aspekte des Kindeswohls zu berücksichtigen gewesen. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl, weshalb sich der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der beschwerdeführenden Parteien als unverhältnismäßig und daher unzulässig erweise. 2.
- Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 20.04.2015 wurden weitere Unterlagen über erfolgte Integrationsbemühungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 30.11.2016 wurde der aktuelle Integrationsstatus der mittlerweile seit fünf Jahren in Österreich aufhältigen Familie beschrieben. Hervorgehoben wurden insbesondere das ehrenamtliche Engagement der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, deren fortgeschrittene Deutschkenntnisse und im Bundesgebiet bestehende verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Zudem wurde ausgeführt, dass beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine allgemeine Entwicklungsverzögerung und der Verdacht auf eine Hörbeeinträchtigung festgestellt worden wären. Beiliegend wurden weitere Unterlagen über gesetzte Integrationsschritte sowie Kopien der österreichischen Aufenthaltstitel der Geschwister des Erstbeschwerdeführers übermittelt. Mit schriftlicher Eingabe vom 08.09.2017 legte die Zweitbeschwerdeführerin die aktuelle Situation der Familie in Österreich und deren Bemühungen um eine Integration dar. 2.
- Am 17.10.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. W111 1438972-2) deren bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld mit Schreiben vom 27.09.2017 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teilzunehmen, jedoch aufgrund der Aktenklage eine Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Vorgelegt wurden insbesondere die folgenden Unterlagen: Betreffend den Erstbeschwerdeführer: ? Unterstützungsschreiben vom 23.03.2015, 11.03.2015, 15.03.2015, 21.03.2015, 22.03.2015, 25.03.2015, ? Dankesschreiben des XXXX bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 22.01.2014, 22.10.2014, 23.01.2015, 22.01.2016,? Dankesschreiben des römisch 40 bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers vom 22.01.2014, 22.10.2014, 23.01.2015, 22.01.2016, ? Bestätigung Erste Hilfe-Grundkurs vom 31.05.2017, ? ?XXXX -Prüfungszeugnis A2 vom 07.03.2014, Kursbesuchsbestätigung A2.2 vom 28.03.2013, Kursbesuchsbestätigung B1.
- vom 04.07.2013 und B1.2 vom 12.12.2013 Kursbesuchsbestätigung B2.1 vom 05.08.2014, ? Beschäftigungszusagen vom 07.09.2017 und vom 14.01.2014; Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin: ? Unterstützungsschreiben durch den XXXX vom 13.01.2014, 15.03.2015, Unterstützungsschreiben durch die XXXX vom 10.01.2014,? Unterstützungsschreiben durch den römisch 40 vom 13.01.2014, 15.03.2015, Unterstützungsschreiben durch die römisch 40 vom 10.01.2014, ? Dankesschreiben des XXXX bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.03.2015, 20.10.2015, 25.04.2016; Bestätigung des XXXX vom 12.10.2017,? Dankesschreiben des römisch 40 bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.03.2015, 20.10.2015, 25.04.2016; Bestätigung des römisch 40 vom 12.10.2017, ? Bestätigung des Vereins XXXX über die ehrenamtliche Arbeit der Zweitbeschwerdeführerin (undatiert), sowie Praktikumsbestätigung vom 04.06.2013,? Bestätigung des Vereins römisch 40 über die ehrenamtliche Arbeit der Zweitbeschwerdeführerin (undatiert), sowie Praktikumsbestätigung vom 04.06.2013, ? Teilnahmebestätigung Orientierungslehrveranstaltung Germanistik, Universität XXXX vom 02.10.2012, Studienzeitbestätigung vom 29.01.2013,? Teilnahmebestätigung Orientierungslehrveranstaltung Germanistik, Universität römisch 40 vom 02.10.2012, Studienzeitbestätigung vom 29.01.2013, ? Einstellungszusage für eine geringfügige Beschäftigung vom 09.10.2017; Betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer: ? Betreuungsbestätigung Kindergrippe vom 08.01.2014, ? Erstbericht der Interdisziplinären Frühförderung und Familienbegleitung vom 31.07.2015, Stellungnahme der Frühförderin vom 22.11.2016, Stellungnahme der Kindergartenpädagoginnen des Drittbeschwerdeführers (undatiert), ? Schulbesuchsbestätigung vom 15.09.2017, ? ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014, Ambulanzbericht vom 25.05.2014, Ambulanzblätter aus 2012/2013;? ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014, Ambulanzbericht vom 25.05.2014, Ambulanzblätter aus 2012 aus 2013,; Darüber hinaus wurden Kopien der Aufenthaltstitel der Geschwister des Erstbeschwerdeführers und ein Schreiben der georgisch-orthodoxen Kirche in XXXX vom 26.07.2017 vorgelegt.Darüber hinaus wurden Kopien der Aufenthaltstitel der Geschwister des Erstbeschwerdeführers und ein Schreiben der georgisch-orthodoxen Kirche in römisch 40 vom 26.07.2017 vorgelegt. Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: (BF1=Zweitbeschwerdeführerin, BF2=Erstbeschwerdeführer, BF3=Bruder der Zweitbeschwerdeführerin) "( ) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren? BF1 auf Deutsch: Ich möchte dem bisherigen Verfahren nichts hinzufügen. Die Verfahrensführung seitens des BFA finde ich als korrekt. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF1 auf Deutsch: Wir sind seit 2011 in Österreich. Ich habe seit 2013 versucht zu studieren und habe an der UNI XXXX einen Platz bekommen. Ich habe bereits ein Semester studiert. Zu Hause habe ich ein Bachelor-Studium der Deutschen Philologie abgeschlossen und wollte hier mit einem Masterstudium fortsetzen, aber es ging leider nicht, weil ich sollte eine Bestätigung der Georgischen Universität bringen, dass ich ein Masterstudium in Georgien inskribieren kann, das war aber kompliziert und so habe ich mit dem Grundstudium der deutschen Sprache begonnen. Nach einem Semester habe ich aufgegeben, da es mir aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war mein Sohn öfters krank. Ich habe auch Sprachkurse besucht. Ich habe eine Teilnahmebestätigung. Seit 2013 habe ich ein Praktikum beim Verein XXXX gemacht. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Danach habe ich zwei Jahre ehrenamtlich gearbeitet. Es handelt sich um das Projekt XXXX . Ich habe dort zusammen mit einer anderen Lehrerin Deutsch als Fremdsprache für Anfänger unterrichtet. Bei XXXX war ich zwei Jahre tätig. Dann habe ich die ehrenamtliche Arbeit dort aufgegeben und bin seit 2015 als ehrenamtliche Mitarbeiterin beim XXXX tätig. Ich arbeite dort an der sogenannten " XXXX " mit. Wir holen Waren aus Kaufhäusern, um sie anschließend an Bedürftige weiterzugeben. Das mache ich bis heute. Darüber hinaus habe ich einen Erste Hilfe Kurse dort gemacht. Ich habe regelmäßig an Frauentreffen in einer katholischen Kirche teilgenommen, einmal in zwei Wochen. Es gibt Ausflüge bzw. sonstige Freizeitaktivitäten. Es geht um Kommunikation, deutsche Sprache, Integration. Wir sind orthodox. Leider gibt es in XXXX keine georgisch-orthodoxe Kirche, aber ein georgischer Pfarrer kommt einmal im Monat. Wir gehen regelmäßig dorthin und haben auch ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers. Ich habe eine Beschäftigungszusage von der XXXX , diese würde mich als Bürogehilfin im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung anstellen. Ich habe einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis, diesbezüglich habe ich auch Empfehlungsschreiben.BF1 auf Deutsch: Wir sind seit 2011 in Österreich. Ich habe seit 2013 versucht zu studieren und habe an der UNI römisch 40 einen Platz bekommen. Ich habe bereits ein Semester studiert. Zu Hause habe ich ein Bachelor-Studium der Deutschen Philologie abgeschlossen und wollte hier mit einem Masterstudium fortsetzen, aber es ging leider nicht, weil ich sollte eine Bestätigung der Georgischen Universität bringen, dass ich ein Masterstudium in Georgien inskribieren kann, das war aber kompliziert und so habe ich mit dem Grundstudium der deutschen Sprache begonnen. Nach einem Semester habe ich aufgegeben, da es mir aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war mein Sohn öfters krank. Ich habe auch Sprachkurse besucht. Ich habe eine Teilnahmebestätigung. Seit 2013 habe ich ein Praktikum beim Verein römisch 40 gemacht. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Danach habe ich zwei Jahre ehrenamtlich gearbeitet. Es handelt sich um das Projekt römisch 40 . Ich habe dort zusammen mit einer anderen Lehrerin Deutsch als Fremdsprache für Anfänger unterrichtet. Bei römisch 40 war ich zwei Jahre tätig. Dann habe ich die ehrenamtliche Arbeit dort aufgegeben und bin seit 2015 als ehrenamtliche Mitarbeiterin beim römisch 40 tätig. Ich arbeite dort an der sogenannten " römisch 40 " mit. Wir holen Waren aus Kaufhäusern, um sie anschließend an Bedürftige weiterzugeben. Das mache ich bis heute. Darüber hinaus habe ich einen Erste Hilfe Kurse dort gemacht. Ich habe regelmäßig an Frauentreffen in einer katholischen Kirche teilgenommen, einmal in zwei Wochen. Es gibt Ausflüge bzw. sonstige Freizeitaktivitäten. Es geht um Kommunikation, deutsche Sprache, Integration. Wir sind orthodox. Leider gibt es in römisch 40 keine georgisch-orthodoxe Kirche, aber ein georgischer Pfarrer kommt einmal im Monat. Wir gehen regelmäßig dorthin und haben auch ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers. Ich habe eine Beschäftigungszusage von der römisch 40 , diese würde mich als Bürogehilfin im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung anstellen. Ich habe einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis, diesbezüglich habe ich auch Empfehlungsschreiben. R: Sind Sie vorbestraft? BF1: Ich habe zwei Verwaltungsstrafen, weil ich in Österreich illegal aufhältig war. Eine dieser Strafen wurde aufgehoben. Aber strafgerichtliche Verurteilungen habe ich nicht. R: Ihr Asylverfahren wurde im Jahr 2013 negativ entschieden. Warum haben Sie im Anschluss Österreich nicht verlassen? BF1: Mein Sohn war sehr oft krank, er hatte Mittelohrentzündungen und Bronchitis. Mein Sohn war öfters im Krankenhaus, zweimal ist er auch operiert worden. Er hat beidseits Paukenröhren implantiert bekommen. Er hörte ganz schlecht. Zwischenzeitig sind die Implantate wieder entnommen werden. Sein Gehör hat sich inzwischen gebessert, er hat aber Probleme mit der Sprachentwicklung. Die BF1 legt ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass ihr Sohn XXXX seit dem Jahre 2012 in permanenter ärztlicher Behandlung war. Die Behandlungen fanden an der HNO Abteilung des Krankenhauses der XXXX statt. Auszugsweise wird ein ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014 in Kopie zum Akt genommen.Die BF1 legt ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass ihr Sohn römisch 40 seit dem Jahre 2012 in permanenter ärztlicher Behandlung war. Die Behandlungen fanden an der HNO Abteilung des Krankenhauses der römisch 40 statt. Auszugsweise wird ein ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014 in Kopie zum Akt genommen. Darüber hinaus habe ich das Land nicht verlassen, da wir als Familie beisammen bleiben wollten. Mein Bruder ist ja noch in Österreich und hat ein offenes Asylverfahren. R: Haben Sie Verwandte in Georgien? BF1: Ja, meine Eltern. Sie wohnen alleine. Meine Mutter ist Lehrerin und mein Vater arbeitet für eine Firma, die Kanäle repariert. R: Könnten sie Ihre Eltern im Falle einer Rückkehr unterstützen? BF1: Sie können zwar für sich sorgen, aber uns können sie nicht helfen. R: Haben Sie in Georgien gearbeitet? BF1: Ja, nachdem Studium habe ich im Reisebüro meines Schwiegervaters gearbeitet und habe auch Privatstunden in deutscher Sprache gegeben. R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF1: Ich wollte in Österreich mehrfach arbeiten gehen, aber leider ist es nicht gegangen. Ich bin öfters ins AMs gegangen, aber dort sagte man mir, dass ich nicht arbeiten darf. Im Sommer gab es eine Saisonarbeit von der Landesregierung. Wir haben uns gemeldet, aber keiner hat geantwortet. R: Spricht Ihr Sohn georgisch? BF1: Ja, aber er hat Probleme. Wenn ich ihm z.B. etwas vorlese, kann er den Inhalt nicht wiedergeben. R: Ist Ihr Sohn gegenwärtig in Behandlung? BF1: Wegen körperlicher Probleme nicht, er hat aber noch sprachliche Probleme. Er hat drei Jahre logopädische Therapie bekommen. Er geht jetzt in die normale Volksschule. Eine spezielle Förderung war nicht möglich, da mein Sohn nicht behindert ist. Die Lehrerin hat bereits bemerkt, dass er sprachliche Probleme hat und er bekommt einmal pro Woche eine spezielle Förderung. BFV: Spricht Ihr Sohn besser Deutsch oder Georgisch? BF1: Besser spricht er Deutsch. BFV: Der Grund dafür, dass Sie im Jahr 2013 Österreich nicht verlassen haben, war u.a. Ihr Bruder. Könnten Sie uns näher ausführen warum? BF1: Mein Bruder hat psychologische Probleme. Er ist bei der Psychiatrie in Behandlung. Er hat posttraumatische Belastungsstörung, chronische Depression und Kopfschmerzen. Ich unterstütze ihn mit der Sprache. Wenn er Termine hat, gehe ich mit. Er bekommt eine Elektrokrampftherapie. R: Sind Sie gesund? BF1: Ich bin selten in ärztlicher Behandlung wegen meiner Depressionen. Sie sind allerdings besser geworden. R: Wo leben Sie und wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF1: Ich lebe mit meiner Familie in einem Heim und wir bekommen Unterstützung von der Landesregierung. Befragung BF2: R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF2 auf Deutsch: Ich wohne mit meiner Familie, wie meine Frau erklärt hat. Ich arbeite auch beim XXXX . Bei XXXX habe ich Deutschkurse besucht. Wir haben viele Freunde in Österreich. Wir machen Sport, Ausflüge. Wir haben uns sehr bemüht zu integrieren. Ich arbeite freiwillig beim XXXX . Jetzt habe ich alles in Georgien verloren und wir haben uns versucht hier zu integrieren. Ich hätte sogar einige Arbeitsstellen gefunden, aber ich darf nicht arbeiten. Diesbezüglich lege ich auch eine Bestätigung aus dem Jahr 2014 vor, sowie einen Vordienstvertrag aus dem September
- Ich könnte mit diesem Gehalt zum Unterhalt meiner Familie beitragen. Das wäre eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer. Seit 2013 arbeite ich für das XXXX , darüber hinaus habe ich auch versucht Deutsch zu lernen und lege diesbezüglich ein Diplom für die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2 vor. Ich habe auch einige Unterstützungserklärungen von Freunde, sowie von unserem Bischof. Ich möchte diese Unterlagen vorlegen. Vor kurzem habe ich auch einen Erste Hilfe- Grundkurs gemacht. Meine Geschwister leben auch in Österreich und haben eine Rot-Weiß-Rot-Karte+. Meine Schwester arbeitet bei XXXX und mein Bruder bei der Firma XXXX .BF2 auf Deutsch: Ich wohne mit meiner Familie, wie meine Frau erklärt hat. Ich arbeite auch beim römisch 40 . Bei römisch 40 habe ich Deutschkurse besucht. Wir haben viele Freunde in Österreich. Wir machen Sport, Ausflüge. Wir haben uns sehr bemüht zu integrieren. Ich arbeite freiwillig beim römisch 40 . Jetzt habe ich alles in Georgien verloren und wir haben uns versucht hier zu integrieren. Ich hätte sogar einige Arbeitsstellen gefunden, aber ich darf nicht arbeiten. Diesbezüglich lege ich auch eine Bestätigung aus dem Jahr 2014 vor, sowie einen Vordienstvertrag aus dem September
- Ich könnte mit diesem Gehalt zum Unterhalt meiner Familie beitragen. Das wäre eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer. Seit 2013 arbeite ich für das römisch 40 , darüber hinaus habe ich auch versucht Deutsch zu lernen und lege diesbezüglich ein Diplom für die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2 vor. Ich habe auch einige Unterstützungserklärungen von Freunde, sowie von unserem Bischof. Ich möchte diese Unterlagen vorlegen. Vor kurzem habe ich auch einen Erste Hilfe- Grundkurs gemacht. Meine Geschwister leben auch in Österreich und haben eine Rot-Weiß-Rot-Karte+. Meine Schwester arbeitet bei römisch 40 und mein Bruder bei der Firma römisch 40 . R: Sind Sie vorbestraft? BF2: Nein. Ich habe keine strafgerichtliche Verurteilung. Ich hatte allerdings Verwaltungsstrafverfahren wegen meines illegalen Aufenthaltes, diese wurde aber eingestellt. R: Haben Sie Familie in Georgien? BF2: Ja, meine Eltern. R: Könnten sie diese im Falle einer Rückkehr unterstützen? BF2: Nein, sie arbeiten zwar beide, aber die wirtschaftliche Lage ist trotzdem schwierig. R: Sind Sie gesund? BF2: Ja. R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF2: Mein Sohn ist hier schon in Österreich aufgewachsen. Er spricht besser Deutsch als Georgisch. BFV: Keine weitere Stellungnahme. Befragung BF
- R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF3 auf Deutsch: Ich bin seit 2013 in Österreich. Ich habe einige Deutschkurse versucht zu belegen, aber wegen meiner Krankheit war das nicht immer einfach. Ich habe ein Deutschprüfungszertifikat. Ich lege eine Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Universität XXXX vor. Ich habe auch einen Vordienstvertrag als Küchenhelfer.BF3 auf Deutsch: Ich bin seit 2013 in Österreich. Ich habe einige Deutschkurse versucht zu belegen, aber wegen meiner Krankheit war das nicht immer einfach. Ich habe ein Deutschprüfungszertifikat. Ich lege eine Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Universität römisch 40 vor. Ich habe auch einen Vordienstvertrag als Küchenhelfer. R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF3: Ich lege diesbezüglich eine fachärztliche Bestätigung vor. In Georgien war ich nur in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Ich litt auch dort unter Depressionen. In Georgien litt ich unter dieser Krankheit schon seit zwei Jahren, insgesamt seit sieben Jahren. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF3: Ich lebte ein Jahr mit meiner Schwester zusammen im Heim. Nunmehr wohne ich privat. Ich bekomme Sozialhilfe. R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF3: Ich habe Empfehlungsschreiben von Freunden. Ich arbeite auch beim XXXX . Ich möchte auch meinen Bescheid über die Zulassung zum Chemiestudium vorlegen.BF3: Ich habe Empfehlungsschreiben von Freunden. Ich arbeite auch beim römisch 40 . Ich möchte auch meinen Bescheid über die Zulassung zum Chemiestudium vorlegen. R: Haben Sie in Georgien gearbeitet? BF3: Ja, sechs Monate in einer Fabrik für Fensterrahmen. BFV: Haben Sie eine Freundin hier in Österreich? BF3: Ja, sie ist aus der Ukraine. Sie ist allerdings auch in einem Asylverfahren. Sie heißt XXXX . Die Familie stammt ursprünglich aus Armenien, aber sie wuchs in der Ukraine auf. Wir kennen uns seit einem Jahr und sie nächtigt bei mir, da sie in XXXX eine Ausbildung zur Krankenpflegerin macht.BF3: Ja, sie ist aus der Ukraine. Sie ist allerdings auch in einem Asylverfahren. Sie heißt römisch 40 . Die Familie stammt ursprünglich aus Armenien, aber sie wuchs in der Ukraine auf. Wir kennen uns seit einem Jahr und sie nächtigt bei mir, da sie in römisch 40 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin macht. BF3: Ich möchte noch hinsichtlich meiner Krankheit anmerken, ich bin seit sieben Jahre krank. Ich mache gegenwärtig eine Elektrokrampf-Therapie. Das hat mir geholfen. Es hat aber auch Nebenwirkungen, ich vergesse im Anschluss vieles, aber es wird besser. Am
- habe ich wieder Termin. R: Sind Sie vorbestraft? BF3: In Österreich nicht. In Georgien wurde ich allerdings verurteilt. BFV: Keine weitere Stellungnahme. ( )" Mit schriftlicher Eingabe vom 31.10.2017 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten eingebracht, in welcher im Wesentlichen nochmals auf den psychischen Gesundheitszustand des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Interessen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens, gehören dem georgisch-orthodoxen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und suchten am 10.11.2011 jeweils um internationalen Schutz an. Jene Verfahren auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 20.12.2013 rechtskräftig negativ beendet, gegen die beschwerdeführenden Parteien wurden Ausweisungsentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt. Die beschwerdeführenden Parteien leisteten den Ausweisungen keine Folge und stellten am 31.01.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in der Steiermark und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die Beschwerdeführer bilden eine Kernfamilie. In Österreich leben zudem zwei volljährige Geschwister des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungsgesetz, sowie ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, in dessen Verfahren mit Entscheidung vom heutigen Tag eine gleichlautende Entscheidung ergeht (W111 1438972-2). Zu den genannten verwandtschaftlichen Bezugspersonen stehen die beschwerdeführenden Parteien in regelmäßigem Kontakt, die Zweitbeschwerdeführerin leistet ihrem Bruder, welcher sich aufgrund psychischer Probleme in Therapie befindet, regelmäßig Unterstützung im Alltag. Die beschwerdeführenden Parteien zeigten sich während ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über fortgeschrittene Deutschkenntnisse und konnten die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin durchführen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten und verfügen für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung bereits über Einstellungszusagen, wodurch der Familie eine von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängige Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich sein wird. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten ihre Bemühungen hinsichtlich einer gesellschaftlichen und beruflichen Integration während der letzten Jahre nicht zuletzt durch ihr regelmäßiges Engagement im ehrenamtlichen Bereich. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind bereits seit mehreren Jahren aktiv für das XXXX tätig, die Zweitbeschwerdeführerin unterrichtete zudem ehrenamtlich Deutsch als Fremdsprache. Darüber hinaus nimmt diese regelmäßig an Frauentreffen der katholischen Kirche teil und zeigte sich bestrebt, ein Universitätsstudium in Österreich aufzunehmen. Sie wurde zum Bachelorstudium Germanistik zugelassen, beendete dieses jedoch aus finanziellen Gründen. Der Erstbeschwerdeführer legte Diplome ein in Georgien abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium vor. Die Familie verfügt über ein weitschichtiges soziales Netzwerk in Österreich, das sich für deren Verbleib in Österreich einsetzt.Die beschwerdeführenden Parteien zeigten sich während ihres rund sechsjährigen Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über fortgeschrittene Deutschkenntnisse und konnten die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin durchführen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten und verfügen für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung bereits über Einstellungszusagen, wodurch der Familie eine von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängige Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich sein wird. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zeigten ihre Bemühungen hinsichtlich einer gesellschaftlichen und beruflichen Integration während der letzten Jahre nicht zuletzt durch ihr regelmäßiges Engagement im ehrenamtlichen Bereich. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind bereits seit mehreren Jahren aktiv für das römisch 40 tätig, die Zweitbeschwerdeführerin unterrichtete zudem ehrenamtlich Deutsch als Fremdsprache. Darüber hinaus nimmt diese regelmäßig an Frauentreffen der katholischen Kirche teil und zeigte sich bestrebt, ein Universitätsstudium in Österreich aufzunehmen. Sie wurde zum Bachelorstudium Germanistik zugelassen, beendete dieses jedoch aus finanziellen Gründen. Der Erstbeschwerdeführer legte Diplome ein in Georgien abgeschlossenes Bachelor- und Masterstudium vor. Die Familie verfügt über ein weitschichtiges soziales Netzwerk in Österreich, das sich für deren Verbleib in Österreich einsetzt. Der sechsjährige Drittbeschwerdeführer besucht aktuell die erste Klasse der Volksschule und beherrscht die deutsche Sprache laut Angaben seiner gesetzlichen Vertreter besser als die georgische. Beim Drittbeschwerdeführer wurde eine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert, welche Förderungsmaßnahmen, insbesondere im logopädischen Bereich, erforderlich macht. Die Bindungen des Drittbeschwerdeführers zu seiner Heimat sind aufgrund des Umstandes, dass dieser annähernd sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich zugebracht hat, schwach ausgeprägt, während er das Leben in Österreich gewohnt ist. Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte, der Verwurzelung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers im Bundesgebiet, sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente (betreffend BF1: georgischer Führerschein - Kopie AS 53 des
- Verfahrens sowie georgischer Reisepass – Kopie AS 87 des
- Verfahrens; betreffend BF2: georgischer Reisepass – Kopie AS 95 des
- Verfahrens) in Zusammenschau mit den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens. Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zur Allgemeinen Universitätsreife ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen georgischer und österreichischer Bildungseinrichtungen. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen und Deutschzertifikaten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, den Bestätigungsschreiben über die geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie, der Schulbesuchsbestätigung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck. Anzumerken ist, dass die Sache der beschwerdeführenden Parteien am 17.10.2017 erstmals vor einem Asyl- bzw. Verwaltungsgericht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurde und sohin dem im Zuge der Befragung gewonnen persönlichen Eindruck der Parteien und des Umfangs ihrer derzeitigen Integration besonderes Gewicht beigemessen werden kann. Festzuhalten ist weiters, dass es dem Erstbeschwerdeführer und der Zeitbeschwerdeführerin möglich war, die an sie gerichteten Fragen im Rahmen der Verhandlung zur Gänze ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin zu beantworten. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der Familie als Nachweis der Integration der beschwerdeführenden Parteien anzuerkennen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.
- Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:3.
- Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
§ 52Abs.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
- 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
- 2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
- 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
- 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
- 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
- 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
- 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
- 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
- 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
- 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
- 2005, 2002/21/0124; VwGH
- 2006, 2006/21/0109; VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
- 2005, 2002/21/0124; VwGH
- 2006, 2006/21/0109; VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH
- 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH
- 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH
- 1999, 99/18/0342 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.
- Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.
- Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Wenn auch nicht verkannt wird, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien (welcher rund eineinhalb Jahre auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes beruhte) während der letzten Jahre nicht als rechtmäßig zu qualifizieren war, die zuletzt gesetzten Integrationsschritte infolge Nichtbefolgung rechtskräftig verfügter Ausweisungsentscheidungen gesetzt wurden und hierin durchaus eine Minderung des Gewichts der in diesem Zeitraum erfolgten Integrationsverfestigung erblickt werden muss, so ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen Bindungen gesamtbetrachtend letztlich dennoch ein Überwiegen der Interessen der Parteien an einem Verbleib in Österreich: Die beschwerdeführenden Parteien verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine fortgeschrittene Integration. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die am 17.10.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung die erstmalige mündliche Erörterung der Sache der beschwerdeführenden Parteien vor einem Verwaltungsgericht darstellte, weshalb dem im Zuge selbiger gewonnenen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer sohin erhöhtes Gewicht beigemessen werden kann. Hervorzuheben sind im vorliegenden Fall zunächst die bereits fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, denen es möglich war, die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin durchzuführen und die entsprechend auch bereits Deutschkurse auf dem Niveau C1 (Zweitbeschwerdeführerin) und B2 (Erstbeschwerdeführer) absolviert haben. Der Erstbeschwerdeführer legte zudem ein Zeugnis über eine abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vor. Dabei wird nicht verkannt, dass die Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin auf bereits in Georgien erworbene Sprachkenntnisse aufbauen, dennoch ist den Bestrebungen der Genannten, ihre Deutschkenntnisse laufend zu vertiefen und diese auch im ehrenamtlichen Bereich zum Einsatz zu bringen (Erteilung von Anfängerunterricht in Deutsch als Fremdsprache im Rahmen des Projekts " XXXX ") entsprechendes Gewicht beizumessen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich um eine berufliche Integration im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht und streben eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie an. Zu betonen ist, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Willen in Bezug auf eine berufliche Integration während der letzten Jahre insbesondere durch ihre laufende ehrenamtliche Tätigkeit unter Beweis stellten. Neben der bereits erwähnten ehrenamtlichen Tätigkeit als Deutschlehrerin, absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin ein sechsmonatiges Praktikum beim Verein XXXX und ist seit rund zwei Jahren regelmäßig als ehrenamtliche Mitarbeiterin für das XXXX tätig. Darüber hinaus absolvierte sie Erste Hilfe-Kurse und nahm regelmäßig an Frauentreffen der katholischen Kirche teil. Auch der Erstbeschwerdeführer engagierte sich im ehrenamtlichen Bereich, auch er ist seit mehreren Jahren ehrenamtlich für das XXXX tätig.Hervorzuheben sind im vorliegenden Fall zunächst die bereits fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, denen es möglich war, die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin durchzuführen und die entsprechend auch bereits Deutschkurse auf dem Niveau C1 (Zweitbeschwerdeführerin) und B2 (Erstbeschwerdeführer) absolviert haben. Der Erstbeschwerdeführer legte zudem ein Zeugnis über eine abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vor. Dabei wird nicht verkannt, dass die Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin auf bereits in Georgien erworbene Sprachkenntnisse aufbauen, dennoch ist den Bestrebungen der Genannten, ihre Deutschkenntnisse laufend zu vertiefen und diese auch im ehrenamtlichen Bereich zum Einsatz zu bringen (Erteilung von Anfängerunterricht in Deutsch als Fremdsprache im Rahmen des Projekts " römisch 40 ") entsprechendes Gewicht beizumessen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich um eine berufliche Integration im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht und streben eine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie an. Zu betonen ist, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Willen in Bezug auf eine berufliche Integration während der letzten Jahre insbesondere durch ihre laufende ehrenamtliche Tätigkeit unter Beweis stellten. Neben der bereits erwähnten ehrenamtlichen Tätigkeit als Deutschlehrerin, absolvierte die Zweitbeschwerdeführerin ein sechsmonatiges Praktikum beim Verein römisch 40 und ist seit rund zwei Jahren regelmäßig als ehrenamtliche Mitarbeiterin für das römisch 40 tätig. Darüber hinaus absolvierte sie Erste Hilfe-Kurse und nahm regelmäßig an Frauentreffen der katholischen Kirche teil. Auch der Erstbeschwerdeführer engagierte sich im ehrenamtlichen Bereich, auch er ist seit mehreren Jahren ehrenamtlich für das römisch 40 tätig. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin brachten glaubhaft vor, Bemühungen bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Anfragen beim AMS, Bemühungen um Saisonarbeit, Erlangung von Einstellungszusagen) gesetzt zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde für ein Bachelorstudium im Fach Germanistik an einer inländischen Universität zugelassen, welches sie in der Folge aus finanziellen Gründen beenden musste. Aufgrund der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse, der in Vorlage gebrachten Beschäftigungszusagen sowie der sozialen Vernetzung der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet, ist davon auszugehen, dass es der Familie möglich sein wird, künftig weitgehend unabhängig von staatlichen Leistungen zu leben. Darüber hinaus weisen die beschwerdeführenden Parteien eine umfassende soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger, welche die gute Integration der gesamten Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. Eine Schwester und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers sind auf Grundlage von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungsgesetz (Rot-Weiß-Rot-Karten Plus) im Bundesgebiet wohnhaft. In Bezug auf einen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ergeht mit Erkenntnis vom heutigen Tag eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung (Zl. W111 1438972-2). Zu den genannten verwandtschaftlichen Bezugspersonen pflegen die beschwerdeführenden Parteien regelmäßigen Kontakt. Insbesondere zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder liegt ein enges Verhältnis vor, welches sich darin äußert, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihrem Bruder aufgrund dessen gesundheitlichen Einschränkungen regelmäßig unterstützend zur Seite steht und diesen etwa zu Arztterminen begleitet. Der sechsjährige Drittbeschwerdeführer besucht gegenwärtig die Volksschule und weist laut seinen Eltern bessere Kenntnisse der deutschen als der georgischen Sprache auf. Während der letzten Jahre befand sich der Minderjährige wiederholt wegen wiederkehrender Mittelohrentzündung und Bronchitis in ärztlicher (auch stationärer) Behandlung, darüber hinaus wurde bei diesem eine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert, welche eine laufende Förderung, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, indiziert. Vor dem Hintergrund dieses – erst nach den Anfang 2013 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidungen zu Tage getretenen – berücksichtigungswürdigen Aspekts ist den privaten Interessen der Familie an einer Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus in Österreich in einer Gesamtschau erhöhtes Gewicht beizumessen, zumal anzunehmen ist, dass es der weiteren Entwicklung des Drittbeschwerdeführers abträglich wäre, ihn zum jetzigen Zeitpunkt, wenige Monate nach der Einschulung, aus seinem vertrauten (insb. auch sprachlichen) Umfeld herauszunehmen und diesen einem Umzug in ein ihm unbekanntes Land auszusetzen. Der Drittbeschwerdeführer verbrachte annähernd sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich, ist durch seinen Kindergarten- und Schulbesuch mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut, wohingegen er zu seinem Herkunftsstaat Georgien noch keine Bindungen aufgebaut hat. Anzumerken ist, dass die gesundheitliche Situation respektive die Entwicklungsverzögerung des Drittbeschwerdeführers mangels Vorliegens einer schwerwiegenden Erkrankung sowie in Anbetracht der auch in Georgien bestehenden Therapiemöglichkeiten für sich genommen einer Rückkehr nach Georgien nicht entgegenstehen würde, jedoch in Zusammenschau mit den oben dargestellten Integrationsbemühungen seiner Eltern den privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einer Fortsetzung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gesamtbetrachtend erhöhtes Gewicht verleiht (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Der sechsjährige Drittbeschwerdeführer besucht gegenwärtig die Volksschule und weist laut seinen Eltern bessere Kenntnisse der deutschen als der georgischen Sprache auf. Während der letzten Jahre befand sich der Minderjährige wiederholt wegen wiederkehrender Mittelohrentzündung und Bronchitis in ärztlicher (auch stationärer) Behandlung, darüber hinaus wurde bei diesem eine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert, welche eine laufende Förderung, insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung, indiziert. Vor dem Hintergrund dieses – erst nach den Anfang 2013 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidungen zu Tage getretenen – berücksichtigungswürdigen Aspekts ist den privaten Interessen der Familie an einer Legalisierung ihres Aufenthaltsstatus in Österreich in einer Gesamtschau erhöhtes Gewicht beizumessen, zumal anzunehmen ist, dass es der weiteren Entwicklung des Drittbeschwerdeführers abträglich wäre, ihn zum jetzigen Zeitpunkt, wenige Monate nach der Einschulung, aus seinem vertrauten (insb. auch sprachlichen) Umfeld herauszunehmen und diesen einem Umzug in ein ihm unbekanntes Land auszusetzen. Der Drittbeschwerdeführer verbrachte annähernd sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich, ist durch seinen Kindergarten- und Schulbesuch mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut, wohingegen er zu seinem Herkunftsstaat Georgien noch keine Bindungen aufgebaut hat. Anzumerken ist, dass die gesundheitliche Situation respektive die Entwicklungsverzögerung des Drittbeschwerdeführers mangels Vorliegens einer schwerwiegenden Erkrankung sowie in Anbetracht der auch in Georgien bestehenden Therapiemöglichkeiten für sich genommen einer Rückkehr nach Georgien nicht entgegenstehen würde, jedoch in Zusammenschau mit den oben dargestellten Integrationsbemühungen seiner Eltern den privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einer Fortsetzung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gesamtbetrachtend erhöhtes Gewicht verleiht vergleiche etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
- 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
- 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen nach Georgien sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
- 2009, U992/08 bzw. VwGH
- 2007, 2006/01/0216;
- 2007, 2007/01/0479;
- 2007, 2006/18/0453;
- 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
- 2006, 2006/21/0109;
- 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
- 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
- 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen nach Georgien sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2 EMRK. Insgesamt kann im Falle der beschwerdeführenden Familie von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. 3.4. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige3.4. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
§ 11Abs.
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
§ 10Abs. 2 4 Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 10, Absatz 2, 4 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
§ 12Abs.
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
§ 81Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idg
F gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 54Abs. 1 Asyl
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Diplom über ein in Georgien absolviertes Bachelor- und Master-Studium an der dortigen XXXX Universität, einer in Österreich anerkannten Bildungseinrichtung, vor (vgl. AS 49, 51). Dadurch verfügt er über die allgemeine Universitätsreife
§ 64Abs.
1 Z 4 Universitätsgesetz 2002 und erfüllt sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Abs. 1 i
Vm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG. Im Übrigen erfüllt er (auch) durch das bereits vor dem 01.10.2017 in Vorlage gebrachte XXXX -Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt ebenfalls über einen Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht (so wurde diese in Österreich auch bereits zum Bachelorstudium Germanistik zugelassen, vgl. die Studienzeitbestätigung vom 29.01.2013), weshalb auch sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt. Auch in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" vor, zumal dieser im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Primarschule in Österreich besucht (§ 10 Abs. 2 Z 3 IntG).Der Erstbeschwerdeführer legte ein Diplom über ein in Georgien absolviertes Bachelor- und Master-Studium an der dortigen römisch 40 Universität, einer in Österreich anerkannten Bildungseinrichtung, vor vergleiche AS 49, 51). Dadurch verfügt er über die allgemeine Universitätsreife
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 und erfüllt sohin die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG. Im Übrigen erfüllt er (auch) durch das bereits vor dem 01.10.2017 in Vorlage gebrachte römisch 40 -Zeugnis über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vergleiche Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt ebenfalls über einen Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife iSd Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht (so wurde diese in Österreich auch bereits zum Bachelorstudium Germanistik zugelassen, vergleiche die Studienzeitbestätigung vom 29.01.2013), weshalb auch sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt. Auch in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" vor, zumal dieser im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Primarschule in Österreich besucht (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG). Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den beschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den beschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W111.1428091.2.00