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{'item': 'W111 1438972-2'}

Obsah (29)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW111 1438972-2 SpruchW111 1438972-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL

§ 9BFA-Verfahrensgesetz idg

F auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idg

F iVm § 9 Abs. 4 Z 3 Integrationsgesetz der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, Integrationsgesetz der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 09.04.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Am 08.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und legte eingangs unter anderem die folgenden Unterlagen vor: Georgischer Führerschein; Geburtsurkunde; Diplom vom 31.07.2009 bezüglich der Absolvierung des Bachelor-Studiums "XXXX"; Neurologischer Befund des Landeskrankenhaus-Universitätsklinikums XXXX vom 23.04.2013 mit den Diagnosen Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch und Depression; MR-Befund des Schädels vom 23.05.2013 des Diagnostikzentrums XXXX, unauffälliger Befund; Befundberichte durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 25.06.2013, vom 24.07.2013 und vom 01.10.2013 mit den Diagnosen Missbrauch von Schmerzmitteln, Persönlichkeitsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie chronische Depression; Zertifikat des Vereins XXXX vom 25.07.2013 über die Teilnahme am Kurs "XXXX;" Teilnahmebestätigungen Deutschkurs Level A1.2; zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, an chronischen Depressionen zu leiden und sich diesbezüglich in Österreich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. In Österreich lebe die Schwester des Beschwerdeführers, deren Asylverfahren sei jedoch negativ ausgegangen, es sei derzeit eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen die negative Entscheidung des Asylgerichtshofs anhängig. Die Schwester würde gemeinsam mit ihrem Mann und deren gemeinsamem Kind hier leben, der Beschwerdeführer lebe bei ihnen.Am 08.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und legte eingangs unter anderem die folgenden Unterlagen vor: Georgischer Führerschein; Geburtsurkunde; Diplom vom 31.07.2009 bezüglich der Absolvierung des Bachelor-Studiums "XXXX"; Neurologischer Befund des Landeskrankenhaus-Universitätsklinikums römisch 40 vom 23.04.2013 mit den Diagnosen Kopfschmerzen bei Medikamentenübergebrauch und Depression; MR-Befund des Schädels vom 23.05.2013 des Diagnostikzentrums römisch 40 , unauffälliger Befund; Befundberichte durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 25.06.2013, vom 24.07.2013 und vom 01.10.2013 mit den Diagnosen Missbrauch von Schmerzmitteln, Persönlichkeitsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie chronische Depression; Zertifikat des Vereins römisch 40 vom 25.07.2013 über die Teilnahme am Kurs "XXXX;" Teilnahmebestätigungen Deutschkurs Level A1.2; zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der Beschwerdeführer an, an chronischen Depressionen zu leiden und sich diesbezüglich in Österreich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. In Österreich lebe die Schwester des Beschwerdeführers, deren Asylverfahren sei jedoch negativ ausgegangen, es sei derzeit eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen die negative Entscheidung des Asylgerichtshofs anhängig. Die Schwester würde gemeinsam mit ihrem Mann und deren gemeinsamem Kind hier leben, der Beschwerdeführer lebe bei ihnen.
  2. Mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. 13 04.490-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 29.10.2013, Zl. 13 04.490-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz vom 11.11.2013, eingelangt am 15.11.2013, wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der oben genannte Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2014, Zl. W103 1438972-1/3E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich der Spruchpunkte4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2014, Zl. W103 1438972-1/3E, wurde die Beschwerde in Spruchteil A)

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde in Spruchteil B) für nicht zulässig erklärt.

  1. Mit Beschluss vom 24.02.2015, Zl. E 1856/2014-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das oben angeführte Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, nicht erteilt wird.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Darüber hinaus wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Georgien zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der unbescholtene Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung. Er beherrsche die deutsche Sprache in Grundzügen, beziehe jedoch kein geregeltes Einkommen uns sei auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Er lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und deren Familie, deren Verfahren auf internationalen Schutz jedoch negativ entschieden worden wären. In Georgien würden sich die Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers aufhalten. Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hätten sich nicht ergeben.

  1. Mit Eingabe vom 23.09.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde im vollen Umfang erhoben. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, die vorzunehmende Interessensabwägung mit der gebotenen Tiefe zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei vor der belangten Behörde weder einvernommen worden, noch sei in irgendeiner Form eine Stellungnahme von ihm verlangt worden. Auf die Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Georgien sowie auf seine Integration und sein bisheriges Leben in Österreich sei unzureichend eingegangen worden. Die verfügte Rückkehrentscheidung greife in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ein, zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide und sich sein Gesundheitszustand zuletzt verschlechtert hätte, wie durch zwei anbei übermittelte aktuelle Arztbefunde belegt werde (Arztbrief vom 07.08.2014 sowie Befund vom 09.07.2014). Ein zweiter Beschwerdeschriftsatz wurde am 24.09.2014 durch einen Rechtsanwalt eingebracht, in welchem ebenfalls bemängelt wurde, dass der angefochtene Bescheid ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers erlassen worden wäre. Unberücksichtigt geblieben wäre dessen gesundheitliche Verfassung, diesbezüglich werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare Behandlung zur Verfügung stünde, beantragt. Der Beschwerdeführer habe bereits Deutschkurse absolviert und sei auf dem besten Weg, seine soziale Integration zu verfestigen.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 26.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 20.03.2017 wurden durch den Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen zum Nachweis erfolgter Integrationsbemühungen übermittelt: ? Bestätigung des XXXX über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers vom 07.03.2017,? Bestätigung des römisch 40 über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers vom 07.03.2017, ? Bestätigung Erste Hilfe Grundkurs vom 20.05.2015, ? Einstellungszusage durch ein China-Restaurant vom 07.03.2017, ? Kursbestätigung Deutsch eines Vorstudienlehrgangs einer Universität vom 14.02.2017, ? Deutschkursbestätigungen A2.2., A2.1., A1.2, ? Kurzarztbrief vom 09.03.2017 sowie Entlassungsbericht vom 30.03.2016 des Landeskrankenhauses XXXX;? Kurzarztbrief vom 09.03.2017 sowie Entlassungsbericht vom 30.03.2016 des Landeskrankenhauses römisch 40 ;
  3. Am 17.10.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Schwester (W111 1428092-2), sein Schwager (W111 1428091-2), deren bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld mit Schreiben vom 27.09.2017 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen nicht an der Verhandlung teilzunehmen, jedoch aufgrund der Aktenklage eine Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Durch den Beschwerdeführer wurden insbesondere die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht: ? Kurzarztbriefe des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikums XXXX vom 08.03.2016 und 15.09.2016 sowie Medikamentenverordnungen vom 09.03.2016 und 10.08.2017, Aufenthaltsbestätigung vom 10.08.2017, fachärztlicher Befundbericht vom 16.10.2017 (Diagnose F33.2 rezidivierende schwere Depression mit Lebensüberdrussgedanken und Selbstverletzung, F43.
  4. Traumafolgestörung, G43.9 Migräne),? Kurzarztbriefe des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikums römisch 40 vom 08.03.2016 und 15.09.2016 sowie Medikamentenverordnungen vom 09.03.2016 und 10.08.2017, Aufenthaltsbestätigung vom 10.08.2017, fachärztlicher Befundbericht vom 16.10.2017 (Diagnose F33.2 rezidivierende schwere Depression mit Lebensüberdrussgedanken und Selbstverletzung, F43.
  5. Traumafolgestörung, G43.9 Migräne), ? Einstellungszusage durch ein China-Restaurant vom 07.10.2017, ? Sprachkursbestätigung vom 14.02.2017, Bescheid der Universität XXXX vom 31.03.2016 über die Zulassung des Beschwerdeführers zum XXXX-Masterstudium unter der Voraussetzung der Vorlage eines Sprachdiploms auf dem Niveau C1 oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung,? Sprachkursbestätigung vom 14.02.2017, Bescheid der Universität römisch 40 vom 31.03.2016 über die Zulassung des Beschwerdeführers zum XXXX-Masterstudium unter der Voraussetzung der Vorlage eines Sprachdiploms auf dem Niveau C1 oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, ? Bestätigung des XXXX über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers (72 Stunden seit 27.04.2015),? Bestätigung des römisch 40 über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers (72 Stunden seit 27.04.2015), ? Unterstützungserklärungen aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers; Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: (BF1=Schwester des Beschwerdeführers, BF2=Schwager des Beschwerdeführers, BF3=Beschwerdeführer) "( ) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren? BF1 auf Deutsch: Ich möchte dem bisherigen Verfahren nichts hinzufügen. Die Verfahrensführung seitens des BFA finde ich als korrekt. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF1 auf Deutsch: Wir sind seit 2011 in Österreich. Ich habe seit 2013 versucht zu studieren und habe an der UNI XXXX einen Platz bekommen. Ich habe bereits ein Semester studiert. Zu Hause habe ich ein Bachelor-Studium der Deutschen Philologie abgeschlossen und wollte hier mit einem Masterstudium fortsetzen, aber es ging leider nicht, weil ich sollte eine Bestätigung der Georgischen Universität bringen, dass ich ein Masterstudium in Georgien inskribieren kann, das war aber kompliziert und so habe ich mit dem Grundstudium der deutschen Sprache begonnen. Nach einem Semester habe ich aufgegeben, da es mir aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war mein Sohn öfters krank. Ich habe auch Sprachkurse besucht. Ich habe eine Teilnahmebestätigung. Seit 2013 habe ich ein Praktikum beim Verein XXXX gemacht. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Danach habe ich zwei Jahre ehrenamtlich gearbeitet. Es handelt sich um das Projekt XXXX. Ich habe dort zusammen mit einer anderen Lehrerin Deutsch als Fremdsprache für Anfänger unterrichtet. Bei XXXX war ich zwei Jahre tätig. Dann habe ich die ehrenamtliche Arbeit dort aufgegeben und bin seit 2015 als ehrenamtliche Mitarbeiterin beim XXXX tätig. Ich arbeite dort an der sogenannten "TXXXX" mit. Wir holen Waren aus Kaufhäusern, um sie anschließend an Bedürftige weiterzugeben. Das mache ich bis heute. Darüber hinaus habe ich einen Erste Hilfe Kurse dort gemacht. Ich habe regelmäßig an Frauentreffen in einer katholischen Kirche teilgenommen, einmal in zwei Wochen. Es gibt Ausflüge bzw. sonstige Freizeitaktivitäten. Es geht um Kommunikation, deutsche Sprache, Integration. Wir sind orthodox. Leider gibt es in XXXX keine georgisch-orthodoxe Kirche, aber ein georgischer Pfarrer kommt einmal im Monat. Wir gehen regelmäßig dorthin und haben auch ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers. Ich habe eine Beschäftigungszusage von der XXXX, diese würde mich als Bürogehilfin im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung anstellen. Ich habe einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis, diesbezüglich habe ich auch Empfehlungsschreiben.BF1 auf Deutsch: Wir sind seit 2011 in Österreich. Ich habe seit 2013 versucht zu studieren und habe an der UNI römisch 40 einen Platz bekommen. Ich habe bereits ein Semester studiert. Zu Hause habe ich ein Bachelor-Studium der Deutschen Philologie abgeschlossen und wollte hier mit einem Masterstudium fortsetzen, aber es ging leider nicht, weil ich sollte eine Bestätigung der Georgischen Universität bringen, dass ich ein Masterstudium in Georgien inskribieren kann, das war aber kompliziert und so habe ich mit dem Grundstudium der deutschen Sprache begonnen. Nach einem Semester habe ich aufgegeben, da es mir aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich war. Darüber hinaus war mein Sohn öfters krank. Ich habe auch Sprachkurse besucht. Ich habe eine Teilnahmebestätigung. Seit 2013 habe ich ein Praktikum beim Verein römisch 40 gemacht. Das Praktikum dauerte 6 Monate. Danach habe ich zwei Jahre ehrenamtlich gearbeitet. Es handelt sich um das Projekt römisch 40 . Ich habe dort zusammen mit einer anderen Lehrerin Deutsch als Fremdsprache für Anfänger unterrichtet. Bei römisch 40 war ich zwei Jahre tätig. Dann habe ich die ehrenamtliche Arbeit dort aufgegeben und bin seit 2015 als ehrenamtliche Mitarbeiterin beim römisch 40 tätig. Ich arbeite dort an der sogenannten "TXXXX" mit. Wir holen Waren aus Kaufhäusern, um sie anschließend an Bedürftige weiterzugeben. Das mache ich bis heute. Darüber hinaus habe ich einen Erste Hilfe Kurse dort gemacht. Ich habe regelmäßig an Frauentreffen in einer katholischen Kirche teilgenommen, einmal in zwei Wochen. Es gibt Ausflüge bzw. sonstige Freizeitaktivitäten. Es geht um Kommunikation, deutsche Sprache, Integration. Wir sind orthodox. Leider gibt es in römisch 40 keine georgisch-orthodoxe Kirche, aber ein georgischer Pfarrer kommt einmal im Monat. Wir gehen regelmäßig dorthin und haben auch ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers. Ich habe eine Beschäftigungszusage von der römisch 40 , diese würde mich als Bürogehilfin im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung anstellen. Ich habe einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis, diesbezüglich habe ich auch Empfehlungsschreiben. R: Sind Sie vorbestraft? BF1: Ich habe zwei Verwaltungsstrafen, weil ich in Österreich illegal aufhältig war. Eine dieser Strafen wurde aufgehoben. Aber strafgerichtliche Verurteilungen habe ich nicht. R: Ihr Asylverfahren wurde im Jahr 2013 negativ entschieden. Warum haben Sie im Anschluss Österreich nicht verlassen? BF1: Mein Sohn war sehr oft krank, er hatte Mittelohrentzündungen und Bronchitis. Mein Sohn war öfters im Krankenhaus, zweimal ist er auch operiert worden. Er hat beidseits Paukenröhren implantiert bekommen. Er hörte ganz schlecht. Zwischenzeitig sind die Implantate wieder entnommen werden. Sein Gehör hat sich inzwischen gebessert, er hat aber Probleme mit der Sprachentwicklung. Die BF1 legt ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass ihr Sohn XXXX seit dem Jahre 2012 in permanenter ärztlicher Behandlung war. Die Behandlungen fanden an der HNO Abteilung des Krankenhauses der XXXX in XXXX statt. Auszugsweise wird ein ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014 in Kopie zum Akt genommen.Die BF1 legt ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass ihr Sohn römisch 40 seit dem Jahre 2012 in permanenter ärztlicher Behandlung war. Die Behandlungen fanden an der HNO Abteilung des Krankenhauses der römisch 40 in römisch 40 statt. Auszugsweise wird ein ärztlicher Befundbericht vom 10.02.2014 in Kopie zum Akt genommen. Darüber hinaus habe ich das Land nicht verlassen, da wir als Familie beisammen bleiben wollten. Mein Bruder ist ja noch in Österreich und hat ein offenes Asylverfahren. R: Haben Sie Verwandte in Georgien? BF1: Ja, meine Eltern. Sie wohnen alleine. Meine Mutter ist Lehrerin und mein Vater arbeitet für eine Firma, die Kanäle repariert. R: Könnten sie Ihre Eltern im Falle einer Rückkehr unterstützen? BF1: Sie können zwar für sich sorgen, aber uns können sie nicht helfen. R: Haben Sie in Georgien gearbeitet? BF1: Ja, nachdem Studium habe ich im Reisebüro meines Schwiegervaters gearbeitet und habe auch Privatstunden in deutscher Sprache gegeben. R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF1: Ich wollte in Österreich mehrfach arbeiten gehen, aber leider ist es nicht gegangen. Ich bin öfters ins AMs gegangen, aber dort sagte man mir, dass ich nicht arbeiten darf. Im Sommer gab es eine Saisonarbeit von der Landesregierung. Wir haben uns gemeldet, aber keiner hat geantwortet. R: Spricht Ihr Sohn georgisch? BF1: Ja, aber er hat Probleme. Wenn ich ihm z.B. etwas vorlese, kann er den Inhalt nicht wiedergeben. R: Ist Ihr Sohn gegenwärtig in Behandlung? BF1: Wegen körperlicher Probleme nicht, er hat aber noch sprachliche Probleme. Er hat drei Jahre logopädische Therapie bekommen. Er geht jetzt in die normale Volksschule. Eine spezielle Förderung war nicht möglich, da mein Sohn nicht behindert ist. Die Lehrerin hat bereits bemerkt, dass er sprachliche Probleme hat und er bekommt einmal pro Woche eine spezielle Förderung. BFV: Spricht Ihr Sohn besser Deutsch oder Georgisch? BF1: Besser spricht er Deutsch. BFV: Der Grund dafür, dass Sie im Jahr 2013 Österreich nicht verlassen haben, war u.a. Ihr Bruder. Könnten Sie uns näher ausführen warum? BF1: Mein Bruder hat psychologische Probleme. Er ist bei der Psychiatrie in Behandlung. Er hat posttraumatische Belastungsstörung, chronische Depression und Kopfschmerzen. Ich unterstütze ihn mit der Sprache. Wenn er Termine hat, gehe ich mit. Er bekommt eine Elektrokrampftherapie. R: Sind Sie gesund? BF1: Ich bin selten in ärztlicher Behandlung wegen meiner Depressionen. Sie sind allerdings besser geworden. R: Wo leben Sie und wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF1: Ich lebe mit meiner Familie in einem Heim und wir bekommen Unterstützung von der Landesregierung. Befragung BF2: R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF2 auf Deutsch: Ich wohne mit meiner Familie, wie meine Frau erklärt hat. Ich arbeite auch beim XXXX. Bei XXXX habe ich Deutschkurse besucht. Wir haben viele Freunde in Österreich. Wir machen Sport, Ausflüge. Wir haben uns sehr bemüht zu integrieren. Ich arbeite freiwillig beim XXXX. Jetzt habe ich alles in Georgien verloren und wir haben uns versucht hier zu integrieren. Ich hätte sogar einige Arbeitsstellen gefunden, aber ich darf nicht arbeiten. Diesbezüglich lege ich auch eine Bestätigung aus dem Jahr 2014 vor, sowie einen Vordienstvertrag aus dem September
  6. Ich könnte mit diesem Gehalt zum Unterhalt meiner Familie beitragen. Das wäre eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer. Seit 2013 arbeite ich für das XXXX, darüber hinaus habe ich auch versucht Deutsch zu lernen und lege diesbezüglich ein Diplom für die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2 vor. Ich habe auch einige Unterstützungserklärungen von Freunde, sowie von unserem Bischof. Ich möchte diese Unterlagen vorlegen. Vor kurzem habe ich auch einen Erste Hilfe- Grundkurs gemacht. Meine Geschwister leben auch in Österreich und haben eine Rot-Weiß-Rot- Karte+. Meine Schwester arbeitet bei XXXX und mein Bruder bei der FirmaXXXX.BF2 auf Deutsch: Ich wohne mit meiner Familie, wie meine Frau erklärt hat. Ich arbeite auch beim römisch 40 . Bei römisch 40 habe ich Deutschkurse besucht. Wir haben viele Freunde in Österreich. Wir machen Sport, Ausflüge. Wir haben uns sehr bemüht zu integrieren. Ich arbeite freiwillig beim römisch 40 . Jetzt habe ich alles in Georgien verloren und wir haben uns versucht hier zu integrieren. Ich hätte sogar einige Arbeitsstellen gefunden, aber ich darf nicht arbeiten. Diesbezüglich lege ich auch eine Bestätigung aus dem Jahr 2014 vor, sowie einen Vordienstvertrag aus dem September
  7. Ich könnte mit diesem Gehalt zum Unterhalt meiner Familie beitragen. Das wäre eine Vollzeitbeschäftigung als Fahrer. Seit 2013 arbeite ich für das römisch 40 , darüber hinaus habe ich auch versucht Deutsch zu lernen und lege diesbezüglich ein Diplom für die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2 vor. Ich habe auch einige Unterstützungserklärungen von Freunde, sowie von unserem Bischof. Ich möchte diese Unterlagen vorlegen. Vor kurzem habe ich auch einen Erste Hilfe- Grundkurs gemacht. Meine Geschwister leben auch in Österreich und haben eine Rot-Weiß-Rot- Karte+. Meine Schwester arbeitet bei römisch 40 und mein Bruder bei der FirmaXXXX. R: Sind Sie vorbestraft? BF2: Nein. Ich habe keine strafgerichtliche Verurteilung. Ich hatte allerdings Verwaltungsstrafverfahren wegen meines illegalen Aufenthaltes, diese wurde aber eingestellt. R: Haben Sie Familie in Georgien? BF2: Ja, meine Eltern. R: Könnten sie diese im Falle einer Rückkehr unterstützen? BF2: Nein, sie arbeiten zwar beide, aber die wirtschaftliche Lage ist trotzdem schwierig. R: Sind Sie gesund? BF2: Ja. R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF2: Mein Sohn ist hier schon in Österreich aufgewachsen. Er spricht besser Deutsch als Georgisch. BFV: Keine weitere Stellungnahme. Befragung BF
  8. R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF3 auf Deutsch: Ich bin seit 2013 in Österreich. Ich habe einige Deutschkurse versucht zu belegen, aber wegen meiner Krankheit war das nicht immer einfach. Ich habe ein Deutschprüfungszertifikat. Ich lege eine Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Universität XXXX vor. Ich habe auch einen Vordienstvertrag als Küchenhelfer.BF3 auf Deutsch: Ich bin seit 2013 in Österreich. Ich habe einige Deutschkurse versucht zu belegen, aber wegen meiner Krankheit war das nicht immer einfach. Ich habe ein Deutschprüfungszertifikat. Ich lege eine Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Universität römisch 40 vor. Ich habe auch einen Vordienstvertrag als Küchenhelfer. R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF3: Ich lege diesbezüglich eine fachärztliche Bestätigung vor. In Georgien war ich nur in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Ich litt auch dort unter Depressionen. In Georgien litt ich unter dieser Krankheit schon seit zwei Jahren, insgesamt seit sieben Jahren. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF3: Ich lebte ein Jahr mit meiner Schwester zusammen im Heim. Nunmehr wohne ich privat. Ich bekomme Sozialhilfe. R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen? BF3: Ich habe Empfehlungsschreiben von Freunden. Ich arbeite auch beim XXXX. Ich möchte auch meinen Bescheid über die Zulassung zum XXXXstudium vorlegen.BF3: Ich habe Empfehlungsschreiben von Freunden. Ich arbeite auch beim römisch 40 . Ich möchte auch meinen Bescheid über die Zulassung zum XXXXstudium vorlegen. R: Haben Sie in Georgien gearbeitet? BF3: Ja, sechs Monate in einer Fabrik für Fensterrahmen. BFV: Haben Sie eine Freundin hier in Österreich? BF3: Ja, sie ist aus der Ukraine. Sie ist allerdings auch in einem Asylverfahren. Sie heißt XXXX. Die Familie stammt ursprünglich aus Armenien, aber sie wuchs in der Ukraine auf. Wir kennen uns seit einem Jahr und sie nächtigt bei mir, da sie in XXXX eine Ausbildung zur Krankenpflegerin macht.BF3: Ja, sie ist aus der Ukraine. Sie ist allerdings auch in einem Asylverfahren. Sie heißt römisch 40 . Die Familie stammt ursprünglich aus Armenien, aber sie wuchs in der Ukraine auf. Wir kennen uns seit einem Jahr und sie nächtigt bei mir, da sie in römisch 40 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin macht. BF3: Ich möchte noch hinsichtlich meiner Krankheit anmerken, ich bin seit sieben Jahre krank. Ich mache gegenwärtig eine Elektrokrampf-Therapie. Das hat mir geholfen. Es hat aber auch Nebenwirkungen, ich vergesse im Anschluss vieles, aber es wird besser. Am
  9. habe ich wieder Termin. R: Sind Sie vorbestraft? BF3: In Österreich nicht. In Georgien wurde ich allerdings verurteilt. BFV: Keine weitere Stellungnahme. ( )" Mit schriftlicher Eingabe vom 31.10.2017 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichten eingebracht, in welcher im Wesentlichen nochmals auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, gehört dem georgisch-orthodoxen Glauben an und trägt den im Spruch angeführten Namen. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und suchte am 09.04.2013 um internationalen Schutz an. Jenes Verfahren auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2014, Zl. W103 1438972-1/3E, in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wie auch bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ beendet (bestätigt durch eine Beschwerdeablehnung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2015), das Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde

der anzuwendenden Übergangsbestimmungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. In Österreich halten sich eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers, deren Mann und deren gemeinsamer minderjähriger Sohn auf, in deren Verfahren mit Erledigungen vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen ergehen (Zln. W111 1428091-2, W111 1428092-2 und W111 1428093-2). Zu den genannten verwandtschaftlichen Bezugspersonen steht der Beschwerdeführer in engem Kontakt, seine Schwester unterstützt diesen im Bedarfsfall im Alltag. Beim Beschwerdeführer wurden eine rezidivierende schwere Depression mit Lebensüberdrussgedanken und Selbstverletzungen (F33.2), eine Traumafolgestörung (F43.1) sowie Migräne (G43.9) diagnostiziert, er befindet sich in medikamentöser Behandlung und nimmt eine Elektrokrampftherapie in Anspruch. Der Beschwerdeführer zeigte sich während seines rund viereinhalbjährigen Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Dieser verfügt bereits über fortgeschrittene Deutschkenntnisse, welche es ihm ermöglichten, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und verfügt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe in einem Restaurantbetrieb. Überdies wurde er – unter der Bedingung der Vorlage eines entsprechenden Deutsch-Nachweises – zu einem Masterstudium im Fach XXXX an einer österreichischen Universität zugelassen. Der Beschwerdeführer zeigte seine Bemühungen hinsichtlich einer gesellschaftlichen und beruflichen Integration während der letzten Jahre nicht zuletzt durch sein regelmäßiges Engagement im ehrenamtlichen Bereich. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netzwerk in Österreich, das sich für dessen Verbleib in Österreich einsetzt.Der Beschwerdeführer zeigte sich während seines rund viereinhalbjährigen Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Dieser verfügt bereits über fortgeschrittene Deutschkenntnisse, welche es ihm ermöglichten, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin durchzuführen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und verfügt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung über eine Einstellungszusage als Küchenhilfe in einem Restaurantbetrieb. Überdies wurde er – unter der Bedingung der Vorlage eines entsprechenden Deutsch-Nachweises – zu einem Masterstudium im Fach römisch 40 an einer österreichischen Universität zugelassen. Der Beschwerdeführer zeigte seine Bemühungen hinsichtlich einer gesellschaftlichen und beruflichen Integration während der letzten Jahre nicht zuletzt durch sein regelmäßiges Engagement im ehrenamtlichen Bereich. Der Beschwerdeführer verfügt über ein soziales Netzwerk in Österreich, das sich für dessen Verbleib in Österreich einsetzt. Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers gesetzten Integrationsschritte in Zusammenschau mit seiner gesundheitlichen Situation sowie den in Österreich bestehenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen Privatleben darstellen.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente (georgischer Personalausweis, vgl. Verwaltungsakt des
  2. Verfahrens, Seite 23) in Zusammenschau mit dessen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens.Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente (georgischer Personalausweis, vergleiche Verwaltungsakt des
  3. Verfahrens, Seite 23) in Zusammenschau mit dessen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem fachärztlichen Befundbericht vom 16.10.2017, in Zusammenschau mit den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere der Einstellungszusage und den Deutschkursbestätigungen, den Bestätigungsschreiben über die geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten, den Unterstützungserklärungen aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers, dem Bescheid über die Zulassung zum Studium an einer inländischen Universität sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck. Anzumerken ist, dass die Sache der beschwerdeführenden Partei am 17.10.2017 erstmals vor einem Asyl- bzw. Verwaltungsgericht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurde, wobei auch der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein persönliches oder schriftliches Parteiengehör vorausgegangen war, sohin dem im Zuge der Befragung gewonnen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers und des Umfangs seiner derzeitigen Integration besonderes Gewicht beigemessen werden kann. Festzuhalten ist weiters, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die an ihn gerichteten Fragen im Rahmen der Verhandlung zur Gänze ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin zu beantworten. Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild des Beschwerdeführers als Nachweis seiner Integration anzuerkennen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.3.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR

  1. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  2. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
  3. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  4. 2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  9. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  11. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  12. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  13. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff). Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
  15. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  16. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  17. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
  19. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  20. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  21. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH
  22. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH
  23. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH
  24. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH
  25. 1999, 99/18/0342 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.
  26. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.
  27. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen: Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten und lebt seit rund viereinhalb Jahren im Bundesgebiet. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Der Beschwerdeführer verfügt sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher Hinsicht über eine fortgeschrittene Integration. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die am 17.10.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung die erstmalige mündliche Erörterung der Sache der beschwerdeführenden Partei vor einem Verwaltungsgericht darstellte, wobei auch der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Einvernahme vor der belangten Behörde vorausgegangen war, weshalb dem im Zuge selbiger gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers sohin erhöhtes Gewicht beigemessen werden kann. Hervorzuheben sind im vorliegenden Fall zunächst die bereits fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, dem es möglich war, die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin durchzuführen. Der Beschwerdeführer zeigte sich um eine berufliche Integration im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht und verfügt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Einstellungszusage als Küchengehilfe in einem Restaurantbetrieb. Überdies zeigte sich der Beschwerdeführer während der letzten Jahre zur regelmäßigen Leistung von ehrenamtlichen Arbeiten für das XXXX bereit. Der Beschwerdeführer wurde – unter der Voraussetzung der Erbringung eines Deutschnachweises – zu einem Masterstudium an einer österreichischen Universität zugelassen. Darüber hinaus zeigte sich der Beschwerdeführer auch um eine soziale Integration bemüht, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen, in welchen die gute Integration des Beschwerdeführers hervorgehoben wird, untermauert wird. Im Bundesgebiet lebt eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie, in deren Verfahren mit Erledigungen vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen ergingen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester liegt eine enge Bindung vor, der Beschwerdeführer lebte mit der Familie seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt und wird durch diese bei Arztbesuchen und Ähnlichem unterstützt.Hervorzuheben sind im vorliegenden Fall zunächst die bereits fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, dem es möglich war, die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin durchzuführen. Der Beschwerdeführer zeigte sich um eine berufliche Integration im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht und verfügt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über eine Einstellungszusage als Küchengehilfe in einem Restaurantbetrieb. Überdies zeigte sich der Beschwerdeführer während der letzten Jahre zur regelmäßigen Leistung von ehrenamtlichen Arbeiten für das römisch 40 bereit. Der Beschwerdeführer wurde – unter der Voraussetzung der Erbringung eines Deutschnachweises – zu einem Masterstudium an einer österreichischen Universität zugelassen. Darüber hinaus zeigte sich der Beschwerdeführer auch um eine soziale Integration bemüht, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen, in welchen die gute Integration des Beschwerdeführers hervorgehoben wird, untermauert wird. Im Bundesgebiet lebt eine volljährige Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie, in deren Verfahren mit Erledigungen vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen ergingen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester liegt eine enge Bindung vor, der Beschwerdeführer lebte mit der Familie seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt und wird durch diese bei Arztbesuchen und Ähnlichem unterstützt. Bei der Beurteilung der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ist auch dessen gesundheitliche Situation miteinzubeziehen, dieser zeigte sich trotz der diagnostizierten psychischen Probleme (insb. schwere Depression, Traumafolgestörung), aufgrund derer er sich bereits langjährig in Behandlung befindet, bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich ehrenamtlich einzusetzen. Darüber hinaus ist auch das Interesse des Beschwerdeführers an seiner in Österreich laufenden Therapie sowie die hier bestehende Unterstützung durch seine im Bundesgebiet lebenden Verwandten gesamtbetrachtend in die Interessensabwägung miteinzubeziehen (vgl. zur Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben Putzer, Leitfaden Asylrecht [2011] Rz 336 sowie VwGH 22.7.2011, 2010/22/0171 mit Verweis auf EGMR 6.5.2001, 44599/98, Bensaid v. Vereinigtes Königreich, Rz 46; VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wenn auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers für sich genommen einer Abschiebung nach Georgien nicht entgegenstehen, zumal diesem auch im Herkunftsstaat entsprechende Behandlungsmöglichkeiten offen stünden, so verleihen diese den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers respektive dessen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gesamtbetrachtend erhöhtes Gewicht.Bei der Beurteilung der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ist auch dessen gesundheitliche Situation miteinzubeziehen, dieser zeigte sich trotz der diagnostizierten psychischen Probleme (insb. schwere Depression, Traumafolgestörung), aufgrund derer er sich bereits langjährig in Behandlung befindet, bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich ehrenamtlich einzusetzen. Darüber hinaus ist auch das Interesse des Beschwerdeführers an seiner in Österreich laufenden Therapie sowie die hier bestehende Unterstützung durch seine im Bundesgebiet lebenden Verwandten gesamtbetrachtend in die Interessensabwägung miteinzubeziehen vergleiche zur Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben Putzer, Leitfaden Asylrecht [2011] Rz 336 sowie VwGH 22.7.2011, 2010/22/0171 mit Verweis auf EGMR 6.5.2001, 44599/98, Bensaid v. Vereinigtes Königreich, Rz 46; VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wenn auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers für sich genommen einer Abschiebung nach Georgien nicht entgegenstehen, zumal diesem auch im Herkunftsstaat entsprechende Behandlungsmöglichkeiten offen stünden, so verleihen diese den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers respektive dessen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet gesamtbetrachtend erhöhtes Gewicht. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  28. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  29. 2007, 2006/01/0216;
  30. 2007, 2007/01/0479;
  31. 2007, 2006/18/0453;
  32. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  33. 2006, 2006/21/0109;
  34. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  35. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  36. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Georgien ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  37. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  38. 2007, 2006/01/0216;
  39. 2007, 2007/01/0479;
  40. 2007, 2006/18/0453;
  41. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  42. 2006, 2006/21/0109;
  43. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  44. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  45. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung nach Georgien ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers von einer guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllt diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllt diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. 3.

  1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:3.
  2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, 4 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 12Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Der Beschwerdeführer, welcher Diplome über die Absolvierung eines Bachelor- und Masterstudiums im technischen Bereich an einer anerkannten ausländischen Universität vorlegte, verfügt über einen Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht (so wurde dieser an einer inländischen Universität zum Masterstudium der XXXX zugelassen, vgl. den diesbezüglichen Bescheid vom 31.03.2016), weshalb er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt (§ 55 AsylG iVm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG iVm § 64 Abs. 1 Z 4 Universitätsgesetz 2002).Der Beschwerdeführer, welcher Diplome über die Absolvierung eines Bachelor- und Masterstudiums im technischen Bereich an einer anerkannten ausländischen Universität vorlegte, verfügt über einen Schulabschluss, welcher der allgemeinen Universitätsreife iSd Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 entspricht (so wurde dieser an einer inländischen Universität zum Masterstudium der römisch 40 zugelassen, vergleiche den diesbezüglichen Bescheid vom 31.03.2016), weshalb er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt (Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002). Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Partei wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Partei wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der beschwerdeführenden Partei der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W111.1438972.2.00

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