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{'item': 'W113 2179582-1'}

Obsah (18)Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43§ 8d§ 3§ 5Art. 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW113 2179582-1 SpruchW113 2179582-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAV

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt wurde ebensowenig beantragt wie die Übertragung von Prämienrechten.
  2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen ab.
  3. Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe ihren Betrieb mit 01.04.2014 im Ausmaß von 5,1649 ha neu gegründet. Dazu seien auch Zahlungsansprüche anderer Landwirte ohne Fläche übertragen worden, welche 2014 beantragt und ausbezahlt worden seien. Bei der Beantragung der Direktzahlungen 2015 und der Zahlung für Junglandwirte sei die BF davon ausgegangen, da die Zahlungsansprüche bereits bestehen. Ebenfalls mit 17.06.2016 stellte die BF einen "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve".
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wies die belangte Behörde erneut den Antrag auf Direktzahlungen 2015 sowie den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte ab und wies den Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve zurück.
  5. Mit Vorlageantrag vom 22.09.2016 erklärte die BF erneut sinngemäß, dass sie davon ausgegangen sei, die Zahlungsansprüche würden automatisch von 2014 auf 2015 übergehen und hätte sie auch ein Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer keines besseres belehrt.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2017, Zl. W113 2152846-1/2E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. Art. 30 Abs. 6 VO (EG) 1307/2013 Zahlungsansprüche zwar Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zugewiesen werden können, und zwar aus der nationalen Reserve. Eine solche Zuweisung ist aber ausdrücklich zu beantragen. Da der Antrag der BF nicht bzw. zu spät gestellt wurde, wurden ihr zu Recht keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2017, Zl. W113 2152846-1/2E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. Artikel 30, Absatz 6, VO (EG) 1307 aus 2013, Zahlungsansprüche zwar Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, zugewiesen werden können, und zwar aus der nationalen Reserve. Eine solche Zuweisung ist aber ausdrücklich zu beantragen. Da der Antrag der BF nicht bzw. zu spät gestellt wurde, wurden ihr zu Recht keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
  8. Mit Mehrfachantrag vom 04.04.2016 beantragte die BF Direktzahlungen für das Antragsjahr
  9. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag abgewiesen, da der BF keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.
  10. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2016, Zl. II/4-DZ/15-4173100010, in Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2017, Zl. W113 2152846-1/2E, wurden der BF im Antragsjahr 2015 keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Junglandwirt wurde nicht beantragt.
  13. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. [...]."

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Art. 43Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

§ 8dMarktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 id

F BGBl. I Nr. 89/2015, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Artikel 43

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Paragraph 8 d, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Einreichung § 21.

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Art. 11der Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

§ 3Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)

Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich

Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags

Art. 11der Verordnung (EU) Nr.

640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags

Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich

  1. Juni
  2. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013.Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus; vergleiche Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013,. Diese Zuweisung war

Art. 24Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013 i

Vm § 21 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 zu beantragen. Über die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der belangten Behörde zum Antragsjahr 2015 abgesprochen.Diese Zuweisung war

Artikel 24

, Absatz eins, Litera a, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 21 und Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 zu beantragen. Über die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der belangten Behörde zum Antragsjahr 2015 abgesprochen. Im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgte die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr

  1. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich in der Vergangenheit mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlerhafte Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des VwGH auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall das Antragsjahr
  2. Dass die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Nicht-Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 zu Recht erfolgte, wurde vom BVwG, wie in den Feststellungen angeführt, rechtskräftig entschieden. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Die BF hat die Voraussetzungen für die Gewährung der Basisprämie mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht erfüllt. Da die Gewährung einer Prämie für Junglandwirte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie voraussetzt, wurde auch diese zu Recht nicht gewährt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, kann das Erkenntnis des VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0051, aufgrund der im Kern identischen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die belangte Behörde war was die zustehenden Zahlungsansprüche betraf, somit an die Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2015 gebunden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W113.2179582.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.