RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW144 2110638-2 SpruchW144 2110638-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA. von Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Iran und verließ sein Heimatland ca. um den Jahreswechsel 2014/
- Er begab sich über die Türkei und Bulgarien, wo er 19.02.2015 einen Asylantrag stellte, nach Österreich und stellte am 07.03.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Iran und verließ sein Heimatland ca. um den Jahreswechsel 2014 aus 2015,. Er begab sich über die Türkei und Bulgarien, wo er 19.02.2015 einen Asylantrag stellte, nach Österreich und stellte am 07.03.2015 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde liegt folgende Verwaltungsverfahren zugrunde: Das BFA richtete am 09.03.2015 bezüglich des BF ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Fax vom 23.03.2015 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 09.03.2015 bezüglich des BF ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Bulgarien stimmte mit Fax vom 23.03.2015 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Das BFA wies sodann (letztlich im
- Rechtsgang) den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 03.09.2015 neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Das BFA wies sodann (letztlich im
- Rechtsgang) den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 03.09.2015 neuerlich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2015, Zl. W144 21106038-2/5E gem. § 5 AsylG und 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2015, Zl. W144 21106038-2/5E gem. Paragraph 5, AsylG und 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2017, Ra 2015/20/0231-16, mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben (Hervorhebungen [unterstrichener Fettdruck] im Original nicht vorhanden): "Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom
- September 2015 wies das BVwG die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab."Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom
- September 2015 wies das BVwG die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Dem mit Stellungnahme vom
- September 2015 erhobenen Einwand, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung normierte Überstellungsfrist von sechs Monaten sei mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz daher auf Österreich übergegangen, wurde vom BVwG nicht gefolgt. Dies deshalb, weil sich diese Frist nicht ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs berechne, sondern alternativ - für den Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels - auch danach, wann die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, ergangen sei. Die (im nationalen österreichischen Verfahrensrecht vorgesehene) Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG habe die Wirkung, dass die betroffene Person bis zur neuerlichen Entscheidung jedenfalls nicht rücküberstellt werden könne. Es handle sich daher bei der Behebung und Zurückverweisung "nach einhelliger Judikatur und Literaturmeinung" um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, der aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung zukomme.Dem mit Stellungnahme vom
- September 2015 erhobenen Einwand, die in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-Verordnung normierte Überstellungsfrist von sechs Monaten sei mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz daher auf Österreich übergegangen, wurde vom BVwG nicht gefolgt. Dies deshalb, weil sich diese Frist nicht ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs berechne, sondern alternativ - für den Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels - auch danach, wann die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, ergangen sei. Die (im nationalen österreichischen Verfahrensrecht vorgesehene) Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG habe die Wirkung, dass die betroffene Person bis zur neuerlichen Entscheidung jedenfalls nicht rücküberstellt werden könne. Es handle sich daher bei der Behebung und Zurückverweisung "nach einhelliger Judikatur und Literaturmeinung" um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, der aufschiebende Wirkung im Sinne des Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung zukomme. Im ersten Verfahrensgang sei der erstinstanzliche Bescheid des BFA vom BVwG mit Beschluss vom
- Juli 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden. Folglich habe die sechsmonatige Frist mit jenem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen, an dem die Überstellung des Revisionswerbers wieder möglich gewesen sei. Dies sei gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG mit Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG (im zweiten Verfahrensgang) der Fall gewesen, weil bis hierhin mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten gewesen sei. Da die Beschwerde am
- September 2015 beim BVwG eingelangt sei, habe die Frist mit Ablauf des
- September 2015 neu zu laufen begonnen. Im Ergebnis sei die Zuständigkeit daher zwischenzeitig nicht auf Österreich übergegangen, sondern liege nach wie vor bei Bulgarien.Im ersten Verfahrensgang sei der erstinstanzliche Bescheid des BFA vom BVwG mit Beschluss vom
- Juli 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden. Folglich habe die sechsmonatige Frist mit jenem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen, an dem die Überstellung des Revisionswerbers wieder möglich gewesen sei. Dies sei gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG mit Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG (im zweiten Verfahrensgang) der Fall gewesen, weil bis hierhin mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten gewesen sei. Da die Beschwerde am
- September 2015 beim BVwG eingelangt sei, habe die Frist mit Ablauf des
- September 2015 neu zu laufen begonnen. Im Ergebnis sei die Zuständigkeit daher zwischenzeitig nicht auf Österreich übergegangen, sondern liege nach wie vor bei Bulgarien. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision. Mit am
- Oktober 2015 eingelangtem Schreiben des BFA teilte dieses "in Erledigung der Aufforderung zur Revisionsbeantwortung" mit, dass es sich den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis des BVwG vollinhaltlich anschließe. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, das BVwG habe vor dem Hintergrund der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Inhalt von Art. 27 Dublin III-Verordnung verkannt. In Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung würden die Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs gegen Überstellungsentscheidungen vorgestellt, wobei in Österreich die Variante des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung gesetzlich vorgesehen sei. Damit komme einem Rechtsbehelf (der Beschwerde) gegen eine Überstellungsentscheidung nicht automatisch aufschiebende Wirkung zu, sondern müsse das BVwG über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach eingehender und gründlicher Prüfung entscheiden. Die Rechtsmeinung des BVwG, wonach die Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids für sich genommen - ohne dass dem Rechtsbehelf (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung darstelle, der aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung zukomme, weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Diese Ansicht hätte im Übrigen zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde nach der Behebung des von ihr erlassenen Bescheids durch das BVwG beliebig viel Zeit hätte, einen weiteren Bescheid zu erlassen, ohne einen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist befürchten zu müssen.Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, das BVwG habe vor dem Hintergrund der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Inhalt von Artikel 27, Dublin III-Verordnung verkannt. In Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung würden die Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs gegen Überstellungsentscheidungen vorgestellt, wobei in Österreich die Variante des Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung gesetzlich vorgesehen sei. Damit komme einem Rechtsbehelf (der Beschwerde) gegen eine Überstellungsentscheidung nicht automatisch aufschiebende Wirkung zu, sondern müsse das BVwG über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach eingehender und gründlicher Prüfung entscheiden. Die Rechtsmeinung des BVwG, wonach die Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids für sich genommen - ohne dass dem Rechtsbehelf (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei - einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung darstelle, der aufschiebende Wirkung im Sinne des Artikel 29, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung zukomme, weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Diese Ansicht hätte im Übrigen zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde nach der Behebung des von ihr erlassenen Bescheids durch das BVwG beliebig viel Zeit hätte, einen weiteren Bescheid zu erlassen, ohne einen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist befürchten zu müssen. Ausgehend davon sei die sechsmonatige Überstellungsfrist durch die Zurückverweisung der Rechtssache an das BFA mit Beschluss des BVwG vom
- Juli 2015 (im ersten Verfahrensgang) nicht unterbrochen worden, diese Frist sei noch vor der zweiten Entscheidung des BVwG abgelaufen und daher die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen. Dies wiederum müsse zur Aufhebung jener Entscheidung führen, mit der Österreich für die Behandlung des Schutzbegehrens als nicht zuständig festgestellt und die Überstellung des Revisionswerbers in den anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) angeordnet worden sei. Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung lauten: "Verfahrensgarantien ... Artikel 27 Rechtsmittel
(1)Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
(2)Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3)Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:
- a)dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder
- b)dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder
- c)die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. ... Überstellung Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. ...
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. ..." Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten auszugsweise: "Beschwerdeverfahren Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.
(1)aufgehobenParagraph 16,
(1)aufgehoben
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. ...
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." Der Verwaltungsgerichtshof stellte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom
- März 2016, Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001), gemäß Art. 267 AEUV - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Fragen, ob sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, darauf berufen kann, dass die Zuständigkeit für die Prüfung ihres Schutzantrags aufgrund des Ablaufs dieser Frist auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen sei, und ob der bloße Fristablauf zu einem solchen Zuständigkeitsübergang führt.Der Verwaltungsgerichtshof stellte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom
- März 2016, Ra 2015/20/0231 (EU 2016/0001), gemäß Artikel 267, AEUV - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Fragen, ob sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, darauf berufen kann, dass die Zuständigkeit für die Prüfung ihres Schutzantrags aufgrund des Ablaufs dieser Frist auf einen anderen Mitgliedstaat übergegangen sei, und ob der bloße Fristablauf zu einem solchen Zuständigkeitsübergang führt. Die Vorlagefragen wurden vom EuGH folgendermaßen beantwortet (s. EuGH 25.10.2017, Shiri, C-201/16, Rn. 47): "
- Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt."
- Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt.
- Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013, betrachtet vor dem Hintergrund ihres
- Erwägungsgrundes, sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen. Das aufgrund einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einem solchen Antragsteller zustehende Recht, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung auf nach ihrem Erlass eingetretene Umstände zu berufen, genügt dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen."
- Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013,, betrachtet vor dem Hintergrund ihres
- Erwägungsgrundes, sowie Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihr ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Artikel 29, Absatz eins und 2 der Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen. Das aufgrund einer innerstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einem solchen Antragsteller zustehende Recht, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung auf nach ihrem Erlass eingetretene Umstände zu berufen, genügt dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen." Daraus folgt für den vorliegenden Fall Folgendes: Zunächst ist damit klargestellt, dass sich der Revisionswerber im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen darf. Sollte das Revisionsvorbringen zutreffen, wonach die Überstellungsfrist bereits vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses abgelaufen sei, wäre die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 29 Abs. 2 erster Satz Dublin III-Verordnung auf Österreich übergegangen.Zunächst ist damit klargestellt, dass sich der Revisionswerber im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen darf. Sollte das Revisionsvorbringen zutreffen, wonach die Überstellungsfrist bereits vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses abgelaufen sei, wäre die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 29, Absatz 2, erster Satz Dublin III-Verordnung auf Österreich übergegangen. Mit dem Beginn des Laufs der Überstellungsfrist hat sich der EuGH bereits im Urteil vom
- Jänner 2009, Petrosian, C-19/08, zur Rechtslage nach der Verordnung Nr. 343/2003 auseinandergesetzt und dabei ausgeführt (vgl. EuGH 29.1.2009, Petrosian, C-19/08, Rn. 35 und 38):Mit dem Beginn des Laufs der Überstellungsfrist hat sich der EuGH bereits im Urteil vom
- Jänner 2009, Petrosian, C-19/08, zur Rechtslage nach der Verordnung Nr. 343 aus 2003, auseinandergesetzt und dabei ausgeführt vergleiche EuGH 29.1.2009, Petrosian, C-19/08, Rn. 35 und 38): "Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat."Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Buchst. d der Verordnung Nr. 343 aus 2003, in Verbindung mit Absatz eins, Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat. ... Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat."Wie aus dem Wortlaut von Artikel 20, Absatz eins, Buchst. d der Verordnung Nr. 343 aus 2003, hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat." Unter Berufung auf das eben genannte Urteil des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom
- April 2009, 2007/19/0730, - ebenfalls zur Rechtslage der Verordnung Nr. 343/2003 - Folgendes festgehalten:Unter Berufung auf das eben genannte Urteil des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom
- April 2009, 2007/19/0730, - ebenfalls zur Rechtslage der Verordnung Nr. 343 aus 2003, - Folgendes festgehalten: "Kommt einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zu oder wird kein Rechtsbehelf eingelegt, so läuft die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen (oder vermuteten) Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert hat. Dabei nahm der Gemeinschaftsgesetzgeber in Kauf, dass innerhalb dieser Frist nicht nur die Modalitäten für die Überstellung zu regeln sind, sondern die erstinstanzliche Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme noch Zeit benötigt, um dem Asylwerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme ‚mitzuteilen‘. Diese Entscheidung ist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zu begründen und kann vom Asylwerber auch angefochten werden. Der EuGH führte aus, dass ‚Unwägbarkeiten‘, denen der Rechtsbehelf des Asylwerbers unterliegt, auf den Fristenlauf keinen Einfluss haben (RNr. 38 des EuGH-Urteils). Daraus lässt sich insgesamt der Schluss ziehen, dass in der - im Sinne der Terminologie des EuGH -‚ersten Konstellation‘ auch die Ausfertigung der Überstellungsentscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme erfolgen muss und der dafür erforderliche Zeitbedarf zu keiner Verlängerung dieser Frist führt. Nichts anderes kann gelten, wenn die erstinstanzliche Behörde nach Vorliegen der Annahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaats ergänzende Ermittlungen anstellt, ehe sie die Überstellungsentscheidung trifft.Dabei nahm der Gemeinschaftsgesetzgeber in Kauf, dass innerhalb dieser Frist nicht nur die Modalitäten für die Überstellung zu regeln sind, sondern die erstinstanzliche Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme noch Zeit benötigt, um dem Asylwerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme ‚mitzuteilen‘. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zu begründen und kann vom Asylwerber auch angefochten werden. Der EuGH führte aus, dass ‚Unwägbarkeiten‘, denen der Rechtsbehelf des Asylwerbers unterliegt, auf den Fristenlauf keinen Einfluss haben (RNr. 38 des EuGH-Urteils). Daraus lässt sich insgesamt der Schluss ziehen, dass in der - im Sinne der Terminologie des EuGH -‚ersten Konstellation‘ auch die Ausfertigung der Überstellungsentscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme erfolgen muss und der dafür erforderliche Zeitbedarf zu keiner Verlängerung dieser Frist führt. Nichts anderes kann gelten, wenn die erstinstanzliche Behörde nach Vorliegen der Annahmeerklärung des ersuchten Mitgliedstaats ergänzende Ermittlungen anstellt, ehe sie die Überstellungsentscheidung trifft. Davon ist die - im Sinne der Terminologie des EuGH -, ‚zweite Konstellation‘ zu unterscheiden. Wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht des Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt, beginnt die Frist zur Durchführung der Überstellung erst mit der ‚Entscheidung über den Rechtsbehelf‘ (RNr. 42 des EuGH-Urteils)." 2 Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser auf Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Dublin III-Verordnung übertragbaren Rechtsprechung abzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser auf Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 der Dublin III-Verordnung übertragbaren Rechtsprechung abzugehen. Im vorliegenden Verfahren kam keinem Rechtsbehelf (in den beiden Verfahrensgängen) je aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung, warum es sich bei dem aus der gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs. 4 BFA-VG resultierenden Verbot der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht um die eigentliche, dem Rechtsbehelf allenfalls beizulegende aufschiebende Wirkung iSd Dublin III-Verordnung handelt, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidung vom
- Mai 2017, Ro 2017/19/0001, Rn. 16, verwiesen. Gleiches gilt für den Umstand, dass während des - nach Behebung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - wieder bei der Verwaltungsbehörde anhängigen und zugelassenen Verfahrens (§ 21 Abs. 3 BFA-VG) ein Aufenthaltsrecht iSd § 13 AsylG 2005 besteht; ein solches Aufenthaltsrecht stellt keine einem Rechtsbehelf zukommende aufschiebende Wirkung iSd Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung dar.Im vorliegenden Verfahren kam keinem Rechtsbehelf (in den beiden Verfahrensgängen) je aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung, warum es sich bei dem aus der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG resultierenden Verbot der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht um die eigentliche, dem Rechtsbehelf allenfalls beizulegende aufschiebende Wirkung iSd Dublin III-Verordnung handelt, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Entscheidung vom
- Mai 2017, Ro 2017/19/0001, Rn. 16, verwiesen. Gleiches gilt für den Umstand, dass während des - nach Behebung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - wieder bei der Verwaltungsbehörde anhängigen und zugelassenen Verfahrens (Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG) ein Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 13, AsylG 2005 besteht; ein solches Aufenthaltsrecht stellt keine einem Rechtsbehelf zukommende aufschiebende Wirkung iSd Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-Verordnung dar. Der Lauf der Überstellungsfrist ist demzufolge - weil eine aufschiebende Wirkung zu keiner Zeit vorlag - alleine nach der ersten Voraussetzung des Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, nämlich nach dem Datum der - hier ausdrücklichen - Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren begann die sechsmonatige Frist somit mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien mit
- März 2015 und endete am
- September 2015 (zur Fristberechnung vgl. wiederum VwGH 30.5.2017, Ro 2017/19/0001).Der Lauf der Überstellungsfrist ist demzufolge - weil eine aufschiebende Wirkung zu keiner Zeit vorlag - alleine nach der ersten Voraussetzung des Artikel 29, Absatz eins, Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung, nämlich nach dem Datum der - hier ausdrücklichen - Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates zu beurteilen. Im gegenständlichen Verfahren begann die sechsmonatige Frist somit mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Bulgarien mit
- März 2015 und endete am
- September 2015 (zur Fristberechnung vergleiche wiederum VwGH 30.5.2017, Ro 2017/19/0001). Da die Überstellung des Revisionswerbers nach Bulgarien nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wurde, ist Bulgarien nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nicht mehr zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags ging auf Österreich über, ohne dass es hierzu erforderlich gewesen wäre, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers ablehnte.Da die Überstellung des Revisionswerbers nach Bulgarien nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt wurde, ist Bulgarien nach Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung nicht mehr zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers verpflichtet und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags ging auf Österreich über, ohne dass es hierzu erforderlich gewesen wäre, dass Bulgarien die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Revisionswerbers ablehnte. Sohin war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."Sohin war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [ ] § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn [ ]
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [ ] und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten wie folgt: Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Art. 42:Artikel 42 : Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
- a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
- b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
- c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Hieraus folgt rechtlich: Wie sich angesichts des zitierten Erkenntnisses des VwGH ergibt, hat in casu ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III–VO im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid des BFA zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Wie sich angesichts des zitierten Erkenntnisses des VwGH ergibt, hat in casu ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III–VO im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid des BFA zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das zitierte Judikat des VwGH vom 14.12.2017 stützen konnte.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der erheblichen Rechtsfrage auf das zitierte Judikat des VwGH vom 14.12.2017 stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W144.2110638.2.00