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{'item': 'W158 2115917-1'}

Obsah (16)§ 19Art. 133Art. 151Art. 34Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 22b§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW158 2115917-1 SpruchW158 2115917-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KURO

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 29.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die "XXXX", BNr. XXXX. Für diese wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die "XXXX", BNr. römisch 40 . Für diese wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt. 2. Am 14.09.2011 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer durch Kontrollorgane der belangten Behörde Flächenabweichungen festgestellt wurden. 3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, XXXX, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Bei 19,23 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 21,03 ha (davon Almfläche 1,73

  1. ha)wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 14,76 ha (davon Almfläche 1,73
  2. ha)ausgegangen. Die belangte Behörde stellte damit eine Differenzfläche von 4,47 ha fest. Begründend führte die AMA aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und somit keine Beihilfe gewährt werden könne.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, römisch 40 , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen. Bei 19,23 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 21,03 ha (davon Almfläche 1,73
  3. ha)wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 14,76 ha (davon Almfläche 1,73
  4. ha)ausgegangen. Die belangte Behörde stellte damit eine Differenzfläche von 4,47 ha fest. Begründend führte die AMA aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und somit keine Beihilfe gewährt werden könne. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 17.01.2012 Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte die Behebung des Bescheides. Dabei brachte sie vor, im Antragsjahr 2011 17 Tiere auf die "XXXX" aufgetrieben zu haben. Man habe dies handschriftlich auch so in das Alm/Weideformular eingetragen und das Formular unterfertigt dem Almobmann übergeben. Aus unerfindlichen Gründen sei jedoch nur die Alpung für zwei Tiere gemeldet worden. Offensichtlich sei das zweite Formular, auf dem 15 Tiere aufgelistet gewesen seien, nicht erfasst worden. Der Almobmann könne nicht mehr befragt werden, da dieser im Herbst des Vorjahres verstorben sei. 5. In weiterer Folge legte die beschwerdeführende Partei ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Salzburg vom 25.05.2012 vor. In diesem wird ausgeführt, dass am 28.06.2011 unter Verwendung des eAMA-Zugangs des Almbauern vom Auftreiber selbst die notwendige Almmeldung erstattet worden sei. Nachforschungen hätten ergeben, dass an diesem Tag in der Zeit von 10.50 bis 11.40 Uhr dreimal über die gegenständliche Almnummer in das eAMA eingestiegen worden sei, um Meldungen durchzuführen, wobei laut Protokoll jedoch lediglich die Meldung von zwei Tieren übermittelt worden sei. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sei nachgewiesen, dass der Landwirt die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt habe, die Übertragung aus technischen Gründen jedoch nicht erfolgt sei. Dass tatsächlich 17 Tiere auf der Alm gewesen seien, könne die Witwe des Almbewirtschafters bestätigen. Es sei auch für alle 17 Tiere durch die zuständige Veterinärbehörde eine "BVD-Bestätigung" für den Almauftrieb ausgestellt worden. Dem Schreiben beigelegt waren eine amtstierärztliche Bestätigung (BVD-Bestätigung) vom 13.05.2011, ein Schreiben der Witwe des Almbewirtschafters vom 21.05.2012 und ein E-Mail der belangten Behörde vom 09.05.2012. Mit diesem wurde auch ein Auszug des Nutzungsprotokolls des eAMA vom 28.06.2011 übermittelt, aus welchem laut der belangten Behörde hervorgehe, dass an diesem Tag dreimal über die gegenständliche Almnummer in das eAMA eingestiegen worden sei und beim dritten Login Meldungen übermittelt worden seien. 6. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.07.2012, Zahl: BMLFUW-XXXX, wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 30.12.2011 abgewiesen. Begründend führte das Bundesministerium aus, dass die Gefahr des Verlusts einer an die Behörden übersandten Eingabe den jeweiligen Einschreiter treffe. Dieser müsse sich auch vergewissern, ob die Eingabe bei der Behörde eingelangt sei. Die beschwerdeführende Partei hingegen habe nicht dargelegt, sich von der behaupteten Meldung der 15 Tiere vergewissert zu haben. Unsubstantiiert ins Treffen geführte "entsprechende Übersendungsbestätigungen" seien nicht vorgelegt worden und auch Erkundigungen seitens der beschwerdeführenden Partei, ob alle 17 Tiere gemeldete worden seien, seien nicht erfolgt. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der AMA hätte auffallen müssen, dass die gegenständliche Meldung unvollständig gewesen sei, führte das Bundesministerium aus, dass die Behörde nicht verpflichtet sei, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Partei auch einen ihrem Willen entsprechenden Antrag gestellt habe. Zudem sei die AMA auch nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den zahlreich bei ihr eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. 8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2015, Zl. 2012/17/0269-5, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.07.2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der in der Entscheidung des Bundesministeriums angeführten rechtlichen Bestimmungen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen nicht ergebe, dass bei der Ermittlung der anteiligen Almfläche ausschließlich auf die Meldung des Almbauern über die aufgetriebenen Tiere, nicht hingegen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen wäre. Auch aus der übrigen Begründung des Bundesministeriums sei nicht ersichtlich, dass eine derartige Vorgehensweise in den unionsrechtlichen bzw. innerstaatlichen Vorschriften ihre Deckung finden würde. Der Bescheid enthalte daher einen Begründungsmangel, der geeignet gewesen sei, eine rechtliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sowie eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu hindern. 9. In weiterer Folge wurden dem

Art. 151Abs. 51 Z 9 B-VG i

Vm § 9 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz an die Stelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in das Verfahren eingetretenen Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.9. In weiterer Folge wurden dem

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz an die Stelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in das Verfahren eingetretenen Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. 10. Mit Erkenntnis vom 04.03.2016, GZ. W158 2115917-1/2E, wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ XXXX, betreffend EBP 2011, ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision für zulässig (Spruchpunkt B). Zusammenfassend führte das Bundesverwaltungsgericht dabei begründend aus, dass für die Ermittlung der anteiligen Almfläche es ausschließlich auf die vorgenommene Meldung ankomme, was sich aus dem von den Mitgliedsstaaten zu implementierenden integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem ergebe, das auch für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gelte (Art. 14 VO (EG) 73/2009). Art 29 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 normiere im Zusammenhang mit den Zahlungen Fristen, die gewährleisteten, dass die Antragsteller ab einem gewissen Zeitpunkt an den von ihnen gemachten Angaben festhalten müssten. Die unionsrechtlichen Vorgaben würden für den Fall, dass ein Antragsteller vergesse, eine Fläche zu beantragen und diesen Umstand erst nach Ablauf der Nachreichfrist für Mehrfachantrag-Flächen erkenne, selbst dann, wenn die Fläche unzweifelhaft bewirtschaftet worden sei, den Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen anordnen. Durch die Fristen werde gewährleistet, dass die beantragten Flächen zuverlässig und zum geeigneten Zeitpunkt (im vorliegenden Fall während der Alpdauer) kontrolliert werden könnten. Nicht anders könne es sich aber dann in jenen Fällen verhalten, in denen – wie gegenständlich – Flächen

Art. 34Abs 5 VO (EG) 1122/2009 auf die Auftreiber einer Alm aufgeteilt würden.

Zwar beantrage in jenen Fällen der Almbewirtschafter die Fläche der Alm, was im konkreten Fall auch fristgerecht erfolgt sei, der Aufteilungsschlüssel ergebe sich aber nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere. Der Antrag werde also für den einzelnen Auftreiber nach Maßgabe der Meldung der aufgetriebenen Tiere spezifiziert. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 57 Abs 1 VO (EG) 1122/2009, wonach auf keinen Fall mehr Prämie gewährt werden dürfe, als beantragt worden sei, würden die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip ausgehen. Könnte ein Auftreiber ohne entsprechende Frist – also auch erst nach dem Almabtrieb – geltend machen, dass tatsächlich mehr seiner Tiere aufgetrieben worden seien, würden die angeführten Kontrollen unterwandert werden. Es ergebe sich ein vermehrter Ermittlungsaufwand. Die Kontrollen könnten nicht abgeschlossen werden, wodurch u.U. Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen könnten. Im vorliegenden Fall sei bei der Ermittlung der anteiligen Almfläche daher ausschließlich die erfolgte Meldung der zwei aufgetriebenen Tiere zu Grunde zu legen gewesen. Ob tatsächlich mehr Tiere als gemeldet aufgetrieben worden seien, könne dahingestellt bleiben.10. Mit Erkenntnis vom 04.03.2016, GZ. W158 2115917-1/2E, wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , betreffend EBP 2011, ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision für zulässig (Spruchpunkt B). Zusammenfassend führte das Bundesverwaltungsgericht dabei begründend aus, dass für die Ermittlung der anteiligen Almfläche es ausschließlich auf die vorgenommene Meldung ankomme, was sich aus dem von den Mitgliedsstaaten zu implementierenden integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem ergebe, das auch für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gelte (Artikel 14, VO (EG) 73 aus 2009,). Artikel 29, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, normiere im Zusammenhang mit den Zahlungen Fristen, die gewährleisteten, dass die Antragsteller ab einem gewissen Zeitpunkt an den von ihnen gemachten Angaben festhalten müssten. Die unionsrechtlichen Vorgaben würden für den Fall, dass ein Antragsteller vergesse, eine Fläche zu beantragen und diesen Umstand erst nach Ablauf der Nachreichfrist für Mehrfachantrag-Flächen erkenne, selbst dann, wenn die Fläche unzweifelhaft bewirtschaftet worden sei, den Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen anordnen. Durch die Fristen werde gewährleistet, dass die beantragten Flächen zuverlässig und zum geeigneten Zeitpunkt (im vorliegenden Fall während der Alpdauer) kontrolliert werden könnten. Nicht anders könne es sich aber dann in jenen Fällen verhalten, in denen – wie gegenständlich – Flächen

Artikel 34

, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, auf die Auftreiber einer Alm aufgeteilt würden. Zwar beantrage in jenen Fällen der Almbewirtschafter die Fläche der Alm, was im konkreten Fall auch fristgerecht erfolgt sei, der Aufteilungsschlüssel ergebe sich aber nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere. Der Antrag werde also für den einzelnen Auftreiber nach Maßgabe der Meldung der aufgetriebenen Tiere spezifiziert. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach auf keinen Fall mehr Prämie gewährt werden dürfe, als beantragt worden sei, würden die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip ausgehen. Könnte ein Auftreiber ohne entsprechende Frist – also auch erst nach dem Almabtrieb – geltend machen, dass tatsächlich mehr seiner Tiere aufgetrieben worden seien, würden die angeführten Kontrollen unterwandert werden. Es ergebe sich ein vermehrter Ermittlungsaufwand. Die Kontrollen könnten nicht abgeschlossen werden, wodurch u.U. Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen könnten. Im vorliegenden Fall sei bei der Ermittlung der anteiligen Almfläche daher ausschließlich die erfolgte Meldung der zwei aufgetriebenen Tiere zu Grunde zu legen gewesen. Ob tatsächlich mehr Tiere als gemeldet aufgetrieben worden seien, könne dahingestellt bleiben.

  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, das die Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2017, Zl. 2016/17/0013-3, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass von den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen abermals nicht gefolgert werden könne, dass bei der Ermittlung einer anteiligen Almfläche ausschließlich auf die Meldung des Almbewirtschafters über die aufgetriebenen Tiere, nicht hingegen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine solche Vorgehensweise finde keine Deckung in den unionsrechtlichen bzw. innerstaatlichen Vorschriften. Die Rechtsansicht, dass dem Gemeinschaftsrecht ein Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen auch bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels (bei anteilig genutzten Almflächen) zu entnehmen sei, widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.09.2015, 2012/17/0047, zur Frage, ob im Zusammenhang mit der Ermittlung einer Bestandsprämie bei Rindern die Berechnung des Anteils an der Futterfläche einer Alm im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EG) 2419/2001 immer die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere heranzuziehen sei, erkannt, dass auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere abzustellen sei. Da Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 wortgleich wie die zitierte Bestimmung der VO (EG) 2419/2001 auf den "Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber" abstelle, sei bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich ebenfalls auf die tatsächlich festgestellten Tiere zurückzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit ein Ermittlungsverfahren zu der Frage, wie viele Tiere die beschwerdeführende Partei im Jahr 2011 auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben hat, führen müssen.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2017, Zl. 2016/17/0013-3, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass von den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen abermals nicht gefolgert werden könne, dass bei der Ermittlung einer anteiligen Almfläche ausschließlich auf die Meldung des Almbewirtschafters über die aufgetriebenen Tiere, nicht hingegen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine solche Vorgehensweise finde keine Deckung in den unionsrechtlichen bzw. innerstaatlichen Vorschriften. Die Rechtsansicht, dass dem Gemeinschaftsrecht ein Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen auch bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels (bei anteilig genutzten Almflächen) zu entnehmen sei, widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.09.2015, 2012/17/0047, zur Frage, ob im Zusammenhang mit der Ermittlung einer Bestandsprämie bei Rindern die Berechnung des Anteils an der Futterfläche einer Alm im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b der VO (EG) 2419 aus 2001, immer die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere heranzuziehen sei, erkannt, dass auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere abzustellen sei. Da Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, wortgleich wie die zitierte Bestimmung der VO (EG) 2419 aus 2001, auf den "Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber" abstelle, sei bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich ebenfalls auf die tatsächlich festgestellten Tiere zurückzugreifen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit ein Ermittlungsverfahren zu der Frage, wie viele Tiere die beschwerdeführende Partei im Jahr 2011 auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben hat, führen müssen.
  4. Mit Schreiben vom 09.11.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens rückübermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Mit 29.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2011 über 19,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 13,03 ha. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die "XXXX", BNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Die in Rede stehende Alm verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 98,30 ha.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die "XXXX", BNr. römisch 40 , für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Die in Rede stehende Alm verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 98,30 ha. Die beschwerdeführende Partei hat im Antragsjahr 2011 auf die Alm mit der BNr. XXXX 17 Tiere aufgetrieben.Die beschwerdeführende Partei hat im Antragsjahr 2011 auf die Alm mit der BNr. römisch 40 17 Tiere aufgetrieben.
  6. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei (ON 2 Verwaltungsakt). Nicht bestritten wurden seitens der beschwerdeführenden Partei die im angefochtenen Bescheid zur EBP 2011 herangezogene Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (19,23; vgl. ZA-Tabelle im angefochtenen Bescheid), das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei (13,03 ha; vgl. auch MFA 2011 der beschwerdeführenden Partei [ON 2] sowie Kontrollbericht zur VOK vom 14.09.2011 [ON 6]) sowie das im Rahmen der Beihilfenberechnung herangezogene (Gesamt-)Almfutterflächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX (98,30 ha; vgl. auch ON 10, S. 9). Da sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt ergeben, wonach der herangezogenen Zahlungsanspruchs-Anzahl und den (ermittelten) (Gesamt-)Flächenausmaßen des Heimbetriebes und der in Rede stehen Alm nicht zu folgen wäre, konnten diese bereits von der AMA festgestellten Berechnungsgrundlagen für die EBP 2011 auch seitens der Bundesverwaltungsgerichts als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Nicht bestritten wurden seitens der beschwerdeführenden Partei die im angefochtenen Bescheid zur EBP 2011 herangezogene Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (19,23; vergleiche ZA-Tabelle im angefochtenen Bescheid), das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei (13,03 ha; vergleiche auch MFA 2011 der beschwerdeführenden Partei [ON 2] sowie Kontrollbericht zur VOK vom 14.09.2011 [ON 6]) sowie das im Rahmen der Beihilfenberechnung herangezogene (Gesamt-)Almfutterflächenausmaß der Alm mit der BNr. römisch 40 (98,30 ha; vergleiche auch ON 10, S. 9). Da sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt ergeben, wonach der herangezogenen Zahlungsanspruchs-Anzahl und den (ermittelten) (Gesamt-)Flächenausmaßen des Heimbetriebes und der in Rede stehen Alm nicht zu folgen wäre, konnten diese bereits von der AMA festgestellten Berechnungsgrundlagen für die EBP 2011 auch seitens der Bundesverwaltungsgerichts als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2011 17 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben hat, basiert auf einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts im "RinderNet" der e-AMA-Datenbank der belangten Behörde. So finden sich bei einer Abfrage der Daten für das Antragsjahr 2011 für die BNr. XXXX Meldungen von 17 Tieren die dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind und die am 11.06.2011 auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben bzw. am 20.09.2011 wieder abgetrieben worden sind. Die dort aufgelisteten Ohrmarkennummern finden sich zudem auch in einer im Verwaltungsakt befindlichen Bestätigung der Veterinärbehörde, mit der die in dieser Bestätigung ebenfalls aufgelisteten 17 Tiere für den Almauftrieb 2011 für verkehrstüchtig erklärt wurden (vgl. Beilage zu ON 13) und in der vorgelegten Alm/Weidemeldung für das Jahr 2011 (vgl. Beilage zu ON 8). Darüber hinaus bestätigte die Ehegattin des bereits verstorbenen Almbewirtschafters (für das Antragsjahr 2011) der in Rede stehenden Alm mit Schreiben vom 21.05.2012, den Auftrieb von 17 Tieren, die dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei angehört haben (vgl. Beilage zu ON 13, wonach die Tiere von Juni bis September 2011 gealpt wurden). Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Datenauswertung aus dem e-AMA und der zitierten Bestätigungen/Unterlagen bzw. des zitierten Schreibens, die die Datenauswertung zusätzlich bestätigen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2011 auf die in Rede stehende Alm 17 Tiere aufgetrieben hat.Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2011 17 Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben hat, basiert auf einer Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts im "RinderNet" der e-AMA-Datenbank der belangten Behörde. So finden sich bei einer Abfrage der Daten für das Antragsjahr 2011 für die BNr. römisch 40 Meldungen von 17 Tieren die dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen sind und die am 11.06.2011 auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben bzw. am 20.09.2011 wieder abgetrieben worden sind. Die dort aufgelisteten Ohrmarkennummern finden sich zudem auch in einer im Verwaltungsakt befindlichen Bestätigung der Veterinärbehörde, mit der die in dieser Bestätigung ebenfalls aufgelisteten 17 Tiere für den Almauftrieb 2011 für verkehrstüchtig erklärt wurden vergleiche Beilage zu ON 13) und in der vorgelegten Alm/Weidemeldung für das Jahr 2011 vergleiche Beilage zu ON 8). Darüber hinaus bestätigte die Ehegattin des bereits verstorbenen Almbewirtschafters (für das Antragsjahr 2011) der in Rede stehenden Alm mit Schreiben vom 21.05.2012, den Auftrieb von 17 Tieren, die dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei angehört haben vergleiche Beilage zu ON 13, wonach die Tiere von Juni bis September 2011 gealpt wurden). Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Datenauswertung aus dem e-AMA und der zitierten Bestätigungen/Unterlagen bzw. des zitierten Schreibens, die die Datenauswertung zusätzlich bestätigen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2011 auf die in Rede stehende Alm 17 Tiere aufgetrieben hat.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Die Artikel 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Die Artikel 19, 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind. [ ]". "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Artikel 11, 12, 34, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65 (VO (EG) 1122/2009), lauten auszugsweise:Die Artikel 11, 12, 34, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65 (VO (EG) 1122 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen [ ].

(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ]." Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1, lautet auszugsweise:Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204 vom 11.08.2000, S. 1, lautet auszugsweise: "Artikel 7

(1)Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen: -Strichaufzählung Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, -Strichaufzählung sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen. Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen,

Artikel 22b

delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen

Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf. [ ]." Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 04.09.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom

  1. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19 lautet:Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 04.09.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom
  2. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.05.2010, S. 19 lautet: "Artikel 1 Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom
  3. April bis zum
  4. Oktober. Artikel 2

(1)Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2)Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten: -Strichaufzählung die Registriernummer des Weideplatzes und für jedes Rind -Strichaufzählung die individuelle Kennnummer des Tieres; -Strichaufzählung die Kennnummer des Herkunftsbetriebes; -Strichaufzählung das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz; -Strichaufzählung den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3)Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(4)Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde

Artikel 7Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5)Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), 66/2010: "Anwendungsbereich §
  1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:Paragraph eins, Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
  2. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1;
  3. des Titels römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.8.2000, Seite 1;
  4. der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, ABl. Nr. L 354 vom 30.4.2003, S. 65;
  5. der Verordnung (EG) Nr. 911 aus 2004, zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, Amtsblatt Nummer L 354 vom 30.4.2003, Seite 65;
  6. der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 156 vom 25.6.2003, S. 9;
  7. der Verordnung (EG) Nr. 1082 aus 2003, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Amtsblatt Nummer L 156 vom 25.6.2003, Seite 9;
  8. der Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 60 vom28.2.1998, S.
  9. [ ]" "Bestandsverzeichnis (Register) § 4.
(1)Ein Bestandsverzeichnis ist, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 besteht, vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.Paragraph 4,
(1)Ein Bestandsverzeichnis ist, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, besteht, vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2)Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten: [ ] 7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden [ ]. Elektronische Datenbank § 5.
(1)Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technischorganisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden. [ ]Paragraph 5,
(1)Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach Paragraph 2, können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technischorganisatorischen Möglichkeiten herangezogen werden. [ ]
(3)Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten: [ ] 10. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetelichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind [ ]. Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

§ 3INVEKOS-CC-V 2010, BGBl.

II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag

Paragraph 3, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

(2)Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung

§ 3Abs. 4 sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.

(2)Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung

Paragraph 3, Absatz 4, sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.

(3)In den Fällen des § 3 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(3)In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(4)Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6)Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich." 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) I.:3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:
  3. Die beschwerdeführende Partei hat für das Antragsjahr 2011 fristgerecht einen Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie gestellt. Wie den Feststellungen unter II.
  4. zu entnehmen ist, war im Falle der beschwerdeführenden Partei dieser Beihilfenberechnung (unbestritten) eine Anzahl von 19,23 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, ein ermitteltes Flächenausmaß des Heimbetriebes von 13,03 ha und ein (Gesamt-)Futterflächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX von 98,30 ha, auf die die beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2011 aufgetrieben hat, zu Grunde zu legen.
  5. Die beschwerdeführende Partei hat für das Antragsjahr 2011 fristgerecht einen Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie gestellt. Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  6. zu entnehmen ist, war im Falle der beschwerdeführenden Partei dieser Beihilfenberechnung (unbestritten) eine Anzahl von 19,23 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, ein ermitteltes Flächenausmaß des Heimbetriebes von 13,03 ha und ein (Gesamt-)Futterflächenausmaß der Alm mit der BNr. römisch 40 von 98,30 ha, auf die die beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2011 aufgetrieben hat, zu Grunde zu legen. Beanstandet wurde mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich das Ausmaß der für die Beihilfenberechnung herangezogenen anteiligen Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. XXXX. Dieses sei für die beschwerdeführende Partei – entgegen der Ansicht der AMA im angefochtenen Bescheid – nicht auf Grundlage von zwei seitens des zuständigen Almobmannes im Antragsjahr 2011 der AMA gemeldeten Tieren zu berechnen gewesen, sondern auf Grundlage der Anzahl der tatsächlich seitens der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2011 aufgetriebenen Tiere (vgl. Feststellungen; 17 Tiere).Beanstandet wurde mit der gegenständlichen Beschwerde lediglich das Ausmaß der für die Beihilfenberechnung herangezogenen anteiligen Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. römisch 40 . Dieses sei für die beschwerdeführende Partei – entgegen der Ansicht der AMA im angefochtenen Bescheid – nicht auf Grundlage von zwei seitens des zuständigen Almobmannes im Antragsjahr 2011 der AMA gemeldeten Tieren zu berechnen gewesen, sondern auf Grundlage der Anzahl der tatsächlich seitens der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2011 aufgetriebenen Tiere vergleiche Feststellungen; 17 Tiere).
  7. Die Alm mit der BNr. XXXX wurde im Antragsjahr 2011 von mehreren Auftreibern gemeinsam genutzt wurde und ist diese gemeinsam genutzte Fläche

den Vorgaben des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 entsprechend dem Umfang der Nutzung oder der Nutzungsrechte aufzuteilen gewesen.2. Die Alm mit der BNr. römisch 40 wurde im Antragsjahr 2011 von mehreren Auftreibern gemeinsam genutzt wurde und ist diese gemeinsam genutzte Fläche

den Vorgaben des Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang der Nutzung oder der Nutzungsrechte aufzuteilen gewesen. Zur Frage, ob im Zusammenhang mit der Ermittlung einer Bestandsprämie bei Rindern die Berechnung des Anteils an der Futterfläche einer Alm im Sinne des Art 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 immer die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere heranzuziehen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere abzustellen ist (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0047).Zur Frage, ob im Zusammenhang mit der Ermittlung einer Bestandsprämie bei Rindern die Berechnung des Anteils an der Futterfläche einer Alm im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr 2419 aus 2001, immer die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere heranzuziehen sei, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere abzustellen ist vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0047). Wie der Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge in seinem Erkenntnis vom 23.10.2017, 2016/17/0013-3, festgehalten hat, ist, da Art 34 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1122/2009 wortgleich wie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 auf den "Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber" abstellt, bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich ebenfalls auf die tatsächlich festgestellten Tiere zurückzugreifen. Eine Anordnung der Art, dass es nicht auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere, sondern auf die im Antrag (auf die in der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste) genannten Tiere ankäme, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, noch in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersichtlich.Wie der Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge in seinem Erkenntnis vom 23.10.2017, 2016/17/0013-3, festgehalten hat, ist, da Artikel 34, Absatz 5, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, wortgleich wie Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, auf den "Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber" abstellt, bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich ebenfalls auf die tatsächlich festgestellten Tiere zurückzugreifen. Eine Anordnung der Art, dass es nicht auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere, sondern auf die im Antrag (auf die in der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste) genannten Tiere ankäme, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder in der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, noch in der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ersichtlich. Da das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2011 auf die in Rede stehende Alm tatsächlich 17 Tiere aufgetrieben hat, ist – unter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes – für die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit der Berechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ein fiktives anteiliges Almfutterflächenausmaßes (BNr. XXXX) auf Grundlage von diesen 17 aufgetriebenen Tieren zu berechnen und das Ergebnis der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 zu Grunde zu legen.Da das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2011 auf die in Rede stehende Alm tatsächlich 17 Tiere aufgetrieben hat, ist – unter den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes – für die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit der Berechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 ein fiktives anteiliges Almfutterflächenausmaßes (BNr. römisch 40 ) auf Grundlage von diesen 17 aufgetriebenen Tieren zu berechnen und das Ergebnis der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 zu Grunde zu legen. 3.4. Zu Spruchpunkt A) II.:3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.:

§ 19Abs.

3 MOG 2007 ist der AMA aufzutragen, die Berechnungen – unter Berücksichtigung der unter 3.3. getätigten Ausführungen – neu durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 ist der AMA aufzutragen, die Berechnungen – unter Berücksichtigung der unter 3.

  1. getätigten Ausführungen – neu durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. 3.
  2. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 23.10.2017, Ro 2016/17/0013-3).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 23.10.2017, Ro 2016/17/0013-3). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2115917.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

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