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{'item': 'W158 2172003-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW158 2172003-1 SpruchW158 2172003-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am 12.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland gab der BF an, in Afghanistan geboren zu sein, sich jedoch seit seinem ersten Lebensjahr im Iran aufgehalten zu haben und dort aufgewachsen zu sein. Seine Flucht begründete der BF damit, im Iran keine Zukunft gesehen zu haben. Er habe dort keine Möglichkeiten gehabt, sich zu bilden oder zu arbeiten und habe jederzeit mit einer Abschiebung rechnen müssen. I.
  3. Am 03.08.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seiner Identität, seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen im Iran bzw. in Österreich und seinen Fluchtgründen befragt.römisch eins.
  4. Am 03.08.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seiner Identität, seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen im Iran bzw. in Österreich und seinen Fluchtgründen befragt. Der BF führte dabei insbesondere aus, dass seine Eltern in Afghanistan in Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt gewesen seien. Diese seien ausgeartet, auch körperliche Attacken hätten stattgefunden. Im Zuge eines Vorfalls habe der Vater des BF einen Nachbarn gestoßen, woraufhin dieser unglücklich gefallen und zu Tode gekommen sei. Die Familienmitglieder des verstorbenen Nachbarn seien über dessen Tod informiert worden und der älteste Sohn der Familie habe Rache nehmen wollen. Aus diesem Grund hätten die Eltern des damals etwa einjährigen BF mit diesem Afghanistan verlassen und sich im Iran niedergelassen. Dort sei der BF aufgewachsen und habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Auch die Familie des BF lebe noch im Iran. Der Vorfall um den Tod des verstorbenen Nachbarn sei jedoch noch nicht aus der Welt und könne er deswegen nicht zurück nach Afghanistan. Darüber hinaus würden Kinder des in Rede stehenden Nachbarn in Afghanistan bei verschiedenen Behörden arbeiten. Letztlich bestünde für den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch eine Verfolgungsgefährdung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seines langjährigen Aufenthaltes im Iran und führte der BF zudem eine für ihn im Iran bestehende Bedrohung, in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden, ins Treffen. I.
  5. Mit Bescheid vom 28.08.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Das BFA führte in diesem Zusammenhang zu den vorgebrachten Fluchtgründen aus, dass der BF in Afghanistan weder von Seiten afghanischer Behörden, insbesondere nicht aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen, verfolgt worden sei, der BF keine eigenen Gründe für das Verlassen Afghanistans geltend machen habe können und solche Gründe auch nicht vorliegen würden, da sich das Fluchtvorbringen des BF auf den Iran bezogen habe. Ein asylrelevanter Sachverhalt habe somit nicht festgestellt werden können. Eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung des BF in Afghanistan sei bereits aus dem Grund auszuschließen, da dieser in seinem ersten Lebensjahr sein Heimatland bereits verlassen habe. Die vorgebrachten Probleme der Eltern des BF mit deren Nachbarn würden keine aktuelle und persönliche Verfolgung des BF erkennen lassen; eine Verfolgungsgefährdung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei mit Verweis auf die im Bescheid angeführten Länderberichte zu verneinen; Probleme, die den BF in Afghanistan möglicherweise aufgrund des Umstandes, dass dieser aus dem Iran zurückgekehrt sei, erwarten könnten, seien lediglich als (nicht asylrelevante) Diskriminierung einzustufen.römisch eins.
  6. Mit Bescheid vom 28.08.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Das BFA führte in diesem Zusammenhang zu den vorgebrachten Fluchtgründen aus, dass der BF in Afghanistan weder von Seiten afghanischer Behörden, insbesondere nicht aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen, verfolgt worden sei, der BF keine eigenen Gründe für das Verlassen Afghanistans geltend machen habe können und solche Gründe auch nicht vorliegen würden, da sich das Fluchtvorbringen des BF auf den Iran bezogen habe. Ein asylrelevanter Sachverhalt habe somit nicht festgestellt werden können. Eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung des BF in Afghanistan sei bereits aus dem Grund auszuschließen, da dieser in seinem ersten Lebensjahr sein Heimatland bereits verlassen habe. Die vorgebrachten Probleme der Eltern des BF mit deren Nachbarn würden keine aktuelle und persönliche Verfolgung des BF erkennen lassen; eine Verfolgungsgefährdung des BF aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei mit Verweis auf die im Bescheid angeführten Länderberichte zu verneinen; Probleme, die den BF in Afghanistan möglicherweise aufgrund des Umstandes, dass dieser aus dem Iran zurückgekehrt sei, erwarten könnten, seien lediglich als (nicht asylrelevante) Diskriminierung einzustufen. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des BF könne für diesen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden, weshalb die Behörde dem BF subsidiären Schutz zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.08.2018 erteilte (Spruchpunkte II. und III.).Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des BF könne für diesen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden, weshalb die Behörde dem BF subsidiären Schutz zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.08.2018 erteilte (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). I.
  7. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  9. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 26.09.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde und beanstandete im Wesentlichen, dass auf sein Fluchtvorbringen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aufgrund einer durch eine Nachbarschaftsstreitigkeit ausgelöste Blutfehde, bei welcher ein Nachbar durch den Vater des BF zu Tode gekommen sei, drohen könne, nicht konkret eingegangen worden sei. Blutrache sei in Afghanistan weit verbreitet. Mit Verweis auf die Richtlinien des UNHCR aus April 2016 würden bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie töten, könnten Blutfehden insbesondere durch Morde ausgelöst werden, zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen und sich auch noch Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Blutfehde sei laut den Ausführungen des UNHCR in der afghanischen Kultur verankert und habe sich auch auf die Tradition der Hazara ausgewirkt. Primäres Ziel einer Blutfehde sei der Verursacher des Verbrechens, stelle unter bestimmten Umständen jedoch auch die Tötung eines anderen Familienmitglieds eine Möglichkeit dar.römisch eins.
  10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides erhob der BF mit Schreiben vom 26.09.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde und beanstandete im Wesentlichen, dass auf sein Fluchtvorbringen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aufgrund einer durch eine Nachbarschaftsstreitigkeit ausgelöste Blutfehde, bei welcher ein Nachbar durch den Vater des BF zu Tode gekommen sei, drohen könne, nicht konkret eingegangen worden sei. Blutrache sei in Afghanistan weit verbreitet. Mit Verweis auf die Richtlinien des UNHCR aus April 2016 würden bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie töten, könnten Blutfehden insbesondere durch Morde ausgelöst werden, zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen und sich auch noch Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Blutfehde sei laut den Ausführungen des UNHCR in der afghanischen Kultur verankert und habe sich auch auf die Tradition der Hazara ausgewirkt. Primäres Ziel einer Blutfehde sei der Verursacher des Verbrechens, stelle unter bestimmten Umständen jedoch auch die Tötung eines anderen Familienmitglieds eine Möglichkeit dar. I.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.09.2017, hg. eingelangt am 29.09.2011, vor.römisch eins.
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27.09.2017, hg. eingelangt am 29.09.2011, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 28 VwGVG, BGBI. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 28, VwGVG, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013,, lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [ ]." Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten: So hat es das BFA gänzlich unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu führen, ob der BF aufgrund seines Vorbringens, dass sein Vater im Streit vor Jahren einen Nachbarn getötet habe, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Obwohl der BF ausführte, dass er mit seiner Familie Afghanistan einst verlassen habe müssen, da die Angehörigen des verstorbenen Nachbarn Rache geschworen hätten und der BF im Falle einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei, da viele Verwandte des verstorbenen Nachbarn in Afghanistan bei Behörden arbeiten würden, traf das BFA keinerlei Feststellungen zu einer vom BF behaupteten ihn in diesem Zusammenhang in Afghanistan erwartenden Verfolgungsgefährdung, sondern führte in seinen Feststellungen lediglich aus, dass der BF keine eigenen Gründe für das Verlassen Afghanistans geltend gemacht habe und solche Gründe zudem auch nicht vorliegen würden, da sich das Fluchtvorbringen des BF lediglich auf den Iran bezogen habe (S. 10). Zwar führte das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die vom BF vorgebrachten Probleme seiner Eltern für den BF selbst keinesfalls eine aktuelle und persönliche Verfolgung oder Bedrohung erkennen lasse (S. 98), Feststellungen bzw. beweiswürdigende Ausführungen, die die belangte Behörde zu diesem Schluss kommen lassen, sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hat sich mit dem in Rede stehenden Vorbringen des BF somit in keinster Weise auseinandergesetzt und das Vorbringen des BF insbesondere nicht unter dem Aspekt einer Verfolgungsgefährdung seiner Person aufgrund einer womöglich entstandenen Blutfehde beurteilt. Insbesondere finden sich in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur allgemeinen Situation in Afghanistan auch keinerlei Ausführungen zu dieser Thematik (Blutrache, Blutfehde; staatlicher Schutz in derartigen Fällen), um beurteilen zu können, ob im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF ein asylrechtlich relevantes Motiv vorliegen könnte. Der belangten Behörde ist gegenständlich vorzuwerfen, in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen zu sein und ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Das BFA hat in Bezug auf das in Rede stehende (Flucht-)Vorbringen des BF keine (ausreichenden) Ermittlungen durchgeführt und das Vorbringen nicht einer ganzheitlichen Würdigung unterzogen. Das BFA missachtete damit die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).Der belangten Behörde ist gegenständlich vorzuwerfen, in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen zu sein und ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Das BFA hat in Bezug auf das in Rede stehende (Flucht-)Vorbringen des BF keine (ausreichenden) Ermittlungen durchgeführt und das Vorbringen nicht einer ganzheitlichen Würdigung unterzogen. Das BFA missachtete damit die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen vergleiche BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E). Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. Es war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. Es war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Fluchtvorbringen des BF, insbesondere vor dem Hintergrund der vom BF behaupteten Gefährdung seiner Person (aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund einer in Afghanistan bestehenden Blutfehde), zu befassen haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2172003.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.