GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hatte am 19.7.2010, GZ: VA-VR19424217/10, dem beschwerdeführenden Verein (im Folgenden BF) die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz in Höhe von € 55.461,85 vorgeschrieben. Zur Begründung stützte sich die WGKK auf eine ab 17.03.2009 beim BF durchgeführte routinemäßige Prüfung der Beitragsjahre 2006 bis 2007. Dabei sei festgestellt worden, dass beim BF beschäftigte Personen als freie Dienstnehmer
Abs 4 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet waren, jedoch der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer
Weiters habe die WGKK dem BF unter Anwendung des § 26 KV-BAGS Sonderbeiträge nachverrechnet, da der BF entgegen dieser Bestimmung bei der Berechnung der an die WGKK abgeführten Beiträge für Sonderzahlungen nur das Monatsgehalt, nicht aber die Zulagen berücksichtigt habe. Diesem Bescheid war eine Anlage angeschlossen, welche die Namen der betroffenen Beschäftigten, die Nachverrechnungezeiträume, die für die einzelne beschäftigte Person zu Grunde gelegte Beitragsgrundlage, die für die einzelne beschäftigte Person zu Grunde gelegten Sonderzahlungen und die für die einzelne beschäftigte Person vorgenommene Nachverrechnung enthielt. Im Bescheidspruch wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Anlage einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstelle.Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hatte am 19.7.2010, GZ: VA-VR19424217/10, dem beschwerdeführenden Verein (im Folgenden BF) die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz in Höhe von € 55.461,85 vorgeschrieben. Zur Begründung stützte sich die WGKK auf eine ab 17.03.2009 beim BF durchgeführte routinemäßige Prüfung der Beitragsjahre 2006 bis 2007. Dabei sei festgestellt worden, dass beim BF beschäftigte Personen als freie Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Sozialversicherung gemeldet waren, jedoch der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlegen wären. Weiters habe die WGKK dem BF unter Anwendung des Paragraph 26, KV-BAGS Sonderbeiträge nachverrechnet, da der BF entgegen dieser Bestimmung bei der Berechnung der an die WGKK abgeführten Beiträge für Sonderzahlungen nur das Monatsgehalt, nicht aber die Zulagen berücksichtigt habe. Diesem Bescheid war eine Anlage angeschlossen, welche die Namen der betroffenen Beschäftigten, die Nachverrechnungezeiträume, die für die einzelne beschäftigte Person zu Grunde gelegte Beitragsgrundlage, die für die einzelne beschäftigte Person zu Grunde gelegten Sonderzahlungen und die für die einzelne beschäftigte Person vorgenommene Nachverrechnung enthielt. Im Bescheidspruch wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Anlage einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstelle. Der BF hatte gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch erhoben und eingewendet, es seien lediglich fünf Beschäftigte als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Bezüglich der Nachverrechnung von Sonderbeiträgen wurde eingewendet, dass § 26 KV-BAGS nur für jene Dienstnehmer heranzuziehen sei, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 1.5.2006 begründet wurde. Jenen DienstnehmerInnen, die bereits länger beim BF beschäftigt waren, wäre die Option des Übertritts in die neue Rechtslage offen gestanden. Die WGKK habe aber nicht ermittelt, ob diese Personen optiert hätten.Der BF hatte gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch erhoben und eingewendet, es seien lediglich fünf Beschäftigte als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Bezüglich der Nachverrechnung von Sonderbeiträgen wurde eingewendet, dass Paragraph 26, KV-BAGS nur für jene Dienstnehmer heranzuziehen sei, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 1.5.2006 begründet wurde. Jenen DienstnehmerInnen, die bereits länger beim BF beschäftigt waren, wäre die Option des Übertritts in die neue Rechtslage offen gestanden. Die WGKK habe aber nicht ermittelt, ob diese Personen optiert hätten. Der Landeshauptmann von Wien hat den genannten Bescheid der WGKK vom 19.7.2010 mit Entscheidung vom 14.4.2011, GZ MA40-SR 4506/11 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverwiesen. Die WGKK hat mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 7.3.2012, GZ VA-VR 19424217/12-Mag.Ze, dem BF die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz in Höhe von € 51.104,32 vorgeschrieben. Zur Begründung stützte sich die WGKK erneut auf die eingangs genannte beim BF durchgeführte Beitragsprüfung, bei der festgestellt worden sei, dass fünf beim BF beschäftigte Personen als freie Dienstnehmer
Abs 4 ASVG zur Sozialversicherung gemeldet waren, jedoch de facto der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer
Bezüglich der genannten fünf Personen, rau XXXX, VSNR XXXX; XXXX, VSNR XXXX; XXXX, VSNR XXXX; XXXX, VSNR XXXX und XXXX VSNR XXXX habe die WGKK Bescheide über die Feststellung ihrer Versicherungspflicht erlassen. Weiters habe die WGKK dem BF für jene im Prüfzeitraum Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 1.5.2006 begründet wurde (Anmerkung: jenem Datum, ab dem der KV-BAGS durch das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Satzung erklärt wurde und damit für den gesamten Sektor Gesundheits- und soziale Dienste Geltung erlangte), unter Anwendung des § 26 KV-BAGS in der anzuwendenden Fassung Sonderbeiträge nachverrechnet, da der BF entgegen dieser Bestimmung bei der Berechnung der an die WGKK abgeführten Beiträge für Sonderzahlungen nur das Monatsgehalt, nicht aber die Zulagen berücksichtigt habe. Hinsichtlich jener Personen, die bereits länger beim BF beschäftigt waren, sei ermittelt worden, dass diese nicht in das neue Entgeltschema optiert hätten. Die WGKK habe die Beitragsnachforderung daher entsprechend korrigiert. Die WGKK schloss diesem Bescheid eine Anlage "Daten nach GPLA, SV-Beiträge", eine Anlage "Daten nach GPLA, BV-Beiträge" und eine Anlage "Daten nach Erhebung, SV-Beiträge und BV-Beiträge" zur rechnerischen Darlegung der nun korrigierten Nachverrechnung bei. Diese Anlagen enthalten, soweit die SV-Beiträge betreffen, folgende Rubriken:Die WGKK hat mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 7.3.2012, GZ VA-VR 19424217/12-Mag.Ze, dem BF die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz in Höhe von € 51.104,32 vorgeschrieben. Zur Begründung stützte sich die WGKK erneut auf die eingangs genannte beim BF durchgeführte Beitragsprüfung, bei der festgestellt worden sei, dass fünf beim BF beschäftigte Personen als freie Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Sozialversicherung gemeldet waren, jedoch de facto der Vollversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlegen wären. Bezüglich der genannten fünf Personen, rau römisch 40 , VSNR römisch 40 ; römisch 40 , VSNR römisch 40 ; römisch 40 , VSNR römisch 40 ; römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 VSNR römisch 40 habe die WGKK Bescheide über die Feststellung ihrer Versicherungspflicht erlassen. Weiters habe die WGKK dem BF für jene im Prüfzeitraum Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 1.5.2006 begründet wurde (Anmerkung: jenem Datum, ab dem der KV-BAGS durch das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Satzung erklärt wurde und damit für den gesamten Sektor Gesundheits- und soziale Dienste Geltung erlangte), unter Anwendung des Paragraph 26, KV-BAGS in der anzuwendenden Fassung Sonderbeiträge nachverrechnet, da der BF entgegen dieser Bestimmung bei der Berechnung der an die WGKK abgeführten Beiträge für Sonderzahlungen nur das Monatsgehalt, nicht aber die Zulagen berücksichtigt habe. Hinsichtlich jener Personen, die bereits länger beim BF beschäftigt waren, sei ermittelt worden, dass diese nicht in das neue Entgeltschema optiert hätten. Die WGKK habe die Beitragsnachforderung daher entsprechend korrigiert. Die WGKK schloss diesem Bescheid eine Anlage "Daten nach GPLA, SV-Beiträge", eine Anlage "Daten nach GPLA, BV-Beiträge" und eine Anlage "Daten nach Erhebung, SV-Beiträge und BV-Beiträge" zur rechnerischen Darlegung der nun korrigierten Nachverrechnung bei. Diese Anlagen enthalten, soweit die SV-Beiträge betreffen, folgende Rubriken: Namen und SV-Nummern der betroffenen Beschäftigten, sowie für die einzelne beschäftigte Person die von der Nachverrechnung betroffenen Zeiträume, die "Art der Feststellung" (hier sind die Begriffe Sonderzahlung oder laufendes Entgelt eingetragen), NV allg. BGRL., NV BGRL. SZ, Prozentsatz SZ, allg. Beitrag, Beitrag SZ, Beitrag ges., DN Anteil. Im Bescheidspruch wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Anlage einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstelle. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und brachte vor: Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die WGKK die in den tabellarischen Anlagen erfassten Daten erhoben hat. Den dem Bescheid angeschlossenen Tabellen sei der Bedeutungsinhalt der erfassten Daten nicht zu entnehmen. Abkürzungen würden nicht erläutert. Die zur Festsetzung der Daten verwendete Methode sei nicht dargestellt worden. Eine Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sei nicht möglich. Insbesondere erschließe sich dem Einspruchswerber nicht, warum unter der Spaltenbezeichnung "Art der Feststellung" bei manchen DienstnehmerInnen die Bezeichnung "laufendes Entgelt", bei anderen die Bezeichnung "Sonderzahlung" und bei manchen DienstnehmerInnen beide Eintragungen vorgenommen wurden. Da die WGKK ihren Bescheid im Wesentlichen mit § 26 KV-BAGS idF ab 1.5.2006 begründe, der lediglich Sonderzahlungen betreffe, sei gar nicht nachvollziehbar, weshalb die WGKK dem BF teilweise Beiträge für laufendes Entgelt nachverrechnet habe. Jene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.5.2006 begonnen hat, seien nicht namentlich angeführt, sodass nicht überprüft werden könne, ob die von der WGKK getroffene Zuordnung rechtsrichtig erfolgt sei. Die Tabelle liste eine Person mit dem Namen XXXX auf. Diese Person sei beim BF niemals beschäftigt gewesen. Für die DienstnehmerInnen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX würden Beiträge für unterschiedliche, aus dem Bescheid nicht ableitbare Zeiträume vorgeschrieben. Die bezüglich dieser Personen erlassenen Bescheide über die Versicherungspflicht seien nicht rechtskräftig abgeschlossen. In der Anlage "Daten nach Erhebung/Nachrechnung SV-Beiträge" würden unter der Spaltenüberschrift "Beitrag ges." bei allen DienstnehmerInnen außer XXXX negative Beträge ausgewiesen. Bei der genannten Dienstnehmerin sei ein positiver Betrag ausgewiesen. Dies sei nicht nachvollziehbar.Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und brachte vor: Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage die WGKK die in den tabellarischen Anlagen erfassten Daten erhoben hat. Den dem Bescheid angeschlossenen Tabellen sei der Bedeutungsinhalt der erfassten Daten nicht zu entnehmen. Abkürzungen würden nicht erläutert. Die zur Festsetzung der Daten verwendete Methode sei nicht dargestellt worden. Eine Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sei nicht möglich. Insbesondere erschließe sich dem Einspruchswerber nicht, warum unter der Spaltenbezeichnung "Art der Feststellung" bei manchen DienstnehmerInnen die Bezeichnung "laufendes Entgelt", bei anderen die Bezeichnung "Sonderzahlung" und bei manchen DienstnehmerInnen beide Eintragungen vorgenommen wurden. Da die WGKK ihren Bescheid im Wesentlichen mit Paragraph 26, KV-BAGS in der Fassung ab 1.5.2006 begründe, der lediglich Sonderzahlungen betreffe, sei gar nicht nachvollziehbar, weshalb die WGKK dem BF teilweise Beiträge für laufendes Entgelt nachverrechnet habe. Jene DienstnehmerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1.5.2006 begonnen hat, seien nicht namentlich angeführt, sodass nicht überprüft werden könne, ob die von der WGKK getroffene Zuordnung rechtsrichtig erfolgt sei. Die Tabelle liste eine Person mit dem Namen römisch 40 auf. Diese Person sei beim BF niemals beschäftigt gewesen. Für die DienstnehmerInnen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 würden Beiträge für unterschiedliche, aus dem Bescheid nicht ableitbare Zeiträume vorgeschrieben. Die bezüglich dieser Personen erlassenen Bescheide über die Versicherungspflicht seien nicht rechtskräftig abgeschlossen. In der Anlage "Daten nach Erhebung/Nachrechnung SV-Beiträge" würden unter der Spaltenüberschrift "Beitrag ges." bei allen DienstnehmerInnen außer römisch 40 negative Beträge ausgewiesen. Bei der genannten Dienstnehmerin sei ein positiver Betrag ausgewiesen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Mit Beschwerdevorlage vom 13.7.2012 brachte die WGKK zu den Einspruchsausführungen vor, in der Anlage zum angefochtenen Bescheid würden detailliert die DienstnehmerInnen, die Zeiten, die Beitragsgruppe, der Beitragssatz und der sich daraus ergebende Beitrag angeführt. Sonderzahlungen seien entsprechend dem KV-BAGS verrechnet worden. Einige freie DienstnehmerInnen seien in DienstnehmerInnen umqualifiziert worden. 34 Dienstnehmerinnen hätten ihr Dienstverhältnis vor dem 1.5.2006 begründet. Die zu dieser Feststellung erforderlichen Lohnkonten habe dem BF zur Verfügung gestellt. Die Namen der betroffenen DienstnehmerInnen müssten diesem bekannt sein. In der Anlage zum Bescheid "Daten nach Erhebung, Nachverrechnung SV-Beiträge" seien die Namen dieser Personen aufgelistet. Aus den eingetragenen Negativbeträgen sei ersichtlich, dass hier Beiträge in jeweils angeführter Höhe gutgeschrieben wurden. XXXX habe durch Heirat ihren Namen geändert (XXXX). Sie sei ab 2.3.2005 beim BF beschäftigt gewesen.Mit Beschwerdevorlage vom 13.7.2012 brachte die WGKK zu den Einspruchsausführungen vor, in der Anlage zum angefochtenen Bescheid würden detailliert die DienstnehmerInnen, die Zeiten, die Beitragsgruppe, der Beitragssatz und der sich daraus ergebende Beitrag angeführt. Sonderzahlungen seien entsprechend dem KV-BAGS verrechnet worden. Einige freie DienstnehmerInnen seien in DienstnehmerInnen umqualifiziert worden. 34 Dienstnehmerinnen hätten ihr Dienstverhältnis vor dem 1.5.2006 begründet. Die zu dieser Feststellung erforderlichen Lohnkonten habe dem BF zur Verfügung gestellt. Die Namen der betroffenen DienstnehmerInnen müssten diesem bekannt sein. In der Anlage zum Bescheid "Daten nach Erhebung, Nachverrechnung SV-Beiträge" seien die Namen dieser Personen aufgelistet. Aus den eingetragenen Negativbeträgen sei ersichtlich, dass hier Beiträge in jeweils angeführter Höhe gutgeschrieben wurden. römisch 40 habe durch Heirat ihren Namen geändert (römisch 40 ). Sie sei ab 2.3.2005 beim BF beschäftigt gewesen. In der Anlage "Daten nach GPLA", Rubrik "laufendes Entgelt" seien hinsichtlich jener fünf Personen, die als freie Dienstnehmer gemeldet waren, Zeiten angegeben. In der Anlage "Daten nach GPLA", Rubrik "Nachträge BV-Beiträge" seien die diesen Zeiten entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ausgewiesen, wobei bei XXXX das erste Monat
Abs 1 zweiter Satz BMVG beitragsfrei gewesen sei, sodass erst ab 1.5.2006 BMV-Beiträge zu entrichten gewesen seien. Das Gleiche gelte für die DienstnehmerInnen XXXX und XXXX. Für XXXX gelte
Abs 1 BMVG, dass der BF ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts zu entrichten sowie allfällige Sonderzahlungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (zur Weiterleitung an die MV-Kasse) zu entrichten habe, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Das gleiche gelte für den Dienstnehmer XXXX.In der Anlage "Daten nach GPLA", Rubrik "laufendes Entgelt" seien hinsichtlich jener fünf Personen, die als freie Dienstnehmer gemeldet waren, Zeiten angegeben. In der Anlage "Daten nach GPLA", Rubrik "Nachträge BV-Beiträge" seien die diesen Zeiten entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge ausgewiesen, wobei bei römisch 40 das erste Monat
Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz BMVG beitragsfrei gewesen sei, sodass erst ab 1.5.2006 BMV-Beiträge zu entrichten gewesen seien. Das Gleiche gelte für die DienstnehmerInnen römisch 40 und römisch 40 . Für römisch 40 gelte
Paragraph 6, Absatz eins, BMVG, dass der BF ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts zu entrichten sowie allfällige Sonderzahlungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (zur Weiterleitung an die MV-Kasse) zu entrichten habe, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Das gleiche gelte für den Dienstnehmer römisch 40 . Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 23.11.2012, GZ: MA40-SR 21977/12, das gegenständliche Eispruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung der Verfahren über die Versicherungspflicht von XXXX, VSNR XXXX; XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX ausgesetzt (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides hat der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 23.11.2012, GZ: MA40-SR 21977/12, das gegenständliche Eispruchsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung der Verfahren über die Versicherungspflicht von römisch 40 , VSNR römisch 40 ; römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 ausgesetzt (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides hat der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über und wurde der Abteilung W145 zugewiesen. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den folgenden Erkenntnissen vom 2.11.2015: W145 2004592-1/4E, W145 2004596-14E-1/6E, W145 2010657-1/6E, W145 2010658-1/6E, W145 2010659-1/6E die von der WGKK festgestellte Vollversicherungspflicht
Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG von XXXX vom 01.04.2006 bis 30.06.2006, 01.08.2006 bis 31.08.2006, 01.10.2006 bis 31.10.2006, 01.12.2006 bis 31.12.2006, 01.02.2007 bis 31.07.2007 und 01.09.2007 bis 31.12.2007, XXXX vom 01.02.2006 bis 28.02.2006 und ab dem 01.04.2006, XXXX vom 01.03.2007 bis 31.05.2007und XXXX vom 01.01.2006 bis 31.07.2006, 01.09.2006 bis 31.03.2007 und vom 01.12.2007 bis 31.12.2007 bestätigt. Mit Erkenntnis W145 2010658-1/6E hat das Bundesverwaltungsgericht die von der WGKK festgestellte Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der XXXX vom 01.05.2006 bis 31.12.2006 und vom 01.02.2007 bis 31.12.2007 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin bestätigt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den folgenden Erkenntnissen vom 2.11.2015: W145 2004592-1/4E, W145 2004596-14E-1/6E, W145 2010657-1/6E, W145 2010658-1/6E, W145 2010659-1/6E die von der WGKK festgestellte Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG von römisch 40 vom 01.04.2006 bis 30.06.2006, 01.08.2006 bis 31.08.2006, 01.10.2006 bis 31.10.2006, 01.12.2006 bis 31.12.2006, 01.02.2007 bis 31.07.2007 und 01.09.2007 bis 31.12.2007, römisch 40 vom 01.02.2006 bis 28.02.2006 und ab dem 01.04.2006, römisch 40 vom 01.03.2007 bis 31.05.2007und römisch 40 vom 01.01.2006 bis 31.07.2006, 01.09.2006 bis 31.03.2007 und vom 01.12.2007 bis 31.12.2007 bestätigt. Mit Erkenntnis W145 2010658-1/6E hat das Bundesverwaltungsgericht die von der WGKK festgestellte Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung der römisch 40 vom 01.05.2006 bis 31.12.2006 und vom 01.02.2007 bis 31.12.2007 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit fünf Erkenntnissen vom 20.1.2016, Ra 2015/08/0201; Ra 2015/08/0202, Ra 2015/08/0203; Ra 2015/08/0204; Ra 2015/08/0205 die gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen zurückgewiesen. Mit Stellungnahme vom 23.2.2016 gab der BF auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er seine hier gegenständliche Beschwerde aufrecht halte, da nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die WGKK die in den tabellarischen Anlagen erfassten Daten erhoben habe und welchen Bedeutungsinhalt diese Daten hätten. Die Behörde habe es unterlassen, verwendete Abkürzungen zu erläutern und die von ihr zur Festsetzung der Daten verwendete Methode darzustellen. Die WGKK habe laut Anhang zum angefochtenen Bescheid eine Differenzierung zwischen "laufendes Entgelt" und "Sonderzahlung" vorgenommen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne jedoch entnommen werden, dass die WGKK den angefochtenen Bescheid auf § 26 BAGS stütze, der kein laufendes Entgelt regle. Der BF beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.Mit Stellungnahme vom 23.2.2016 gab der BF auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er seine hier gegenständliche Beschwerde aufrecht halte, da nicht erkennbar sei, auf welcher Grundlage die WGKK die in den tabellarischen Anlagen erfassten Daten erhoben habe und welchen Bedeutungsinhalt diese Daten hätten. Die Behörde habe es unterlassen, verwendete Abkürzungen zu erläutern und die von ihr zur Festsetzung der Daten verwendete Methode darzustellen. Die WGKK habe laut Anhang zum angefochtenen Bescheid eine Differenzierung zwischen "laufendes Entgelt" und "Sonderzahlung" vorgenommen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides könne jedoch entnommen werden, dass die WGKK den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 26, BAGS stütze, der kein laufendes Entgelt regle. Der BF beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. In einer Gegenstellungnahme vom 8.3.2016 verwies die WGKK im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und ihre Beschwerdevorlage vom 13.7.2012. Der BF erhielt die Gegenstellungnahme samt dem seinerzeitigen Beschwerdevorlageschreiben der WGKK im Sinne des Parteiengehörs zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Er ersuchte mehrmals um Fristerstreckung. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.9.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 abgenommen und der Gerichtsabteilung W164 neu zugewiesen. Mit 14.10.2016 brachte der BF folgende Gegenstellungnahme ein: Das Einspruchsvorbringen werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Soweit dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei, habe die WGKK bei 34 DienstnehmerInnen des BF ein Eintrittdatum vor dem 1.5.2006 ermittelt.
Innen, deren Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages mit Ausnahme der Bestimmung des § 26 anzuwenden. Diese DienstnehmerInnen hätten auch keine Optierungserklärung
Abs 2B KV-BAGS abgegeben.
den Ausführungen der WGKK sei bei diesen DienstnehmerInnen eine Korrektur bezüglich der Sonderzahlungen vorgenommen worden. Die Berechnung der Sonderbeiträge sei im Rahmen des neuen Ermittlungsverfahrens ohne Berücksichtigung der in § 26 KV-BAGS angesprochenen Zulagen erfolgt. Daraus resultiere eine Gutschrift von € 4.357,
Paragraph 41, Absatz 2 B, des KV-BAGS sei dieser für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages mit Ausnahme der Bestimmung des Paragraph 26, anzuwenden. Diese DienstnehmerInnen hätten auch keine Optierungserklärung
Paragraph 41, Absatz 2 B, KV-BAGS abgegeben.
den Ausführungen der WGKK sei bei diesen DienstnehmerInnen eine Korrektur bezüglich der Sonderzahlungen vorgenommen worden. Die Berechnung der Sonderbeiträge sei im Rahmen des neuen Ermittlungsverfahrens ohne Berücksichtigung der in Paragraph 26, KV-BAGS angesprochenen Zulagen erfolgt. Daraus resultiere eine Gutschrift von € 4.357,
Kollektivvertrag gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen errechnen. Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, sei als Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in den letzten drei Monaten geleisteten Zulagen herangezogen worden. Bei den umgemeldeten freien Dienstnehmern sei jeweils 1/6 der allgemeinen Grundlage als Sonderzahlung nachverrechnet worden. Zu Unrecht vorgeschriebene Sonderbeiträge seien storniert worden. Ein Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung sei hinsichtlich folgender Personen angenommen worden: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX angenommen worden, dies deshalb, weil für XXXX und XXXX Sonderzahlungen bezahlt worden seien. Zur Berechnung des Urlaubsentgelts sei § 6 Abs 1 UrlG herangezogen worden. Als regelmäßiges Entgelt gelte jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Bei der Berechnung des Feiertagsentgelts sei VwGH 2011/08/0074 herangezogen worden.Für XXXXsei lediglich für das Jahr 2007 eine Nachverrechnung vorgenommen worden, die gutgeschrieben wurde. Für römisch 40 sei eine Berichtigung der Sonderzahlungen erfolgt, da die Zulagen gem. Paragraph 26, des gültigen Kollektivvertrages zur Sonderzahlung hinzuzurechnen waren. Das Lohnkonto sei eingesehen aber nicht kopiert worden. Für römisch 40 sei das Feiertagsentgelt nachberechnet worden. Zur Berechnung seien der Überstundengrund und die Zuschläge herangezogen worden. Die Summe sei durch 47 geteilt und mit 7 multipliziert worden. Diese Formel habe der VwGH bereits wiederholt als mögliche Lösung bestätigt. Das Lohnkonto sei eingesehen aber nicht kopiert worden. Für römisch 40 sei das Feiertagsentgelt nachberechnet worden. Zur Berechnung seien der Überstundengrund und die Zuschläge herangezogen worden. Die Summe sei durch 47 geteilt und mit 7 multipliziert worden. Diese Formel habe der VwGH bereits wiederholt als mögliche Lösung bestätigt. Das Lohnkonto sei eingesehen aber nicht kopiert worden. Bezüglich römisch 40 sei am Lohnkonto eine Urlaubsersatzleistung ausgewiesen. Diese sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden. Das Lohnkonto sei eingesehen aber nicht kopiert worden. römisch 40 sei umgemeldet worden. Man sei davon ausgegangen, dass er Anspruch auf eine Sonderzahlung nach Paragraph 26, KV-BAGS hatte. Das Lohnkonto sei eingesehen aber nicht kopiert worden. römisch 40 sei umgemeldet worden. Sie habe drei Mal im Monat 12 Stunden gearbeitet, wobei davon ausgegangen werde, dass sie eine Stunde Mittagspause hatte. Es sei von einem Stundenlohn von € 10,--, 33 Stunden im Monat, also einem Monatsentgelt von € 330,-- ausgegangen worden. Für den Zeitraum von 1.5.2006 bis 31.12.2006 habe dies € 2.640,-- ergeben; 1/6 davon für die Sonderzahlung: € 440,--. römisch 40 sei umgemeldet worden. Die für sie als freie Dienstnehmerin geleisteten Beiträge seien auf einem anderen Dienstgeberkonto gutgeschrieben worden. Am vorliegenden Konto seien sie als Beiträge für die Dienstnehmerin nachverrechnet worden. Eine Nachverrechnung für Sonderzahlungen sei storniert worden. Für das Kalenderjahr 2007 seien für folgende Personen kollektivvertragliche Ansprüche nachverrechnet worden: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Die nachverrechneten Sonderbeiträge seien daraus abgeleitet worden, dass Sonderzahlungen sich aus dem im Auszahlungsmonat
Kollektivvertrag gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen errechnen. Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, sei als Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in den letzten drei Monaten geleisteten Zulagen herangezogen worden. Bei den umgemeldeten freien Dienstnehmern sei jeweils 1/6 der allgemeinen Grundlage als Sonderzahlung nachverrechnet worden. Zu Unrecht vorgeschriebene Sonderbeiträge seien storniert worden. Ein Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung sei hinsichtlich folgender Personen angenommen worden: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 angenommen worden, dies deshalb, weil für römisch 40 und römisch 40 Sonderzahlungen bezahlt worden seien. Zur Berechnung des Urlaubsentgelts sei Paragraph 6, Absatz eins, UrlG herangezogen worden. Als regelmäßiges Entgelt gelte jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Bei der Berechnung des Feiertagsentgelts sei VwGH 2011/08/0074 herangezogen worden. Am 5.9.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Obmann des Beschwerdeführenden Vereins, der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführenden Vereins und eine Vertreterin der WGKK erschienen. Auf die an die WGKK gerichtete Frage ob für die Gruppe der als freie DienstnehmerInnen gemeldeten Personen im Bescheid vom 19.7.2010 unter dem Nachverrechnungsgrund "Ummeldung" allgemeine Beiträge nachverrechnet worden seien, gab die Vertreterin an, die Frage könne nicht beantwortet werden, es müsse die Abteilung Beitragsprüfung kontaktiert werden; es werde um eine Aufforderung, schriftlich Stellung zu nehmen ersucht. Ein informierter Mitarbeiter aus der Abteilung Beitragsprüfung habe aus hausinternen Gründen ohne Ladung und Vollmacht nicht mitgenommen werden können. Auch die Frage, weshalb für Personen jener Gruppe, der laut Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 nur Sonderbeiträge nachverrechnet worden waren, im Bescheid vom 7.3.2012 laufendes Entgelt nachverrechnet wurde (Beispiele: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX) konnte die GKK nicht beantworten und ersuchte um die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. In gleicher Weise beantwortete die GKK die Konfrontation mit der Tatsache, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zwar in der Anlage vom 19.7.2010 genannt werden, nicht aber in der Anlage zum Bescheid vom 7.3.
Die WGKK hat aber nur hinsichtlich 5 von insgesamt 6 umgemeldeten Dienstnehmern diesem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung entsprochen. Daher sei hinsichtlich des XXXX weiterhin vom Bestehen eines freien Vertrages als freier Dienstnehmer auszugehen, unabhängig davon wie das Dienstverhältnis tatsächlich ausgestaltet war.Befragt, ob die Beschäftigung des römisch 40 anders ausgestaltet gewesen sei, als die der anderen fünf als freie DN gemeldeten Personen verneinte der BF, verwies jedoch darauf, dass er bei Beendigung der Betriebsprüfung hinsichtlich der umgemeldeten Personen beantragt habe, die Ummeldungen bescheidmäßig zu erledigen. Der BF verwies auf die Beilage 2 zum Erhebungsbericht vom 13.12.2016. Darin werde auf Seite 2/Feststellungen festgehalten, dass der Dienstgeber um bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge für die
Paragraph 4 /, 2, ASVG umgemeldeten Dienstnehmer ersucht habe. Die WGKK hat aber nur hinsichtlich 5 von insgesamt 6 umgemeldeten Dienstnehmern diesem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung entsprochen. Daher sei hinsichtlich des römisch 40 weiterhin vom Bestehen eines freien Vertrages als freier Dienstnehmer auszugehen, unabhängig davon wie das Dienstverhältnis tatsächlich ausgestaltet war. Zur Frage nach Einwänden gegen die rechnerische Ermittlung der für die umgemeldeten Personen nachverrechneten Beiträge führte der BF aus, hier sei laufendes Entgelt nachverrechnet und es seien Sonderbeiträge nachverrechnet worden, dies obwohl mit dem an diese Personen ausbezahlten Entgelt, sämtliche Ansprüche der Dienstnehmer berichtigt wurden. Der BF verwies auf OGH 9 ObA51/12h. Damit konfrontiert, dass XXXX, XXXX,XXXX, XXXX und XXXX ihre Beschäftigung unterbrochen haben, hielt der BF entgegen, man sei bis zur Entscheidung des VwGH davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Personen um freie Dienstnehmer handelt, die der Beitragspflicht §4 Abs. 4 ASVG unterliegen. Deren Beschäftigung sei aufgrund eines jeweils einheitlichen Vertragsverhältnisses erfolgt, welches nicht unterbrochen wurde. Diesen Personen hätten auch ab dem Neueintritt im Jahr 2007 keine SZ auf Basis von Monatslohn und Zulagen gebührt. Mit jeder dieser Personen habe der BF jeweils nur 1 Vertrag abgeschlossen. Es sei von Karenzierungen auszugehen.Damit konfrontiert, dass römisch 40 , römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ihre Beschäftigung unterbrochen haben, hielt der BF entgegen, man sei bis zur Entscheidung des VwGH davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Personen um freie Dienstnehmer handelt, die der Beitragspflicht §4 Absatz 4, ASVG unterliegen. Deren Beschäftigung sei aufgrund eines jeweils einheitlichen Vertragsverhältnisses erfolgt, welches nicht unterbrochen wurde. Diesen Personen hätten auch ab dem Neueintritt im Jahr 2007 keine SZ auf Basis von Monatslohn und Zulagen gebührt. Mit jeder dieser Personen habe der BF jeweils nur 1 Vertrag abgeschlossen. Es sei von Karenzierungen auszugehen. Konfrontiert mit 7 Ra 114/08a vom 26.2.2009 des OLG Graz bezüglich des von der WGKK vertretenen Arguments, dass für alle umgemeldeten Personen Sonderbeiträge nachzuverrechnen gewesen wären, da diese keine Möglichkeit gehabt hätten, zu optieren, behielt sich die GKK eine weitere Stellungnahme vor. Für die umgemeldeten seien Sonderzahlungen wurden nur aufgrund betrieblicher Übung nachverrechnet worden, nicht aufgrund der Anwendung des KV. Konfrontiert mit OGH 9 ObA51/12h, verwies die WGKK auf Beilage 8 und die bisherigen Erhebungsberichte sowie die Bescheidanlage. Hinsichtlich der für XXXX und XXXX nachverrechneten für Ausfallsentgelte bzw. der für XXXX (1.1.2006 bis 31.12.2007) nachverrechneten Feiertagsentgelt wendete der BF grundsätzlich ein, dass nicht erkennbar sei, für welche Zeiträume diese Nachverrechnung vorgenommen wurde. Es sei weiters erkennbar, dass Feiertagszuschläge nachverrechnet wurden, aber nicht aus welchen konkreten Gründen bzw. aufgrund welcher konkreten Quellen. Die Nachverrechnung von Urlaubsersatzleistung für XXXX sei nicht Gegenstand der Schlussbesprechung gewesen.Hinsichtlich der für römisch 40 und römisch 40 nachverrechneten für Ausfallsentgelte bzw. der für römisch 40 (1.1.2006 bis 31.12.2007) nachverrechneten Feiertagsentgelt wendete der BF grundsätzlich ein, dass nicht erkennbar sei, für welche Zeiträume diese Nachverrechnung vorgenommen wurde. Es sei weiters erkennbar, dass Feiertagszuschläge nachverrechnet wurden, aber nicht aus welchen konkreten Gründen bzw. aufgrund welcher konkreten Quellen. Die Nachverrechnung von Urlaubsersatzleistung für römisch 40 sei nicht Gegenstand der Schlussbesprechung gewesen. Die WGKK verwies auf die Niederschrift der Schlussbesprechung Seite 26/89. Vom BF dazu befragt, aufgrund welcher Urkunden die WGKK davon ausgehen, dass für die dort genannten Zeiträume Feiertagsgeld zu berechnen sei entgegenete die WGKK, der Beitragsprüfer werde wohl Arbeitszeitaufzeichnungen vorgefunden haben. Die WGKK verwies auf den Erhebungsbericht vom 25.11.2016 und auf die Schlussbesprechung. Bei den an das Protokoll der Schlussbesprechung angeschlossenen Beitragsnachweisungen seien alle Nachforderungen nachgewiesen. Der BF habe die Jahreslohnkonten und die Betragsnachweisungen. Auf die Frage ob im Bescheid vom 19.7.2010 und/oder 7.12.2012 Umlagen nachverrechnet wurden, führte die GKK aus, was nicht in der Bescheidanlage steht, werde wohl im Nachforderungsbeitrag laut Spruch nicht beinhaltet sein. Die WGKK behielt sich die schriftliche Stellungnahme vor. Der BF beantragte für den Fall, das verfahrensrelevant sein sollte, ob das Protokoll über die Schlussbesprechung den Ablauf der Beitragsprüfung der Beitragsprüfung richtig wiedergebe, die Einvernahme des Zeugen XXXX.Der BF beantragte für den Fall, das verfahrensrelevant sein sollte, ob das Protokoll über die Schlussbesprechung den Ablauf der Beitragsprüfung der Beitragsprüfung richtig wiedergebe, die Einvernahme des Zeugen römisch 40 . Die GKK beantragte für diesen Fall die Einvernahme des seinerzeitigen Beitragsprüfers XXXX, per Adresse WGKK. Die GKK beantragte weiters für den Fall, dass im Rahmen einer weiteren Verhandlung zusätzliche Informationen seitens der WGKK benötigt werden die Einvernahme der XXXX per Adresse der WGKK.Die GKK beantragte für diesen Fall die Einvernahme des seinerzeitigen Beitragsprüfers römisch 40 , per Adresse WGKK. Die GKK beantragte weiters für den Fall, dass im Rahmen einer weiteren Verhandlung zusätzliche Informationen seitens der WGKK benötigt werden die Einvernahme der römisch 40 per Adresse der WGKK. Mit Schreiben vom 08.09.2017 trug das Bundesverwaltungsgericht der WGKK auf, binnen einer nicht erstreckbaren Frist von fünf Wochen eine Nachverrechnung von SV-Beiträgen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge für die nachstehenden Personengruppen nach Maßgabe der folgenden Kriterien vorzulegen: Die von der WGKK vorzulegende Beitragsnachverrechnung habe anzuführen -Strichaufzählung Für welche Person -Strichaufzählung Für welchen Zeitraum -Strichaufzählung Aufgrund des Vergleichs welcher Quellen nachverrechnet wurde (es seien nur solche Quellen zugelassen, die noch vorgelegt werden können. -Strichaufzählung Wie der konkrete Nachverrechnungsbetrag nachvollziehbar berechnet wurde (kein Verweis auf die Beitragsnachweisungen im Anhang der Schlussbesprechung gem. § 149 BAO, keine Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 7.3.2012 vorgenommenen Korrekturen, kein Verweis auf einen früheren Erhebungsbericht, keine "Korrektur der Korrektur").Wie der konkrete Nachverrechnungsbetrag nachvollziehbar berechnet wurde (kein Verweis auf die Beitragsnachweisungen im Anhang der Schlussbesprechung gem. Paragraph 149, BAO, keine Bezugnahme auf die mit Bescheid vom 7.3.2012 vorgenommenen Korrekturen, kein Verweis auf einen früheren Erhebungsbericht, keine "Korrektur der Korrektur"). I.römisch eins. Nachverrechnung von Sonderbeiträgen auf Basis von Monatslohn plus Zulage nach Maßgabe des § 26 KV-BAGS und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge fürNachverrechnung von Sonderbeiträgen auf Basis von Monatslohn plus Zulage nach Maßgabe des Paragraph 26, KV-BAGS und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für XXXX, XXXX, XXXX (XXXX), XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX,römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX.römisch 40 . II.römisch zwei. Nachverrechnung von Sonderbeiträgen auf Basis von Monatslohn plus Zulage nach Maßgabe des § 26 KV-BAGS und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge fürNachverrechnung von Sonderbeiträgen auf Basis von Monatslohn plus Zulage nach Maßgabe des Paragraph 26, KV-BAGS und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für XXXX, XXXX, XXXX.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . III.römisch drei. Allfällige Nachverrechnung von Beiträgen für laufendes Entgelt und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . IV.römisch vier. Allfällige Nachverrechnung von Sonderbeiträgen auf Basis des Monatslohnes ohne Zulagen und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund des Kollektivvertrags noch offene Ansprüche auf Sonderzahlungen bestanden, sei das gesamte von den als freie Dienstnehmer gemeldeten Personen bezogene "Honorareinkommen" in Anschlag zu bringen (OGH 9ObA51/12h vom 24.9.2012). V.römisch fünf. Allfällige Nachverrechnung von Sonderbeiträgen auf Basis des Monatslohnes ohne Zulagen und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für XXXX, XXXX, XXXX, XXXX.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . VI.römisch sechs. Nachverrechnung für Ausfallsentgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsersatzleistungen und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für XXXX, XXXX und XXXX.Nachverrechnung für Ausfallsentgelte, Feiertagsentgelte, Urlaubsersatzleistungen und aus dieser Nachverrechnung allenfalls resultierende Nachverrechnung von Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . -Strichaufzählung für welchen konkreten Zeitraum, -Strichaufzählung aufgrund des Abgleichs welcher konkreten (aktuell verfügbaren) Quellen. Gleichzeitig erhielt die WGKK Gelegenheit zu jenen Themen Stellung zu nehmen, die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2017 nicht beantwortet werden konnten. Mit Schreiben vom 16.10.2017 gab die WGKK bekannt, dass der Zugriff auf die erforderlichen Daten für eine Aufschlüsselung der Nachverrechnung
interner Mitteilung nur durch den seinerzeitigen Prüfer möglich sei. Dieser sei längere Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe direkt daran anschließend Urlaub genommen. Die Erarbeitung einer solchen Darstellung durch ein anderes Prüforgan sei nicht möglich. Daher habe die Frist nicht eingehalten werden können. Die WGKK beantragte eine Fristerstreckung um weitere sechs Wochen, in eventu die Zeugeneinvernahme des (namentlich genannten) seinerzeitgen Prüforgans im Rahmen einer neuerlichen mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 30.10.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, ergänzend (soweit dies nicht schon in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 geschehen ist) dazu Stellung zu nehmen, ob er einer Nachverrechnung von Beiträgen für die in den Punkten I. bis VI. des obigen Schreibens vom 08.09.2017 genannten Sachverhalte grundsätzlich (unter Außerachtlassung der Frage der rechnerischen Richtigkeit) zustimme bzw. aus welchen grundsätzlichen Erwägungen er nicht zustimme.Mit Schreiben vom 30.10.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, ergänzend (soweit dies nicht schon in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 geschehen ist) dazu Stellung zu nehmen, ob er einer Nachverrechnung von Beiträgen für die in den Punkten römisch eins. bis römisch sechs. des obigen Schreibens vom 08.09.2017 genannten Sachverhalte grundsätzlich (unter Außerachtlassung der Frage der rechnerischen Richtigkeit) zustimme bzw. aus welchen grundsätzlichen Erwägungen er nicht zustimme. Der BF erhielt darüber hinausGelegenheit, zu jenen Themen Stellung zu nehmen, die in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 nicht beantwortet werden konnten und nachzuweisen, dass die DienstnehmerInnen XXXX, XXXX und XXXX vom beschwerdeführenden Verein zu Beginn des Jahres 2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen wurden. In diesem Zusammenhang wurde der BF auch um Stellungnahme dazu ersucht, dass die genannten Personen laut den vorgelegten Lohnkonten nach dem 01.05.2006 liegendes Eintrittsdatum haben (XXXX: 1.7.2006, XXXX: 20.5.2006,XXXX : 2.10.2006).Der BF erhielt darüber hinausGelegenheit, zu jenen Themen Stellung zu nehmen, die in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 nicht beantwortet werden konnten und nachzuweisen, dass die DienstnehmerInnen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom beschwerdeführenden Verein zu Beginn des Jahres 2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen wurden. In diesem Zusammenhang wurde der BF auch um Stellungnahme dazu ersucht, dass die genannten Personen laut den vorgelegten Lohnkonten nach dem 01.05.2006 liegendes Eintrittsdatum haben (XXXX: 1.7.2006, XXXX: 20.5.2006,römisch 40 : 2.10.2006). Mit Schreiben vom 16.11.2017 nahm der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung wie folgt Stellung: Die WGKK keine Urkunden vorgelegt, denen entnommen werden könne, dass und aus welchen Gründen die jeweilige Nachverrechnung zu Recht erfolgt sei. Die WGKK sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Nachverrechnung von Beiträgen werde nicht zugestimmt. Der BF räumte ein, dass die Dienstverhältnisse zu XXXX, XXXX und XXXX nach dem 01.05.2006 begründet wurden. Jedoch seien XXXX, XXXX, XXXX, XXXX im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom eingangs genannten Vorgängerverein übernommen worden. Der BF legte zum Beweis der Gesamtrechtsnachfolge Auszüge der Jahresabschlüsse der beiden Vereine zum 31.12.2006 vor. Für sämtliche Dienstnehmer, die vor dem 01.05.2006 in den Betrieb des BF eingetreten sind bzw. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wie oben dargelegt übernommen wurden, hätten nicht in den KV-BAGS optiert. Für die Berechnung ihrer Sonderzahlungen seien diesen Personen gewährte Zulagen nicht zu berücksichtigen. Eine Festsetzung von Beitragsgrundlagen durch Vergleich könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass als Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlung die den DienstnehmerInnen gezahlten Zulagen herangezogen würden. Mit den als freie DienstnehmerInnen gemeldeten Personen hätten einheitliche durchgehende Vertragsverhältnisse bestanden, die vor dem 01.05.2006 begründet wurden. Herr XXXX sei mangels bescheidmäßiger Absprache über seine Versicherungspflicht nicht als Dienstnehmer zu beurteilen. Der BF wendete weiters Verjährung ein. Die Höhe der nachverrechneten Beiträge könne nicht nachvollzogen werden.Der BF räumte ein, dass die Dienstverhältnisse zu römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach dem 01.05.2006 begründet wurden. Jedoch seien römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom eingangs genannten Vorgängerverein übernommen worden. Der BF legte zum Beweis der Gesamtrechtsnachfolge Auszüge der Jahresabschlüsse der beiden Vereine zum 31.12.2006 vor. Für sämtliche Dienstnehmer, die vor dem 01.05.2006 in den Betrieb des BF eingetreten sind bzw. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge wie oben dargelegt übernommen wurden, hätten nicht in den KV-BAGS optiert. Für die Berechnung ihrer Sonderzahlungen seien diesen Personen gewährte Zulagen nicht zu berücksichtigen. Eine Festsetzung von Beitragsgrundlagen durch Vergleich könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass als Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlung die den DienstnehmerInnen gezahlten Zulagen herangezogen würden. Mit den als freie DienstnehmerInnen gemeldeten Personen hätten einheitliche durchgehende Vertragsverhältnisse bestanden, die vor dem 01.05.2006 begründet wurden. Herr römisch 40 sei mangels bescheidmäßiger Absprache über seine Versicherungspflicht nicht als Dienstnehmer zu beurteilen. Der BF wendete weiters Verjährung ein. Die Höhe der nachverrechneten Beiträge könne nicht nachvollzogen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt 1. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, durch ergänzende Beischaffung der fehlenden Lohnkonten, durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2017, durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren gemachten schriftlichen Stellungnahmen des BF vom 23.02.2016, 14.10.2016, 24.02.2017, 23.05.2017 und 16.11.2017 sowie der WGKK vom 13.07.2012, 08.03.2016, 13.12.2016, 12.06.2017 und 16.10.2017. Lohnkonten und Aufzeichnungen des Hauptverbandes über abgeführte Beiträge sind für alle vom Beschwerdeverfahren erfassten Beschäftigten vorhanden. Sämtliche wesentliche Beweismittel sind den Verfahrensparteien bekannt. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Zu A) 3.1. Sache des Beschwerdeverfahrens: Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird in seinem Umfang durch jene Entscheidung begrenzt, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid getroffenen wurde. Die Beschwerdeinstanz darf in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. Gegenstand der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, nicht erkennen, da ihr dazu die funktionelle Zuständigkeit fehlt. (vgl. VwGH 2008/09/0362 vom 15.10.2009).Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird in seinem Umfang durch jene Entscheidung begrenzt, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid getroffenen wurde. Die Beschwerdeinstanz darf in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. Gegenstand der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, nicht erkennen, da ihr dazu die funktionelle Zuständigkeit fehlt. vergleiche VwGH 2008/09/0362 vom 15.10.2009). Der Gegenstand eines Verfahrens kann daher eingeschränkt nicht aber ausgeweitet werden. Das vorliegende Verfahren begann mit dem Bescheid vom 19.7.2010, der in seinem allgemeinen Teil die Nachverrechnung von Beiträgen, Umlagen und Beiträgen nach dem betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz nennt und diese in seiner Anlage, die ausdrücklich zum Spruchbestandteil dieses Bescheides erklärt wurde, spezifiziert. Daraus ergeben sich folgende Nachverrechnungen: Für XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden Ummeldungen und eine Nachverrechnung von Sonderzahlungen
KV-BAGS vorgenommen.Für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden Ummeldungen und eine Nachverrechnung von Sonderzahlungen
Paragraph 26, KV-BAGS vorgenommen. Für diese Personen ist die Frage der Nachverrechnung von Beiträgen für laufendes Entgelt (als Folge der Ummeldung) und für Sonderzahlungen und die daraus abgeleiteten Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Für 48 weitere Personen, darunter die nach dem 1.5.2006 eingetretenen Personen, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX wurde laut Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 je eine Nachverrechnung von Sonderbeiträgen
Bezüglich dieser Personen ist die Frage der Nachverrechnung von Beiträgen für Sonderzahlungen und daraus abgeleitete Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Für 48 weitere Personen, darunter die nach dem 1.5.2006 eingetretenen Personen, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 wurde laut Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 je eine Nachverrechnung von Sonderbeiträgen
Paragraph 26, KV-BAGS vorgenommen. Bezüglich dieser Personen ist die Frage der Nachverrechnung von Beiträgen für Sonderzahlungen und daraus abgeleitete Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. XXXX, für den in der Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 ebenfalls eine Nachverrechnung von Sonderzahlungen
KV-BAGS vorgenommen wurde, ist in der Anlage zum nun angefochtenen Bescheid vom 7.3.2012 nicht mehr genannt. Die für ihn zu leistenden Beiträge bilden nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.römisch 40 , für den in der Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 ebenfalls eine Nachverrechnung von Sonderzahlungen
Paragraph 26, KV-BAGS vorgenommen wurde, ist in der Anlage zum nun angefochtenen Bescheid vom 7.3.2012 nicht mehr genannt. Die für ihn zu leistenden Beiträge bilden nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Für XXXXund XXXX wurden laut der Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 Beiträge für Ausfallsentgelte nachverrechnet. Für diese Personen ist die Nachverrechnung von Beiträgen für Ausfallsentgelte und die daraus abgeleiteten Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Für XXXXund römisch 40 wurden laut der Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 Beiträge für Ausfallsentgelte nachverrechnet. Für diese Personen ist die Nachverrechnung von Beiträgen für Ausfallsentgelte und die daraus abgeleiteten Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Für XXXX wurden laut der Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 Beiträge für Urlaubsersatzleistungen nachverrechnet. Für diese ist die Nachverrechnung von Beiträgen für Urlaubsersatzleistungen und die daraus abgeleiteten Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Für römisch 40 wurden laut der Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 Beiträge für Urlaubsersatzleistungen nachverrechnet. Für diese ist die Nachverrechnung von Beiträgen für Urlaubsersatzleistungen und die daraus abgeleiteten Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Für XXXX und XXXX wurden laut der Anlage zum Bescheid vom 9.7.2010 Beiträge für Urlaubsersatzleistungen nachverrechnet. Beide Personen sind in der Anlage zum nun angefochtenen Bescheid vom 7.3.2012 aber nicht mehr genannt. Die für sie zu leistendenden Beiträge bilden nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.Für römisch 40 und römisch 40 wurden laut der Anlage zum Bescheid vom 9.7.2010 Beiträge für Urlaubsersatzleistungen nachverrechnet. Beide Personen sind in der Anlage zum nun angefochtenen Bescheid vom 7.3.2012 aber nicht mehr genannt. Die für sie zu leistendenden Beiträge bilden nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Für XXXX wurden laut der Anlage zum Bescheid vom 9.7.2010 Beiträge für Nachmeldung und Urlaubsersatzleistung nachverrechnet. Dieser ist in der Anlage zum nun angefochtenen Bescheid vom 7.3.2012 nicht mehr genannt. Die für ihn zu leistendenden Beiträge bilden nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.Für römisch 40 wurden laut der Anlage zum Bescheid vom 9.7.2010 Beiträge für Nachmeldung und Urlaubsersatzleistung nachverrechnet. Dieser ist in der Anlage zum nun angefochtenen Bescheid vom 7.3.2012 nicht mehr genannt. Die für ihn zu leistendenden Beiträge bilden nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die Nachverrechnung von Beiträgen für laufendes Entgelt (diese erfolgte für XXXX, XXXX, XXXX,XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, XXXX laut dem Bescheid vom 7.3.2012) waren nicht Gegenstand des Bescheides vom 19.7.2010. Sie bilden daher auch nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.Die Nachverrechnung von Beiträgen für laufendes Entgelt (diese erfolgte für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 laut dem Bescheid vom 7.3.2012) waren nicht Gegenstand des Bescheides vom 19.7.2010. Sie bilden daher auch nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge bilden nur insoweit den Gegenstand dieses Verfahrens, als sie mit den in der Anlage zum Bescheid vom 19.7.2010 ausgewiesenen Nachverrechnungen - soweit diese noch den Gegenstand dieses Verfahrens bilden - in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 3.2. Entscheidung in der Sache: 3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
Abs 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. [ ] Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. [ ] Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Abs 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht
Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.07.2015, 2013/08/0114, ausgeführt hat, ist unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Laut dem von der WGKK vorgelegten Verwaltungsakt Fall erging im vorliegenden Fall der Bescheid über den Prüfungsauftrag betreffend die verfahrensgegenständliche Beitragsprüfung am 17.3.
KV-BAGS vorgenommen worden war) haben unbestritten von der Möglichkeit,
/2/B KV-BAGS, Stand 1.5.2006, in die neuen Entgeltbestimmungen zu optieren, keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich dieser Personen war der BF nicht an § 26 des genannten Kollektivvertrages gebunden.Die vor dem 1.5.2006 in ein Dienstverhältnis zur BF eingetretenen DienstnehmerInnen (für die laut Anlage zum Bescheid vom 9.7.2010 je eine Nachverrechnung von Sonderzahlungen
Paragraph 26, KV-BAGS vorgenommen worden war) haben unbestritten von der Möglichkeit,
Paragraph 41 /, 2 /, B, KV-BAGS, Stand 1.5.2006, in die neuen Entgeltbestimmungen zu optieren, keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich dieser Personen war der BF nicht an Paragraph 26, des genannten Kollektivvertrages gebunden. Die WGKK behauptet hinsichtlich vier Personen der letztgenannten Gruppe, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, dass diesen aufgrund betrieblicher Übung Sonderzahlungen in der nachverrechneten Höhe zugestanden wären. Der BF wendet ein, diese vier Personen seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Verein XXXX übernommen worden.Die WGKK behauptet hinsichtlich vier Personen der letztgenannten Gruppe, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , dass diesen aufgrund betrieblicher Übung Sonderzahlungen in der nachverrechneten Höhe zugestanden wären. Der BF wendet ein, diese vier Personen seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Verein römisch 40 übernommen worden. Dazu ist auszuführen, dass für die letztgenannte Personengruppe (sofern diesen Personen etwa gar keine Sonderzahlungen bezahlt wurden) eine Nachverrechnung von Sonderbeiträgen nur in einem Ausmaß in Betracht kommt, dass sich ohne Bindung an § 26 KV-BAGS ergibt. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 grundsätzlich eingeräumt, dass an Dienstnehmer Sonderzahlungen (ohne Einberechnung von Zulagen) bezahlt wurden. Er hat diese Angabe in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16.11.2016 auch insoweit nicht mehr abgeändert. Die Annahme einer betrieblichen Übung erfolgte daher – soweit sie sich im eben dargelegten Ausmaß bewegt - zu Recht.Dazu ist auszuführen, dass für die letztgenannte Personengruppe (sofern diesen Personen etwa gar keine Sonderzahlungen bezahlt wurden) eine Nachverrechnung von Sonderbeiträgen nur in einem Ausmaß in Betracht kommt, dass sich ohne Bindung an Paragraph 26, KV-BAGS ergibt. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2017 grundsätzlich eingeräumt, dass an Dienstnehmer Sonderzahlungen (ohne Einberechnung von Zulagen) bezahlt wurden. Er hat diese Angabe in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16.11.2016 auch insoweit nicht mehr abgeändert. Die Annahme einer betrieblichen Übung erfolgte daher – soweit sie sich im eben dargelegten Ausmaß bewegt - zu Recht. 3.2.5. Zur Ummeldung der als freie Dienstnehmer gemeldeten Personen: Hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, XXXX XXXX, XXXX und XXXX wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit als DienstnehmerInnen beim beschwerdeführenden Verein beschäftigt waren, wobei die Beschäftigung der XXXX als geringfügig beurteilt wurde.Hinsichtlich der Beschäftigung von römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit als DienstnehmerInnen beim beschwerdeführenden Verein beschäftigt waren, wobei die Beschäftigung der römisch 40 als geringfügig beurteilt wurde. Für XXXX wurde für eingangs genannte Zeiträume der Jahre 2006 und 2007 rechtskräftig (also bindend) Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung festgestellt. Für XXXX können daher nur Beiträge zur Unfallversicherung nachverrechnet werden.Für römisch 40 wurde für eingangs genannte Zeiträume der Jahre 2006 und 2007 rechtskräftig (also bindend) Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung festgestellt. Für römisch 40 können daher nur Beiträge zur Unfallversicherung nachverrechnet werden. Die Beschäftigung des XXXX war die eines Dienstnehmers: Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2017 bestätigt, dass die Beschäftigung des XXXX im Wesentlichen gleich ausgestaltet gewesen sei wie die der anderen Personen der zuletzt genannten Gruppe. Soweit der BF einwendet, die WGKK habe, obwohl sie vom BF um bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge für alle
/2 ASVG umgemeldeten Dienstnehmer ersucht worden sei, nur hinsichtlich 5 von insgesamt 6 umgemeldeten Dienstnehmern diesem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung entsprochen. Daher sei hinsichtlich des XXXX weiterhin vom Bestehen eines freien Vertrages als freier Dienstnehmer auszugehen, unabhängig davon wie das Dienstverhältnis tatsächlich ausgestaltet war, ist diesem Argument nicht zu folgen:Die Beschäftigung des römisch 40 war die eines Dienstnehmers: Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2017 bestätigt, dass die Beschäftigung des römisch 40 im Wesentlichen gleich ausgestaltet gewesen sei wie die der anderen Personen der zuletzt genannten Gruppe. Soweit der BF einwendet, die WGKK habe, obwohl sie vom BF um bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge für alle
Paragraph 4 /, 2, ASVG umgemeldeten Dienstnehmer ersucht worden sei, nur hinsichtlich 5 von insgesamt 6 umgemeldeten Dienstnehmern diesem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung entsprochen. Daher sei hinsichtlich des römisch 40 weiterhin vom Bestehen eines freien Vertrages als freier Dienstnehmer auszugehen, unabhängig davon wie das Dienstverhältnis tatsächlich ausgestaltet war, ist diesem Argument nicht zu folgen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei der Beurteilung der Versicherungspflicht darauf abzustellen, ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. VwGH 2005/08/0084 vom 25.04.2007). Die WGKK hat XXXX somit zu Recht als Dienstnehmer in die Nachverrechnung einbezogen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist bei der Beurteilung der Versicherungspflicht darauf abzustellen, ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche VwGH 2005/08/0084 vom 25.04.2007). Die WGKK hat römisch 40 somit zu Recht als Dienstnehmer in die Nachverrechnung einbezogen. 3.2.5.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 94/08/0248 vom 17.01.1995 ausgesprochen hat, hat die Entscheidung über eine Beitragsnachverrechnung einen Abspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge zu enthalten (Hinweis E 11.12.1986, 86/08/0147). Im vorliegenden Fall sind also entsprechend den obigen Ausführungen ziffernmäßig bestimmte Beiträge zu errechnen und es ist deren Errechnung ist für den BF nachvollziehbar aufzuschlüsseln. Die WGKK hat es im vorliegenden Fall unterlassen, dem Auftrag des BVwG vom 08.09.2017 nachzukommen und nach den im Schreiben des BVWG vom 08.09.2017 festgelegten Vorgaben für den objektiven Betrachter rechnerisch nachvollziehbar einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu errechnen. Die von der WGKK für diese Unterlassung vorgebrachten Erklärungen, erscheinen unter der Prämisse, dass die WGKK als Körperschaft öffentlichen Rechts über eine funktionierende und arbeitsfähige Struktur verfügen muss, in der der Ausfall eines Mitarbeiters entsprechend zu kompensieren ist, nicht glaubwürdig. Dem von der WGKK in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2017 gemachten Antrag, eine neuerliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und den betreffenden Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen, ist unter dem Blickwinkel, dass die WGKK mit der Erstellung nachvollziehbarer Berechnungen beauftragt worden war, nicht nachzukommen. Die Vorgangsweise der WGKK lässt erkennen, dass die WGKK aufwendige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 24.06.2015, 2015/04/0019). Der angefochtene Bescheid war daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVB zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVB zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG; insbesondere wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2008, Zl. 2006/08/0206 hingewiesen. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2002987.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.