4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 6.6.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 2.10.2017 hat die belangte Behörde, unter Zugrundelegung von ärztlichen Gutachten wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde dies mit einer massiven Verschlechterung des Sehvermögens und massiven Gesichtsfeldeinschränkungen. Mit der Beschwerde wurden diverse aktuelle Befunde vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 24.10.2017 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde und der vorgelegten Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes augenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin die Vornahme einer Operation geplant sei, und eine medizinische Beurteilung erst nach Vorlage der Befunde nach erfolgter Operation vorgenommen werden könne. Mit Schreiben vom 11.12.2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, alle weiteren aktuellen Befunde vorzulegen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin teilte mit beim BVwG am 27.12.2017 eingelangten Schreiben mit, dass die geplante Operation auf 7.1.2018 verschoben worden sei, und die Befunde in weiterer Folge nachgereicht würden. Mit E-Mail vom 3.1.2018 teilte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin von der PVA die Pflegegeldstufe 3 aufgrund hochgradiger Sehbehinderung zuerkannt bekommen habe, und das Beschwerdeverfahren beenden wolle, da nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragungen vorlägen. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 9.1.2018 das Beschwerdeverfahren zu beenden, damit der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass samt Zusatzeintragungen ausgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 8.1.2018, ho. eingelangt am 11.1.2018, hat die Beschwerdeführerin die am 18.10.2017 eingebrachte Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 6.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.10.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Am 18.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und zog diese mit Schreiben vom 8.1.2018 zurück. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 18.10.2017 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem am 11.1.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auf Grund der Zurückziehung der am 18.10.2017 eingebrachten Beschwerde mit Schriftsatz vom 8.1.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.1.2018 einlangend, ist das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2174455.1.00
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