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{'item': 'W168 2142001-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW168 2142001-1 SpruchW168 2142001-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 21.11.2016, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0026/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 02.09.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 21.11.2016, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0026/2016, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 32, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 02.09.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und stellte am 23.06.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: "ÖB Addis Abeba") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflohen sei und sich ihr Sohn mit Schutzstatus in Österreich aufhalte.1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und stellte am 23.06.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: "ÖB Addis Abeba") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflohen sei und sich ihr Sohn mit Schutzstatus in Österreich aufhalte. Die Beschwerdeführerin legte ihre Geburtsurkunde sowie ihren somalischen Reisepass als Identitätsnachweis vor; zudem wurde auch die am 15.06.1993 ausgestellte Heiratsurkunde, in Vorlage gebracht. 1.
  3. Mit einem Schreiben der ÖB Addis Abeba an das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016 wurde der Antrag auf Familienasyl übermittelt und ausgeführt, dass grundsätzlich darauf hingewiesen werde, dass die vorgelegten Dokumente hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit nicht automatisch als korrekt eingestuft werden können, da das Urkundenwesen in einigen Staaten gravierende Mängel aufweise. In diesen Staaten würden öffentliche Urkunden gefälligshalber oder auch sonst nach Kriterien errichtet werden, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen. In Staaten mit einem großen Anteil an ländlicher Bevölkerung und einer hohen Analphabetismusrate würden Personenstandsregister nur eine untergeordnete Rolle spielen, ein "Zeugenbeweis" zähle mehr. Die Registrierung von Personenstandsfällen erfolge nach Erfahrung der hiesigen Botschaften häufig erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Kontakt ausländischer Behörden. Nachweise über Ereignisse, die bereits Jahrzehnte zurückliegen würden, würden naturgemäß oft nicht erbracht werden können. Oft würden Verstöße nicht geahndet werden, wenn Fälschungen und Falschbeurkundungen zum Gebrauch im Ausland hergestellt und verwendet werden würden. Zudem sei auf das hohe Korruptionsrisiko zu verweisen. Überprüfungen durch die Botschaft seien nicht möglich, da in Somalia noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestünden, der Botschaft keinerlei Unterschrifts-und Stempelproben vorliegen würden und die Botschaft über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, über welche allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten. Um die von der Beschwerdeführerin angegebenen Familienverhältnisse sicher feststellen zu können, rege die Botschaft die Durchführung eines DNA-Tests zum Beweis der leiblichen Vater-bzw. Mutterschaft der obengenannten Personen an. 1.
  4. Aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die ÖB Addis-Abeba vom 18.07.2016 gem. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 geht hervor, dass in Hinblick auf die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde begründend festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.1.
  5. Aus einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die ÖB Addis-Abeba vom 18.07.2016 gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 geht hervor, dass in Hinblick auf die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose wurde begründend festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der Identität zwar Identitätsdokumente in Vorlage bringe, zum Nachweis der Familienangehörigkeit jedoch keine Dokumente vorgelegt worden seien. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden vorliegen, jedoch gebe es massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und des Familienverhältnisses. Auch habe kein Nachweis für das tatsächliche Familienverhältnis vorgelegt werden können. Somit werde die Familienzugehörigkeit als nicht erwiesen betrachtet. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. 1.
  6. Mit Schreiben vom 21.07.2016 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, bzw. wäre hierzu die die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden vorliegen, jedoch gäbe es massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen und des Familienverhältnisses. Auch habe die Beschwerdeführerin keinen Nachweis für das tatsächliche Familienverhältnis vorlegen können. Somit werde die Familienzugehörigkeit als nicht erwiesen betrachtet. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil aufgrund der hier aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. 1.
  7. Am 09.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass die österreichische Gesetzeslage die Durchführung einer DNA - Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG vorsehe. Laut erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage soll eine solche nicht das amtwegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich zum Einsatz kommen, wenn die eingereichten Unterlagen das Verwandtschaftsverhältnis nicht zweifelsfrei belegen würden. Umgekehrt sei aber die Möglichkeit einer Abweisung des Antrages ohne Belehrung über diese Möglichkeit weder dem Gesetzestext noch den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Vielmehr deute die Wortfolge "der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren" darauf hin, dass der Behörde hier kein Ermessen eingeräumt werde. Da das BFA es bisher verabsäumt habe, eine solche DNA Analyse zu veranlassen, sollte der Familie eine Aufforderung zur Durchführung einer DNA-Analyse erteilt werden.1.
  8. Am 09.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass die österreichische Gesetzeslage die Durchführung einer DNA - Analyse gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG vorsehe. Laut erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage soll eine solche nicht das amtwegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich zum Einsatz kommen, wenn die eingereichten Unterlagen das Verwandtschaftsverhältnis nicht zweifelsfrei belegen würden. Umgekehrt sei aber die Möglichkeit einer Abweisung des Antrages ohne Belehrung über diese Möglichkeit weder dem Gesetzestext noch den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen. Vielmehr deute die Wortfolge "der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren" darauf hin, dass der Behörde hier kein Ermessen eingeräumt werde. Da das BFA es bisher verabsäumt habe, eine solche DNA Analyse zu veranlassen, sollte der Familie eine Aufforderung zur Durchführung einer DNA-Analyse erteilt werden. 1.
  9. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme und der hiezu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.09.2016 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bestehen bleibe. Nach nochmaliger Durchsicht der Akten habe auch festgestellt werden können, dass die Bezugsperson in Österreich, bereits bei Einreiseantragstellung volljährig gewesen sei. Da die Stellungnahme der Behörde nicht abgeändert werde, sei die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich. 1.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2016 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG iVm §35 Abs. 4 AsylG mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.1.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2016 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit §35 Absatz 4, AsylG mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 1.
  12. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 06.06.2016, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wurde. In der Folge wird ausgeführt, dass sowohl die österreichische Botschaft als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einreiseverfahren die allgemeine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung treffe. Dieser Verpflichtung sei die Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Im Verfahren könne weiters eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör in Verbindung mit einer Verletzung der Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG festgestellt werden. Gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG habe das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht einem Fremden, der sich in einem Verfahren nach § 35 AsylG auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufe, welches er nicht mit unbedenklichen Urkunden nachweisen könne, die Vornahme einer DNA Analyse zu ermöglichen. Die Kosten dieser DNA - Analyse seien vorerst vom Fremden zu tragen, würden aber rückerstattet werden, sofern das Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen worden sei und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhalte. Über diese Möglichkeit sei der Fremde zu belehren. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum damaligen § 18 Abs. 2 AsylG werde ausdrücklich angeführt, dass die Vornahme einer DNA Analyse nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich zur Anwendung kommen soll, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt werde. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Im vorliegenden Verfahren sei in der Aufforderung zur Stellungnahme angeführt worden, dass eine DNA - Analyse "nötig gewesen wäre". Es stelle sich somit bereits in diesem Punkt die Frage, ob dies eine geeignete Belehrung im Sinne des § 13 Abs: 4 BFA -VG darstelle. In jedem Fall sei die in den Materialien geforderte organisatorische Hilfeleistung nicht erbracht worden. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2016 ihre Bereitschaft zur Kenntnis gebracht, diese DNA Analyse durchzuführen. Das "Ermöglichen" dieser DNA-Analyse sei auch in den abschließenden Anträgen der Stellungnahme angeführt worden. Bereits drei Wochen nach Einreichen der Stellungnahme sei jedoch der angefochtene Bescheid erlassen worden. Sowohl die Botschaft als auch das BFA seien sich der Tatsache bewusst, dass die Durchführung einer DNA- Analyse mindestens einen Zeitraum von 3-4 Monaten in Anspruch nehme. Indem die Behörde das Ergebnis des DANN -Tests nicht abgewartet und ebenso wenig eine geeignete Frist gesetzt habe, seien das Recht auf Parteiengehör sowie die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG in erheblicher Weise verletzt habe. Inhaltlich müsse ergänzt werden, dass es der in der in Österreich befindlichen Bezugsperson mittlerweile gelungen sei, die Kosten für die DNA-Analyse von insgesamt 450 Euro aufzubringen und bereits ein Termin für die Probenentnahme vereinbart worden sei. Der Beschwerde wurden der Reisepass der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin, die Bestätigung der Meldung der Bezugsperson, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylstatuts der Bezugsperson, Konventionspass der Bezugsperson sowie eine Vertretungsvollmacht.1.
  13. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 06.06.2016, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wurde. In der Folge wird ausgeführt, dass sowohl die österreichische Botschaft als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Einreiseverfahren die allgemeine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung treffe. Dieser Verpflichtung sei die Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Im Verfahren könne weiters eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör in Verbindung mit einer Verletzung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG festgestellt werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG habe das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht einem Fremden, der sich in einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufe, welches er nicht mit unbedenklichen Urkunden nachweisen könne, die Vornahme einer DNA Analyse zu ermöglichen. Die Kosten dieser DNA - Analyse seien vorerst vom Fremden zu tragen, würden aber rückerstattet werden, sofern das Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen worden sei und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhalte. Über diese Möglichkeit sei der Fremde zu belehren. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum damaligen Paragraph 18, Absatz 2, AsylG werde ausdrücklich angeführt, dass die Vornahme einer DNA Analyse nicht das amtswegige Ermittlungsverfahren ersetzen, sondern lediglich zur Anwendung kommen soll, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis angezweifelt werde. Unter dem Begriff "ermöglichen" sei eine organisatorische Hilfestellung seitens der Behörde zu verstehen. Im vorliegenden Verfahren sei in der Aufforderung zur Stellungnahme angeführt worden, dass eine DNA - Analyse "nötig gewesen wäre". Es stelle sich somit bereits in diesem Punkt die Frage, ob dies eine geeignete Belehrung im Sinne des Paragraph 13, Abs: 4 BFA -VG darstelle. In jedem Fall sei die in den Materialien geforderte organisatorische Hilfeleistung nicht erbracht worden. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2016 ihre Bereitschaft zur Kenntnis gebracht, diese DNA Analyse durchzuführen. Das "Ermöglichen" dieser DNA-Analyse sei auch in den abschließenden Anträgen der Stellungnahme angeführt worden. Bereits drei Wochen nach Einreichen der Stellungnahme sei jedoch der angefochtene Bescheid erlassen worden. Sowohl die Botschaft als auch das BFA seien sich der Tatsache bewusst, dass die Durchführung einer DNA- Analyse mindestens einen Zeitraum von 3-4 Monaten in Anspruch nehme. Indem die Behörde das Ergebnis des DANN -Tests nicht abgewartet und ebenso wenig eine geeignete Frist gesetzt habe, seien das Recht auf Parteiengehör sowie die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG in erheblicher Weise verletzt habe. Inhaltlich müsse ergänzt werden, dass es der in der in Österreich befindlichen Bezugsperson mittlerweile gelungen sei, die Kosten für die DNA-Analyse von insgesamt 450 Euro aufzubringen und bereits ein Termin für die Probenentnahme vereinbart worden sei. Der Beschwerde wurden der Reisepass der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin, die Bestätigung der Meldung der Bezugsperson, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylstatuts der Bezugsperson, Konventionspass der Bezugsperson sowie eine Vertretungsvollmacht. 1.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.1.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2016 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass unabhängig von der Bindungswirkung, wonach die Nachprüfung einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft nicht in Betracht komme, die Rechtsansicht des Bundesamtes geteilt werde und demnach eine Familienangehörigeneigenschaft iSd Asylgesetzes nicht vorliege, da es in einer Fallkonstellation wie diese auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf den Antragszeitpunkt ankomme und die in Österreich lebende Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei. (wie dies auch der VwGH in der Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 klargestellt habe). 2.
  16. Am 28.11.2016 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und zur Begründung auf die Beschwerde vom 30.09.2016 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Behörde die Abweisung des Antrages damit begründe, dass die Bezugsperson, obwohl minderjährig zum Zeitpunkt der Antragstellung der Familienangehörigen, mittlerweile volljährig sei und somit keine taugliche Bezugsperson mehr darstelle. Dabei folge die Behörde dem Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2016, in welchem jener die Auffassung vertrete, dass bezüglich der Minderjährigkeit seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antrags-, sondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. So werde in den Materialien zu § 35 Abs. 5 AsylG in keiner Weise erwähnt, dass beabsichtigt sei, bei minderjährigen Bezugspersonen auf den Entscheidungszeitpunkt abzuzielen. Vielmehr werde dort angeführt, dass eine Herauslösung der Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren aus § 2 Abs. 1 Z 22 notwendig geworden sei, da die ursprüngliche Bestimmung zwecks Umsetzung der Status Richtlinie habe angepasst werden müssen. Da aber das Familienverfahren nicht der Status Richtlinie, sondern der Familienzusammenführungsrichtlinie folge, sei die ursprüngliche Definition der Familienangehörigen in § 35 Abs. 5 AsylG übernommen, während § 2 Abs. 1 Z 22 erweitert worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers, den maßgeblichen Zeitpunkt bei minderjährigen Bezugspersonen abzuändern, könne den Materialien nicht direkt entnommen werden. Die Erläuterungen zum geplanten § 35 Abs. 2 a AsylG würden besagen, dass bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen sei. Dass dies in den Erläuterungen und nicht in Abs. 2a direkt verankert worden sei, weise darauf hin, dass es sich um keine Neuerung der Novelle, sondern eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht generell handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht, im Gegensatz zu den vorangegangenen Materialien hinreichend klar determiniert, weshalb von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden müsse.2.
  17. Am 28.11.2016 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und zur Begründung auf die Beschwerde vom 30.09.2016 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Behörde die Abweisung des Antrages damit begründe, dass die Bezugsperson, obwohl minderjährig zum Zeitpunkt der Antragstellung der Familienangehörigen, mittlerweile volljährig sei und somit keine taugliche Bezugsperson mehr darstelle. Dabei folge die Behörde dem Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2016, in welchem jener die Auffassung vertrete, dass bezüglich der Minderjährigkeit seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antrags-, sondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. So werde in den Materialien zu Paragraph 35, Absatz 5, AsylG in keiner Weise erwähnt, dass beabsichtigt sei, bei minderjährigen Bezugspersonen auf den Entscheidungszeitpunkt abzuzielen. Vielmehr werde dort angeführt, dass eine Herauslösung der Definition von Familienangehörigen für das Einreiseverfahren aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, notwendig geworden sei, da die ursprüngliche Bestimmung zwecks Umsetzung der Status Richtlinie habe angepasst werden müssen. Da aber das Familienverfahren nicht der Status Richtlinie, sondern der Familienzusammenführungsrichtlinie folge, sei die ursprüngliche Definition der Familienangehörigen in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG übernommen, während Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, erweitert worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers, den maßgeblichen Zeitpunkt bei minderjährigen Bezugspersonen abzuändern, könne den Materialien nicht direkt entnommen werden. Die Erläuterungen zum geplanten Paragraph 35, Absatz 2, a AsylG würden besagen, dass bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen sei. Dass dies in den Erläuterungen und nicht in Absatz 2 a, direkt verankert worden sei, weise darauf hin, dass es sich um keine Neuerung der Novelle, sondern eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht generell handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht, im Gegensatz zu den vorangegangenen Materialien hinreichend klar determiniert, weshalb von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden müsse. 2.
  18. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 12.12.2016, eingelangt am 14.12.2016, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführerin stellte am 23.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  20. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, genannt, der als Sohn der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W 192 2017530-1/4E, vom 08.07.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt, der als Sohn der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Diesem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W 192 2017530-1/4E, vom 08.07.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um eine Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch eine DNA-Analyse erforderlich. Es gäbe massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und des Familienverhältnisses, bzw. habe kein Nachweis für das tatsächliche Familienverhältnis vorgelegt werden können. Nach Einbringung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dieses teilte in der Folge in seiner Stellungnahme vom 02.09.2016 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Mit Bescheid vom 02.09.2016 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG iVm §35 Abs. 4 AsylG mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, bzw. wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson zum relevanten Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hat.Mit Bescheid vom 02.09.2016 verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG in Verbindung mit §35 Absatz 4, AsylG mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen, bzw. wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson zum relevanten Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Die Bezugsperson hat zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits die Volljährigkeit erreicht. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Nachweis der Angehörigeneigenschaft nicht erbracht. Die Botschaft hat zu Recht und begründet aufgrund der jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Volljährigkeit der Bezugsperson gegenständlichen Antrag abgewiesen.
  21. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Urkunden und dem Akt der österreichischen Botschaft Addis Abeba. Die Botschaft hat zunächst begründet festgehalten, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt ein valider Nachweis der Angehörigeneigenschaft zur Bezugsperson seitens der Antragstellerin nicht erbracht worden ist. Insbesondere hat die Botschaft auch festgehalten, dass es sich bei der Bezugsperson um eine jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, bzw. bereits einen Tag nach Antragstellung, bereits volljährig gewordene Person handelt. Zur Begründung der Abweisung des gegenständlichen Antrages hat sich die Botschaft im gegenständlichen Verfahren somit zu Recht auf die Entscheidung des VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 gestützt, in der klargestellt wurde, dass es in Verfahren gem. §35 AsylG nicht auf den Antragszeitpunkt, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt. Da die angeführte Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig war, war gegenständlicher Antrag somit zu Recht seitens der Botschaft abzuweisen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.
  23. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 erfolgten Novelle (vgl. § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:1.
  24. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novelle vergleiche Paragraph 75, Absatz 24, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [....] -22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; [....] Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." 1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 13 BFA-VG lautet:Paragraph 13, BFA-VG lautet: "§ 13.
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. ...
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält." 2.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). 2.
  3. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ist:2.
  4. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ist: In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 bis 0231, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach § 35 AsylG zur Frage der Familienangehörigeneigenschaft von Eltern zu ihrem (dort zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen, aber während des laufenden Verfahrens jedoch volljährig gewordenen) Kindes als Bezugsperson nämlich folgendes ausgeführt:In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 bis 0231, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG zur Frage der Familienangehörigeneigenschaft von Eltern zu ihrem (dort zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen, aber während des laufenden Verfahrens jedoch volljährig gewordenen) Kindes als Bezugsperson nämlich folgendes ausgeführt: "Bis zum FNG-Anpassungsgesetz gab es für das Verfahren nach § 35 AsylG keine spezifische Umschreibung des Begriffs "Familienangehöriger". Im Rahmen der in § 2 AsylG 2005 festgeschriebenen Begriffsbestimmungen wurde allerdings in Abs. 1 Z 22 festgelegt, dass als "Familienangehöriger" zu verstehen sei,"Bis zum FNG-Anpassungsgesetz gab es für das Verfahren nach Paragraph 35, AsylG keine spezifische Umschreibung des Begriffs "Familienangehöriger". Im Rahmen der in Paragraph 2, AsylG 2005 festgeschriebenen Begriffsbestimmungen wurde allerdings in Absatz eins, Ziffer 22, festgelegt, dass als "Familienangehöriger" zu verstehen sei, "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe der Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." Während also nach dieser Definition hinsichtlich der Eigenschaft als "Familienangehöriger" bei minderjährigen Kindern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen war und insofern eine Perpetuierung angeordnet wurde, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukam, war das bezüglich des Elternteils eines minderjährigen Kindes (in Bezug auf die Minderjährigkeit des Kindes) nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der Ehegatteneigenschaft wurde nicht der Antragszeitpunkt für wesentlich erklärt. Daraus war allgemein in Bezug auf § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu schließen, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als "Familienangehörige" zu betrachten waren, ebenso wie eine zwischenzeitige Beendigung der Ehe einem "ursprünglichen" Ehegatten die Eigenschaft als "Familienangehöriger" nahm.Während also nach dieser Definition hinsichtlich der Eigenschaft als "Familienangehöriger" bei minderjährigen Kindern ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen war und insofern eine Perpetuierung angeordnet wurde, sodass dem Eintritt der Volljährigkeit bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukam, war das bezüglich des Elternteils eines minderjährigen Kindes (in Bezug auf die Minderjährigkeit des Kindes) nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der Ehegatteneigenschaft wurde nicht der Antragszeitpunkt für wesentlich erklärt. Daraus war allgemein in Bezug auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu schließen, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit eines bei Verfahrensbeginn zunächst noch Minderjährigen seine Eltern nicht mehr als "Familienangehörige" zu betrachten waren, ebenso wie eine zwischenzeitige Beendigung der Ehe einem "ursprünglichen" Ehegatten die Eigenschaft als "Familienangehöriger" nahm.
  5. Ein im Rahmen von Begriffsbestimmungen festgelegtes Verständnis eines Terminus zwingt indes nicht in jedem Fall dazu, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. November 2011, Zl. 2010/21/0494, VwSlg. 18.269). In sinngemäßer Übertragung der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  7. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, angestellten Überlegungen, wonach es im (bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen) Asylerstreckungsverfahren von Kindern auf die Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt (und nicht im Entscheidungszeitpunkt) ankommen müsse - was dann im Übrigen auch in der mit der AsylG-Novelle 2003 in § 1 Z 6 des seinerzeitigen Asylgesetzes 1997 erstmals geschaffenen und im hier vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen in § 2 Abs. 1 Z 22 des nunmehrigen Asylgesetzes 2005 übernommenen Definition des Familienangehörigen Niederschlag gefunden hat -, ließe sich daher die Ansicht vertreten, es müsse im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch in Bezug auf Eltern als Antragsteller die Minderjährigkeit ihres Kindes im Antragszeitpunkt ausreichen.
  8. Ein im Rahmen von Begriffsbestimmungen festgelegtes Verständnis eines Terminus zwingt indes nicht in jedem Fall dazu, diesen innerhalb eines Gesetzes stets im Sinn der Legaldefinition auszulegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. November 2011, Zl. 2010/21/0494, VwSlg. 18.269). In sinngemäßer Übertragung der im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  10. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, angestellten Überlegungen, wonach es im (bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vorgesehenen) Asylerstreckungsverfahren von Kindern auf die Minderjährigkeit im Antragszeitpunkt (und nicht im Entscheidungszeitpunkt) ankommen müsse - was dann im Übrigen auch in der mit der AsylG-Novelle 2003 in Paragraph eins, Ziffer 6, des seinerzeitigen Asylgesetzes 1997 erstmals geschaffenen und im hier vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des nunmehrigen Asylgesetzes 2005 übernommenen Definition des Familienangehörigen Niederschlag gefunden hat -, ließe sich daher die Ansicht vertreten, es müsse im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch in Bezug auf Eltern als Antragsteller die Minderjährigkeit ihres Kindes im Antragszeitpunkt ausreichen.
  11. Eine solche Sichtweise ist am Boden der mit
  12. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage nach dem FNG-Anpassungsgesetz nicht mehr möglich. Mit dem genannten Gesetz wurde dem § 35 AslyG 2005 nämlich ein fünfter Absatz angefügt, der wie folgt lautet:
  13. Eine solche Sichtweise ist am Boden der mit
  14. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage nach dem FNG-Anpassungsgesetz nicht mehr möglich. Mit dem genannten Gesetz wurde dem Paragraph 35, AslyG 2005 nämlich ein fünfter Absatz angefügt, der wie folgt lautet: "
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." Gleichzeitig wurde (u.a.) § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 novelliert und der erste Absatz des § 35 AsylG 2005 dahingehend ergänzt, dass (nur) "Familienangehörige gemäß Abs. 5" den maßgeblichen Antrag stellen "können", weshalb insgesamt an der Relevanz der nunmehr in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" im gegebenen Zusammenhang kein Zweifel bestehen kann. Dass damit ein Verständnis im zuvor dargestellten Sinn (auch bei antragstellenden Eltern sei bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen) nicht mehr in Betracht kommt, lässt sich überdies den ErläutRV zu den erwähnten Änderungen bzw. Ergänzungen des § 35 AsylG 2005 durch das FNG-Anpassungsgesetz (2144 BlgNR
  1. GP 17f) entnehmen. Dort heißt es auszugsweise:Gleichzeitig wurde (u.a.) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 novelliert und der erste Absatz des Paragraph 35, AsylG 2005 dahingehend ergänzt, dass (nur) "Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen "können", weshalb insgesamt an der Relevanz der nunmehr in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltenen Definition des "Familienangehörigen" im gegebenen Zusammenhang kein Zweifel bestehen kann. Dass damit ein Verständnis im zuvor dargestellten Sinn (auch bei antragstellenden Eltern sei bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen) nicht mehr in Betracht kommt, lässt sich überdies den ErläutRV zu den erwähnten Änderungen bzw. Ergänzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 durch das FNG-Anpassungsgesetz (2144 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 17f) entnehmen. Dort heißt es auszugsweise: "Demnach sind für diese Einreiseverfahren nicht die Bestimmungen der Statusrichtlinie anwendbar, sondern weiterhin jene der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12, denen zu Folge die Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten soll. Eine darüber hinausgehende Zusammenführung mit weiteren Verwandten ist nicht vorgesehen. Da § 35 somit eine unterschiedliche Definition des Familienangehörigen zugrunde liegt als dem Familienverfahren im Inland, ist eine eigene Begriffsdefinition nur für die Zwecke des § 35 erforderlich.""Demnach sind für diese Einreiseverfahren nicht die Bestimmungen der Statusrichtlinie anwendbar, sondern weiterhin jene der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 03.10.2003 Seite 12, denen zu Folge die Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten soll. Eine darüber hinausgehende Zusammenführung mit weiteren Verwandten ist nicht vorgesehen. Da Paragraph 35, somit eine unterschiedliche Definition des Familienangehörigen zugrunde liegt als dem Familienverfahren im Inland, ist eine eigene Begriffsdefinition nur für die Zwecke des Paragraph 35, erforderlich." Einerseits sieht die angesprochene RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere der Eltern) in ihrem Art. 4 Abs. 2 lit. a nur optional vor. Andererseits lassen die zitierten ErläutRV aber eine restriktive Tendenz, was den zu erfassenden Personenkreis anlangt, der nicht über das von der RL 2003/86/EG geforderte Maß hinausgehen soll, erkennen. Das steht einer erweiternden Auslegung - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, entgegen.Einerseits sieht die angesprochene RL 2003/86/EG den Nachzug von Aszendenten (insbesondere der Eltern) in ihrem Artikel 4, Absatz 2, Litera a, nur optional vor. Andererseits lassen die zitierten ErläutRV aber eine restriktive Tendenz, was den zu erfassenden Personenkreis anlangt, der nicht über das von der RL 2003/86/EG geforderte Maß hinausgehen soll, erkennen. Das steht einer erweiternden Auslegung - sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde - dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, entgegen.
  3. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei jener Person, die in Österreich Asyl erhalten hat und an die der gegenständliche Antrag nach § 35 AsylG 2005 anknüpft, um den angeblichen Sohn der Beschwerdeführerin. Dieser war wohl im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits einen Tag danach, unstrittig vor Erlassung des hier bekämpften Bescheides, die Volljährigkeit erlangt (jedenfalls nach dem in diesem Kontext allein maßgeblichen innerstaatlichen Recht (vgl. dazu in Bezug auf die bis zum
  4. Dezember 2013 geltende Rechtslage Fessl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 390f, zum seinerzeitigen § 16 Abs. 1 AsylG 2005; daran soll sich ausweislich der ErläutRV zum FNG, 1803 BlgNR
  5. GP 12, auch auf Basis des nunmehr geltenden § 10 Abs. 1 BFA-VG nichts geändert haben))."
  6. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei jener Person, die in Österreich Asyl erhalten hat und an die der gegenständliche Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 anknüpft, um den angeblichen Sohn der Beschwerdeführerin. Dieser war wohl im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits einen Tag danach, unstrittig vor Erlassung des hier bekämpften Bescheides, die Volljährigkeit erlangt (jedenfalls nach dem in diesem Kontext allein maßgeblichen innerstaatlichen Recht vergleiche dazu in Bezug auf die bis zum
  7. Dezember 2013 geltende Rechtslage Fessl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 390f, zum seinerzeitigen Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005; daran soll sich ausweislich der ErläutRV zum FNG, 1803 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 12, auch auf Basis des nunmehr geltenden Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG nichts geändert haben))."
  9. Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 am 23.06.2016 gestellt und als Bezugsperson letztlich ein in Österreich asylberechtigter Sohn genannt. Aufgrund des Geburtsdatums XXXX hat diese Bezugsperson jedenfalls bereits am 24.06.2016, das heißt einen Tag nach Antragstellung, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig.
  10. Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 am 23.06.2016 gestellt und als Bezugsperson letztlich ein in Österreich asylberechtigter Sohn genannt. Aufgrund des Geburtsdatums römisch 40 hat diese Bezugsperson jedenfalls bereits am 24.06.2016, das heißt einen Tag nach Antragstellung, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und ist seither volljährig. Wie auch in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegenden Fall war die angeführte Bezugsperson zwar im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach (1 Tag) und jedenfalls noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (sowie des gegenständlichen Erkenntnisses) die Volljährigkeit erlangt, weswegen den Beschwerdeführerin seither im Lichte der oben dargestellten Judikatur schon aus diesem Grund nicht mehr die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß § 35 AsylG 2005 zukommt.Wie auch in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zu Grunde liegenden Fall war die angeführte Bezugsperson zwar im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) minderjährig, hat aber bereits kurz danach (1 Tag) und jedenfalls noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (sowie des gegenständlichen Erkenntnisses) die Volljährigkeit erlangt, weswegen den Beschwerdeführerin seither im Lichte der oben dargestellten Judikatur schon aus diesem Grund nicht mehr die Eigenschaft als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zukommt. Gemäß dem Vorgesagten war die Beschwerdeführerin daher bei dem verfahrenswesentlichen Zeitpunkt, nämlich den der Erlassung des bekämpften Bescheides, der am Boden der aktuell geltenden Rechtslage zu ergehen hatte, nicht Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag nach § 35 AsylG 2005 bzw. die gegen den abweisenden Bescheid der Botschaft erhobene Beschwerde konnte daher bereits aus diesem Grund nicht erfolgreich sein.Gemäß dem Vorgesagten war die Beschwerdeführerin daher bei dem verfahrenswesentlichen Zeitpunkt, nämlich den der Erlassung des bekämpften Bescheides, der am Boden der aktuell geltenden Rechtslage zu ergehen hatte, nicht Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 bzw. die gegen den abweisenden Bescheid der Botschaft erhobene Beschwerde konnte daher bereits aus diesem Grund nicht erfolgreich sein. Hinzuweisen ist auch darauf, dass eine andere Entscheidung, die auch volljährigen Personen ein Recht auf Familiennachzug ihrer Eltern gewähren würde, dem Telos der Bestimmung des §35 AsylG hinsichtlich der Möglichkeit eines Familiennachzuges von Eltern einer minderjährigen Bezugsperson entgegenlaufen würde. Festzuhalten ist auch, dass wie die Botschaft zu Recht in ihrer Entscheidung ausgeführt hat, die Antragstellerin bis dato keine zweifelsfreien Unterlagen betreffend des angeführten Abstammungsverhältnis zur Bezugsperson vorgelegt hat. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag somit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der - im Ergebnis - zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag somit ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der - im Ergebnis - zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.
  11. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
  12. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Dass im betreffenden Verfahren darüber hinaus exzeptionelle Gründe vorliegen würden, die dennoch in casu unter Betrachtung des Art. 8 EMRK eine Familienzusammenführung notwendig erscheinen lassen würden, kann sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren glaubwürdig und nachvollziehbar nicht entnommen werden, bzw. sind diesbezügliche Hinweise dem vorliegenden Verwaltungsakt gänzlich nicht zu entnehmen.Dass im betreffenden Verfahren darüber hinaus exzeptionelle Gründe vorliegen würden, die dennoch in casu unter Betrachtung des Artikel 8, EMRK eine Familienzusammenführung notwendig erscheinen lassen würden, kann sämtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren glaubwürdig und nachvollziehbar nicht entnommen werden, bzw. sind diesbezügliche Hinweise dem vorliegenden Verwaltungsakt gänzlich nicht zu entnehmen.
  13. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  14. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
  15. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  16. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2142001.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.