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{'item': 'W172 2137681-1'}

Obsah (22)§ 50§ 52Art. 133§ 48q§ 48d§ 9§ 82§ 48§ 64§ 38§ 6§ 22§ 58Art. 130§ 24§ 14§ 15§ 81a§ 48f§ 48aArt. 1Art. 6

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW172 2137681-1 SpruchW172 2137681-1/20E W172 2137686-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 50Vw

GVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 5.000,-- bzw. 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 5.000,-- bzw. 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 8.000,-- bzw. 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 8.000,-- bzw. 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. I 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013.Die Strafnorm lautet Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, BGBl. römisch eins 1989/555 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,. Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-1 hat einen Beitrag von EUR 500-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-2 hat einen Beitrag von EUR 800-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe. Die Beschwerdeführer haben

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.Die Beschwerdeführer haben

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Ad. I.2.Ad. römisch eins.2.

§ 50Vw

GVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 1.500,-- bzw. 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 1.500,-- bzw. 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 2.500,-- bzw. 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 2.500,-- bzw. 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. I 1989/555 i.d.F BGBl. I Nr. 184/2013.Die Strafnorm lautet Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, BGBl. römisch eins 1989/555 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,. Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-1 hat einen Beitrag von EUR 150-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-2 hat einen Beitrag von EUR 250-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe. Die Beschwerdeführer haben

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.Die Beschwerdeführer haben

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Ad. I.3.Ad. römisch eins.3.

§ 50Vw

GVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 1.500,-- bzw. 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-1 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 1.500,-- bzw. 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 2.500,-- bzw. 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde von Beschwerdeführer-2 in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf EUR 2.500,-- bzw. 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Die Strafnorm lautet § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG, BGBl. I 1989/555 i.d.F BGBl. I Nr. 184/2013.Die Strafnorm lautet Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, BGBl. römisch eins 1989/555 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,. Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-1 hat einen Beitrag von EUR 150-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer Beschwerdeführer-2 hat einen Beitrag von EUR 250-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10 % der nunmehrig verhängten Strafe. Die Beschwerdeführer haben

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.Die Beschwerdeführer haben

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. B) Ad. I.1 - I.3.Ad. römisch eins.1 - römisch eins.3. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 14.09.2015 (ON 02a; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint), 10.11.2015 (ON 03a) und 19.01.2016 (ON 10a) ergingen Auskunftsersuchen

§ 48qAbs. 1 Börse

G" (an die mithaftende Partei, der A-AG (im Folgenden auch: "A-AG")1. Mit Schreiben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") vom 14.09.2015 (ON 02a; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint), 10.11.2015 (ON 03a) und 19.01.2016 (ON 10a) ergingen Auskunftsersuchen

Paragraph 48 q, Absatz eins, BörseG" (an die mithaftende Partei, der A-AG (im Folgenden auch: "A-AG") In Erwiderung dieser erfolgten Schreiben des Vorstands der A-AG, nämlich unterfertigt von den beiden Beschwerdeführern, Beschwerdeführer-1 (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-1") und Beschwerdeführer-2 (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-2") vom 30.09.2015 (ON 02) bzw. ihres anwaltlichen Rechtsvertreters vom 04.12.2015 (ON 03) und 09.02.2016 (ON 10).

  1. Jeweils mit Schreiben der FMA vom 11.05.2016 erging eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" an den Beschwerdeführer-1 (ON 13) und den Beschwerdeführer-2 (ON 14), zugestellt am 12.05.
  2. In Erwiderung dieser Aufforderung wurden mit Schreiben der beiden Beschwerdeführer jeweils vom 20.06.2016 eine "Rechtfertigung" übermittelt (ON 16), der eine E-Mail von der adhoc.pressetext.com vom XXXX angefügt war (Beil. ./1 zu ON 16).In Erwiderung dieser Aufforderung wurden mit Schreiben der beiden Beschwerdeführer jeweils vom 20.06.2016 eine "Rechtfertigung" übermittelt (ON 16), der eine E-Mail von der adhoc.pressetext.com vom römisch 40 angefügt war (Beil. ./1 zu ON 16).
  3. Dem Akt der FMA wurden zudem folgende Unterlagen beigefügt: -Strichaufzählung Firmenbuchauszug vom 10.05.2016 bezüglich der A-AG (ON 01); -Strichaufzählung Ad-hoc-Meldung der A-AG vom XXXX (ON 04);Ad-hoc-Meldung der A-AG vom römisch 40 (ON 04); -Strichaufzählung Veröffentlichungsbeleg zur Ad-hoc-Meldung vom gleichen Tag (ON 05); -Strichaufzählung Bericht der A-AG zum
  4. Halbjahr 2015, vom XXXX (ON 06);Bericht der A-AG zum
  5. Halbjahr 2015, vom römisch 40 (ON 06); -Strichaufzählung Artikel des "Börsenkuriers" vom XXXX (ON 07);Artikel des "Börsenkuriers" vom römisch 40 (ON 07); -Strichaufzählung Artikel der "Salzburger Nachrichten" vom XXXX (ON 08);Artikel der "Salzburger Nachrichten" vom römisch 40 (ON 08); -Strichaufzählung Ad-hoc-Meldung der A-AG vom XXXX (ON 09);Ad-hoc-Meldung der A-AG vom römisch 40 (ON 09); -Strichaufzählung Bericht der FMA zur Untersuchung auf mögliche Verletzung von Meldeverpflichtungen

§ 48dAbs. 1 Börse

G (ON 11);Bericht der FMA zur Untersuchung auf mögliche Verletzung von Meldeverpflichtungen

Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG (ON 11); -Strichaufzählung Protokoll zur Sitzung des Aufsichtsrates der A-AG vom 18.09.2015 (ON 12a); -Strichaufzählung Protokoll zur Sitzung des Aufsichtsrates der A-GmbH (im Folgenden auch: "A-GmbH") vom 18.09.2015 (ON 12b); -Strichaufzählung Schreiben des Beschwerdeführer-2 vom 18.08.2016 an die FMA (ON 18)

  1. in Folge erging jeweils ein Straferkenntnis der FMA vom 05.08.2016, Zl. FMA-EL130589.100/0001-LAW/2016, bzw. Zl. FMA-EL130589.100/0002-LAW/2016 (ON 17), an die beiden Beschwerdeführer, zugestellt jeweils am 09.08.
  2. Hiergegen wurde jeweils mit Schriftsatz vom 06.09.2016 Beschwerde von den beiden Beschwerdeführern erhoben (ON 20), eingebracht jeweils am 08.09.
  3. Diesen war ein Schreiben vom Vorstand der B-AG (im Folgenden auch: "B-AG") an die A-AG vom 05.09.2016 (Beil. ./1 zu ON 20) beigefügt.
  4. Daraufhin erging jeweils eine Beschwerdevorentscheidung der FMA vom 23.09.2016, Zl. FMA-EL130589.100/0001-LAW/2016 bzw. Zl. FMA-EL130589.100/0002-LAW/2016 (ON 21), an die beiden Beschwerdeführer, zugestellt am 27.09.2016, mit folgenden an den jeweiligen Beschwerdeführer gerichteter (im Wesentlichen lautender) Spruch: "Sie [Beschwerdeführer-1; Anm. des BVwG] sind seit XXXX Vorstandsmitglied der A-AG, einer Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift ORT-A, deren Aktien jedenfalls im Tatzeitraum unter der ISIN ATXXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse, im Marktsegment Standard Market Auctions, notierten."Sie [Beschwerdeführer-1; Anmerkung des BVwG] sind seit römisch 40 Vorstandsmitglied der A-AG, einer Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift ORT-A, deren Aktien jedenfalls im Tatzeitraum unter der ISIN ATXXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse, im Marktsegment Standard Market Auctions, notierten. [bzw.; Anm. des BVwG][bzw.; Anmerkung des BVwG] "Sie [Beschwerdeführer-2; Anm. des BVwG] sind seit XXXX Vorstandsmitglied der A-AG, einer Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift ORT-A, deren Aktien jedenfalls im Tatzeitraum unter der ISIN ATXXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse, im Marktsegment Standard Market Auctions, notierten.""Sie [Beschwerdeführer-2; Anmerkung des BVwG] sind seit römisch 40 Vorstandsmitglied der A-AG, einer Aktiengesellschaft mit der Geschäftsanschrift ORT-A, deren Aktien jedenfalls im Tatzeitraum unter der ISIN ATXXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse, im Marktsegment Standard Market Auctions, notierten." In Folge gleichlautend: "I. Sie haben in dieser Funktion

§ 9Abs.1 VSt

G zu verantworten, dass die A-AG an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die Information, dass"I. Sie haben in dieser Funktion

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die A-AG an ihrem Unternehmenssitz unterlassen hat, eine sie unmittelbar betreffende Insider-Information, und zwar die Information, dass die B-AG im Verlauf des

  1. Halbjahres 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY stark zurückfahren wird, so dass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung steht und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden sind,
  2. unverzüglich ab Bestätigung seitens des Vorstandsmitglieds (Vertrieb und Marketing) der C-AG, CC (im Folgenden auch: "CC") am 31.08.2015, ab 15:30

§ 48dAbs. 1 erster Satz Börse

G der Öffentlichkeit bekannt zu geben;1. unverzüglich ab Bestätigung seitens des Vorstandsmitglieds (Vertrieb und Marketing) der C-AG, CC (im Folgenden auch: "CC") am 31.08.2015, ab 15:30

Paragraph 48 d, Absatz eins, erster Satz BörseG der Öffentlichkeit bekannt zu geben; 2.

§ 82Abs. 7 Börse

G vor der Veröffentlichung der FMA mitzuteilen sowie2.

Paragraph 82, Absatz 7, BörseG vor der Veröffentlichung der FMA mitzuteilen sowie 3.

§ 82Abs. 7 Börse

G vor der Veröffentlichung dem Börseunternehmen mitzuteilen.3.

Paragraph 82, Absatz 7, BörseG vor der Veröffentlichung dem Börseunternehmen mitzuteilen. Bei der o.g. Information handelte es sich um eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die die A-AG direkt betraf und die, wenn sie öffentlich bekannt geworden wäre, geeignet gewesen wäre, den Kurs der Aktien der A-AG erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung genutzt hätte. Erst am XXXX um 15:00 Uhr veröffentlichte die A-AG via Ad-hoc-MeldungErst am römisch 40 um 15:00 Uhr veröffentlichte die A-AG via Ad-hoc-Meldung "B-AG-Schritte zwingen zu dramatischen Anpassungsmaßnahmen", und gibt weiter bekannt: "Die B-AG hat der A-AG-Gruppe Ende August 2015 mitgeteilt, dass sie im Verlauf des

  1. Halbjahres 2016 die MATERIALIE-XY in XXXX stark zurückfahren und das A-AG Volumen circa auf die Hälfte reduzieren wird. Diese MATERIALIE-2 ist das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG-Gruppe. Zudem teilte B-AG der A-AG-Gruppe mit, dass nach verschiedenen in den letzten Monaten bereits getätigten Preiserhöhungen mit Wirkung
  2. September 2015 eine weitere Preiserhöhung um rund 10 Prozent erfolgt ist, wobei bei den aktuellen Marktverhältnissen eine Weitergabe an den Kunden von maximal 5 Prozent möglich ist. Beide angekündigten Schritte sind für die A-AG-Gruppe dramatisch und beendigen de facto eine partnerschaftliche Achse der Zusammenarbeit, die XXXX ihren Anfang genommen und seither in der Produktionsstruktur der A-AG-Gruppe eine dominante Rolle gespielt hat."Die B-AG hat der A-AG-Gruppe Ende August 2015 mitgeteilt, dass sie im Verlauf des
  3. Halbjahres 2016 die MATERIALIE-XY in römisch 40 stark zurückfahren und das A-AG Volumen circa auf die Hälfte reduzieren wird. Diese MATERIALIE-2 ist das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG-Gruppe. Zudem teilte B-AG der A-AG-Gruppe mit, dass nach verschiedenen in den letzten Monaten bereits getätigten Preiserhöhungen mit Wirkung
  4. September 2015 eine weitere Preiserhöhung um rund 10 Prozent erfolgt ist, wobei bei den aktuellen Marktverhältnissen eine Weitergabe an den Kunden von maximal 5 Prozent möglich ist. Beide angekündigten Schritte sind für die A-AG-Gruppe dramatisch und beendigen de facto eine partnerschaftliche Achse der Zusammenarbeit, die römisch 40 ihren Anfang genommen und seither in der Produktionsstruktur der A-AG-Gruppe eine dominante Rolle gespielt hat. Die notwendigen umfangreichen Anpassungsmaßnahmen werden zu einer Verkleinerung der A-AG-Gruppe führen. Wir rechnen trotz der leicht expansiven Maßnahmen im Nicht-MATERIALIE-4-Bereich mit einem Umsatzrückgang von voraussichtlich 14-20 Prozent. (...) Zusammen mit den eingeleiteten Investitions- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich der A-AG-Gruppe wird der beschriebene Umsatzrückgang zu einer empfindlichen Anpassung der möglichen Dividendenpolitik führen." II. Die A-AG haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die A-AG haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: I.1 § 48d Abs 1 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015 i.V.m. § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015;römisch eins.1 Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,; I.2 § 82 Abs 7 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012 i.V.m. § 48 Abs 1 Z 6, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015;römisch eins.2 Paragraph 82, Absatz 7, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,; I.3 § 82 Abs 7 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012 i.V.m. § 48 Abs 1 Z 6, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015,römisch eins.3 Paragraph 82, Absatz 7, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,,

§ 48Abs 1 Z 2 Börse

G, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015"

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, BGBl 1989/555 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 69/2015" [Betreffend Beschwerdeführer-1; Anm. des BVwG][Betreffend Beschwerdeführer-1; Anmerkung des BVwG] "Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: I.1. Geldstrafe von I.1. 8.000 Euro,römisch eins.1. Geldstrafe von römisch eins.1. 8.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden,

§ 48Abs 1 Z 2 Börse

G, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, BGBl 1989/555 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, I.2. 2.500 Euro,römisch eins.2. 2.500 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden,

§ 48Abs 1 Z 6 Börse

G, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, I.3. 2.500 Euro,römisch eins.3. 2.500 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Stunden,

§ 48Abs 1 Z 6 Börse

G, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015,

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, gesamt: 13.000 Euro,

§ 48Abs 1 Z 2 Börse

G, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, BGBl 1989/555 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 14.300 Euro" [Betreffend Beschwerdeführer-2; Anm. des BVwG][Betreffend Beschwerdeführer-2; Anmerkung des BVwG] "Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: I.1. Geldstrafe von I.1. 10.000 Euro,römisch eins.1. Geldstrafe von römisch eins.1. 10.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden,

§ 48Abs 1 Z 2 Börse

G, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, BGBl 1989/555 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, I.2. 3.000 Euro,römisch eins.2. 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden,

§ 48Abs 1 Z 6 Börse

G, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, I.3. 3.000 Euro,römisch eins.3. 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden,

§ 48Abs 1 Z 6 Börse

G, BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015,

Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,, gesamt: 16.000 Euro,

§ 48Abs 1 Z 2 Börse

G, BGBl 1989/555 i.d.F. BGBl. I Nr. 69/2015gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG, BGBl 1989/555 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.600 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 17.600 Euro."

  1. Hiergegen wurde jeweils mit Schriftsatz vom 11.10.2016 ein Vorlageantrag von den beiden Beschwerdeführern gestellt (OZ 1 des BVwG-Aktes [im Folgenden sind mit der Angabe von "OZ" Teile des BVwG-Aktes gemeint]), eingebracht jeweils am 13.10.
  2. Diesen war ein Schreiben von einem Vorstandsmitglied der B-AG an die A-AG vom 06.09.2016 (Beil. ./1 zu OZ 1) beigefügt.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2017 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bank- und Börsewesen (im Folgenden auch: "Sachverständiger") bestellt (OZ 2).
  4. Mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2017 wurde römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Bank- und Börsewesen (im Folgenden auch: "Sachverständiger") bestellt (OZ 2).
  5. Mit den Ladungen des BVwG zur am 18.12.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung (OZ 3) wurde den Parteien neben dem Inhalt des Auftrags an den Sachverständiger (Anl. ./1 zu OZ 3) ein Katalog an Fragen an die beiden Beschwerdeführer mit der Aufforderung der Vorlage von diesbezüglichen Beweismitteln (Anl. ./2 zu OZ 3) übermittelt.
  6. Mit den Ladungen des BVwG zur am 18.12.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung (OZ 3) wurde den Parteien neben dem Inhalt des Auftrags an den Sachverständiger (Anlage Punkt /, eins, zu OZ 3) ein Katalog an Fragen an die beiden Beschwerdeführer mit der Aufforderung der Vorlage von diesbezüglichen Beweismitteln (Anlage Punkt /, 2, zu OZ 3) übermittelt.
  7. In Beantwortung dieser gerichtlichen Aufforderung übermittelten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.12.2017 eine "Äußerung" (OZ 7), dem folgende Unterlagen beigefügt waren: -Strichaufzählung eine Aufstellung für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen (Beil. ./14); -Strichaufzählung Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung (Beil. ./15); -Strichaufzählung Aufgliederung samt Referenz auf Jahresabschlussdaten u.a. betreffend prozentuelles Volumen der von B-AG bezogenen MATERIALIE-2 auf den gesamten Wareneinsatz bzw. Umsatz der A-GmbH sowie der A-AG-Gruppe für das Jahr 2015 (Beil. ./16); -Strichaufzählung Skizze über das Projekt XXXX (Beil. ./17);Skizze über das Projekt römisch 40 (Beil. ./17); -Strichaufzählung Datenaufgliederung bezüglich dem Projekt XXXX der A-AG-Gruppe vom 25.11.2015 (Beil. ./18);Datenaufgliederung bezüglich dem Projekt römisch 40 der A-AG-Gruppe vom 25.11.2015 (Beil. ./18); -Strichaufzählung Geschäftsbericht 2015 der A-AG-Gruppe (Beil. ./19).
  8. In Reaktion auf den Auftrag an den Sachverständigen vom 27.11.2017 und zur Äußerung der Beschwerdeführer vom 11.12.2017 übermittelte die FMA mit Schreiben vom 15.12.2017 eine Stellungnahme (OZ 9).
  9. Am 18.12.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 10). Dabei wurden die Verfahren betreffend den beiden Beschwerdeführer zu einer gemeinsamen Verhandlung

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG verbunden.Dabei wurden die Verfahren betreffend den beiden Beschwerdeführer zu einer gemeinsamen Verhandlung

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden. An dieser Verhandlung nahmen die beiden Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, drei Vertreter der FMA sowie drei Zeugen, nämlich DD (im Folgenden auch: "DD"), Aufsichtsratsvorsitzender der C-AG (im Folgenden auch: "C-AG") AA (im Folgenden auch: "AA"), (für MATERIALIE-4-Bereich zuständige) Geschäftsführer der A-GmbH, und BB (im Folgenden auch: "BB"), stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der A-AG, sowie der bestellte Sachverständige teil. Im Rahmen der Verhandlung erstattete der Sachverständige ein Gutachten (s. Anl. ./B zu OZ 10).Im Rahmen der Verhandlung erstattete der Sachverständige ein Gutachten (s. Anlage Punkt /, B, zu OZ 10). 13. Mit Schreiben vom 03.01.2018 (OZ 13) übermittelten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme sowie Ergänzungen und Anmerkungen zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung. Die Niederschrift wurde in Folge entsprechend der Angaben im genannten Schreiben vom BVwG korrigiert. 14. Mit Schreiben vom 08.01.2018 übermittelten die Beschwerdeführer eine Mitteilung (OZ 16) samt einer eidesstattlichen Erklärung vom 04.01.2018 (Beil. ./1 zu OZ 16). 15. Mit Schreiben vom 10.01.2018 übermittelte die FMA eine Äußerung (OZ 17). 16. Mit Schreiben vom 11.01.2018 übermittelten die Beschwerdeführer eine Gegenäußerung (OZ 19). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1. Die A-AG hat ihren Sitz in Österreich und notiert mit Aktien im amtlichen Handel im Marktsegment Standard Market Auction der Wiener Börse (ON 11, S. 3). Ihr untersteht als Tochtergesellschaft die A-GmbH, deren für den MATERIALIE-4-Bereich zuständige Geschäftsführer AA ist (ON 02, S. 1). Der Vorstand der A-AG setzte sich (im Tatzeitraum) aus dem Beschwerdeführer-2 als Vorsitzenden und dem Beschwerdeführer-1 als weiteres Mitglied zusammen. Der Beschwerdeführer-2 ist seit XXXX, der Beschwerdeführer-1 ist seit XXXX Mitglied des Vorstands der A-AG gewesen (ON 01, S. 3f.). Mittlerweile befinden sich beide Beschwerdeführer im Ruhestand. Eine satzungsgemäße Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern lag nicht vor. Dem Beschwerdeführer-1 wurde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer-2 und dem Aufsichtsrat bestimmte Sonderaufgaben und Projekte zur Betreuung zugewiesen. Insbesondere waren dies die Verantwortung für das Immobilienprojekt XXXX sowie das Projekt XXXX. Dementsprechend übte der Beschwerdeführer-1 in diesem Zeitraum auch die Funktion des Geschäftsführers der operativen Gesellschaften Liegenschaftsverwaltung XXXX und XXXX aus, die beiden Konzerngesellschaften der A-AG sind bzw. waren. Die Zuständigkeit des Beschwerdeführer-1 war daher punktuell auf bestimmte Themen beschränkt. Alle Aufgaben, die ihm nicht besonders zugewiesen wurden, wurden im Vorstand von Beschwerdeführer-2 betreut. Mit den Gesprächen und Verhandlungen mit der B-AG sowie mit der Suche nach Ersatzlieferanten für die MATERIALIE-XY war der Beschwerdeführer-1 nicht befasst (OZ 16).Der Vorstand der A-AG setzte sich (im Tatzeitraum) aus dem Beschwerdeführer-2 als Vorsitzenden und dem Beschwerdeführer-1 als weiteres Mitglied zusammen. Der Beschwerdeführer-2 ist seit römisch 40 , der Beschwerdeführer-1 ist seit römisch 40 Mitglied des Vorstands der A-AG gewesen (ON 01, S. 3f.). Mittlerweile befinden sich beide Beschwerdeführer im Ruhestand. Eine satzungsgemäße Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern lag nicht vor. Dem Beschwerdeführer-1 wurde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer-2 und dem Aufsichtsrat bestimmte Sonderaufgaben und Projekte zur Betreuung zugewiesen. Insbesondere waren dies die Verantwortung für das Immobilienprojekt römisch 40 sowie das Projekt römisch 40 . Dementsprechend übte der Beschwerdeführer-1 in diesem Zeitraum auch die Funktion des Geschäftsführers der operativen Gesellschaften Liegenschaftsverwaltung römisch 40 und römisch 40 aus, die beiden Konzerngesellschaften der A-AG sind bzw. waren. Die Zuständigkeit des Beschwerdeführer-1 war daher punktuell auf bestimmte Themen beschränkt. Alle Aufgaben, die ihm nicht besonders zugewiesen wurden, wurden im Vorstand von Beschwerdeführer-2 betreut. Mit den Gesprächen und Verhandlungen mit der B-AG sowie mit der Suche nach Ersatzlieferanten für die MATERIALIE-XY war der Beschwerdeführer-1 nicht befasst (OZ 16). XXXX Zur Kursentwicklung der A-AG-Aktie ist Folgendes festzuhalten:römisch 40 Zur Kursentwicklung der A-AG-Aktie ist Folgendes festzuhalten: Beobachtungszeitraum von 15.08. bis 20.09.2015 (ON 11, S. 12): XXXX Am XXXX, den XXXX (letzter Kurs vor Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung) notierten die Aktien der A-AG mit EUR XXXX. Die nächsten Kursbildungen fanden am XXXX, den XXXX (EUR XXXX) und XXXX, XXXX (XXXX) nach Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung statt. Das entspricht einem Wertverlust von 22,3 %.römisch 40 Am römisch 40 , den römisch 40 (letzter Kurs vor Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung) notierten die Aktien der A-AG mit EUR römisch 40 . Die nächsten Kursbildungen fanden am römisch 40 , den römisch 40 (EUR römisch 40 ) und römisch 40 , römisch 40 (römisch 40 ) nach Veröffentlichung der Ad-hoc Meldung statt. Das entspricht einem Wertverlust von 22,3 %. Laut Bericht der A-AG über das 1. Halbjahr 2015 (ON 06), veröffentlicht am XXXX, wird ein positiver Ausblick für das Geschäftsjahr 2016 für die A-AG beschrieben. Das Unternehmen habe in den letzten Quartalen ein umfassendes Sanierungskonzept durchgeführt, dessen Kosten sich stark belastend auf die Ertragslage auswirken (ON 06, S. 5):Laut Bericht der A-AG über das 1. Halbjahr 2015 (ON 06), veröffentlicht am römisch 40 , wird ein positiver Ausblick für das Geschäftsjahr 2016 für die A-AG beschrieben. Das Unternehmen habe in den letzten Quartalen ein umfassendes Sanierungskonzept durchgeführt, dessen Kosten sich stark belastend auf die Ertragslage auswirken (ON 06, S. 5): "Im zweiten Halbjahr 2015 werden weiterhin außerordentliche Faktoren, wie die Abbruchkosten in XXXX und Instandhaltungsmaßnahmen am Standort ORT-A, die Ertragslage spürbar dämpfen. Die A-AG-Gruppe rechnet dennoch aus derzeitiger Sicht mit einem gegenüber dem Vorjahr besseren und positiven Jahresergebnis."Im zweiten Halbjahr 2015 werden weiterhin außerordentliche Faktoren, wie die Abbruchkosten in römisch 40 und Instandhaltungsmaßnahmen am Standort ORT-A, die Ertragslage spürbar dämpfen. Die A-AG-Gruppe rechnet dennoch aus derzeitiger Sicht mit einem gegenüber dem Vorjahr besseren und positiven Jahresergebnis. [...] Die positive Wirkung im Sinne ertragsreicher Marktsegmente und verbesserter Kosteneffizienz wird ab September 2015 voll zu tragen kommen. Damit ist der Ausblick für die letzten vier Monate 2015 und das Jahr 2016 positiv. Wir können von einer erfolgreichen Restrukturierung sprechen." (ON 06, S. 5). XXXX Weiters wird das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2017 mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen zum Inhalt der Feststellungen erklärt.römisch 40 Weiters wird das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2017 mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen zum Inhalt der Feststellungen erklärt. Folgende Fragen ergingen mit Auftrag an den Sachverständigen (Anl. ./1 zu OZ 3):Folgende Fragen ergingen mit Auftrag an den Sachverständigen (Anlage Punkt /, eins, zu OZ 3): 1. Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von den beiden Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der A-AG am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, ob sie die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten bezogen könnte und sie daher diesbezüglich bis zum XXXX eine Grobprüfung (s. Beschwerde, S. 8 ff.) durchführen musste, deren Abhandlung dann zu einem abschlägigen Ergebnis geführt hat.1. Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von den beiden Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der A-AG am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, ob sie die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten bezogen könnte und sie daher diesbezüglich bis zum römisch 40 eine Grobprüfung (s. Beschwerde, S. 8 ff.) durchführen musste, deren Abhandlung dann zu einem abschlägigen Ergebnis geführt hat. 2. Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von den genannten Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der A-AG am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, welche (allenfalls auch überschlägigen) Auswirkungen die die nicht börsennotierte A-GmbH betreffenden Informationen auf die Gruppe der A-AG haben werden. Diese beantwortete der Sachverständige mit im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten vom 18.12.12017 (s. Anl. ./B zu OZ 10):Diese beantwortete der Sachverständige mit im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten vom 18.12.12017 (s. Anlage Punkt /, B, zu OZ 10): "Der Fall berührt auf der Sachverhaltsebene im Wesentlichen drei Themenkreise:

  1. a)Den Ablauf der Kommunikation über die Entscheidung der B-AG (Wann war die Entscheidung endgültig) -Strichaufzählung Zu dieser Frage bin ich nicht als Sachverständiger bestellt, ich kann aber gerne am Ende meiner Ausführungen, soweit vom Gericht gewünscht, dazu persönlich Stellung nehmen.
  2. b)Den Ablauf der Determinierung durch die A-AG ob es zur B-AG kurzfristig einen alternativen Anbieter gab, der die erforderliche Qualität zu akzeptablen Preisen liefern konnte -Strichaufzählung Dieser Punkt ist durch Frage 1. abgedeckt: Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von der Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, ob sie die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten beziehen könnte und sie daher diesbezüglich bis zum XXXX eine Grobprüfung (Beschwerde [ON 20 (Einfügung des BVwG)], S. 8 ff.) durchführen musste, deren Abhandlung dann zu einem abschlägigen Ergebnis geführt hat.Dieser Punkt ist durch Frage 1. abgedeckt: Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von der Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, ob sie die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten beziehen könnte und sie daher diesbezüglich bis zum römisch 40 eine Grobprüfung (Beschwerde [ON 20 (Einfügung des BVwG)], S. 8 ff.) durchführen musste, deren Abhandlung dann zu einem abschlägigen Ergebnis geführt hat.
  3. c)Den Ablauf der Determinierung ob die Auswirkungen eines 50%igen Lieferausfalls der B-AG sowie von Preissteigerungen auf die Restlieferungsmenge auf die A-AG erheblich waren (Thematik "Tochter / Konzern") -Strichaufzählung Dieser Punkt ist durch Frage 2 abgedeckt. Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von der Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, welche (allenfalls auch überschlägigen) Auswirkungen die die nicht börsennotierte A-GmbH betreffenden Informationen auf die A-AG-Gruppe haben werden. Nicht berufen bin ich zur Beurteilung der Frage, ob bzw. wann eine präzise Information im Rechtssinne vorlag bzw. ob und wann diese Information kurserheblich war. Diesbezüglich handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beantwortung dem erkennenden Senat obliegt. Zur ersten Frage des Gerichts an den Sachverständiger, nämlich zum Ablauf der Determinierung durch die A-AG, ob es zur B-AG einen alternativen Anbieter gab, der die erforderliche Qualität zu akzeptablen Preisen liefern konnte: XXXX Ich beantworte daher die vom Senat gestellte 1. Frage wie folgt: Die genauen Umstände für einen Ersatz der Lieferung durch die B-AG (so ein solcher Ersatz überhaupt möglich gewesen sein sollte) mögen erst aus eingehenderen Analysen abgeleitet worden sein. Dass jedoch die von der A-GmbH gelieferte MATERIALIE-2 in KONTINENT-A nicht anderwärtig erhältlich war, und dass i.Z.m. Lieferungen aus KONTINENT-B erhebliche Kostennachteile im Bereich von Zöllen und Transportkosten bestehen und man insbesondere auch den Preisvorteil, der sich aus der Sonderstellung gegenüber der B-AG ergab (siehe Beweisaussage DD), kaum halten wird können, sollte dem Vorstand der A-AG aus seiner umfangreichen internationalen Markttätigkeit, insbesondere auch in XXXX, sowie aus dem generellen Kostendruck auf der MATERIALIE-4-Seite, zumindest dem Grunde nach unmittelbar bewusst gewesen sein. Dies wurde auch in der heutigen Verhandlung entsprechend bestätigt.römisch 40 Ich beantworte daher die vom Senat gestellte 1. Frage wie folgt: Die genauen Umstände für einen Ersatz der Lieferung durch die B-AG (so ein solcher Ersatz überhaupt möglich gewesen sein sollte) mögen erst aus eingehenderen Analysen abgeleitet worden sein. Dass jedoch die von der A-GmbH gelieferte MATERIALIE-2 in KONTINENT-A nicht anderwärtig erhältlich war, und dass i.Z.m. Lieferungen aus KONTINENT-B erhebliche Kostennachteile im Bereich von Zöllen und Transportkosten bestehen und man insbesondere auch den Preisvorteil, der sich aus der Sonderstellung gegenüber der B-AG ergab (siehe Beweisaussage DD), kaum halten wird können, sollte dem Vorstand der A-AG aus seiner umfangreichen internationalen Markttätigkeit, insbesondere auch in römisch 40 , sowie aus dem generellen Kostendruck auf der MATERIALIE-4-Seite, zumindest dem Grunde nach unmittelbar bewusst gewesen sein. Dies wurde auch in der heutigen Verhandlung entsprechend bestätigt. Ablauf der Determinierung ob die Auswirkungen eines 50%igen Ausfalls der B-AG sowie von Preissteigerungen auf die Restlieferungsmenge auf die A-AG erheblich waren (Thematik "Tochter / Konzern") Ich darf nunmehr auf die zweite Frage des Senats eingehen: Der Sachverständige möge darstellen, ob und inwiefern es auf Basis der von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweismittel plausibel ist, dass dem Beschwerdeführer am 31.08.2015 noch nicht bekannt war, welche (allenfalls auch überschlägigen) Auswirkungen die die nicht börsennotierte A-GmbH betreffenden Informationen auf die A-AG-Gruppe haben werden. Hintergrund dieser Frage sind folgende Ausführungen in den Beschwerden (z.B. vom Beschwerdeführer-1 auf S. 9): "Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um einen Konzernsachverhalt geht. Die Informationen betrafen nicht die börsennotierte A-AG, sondern deren Tochtergesellschaft A-GmbH. Im Regelfall muss aber eine Angelegenheit, die primär eine Tochtergesellschaft oder ein anderes Konzernunternehmen betrifft, umso gravierender sein, um auf den Kursverlauf der börsennotierten Mutter durchzuschlagen." Es wird daher ins Treffen geführt, dass der wesentliche Sachverhalt sich in einer Tochtergesellschaft der A-AG abgespielt hat und dass es Zeit und eines gewissen Aufwands bedurfte, die Auswirkungen auf den Konzern entsprechend einzuschätzen. XXXX Ich beantworte daher die 2. Frage des Senates wie folgt: Die genauen finanziellen Konsequenzen der Ankündigungen der B-AG mögen erst aus eingehenderen Analysen abgeleitet worden sein. Dass jedoch die Entscheidung der B-AG ein erhebliches Bedrohungspotenzial auf Umsatz und Gewinn der A-AG aufwies, dürfte dem Vorstand bereits am 31.08.2015 klar gewesen sein.römisch 40 Ich beantworte daher die 2. Frage des Senates wie folgt: Die genauen finanziellen Konsequenzen der Ankündigungen der B-AG mögen erst aus eingehenderen Analysen abgeleitet worden sein. Dass jedoch die Entscheidung der B-AG ein erhebliches Bedrohungspotenzial auf Umsatz und Gewinn der A-AG aufwies, dürfte dem Vorstand bereits am 31.08.2015 klar gewesen sein. Ich halte nochmals fest, dass die obigen Ausführungen kein Präjudiz hinsichtlich der Frage darstellen, wann genau der Vorstand der A-AG davon auszugehen hatte, dass die Entscheidung der B-AG endgültig war." .) Schließlich wird auch nachfolgender Abschnitt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2017 (s. OZ 10, S. 16 f.) ebenfalls in die Feststellungen aufgenommen: "Der VR [Vorsitzender Richter; Anm. des BVwG] fragt zusätzlich den SV [Sachverständiger; Anm. des BVwG] wie aus seiner wirtschaftlichen Sicht heraus der Entscheidungsprozess der A-AG auf Grund der Mitteilung der Strategieänderung der B-AG zu beurteilen wäre."Der VR [Vorsitzender Richter; Anmerkung des BVwG] fragt zusätzlich den SV [Sachverständiger; Anmerkung des BVwG] wie aus seiner wirtschaftlichen Sicht heraus der Entscheidungsprozess der A-AG auf Grund der Mitteilung der Strategieänderung der B-AG zu beurteilen wäre. SV: Ich weise zunächst darauf hin, dass ich kein Experte für betriebswirtschaftliche Abläufe in einem Unternehmen bin. Auch möchte ich mit meiner Stellungnahme nicht Fragen beantworten, die letztlich börsenrechtlicher Natur sind und vom Gericht beantwortet werden müssen. Allerdings habe ich auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit auch Einblicke und Erfahrungen über derartige Entscheidungsvorgänge. Im Übrigen kenne ich auch den XXXXbereich, in deren Zusammenhang nunmehr auch die Herkunft der C-AG mit ihren Verantwortlichen steht. Bei der Beurteilung der Frage, wie ein solcher Entscheidungsprozess aus dem Blickwinkel der A-AG-Gruppe abläuft, ist zunächst zu sagen, dass bei einer so wichtigen Entscheidung von der B-AG, die die Strategie und den Standort der A-AG-Gruppe betrifft, man bei deren Mitteilung es nicht alleine bei der diesbezüglichen Aussage eines der B-AG zugehörigen Prokuristen belassen würde. Daher ist auch eine Rückfrage der Verantwortlichen der A-AG bei anderen Organen oder Ebenen wie B-AG nachvollziehbar, da diese auch andere Standpunkte zu diesem Thema haben können, die nicht nur betriebswirtschaftlich begründet sind, sondern unter Umständen auch standortpolitischer Natur sein können. Aus rein aktienrechtlicher Sicht hinaus sollte DD als Vertreter der C-AG theoretisch betrachtet keinen direkten Einfluss in der B-AG haben. In der Wirtschaftspraxis kann man jedoch davon ausgehen, dass er diesbezüglich eine wichtige Person darstellt. Zur Verdichtung der Prozentsätze bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich der Aussichten, dass die B-AG von ihrer Entscheidung wieder abrückt, kann ich als SV nichts beitragen, sie stützen sich ohnehin auf das Vorbringen der Beschwerdeführer und können nur eben im Beweisverfahren gewürdigt werden. Dass man aber bei einer derart wichtigen Frage mit DD kommuniziert, um diese Frage zu verifizieren, ist absolut nachvollziehbar." 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die beiden Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 mit der Einvernahme des Beschwerdeführer-2 sowie der Zeugen DD, AA und BB und der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, auf das im Rahmen der Verhandlung erstattete Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung. Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. II.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. römisch zwei.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. Auch den Angaben des Beschwerdeführer-2, den sich in der Verhandlung auch der Beschwerdeführer-1 vollinhaltlich anschloss, und derjenigen der Zeugen konnte bis auf zwei auftretende Widersprüchlichkeiten (siehe weiter unten) voll gefolgt werden, da aufgrund des persönlichen Hintergrunds dieser Personen ihres Auftretens und ihrer Aussagen ihre Glaubwürdigkeit entgegensprechende Anhaltspunkte nicht hervorkamen. Entgegenstehende Angaben in vorher erstatteten Schriftsätzen, so zur von den Beschwerdeführern behaupteten, am 31.08.2017 noch bestehenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die B-AG aufgrund weiterer Gespräche mit ihrem Vorstandsvorsitzenden EE (im Folgenden auch: "EE") und/oder dem Vorstand ihres Hauptaktionärs C-AG und im Hinblick auf die von der A-AG vorzubringenden Argumente ihre Ankündigung nicht umsetzen würde, wurde in der Aussage des Beschwerdeführer-2 in der Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Da die Angaben von ihm in der Verhandlung zeitlich aktueller als diejenigen in den Schriftsätzen war, er diese Aussage in der Verhandlung mehrmals tätigte und damit bestätigte, diese Aussage auch vom Beschwerdeführer-1 und von den während seiner Aussage anwesenden Zeugen AA nicht widersprochen wurde sowie das BVwG sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer-2 und der Authentizität seines Vorbringens machen konnte, war diesem neuen Vorbringen als glaubwürdig zu folgen. Weiters machten die Zeugen BB und DD in der Verhandlung unterschiedliche Angaben zu den Fragen, zu welchen Zeitpunkten die Telefonate zwischen BB und DD stattgefunden und ob DD schon beim ersten Telefonat am 03.09.2015 BB die Unumstößlichkeit der Entscheidung der B-AG mitgeteilt hatte. Bei beiden Antworten folgte das BVwG den Angaben von BB. Für DD im Vergleich zu BB sprach zwar, dass er aufgrund seiner eher mittelbaren Verbindung als Eigentümervertreter zu einer der Parteien (nicht im Sinne einer Verfahrenspartei im gegenständlichen Verfahren) in der der Verwaltungsstrafsache zugrundeliegenden Angelegenheit, nämlich der B-AG, und der damit geringeren Betroffenheit hiervon eher einen objektiv-nichtparteilichen Zugang zum Aussagegegenstand haben konnte. Allerdings waren seine Angaben zum Teil vage und unbestimmt, da er sich nicht mehr genau an die damaligen Vorgänge erinnern konnte. Demgegenüber war die Aussage von BB konkret und detailliert - auch bezüglich der Zeitangaben - und nachvollziehbar und sie stimmte auch mit dem betreffenden ebenfalls konkreten und schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführer-2 überein. Dem Gutachten konnte auch vollinhaltlich gefolgt werden. Es war schlüssig und nachvollziehbar und wurde von einem nichtamtlichen Sachverständigen erstattet, dessen Expertise auf dem Fachgebiet Bank- und Börsewesen auf seine lange Berufserfahrung als im In- und Ausland tätiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und seine wissenschaftliche Qualifikation als habilitierter Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien beruht und daher als unzweifelhaft beurteilt werden kann. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden in Verbindung mit den Vorlageanträgen

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22Abs.

2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde in den bekämpften Beschwerdevorentscheidungen jeweils in allen Spruchpunkten eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass bei allen Spruchpunkten die Zuständigkeit eines Senates vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24VSt

G gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Die bekämpften Straferkenntnisse wurden den Beschwerdeführern jeweils am 09.08.2016 zugestellt, die dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden vom 06.09.2016 langten am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing per 06.09.2016 zu laufen an und endete spätestens am 07.11.2016 (s. § 33 Abs. 2 AVG). Die Beschwerdevorentscheidungen vom 23.09.2016, zugestellt am 27.09.2016, sind somit rechtzeitig ergangen.Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing per 06.09.2016 zu laufen an und endete spätestens am 07.11.2016 (s. Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Die Beschwerdevorentscheidungen vom 23.09.2016, zugestellt am 27.09.2016, sind somit rechtzeitig ergangen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl.

(2017), § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR
  1. GP, 5).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl.
(2017), Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  1. GP, 5). Die jeweiligen Vorlageanträge vom 11.10.2016 langten am 13.10.2016 bei der belangten Behörde ein und sind somit rechtzeitig. Die Beschwerden in Verbindung mit den Vorlageanträgen sind auch zulässig. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A) 3.
  3. Zu den Spruchpunkten A) Ad. I.1, I.
  4. und I.3.3.
  5. Zu den Spruchpunkten A) Ad. römisch eins.1, römisch eins.
  6. und römisch eins.
  7. Zentrale Fragestellung der gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht

§ 48dAbs. 1 Börse

G i.V.m. § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG sowie der Mitteilungspflichten

§ 82Abs. 7 Börse

G i. V.m. § 48 Abs. 1 Z 6 BörseG durch die haftungspflichtige Gesellschaft.Zentrale Fragestellung der gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht

Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG sowie der Mitteilungspflichten

Paragraph 82, Absatz 7, BörseG i. römisch fünf.m. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6, BörseG durch die haftungspflichtige Gesellschaft. 3.2.

  1. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen: Einleitend gilt anzumerken, dass die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom
  2. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) mit 03.07.2016 in Kraft getreten ist und die maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen, die zum Tatzeitraum anwendbar waren, ersetzt hat. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter günstiger wäre. Die nationalen (Straf-)Bestimmungen, die im Tatzeitraum anwendbar sind, wurden durch die neue Rechtslage (VO (EG) Nr. 596/2014) nicht aufgehoben. Die neue Rechtslage ist auch nicht in ihren Gesamtauswirkungen günstiger, vielmehr berücksichtigt sie die Judikatur des EuGH zur früheren Rechtslage.Einleitend gilt anzumerken, dass die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, vom
  3. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) mit 03.07.2016 in Kraft getreten ist und die maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen, die zum Tatzeitraum anwendbar waren, ersetzt hat. Nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter günstiger wäre. Die nationalen (Straf-)Bestimmungen, die im Tatzeitraum anwendbar sind, wurden durch die neue Rechtslage (VO (EG) Nr. 596 aus 2014,) nicht aufgehoben. Die neue Rechtslage ist auch nicht in ihren Gesamtauswirkungen günstiger, vielmehr berücksichtigt sie die Judikatur des EuGH zur früheren Rechtslage. Die neuere Judikatur des EuGH (s. EuGH vom
  4. 2012, RS C- 19/11, Rs. Geltl, und vom 11.03.2015, C-628/13, Rs. Lafonta), auf die auch der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung s. insbesondere VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020 und VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152) Bezug nimmt, bezieht sich auf zeitlich gestreckte Vorgange. Es wird daher - der Vollständigkeit halber - auch auf die betreffende Rechtslage und folglich auch auf die hierzu ergangenen Judikatur eingegangen, soweit dies zum Verständnis der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden gegenständlichen Sachverhalts, der kein zeitlich gestreckter ist, beiträgt. 3.2.1.
  5. § 48a Abs. 1 Z 1 lit. a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:3.2.1.
  6. Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautet: "Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:"Für Zwecke der Paragraphen 48 a bis 48 r gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  7. ‚Insider-Information' ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt." 3.2.1.
  8. § 48d Abs. 1 und 2 BörseG, BGBl. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:3.2.1.
  9. Paragraph 48 d, Absatz eins und 2 BörseG, Bundesgesetzblatt 555 aus 1989, in der für den Tatzeitraum maßgeblichen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautet: "

(1)Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses - obgleich noch nicht formell festgestellt - ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite anzuzeigen.
(2)Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen

Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.

(2)Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen

Absatz eins, erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten. 1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:

  1. a)laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist - auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt - kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
  2. b)einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde. 2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
  3. a)wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;
  4. b)die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewusst ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
  5. c)die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.
  6. c)die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet des Absatz 3, zweiter Satz zu gewährleisten. Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten." 3.2.1.3. § 48a Abs. 1 Z 3 lit. a BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:3.2.1.3. Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautet: "3. ‚Finanzinstrumente' sind
  7. a)Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,
  8. a)Wertpapiere im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 4, WAG 2007,
  9. b)Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
  10. c)Geldmarktinstrumente,
  11. d)Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
  12. e)Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
  13. f)Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
  14. g)Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
  15. g)Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter Litera a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
  16. h)Warenderivate,
  17. i)Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),
  18. i)Zwei-Tage-Spots im Sinne von Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),
  19. j)alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate)."
  20. j)alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Artikel 3, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate)." 3.2.1.4. § 48e Abs. 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 124/2005, lautet:3.2.1.4. Paragraph 48 e, Absatz 2, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,, lautet: "§§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht." 3.2.1.5. § 81a Abs. 1 Z 4 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:3.2.1.5. Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 4, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautet: "Für die Zwecke der §§ 81a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen:"Für die Zwecke der Paragraphen 81 a bis 94 gelten folgende Begriffsbestimmungen: 4. ‚Emittent' ist eine juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere gilt." 3.2.1.6. § 82 Abs. 7 und Abs. 8 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 83/2012, lauten:3.2.1.6. Paragraph 82, Absatz 7 und Absatz 8, BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,, lauten: "

(7)Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können."
(7)Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Paragraph 48 d, zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
(8)Die Veröffentlichung nach Abs. 4, § 48d, § 75a Abs. 1, § 87 Abs. 1 und 6 sowie § 93 Abs. 1 bis 6 sowie die Angabe des

§ 81aZ 7 lit.

b gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

(8)Die Veröffentlichung nach Absatz 4,, Paragraph 48 d,, Paragraph 75 a, Absatz eins,, Paragraph 87, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 93, Absatz eins bis 6 sowie die Angabe des

Paragraph 81 a, Ziffer 7, Litera b, gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt. [...]" 3.2.1.

  1. § 48 Abs. 1 Z 2 und 6 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 184/2013, lautet:3.2.1.
  2. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, lautet: "Wer
  3. [...]
  4. gegen eine Verpflichtung

§ 48dAbs.

1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder

§ 48f

oder gegen eine Verpflichtung

einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem

§ 48qAbs.

3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,2. gegen eine Verpflichtung

Paragraph 48 d, Absatz eins bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder

Paragraph 48 f, oder gegen eine Verpflichtung

einer auf Grund von Paragraph 48 d, Absatz 11, oder Paragraph 48 f, Absatz 10, erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem

Paragraph 48 q, Absatz 3, verhängten Berufsverbot beschäftigt, [...] 6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung

den §§ 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen

§ 82Abs.

5 verletzt,6. als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung

den Paragraphen 82 bis 89 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen

Paragraph 82, Absatz 5, verletzt, [...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] hinsichtlich der Z 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro [...] zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] hinsichtlich der Ziffer 2 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro [...] zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet." 3.2.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96 vom
  3. April 2003, Seite 16 (im Folgenden: Marktmissbrauchs-Richtlinie), lauten (wörtlich, auszugsweise):3.2.2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), Amtsblatt L 96 vom
  6. April 2003, Seite 16 (im Folgenden: Marktmissbrauchs-Richtlinie), lauten (wörtlich, auszugsweise): "

(16)Insider-Informationen sind nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente direkt oder indirekt betreffen. Informationen, die geeignet wären, die Kursentwicklung und Kursbildung auf einem geregelten Markt als solche erheblich zu beeinflussen, können als Informationen betrachtet werden, die einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere sich darauf beziehende derivative Finanzinstrumente indirekt betreffen. [...] Artikel 1 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen: 1. ‚Insider-Information' ist eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. [...] Artikel 6
(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit bekannt geben. [...]" 3.2.2.
  1. Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom
  2. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, ABl. L 339 vom
  3. Dezember 2003, Seite 73 (im Folgenden: Richtlinie 2003/124/EG), lauten (wörtlich, auszugsweise):3.2.2.
  4. Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom
  5. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation, Amtsblatt L 339 vom
  6. Dezember 2003, Seite 73 (im Folgenden: Richtlinie 2003/124/EG), lauten (wörtlich, auszugsweise): "
(1)Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (verfügbare Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte, sollte folglich anhand der ex ante vorliegenden Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die möglichen Auswirkungen der Information in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das entsprechende Finanzinstrument oder unter den gegebenen Umständen damit verbundene derivative Finanzinstrument beeinflussen dürften.
(2)Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme genutzt werden, dass die Ex-ante-Information kurserheblich war. Allerdings sollten diese Ex-post-Informationen nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen eine Person zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus der ihr vorliegenden Ex-ante-Information gezogen hat. [...] Artikel 1 Insider-Informationen
(1)Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.
(2)Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG ist unter einer ‚Insider-Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente spürbar zu beeinflussen' eine Information gemeint, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde." 3.2.2.
  1. Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173 vom
  3. Juni 2014, Seite 1, lauten (wörtlich, auszugsweise):3.2.2.
  4. Die maßgeblichen Erwägungsgründe und Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, Amtsblatt L 173 vom
  6. Juni 2014, Seite 1, lauten (wörtlich, auszugsweise): "
(14)Verständige Investoren stützen ihre Anlageentscheidungen auf Informationen, die ihnen vorab zur Verfügung stehen (Ex-ante-Informationen). Die Prüfung der Frage, ob ein verständiger Investor einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Ereignis im Rahmen seiner Investitionsentscheidung wohl berücksichtigen würde, sollte folglich anhand der Ex-ante-Informationen erfolgen. Eine solche Prüfung sollte auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Informationen in Betracht ziehen, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamttätigkeit des Emittenten, der Verlässlichkeit der Informationsquelle und sonstiger Marktvariablen, die das Finanzinstrument, die damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder die auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte unter den gegebenen Umständen beeinflussen dürften.
(15)Im Nachhinein vorliegende Informationen (Ex-post-Informationen) können zur Überprüfung der Annahme verwendet werden, dass die Ex-ante-Informationen kurserheblich waren, sollten allerdings nicht dazu verwendet werden, Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die vernünftige Schlussfolgerungen aus den ihnen vorliegenden Ex-ante-Informationen gezogen hat.
(16)Betreffen Insiderinformationen einen Vorgang, der aus mehreren Schritten besteht, können alle Schritte des Vorgangs wie auch der gesamte Vorgang als Insiderinformationen gelten. Ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang kann für sich genommen mehrere Umstände oder ein Ereignis darstellen, die gegeben sind bzw. das eingetreten ist oder bezüglich deren/dessen auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Faktoren eine realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie/es entsteht/eintritt. Dieses Konzept sollte jedoch nicht so verstanden werden, dass demgemäß der Umfang der Auswirkungen dieser Reihe von Umständen oder des Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss. Ein Zwischenschritt sollte als Insiderinformation angesehen werden darstellen, wenn er für sich genommen den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für Insiderinformationen entspricht.
(17)Informationen in Zusammenhang mit einem Ereignis oder mehreren Umständen, das bzw. die ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang ist, können sich beispielsweise auf den Stand von Vertragsverhandlungen, vorläufig in Vertragsverhandlungen vereinbarte Bedingungen, die Möglichkeit der Platzierung von Finanzinstrumenten, die Umstände, unter denen Finanzinstrumente vermarktet werden, vorläufige Bedingungen für die Platzierung von Finanzinstrumenten oder die Prüfung der Aufnahme eines Finanzinstruments in einen wichtigen Index oder die Streichung eines Finanzinstruments aus einem solchen Index beziehen. [...] Artikel 7 Insiderinformationen
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff ‚Insiderinformationen' folgende Arten von Informationen: a) nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen; [...]
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Informationen dann als präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits gegeben sind oder bei denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie in Zukunft gegeben sein werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder von den vernünftigerweise erwarten kann, dass es in Zukunft eintreten wird, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse der Finanzinstrumente oder des damit verbundenen derivativen Finanzinstruments, der damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakte oder der auf den Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte zuzulassen. So können im Fall eines zeitlich gestreckten Vorgangs, der einen bestimmten Umstand oder ein bestimmtes Ereignis herbeiführen soll oder hervorbringt, dieser betreffende zukünftige Umstand bzw. das betreffende zukünftige Ereignis und auch die Zwischenschritte in diesem Vorgang, die mit der Herbeiführung oder Hervorbringung dieses zukünftigen Umstandes oder Ereignisses verbunden sind, in dieser Hinsicht als präzise Information betrachtet werden.
(3)Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien für Insiderinformationen

diesem Artikel erfüllt.

(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 ist sind unter ‚Informationen, die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs von Finanzinstrumenten, derivativen Finanzinstrumenten, damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakten oder auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten spürbar zu beeinflussen' Informationen zu verstehen, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. [...]" 3.2.3. Zur objektiven Tatseite 3.2.3.1. Zu Spruchpunkt A) Ad I.1.3.2.3.1. Zu Spruchpunkt A) Ad römisch eins.1. 3.2.3.1.1. Zur Verpflichtung

§ 48dAbs. 1 Börse

G3.2.3.1.1. Zur Verpflichtung

Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG 3.2.3.1.1.1.

§ 48dAbs. 1 1. Satz Börse

G haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.3.2.3.1.1.1.

Paragraph 48 d, Absatz eins,

  1. Satz BörseG haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Urteil des EuGH vom 11.03.2015, C-628/13, Lafonta, mit Verweis auf die frühere Judikatur vom 28.06.2012, C -19/11, Geltl, definiert den Begriff "Insider-Information" (Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6; § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG) und seine vier Tatbestandsmerkmale (wörtlich auszugsweise):Das Urteil des EuGH vom 11.03.2015, C-628/13, Lafonta, mit Verweis auf die frühere Judikatur vom 28.06.2012, C -19/11, Geltl, definiert den Begriff "Insider-Information" (Artikel eins, Nr. 1 Absatz eins, der Richtlinie 2003/6; Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG) und seine vier Tatbestandsmerkmale (wörtlich auszugsweise): "23 Der Begriff ‚Insider-Information' wird in Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 definiert als ‚eine nicht öffentlich bekannte präzise Information', die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, ‚wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen'."23 Der Begriff ‚Insider-Information' wird in Artikel eins, Nr. 1 Absatz eins, der Richtlinie 2003/6 definiert als ‚eine nicht öffentlich bekannte präzise Information', die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, ‚wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen'. 24 Die Definition des Begriffs ‚Insider-Information' in dieser Bestimmung besteht somit aus vier wesentlichen Tatbestandsmerkmalen. Erstens handelt es sich um eine präzise Information. Zweitens ist diese Information nicht öffentlich bekannt. Drittens betrifft sie direkt oder indirekt ein oder mehrere Finanzinstrumente oder deren Emittenten. Viertens wäre sie, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Urteil Geltl, EU:C:2012:397, Rn. 25). 25 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Insider-Information wegen ihres nicht öffentlich bekannten präzisen Charakters und ihrer Eignung, den Kurs der fraglichen Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, dem Insider, der sie besitzt, einen Vorteil im Verhältnis zu allen anderen Marktteilnehmern verschafft, denen sie unbekannt ist (vgl. Urteil Spector Photo Group und Van Raemdonck, EU:C:2009:806, Rn. 52).25 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Insider-Information wegen ihres nicht öffentlich bekannten präzisen Charakters und ihrer Eignung, den Kurs der fraglichen Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, dem Insider, der sie besitzt, einen Vorteil im Verhältnis zu allen anderen Marktteilnehmern verschafft, denen sie unbekannt ist vergleiche Urteil Spector Photo Group und Van Raemdonck, EU:C:2009:806, Rn. 52). [...]." Nach der Legaldefinition des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG ist eine Insider-Information eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde ( in Folge: Kurserheblichkeit).Nach der Legaldefinition des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG ist eine Insider-Information eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde ( in Folge: Kurserheblichkeit). Während eine Insider-Information nach der Begriffsbestimmung des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG somit entweder einen Emittenten oder ein Finanzinstrument direkt oder indirekt betrifft, muss eine nach § 48d Abs. 1 BörseG offenlegungspflichtige Insider-Information einen Emittenten unmittelbar betreffen.Während eine Insider-Information nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG somit entweder einen Emittenten oder ein Finanzinstrument direkt oder indirekt betrifft, muss eine nach Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG offenlegungspflichtige Insider-Information einen Emittenten unmittelbar betreffen. 3.2.3.1.1.
  2. Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § § 48d Abs. 1
  3. Satz BörseG - nämlich, dass es sich bei der Mitteilung von CC, Vorstand für Vertrieb und Marketing der B-AG im Telefonat an den B2, den Vorstandsvorsitzenden der A-AG am 31.08.2015, wonach die B-AG im Verlauf des
  4. Halbjahres 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY stark zurückfahren werde, so dass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung stehe und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden seien, um eine die Emittentin unmittelbar betreffende Insider-Information handelt und somit unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntzugeben ist - erfüllt ist.3.2.3.1.1.
  5. Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph Paragraph 48 d, Absatz eins,
  6. Satz BörseG - nämlich, dass es sich bei der Mitteilung von CC, Vorstand für Vertrieb und Marketing der B-AG im Telefonat an den B2, den Vorstandsvorsitzenden der A-AG am 31.08.2015, wonach die B-AG im Verlauf des
  7. Halbjahres 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY stark zurückfahren werde, so dass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung stehe und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden seien, um eine die Emittentin unmittelbar betreffende Insider-Information handelt und somit unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntzugeben ist - erfüllt ist. Die Beschwerdeführer bestritten in ihrem Beschwerdeschriftsatz (ON 20, Pkt. III., 1.1.; S. 3 f.) die Ansicht der belangten Behörde, dass die Veröffentlichung bereits am 31.08.2015 hätte erfolgen sollen, und zwar unmittelbar nach dem Telefongespräch, das der Beschwerdeführer-2 an diesem Tag um 15:30 Uhr mit CC, Vorstand für Vertrieb und Marketing der B-AG, geführt habe. Der belangten Behörde zufolge sei die Ad-hoc-Meldung am XXXX verspätet erfolgt. Diese Annahme sei jedoch den Beschwerdeführern zufolge aus mehreren Gründen unzutreffend:Die Beschwerdeführer bestritten in ihrem Beschwerdeschriftsatz (ON 20, Pkt. römisch drei., 1.1.; S. 3 f.) die Ansicht der belangten Behörde, dass die Veröffentlichung bereits am 31.08.2015 hätte erfolgen sollen, und zwar unmittelbar nach dem Telefongespräch, das der Beschwerdeführer-2 an diesem Tag um 15:30 Uhr mit CC, Vorstand für Vertrieb und Marketing der B-AG, geführt habe. Der belangten Behörde zufolge sei die Ad-hoc-Meldung am römisch 40 verspätet erfolgt. Diese Annahme sei jedoch den Beschwerdeführern zufolge aus mehreren Gründen unzutreffend: Trotz der Aussagen, die CC am 31.08.2015 dem Beschwerdeführer-2 gegenüber gemacht habe, bestünde weiterhin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die B-AG aufgrund weiterer Gespräche mit ihrem Vorstandsvorsitzenden EE und/oder dem Vorstand ihres Hauptaktionärs C-AG und im Hinblick auf die von der A-AG vorzubringenden Argumente ihre Ankündigung nicht umsetzen würde (ON 20, Pkt. III.1.1., S. 4).Trotz der Aussagen, die CC am 31.08.2015 dem Beschwerdeführer-2 gegenüber gemacht habe, bestünde weiterhin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die B-AG aufgrund weiterer Gespräche mit ihrem Vorstandsvorsitzenden EE und/oder dem Vorstand ihres Hauptaktionärs C-AG und im Hinblick auf die von der A-AG vorzubringenden Argumente ihre Ankündigung nicht umsetzen würde (ON 20, Pkt. römisch drei.1.1., S. 4). Dabei verwiesen die Beschwerdeführer auf die Schreiben vom Vorstand der B-AG (Beil. ./1 zu ON 20) und von CC, Vorstandsmitglied der B-AG (Beil. ./1 zu OZ 1), aus denen sich ergebe, dass das Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer-2 und CC am 31.08.2015 zum Thema Preise und Liefermengen MATERIALIE-XY in keiner Weise final gewesen sei. Auch CC habe somit nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung zu diesen Fragen im Zuge weiterer Gespräche mit höherrangigen Vertretern der B-AG noch revidiert werden könne; er habe sich auch in keiner Weise gegen derartige Gespräche geäußert (OZ 19, S. 2). Selbst wenn aber schon zum 31.08.2015 davon auszugehen gewesen wäre, dass die Entscheidung der A-AG irreversibel sei (was die Beschwerdeführer jedoch bestreiten), müsste erst die Bedeutung dieser Entscheidung auf die Geschäftsentwicklung der A-AG-Gruppe aufgrund der die Beschwerdeführer und die Mitarbeiter der A-AG treffenden kaufmännischen Sorgfaltspflicht evaluiert werden, was einen komplexen Analyseprozess erfordert hätte. Dieser Analyseprozess sei erst am XXXX so weit fortgeschritten gewesen, dass die Voraussetzungen für die Ad-hoc-Meldung gegeben gewesen seien.Selbst wenn aber schon zum 31.08.2015 davon auszugehen gewesen wäre, dass die Entscheidung der A-AG irreversibel sei (was die Beschwerdeführer jedoch bestreiten), müsste erst die Bedeutung dieser Entscheidung auf die Geschäftsentwicklung der A-AG-Gruppe aufgrund der die Beschwerdeführer und die Mitarbeiter der A-AG treffenden kaufmännischen Sorgfaltspflicht evaluiert werden, was einen komplexen Analyseprozess erfordert hätte. Dieser Analyseprozess sei erst am römisch 40 so weit fortgeschritten gewesen, dass die Voraussetzungen für die Ad-hoc-Meldung gegeben gewesen seien. Dazu komme, dass die Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung auch ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei. Am 31.08.2015 habe somit weder eine hinreichend genaue Information vorgelegen noch habe die Kurserheblichkeit dieser Information mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestanden (ON 20, Pkt. III.1.1., S. 4; OZ 1 S. 3).Dazu komme, dass die Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung auch ohne schuldhaftes Zögern erfolgt sei. Am 31.08.2015 habe somit weder eine hinreichend genaue Information vorgelegen noch habe die Kurserheblichkeit dieser Information mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestanden (ON 20, Pkt. römisch drei.1.1., S. 4; OZ 1 S. 3). Des Weiteren führten die Beschwerdeführer zur "Verdichtung des Informationsstandes" aus, dass am 27.08.2015 bloß eine mündliche Ankündigung von Mitgliedern des mittleren Managements der B-AG vorgelegen habe. Nachdem der Vorstandsvorsitzende der A-AG, der Beschwerdeführer-2, davon verständigt worden sei, habe er sich bemüht, den Vorstandsvorsitzenden der B-AG, EE, telefonisch zu erreichen. Dies sei jedoch nicht gelungen. An seiner Stelle habe er nur mit dem Vorstandsmitglied der B-AG, CC, sprechen können. Wenngleich dieser die Aussage habe bestätigen können, die die Mitarbeiter der B-AG am 27.08.2015 gemacht hätten, wäre dies für den Beschwerdeführer-2 doch weiterhin nicht ausreichend gewesen, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgehen müssen, dass die B-AG ihr Vorhaben umsetzen werde. Aufgrund der Kenntnisse der Entscheidungsstrukturen in der B-AG sei dem Beschwerdeführer-2 bewusst gewesen, dass die Letztentscheidung in solchen Fragen beim Vorstandsvorsitzenden EE, allenfalls auch bei der C-AG als Hauptaktionär liegen würde. Bei dem Gespräch am 31.08.2015 habe sich CC auch in keiner Weise dagegen ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer-2 weitere Gespräche mit EE führe. Es sei daher nach dem Telefonat mit CC beiden Beteiligten klar gewesen, dass die Diskussion über das Thema noch nicht abgeschlossen sei (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 4 f.).Des Weiteren führten die Beschwerdeführer zur "Verdichtung des Informationsstandes" aus, dass am 27.08.2015 bloß eine mündliche Ankündigung von Mitgliedern des mittleren Managements der B-AG vorgelegen habe. Nachdem der Vorstandsvorsitzende der A-AG, der Beschwerdeführer-2, davon verständigt worden sei, habe er sich bemüht, den Vorstandsvorsitzenden der B-AG, EE, telefonisch zu erreichen. Dies sei jedoch nicht gelungen. An seiner Stelle habe er nur mit dem Vorstandsmitglied der B-AG, CC, sprechen können. Wenngleich dieser die Aussage habe bestätigen können, die die Mitarbeiter der B-AG am 27.08.2015 gemacht hätten, wäre dies für den Beschwerdeführer-2 doch weiterhin nicht ausreichend gewesen, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon hätte ausgehen müssen, dass die B-AG ihr Vorhaben umsetzen werde. Aufgrund der Kenntnisse der Entscheidungsstrukturen in der B-AG sei dem Beschwerdeführer-2 bewusst gewesen, dass die Letztentscheidung in solchen Fragen beim Vorstandsvorsitzenden EE, allenfalls auch bei der C-AG als Hauptaktionär liegen würde. Bei dem Gespräch am 31.08.2015 habe sich CC auch in keiner Weise dagegen ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer-2 weitere Gespräche mit EE führe. Es sei daher nach dem Telefonat mit CC beiden Beteiligten klar gewesen, dass die Diskussion über das Thema noch nicht abgeschlossen sei (ON 20, Pkt. römisch drei.1.2., S. 4 f.). Im Hinblick darauf, dass eine kurze Abklärung mit EE nicht möglich gewesen sei, sei intern entschieden worden, als nächsten Schritt den Vorstand der C-AG, DD, zu kontaktieren. Dies habe der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates der A-AG, BB, übernommen, der aus einem früheren Projekt über Kontakte zu DD verfügt habe. Dabei seien BB und der Beschwerdeführer-2 davon ausgegangen, dass die B-AG mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ankündigung nicht umgesetzt habe, falls ihr dies von der C-AG nahegelegt werden sollte. Erst zu diesem Zeitpunkt müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der B-AG tatsächlich nicht mehr revidiert werden werde (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 6).Im Hinblick darauf, dass eine kurze Abklärung mit EE nicht möglich gewesen sei, sei intern entschieden worden, als nächsten Schritt den Vorstand der C-AG, DD, zu kontaktieren. Dies habe der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates der A-AG, BB, übernommen, der aus einem früheren Projekt über Kontakte zu DD verfügt habe. Dabei seien BB und der Beschwerdeführer-2 davon ausgegangen, dass die B-AG mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ankündigung nicht umgesetzt habe, falls ihr dies von der C-AG nahegelegt werden sollte. Erst zu diesem Zeitpunkt müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung der B-AG tatsächlich nicht mehr revidiert werden werde (ON 20, Pkt. römisch drei.1.2., S. 6). Auch wenn für den Beschwerdeführer-2 am XXXX aufgrund der deckungsgleichen Aussagen von CC und DD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestanden habe, dass die B-AG ihre Absicht nicht mehr revidieren werde, hätten dazu parallel auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Geschäftsbetrieb der A-AG-Gruppe - und damit letztlich auch die Kurserheblichkeit - gesondert geprüft werden müssen. Eine Kurserheblichkeit wäre jedenfalls zu verneinen gewesen, wenn A-AG-Gruppe die MATERIALIE-XY auch von einem anderen Lieferanten zu vergleichbaren Bedingungen hätte beziehen können. Den Beschwerdeführern seien selbstverständlich auch am 31.08.2015 bekannt gewesen, dass die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten hätte bezogen werden können (auch wenn die A-AG-Gruppe bis dahin nur die B-AG als Lieferanten herangezogen hätte). Derartige MATERIALIE-2 könnten jedenfalls von Lieferanten aus KONTINENT-B bezogen werden. Um endgültig feststellen zu können, ob und welche anderen Lieferquellen in Betracht kämen, hätte aber zunächst eine Reihe von Fragen abgeklärt werden müssen, wie insbesondere die Qualität dieser MATERIALIE-2, Lieferfristen und Preise. Es habe sich tatsächlich um eine komplexe und zeitaufwendige Analyse gehandelt, die durch unternehmensinterne Experten hätte durchgeführt werden können (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 7 f.).Auch wenn für den Beschwerdeführer-2 am römisch 40 aufgrund der deckungsgleichen Aussagen von CC und DD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestanden habe, dass die B-AG ihre Absicht nicht mehr revidieren werde, hätten dazu parallel auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Geschäftsbetrieb der A-AG-Gruppe - und damit letztlich auch die Kurserheblichkeit - gesondert geprüft werden müssen. Eine Kurserheblichkeit wäre jedenfalls zu verneinen gewesen, wenn A-AG-Gruppe die MATERIALIE-XY auch von einem anderen Lieferanten zu vergleichbaren Bedingungen hätte beziehen können. Den Beschwerdeführern seien selbstverständlich auch am 31.08.2015 bekannt gewesen, dass die MATERIALIE-XY auch von anderen Lieferanten hätte bezogen werden können (auch wenn die A-AG-Gruppe bis dahin nur die B-AG als Lieferanten herangezogen hätte). Derartige MATERIALIE-2 könnten jedenfalls von Lieferanten aus KONTINENT-B bezogen werden. Um endgültig feststellen zu können, ob und welche anderen Lieferquellen in Betracht kämen, hätte aber zunächst eine Reihe von Fragen abgeklärt werden müssen, wie insbesondere die Qualität dieser MATERIALIE-2, Lieferfristen und Preise. Es habe sich tatsächlich um eine komplexe und zeitaufwendige Analyse gehandelt, die durch unternehmensinterne Experten hätte durchgeführt werden können (ON 20, Pkt. römisch drei.1.2., S. 7 f.). Selbst eine Grobprüfung dieser Fragen habe bis zum XXXX gedauert. Aufgrund der Rechercheergebnisse habe am XXXX festgestanden, dass die A-AG-Gruppe MATERIALIE-2-Importe aus KONTINENT-B preislich nicht auf einem Niveau hätte tätigen können, welche es erlaube, den Markt in großen Mengen mit dieser MATERIALIE-2 zu bedienen. Erst damit sei für die Beschwerdeführer klar gewesen, dass es zu einer Rücknahme der Produktion in ihren MATERIALIE-4-Produktionsstätten wird hätte kommen müssen. Dies habe sodann - gemeinsam mit dem Ergebnis des Gespräches mit DD - für ihn und die weiteren in den Entscheidungsprozess eingebundenen Personen eine hinreichend genaue und kursrelevante Information dargestellt, die die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung erforderlich gemacht hätte (ON 20, Pkt. III.1.2., S. 8 f.).Selbst eine Grobprüfung dieser Fragen habe bis zum römisch 40 gedauert. Aufgrund der Rechercheergebnisse habe am römisch 40 festgestanden, dass die A-AG-Gruppe MATERIALIE-2-Importe aus KONTINENT-B preislich nicht auf einem Niveau hätte tätigen können, welche es erlaube, den Markt in großen Mengen mit dieser MATERIALIE-2 zu bedienen. Erst damit sei für die Beschwerdeführer klar gewesen, dass es zu einer Rücknahme der Produktion in ihren MATERIALIE-4-Produktionsstätten wird hätte kommen müssen. Dies habe sodann - gemeinsam mit dem Ergebnis des Gespräches mit DD - für ihn und die weiteren in den Entscheidungsprozess eingebundenen Personen eine hinreichend genaue und kursrelevante Information dargestellt, die die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Meldung erforderlich gemacht hätte (ON 20, Pkt. römisch drei.1.2., S. 8 f.). 3.2.3.1.
  8. Zur "öffentlich nicht bekannten Information" Einer Insiderinformation immanent ist, dass sie nur solange eine Insiderinformation ist, als sie noch nicht öffentlich bekannt ist. Eine Information ist öffentlich bekannt, sobald es einer unbestimmten Anzahl von Personen aus dem Kreis der Marktteilnehmer möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (Bereichsöffentlichkeit), was entsprechend dem Emittentenleitfaden der FMA jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Information über ein elektronisches Informationssystem im Bundesgebiet bzw. der institutionellen Marktteilnehmer (Reuters, Bloomberg etc.) verbreitet wurde (s.a. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  9. Aufl., § 16, Rz 25 f.) und - nach dem üblichen Zeitverlauf (Zeitverzögerung) bei Redaktionen oder Nachrichtenagenturen (z.B. APA, ORF) - tatsächlich einer unbeschränkten Anzahl von Personen zugänglich sind (vgl. UVS 26.04.2011, 06/FM/29/2526/2010).Einer Insiderinformation immanent ist, dass sie nur solange eine Insiderinformation ist, als sie noch nicht öffentlich bekannt ist. Eine Information ist öffentlich bekannt, sobald es einer unbestimmten Anzahl von Personen aus dem Kreis der Marktteilnehmer möglich ist, von ihr Kenntnis zu nehmen (Bereichsöffentlichkeit), was entsprechend dem Emittentenleitfaden der FMA jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Information über ein elektronisches Informationssystem im Bundesgebiet bzw. der institutionellen Marktteilnehmer (Reuters, Bloomberg etc.) verbreitet wurde (s.a. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht,
  10. Aufl., Paragraph 16,, Rz 25 f.) und - nach dem üblichen Zeitverlauf (Zeitverzögerung) bei Redaktionen oder Nachrichtenagenturen (z.B. APA, ORF) - tatsächlich einer unbeschränkten Anzahl von Personen zugänglich sind vergleiche UVS 26.04.2011, 06/FM/29/2526/2010). Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei "öffentlich nicht bekannten" Tatsachen um Geheimnisse handelt oder sie den Charakter von vertraulichen Informationen haben. Vielmehr reicht es, dass diese Informationen über einen eingrenzbaren Bereich hinaus nicht verfügbar sind (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a, Rz. 16).Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei "öffentlich nicht bekannten" Tatsachen um Geheimnisse handelt oder sie den Charakter von vertraulichen Informationen haben. Vielmehr reicht es, dass diese Informationen über einen eingrenzbaren Bereich hinaus nicht verfügbar sind vergleiche Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, Paragraph 48 a,, Rz. 16). Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidungen (ON 20) an, dass mit den von der B-AG an die A-AG mitgeteilten Informationen, dass die Firma B-AG im Verlauf des
  11. Halbjahres 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY, stark zurückfahren werde, sodass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung stehe und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden seien, "Insider-Informationen"

§ 48aAbs. 1 Z 1 Börse

G vorliegen würden. Diese oben angeführte mitgeteilte Informationen der B-AG seien öffentlich nicht bekannt gewesen. Die A-AG habe die o.g. Insider Information per Ad-hoc Mitteilung vom XXXX, um 15:00 Uhr öffentlich bekannt gegeben und sie sei vor diesem Zeitpunkt eine öffentlich nicht bekannte Information gewesen. Anhaltspunkte, dass diese Informationen bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung am XXXX öffentlich bekannt gewesen seien, seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr sei laut Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 10.11.2015 seitens der Emittentin klargestellt worden, dass zwar kein eigener Vertraulichkeitsbereich eingerichtet worden sei, jedoch sämtliche bis zu der Ad-hoc-Meldung vom XXXX mit der Thematik befassten Personen als Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Geschäftsführer dem ständigen Vertraulichkeitsbereich der A-AG angehört hätten (ON 03). Gleiches sei für die B-AG anzunehmen. Daher fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die o.g. Informationen über einen eingrenzbaren Personenkreis hinaus, vor der Veröffentlichung am XXXX öffentlich bekannt gewesen seien (ON 21, S. 23 f.).Die belangte Behörde führte in der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidungen (ON 20) an, dass mit den von der B-AG an die A-AG mitgeteilten Informationen, dass die Firma B-AG im Verlauf des 1. Halbjahres 2016 das dominante Basismaterial für die MATERIALIE-3-Herstellungsaktivitäten der A-AG, die MATERIALIE-XY, stark zurückfahren werde, sodass nur mehr die Hälfte des derzeitigen Bedarfes zur Verfügung stehe und keine vergleichbaren Alternativlieferanten (insb. Qualität der MATERIALIE-2, Lieferfristen, Preise) für dieses Basismaterial vorhanden seien, "Insider-Informationen"

Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG vorliegen würden. Diese oben angeführte mitgeteilte Informationen der B-AG seien öffentlich nicht bekannt gewesen. Die A-AG habe die o.g. Insider Information per Ad-hoc Mitteilung vom römisch 40 , um 15:00 Uhr öffentlich bekannt gegeben und sie sei vor diesem Zeitpunkt eine öffentlich nicht bekannte Information gewesen. Anhaltspunkte, dass diese Informationen bereits vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung am römisch 40 öffentlich bekannt gewesen seien, seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr sei laut Antwort auf das Auskunftsersuchen vom 10.11.2015 seitens der Emittentin klargestellt worden, dass zwar kein eigener Vertraulichkeitsbereich eingerichtet worden sei, jedoch sämtliche bis zu der Ad-hoc-Meldung vom römisch 40 mit der Thematik befassten Personen als Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Aufsichtsrates oder Geschäftsführer dem ständigen Vertraulichkeitsbereich der A-AG angehört hätten (ON 03). Gleiches sei für die B-AG anzunehmen. Daher fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die o.g. Informationen über einen eingrenzbaren Personenkreis hinaus, vor der Veröffentlichung am römisch 40 öffentlich bekannt gewesen seien (ON 21, S. 23 f.). Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist beizupflichten. Es handelt sich bei der am 31.08.2015 erfolgten Mitteilung von CC an den Beschwerdeführer-2 zweifelsfrei um eine zu diesem Zeitpunkt der Bereichsöffentlichkeit nicht bekannten und somit um eine zu diesem Zeitpunkt "nicht öffentlich bekannte" Information. 3.2.3.1.3. Zur "genauen Information" Strittig und daher entscheidungswesentlich ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zutreffend davonausgehen konnte, dass die besagte Mitteilung von CC an den Beschwerdeführer-2 am 31.08.2015 eine "genaue Information" im Sinne des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG war.Strittig und daher entscheidungswesentlich ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zutreffend davonausgehen konnte, dass die besagte Mitteilung von CC an den Beschwerdeführer-2 am 31.08.2015 eine "genaue Information" im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG war.

§ 48aAbs. 1 Z 1 lit. a Börse

G gilt eine Information dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BörseG gilt eine Information dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt. Das Gesetz stellt somit einerseits auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und andererseits auf die Konkretheit der Insider-Information ab (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a, Rz. 22).Das Gesetz stellt somit einerseits auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und andererseits auf die Konkretheit der Insider-Information ab vergleiche Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, Paragraph 48 a,, Rz. 22). Nach herrschender Lehre gilt eine Information als präzise, "wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt (s. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, § 48a, Rz. 22 ff.).Nach herrschender Lehre gilt eine Information als präzise, "wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird, und diese Information darüber hinaus spezifisch genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt (s. Brandl in Temmel (Hrsg.), BörseG - Praxiskommentar, Paragraph 48 a,, Rz. 22 ff.). § 48d Abs. 1 BörseG i.d.F. BGBl. I Nr. 60/2007 i.V.m. § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 dienen der Umsetzung der Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG (insbesondere auch des Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie) und sind insofern im Lichte der Richtlinie 2003/6/EG auszulegen, zumal sie mit dieser nahezu wörtlich übereinstimmen: im Fall des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG wird nur an Stelle von "präzise" das Wort "genaue", im Fall des § 48d Abs. 1 BörseG wird statt der Worte "so bald als möglich" in der Marktmissbrauchsrichtlinie das Wort "unverzüglich" verwendet, und in der Definition des § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG wurde am Ende auch die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/124/EG enthaltene Präzisierung, dass "ein verständiger Anleger (die Information) wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde", angefügt (vgl. VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf VwGH 29.04.2014, Zlen. 2012/17/0554 und 0555).Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, dienen der Umsetzung der Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG (insbesondere auch des Artikel 6, Absatz eins, der Marktmissbrauchsrichtlinie) und sind insofern im Lichte der Richtlinie 2003/6/EG auszulegen, zumal sie mit dieser nahezu wörtlich übereinstimmen: im Fall des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG wird nur an Stelle von "präzise" das Wort "genaue", im Fall des Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG wird statt der Worte "so bald als möglich" in der Marktmissbrauchsrichtlinie das Wort "unverzüglich" verwendet, und in der Definition des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG wurde am Ende auch die in Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2003/124/EG enthaltene Präzisierung, dass "ein verständiger Anleger (die Information) wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde", angefügt vergleiche VwGH 20.04.2016, Ra 2015/02/0152 mit Verweis auf VwGH 29.04.2014, Zlen. 2012/17/0554 und 0555).

Art. 1Abs.

1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist eine Insider-Information eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen.

Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist eine Insider-Information eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Der EuGH führte diesbezüglich in seinem Urteil vom 28.06.2012, Rs. C-19/11, Geltl, Folgendes (auszugsweise) aus: "29 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird. Zum anderen muss sie spezifisch genug sein, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.""29 Nach Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 2003/124 ist eine Information dann als präzise anzusehen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss mit der Information eine Reihe von Umständen gemeint sein, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird. Zum anderen muss sie spezifisch genug sein, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt." 3.2.3.1.3.
  2. Zur Eintrittswahrscheinlichkeit 3.2.3.1.3.1.
  3. Im angeführten Urteil des EuGH vom 28.06.2012, Rs. C-19/11, Geltl, wurde hierzu (auszugsweise) ausgeführt: "30 Da die Begriffe ‚Reihe von Umständen' und ‚Ereignis' in dieser Richtlinie nicht definiert werden, ist auf ihren allgemeinen Sinn abzustellen. 31 Ein Zwischenschritt eines zeitlich gestreckten Vorgangs kann selbst eine Reihe von Umständen oder ein Ereignis in dem diesen Begriffen im Allgemeinen zugeschriebenen Sinn darstellen. 32 Diese Feststellung wird durch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 bestätigt, der als Beispiele für Insider-Informationen, deren Bekanntgabe

Art. 6Abs.

2 der Richtlinie 2003/6 aufgeschoben werden darf, typische Fälle von Zwischenschritten gradueller Prozesse anführt, nämlich laufende Verhandlungen sowie vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidungen oder abgeschlossene Verträge, die der Zustimmung durch ein anderes Organ dieses Emittenten bedürfen, um wirksam zu werden.32 Diese Feststellung wird durch Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2003/124 bestätigt, der als Beispiele für Insider-Informationen, deren Bekanntgabe

Artikel 6

, Absatz 2, der Richtlinie 2003/6 aufgeschoben werden darf, typische Fälle von Zwischenschritten gradueller Prozesse anführt, nämlich laufende Verhandlungen sowie vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffene Entscheidun

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