Obsah (21)
§§ 57Art. 133§§ 3§ 10§ 24§ 51§ 52§ 46§ 55§ 53§ 49§ 288§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 46a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW191 1317604-3 SpruchW191 1317604-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer al
§§ 57und 10 Abs.
2 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei.
Paragraphen 57 und 10 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV.
53 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier.
53 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Vorverfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
- Nach Erstbefragung am 02.01.2007 und Einvernahme des BF am 09.01.2007 wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 23.01.2008, Zahl 07 00.017-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 30.01.2008, diesen Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§§ 3und 8 Asyl
G ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung
§ 10Asyl
G.1.1.2. Nach Erstbefragung am 02.01.2007 und Einvernahme des BF am 09.01.2007 wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 23.01.2008, Zahl 07 00.017-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 30.01.2008, diesen Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 3 und 8 AsylG ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung
Paragraph 10, AsylG. 1.1.
- Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge UBAS). 1.1.
- Mit Verfahrensanordnung des ab 01.07.2008 zuständigen Asylgerichtshofes vom 03.05.2011, Zahl C1 317604-1/2008/7E, wurde das Beschwerdeverfahren
§ 24Asyl
G eingestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war. Ein Ausweisungsverfahren wurde eingeleitet.1.1.4. Mit Verfahrensanordnung des ab 01.07.2008 zuständigen Asylgerichtshofes vom 03.05.2011, Zahl C1 317604-1/2008/7E, wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, AsylG eingestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war. Ein Ausweisungsverfahren wurde eingeleitet. 1.1.
- Der BF sprach am 12.08.2011 persönlich bei der Behörde vor und legte eine aufrechte Meldung vor, sodass der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 14.09.2011, Zahl C12 317604-1/2008/10Z, das Beschwerdeverfahren wieder fortsetzte. 1.1.
- Am 24.07.2012 wurde der BF im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in 1020 Wien hinsichtlich seines fraglichen Aufenthaltstitels in Schubhaft genommen. 1.1.
- Nach Rücksprache mit dem Asylgerichtshof wurde das Asylverfahren mit Verfahrensanordnung vom 31.07.2012 erneut fortgesetzt und der BF in der Folge aus der Schubhaft wieder entlassen. 1.1.
- Laut Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 11.10.2014 konnte dem Ersuchen des ab 01.01.2014 nunmehr für das Beschwerdeverfahren zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) um Zustellung einer Ladung nicht entsprochen werden. Die Ladung sei nicht behoben worden und eine Hauserhebung an der Meldeadresse in 1150 Wien sei negativ verlaufen, weshalb die amtliche Abmeldung veranlasst werde. Auch durch Einsichtnahme in das GVS (Grundversorgung) konnte der Aufenthaltsort des BF nicht ermittelt werden. 1.1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 17.10.2014, Zahl W163 1317604-1/21E, wurde das Beschwerdeverfahren neuerlich
§ 24Asyl
G eingestellt.1.1.9. Mit Beschluss des BVwG vom 17.10.2014, Zahl W163 1317604-1/21E, wurde das Beschwerdeverfahren neuerlich
Paragraph 24, AsylG eingestellt. 1.1.10. Am 06.09.2016 sprach der BF persönlich bei dem ab 01.01.2014 zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vor, und wurde ihm eine neue Karte
§ 51Asyl
G ausgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der BF über eine "Obdachlosenmeldung" in 1100 Wien (Verein Ute Bock).1.1.10. Am 06.09.2016 sprach der BF persönlich bei dem ab 01.01.2014 zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vor, und wurde ihm eine neue Karte
Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der BF über eine "Obdachlosenmeldung" in 1100 Wien (Verein Ute Bock). Eine Ladung der Behörde für den 21.02.2017 wurde dem BF an diese Adresse übermittelt. Der RSa-Brief kam jedoch mit dem Vermerk "zurück – nicht behoben" retour, und blieb der BF dem Ladungstermin unentschuldigt fern. 1.1.11. Mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2017, Zahl W220 1317604-2/2E, übermittelte das BWvG den "erstinstanzlichen" Akt mit dem Hinweis, dass
§ 24Abs. 2 Asyl
G nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig sei.1.1.11. Mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2017, Zahl W220 1317604-2/2E, übermittelte das BWvG den "erstinstanzlichen" Akt mit dem Hinweis, dass
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig sei. 1.
- Gegenständliches Verfahren: 1.2.
- Am 14.04.2017 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle in 1020 Wien, Bahnhof Praterstern, festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt und die weiße Karte
§ 51Asyl
G eingezogen.1.2.1. Am 14.04.2017 wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle in 1020 Wien, Bahnhof Praterstern, festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt und die weiße Karte
Paragraph 51, AsylG eingezogen. 1.2.
- Bei seiner Einvernahme am 15.04.2017 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi zum Gegenstand "Einvernahme – Verhängung der Schubhaft, Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot" gewährte ihm das BFA niederschriftlich Parteiengehör und gab der BF Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Original):1.2.
- Bei seiner Einvernahme am 15.04.2017 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi zum Gegenstand "Einvernahme – Verhängung der Schubhaft, Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot" gewährte ihm das BFA niederschriftlich Parteiengehör und gab der BF Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Original): " [ ] Auf die Frage, warum ich untergetaucht bin und mich meinem Asylverfahren nicht gestellt habe, gebe ich an, dass ich 2016 eine neue weiße Karte bekommen habe. Ich war hier im Haus und habe das bekommen. Ich wollte einen Antrag auf Visum stellen und die haben mir gesagt, dass mein Asylverfahren noch läuft und ich habe daher nichts weiter übernommen. Ich bin oft kontrolliert worden, wurde aber nie aufgehalten. Ich war einmal obdachlos gemeldet an der Adresse Wien XXXX (Verein Ute Bock), als ich keine Meldung hatte. Jetzt bin ich aber woanders gemeldet und habe auch einen Meldezettel. Es handelt sich um die Wohnung in Wien XXXX . Es handelt sich um eine Gemeindewohnung und ist dort eine Familie XXXX gemeldet, die wohnen aber nicht dort, sondern haben mir und einem zweiten Inder die Wohnung untervermietet. Ich zahle € 200,- Miete und mein Kollege auch. Mein Freund hat die Familie gekannt und den Kontakt hergestellt.Ich war einmal obdachlos gemeldet an der Adresse Wien römisch 40 (Verein Ute Bock), als ich keine Meldung hatte. Jetzt bin ich aber woanders gemeldet und habe auch einen Meldezettel. Es handelt sich um die Wohnung in Wien römisch 40 . Es handelt sich um eine Gemeindewohnung und ist dort eine Familie römisch 40 gemeldet, die wohnen aber nicht dort, sondern haben mir und einem zweiten Inder die Wohnung untervermietet. Ich zahle € 200,- Miete und mein Kollege auch. Mein Freund hat die Familie gekannt und den Kontakt hergestellt. Im März wurde ich festgenommen weil ich betrunken die Scheibe eines Geschäfts kaputt gemacht habe. Ich habe eine Nacht am Wachzimmer verbracht und durfte wieder gehen. Ich verdiene meinen Lebensunterhalt durch Verteilen von Reklamematerial. Ich arbeite fünf Tage pro Woche und verdiene am Tag € 25,-. Es handelt sich um die Pizzeria 21 in Wien 21, XXXX . Befragt bestätige ich, dass ich dort schwarz arbeite. Ich bin derzeit im Besitz von € 15,- und mir stehen noch € 80,- zu für meine Arbeit.Ich verdiene meinen Lebensunterhalt durch Verteilen von Reklamematerial. Ich arbeite fünf Tage pro Woche und verdiene am Tag € 25,-. Es handelt sich um die Pizzeria 21 in Wien 21, römisch 40 . Befragt bestätige ich, dass ich dort schwarz arbeite. Ich bin derzeit im Besitz von € 15,- und mir stehen noch € 80,- zu für meine Arbeit. Ich war bei der WGKK krankenversichert, aber ich habe die Vorschreibungen nicht mehr bezahlt. Jetzt habe ich keine Versicherung mehr. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich habe keine Familie in Österreich. Ich hatte eine ungarische Ex-Freundin aber wir sind nicht mehr zusammen. Meine Eltern und meine zwei Brüder leben die Hälfte des Jahres in Australien und die andere Hälfte in Indien. Sie haben legale Dokumente. Ich bin aber schon sehr lange hier und mag nirgends anders hin gehen. Befragt, ob ich identitätsbezogene Dokumente besitze, gebe ich an, dass ich eine Reisepasskopie besitze. Diese befindet sich zuhause bei meinen Sachen. Ich war bei der Botschaft und wollte mir einen Reisepass ausstellen lassen, aber die machen das nicht, wenn man Asylwerber ist. Mir wird mitgeteilt, dass ich mich seit der Einstellung meines Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet befinde. Befragt, ob ich bereit bin, ein Formerfordernis zur Erlangung eines Reisedokumentes auszufüllen, verneine ich das. Die Behörde trifft folgende Feststellungen: Sie haben sich Ihrem laufenden Asylverfahren entzogen, indem Sie untergetaucht sind und wurde das Verfahren endgültig eingestellt. Aus diesem Grund ist es beabsichtigt, gegen mich eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen und wird Ihnen dazu ebenfalls Parteiengehör gewährt.Sie haben sich Ihrem laufenden Asylverfahren entzogen, indem Sie untergetaucht sind und wurde das Verfahren endgültig eingestellt. Aus diesem Grund ist es beabsichtigt, gegen mich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen und wird Ihnen dazu ebenfalls Parteiengehör gewährt. Zur geplanten Erlassung des Bescheides gebe ich an, dass ich einen Antrag auf Visum bzw. Bleiberecht stellen möchte. Ich möchte außerdem mit meiner Lebensgefährtin telefonieren. Befragt, gebe ich jetzt an, dass wir doch noch zusammen sind und ich sie heiraten möchte. Der Name meiner Freundin ist XXXX [Anmerkung: richtig XXXX ] und sie ist ungarische Staatsbürgerin. Sie ist am XXXX geboren. Wo sie derzeit wohnt, kann ich nicht genau sagen, ich kenne die Adresse nicht.Der Name meiner Freundin ist römisch 40 [Anmerkung: richtig römisch 40 ] und sie ist ungarische Staatsbürgerin. Sie ist am römisch 40 geboren. Wo sie derzeit wohnt, kann ich nicht genau sagen, ich kenne die Adresse nicht. Vor meiner Einreise nach Österreich habe ich in XXXX gewohnt. Es handelt sich um ein Dorf und gibt es dort keine Straßenbezeichnungen. Ich kann dort nicht Unterkunft nehmen, weil ich mit meiner Familie keinen Kontakt mehr habe. Sie schicken mir auch kein Geld.Vor meiner Einreise nach Österreich habe ich in römisch 40 gewohnt. Es handelt sich um ein Dorf und gibt es dort keine Straßenbezeichnungen. Ich kann dort nicht Unterkunft nehmen, weil ich mit meiner Familie keinen Kontakt mehr habe. Sie schicken mir auch kein Geld. Ich habe in Indien zwölf Jahre Grundschule absolviert. Ich habe den Dachdecker Beruf gelernt und meinen Beruf in Indien auch ausgeübt, wenn auch nicht lange. In Österreich habe ich als Zeitungsverkäufer und -verteiler und als Reklameverteiler gearbeitet bei der Firma Mediaprint und Presse. Außerdem habe ich selbständig als Pizzazusteller gearbeitet. Ich habe keine Deutschkurse absolviert. Ich habe mich aber für den Kurs B1 angemeldet. Ich gehe regelmäßig in die Kirche. Mir wird mitgeteilt, dass ich zu der von mir angegebenen Adresse zwecks Wohnsitzüberprüfung und Einholung der Reisepasskopie ausgeführt werde. Ich gebe jetzt an, dass ich mir nicht mehr sicher bin, ob die Reisepasskopie überhaupt dort ist. Ich glaube ich habe sie verloren. Außerdem hat mein Mitbewohner den Wohnungsschlüssel und der ist auf Urlaub. Er ist nach Salzburg gefahren und kommt in drei Tagen wieder. Nein ich korrigiere mich, er arbeitet jetzt in einer Pizzeria in Wien. Sein Name ist XXXX .Mir wird mitgeteilt, dass ich zu der von mir angegebenen Adresse zwecks Wohnsitzüberprüfung und Einholung der Reisepasskopie ausgeführt werde. Ich gebe jetzt an, dass ich mir nicht mehr sicher bin, ob die Reisepasskopie überhaupt dort ist. Ich glaube ich habe sie verloren. Außerdem hat mein Mitbewohner den Wohnungsschlüssel und der ist auf Urlaub. Er ist nach Salzburg gefahren und kommt in drei Tagen wieder. Nein ich korrigiere mich, er arbeitet jetzt in einer Pizzeria in Wien. Sein Name ist römisch 40 . Anmerkung: Das Handy der Partei wird aus dem Depot geholt, um ihn mit dem Freund XXXX telefonieren zu lassen, damit dieser den Wohnungsschlüssel vorbeibringt. Es wird Freund XXXX angerufen, weil dieser angeblich Zeit hat und den Schlüssel von XXXX nehmen wird. Die Telefonnummer von XXXX und die von XXXX . XXXX gibt an, dass er XXXX kontaktieren wird. Zusätzlich wird XXXX angerufen, dieser gibt an, dass XXXX den Schlüssel ins PAZ bringen wird.Anmerkung: Das Handy der Partei wird aus dem Depot geholt, um ihn mit dem Freund römisch 40 telefonieren zu lassen, damit dieser den Wohnungsschlüssel vorbeibringt. Es wird Freund römisch 40 angerufen, weil dieser angeblich Zeit hat und den Schlüssel von römisch 40 nehmen wird. Die Telefonnummer von römisch 40 und die von römisch 40 . römisch 40 gibt an, dass er römisch 40 kontaktieren wird. Zusätzlich wird römisch 40 angerufen, dieser gibt an, dass römisch 40 den Schlüssel ins PAZ bringen wird. Die Einvernahme wird unterbrochen, bis der Schlüssel eintrifft und die Hauserhebung veranlasst wurde. [ ]" 1.2.
- Nachdem bis in die Abendstunden des 15.04.2017 kein Wohnungsschlüssel abgegeben worden war, wurde der BF aus der Anhaltung entlassen und ihm eine Ladung für den 18.04.2017 mitgegeben. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.04.2017 gab der BF unter anderem Folgendes an: " [ ] Befragt, ob ich nun im Besitz einer Reisepasskopie bin, gebe ich an, dass ich meine Familie in Indien angerufen habe und mir diese eine Kopie schicken werden. Das Formerfordernis möchte ich nach wie vor nicht ausfüllen, ich habe Angst, dass Sie mich dann abschieben. Ich gebe an, dass ich mir einen Anwalt suchen will, und ersuche um eine Frist von vier Wochen, um eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Mir wird mitgeteilt, dass mir eine Frist von 14 Tagen gewährt wird. Ich möchte zwar hierbleiben, aber ich werde auf jeden Fall versuchen, einen Reisepass zu bekommen und auch den Termin wahrnehmen, wenn Sie mich zur indischen Botschaft laden. [ ]" 1.2.
- Am 01.05.2017 wurde dem BFA eine Vollmachtsbekanntgabe der Österreichischen Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vorgelegt. Deren rechtsfreundlicher Vertreter sprach in den folgenden Wochen mehrmals persönlich vor und gab bekannt, "in den nächsten Tagen" weitere Unterlagen vorlegen zu wollen. Bis zum Tag der Bescheiderlassung wurden jedoch keine Belege vorgelegt. 1.2.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA einen mit 25.07.2017 datierten Bescheid, mit dem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde.
§ 10Abs. 2 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF
§ 53Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA einen mit 25.07.2017 datierten Bescheid, mit dem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF – seine Identität stehe nicht fest – sowie zu seinem Privat- und Familienleben, zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots und zur Lage im Herkunftsstaat des BF. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Er sei am 01.01.2007 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und habe noch am selben Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wodurch er vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Das Asylverfahren habe insgesamt drei Mal wegen unbekannten Aufenthaltes und somit mangelnder Mitwirkung am Verfahren eingestellt werden müssen. Das BVwG habe mit Schreiben vom 20.03.2017 mitgeteilt, dass eine Fortsetzung des Verfahrens
§ 24Abs. 2 Asyl
G nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zulässig sei. Der BF befinde sich daher illegal im Bundesgebiet. Abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Asylwerber sei ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen.Das Asylverfahren habe insgesamt drei Mal wegen unbekannten Aufenthaltes und somit mangelnder Mitwirkung am Verfahren eingestellt werden müssen. Das BVwG habe mit Schreiben vom 20.03.2017 mitgeteilt, dass eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zulässig sei. Der BF befinde sich daher illegal im Bundesgebiet. Abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht als Asylwerber sei ihm kein Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen. Zum Privat- und Familienleben des BF führte das BFA aus: "Sie sind ledig und für niemanden sorgepflichtig. Laut Ihrer eigenen Aussage haben Sie keine Familie in Österreich. Sie gaben an, dass Ihre Eltern und Ihre zwei Brüder die Hälfte des Jahres in Indien und die andere Hälfte mit legalen Dokumenten in Australien leben würden. Zur Frage, inwieweit Kontakt mit Ihrer Familie in Indien besteht, tätigten Sie unterschiedliche Angaben. So behaupteten Sie einerseits in Ihrer Einvernahme am 15.04.2017, dass Sie nicht mehr bei Ihrer Familie Unterkunft nehmen können, da kein Kontakt mehr bestünde, andererseits gaben Sie bei der Einvernahme am 18.04.2017 an, mit Ihrer Familie telefoniert zu haben, um sich Dokumentkopien schicken zu lassen. Sie behaupten auch in der Einvernahme am 15.04.2017 zunächst, von Ihrer ungarischen Ex-Freundin XXXX getrennt zu sein und korrigierten Ihre Angaben später dahingehend, dass Sie doch noch in einer Lebensgemeinschaft leben und heiraten möchten. Sie konnten keine Angaben dazu machen, wo Ihre Lebensgefährtin derzeit wohnt.Sie behaupten auch in der Einvernahme am 15.04.2017 zunächst, von Ihrer ungarischen Ex-Freundin römisch 40 getrennt zu sein und korrigierten Ihre Angaben später dahingehend, dass Sie doch noch in einer Lebensgemeinschaft leben und heiraten möchten. Sie konnten keine Angaben dazu machen, wo Ihre Lebensgefährtin derzeit wohnt. Sie gingen im Bundesgebiet noch nie einer unselbständigen Beschäftigung nach, hatten aber ein freies Gewerbe zur Güterbeförderung angemeldet und waren bis 30.11.2016 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der SVA als Selbständiger versichert. Seit 19.04.2016 sind Sie bei der WGKK als Asylwerber bzw. Flüchtling (Fremder mit eingestelltem Internationalen Schutz Verfahren) krankenversichert. Sie gaben an, Ihren Lebensunterhalt durch Verteilen von Reklamematerial für eine Pizzeria in Wien XXXX zu finanzieren. Sie würden fünf Tage pro Woche arbeiten und pro Tag € 25,- verdienen. In der Vergangenheit haben Sie auch als Zeitungsverkäufer für die Firmen Mediaprint und Presse und selbständig als Pizzazusteller gearbeitet.Sie gaben an, Ihren Lebensunterhalt durch Verteilen von Reklamematerial für eine Pizzeria in Wien römisch 40 zu finanzieren. Sie würden fünf Tage pro Woche arbeiten und pro Tag € 25,- verdienen. In der Vergangenheit haben Sie auch als Zeitungsverkäufer für die Firmen Mediaprint und Presse und selbständig als Pizzazusteller gearbeitet. Laut ZMR-Auszug sind Sie seit 28.04.2017 aufrecht in Wien XXXX gemeldet.Laut ZMR-Auszug sind Sie seit 28.04.2017 aufrecht in Wien römisch 40 gemeldet. Sie gaben an, in Indien zwölf Jahre Grundschule absolviert, den Dachdecker Beruf erlernt und auch für eine kurze Zeit lang ausgeübt zu haben. In Österreich haben Sie bis dato keine Deutschkurse absolviert, hätten sich aber für einen B1-Kurs angemeldet." Rechtlich beurteilend führte das BFA aus: " [ ] Sie reisten illegal, mit Hilfe eines Schleppers, von Indien kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.01.2007 unbegründet einen Antrag auf internationalen Schutz, wodurch Sie vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt waren. Sie waren offensichtlich nicht willens, sich Ihrem Verfahren zu stellen, da das Beschwerdeverfahren insgesamt drei Mal wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde und nunmehr nach Ablauf von zwei Jahren auch nicht mehr aufgenommen werden kann. Ihnen kommt daher auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu und Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie gehen weder einer regelmäßigen legalen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nach und gaben selbst zu, Ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit zu finanzieren. Sie können keinen Nachweis einer tatsächlichen Selbsterhaltungsfähigkeit vorlegen. Ihr Aufenthalt hat bereits zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt. Sie sind lt. Aktenlage strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht von einem völligen Abreißen Ihrer Bindungen zum Heimatland ausgegangen werden, zumal Ihre Eltern und Ihre zwei Brüder weiterhin in Indien aufhältig sind. Sie sind im arbeitsfähigen Alter und Ihrer Landessprache mächtig. Eine Rückkehr erscheint zumutbar. Sie waren über Ihren unsicheren und vorübergehenden aufenthaltsrechtlichen Status in Kenntnis, da über Ihren Asylantrag mit Bescheid vom 23.01.2008, erstinstanzlich, negativ entschieden wurde, und Sie nicht davon ausgehen konnten, dass das Verfahren zu Ihren Gunsten entschieden werden wird. Sie haben bislang keine Deutschkurse besucht. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet, welche dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehen würde, ist nach Zusammenfassung aller relevanten Umstände nicht feststellbar. Sie haben kein Interesse an einem zügigen Abschluss Ihres Verfahrens gezeigt, sondern haben das Verfahren behindert, indem Sie mehrfach untertauchten und das Beschwerdeverfahren insgesamt drei Mal eingestellt werden musste. Ihre Aufenthaltsdauer ist daher nicht auf ein überlanges behördliches Verfahren zurückzuführen. Sie behindern die behördlichen Verfahren auch weiterhin, indem Sie während Ihrer nunmehr zehnjährigen Aufenthaltsdauer niemals identitätsbezogene Dokumente vorlegten, obwohl Sie laut eigener Aussage im Besitz einer Reisepasskopie sind. Darüber hinaus haben Sie zwei Mal das Ausfüllen des Formerfordernisses zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert. [...]" Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.07.2017 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater
§ 52
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 1.2.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF zunächst mit Schreiben seiner Vertreterin ohne Datum, eingebracht am 14.08.2017, das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben, wiederum ohne Datum, eingebracht am 18.07.2017, brachte er eine wiederum als "Beschwerde" bezeichnete Beschwerdeergänzung ein. In der Beschwerde moniert der BF unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. "Rechtswidrigkeit der Anordnung und mangelhafte Verfahrensführung". Während im ersten Schreiben lediglich behauptet wurde, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe und deshalb eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen sei, wurde in der Ergänzung moniert, dass der BF unbescholten sei, Deutsch spreche und sich für einen B1-Kurs angemeldet habe. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, die er mit Freunden teile, habe eine langjährige Arbeit und nehme soziale Geldaushilfen nicht in Anspruch. Ein Arbeitsvorvertrag wurde in Kopie vorgelegt. Das Asylverfahren sei durch "Missgeschicke" mehrmals eingestellt worden. Es hätte ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G gewährt werden müssen, der BF habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht und überdies die Kopie eines indischen Reisepasses. Der BF sei seit über 10 ¿ Jahren in Österreich und habe trotz mehrmaligen Einstellens des Verfahrens die lange Verfahrensdauer "nicht gänzlich selbst zu verantworten". Er habe die Zeit in Österreich zur Integration genützt, sei am Arbeitsmarkt integriert, spreche Deutsch und sei gänzlich unbescholten.Das Asylverfahren sei durch "Missgeschicke" mehrmals eingestellt worden. Es hätte ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG gewährt werden müssen, der BF habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht und überdies die Kopie eines indischen Reisepasses. Der BF sei seit über 10 ¿ Jahren in Österreich und habe trotz mehrmaligen Einstellens des Verfahrens die lange Verfahrensdauer "nicht gänzlich selbst zu verantworten". Er habe die Zeit in Österreich zur Integration genützt, sei am Arbeitsmarkt integriert, spreche Deutsch und sei gänzlich unbescholten. Nach einem derart langen Aufenthalt in Österreich sei davon auszugehen, dass nur noch ein höchstens spärlicher Kontakt zur Heimat vorhanden sei. Das BFA habe es unterlassen darzulegen, warum dem BF entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt der beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werde. Völlig unverhältnismäßig sei die Verhängung eines vierjährigen Einreiseverbotes. Das BFA habe damit argumentiert, dass nicht damit zu rechnen wäre, dass der BF ein Einkommen über dem Mindestrichtsatz nach dem ASVG erreiche. Demgegenüber habe der BF bereits jahrelang demonstriert, dass er aus eigener Kraft wirtschaftlich überleben könne. Er könne bei Wohn- und Lebenskosten sparen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei eine günstige Zukunftsprognose zulässig. 1.2.
- Das BVwG führte am 18.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durch, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): " [ ] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. Ich spreche darüber hinaus Hindi sowie etwas Englisch und Deutsch. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Punjabi. RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Nein. [ ] Der BF hat bisher keine Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen vorgelegt. Heute legt er vor: Eine Stellungnahme seines Vertreters mit heutigem Datum, die zum Akt genommen wird, in der unter anderem ausgeführt wird, dass der BF seit sechs Jahren eine Freundin in Österreich hat, und ersucht um deren Einvernahme als Zeugin. Auch eine Kopie eines ungarischen Personaldokuments dieser Lebensgefährtin wird zum Akt genommen. Der BFV [Vertreter des BF] gibt weiters an, dass der BF sich für einen Deutschkurs B1 beim Flüchtlingsprojekt Ute Bock angemeldet hat. Er legt einen vom BFA hergestellten und bestätigten Auszug aus dem AIS betreffend seine Identität vor; ihm sei bestätigt worden, dass er über Vorkenntnisse Deutsch A2 verfüge und er sei zum Kurs zugelassen worden. Die beiden Belege werden in Kopie zum Akt genommen. [ ] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Punjabi und gehöre einer unteren Kaste an. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Ravidasi. Seit der Ermordung eines Gurus einer niederkastigen Sikh-Religion gehöre ich dieser neu abgespalteten Religion an, die Elemente aus dem Sikh- sowie aus dem Hindu-Glauben enthält. Ich bin Ravidasi. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich habe eine Lebensgefährtin, mit der ich zunächst drei Jahre gemeinsam gewohnt habe, seit drei Jahren wohnen wir getrennt. Wir besuchen uns häufig. Wir wollen heiraten, aber nicht, solange ich keine geregelte Arbeit und keinen Aufenthaltstitel habe. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich habe zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Nachher habe ich ca. zweieinhalb Jahre als gelernter Elektriker und in der Baubranche gearbeitet. RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)? BF: Ich werde versuchen, eine Kopie meines Reisepasses vorzulegen. RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie zu Hause eine Kopie Ihres Reisepasses hätten? BF: Ich habe damals gemeint, dass ich den Reisepass zu Hause in Indien habe. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein, mit Ausnahme meiner Lebensgefährtin. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF: Ich kann Sie fast zur Gänze verstehen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Ich war bisher nicht in einem Kurs und habe mich jetzt für einen Deutschkurs B1 angemeldet, für den ich aufgenommen worden bin. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Ja, ich arbeite zurzeit als Zeitungszusteller. Das mache ich seit ca. zwei Jahren durchgehend. Für eine legale Beschäftigung bräuchte ich eine Aufenthaltsbewilligung. Mit meiner Beschwerde habe ich bereits einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, wonach ich in einer Pizzeria als Küchenhilfe arbeiten könnte. RI: Was haben Sie zuvor gearbeitet? BF: Ich habe schon von 2007 bis 2012 durchgehend als Zeitungszusteller gearbeitet. Dann habe ich zwei Monate keine Arbeit gehabt. In der Folge habe ich weiter, aber nicht durchgehend, als Zeitungszusteller gearbeitet. Von 2007 bis 2009 war ich durchgehend sozialversichert. Danach wurde ich abgemeldet, weil ich die Beiträge nicht bezahlen konnte. Die Caritas hatte mir zunächst eine Überbrückungsunterstützung gewährt. RI: Haben Sie Belege für die Tätigkeit, für die Versicherung oder für Steuerbeiträge? BF: Nein. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Ich besuche regelmäßig den Tempel im
- Wiener Gemeindebezirk. Manchmal gehe ich auch in den Stephansdom. Ansonsten betreibe ich nur zu Hause Fitnesstraining. Mich besuchen manchmal Freunde, darunter auch österreichische Staatsangehörige, etwa XXXX (er ist aus dem Burgenland und wohnt in Wien, er ist pensionierter Angestellter, in welcher Branche weiß ich nicht).BF: Ich besuche regelmäßig den Tempel im
- Wiener Gemeindebezirk. Manchmal gehe ich auch in den Stephansdom. Ansonsten betreibe ich nur zu Hause Fitnesstraining. Mich besuchen manchmal Freunde, darunter auch österreichische Staatsangehörige, etwa römisch 40 (er ist aus dem Burgenland und wohnt in Wien, er ist pensionierter Angestellter, in welcher Branche weiß ich nicht). RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt? BF: Im April oder Mai 2017 hatte ich in der Wohnung meiner Lebensgefährtin einen Streit mit dem Onkel ihrer Freundin. Es gab dann eine Gerichtsverhandlung im November 2017, bei der ich eine Strafe von 3000 € bekommen habe. Die Strafe durfte ich in Raten abzahlen. Ich sollte das Geld dem Gegner als Wiedergutmachung zahlen. RI: Worum handelte es sich bei dem Vorfall im Jahr 2014 wegen Körperverletzung (AS 13 im Verwaltungsakt)? BF: Davon weiß ich nichts. Es könnte sein, dass es sich dabei um einen Streit mit meiner Lebensgefährtin gehandelt hat. Es kam zu einem Ausgleich bei der Polizei. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ich telefoniere durchschnittlich einmal im Monat mit meinen Eltern. Sie wohnen in einem Dorf im Distrikt Jalandhar. RI: Sie haben gesagt, dass sich Ihre Eltern und Ihr Bruder je ein halbes Jahr in Australien und ein halbes Jahr in Indien aufhalten? BF: Ja, das stimmt, nur der Bruder wohnt ständig in Australien, er ist dort Staatsbürger. RI: Ihr Asylverfahren ist eingestellt worden, weil Sie immer wieder nicht aufgefunden werden konnten. Warum? BF: Das war vielleicht deswegen, weil ich einmal an einem anderen Ort gewohnt habe, als ich gemeldet war. Deswegen habe ich vielleicht Briefe nicht bekommen. RI: Warum haben Sie nicht nachgefragt nach dem Stand Ihres Asylverfahrens? BF: Ich wurde oft von der Polizei kontrolliert, sie hat meine Karte eingesehen. Ich dachte daher, ich brauche mich nicht darum kümmern, es sei alles in Ordnung. RI: Sie haben einmal verweigert, ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, mit der Begründung, dass Sie Angst vor der Abschiebung hätten? BF: Ich wollte nach so langem Aufenthalt in Österreich hier bleiben. RI: Ihr Verfahren ist drei Mal wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden? BF: Wenn mein Asylverfahren beendet worden ist, warum habe ich dann im Jahr 2016 eine weiße Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG bekommen? Meine Freundin war bei der Kartenabholung im
- Bezirk (Hernalser Gürtel – BFA) dabei.BF: Wenn mein Asylverfahren beendet worden ist, warum habe ich dann im Jahr 2016 eine weiße Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG bekommen? Meine Freundin war bei der Kartenabholung im
- Bezirk (Hernalser Gürtel – BFA) dabei. RI bittet BF um 10:30 Uhr, hinten im Saal Platz zu nehmen. Die Lebensgefährtin des BF betritt den Verhandlungssaal. Z [Zeugin]: Meine Name ist XXXX , geboren am XXXX . Ich bin ungarische Staatsangehörige und lebe seit 13 Jahren in Wien. Ich arbeite als Kellnerin. Ich kann mich in Deutsch mit Ihnen verständigen.Z [Zeugin]: Meine Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 . Ich bin ungarische Staatsangehörige und lebe seit 13 Jahren in Wien. Ich arbeite als Kellnerin. Ich kann mich in Deutsch mit Ihnen verständigen. Belehrung der Zeugin Der RI belehrt die Zeugin
§ 49
AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.Der RI belehrt die Zeugin
Paragraph 49, AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin. Der RI macht die Zeugin nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit
§ 288St
GB) aufmerksam.Der RI macht die Zeugin nach Paragraphen 50 und 49 Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (gerichtliche Strafbarkeit
Paragraph 288, StGB) aufmerksam. RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF? Z: Er ist mein Freund. RI: Hat er bei Ihnen gewohnt? Angemerkt wird, dass die Kommunikation schwierig ist und die Frage, wer wann und wo zusammen gewohnt hat, zunächst auch mithilfe des BFV schwer zu ermitteln ist. Z: Wir haben im
- Bezirk zusammen gewohnt. Es war vielleicht 2014 oder
- RI: Wieso wohnen Sie jetzt nicht ständig zusammen? Z: Wir wohnen jetzt zusammen, beim Praterstern. RI wiederholt Frage. Z antwortet, RI an BFV: Haben Sie die Antwort verstanden? BFV: Sie meint, dass der BF bei ihr nicht immer bleiben kann, weil es polizeiliche Kontrollen gibt. Auch geht sich finanziell eine gemeinsam finanzierte Wohnung beim BF nicht aus. RI: Haben Sie vor, den BF zu heiraten? Z: Ja. RI: Warum haben Sie ihn bisher nicht geheiratet? Z: Weil nur ich Arbeit habe, er hat leider keine geregelte Arbeit. Zeitungaustragen ist eine schwere und schlecht bezahlte Arbeit. RI: Es hat im Jahr 2014 einen Vorfall gegeben. Da war der BF bei der Polizei wegen einer Körperverletzung. Hatte das mit Ihnen zu tun? Z: Ja, wir waren bei der Polizei, wir haben uns beschimpft. RI: Der BF hatte heuer einen Vorfall, da hat er einen Onkel einer Freundin von Ihnen verletzt in Ihrer Wohnung? Z: Das war kaum eine Verletzung, ja das stimmt. Dem BFV wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Z zu stellen, worauf er verzichtet. RI bittet Z um 10:45 Uhr, den Verhandlungssaal wieder zu verlassen. BF nimmt wieder beim Richtertisch Platz. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Ich vertrage mich mit meinen Eltern nicht so gut, auch nicht mit anderen Verwandten, weil ich schon so lange weg bin von der Familie. RI: Trotzdem reden Sie jedes Monat mit der Familie? BF: Meistens eh nur mit der Mutter, weil sie sich Sorgen um mich macht. Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie im Bundesstaat Punjab (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017) in das gegenständliche Verfahren ein. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Der RI folgt BFV diese Feststellungen in Kopie aus und gibt ihm die Möglichkeit, dazu und zu den bisherigen Angaben des BF eine Stellungnahme abzugeben sowie Fragen an den BF zu stellen. BFV verweist auf die o.a. vorgelegte Stellungnahme mit heutigem Datum. RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. BF: Ich ersuche um eine positive Erledigung, dass ich hier bleiben und arbeiten darf. RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. BFV ersucht um die Einräumung einer Frist von – zwei Wochen – zur Vorlage einer Reisepasskopie des BF sowie eines Versicherungsdatenauszuges, die gewährt wird. RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.). [ ]" Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. 1.2.
- Laut Einsicht in den "Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung" des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2017, Zahl 63 Hv 156/17x, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.1.2.
- Laut Einsicht in den "Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung" des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.11.2017, Zahl 63 Hv 156/17x, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Laut Urteilsbegründung hatte der BF am 23.07.2017 einem anderen Mann durch mehrfache Faustschläge in das Gesicht den Unterkiefer gebrochen. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel sowie Alkoholisierung gewertet. Vom Vorwurf, auch seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er sie im Anschluss an die verurteilte Tat mehrmals mit der Faust geschlagen und gegen einen Spiegel gestoßen habe, wodurch sie Hämatome und Abschürfungen erlitten haben soll, wurde der BF freigesprochen, da diese nunmehr angab, nicht gestoßen worden, sondern gegen den Badezimmerspiegel gefallen zu sein. Mit diesen widersprüchlichen Angaben lasse sich ein Schuldspruch nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit begründen. 1.2.
- Auch innerhalb der in der Verhandlung gewährten Nachfrist von zwei Wochen legte der BF weder eine Reisepasskopie noch einen Versicherungsdatenauszug vor.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten und Vorakten des Bundesamtes sowie in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017, Aktenseiten 99 bis 110) * Einvernahme des BF sowie Einvernahme seiner angegebenen Lebensgefährtin als Zeugin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.12.2017 * Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie im Bundesstaat Punjab (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017)
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt
- angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht: 3.
- Zur Person des BF: 3.1.
- Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Ravidasi (eine nach der Ermordung eines Gurus einer niederkastigen Sikh-Religion in Wien im Jahr 2009 neu abgespaltene Religion, die Elemente aus dem Sikh- sowie aus dem Hindu-Glauben enthält) und ist ledig.3.1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Ravidasi (eine nach der Ermordung eines Gurus einer niederkastigen Sikh-Religion in Wien im Jahr 2009 neu abgespaltene Religion, die Elemente aus dem Sikh- sowie aus dem Hindu-Glauben enthält) und ist ledig. 3.1.
- Der BF kommt aus einem genannten Dorf im Distrikt Jalandhar, Provinz Punjab, Indien, und lebte dort mit seiner Familie. Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ca. zweieinhalb Jahre als gelernter Elektriker (nach anderer Angabe des BF: Dachdecker) und in der Baubranche gearbeitet. Er reiste am 01.01.2007 nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern des BF leben nach wie vor – teilweise – in Indien, je ein halbes Jahr halten sie sich in Indien und in Australien auf, ebenso der Bruder des BF (nach anderen Angaben des BF lebt dieser ständig in Australien). 3.
- Zum Verwaltungsverfahren bezüglich Asyl bzw. Ausweisung (Rückkehrentscheidung): 3.2.
- Der BF reiste nach Abweisung seines Asylantrages, verbunden mit einer Ausweisung (Bescheiderlassung Jänner 2008, nach dreimaliger Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen unbekannten Aufenthaltes des BF und jeweiliger Fortsetzung wurde die Ab- sowie Ausweisung schließlich 2016 rechtskräftig), nicht in seinen Herkunftsstaat zurück, sondern verblieb im Bundesgebiet. 3.2.
- Im Verfahren bezüglich seiner Ausreise wurde der BF mehrmals aufgefordert, ein Antragsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu unterfertigen sowie dafür erforderliche Dokumente (Reisepass) beizubringen. Die Fortführung seines Beschwerdeverfahrens bezüglich seiner negativen Entscheidung im Asylverfahren war jahrelang wegen unbekannten Aufenthaltes des BF nicht möglich. Der BF verweigerte wiederholt ausdrücklich die Antragsunterschrift mit der Begründung, er wolle nicht abgeschoben werden. Er gab wiederholt an, er verfüge über die Kopie eines Reisepasses, und machte über den Ort, wo sich diese Kopie befinde (zu Hause in Wien; in welcher Wohnung in Wien; zu Hause in Indien) mehrfach widersprüchliche Angaben. 3.2.
- Der BF ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und gesund. Ihm würde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) drohen.3.2.
- Der BF ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und gesund. Ihm würde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) drohen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über zwölfjährige Schulbildung, Berufserfahrung (als Elektriker bzw. Dachdecker und in der Baubranche) und soziale Anknüpfungspunkte (Familie) verfügt. 3.2.
- Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich in der Zeit zwischen 2007 und
- 3.2.
- Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.3.2.
- Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Bezüglich der Beziehung zu seiner angegebenen Lebensgefährtin, einer ungarischen Staatsangehörigen, konnte nicht festgestellt werden, dass bzw. wann und wo der BF mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Eine Abhängigkeit liegt nicht vor. 3.2.
- Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er geht nach seinen Angaben einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nach und könnte in einer Pizzeria als Küchenhilfe arbeiten, hat dafür aber keine Belege vorgelegt. Er hat sich für die Deutsch-Prüfung B1 angemeldet. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. 3.
- Zum Einreiseverbot: 3.3.
- Der BF hat keine Unterlagen darüber vorgelegt, dass er aktuell über Mittel zum Unterhalt verfüge. 3.3.
- Der BF ist mit Urteil vom 24.11.2017, Zahl 63 Hv 156/17x, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB (Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden, nachdem er am 23.07.2017 einem anderen Mann durch mehrfache Faustschläge in das Gesicht den Unterkiefer gebrochen hatte. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel sowie Alkoholisierung gewertet.3.3.
- Der BF ist mit Urteil vom 24.11.2017, Zahl 63 Hv 156/17x, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden, nachdem er am 23.07.2017 einem anderen Mann durch mehrfache Faustschläge in das Gesicht den Unterkiefer gebrochen hatte. Mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel sowie Alkoholisierung gewertet. Vom Vorwurf, auch seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wurde der BF im Zweifel freigesprochen. Auch ein weiterer diesbezüglicher Vorfall aus dem Jahr 2014 ist aktenkundig, der ebenfalls nicht zu einer weiteren Verurteilung des BF führte. 3.3.
- Das Verhalten des BF bezüglich der Einhaltung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, aber auch bezüglich der strafgerichtlich geschützten Werte der Unversehrtheit von Personen, stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit dar. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Feststellungen zur Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Überblick über die politische Lage: Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Sicherheitslage: Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016). Justiz: In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Sicherheitsbehörden: Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department – CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften – vor allem von Landstreitkräften – in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).Für den Einsatz von Streitkräften – vor allem von Landstreitkräften – in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vergleiche USDOS 25.06.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) – die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze –, die Border Security Force (BSF – Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles – zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten –, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" – Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" – Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" – Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" – Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vergleiche auch USDOS 25.06.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015). Allgemeine Menschenrechtslage: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.08.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.08.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.04.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.08.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.08.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen dort, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.04.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.04.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission – NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC-Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierungen, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.04.2016). Bewegungsfreiheit: Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.04.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.08.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen, vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.04.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern. Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller – geboren in Jammu und Kaschmir –, darunter auch Kinder von Militäroffizieren, Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.08.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 03.03.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Grundversorgung: Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Medizinische Versorgung: Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.08.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben. Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015). Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung (BAMF 12.2015), und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.08.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.08.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer, und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015). Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderem auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.08.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.08.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015). Behandlung nach Rückkehr: Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.08.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Dokumente: Echtheit der Dokumente: Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.08.2016). Echte Dokumente unwahren Inhalts: Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.08.2016). Zugang zu gefälschten Dokumenten: Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.08.2016). Adhaar/Identifizierungsbehörde: Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 03.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Mio. Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Mio. haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 02.02.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und Iris-Bild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
- Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HAT 08.08.2016). Punjab: Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.08.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vgl. auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vergleiche auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Dutzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.08.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.04.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extralegale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200 bis 300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des BVwG im Vorverfahren bezüglich Asyl sowie im gegenständlichen Verfahren bezüglich Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. 4.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der Erstbehörde und im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Das Verhalten des BF im Zuge seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich hat seine persönliche Glaubwürdigkeit mehrfach untergraben. So spricht schon gegen seine Glaubwürdigkeit, dass der BF wiederholt durch Aufenthaltnahme an unbekannten und nicht mit seinen Meldungen
Meldegesetz übereinstimmenden Orten bewirkte, dass sein Asylverfahren eingestellt (und später wieder fortgesetzt) werden musste. Er hat damit bewirkt, über einen Zeitraum von ca. neun Jahren im Bundesgebiet zu verbleiben, ohne dass seine Beschwerde gegen die abweisende Asylentscheidung mit Ausweisung (Rückkehrentscheidung) überprüft und darüber entschieden werden konnte. Diese Entscheidung erwuchs schließlich – nach wiederholtem und fortgesetzten unbekannten Aufenthalt – in Rechtskraft. Auch danach (über beinahe zwei Jahre) ist der BF trotz rechtskräftiger Ausweisung (Rückkehrentscheidung) nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ein weiterer Punkt, der gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht, ist, dass er wiederholt unstimmige und widersprüchliche Aussagen – vor dem Bundesamt, in seinen Eingaben und in seiner Einvernahme vor dem BVwG, etwa zu seinen Wohnorten in Wien, zu den Aufenthaltsorten seiner Familie (Eltern, Bruder) in Indien, zu seinen Kontakten zu seinen Eltern, zu seiner Beziehung mit seiner angegebenen Lebensgefährtin, zur Existenz und zum Verbleib einer angeblichen Reisepasskopie, zu den aktenkundigen strafgerichtlich relevanten Vorfällen u.a.m. – gemacht hat. Auch die Aussagen der vom erkennenden Gericht als Zeugin einvernommenen angegebenen Lebensgefährtin des BF, deren Angaben mehrfach nicht konkret nachvollziehbar waren, konnten diesen Eindruck nicht wesentlich verändern bzw. haben diesen noch verstärkt. Diese mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit war bei den Feststellungen bezüglich der Integration des BF sowie bezüglich des erlassenen Einreiseverbotes und der damit verbundenen Frage, ob der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit darstellt (insbesondere bezüglich der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und der strafgerichtlich geschützten Werte der Unversehrtheit von Personen) mitentscheidend zu berücksichtigen. 4.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.4.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte, etwa in das aktuelle Länderinformationsblatt) versichert hat. Der BF hat die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht bestritten. Die Feststellungen im aktualisierten Länderinformationsblatt haben in den verfahrensrelevanten Punkten keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen erfahren.
- Rechtliche Beurteilung: 5.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG und des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG und das FPG verweisen, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 14.07.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 25.08.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich die Dauer des Einreiseverbotes angesichts des – bis auf die Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften – lange Zeit strafgerichtlich unauffälligen Verhaltens des BF – wenngleich er in der Zwischenzeit wegen schwerer Körperverletzung im privaten Bereich zu einer erheblichen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist – um ein Jahr auf drei Jahre als angemessen herabzusetzen war. Dem BF wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. 5.2.
- Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht hinreichend geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Es ist zwar zutreffend, dass nach der Judikatur des VwGH einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein hohes Gewicht bei der Abwägung der Kriterien für die Verleihung eines Aufenthaltstitels gegen die öffentlichen Interessen der Einhaltung der Vorschriften des Fremdenrechts zukommt. In dieser Judikatur wurde aber auch mehrfach ausgesprochen, dass (etwa VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0340) "allerdings auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen [ist], wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2016, Ro 2016/22/0005, Rz 13 bis 16, und darauf Bezug nehmend das schon genannte Erkenntnis vom
- Jänner 2017, Ra 2016/21/0168, Rz 33)".In dieser Judikatur wurde aber auch mehrfach ausgesprochen, dass (etwa VwGH vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0340) "allerdings auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen [ist], wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2016, Ro 2016/22/0005, Rz 13 bis 16, und darauf Bezug nehmend das schon genannte Erkenntnis vom
- Jänner 2017, Ra 2016/21/0168, Rz 33)". Die vom BF vorgebrachten Argumente sind jedoch in ihrer Gesamtheit – siehe oben Beweiswürdigung, Punkt 4.1., zur persönlichen Glaubwürdigkeit, sowie unten Punkt 5.2.
- – nicht geeignet, ein Überwiegen der privaten persönlichen Interessen des BF darzutun. 5.2.
- Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.4.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e Exekutionsordnung (EO) erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e Exekutionsordnung (EO) erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF legte kein Reisedokument vor und führte auch auf Vorhalt keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre. Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Er verweigerte im Zuge des Verfahrens sogar ausdrücklich die Unterschrift unter einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit der Begründung, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Zur Existenz bzw. zum Aufenthaltsort einer Reisepasskopie machte der BF mehrfach widersprüchliche Angaben und legte dasselbe auch in der gewährten zweiwöchigen Nachfrist nach der Verhandlung vor dem BVwG nicht vor. 5.2.4.2. Zur Rückkehrentscheidung (ebenfalls Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:5.2.4.2. Zur Rückkehrentscheidung (ebenfalls Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Das Verfahren wird diesbezüglich nach § 10 AsylG in der geltenden Fassung geführt.Das Verfahren wird diesbezüglich nach Paragraph 10, AsylG in der geltenden Fassung geführt. § 10 Abs. 2 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") lautet:
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Im vorliegenden Verfahren erteilte das BFA dem BF, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
§ 57
.Im vorliegenden Verfahren erteilte das BFA dem BF, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Nach der Judikatur des VwGH kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325;).Nach der Judikatur des VwGH kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325;). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 17.10.2016, Ro, 2016/22/0005; VwGH 23.02.2017, Ra2016/21/0340, VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028). Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Jänner 2007 ist zwar nicht als kurz zu bezeichnen, wird aber erheblich dadurch relativiert, dass der Aufenthalt nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und die Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorwiegend aufgrund des Verhaltens des BF nicht überprüft und die Sache jahrelang nicht rechtskräftig erledigt werden konnte. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Spätestens seit 2016 war der BF nicht einmal mehr als Asylwerber vorläufig aufenthaltsberechtigt. Mit seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet machte er deutlich, gerichtliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Durch die vom BF vor dem Bundesamt eingestandene "Schwarzarbeit" verstößt der BF gegen Verwaltungsvorschriften. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen (vgl. VwGH bei Verstößen gegen das AuslBG, E 16.10.2012, 2012/18/0062; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Aufgrund der "Schwarzarbeit" des BF wird das gegen seinen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt. Dem BF ist zudem mehrfach eine Missachtung melderechtlicher Vorschriften vorzuwerfen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006), wobei ihm bewusst sein musste, dass er sich ohne entsprechende Meldung im Bundesgebiet aufhielt.Durch die vom BF vor dem Bundesamt eingestandene "Schwarzarbeit" verstößt der BF gegen Verwaltungsvorschriften. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen vergleiche VwGH bei Verstößen gegen das AuslBG, E 16.10.2012, 2012/18/0062; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054). Aufgrund der "Schwarzarbeit" des BF wird das gegen seinen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt. Dem BF ist zudem mehrfach eine Missachtung melderechtlicher Vorschriften vorzuwerfen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006), wobei ihm bewusst sein musste, dass er sich ohne entsprechende Meldung im Bundesgebiet aufhielt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMR