G 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Dublin III-VO demnach auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 26.05.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die slowenischen Behörden darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist
Am 06.06.2017 erfolgte nach Durchführung der Rechtsberatung und unter Mitwirkung des Rechtsberaters die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; er sei nicht gesund, da er Probleme am Fuß habe; dieser sei gebrochen und die Nerven am Fuß seien verletzt. Diesbezüglich sei er in Österreich beim Arzt gewesen und habe Medikamente (Schmerzmittel) verschrieben bekommen. In Österreich und im Gebiet Europas verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Bezugspersonen. Auf die Frage, wo er im Zeitraum von 05.05.2017 bis 03.06.2017 aufhältig gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, bei Freunden gewesen zu sein und draußen übernachtet zu haben. Eine behördliche Meldung habe er unterlassen, da er nicht gewusst hätte, wie man dies mache. Der Beschwerdeführer wiederholte auf mehrfache diesbezügliche Befragung hin, an dem ursprünglich gegenüber österreichischen Behörden angegebenen Datum geboren worden zu sein. Auf Vorhalt, dass das Ergebnis des am 27.04.2017 durchgeführten Handwurzelröntgens eine Volljährigkeit seiner Person indizieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, was der Arzt gesagt hätte. Der Ladung für eine weitere Untersuchung sei er nachgekommen. In Slowenien sei er etwa 27 Tage bis einen Monat lang aufhältig und dort in einem Lager untergebracht gewesen. Welches Geburtsdatum er gegenüber den dortigen Behörden angegeben hätte, wisse er nicht. Von Algeriern sei ihm gesagt worden, dass er anstatt seiner libyschen eine algerische Staatsbürgerschaft angeben solle, da ihn die slowenischen Behörden andernfalls nach Serbien zurückschicken würden. Er habe in Slowenien um Asyl angesucht, sie seien hierzu gezwungen worden. Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung Sloweniens für die Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz sowie der dort angegebenen abweichenden Personalien, insbesondere eines Geburtsdatums, aus welchem dessen Volljährigkeit resultieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, "die Algerier und die Marokkaner" hätten ihm diese Daten gegeben und gemeint, dass er diese angeben solle. Er habe nicht die Wahrheit gesagt, da ihm diese Personen erklärt hätten, dass er andernfalls nach Serbien abgeschoben werde. Informiert über die beabsichtigte Vorgehensweise im Sinne einer Zurückweisung seines in Österreich eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz und Außerlandesbringung seiner Person nach Slowenien, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zurück nach Slowenien zu wollen; er wolle hierbleiben; hätte er in Slowenien bleiben wollen, so wäre er dort geblieben. Er sei dort gezwungen worden, um Asyl anzusuchen. Durch den anwesenden Dolmetscher wurde auf Nachfrage des Einvernahmeleiters angegeben, anhand des Dialekts des Beschwerdeführers zu vermuten, dass dieser aus Algerien stamme. Aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten über die forensische Alterseinschätzung vom 09.06.2017 ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren, das seitens des Beschwerdeführers angegebene Geburtsdatum könne aus gerichtsmedizinsicher Sicht nicht belegt werden. Zum Zeitpunkt seines Asylantrages sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2017 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Länderbeichte zu Slowenien übermittelt. Am 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtberaterin ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit vier Jahren an den bereits erwähnten Problemen mit seinem Fuß zu leiden, aktuell nehme er bei Bedarf Schmerzmittel, beim Arzt sei er zuletzt vor einem Monat gewesen. Desweiteren leide er seit etwa vier Jahren unter Schlafstörungen und Depressionen; wenn er schlafe, bekomme er Alpträume davon, als er in Libyen angeschossen worden wäre. Bezüglich seiner psychischen Probleme habe er noch keinen Arzt aufgesucht; er wisse nicht, wie er mit dem Arzt über seine Probleme sprechen sollte, da er kein Deutsch spreche. Er sei vier Jahre zuvor in Libyen an beiden Füßen und am Kreuz angeschossen worden, in Slowenien sei er diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 09.06.2017 beharrte der Beschwerdeführer darauf, am ursprünglich von ihm angegebenen Datum geboren worden zu sein; beweisen könne er dies nicht, sein Alter sei ihm von seinem Vater gesagt worden. Nach Slowenien wolle er nicht, da er dort im April 2017 von anderen Asylwerbern geschlagen worden wäre; er habe diesen Vorfall beim Leiter des Lagers nicht gemeldet und keine Anzeige gegen die Täter erstattet. Im Lager in Slowenien hätten sich zehn Personen in einem Zimmer befunden. Durch die anwesende Rechtsberaterin wurde beantragt, ein PSY III Gutachten einzuholen und das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund systemischer Mängel im Zielstaat sowie der Vulnerabilität des Antragstellers zuzulassen.Am 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtberaterin ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit vier Jahren an den bereits erwähnten Problemen mit seinem Fuß zu leiden, aktuell nehme er bei Bedarf Schmerzmittel, beim Arzt sei er zuletzt vor einem Monat gewesen. Desweiteren leide er seit etwa vier Jahren unter Schlafstörungen und Depressionen; wenn er schlafe, bekomme er Alpträume davon, als er in Libyen angeschossen worden wäre. Bezüglich seiner psychischen Probleme habe er noch keinen Arzt aufgesucht; er wisse nicht, wie er mit dem Arzt über seine Probleme sprechen sollte, da er kein Deutsch spreche. Er sei vier Jahre zuvor in Libyen an beiden Füßen und am Kreuz angeschossen worden, in Slowenien sei er diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 09.06.2017 beharrte der Beschwerdeführer darauf, am ursprünglich von ihm angegebenen Datum geboren worden zu sein; beweisen könne er dies nicht, sein Alter sei ihm von seinem Vater gesagt worden. Nach Slowenien wolle er nicht, da er dort im April 2017 von anderen Asylwerbern geschlagen worden wäre; er habe diesen Vorfall beim Leiter des Lagers nicht gemeldet und keine Anzeige gegen die Täter erstattet. Im Lager in Slowenien hätten sich zehn Personen in einem Zimmer befunden. Durch die anwesende Rechtsberaterin wurde beantragt, ein PSY römisch drei Gutachten einzuholen und das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund systemischer Mängel im Zielstaat sowie der Vulnerabilität des Antragstellers zuzulassen. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.07.2017 durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung zu verneinen sei; es bestünde der Verdacht auf Benzodiazepin-Abusus/-abhängigkeit F13.1 und Cannabisabusus F12.1 sowie in Verbindung mit Selbstverletzungen der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung F60.3. Mit Schreiben vom 25.07.2017 wurde jenes Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer übermittelt und diesem die Möglichkeit gegeben, binnen einwöchiger Frist zu diesem Stellung zu beziehen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrags
1 lit. b. Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrags
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Slowenien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): KI vom 30.1.2017, Änderungen Asylrecht (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren) Slowenien hat letzte Woche sein Asylrecht geändert. Laut der neuen Gesetzgebung hat die Polizei in Zukunft unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" seien. Regierungschef Miro Cerar sprach von einer "extremen Maßnahme, die wir vorbereiten müssen für den Fall, dass sie gebraucht wird". Im Krisenfall kann die Regierung nun das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.01.2017). Die wichtigsten Änderungen im Fremdengesetz, welche auch das Asylrecht betreffen, sind in §10a und b enthalten. Das Parlament stimmte den Änderungen am 27.01.2017 mit 47:18 Stimmen zu. Eckpunkte des §10a (Vorgangsweise) im Folgenden: * Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte. * Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen". * Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen. * Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate. * Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich. * Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht. * Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen. § 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:Paragraph 10 b, erläutert die vorgesehenen Maßnahmen: * Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden. * Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen). (VB 27.1.2017) Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vergleiche ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016). Quellen: ? ER – Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 30.1.2017 ? ER – Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 30.1.2017 ? ORF – Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 30.1.2017 ? UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.12.2016): Recommendations, http://www.unhcr-centraleurope.org/_assets/files/news/si/2016/slovenia-comments-on-aliens-act-amendments-9-december-2016-1.pdf, Zugriff 30.1.2017 ? VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail
1 lit. b Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines vorangegangenen Aufenthalts in Slowenien untergebracht und versorgt worden wäre und dies auch infolge einer allfälligen Rückkehr der Fall sein werde. Beim Beschwerdeführer würden die in der gutachterlichen Stellungnahme festgestellten Beeinträchtigungen vorliegen, was jedoch einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme in Slowenien untersuchen zu lassen. Zudem habe er auch in Österreich nicht die Notwendigkeit empfunden, sich diesbezüglich in ärztliche Behandlung zu begeben.Zur Person des Beschwerdeführers wurde erwogen, dass dessen Staatsangehörigkeit nicht feststehe, jedoch von einer algerischen Abstammung auszugehen sei. Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ergebnisse der Röntgenuntersuchung sowie der Untersuchung durch einen Sachverständigen, der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens mit Slowenien sowie der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte, etwa eines identitätsbezeugenden Dokuments, sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen gewesen. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines vorangegangenen Aufenthalts in Slowenien untergebracht und versorgt worden wäre und dies auch infolge einer allfälligen Rückkehr der Fall sein werde. Beim Beschwerdeführer würden die in der gutachterlichen Stellungnahme festgestellten Beeinträchtigungen vorliegen, was jedoch einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme in Slowenien untersuchen zu lassen. Zudem habe er auch in Österreich nicht die Notwendigkeit empfunden, sich diesbezüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels enger familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht.Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels enger familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK eingeräumte Recht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2017 zugestellt. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Angabe des Beschwerdeführers, zunächst in Kroatien eingereist zu sein, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unberücksichtigt geblieben sei; die Frage, nach welchem Kriterium der Dublin III-VO Slowenien als der zuständige Mitgliedstaat in Betracht komme, bliebe – zumal der seitens der Behörde herangezogene Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO diesbezüglich keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle – unbeantwortet. Im Übrigen habe keine ausreichende Einzelfallprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Abschiebung nach Slowenien eine Gefahr einer Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC widersprechenden Behandlung begründen würde, stattgefunden. Die Behörde habe sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, in Slowenien keine medizinische Behandlung erhalten zu haben, anlässlich seiner Asylantragstellung durch Behördenvertreter unter Druck gesetzt worden zu sein, sowie unter nicht adäquaten Bedingungen untergebracht worden zu sein, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zumindest hätte die Behörde eine individuelle Zusicherung der slowenischen Behörden hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung einholen müssen. Da eine angemessene Versorgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rücküberstellung nicht garantiert sei, bestünde die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, weshalb die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht
1 Dublin III VO hätte Gebrauch machen müssen. Beantragt wurde zudem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Angabe des Beschwerdeführers, zunächst in Kroatien eingereist zu sein, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unberücksichtigt geblieben sei; die Frage, nach welchem Kriterium der Dublin III-VO Slowenien als der zuständige Mitgliedstaat in Betracht komme, bliebe – zumal der seitens der Behörde herangezogene Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin römisch drei VO diesbezüglich keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle – unbeantwortet. Im Übrigen habe keine ausreichende Einzelfallprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Abschiebung nach Slowenien eine Gefahr einer Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung begründen würde, stattgefunden. Die Behörde habe sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, in Slowenien keine medizinische Behandlung erhalten zu haben, anlässlich seiner Asylantragstellung durch Behördenvertreter unter Druck gesetzt worden zu sein, sowie unter nicht adäquaten Bedingungen untergebracht worden zu sein, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zumindest hätte die Behörde eine individuelle Zusicherung der slowenischen Behörden hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung einholen müssen. Da eine angemessene Versorgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rücküberstellung nicht garantiert sei, bestünde die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, weshalb die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht
Beantragt wurde zudem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
3.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Slowenien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in Rechten
GH auslegen. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen glaubhaft gemacht wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der slowenischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum slowenischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Slowenien in Hinblick auf Asylwerber aus Libyen bzw. Algerien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der slowenischen Asylbehörden zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz dargetan. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Slowenien sind hinreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Im laufenden Verfahren wird ein Dublin-Rückkehrer im Asylheim untergebracht und das Ver-fahren fortgesetzt. Verlässt ein Asylwerber das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet, ein Folgeantrag ist jedoch möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection). Da die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt und deren Art. 18 Abs. 2 gewährleistet, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (im zuständigen Mitgliedstaat) den in der Verfahrens-RL vorgesehenen Anforderungen entspricht, kann vor dem Hintergrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten keine Rede davon sein, dass durch die festgelegte Regelung betreffend das Verlassen der Asylunterkunft die Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegt worden wäre (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16).Im laufenden Verfahren wird ein Dublin-Rückkehrer im Asylheim untergebracht und das Ver-fahren fortgesetzt. Verlässt ein Asylwerber das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet, ein Folgeantrag ist jedoch möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Artikel 56,, Law on International Protection). Da die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt und deren Artikel 18, Absatz 2, gewährleistet, dass die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz (im zuständigen Mitgliedstaat) den in der Verfahrens-RL vorgesehenen Anforderungen entspricht, kann vor dem Hintergrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten keine Rede davon sein, dass durch die festgelegte Regelung betreffend das Verlassen der Asylunterkunft die Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegt worden wäre vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16). Allerdings weist auch die in der Zustimmungserklärung der slowenischen Behörden vom 24.05.2017 bezeichnete Rechtsgrundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO darauf hin, dass diese davon ausgehen, dass das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers noch anhängig ist.Allerdings weist auch die in der Zustimmungserklärung der slowenischen Behörden vom 24.05.2017 bezeichnete Rechtsgrundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO darauf hin, dass diese davon ausgehen, dass das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers noch anhängig ist. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden laut Länderberichten ein würdiges Leben. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Klei-dung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. Asylwerber haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würde, ergeben sich aus den Länderberichten und aus dem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließ-lich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverlet-zungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie einge-leitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließ-lich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverlet-zungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie einge-leitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Schon aus der ein Erkenntnis des BVwG behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2016, Ra 2016/19/0027, ist ersichtlich, dass sich die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung in Bezug auf Slowenien auf die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgedrückte Sicherheitsvermutung stützen durfte, da weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vorliegen, noch der Beschwerdeführer im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet hat, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC kommen werde. Gleichermaßen sah der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Revisionsabweisung vom 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Bezug auf Slowenien zuletzt nicht als erschüttert an.Schon aus der ein Erkenntnis des BVwG behebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2016, Ra 2016/19/0027, ist ersichtlich, dass sich die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung in Bezug auf Slowenien auf die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgedrückte Sicherheitsvermutung stützen durfte, da weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine notorische Lageänderung in Slowenien vorliegen, noch der Beschwerdeführer im Verfahren eine entsprechend substantiierte Kritik an den dortigen Verhältnissen erstattet hat, anhand derer sich konkrete Hinweise ergeben hätten, dass unter Einbeziehung der Erhöhung der durch Slowenien reisenden Fremden es dort nach Rückstellung zur Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC kommen werde. Gleichermaßen sah der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Revisionsabweisung vom 20.6.2017, Ra 2016/01/0153-16, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in Bezug auf Slowenien zuletzt nicht als erschüttert an. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Schon aus diesem Grund war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Slowenien einzuholen.Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Schon aus diesem Grund war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Slowenien einzuholen. Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Slowenien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, ERC bzw. Artikel 3, EMRK in Slowenien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Der Beschwerdeführer hat die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist aber nicht hervorgekommen, dass er sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Slowenien unzumutbar erscheinen lässt. Sollte er in Slowenien eine medizinische Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass im Zielstaat eine adäquate medizinische Versorgung besteht.Der Beschwerdeführer hat die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist aber nicht hervorgekommen, dass er sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Slowenien unzumutbar erscheinen lässt. Sollte er in Slowenien eine medizinische Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass im Zielstaat eine adäquate medizinische Versorgung besteht. Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer unter möglichster Schonung der Person überstellt werde, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Slowenien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Slowenien weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).3.4. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2179634.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.