RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW226 2177470-1 SpruchW226 2177470-1/6E W226 2177478-1/5E W226 2177472-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX; 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX; alle StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zlen. 1.) 1170635206/171150215, 2.) 1170635304/171150237 und 3.) 1170634710/171150245, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; 3.) römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 ; alle StA: Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zlen. 1.) 1170635206/171150215, 2.) 1170635304/171150237 und 3.) 1170634710/171150245, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) ist deren gemeinsamer minderjähriger Sohn. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören der russischen Volksgruppe an. Der BF1 ist konfessionslos und die BF2 bekennt sich zum christlichen Glauben (Othodoxe Kirche). Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2017 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass nachdem Poroschenko vor drei Jahren an die Macht gekommen sei, es immer schlimmer mit dem Nationalismus – fast schon Nazismus – werde. Man bekomme Schwierigkeiten, wenn man Russisch spreche. Ukrainisch sei die offizielle Amtssprache. Der BF1 sorge sich um seinen Sohn, dieser werde mehr im Nationalismus unterrichtet, als in den Schulfächern. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Verschlechterung und dass es mit dem Nationalismus noch ärger werde und sein kleiner Sohn als Nationalist erzogen werde. Weiters gab der BF1 an, dass er zehn Jahre die Grundschule, vier Jahre ein Technikum und sechs Jahre die Technische Hochschule besucht habe. Er sei Geophysiker (Dipl. Ing.) und habe zuletzt in der Werbung und als Kurierbote gearbeitet. Er habe in XXXX gelebt. Seine Eltern und zwei Söhne würden in der Ukraine leben.Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.10.2017 gab der BF1 zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass nachdem Poroschenko vor drei Jahren an die Macht gekommen sei, es immer schlimmer mit dem Nationalismus – fast schon Nazismus – werde. Man bekomme Schwierigkeiten, wenn man Russisch spreche. Ukrainisch sei die offizielle Amtssprache. Der BF1 sorge sich um seinen Sohn, dieser werde mehr im Nationalismus unterrichtet, als in den Schulfächern. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Verschlechterung und dass es mit dem Nationalismus noch ärger werde und sein kleiner Sohn als Nationalist erzogen werde. Weiters gab der BF1 an, dass er zehn Jahre die Grundschule, vier Jahre ein Technikum und sechs Jahre die Technische Hochschule besucht habe. Er sei Geophysiker (Dipl. Ing.) und habe zuletzt in der Werbung und als Kurierbote gearbeitet. Er habe in römisch 40 gelebt. Seine Eltern und zwei Söhne würden in der Ukraine leben. Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, dass es für sie und auch für ihr Kind immer schlechter werden würde. Die Schulbildung, die sie für unrichtig und falsch halten würden, sei nach der Reform schlechter geworden. Es sei sehr schwer für die Russen. Man werde geschlagen, wenn man nicht Russisch spreche. Sogar die Kinder würden verhauen werden, wenn sie Russisch sprechen würden. Wenn man in einem Geschäft Russisch spreche, könne es sein, dass die Polizei gerufen werde. Es sei für Russen nicht sicher. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich um ihren Sohn, wie dieser unterrichtet werde. Die ukrainische Geschichte sei umgeschrieben worden. Sie fürchte um seine Zukunft, dass er nicht richtig unterrichtet werde und der Nationalismus im Unterricht sehr unterstrichen werde. Weiters gab die BF2 an, dass sie zehn Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Berufsbildende höhere Schule besucht habe. Sie habe in der Schuherstellung gearbeitet und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Sie habe in XXXX gelebt. Ihre Mutter sowie ein Sohn würden in der Ukraine leben.Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates, dass es für sie und auch für ihr Kind immer schlechter werden würde. Die Schulbildung, die sie für unrichtig und falsch halten würden, sei nach der Reform schlechter geworden. Es sei sehr schwer für die Russen. Man werde geschlagen, wenn man nicht Russisch spreche. Sogar die Kinder würden verhauen werden, wenn sie Russisch sprechen würden. Wenn man in einem Geschäft Russisch spreche, könne es sein, dass die Polizei gerufen werde. Es sei für Russen nicht sicher. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich um ihren Sohn, wie dieser unterrichtet werde. Die ukrainische Geschichte sei umgeschrieben worden. Sie fürchte um seine Zukunft, dass er nicht richtig unterrichtet werde und der Nationalismus im Unterricht sehr unterstrichen werde. Weiters gab die BF2 an, dass sie zehn Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Berufsbildende höhere Schule besucht habe. Sie habe in der Schuherstellung gearbeitet und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Sie habe in römisch 40 gelebt. Ihre Mutter sowie ein Sohn würden in der Ukraine leben. Die ukrainischen Reisepässe der BF wurden sichergestellt. Nach Zulassung zum Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 17.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er ein Magengeschwür (Geschwür des Zwölffingerdarms) habe. Dieses gesundheitliche Problem würde seit dem Jahr 1992 bestehen und er sei deswegen in XXXX zweimal im Krankenhaus gewesen. Operation habe er keine gehabt. In Österreich sei er nicht bei einem Arzt gewesen, er würde aber Medikamente gegen die Schmerzen einnehmen. Die Medikamente habe er mitgenommen und wenn diese aus seien, werde er sich wahrscheinlich ein Rezept holen müssen. Er habe Befunde aus der Ukraine dabei.Der BF1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er ein Magengeschwür (Geschwür des Zwölffingerdarms) habe. Dieses gesundheitliche Problem würde seit dem Jahr 1992 bestehen und er sei deswegen in römisch 40 zweimal im Krankenhaus gewesen. Operation habe er keine gehabt. In Österreich sei er nicht bei einem Arzt gewesen, er würde aber Medikamente gegen die Schmerzen einnehmen. Die Medikamente habe er mitgenommen und wenn diese aus seien, werde er sich wahrscheinlich ein Rezept holen müssen. Er habe Befunde aus der Ukraine dabei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er bis XXXX als Geophysiker gearbeitet habe. Ab XXXX habe er immer wieder Gelegenheitsjobs (z.B. als Manager) gehabt. Er habe in der Ukraine keine strafrechtlichen Delikte begangen. Neben seinen Eltern würden in der Urkaine noch seine zwei Söhne (ein gemeinsamer Sohn mit der BF2) und ein Bruder leben. Seine Eltern seien Pensionisten und seine Söhne seien berufstätig und hätten eine Familie. Sein Bruder sei Invalide und bekomme eine Pension. Er habe zu seinen Verwandten regelmäßigen Kontakt (per Telefon und SMS).Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dass er bis römisch 40 als Geophysiker gearbeitet habe. Ab römisch 40 habe er immer wieder Gelegenheitsjobs (z.B. als Manager) gehabt. Er habe in der Ukraine keine strafrechtlichen Delikte begangen. Neben seinen Eltern würden in der Urkaine noch seine zwei Söhne (ein gemeinsamer Sohn mit der BF2) und ein Bruder leben. Seine Eltern seien Pensionisten und seine Söhne seien berufstätig und hätten eine Familie. Sein Bruder sei Invalide und bekomme eine Pension. Er habe zu seinen Verwandten regelmäßigen Kontakt (per Telefon und SMS). Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab er an, dass sie im Lager seien. Sie hätten eigene Mittel gehabt, aber diese seien ausgegangen. Seit gestern würde er im Lager arbeiten und EUR 1,60,- pro Stunde verdienen. Er müsse zuerst die Sprache lernen und sei bereit für jede Arbeit. Er sei in Österreich kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Bis auf die BF2 und den BF3 habe er in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass es eigentlich sehr viele Probleme die politische Lage betreffend gebe. Das Hauptproblem sei die Nationalbewegung. Wenn man auf die Straße oder in ein Geschäft gehe und russisch spreche, dann werde man schikaniert und beschimpft. Zweimal hätten die Nationalisten versucht ihn zu schlagen. Wenn man Russisch spreche und sie dies hören würden, dann würden sie kommen und einen belästigen. Wenn man nicht Ukrainisch spreche, dann werde man als Feind betrachtet. Befragt, gab der BF an, dass er Ukrainisch spreche und dies in der Schule gelernt habe. Er spreche es aber nicht so gut wie Russisch. Man müsse nur ukrainisch sprechen. Die Frage ob er jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden sei, bejahte er und gab an, dass er zweimal "fast" geschlagen worden wäre, er aber ausgewichen sei. Er sei zu Polizeibeamten gegangen und habe ihnen gesagt, dass er belästigt worden sei, aber diese hätten nur gesagt, dass er selber schuld sei und Ukrainisch spreche müsse. Jeder Tag werde schlimmer und schlimmer. Die neue Generation beginne vom Kindergarten an. Die Kinder würden mit Hass gegen die Russen erzogen werden. Auf die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, gab er an: "Sonst nichts." Er liebe XXXX und seine Heimat, aber in letzter Zeit sei es nicht mehr möglich dort zu leben und sich etwas aufzubauen. Manche seien bewaffnet und man habe Angst. Nach Vorhalt, dass er bloß eine Verfolgung seitens "privater Dritter" behaupte und daraus weder ein Asylstatus, noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei und sein Vorbringen auch nicht geeignet sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, gab der BF1 an, dass dies stimme und man von der Polizei keinen Schutz bekomme, was schrecklich sei. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab er an: "Nichts Gutes". Er wisse es auch nicht und sie seien zu allem fähig. Zu den Länderfeststellungen führte der BF aus, dass die Reform von Poroschenko nur auf dem Papier bestehe. Er sei ein Terrorist und ein korrupter Mensch, umgeben von seinen Verwandten und Bekannten. Fürs Volk werde nichts gemacht. Die sogenannten Anti-Terror-Kommandos seien Häftlinge und Kriminelle. Es seien – inoffiziell mit Unterstützungen der amerikanischen Regierung - sehr viele neonazistische Gruppierungen gebildet worden. Befragt, ob er noch weitere Angaben machen wolle und er im Verfahren alles umfassend vorbringen habe können bzw. er Einwände zur Einvernahme habe, gab er an: " Ich habe nichts mehr zu sagen".Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, dass es eigentlich sehr viele Probleme die politische Lage betreffend gebe. Das Hauptproblem sei die Nationalbewegung. Wenn man auf die Straße oder in ein Geschäft gehe und russisch spreche, dann werde man schikaniert und beschimpft. Zweimal hätten die Nationalisten versucht ihn zu schlagen. Wenn man Russisch spreche und sie dies hören würden, dann würden sie kommen und einen belästigen. Wenn man nicht Ukrainisch spreche, dann werde man als Feind betrachtet. Befragt, gab der BF an, dass er Ukrainisch spreche und dies in der Schule gelernt habe. Er spreche es aber nicht so gut wie Russisch. Man müsse nur ukrainisch sprechen. Die Frage ob er jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden sei, bejahte er und gab an, dass er zweimal "fast" geschlagen worden wäre, er aber ausgewichen sei. Er sei zu Polizeibeamten gegangen und habe ihnen gesagt, dass er belästigt worden sei, aber diese hätten nur gesagt, dass er selber schuld sei und Ukrainisch spreche müsse. Jeder Tag werde schlimmer und schlimmer. Die neue Generation beginne vom Kindergarten an. Die Kinder würden mit Hass gegen die Russen erzogen werden. Auf die Frage, ob er alle Fluchtgründe genannt habe, gab er an: "Sonst nichts." Er liebe römisch 40 und seine Heimat, aber in letzter Zeit sei es nicht mehr möglich dort zu leben und sich etwas aufzubauen. Manche seien bewaffnet und man habe Angst. Nach Vorhalt, dass er bloß eine Verfolgung seitens "privater Dritter" behaupte und daraus weder ein Asylstatus, noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten sei und sein Vorbringen auch nicht geeignet sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, gab der BF1 an, dass dies stimme und man von der Polizei keinen Schutz bekomme, was schrecklich sei. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab er an: "Nichts Gutes". Er wisse es auch nicht und sie seien zu allem fähig. Zu den Länderfeststellungen führte der BF aus, dass die Reform von Poroschenko nur auf dem Papier bestehe. Er sei ein Terrorist und ein korrupter Mensch, umgeben von seinen Verwandten und Bekannten. Fürs Volk werde nichts gemacht. Die sogenannten Anti-Terror-Kommandos seien Häftlinge und Kriminelle. Es seien – inoffiziell mit Unterstützungen der amerikanischen Regierung - sehr viele neonazistische Gruppierungen gebildet worden. Befragt, ob er noch weitere Angaben machen wolle und er im Verfahren alles umfassend vorbringen habe können bzw. er Einwände zur Einvernahme habe, gab er an: " Ich habe nichts mehr zu sagen". Der BF1 legte im Zuge der Einvernahme einen in russischer Sprache verfassten medizinischen Befund vom XXXX vor.Der BF1 legte im Zuge der Einvernahme einen in russischer Sprache verfassten medizinischen Befund vom römisch 40 vor. Die BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag an, dass sie sich psychisch und physisch dazu in der Lage fühle die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Gesundheitlich sei alles ok und sie habe keine Beschwerden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie ergänzend an, dass sie eine dreijährige Berufsausbildung als Schuhmacherin absolviert habe. Sie habe ein Jahr in einer Schuhfabrik und dann in einem Kindergarten gearbeitet. Dann habe sie geheiratet und sei Hausfrau gewesen. Strafrechtsdelikte habe sie in der Ukraine nicht begangen. In der Ukraine würden noch ihre Mutter, ihre Schwester, ein Sohn, ein Enkelsohn und ihr Stiefvater leben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre Angehörigen seien alle berufstätig, würden Geld verdienen und könnten auf sich selbst schauen. Sie habe täglichen telefonischen Kontakt zu ihren Verwandten. Befragt, womit sie ihren Lebensunterhalt bestritten habe, gab sie an, dass der BF1 gearbeitet habe. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, dass der BF1 gestern im Lager zu arbeiten begonnen habe. Sie hätten vom Staat noch kein Geld bekommen, würden aber im Lager leben. Sie sei kein Mitglied von Vereinen oder sonstigen Organisationen. Außer dem BF2 und dem BF3 habe sie in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Sie lebe auch nur mit dem BF1 und dem BF2 in einer Familiengemeinschaft bzw. einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF2 aus, dass sich die nationale Sicherheit verschlechtert habe. Die Ukrainer würden es nicht mögen wenn man Russisch spreche. Es sei eine schwierige Zeit. Sie habe schon immer in XXXX gelebt, die Nationalisten würden die Leute dazu zwingen Ukrainisch zu sprechen, aber sie würde kein Ukrainisch können. Befragt, wie lange sie in der Ukraine lebe, gab sie an, dass sie dort geboren sei und ihr ganzes Leben dort gelebt habe. In ihrer Familie würden alle Russisch sprechen. Sie habe nichts gegen die Sprache, aber sie wolle nicht gezwungen werden diese Sprache zu sprechen. Befragt, warum sie kein Ukrainisch könne, gab sie an, dass sie Ukrainisch spreche und es auch verstehe, aber sie nicht verstehen würde, warum sie dazu gezwungen werde. Befragt, ob sie weitere Fluchtgründe habe, gab sie an, dass man geschlagen werde, wenn man nicht Ukrainisch spreche. Sie habe Angst um ihren Sohn. Die Schulpolitik sei nicht mehr so streng wie früher und sie würden von den Kindern nicht viel verlangen. Der BF3 spreche Ukrainisch.Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF2 aus, dass sich die nationale Sicherheit verschlechtert habe. Die Ukrainer würden es nicht mögen wenn man Russisch spreche. Es sei eine schwierige Zeit. Sie habe schon immer in römisch 40 gelebt, die Nationalisten würden die Leute dazu zwingen Ukrainisch zu sprechen, aber sie würde kein Ukrainisch können. Befragt, wie lange sie in der Ukraine lebe, gab sie an, dass sie dort geboren sei und ihr ganzes Leben dort gelebt habe. In ihrer Familie würden alle Russisch sprechen. Sie habe nichts gegen die Sprache, aber sie wolle nicht gezwungen werden diese Sprache zu sprechen. Befragt, warum sie kein Ukrainisch könne, gab sie an, dass sie Ukrainisch spreche und es auch verstehe, aber sie nicht verstehen würde, warum sie dazu gezwungen werde. Befragt, ob sie weitere Fluchtgründe habe, gab sie an, dass man geschlagen werde, wenn man nicht Ukrainisch spreche. Sie habe Angst um ihren Sohn. Die Schulpolitik sei nicht mehr so streng wie früher und sie würden von den Kindern nicht viel verlangen. Der BF3 spreche Ukrainisch. Befragt, ob die BF2 oder ihre Familie jemals geschlagen worden seien, weil sie nicht Ukrainisch gesprochen haben, gab sie an, dass sie nicht geschlagen worden sei, aber man ihr jedes Mal Vorwürfe machen würde. Wenn sie einkaufen gehe und etwas auf Russisch bestelle, dann werde sie von Leuten, die Ukrainisch sprechen würden beschimpft. In XXXX würden sehr viele Russisch-sprachige Ukrainer leben, aber die Nationalisten seien mehr als die normalen Bürger. Befragt, von wem genau sie beschimpft worden sei, gab sie an, sie sei von einem Mann, der ukrainisch gesprochen habe (ein Nationalist) beschimpft worden. Befragt, wann sie den Entschluss gefasst habe, ihr Heimatland zu verlassen, gab sie an, dass sie sich schon Gedanken gemacht hätten, aber sie noch einen Sohn in der Ukraine hätten und den Entschluss erst in Wien gefasst hätten. Sie sei wegen ihrem Sohn nach Österreich gekommen. Nach Wiederholung der Frage gab sie an, dass sie nur nach Wien gekommen seien, um sich "die Stadt anzuschauen", aber dann hätte es ihnen so gut gefallen, dass sie sich "entschieden hätten für immer hier zu bleiben" und hätten sie einen Asylantrag gestellt.Befragt, ob die BF2 oder ihre Familie jemals geschlagen worden seien, weil sie nicht Ukrainisch gesprochen haben, gab sie an, dass sie nicht geschlagen worden sei, aber man ihr jedes Mal Vorwürfe machen würde. Wenn sie einkaufen gehe und etwas auf Russisch bestelle, dann werde sie von Leuten, die Ukrainisch sprechen würden beschimpft. In römisch 40 würden sehr viele Russisch-sprachige Ukrainer leben, aber die Nationalisten seien mehr als die normalen Bürger. Befragt, von wem genau sie beschimpft worden sei, gab sie an, sie sei von einem Mann, der ukrainisch gesprochen habe (ein Nationalist) beschimpft worden. Befragt, wann sie den Entschluss gefasst habe, ihr Heimatland zu verlassen, gab sie an, dass sie sich schon Gedanken gemacht hätten, aber sie noch einen Sohn in der Ukraine hätten und den Entschluss erst in Wien gefasst hätten. Sie sei wegen ihrem Sohn nach Österreich gekommen. Nach Wiederholung der Frage gab sie an, dass sie nur nach Wien gekommen seien, um sich "die Stadt anzuschauen", aber dann hätte es ihnen so gut gefallen, dass sie sich "entschieden hätten für immer hier zu bleiben" und hätten sie einen Asylantrag gestellt. Nach Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, als Poroschenko an die Macht gekommen sei, gab sie an, dass sie sich seitdem Gedanken gemacht hätten. Es sei sehr schwer und ein richtiger Krieg gewesen. Befragt, wie es den Verwandten in der Ukraine gehe, gab sie an, dass es ihnen normal gehen würde, aber sie ständig von Nationalisten angesprochen und schikaniert werden würden. Die Frage, ob sie in der Ukraine jemals von Personen verfolgt oder bedroht worden sei, verneinte sie und gab an, dass wenn man von Privatpersonen auf "nicht so nette Weise" angesprochen werden würde, sei dies beängstigend. Von staatlicher oder behördlicher Seite habe sie nichts zu befürchten. Es sei auch beängstigend, dass manche Familien und Personen bewaffnet seien. Bezüglich der Fluchtgründe des BF3 gab sie an, dass es nichts konkretes gebe. Nach Vorhalt, dass sie bloß eine Verfolgung seitens dritter Personen behaupte und sie keine staatliche Verfolgung glaubhaft habe machen können und bei einer Rückkehr mit keinerlei Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an, dass sie auf der Straße ruhig gehen könne. Es würde sie keiner verfolgen, aber falls etwas passiere dann könne sie nicht zur Polizei gehen, weil diese auch nicht besser seien als die Nationalisten. Befragt, was sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, führte sie aus, dass sie nichts Gutes darüber sagen könne. Es könne sein, dass es zu Überfällen komme. Befragt, was der BF3 zu befürchten habe, gab sie an, dass sie sich Sorgen um seine Zukunft mache. Das Schulsystem sei zu schwach. Zu den Länderfeststelllungen gab sie an, dass die neuen Reformen nur für die Oberschicht und nicht für die einfachen Leute gemacht werden würden. Der Präsident sei genauso korrupt wie früher. Sie seien korrupt und auch miteinander verwandt. Alles in den Informationen würde nicht der Wahrheit entsprechen. In Wirklichkeit sei alles viel schlimmer und grausamer. Manche hätten nicht einmal Schulbildung. Auf Nachfrage gab die BF2 an, dass sie alles gesagt habe. 1.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 20.10.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
- Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 20.10.2017 wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Identität der BF wurde aufgrund der vorgelegten Reisepässe festgestellt. Das Vorbringen der BF, dass sie ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der Verschlechterung in der Ukraine seit der Machtübernahme Poroschenkos verlassen hätten, werde als glaubhaft erachtet. Eine konkrete, gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte, hätten sie nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft machen können. Die BF hätten mit den ukrainischen Behörden, Sicherheitskräften oder den Gerichten keinerlei Schwierigkeiten oder Probleme gehabt. Die BF hätten auch keinerlei strafbare Handlungen begangen und seien weder politisch noch religiös tätig gewesen und keine Mitglieder von Parteien oder sonstigen Organisationen gewesen. Aus ihren Behauptungen, das Heimatland aufgrund der schlechten Sicherheitslage und aufgrund von Problemen mit der Nationalbewegung verlassen zu haben, lasse sich weder ein Asylstatus, noch eine subsidiäre Schutzberechtigung ableiten. Auch sei das Vorbringen nicht dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen, da den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche in der Ukraine lebenden Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen eine Person gerichtete Verfolgungshandlung eingestuft werden können. Die BF hätten angegeben der russischen Volksgruppe anzugehören und Russisch zu sprechen. Sie hätten zwar vorgebracht, dass wenn sie in der Ukraine auf der Straße oder beim Einkaufen Russisch sprechen würden, ihnen von privater Seite Vorwürfe gemacht werden würden und sie schikaniert bzw. beschimpft werden würden, hätten dann aber auf Nachfrage angegeben, dass sie sehr wohl auch Ukrainisch sprechen würden. Insgesamt hätten die BF somit keine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung ihrer Personen glaubhaft machen können. Die BF2 habe sogar selbst angegeben, dass in XXXX sehr viele Russisch sprechende Ukrainer leben würden. Sohin seien all jene von diesen Benachteiligungen betroffen. Zudem habe die BF2 angegeben, dass weder sie, noch der BF3 jemals von Privatpersonen verfolgt oder bedroht worden seien und sie auch von staatlicher Seite nichts zu befürchten hätten. Auch aus dem Vorbringen, wonach das Schulsystem in der Ukraine nicht mehr so streng bzw. schlecht wäre, sei weder ein Asylstatus, noch ein subsidiärer Schutz abzuleiten. Eine konkrete, individuell gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlung habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können.Die Identität der BF wurde aufgrund der vorgelegten Reisepässe festgestellt. Das Vorbringen der BF, dass sie ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der Verschlechterung in der Ukraine seit der Machtübernahme Poroschenkos verlassen hätten, werde als glaubhaft erachtet. Eine konkrete, gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte, hätten sie nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft machen können. Die BF hätten mit den ukrainischen Behörden, Sicherheitskräften oder den Gerichten keinerlei Schwierigkeiten oder Probleme gehabt. Die BF hätten auch keinerlei strafbare Handlungen begangen und seien weder politisch noch religiös tätig gewesen und keine Mitglieder von Parteien oder sonstigen Organisationen gewesen. Aus ihren Behauptungen, das Heimatland aufgrund der schlechten Sicherheitslage und aufgrund von Problemen mit der Nationalbewegung verlassen zu haben, lasse sich weder ein Asylstatus, noch eine subsidiäre Schutzberechtigung ableiten. Auch sei das Vorbringen nicht dazu geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen, da den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche in der Ukraine lebenden Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen eine Person gerichtete Verfolgungshandlung eingestuft werden können. Die BF hätten angegeben der russischen Volksgruppe anzugehören und Russisch zu sprechen. Sie hätten zwar vorgebracht, dass wenn sie in der Ukraine auf der Straße oder beim Einkaufen Russisch sprechen würden, ihnen von privater Seite Vorwürfe gemacht werden würden und sie schikaniert bzw. beschimpft werden würden, hätten dann aber auf Nachfrage angegeben, dass sie sehr wohl auch Ukrainisch sprechen würden. Insgesamt hätten die BF somit keine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung ihrer Personen glaubhaft machen können. Die BF2 habe sogar selbst angegeben, dass in römisch 40 sehr viele Russisch sprechende Ukrainer leben würden. Sohin seien all jene von diesen Benachteiligungen betroffen. Zudem habe die BF2 angegeben, dass weder sie, noch der BF3 jemals von Privatpersonen verfolgt oder bedroht worden seien und sie auch von staatlicher Seite nichts zu befürchten hätten. Auch aus dem Vorbringen, wonach das Schulsystem in der Ukraine nicht mehr so streng bzw. schlecht wäre, sei weder ein Asylstatus, noch ein subsidiärer Schutz abzuleiten. Eine konkrete, individuell gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlung habe somit nicht glaubhaft gemacht werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Ukraine weder in einen internationalen, noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, sodass für eine Zivilperson im Falle einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Die BF würden im Falle der Rückkehr aufgrund der von ihnen behaupteten persönlichen Fluchtgründe keiner unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art 3 EMRK ausgesetzt sein. Der BF1 leide seit 1992 an einem Geschwür des Zwölffingerdarmes und nehme dagegen Medikamente ein. Der BF1 sei in der Ukraine bereits medizinisch behandelt worden und sei daher davon auszugehen, dass er auch in Zukunft jederzeit eine medizinische Behandlung in der Ukraine in Anspruch nehmen könne. Die BF2 und der BF3 seien gesund. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig. Eine elementare Grundversorgung sei in der Ukraine gewährleistet. Die BF würden in der Ukraine über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Ukraine weder in einen internationalen, noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, sodass für eine Zivilperson im Falle einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Die BF würden im Falle der Rückkehr aufgrund der von ihnen behaupteten persönlichen Fluchtgründe keiner unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein. Der BF1 leide seit 1992 an einem Geschwür des Zwölffingerdarmes und nehme dagegen Medikamente ein. Der BF1 sei in der Ukraine bereits medizinisch behandelt worden und sei daher davon auszugehen, dass er auch in Zukunft jederzeit eine medizinische Behandlung in der Ukraine in Anspruch nehmen könne. Die BF2 und der BF3 seien gesund. Der BF1 und die BF2 seien arbeitsfähig. Eine elementare Grundversorgung sei in der Ukraine gewährleistet. Die BF würden in der Ukraine über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Zu Spruchteil III. führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Angehörigen bzw. Verwandten und auch keine sozialen Kontakte in Österreich hätten und somit kein Eingriff in das Familienleben gegeben sei. Sie seien erst kurze Zeit im Bundesgebiet und würden in einer Asylwerber-Unterkunft wohnen und Grundversorgung beziehen. Sie würden kein Deutsch sprechen und weder Mitglieder in Vereinen, noch sonstigen Organisationen sein. Zudem würde der Großteil ihrer Angehörigen nach wie vor in der Ukraine leben.Zu Spruchteil römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Angehörigen bzw. Verwandten und auch keine sozialen Kontakte in Österreich hätten und somit kein Eingriff in das Familienleben gegeben sei. Sie seien erst kurze Zeit im Bundesgebiet und würden in einer Asylwerber-Unterkunft wohnen und Grundversorgung beziehen. Sie würden kein Deutsch sprechen und weder Mitglieder in Vereinen, noch sonstigen Organisationen sein. Zudem würde der Großteil ihrer Angehörigen nach wie vor in der Ukraine leben. 1.
- Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF seit der Machtübernahme Poroschenkos auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe diskriminiert und schikaniert werden würden. So sei der BF1, als er auf Russisch telefoniert habe von mehreren Männern angehalten und genötigt worden "Es lebe die Ukraine" auf Russisch zu schreien. Als der BF1 dies verweigert habe, sei er brutal niedergeschlagen und mit einer heißen Substanz verletzt worden. Erst als er der Aufforderung der Angreifer nachgekommen sei, sei er in Ruhe gelassen worden. Er habe dies der Polizei anzeigen wollen, aber diese habe ihn mit der Erklärung, dass der Vorfall kein Angriff, sondern eine patriotische Handlung sei, wieder weggeschickt. Ein anderes Mal sei der BF in einer U-Bahn Haltestelle angegriffen worden. Drei Männer hätten ihn auf Ukrainisch gefragt, wie spät es sei. Als der BF1 auf Russisch geantwortet habe, sei er niedergeschlagen worden. Die Angreifer hätten erst vom BF1 abgelassen, als ein Polizist gekommen sei. Neben diesen Angriffen werde die Familie tagtäglich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen diskriminiert. So sei der BF3 dazu gezwungen in der Schule den Gebrauch des Russischen zu unterdrücken. Als die Situation immer schlimmer geworden sei, hätten die BF keinen anderen Ausweg als die Flucht gesehen. Zudem wurde geltend gemacht, dass das Verfahren und auch die Länderberichte mangelhaft seien. Im Bescheid seien ausschließlich allgemeine Feststellungen enthalten, ohne auf das spezifische Vorbringen der BF einzugehen. Es wurde auf einen Bericht der "Neuen Züricher Zeitung" verwiesen, welcher die prekäre Situation für die russische Minderheit bestätige. Auch werde die systematische Diskriminierung vom Mitteldeutschen Rundfunkt bestätigt. Zudem sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft, da die belangte Behörde das Vorbringen der BF nicht entsprechend gewürdigt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt auf die Tatsache einzugehen, dass der BF1 in der Ukraine zweimal tätlich angegriffen worden sei. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie in Erfahrung gebracht, dass der BF1 alleine deswegen, weil er auf Russisch telefoniert habe, von einer Gruppe von Männern niedergeschlagen worden sei und auch ein anderes Mal misshandelt worden sei. Hätte die Behörde aktuelle und für das individuelle Vorbringen der BF relevante Länderberichte herangezogen, wären sie auch zu dem Schluss gekommen, dass der BF3 wegen seiner russischen Muttersprache in der Schule diskriminiert werde. Obwohl Russisch eine anerkannte Minderheitensprache sei, dürfe sich der BF3 in der Schule nicht in seiner Muttersprache unterhalten. Da die BF in der Ukraine wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen verfolgen werden würden, würde bei ihnen die Definition von Flüchtlingen iSd GFK zutreffen. Bloße Benachteiligungen und Schikanen würden für sich alleine keine asylrelevante Intensität begründen, wenn sich die Eingriffe aber wie im Falle der BF aber derart häufen, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar werde, wäre dies aber als Verfolgung zu werten. Den BF sei es nicht möglich sich an die Polizei zu wenden, da diese Übergriffe gegen Mitglieder der russischen Minderheit in der Regel als patriotische Akte beurteilt werden würden. Die Tatsache, dass die BF Ukrainisch sprechen würden, sei kein Grund dafür, die Asylrelevanz abzusprechen. Vielmehr bestehe die § 3 AsylG relevante Diskriminierung darin, dass die BF Handlungen unterdrücken müssen, die ihrer Nationalität immanent seien. Weiters würden die BF aufgrund des Gebrauchs der russischen Sprache einer Verfolgung aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten haben. Aufgrund ihres Festhaltens an der Russischen Sprache und der Verweigerung sich zu einem Staat unter der Führung von Poroschenko zu bekennen, würden die BF als politische Gegner der ukrainischen Regierung wahrgenommen werden und seien so einem Risiko ausgesetzt, Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass aus den Länderberichten und aus den Aussagen der BF hervorgehe, dass den BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen und ihrer Ablehnung der ukrainisch-nationalistischen Regierung, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und anhaltende Diskriminierung drohen würde. Eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK würde vorliegen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass die Behörde keine ordnungsgemäße Interessensabwägung gemacht habe und die BF über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen würden. Die BF hätten sich hier ihren neuen Lebensmittelpunkt aufgebaut und hätten sich in Österreich integriert und Freude gefunden. Sie seien dabei Deutsch zu lernen und würden sich an die Gepflogenheiten der österreichischen Gesellschaft halten. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.
- Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF seit der Machtübernahme Poroschenkos auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe diskriminiert und schikaniert werden würden. So sei der BF1, als er auf Russisch telefoniert habe von mehreren Männern angehalten und genötigt worden "Es lebe die Ukraine" auf Russisch zu schreien. Als der BF1 dies verweigert habe, sei er brutal niedergeschlagen und mit einer heißen Substanz verletzt worden. Erst als er der Aufforderung der Angreifer nachgekommen sei, sei er in Ruhe gelassen worden. Er habe dies der Polizei anzeigen wollen, aber diese habe ihn mit der Erklärung, dass der Vorfall kein Angriff, sondern eine patriotische Handlung sei, wieder weggeschickt. Ein anderes Mal sei der BF in einer U-Bahn Haltestelle angegriffen worden. Drei Männer hätten ihn auf Ukrainisch gefragt, wie spät es sei. Als der BF1 auf Russisch geantwortet habe, sei er niedergeschlagen worden. Die Angreifer hätten erst vom BF1 abgelassen, als ein Polizist gekommen sei. Neben diesen Angriffen werde die Familie tagtäglich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen diskriminiert. So sei der BF3 dazu gezwungen in der Schule den Gebrauch des Russischen zu unterdrücken. Als die Situation immer schlimmer geworden sei, hätten die BF keinen anderen Ausweg als die Flucht gesehen. Zudem wurde geltend gemacht, dass das Verfahren und auch die Länderberichte mangelhaft seien. Im Bescheid seien ausschließlich allgemeine Feststellungen enthalten, ohne auf das spezifische Vorbringen der BF einzugehen. Es wurde auf einen Bericht der "Neuen Züricher Zeitung" verwiesen, welcher die prekäre Situation für die russische Minderheit bestätige. Auch werde die systematische Diskriminierung vom Mitteldeutschen Rundfunkt bestätigt. Zudem sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft, da die belangte Behörde das Vorbringen der BF nicht entsprechend gewürdigt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt auf die Tatsache einzugehen, dass der BF1 in der Ukraine zweimal tätlich angegriffen worden sei. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie in Erfahrung gebracht, dass der BF1 alleine deswegen, weil er auf Russisch telefoniert habe, von einer Gruppe von Männern niedergeschlagen worden sei und auch ein anderes Mal misshandelt worden sei. Hätte die Behörde aktuelle und für das individuelle Vorbringen der BF relevante Länderberichte herangezogen, wären sie auch zu dem Schluss gekommen, dass der BF3 wegen seiner russischen Muttersprache in der Schule diskriminiert werde. Obwohl Russisch eine anerkannte Minderheitensprache sei, dürfe sich der BF3 in der Schule nicht in seiner Muttersprache unterhalten. Da die BF in der Ukraine wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen verfolgen werden würden, würde bei ihnen die Definition von Flüchtlingen iSd GFK zutreffen. Bloße Benachteiligungen und Schikanen würden für sich alleine keine asylrelevante Intensität begründen, wenn sich die Eingriffe aber wie im Falle der BF aber derart häufen, dass ein Verbleib im Heimatland unzumutbar werde, wäre dies aber als Verfolgung zu werten. Den BF sei es nicht möglich sich an die Polizei zu wenden, da diese Übergriffe gegen Mitglieder der russischen Minderheit in der Regel als patriotische Akte beurteilt werden würden. Die Tatsache, dass die BF Ukrainisch sprechen würden, sei kein Grund dafür, die Asylrelevanz abzusprechen. Vielmehr bestehe die Paragraph 3, AsylG relevante Diskriminierung darin, dass die BF Handlungen unterdrücken müssen, die ihrer Nationalität immanent seien. Weiters würden die BF aufgrund des Gebrauchs der russischen Sprache einer Verfolgung aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten haben. Aufgrund ihres Festhaltens an der Russischen Sprache und der Verweigerung sich zu einem Staat unter der Führung von Poroschenko zu bekennen, würden die BF als politische Gegner der ukrainischen Regierung wahrgenommen werden und seien so einem Risiko ausgesetzt, Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Zum subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass aus den Länderberichten und aus den Aussagen der BF hervorgehe, dass den BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Russen und ihrer Ablehnung der ukrainisch-nationalistischen Regierung, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und anhaltende Diskriminierung drohen würde. Eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK würde vorliegen. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass die Behörde keine ordnungsgemäße Interessensabwägung gemacht habe und die BF über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügen würden. Die BF hätten sich hier ihren neuen Lebensmittelpunkt aufgebaut und hätten sich in Österreich integriert und Freude gefunden. Sie seien dabei Deutsch zu lernen und würden sich an die Gepflogenheiten der österreichischen Gesellschaft halten. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 17.11.2017, beim BVwG am 27.11.2017 eingelangt, wurde ein Foto eines Oberarmes (in Kopie) vorgelegt, welches eine Narbe zeige, die dem BF1 mit einer heißen Substanz zugefügt worden sei. Dies sei Beweis dafür, dass die BF in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würden den BF noch gravierendere Misshandlungen drohen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. medizinischen Unterlagen, die Beschwerden vom 16.11.2017, die Beweisvorlage vom 27.11.2017, durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
- Feststellungen: Feststellungen zu den BF: Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und gehören der russischen Volksgruppe an. Der BF1 ist konfessionslos und die BF2 bekennt sich zum christlichen Glauben (Orthodoxe Kirche). Die Identität der BF steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente (Reisepässe) fest. Die BF reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Individuelle Verfolgungsgründe machten die BF nicht geltend. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF1 hat angegeben seit dem Jahr 1992 an einem Geschwür des Zwölffingerdarmes zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen. Er legte einen Befundbericht aus der Ukraine vor. Darüber hinaus hat der BF1 keine Krankheiten geltend gemacht. Die BF2 und der BF3 sind gesund. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Der BF1 hat angegeben seit dem Jahr 1992 an einem Geschwür des Zwölffingerdarmes zu leiden und dagegen Medikamente einzunehmen. Er legte einen Befundbericht aus der Ukraine vor. Darüber hinaus hat der BF1 keine Krankheiten geltend gemacht. Die BF2 und der BF3 sind gesund. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Die BF waren in der Ukraine in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt – zuletzt durch die berufliche Tätigkeit des BF1 in diversen Gelegenheitsjobs – zu sichern. In der Ukraine halten sich zudem zahlreiche Verwandte der BF (u.a. gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2, ein weiterer Sohn des BF1, Bruder des BF1, Eltern des BF1, Mutter und Stiefvater der BF2 sowie Schwester der BF2) auf. Die unbescholtenen BF halten sich seit fast drei Monaten im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über keine nennenswerten Sprachkenntnisse in Deutsch, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einer Unterkunft für Asylwerber. Der BF1 hat angegeben, in einem Flüchtlingslager zu arbeiten und Einkünfte iHv EUR 1,60,- pro Stunde zu erwirtschaften (Hilfstätigkeit). Die BF gehören keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF auf. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
- Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
- Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung DS – Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
- Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a). Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017). Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017). Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl gemäß Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Mit
- Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a). Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017). Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
- Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a). Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit – zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit – auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten – weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017). Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am
- Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit
- November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am
- Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 6.6.2017
- Korruption Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am
- Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
- April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am
- Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am
- April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag
- Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. – löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017). Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis
- Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist gemäß Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a). Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 19.6.2017
- Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a). Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017). Am
- April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services” vom
- Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und –abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
- März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit
- Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
- Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
- Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).Am
- April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services” vom
- Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und –abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
- März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung. Gemäß der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit
- Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
- Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
- Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen Gesetzgebungsperiode o.D.). Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016). Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel
- Korruption und
- Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.) Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung GP – GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017Gesetzgebungsperiode – GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung Lexology (19.4.2016): Steps towards decentralization: new rules approved for registering place of residence, http://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=1d291a7f-342c-4bc0-8239-7e45af5534ca, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung NRC – Norwegian Refugee Council
(2016): Voices from the East. Challenges in Registration, Documentation, Property and Housing Rights of People Affected by Conflict in Eastern Ukraine, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/voices-from-the-east_report_ukraine-des-2016.pdf, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung SMS – State Migration Service (31.5.2016): Registration of residence, http://en.migraciya.com.ua/news/migraciinepravo/en-registration-of-residence/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kiew (21.7.2017): Bericht des VB, per E-Mail
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab
- Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab
- Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017). Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau – stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017). Gemäß Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016). Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017). Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (13.7.2015): Question & Answer, BDA-6152 -Strichaufzählung OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.6.2016): Report on the human rights situation in Ukraine – 16 February to 15 May 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1470296708_ukraine-14th-hrmmu-report.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine
- Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 Beweiswürdigung: Betreffend sämtliche BF wurden im Verfahren unbedenkliche Dokumente (Reisepässe) zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb diese festzustellen war. Wie das BFA im Wesentlichen aufgezeigt hat und sich anhand der Einvernahmeprotokolle deutlich nachvollziehen lässt, haben die BF im erstinstanzlichen Verfahren keine konkrete, gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte glaubhaft machen können. Die BF gaben vielmehr glaubwürdig an, ihren Heimatstaat aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage sowie der Verschlechterung in der Ukraine seit der Machtübernahme Poroschenkos verlassen zu haben, zudem schildern sie die aus ihrer Sicht gegebene Verschlechterung des Schulsystems. Soweit die BF Probleme mit der Nationalentwicklung ins Treffen geführt haben und angaben, dass ihnen in der Ukraine beim Sprechen der Russischen Sprache auf der Straße oder beim Einkaufen von privater Seite Vorwürfe gemacht werden würden bzw. sie schikaniert werden würden, so ist dazu anzumerken, dass diesbezüglich keine konkreten – die BF betreffenden - Vorfälle geschildert wurden. Der BF1 führte diesbezüglich lediglich - ohne nähere Konkretisierung - aus, dass Nationalisten versucht hätten, ihn zweimal zu schlagen, er aber ausgewichen wäre (vgl. As 57 und 59 der Einvernahme des BF1). Nähere Angaben zu den Vorfällen machte der BF1 nicht. Wie auch das BFA schon korrekterweise ausführte, kann daraus keine asylrelevante Verfolgung der BF abgeleitet werden. Laut ihren eigenen Angaben beherrschen die BF die Ukrainische Sprache (vgl. As 59 der Einvernahme des BF1, As 49 der Einvernahme der BF2.). Zudem hat die BF2 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme sogar selbst angegeben, dass in XXXX – wo auch die BF gelebt haben – sehr viele Russisch sprechende Ukrainer leben würden (vgl. As 51 der Einvernahme der BF2). Auch gab die BF2 an, dass weder sie, noch der BF3 jemals von Privatpersonen verfolgt oder bedroht worden wären und sie auch von staatlicher Seite nichts zu befürchten hätten (vgl. As 51 und 53 der Einvernahme der BF2). Das BFA ist demnach vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass die BF keine konkrete, individuell gegen diese gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft machen konnten.Soweit die BF Probleme mit der Nationalentwicklung ins Treffen geführt haben und angaben, dass ihnen in der Ukraine beim Sprechen der Russischen Sprache auf der Straße oder beim Einkaufen von privater Seite Vorwürfe gemacht werden würden bzw. sie schikaniert werden würden, so ist dazu anzumerken, dass diesbezüglich keine konkreten – die BF betreffenden - Vorfälle geschildert wurden. Der BF1 führte diesbezüglich lediglich - ohne nähere Konkretisierung - aus, dass Nationalisten versucht hätten, ihn zweimal zu schlagen, er aber ausgewichen wäre vergleiche As 57 und 59 der Einvernahme des BF1). Nähere Angaben zu den Vorfällen machte der BF1 nicht. Wie auch das BFA schon korrekterweise ausführte, kann daraus keine asylrelevante Verfolgung der BF abgeleitet werden. Laut ihren eigenen Angaben beherrschen die BF die Ukrain