Obsah (7)
Art. 133§ 78§ 13§ 39§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW227 2100440-1 SpruchW227 2100440-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- August 2013 beantragte der Beschwerdeführer die von ihm an der Oxford Brookes University abgelegte Prüfung "Business English" als gleichwertig mit den Lehrveranstaltungsprüfungen "KS [Kurs] Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" und "KS Wirtschaftssprache II Englisch (C1)" im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der JKU anzuerkennen.
- Am
- August 2013 beantragte der Beschwerdeführer die von ihm an der Oxford Brookes University abgelegte Prüfung "Business English" als gleichwertig mit den Lehrveranstaltungsprüfungen "KS [Kurs] Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" und "KS Wirtschaftssprache römisch zwei Englisch (C1)" im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der JKU anzuerkennen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre diesen Anerkennungsantrag
§ 78Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.
Begründend führte er (gestützt auf das Gutachten der Fachvertreterin Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX vom
- August 2014) im Wesentlichen aus, dass eine Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungsprüfungen mit der Prüfung "Business Englisch" insoweit verneint werde, als das Ausbildungs- und Abschlussniveau der Kurse einander nicht entspreche. So wiesen die Lehrveranstaltungsprüfungen "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" und "KS Wirtschaftssprache II Englisch (C1)" an der JKU ein Sprachniveau C1 auf, während die Prüfung "Business English" an der Oxford Brookes University auf ein Sprachniveau B2 aufbaue. Damit sei jedoch kein Nachweis verbunden, dass ein Sprachniveau C1 erreicht werde. Weiters würden laut Lehrveranstaltungsbeschreibungen der gegenständlich relevanten Lehrveranstaltungen jeweils unterschiedliche Inhalte behandelt, weshalb diesbezüglich keine Gleichwertigkeit vorliege. Darüber hinaus bestehe auch hinsichtlich des Prüfungsmodus keine Gleichwertigkeit.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre diesen Anerkennungsantrag
Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab. Begründend führte er (gestützt auf das Gutachten der Fachvertreterin Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 vom
- August 2014) im Wesentlichen aus, dass eine Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungsprüfungen mit der Prüfung "Business Englisch" insoweit verneint werde, als das Ausbildungs- und Abschlussniveau der Kurse einander nicht entspreche. So wiesen die Lehrveranstaltungsprüfungen "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" und "KS Wirtschaftssprache römisch zwei Englisch (C1)" an der JKU ein Sprachniveau C1 auf, während die Prüfung "Business English" an der Oxford Brookes University auf ein Sprachniveau B2 aufbaue. Damit sei jedoch kein Nachweis verbunden, dass ein Sprachniveau C1 erreicht werde. Weiters würden laut Lehrveranstaltungsbeschreibungen der gegenständlich relevanten Lehrveranstaltungen jeweils unterschiedliche Inhalte behandelt, weshalb diesbezüglich keine Gleichwertigkeit vorliege. Darüber hinaus bestehe auch hinsichtlich des Prüfungsmodus keine Gleichwertigkeit.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst darlegt, dass die Lehrveranstaltungen "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" und "KS Wirtschaftssprache II Englisch (C1)" nicht nachweislich über ein Abschlussniveau C1 verfügten. So spreche auch der Österreichische Austauschdienst von einer "universitätsinternen Bezeichnung". Dass die Lehrveranstaltungen jeweils mit C1 bezeichnet würden, reiche nicht aus, um das Sprachniveau C1 zu bestätigen. Zur inhaltlichen Gleichwertigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass der Inhalt der Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" je nach Professor mit unterschiedlichen Themen "gefüttert" werde. Ein gewisser inhaltlicher Spielraum werde somit selbst innerhalb der JKU gewährt. Darüber hinaus würden im Rahmen des Kurses "Business English" Studenten aus den verschiedensten Regionen und Kulturen drei Wochen intensiv zusammenarbeiten und wirtschaftliche Inhalte diskutieren. Es würden daher sämtliche in der Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" angeführten Inhalte, wie beispielsweise "gestures and meaning" nicht benötigt. Weiters seien die Lernziele der Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache II Englisch (C1)" vergleichbar mit jenen des Kurses "Business English". Hinsichtlich der Prüfungsmodi hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Leistungsfeststellung anhand mündlicher und schriftlicher Arbeiten erfolge, weshalb zumindest eine "annähernde Übereinstimmung" vorliege.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst darlegt, dass die Lehrveranstaltungen "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" und "KS Wirtschaftssprache römisch zwei Englisch (C1)" nicht nachweislich über ein Abschlussniveau C1 verfügten. So spreche auch der Österreichische Austauschdienst von einer "universitätsinternen Bezeichnung". Dass die Lehrveranstaltungen jeweils mit C1 bezeichnet würden, reiche nicht aus, um das Sprachniveau C1 zu bestätigen. Zur inhaltlichen Gleichwertigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass der Inhalt der Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" je nach Professor mit unterschiedlichen Themen "gefüttert" werde. Ein gewisser inhaltlicher Spielraum werde somit selbst innerhalb der JKU gewährt. Darüber hinaus würden im Rahmen des Kurses "Business English" Studenten aus den verschiedensten Regionen und Kulturen drei Wochen intensiv zusammenarbeiten und wirtschaftliche Inhalte diskutieren. Es würden daher sämtliche in der Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" angeführten Inhalte, wie beispielsweise "gestures and meaning" nicht benötigt. Weiters seien die Lernziele der Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache römisch zwei Englisch (C1)" vergleichbar mit jenen des Kurses "Business English". Hinsichtlich der Prüfungsmodi hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Leistungsfeststellung anhand mündlicher und schriftlicher Arbeiten erfolge, weshalb zumindest eine "annähernde Übereinstimmung" vorliege.
- Am
- Jänner 2015 erließ der Vizerektor für Lehre eine (auf das Gutachten der Fachvertreterin Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX vom
- November 2014 gestützte) Beschwerdevorentscheidung und kam (erneut) zum Schluss, dass keine Gleichwertigkeit hinsichtlich des Inhaltes, des Umfanges, des Sprachniveaus und der Prüfungsmethode gegeben sei.
- Am
- Jänner 2015 erließ der Vizerektor für Lehre eine (auf das Gutachten der Fachvertreterin Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 vom
- November 2014 gestützte) Beschwerdevorentscheidung und kam (erneut) zum Schluss, dass keine Gleichwertigkeit hinsichtlich des Inhaltes, des Umfanges, des Sprachniveaus und der Prüfungsmethode gegeben sei.
- Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er zusammengefasst vorbringt, dass die "Entscheidung rein willkürlich und nicht aufgrund der vorgelegten Tatsachen und Beweise getroffen wurde." Weiters werde der Gleichheitssatz verletzt, da in der Regel bloß ein Online-Formular sowie die entsprechenden Zeugnisse für eine Anerkennung ausreichten.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student des Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der JKU. Dem Studium des Beschwerdeführers liegt der Studienplan des Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften vom
- Oktober 2017 zu Grunde. Die Oxford Brookes University ist eine anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung, an der der Beschwerdeführer von
- bis
- August 2013 den Kurs "Business English" besuchte. Die darüber absolvierte Prüfung ist nicht gleichwertig mit den Lehrveranstaltungsprüfungen "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" und "KS Wirtschaftssprache II Englisch (C1)" an der JKU.Die Oxford Brookes University ist eine anerkannte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung, an der der Beschwerdeführer von
- bis
- August 2013 den Kurs "Business English" besuchte. Die darüber absolvierte Prüfung ist nicht gleichwertig mit den Lehrveranstaltungsprüfungen "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" und "KS Wirtschaftssprache römisch zwei Englisch (C1)" an der JKU.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt und stützen sich insbesondere auf die Gutachten der Fachvertreterinnen Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX vom
- August 2014 und Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX vom
- November 2014, deren Ergebnisse schlüssig und richtig sind. Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten (vgl. dazu VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076 m.w.N.).Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt und stützen sich insbesondere auf die Gutachten der Fachvertreterinnen Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 vom
- August 2014 und Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 vom
- November 2014, deren Ergebnisse schlüssig und richtig sind. Diesen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten vergleiche dazu VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076 m.w.N.). Dass dem Beschwerdeführer der Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften an der JKU vom
- Oktober 2017 zu Grunde liegt, ergibt sich aus der Mitteilung einer zuständigen Mitarbeiterin der JKU vom
- Dezember
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 78Abs.
1 UG sind auf Antrag des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie3.1.1.
Paragraph 78, Absatz eins, UG sind auf Antrag des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
- an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
- an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
- an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
- an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
- an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
§ 13Satzungsteil Studienrecht der JKU (ST-St
R) kombinieren Kurse (KS) Elemente von Vorlesung und Übung in einer untrennbaren Weise; Kurse können im Curriculum auch als Vorlesung mit Übung (VU) oder Kombinierte Lehrveranstaltung (KV) bezeichnet werden.
Paragraph 13, Satzungsteil Studienrecht der JKU (ST-StR) kombinieren Kurse (KS) Elemente von Vorlesung und Übung in einer untrennbaren Weise; Kurse können im Curriculum auch als Vorlesung mit Übung (VU) oder Kombinierte Lehrveranstaltung (KV) bezeichnet werden.
§ 39leg.
cit. ist der Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben, die das zur Erbringung der Studienleistungen notwendige Arbeitspensum bemessen. Dabei entspricht ein ECTS-Anrechnungspunkt einem Gesamtaufwand von 25 Echtstunden.
Paragraph 39, leg. cit. ist der Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben, die das zur Erbringung der Studienleistungen notwendige Arbeitspensum bemessen. Dabei entspricht ein ECTS-Anrechnungspunkt einem Gesamtaufwand von 25 Echtstunden.
§ 5
des Curriculums zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der WU Wien (MBl. vom
- Mai 2017,
- Stück, Pkt. 201) ist u.a. eine Erste Wirtschaftssprache als Wahlfach/-modul im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten zu absolvieren.
Paragraph 5, des Curriculums zum Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der WU Wien (MBl. vom
- Mai 2017,
- Stück, Pkt. 201) ist u.a. eine Erste Wirtschaftssprache als Wahlfach/-modul im Ausmaß von 12 ECTS-Punkten zu absolvieren. Nach § 5 Abs. 5 leg. cit. ist grundsätzlich als Erste Wirtschaftssprache Englisch zu absolvieren. Das Einstiegsniveau wird für Englisch mit B2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen festgelegt. Wird jedoch das Abschlussniveau (C1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) in der Wirtschaftssprache Englisch bereits vor Beginn der Ausbildung in der Wirtschaftssprache nachgewiesen, so kann eine andere Wirtschaftssprache
Abs. 6 im Ausmaß von 12 ECTS gewählt werden. Wird dennoch die Wirtschaftssprache Englisch gewählt, so müssen Lehrveranstaltungen absolviert werden, die auf das vorhandene Niveau aufbauen.Nach Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. ist grundsätzlich als Erste Wirtschaftssprache Englisch zu absolvieren. Das Einstiegsniveau wird für Englisch mit B2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen festgelegt. Wird jedoch das Abschlussniveau (C1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) in der Wirtschaftssprache Englisch bereits vor Beginn der Ausbildung in der Wirtschaftssprache nachgewiesen, so kann eine andere Wirtschaftssprache
Absatz 6, im Ausmaß von 12 ECTS gewählt werden. Wird dennoch die Wirtschaftssprache Englisch gewählt, so müssen Lehrveranstaltungen absolviert werden, die auf das vorhandene Niveau aufbauen. 3.1.
- Die Gleichwertigkeitsprüfung ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungs-methode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG,3.1.
- Die Gleichwertigkeitsprüfung ist anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungs-methode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG,
- Auflage, 2016, § 78 Anm. 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 48f.).
- Auflage, 2016, Paragraph 78, Anmerkung 7 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor vergleiche Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG² [2016], S 48f.). Näher zu beurteilen ist die Stellung der Prüfung – jeweils mitzulesen: der Lehrveranstaltung bzw. des Faches – im Gesamtstudium, ihr Beitrag zum Ausbildungsziel, ihr Bezug zu anderen Prüfungen und die aus all dem folgenden Schlüsse für ihre Hauptinhalte, ihren Umfang und die einzusetzenden Lehrmethoden für die der Prüfung vorangehende Lehrveranstaltung (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 46).Näher zu beurteilen ist die Stellung der Prüfung – jeweils mitzulesen: der Lehrveranstaltung bzw. des Faches – im Gesamtstudium, ihr Beitrag zum Ausbildungsziel, ihr Bezug zu anderen Prüfungen und die aus all dem folgenden Schlüsse für ihre Hauptinhalte, ihren Umfang und die einzusetzenden Lehrmethoden für die der Prüfung vorangehende Lehrveranstaltung vergleiche Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG² [2016], S 46). Unter dem Inhalt der Prüfungsanforderungen sind u.a. die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete (der "Stoff") zu verstehen. Der Mangel jeglicher Stoffidentität schließt hierbei die Gleichwertigkeit aus, die Stoffidentität muss aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendig "weitgehend" i.S. von "nahezu ident" sein. In den Blick zu nehmen ist weiters, ob bei den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen der gleiche Stoff in der gleichen Tiefe vermittelt und gegebenenfalls die Kenntnisse in gleicher Intensität an konkreten Fällen angewendet worden sind bzw. die gleichen Lernergebnisse (Learning Outcomes) erzielt werden sollten (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 49f mit Verweis auf VwGH 18.11.1991, 90/12/0248).Unter dem Inhalt der Prüfungsanforderungen sind u.a. die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete (der "Stoff") zu verstehen. Der Mangel jeglicher Stoffidentität schließt hierbei die Gleichwertigkeit aus, die Stoffidentität muss aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendig "weitgehend" i.S. von "nahezu ident" sein. In den Blick zu nehmen ist weiters, ob bei den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen der gleiche Stoff in der gleichen Tiefe vermittelt und gegebenenfalls die Kenntnisse in gleicher Intensität an konkreten Fällen angewendet worden sind bzw. die gleichen Lernergebnisse (Learning Outcomes) erzielt werden sollten vergleiche Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG² [2016], S 49f mit Verweis auf VwGH 18.11.1991, 90/12/0248). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Zunächst ist festzuhalten, dass der Kurs "Business English" vom Beschwerdeführer im Rahmen der sogenannten "summer school" an der Oxford Brookes University vom
- bis zum
- August 2013 absolviert wurde; diesem liegt jedoch kein Curriculum zu Grunde und wurde daher nicht im Rahmen eines Studiums abgehalten. Da die "summer school" an der Oxford Brookes University und das Studium Wirtschaftswissenschaften an der JKU somit nicht dasselbe Studium sind, kommt es
§ 78Abs.
1 zweiter Satz UG nicht auf die gleiche Anzahl von ECTS-Punkten an. Damit stellt die Prüfung "Business English" keinen Anerkennungsfall nach § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG dar.Zunächst ist festzuhalten, dass der Kurs "Business English" vom Beschwerdeführer im Rahmen der sogenannten "summer school" an der Oxford Brookes University vom
- bis zum
- August 2013 absolviert wurde; diesem liegt jedoch kein Curriculum zu Grunde und wurde daher nicht im Rahmen eines Studiums abgehalten. Da die "summer school" an der Oxford Brookes University und das Studium Wirtschaftswissenschaften an der JKU somit nicht dasselbe Studium sind, kommt es
Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG nicht auf die gleiche Anzahl von ECTS-Punkten an. Damit stellt die Prüfung "Business English" keinen Anerkennungsfall nach Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG dar. Vielmehr ist eine Gleichwertigkeitsprüfung § 78 Abs. 1 erster Satz UG durchzuführen:Vielmehr ist eine Gleichwertigkeitsprüfung Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG durchzuführen: Das Einstiegslevel des Kurses "Business English" fußt auf dem Sprachniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Kursteilnehmer sollen sowohl einen Einblick und eine Übung erhalten, um v.a. in der englischen Sprache im internationalen Geschäftsverkehr zu kommunizieren. Der gegenständliche Kurs baut zwar auf einem Sprachniveau B2 auf, er wird jedoch weder nachweislich auf einem (höheren) Sprachniveau abgehalten noch wird durch die absolvierte Prüfung ein Sprachniveau C1 bestätigt. Dies wurde auch von den jeweiligen Fachvertretern in ihren Gutachten eindeutig aufgezeigt und zusätzlich vom Leiter der Oxford Brookes University per E-Mail vom
- Mai 2014 bestätigt. Hingegen werden die Kurse an der JKU laut Lehrveranstaltungsbeschreibungen aus dem Wintersemester 2017/2018 auf dem Niveau C1 geführt. Auch aus § 5 Abs. 5 des Curriculums Wirtschaftswissenschaften geht hervor, dass bei Absolvierung des Moduls Erste Wirtschaftssprache – worunter neben "KS Kommunikative Fertigkeiten B2", "KS Wirtschaftssprache I (B2+)" auch die vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen "KS Interkulturelle Fertigkeiten (C1)" und "KS Wirtschaftssprache II (C1)" fallen – ein Abschlussniveau C1 erreicht wird (vgl. dazu den am
- Jänner 2018 abgerufenen Link:Hingegen werden die Kurse an der JKU laut Lehrveranstaltungsbeschreibungen aus dem Wintersemester 2017 aus 2018, auf dem Niveau C1 geführt. Auch aus Paragraph 5, Absatz 5, des Curriculums Wirtschaftswissenschaften geht hervor, dass bei Absolvierung des Moduls Erste Wirtschaftssprache – worunter neben "KS Kommunikative Fertigkeiten B2", "KS Wirtschaftssprache römisch eins (B2+)" auch die vom Beschwerdeführer zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen "KS Interkulturelle Fertigkeiten (C1)" und "KS Wirtschaftssprache römisch zwei (C1)" fallen – ein Abschlussniveau C1 erreicht wird vergleiche dazu den am
- Jänner 2018 abgerufenen Link: http://www.jku.at/zsp/content/e48773/e48782/e59397/Curriculum_2009_Englisch_ger.pdf). Damit weisen die Lehrveranstaltungen an der JKU einen höheren Schwierigkeitsgrad auf. Wie im Gutachten von Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX zudem näher ausgeführt, entsprechen die Lehrinhalte des vom Beschwerdeführer absolvierten Kurses "Business English" der Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache I Englisch (B2+)". Dieser Kurs wurde vom Beschwerdeführer bereits in einem früheren Stadium des Studiums absolviert. Die Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache II Englisch (C1)" baut auf der Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache I Englisch (B2+)" auf. Im Rahmen der Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache Englisch II (C1)" werden die Inhalte somit detaillierter und umfangreicher abgehandelt. Da die Stellung des Kurses im Gesamtstudium und ihr Inhalt zu berücksichtigen ist, liegt auch diesbezüglich keine Gleichwertigkeit vor.Wie im Gutachten von Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 zudem näher ausgeführt, entsprechen die Lehrinhalte des vom Beschwerdeführer absolvierten Kurses "Business English" der Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache römisch eins Englisch (B2+)". Dieser Kurs wurde vom Beschwerdeführer bereits in einem früheren Stadium des Studiums absolviert. Die Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache römisch zwei Englisch (C1)" baut auf der Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache römisch eins Englisch (B2+)" auf. Im Rahmen der Lehrveranstaltung "KS Wirtschaftssprache Englisch römisch zwei (C1)" werden die Inhalte somit detaillierter und umfangreicher abgehandelt. Da die Stellung des Kurses im Gesamtstudium und ihr Inhalt zu berücksichtigen ist, liegt auch diesbezüglich keine Gleichwertigkeit vor. Zur inhaltlichen Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten (C1)" ist weiters festzuhalten, dass diesbezüglich ebenso dem schlüssigen Gutachten von Univ. Prof. Mag. Dr. XXXX zu folgen ist, die unzweifelhaft darlegt, dass der Kurs "Business English" zwei 90-minütige Blöcke über Cross-Cultural Business enthält, während sich die Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" ein ganzes Semester lang mit dem Thema auseinandersetzt. Der viel weiter reichende Inhalt der Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" ist daher nicht einmal annähernd vergleichbar mit jenem des Kurses "Business English".Zur inhaltlichen Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten (C1)" ist weiters festzuhalten, dass diesbezüglich ebenso dem schlüssigen Gutachten von Univ. Prof. Mag. Dr. römisch 40 zu folgen ist, die unzweifelhaft darlegt, dass der Kurs "Business English" zwei 90-minütige Blöcke über Cross-Cultural Business enthält, während sich die Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" ein ganzes Semester lang mit dem Thema auseinandersetzt. Der viel weiter reichende Inhalt der Lehrveranstaltung "KS Interkulturelle Fertigkeiten Englisch (C1)" ist daher nicht einmal annähernd vergleichbar mit jenem des Kurses "Business English". Darüber hinaus besteht keine Gleichwertigkeit hinsichtlich des Prüfungsumfanges, welcher primär anhand von ECTS-Punkten zu messen ist. Denn der Arbeitsaufwand für beide Lehrveranstaltungen an der JKU entspricht einem "Workload" von je 3 ECTS-Punkten und somit einem "Workload" von insgesamt 150 Stunden (ein ECTS-Punkt steht
§ 39des Satzungsteils Studienrecht der JKU für 25 Echtstunden).
Der Kurs an der Oxford Brookes University umfasst jedoch lediglich 63 Stunden.Darüber hinaus besteht keine Gleichwertigkeit hinsichtlich des Prüfungsumfanges, welcher primär anhand von ECTS-Punkten zu messen ist. Denn der Arbeitsaufwand für beide Lehrveranstaltungen an der JKU entspricht einem "Workload" von je 3 ECTS-Punkten und somit einem "Workload" von insgesamt 150 Stunden (ein ECTS-Punkt steht
Paragraph 39, des Satzungsteils Studienrecht der JKU für 25 Echtstunden). Der Kurs an der Oxford Brookes University umfasst jedoch lediglich 63 Stunden. Da somit bereits der Umfang der Prüfungsanforderungen und der Inhalt ein anderer ist, ist eine nähere Betrachtung der Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle durchgeführt wird, nicht mehr erforderlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Gleichwertigkeitsprüfung anhand von objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen ist bzw. sich Inhalt und Umfang einander annähernd entsprechen müssen, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Gleichwertigkeitsprüfung anhand von objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen ist bzw. sich Inhalt und Umfang einander annähernd entsprechen müssen, entspricht der oben angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2100440.1.00