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{'item': 'W228 2007832-2'}

Obsah (11)§ 33Art. 133§§ 1b§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW228 2007832-2 SpruchW228 2007832-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsit

§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF abgewiesen.Der Antrag wird

Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.10.2017, Zl. W228 2007832-1/17E, die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .2008 , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , wiederum vertreten durch Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, (nunmehr: Sozialministeriumsservice) vom 26.03.2014, Zl: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz idg

F als unbegründet abgewiesen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 30.10.2017, Zl. W228 2007832-1/17E, die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 .2008 , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , wiederum vertreten durch Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Kärnten, (nunmehr: Sozialministeriumsservice) vom 26.03.2014, Zl: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz idgF als unbegründet abgewiesen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 13.11.2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Fristerstreckungsantrag zum Zwecke der Vorlage eines von der Beschwerdeführerin beauftragten Sachverständigengutachtens aus Deutschland zu stellen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin habe daraufhin am 11.10.2017 einen Fristerstreckungsantrag zur Vorlage des Gutachtens bis Ende November 2017 gestellt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei nunmehr das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2017 zugestellt worden. Dadurch habe er erstmalig bemerkt, dass der Fristerstreckungsantrag via Email und nicht wie üblich via Web-ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Die Kommunikation mit Gerichten und Behörde via Web-ERV sei festgelegter Standard in der Rechtsanwaltskanzlei und wäre es überzogen, würde man in jedem Einzelfall eine Überprüfung verlangen. Aus diesem Grund sei es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei Unterfertigung des Fristerstreckungsantrages nicht aufgefallen, dass seine Sekretärin diesen offenbar via Email übermitteln habe wollen. Der Grund hierfür liege darin, dass aus unbekannter Ursache eine Übermittlung via Web-ERV zu dem konkreten Aktenzeichen nicht möglich gewesen sei und auch die Einbringung dieses Antrages via Web-ERV gescheitert sei. Festzuhalten sei zudem, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 im Briefkopf eine Emailadresse anführe und sohin suggeriere, dass elektronische Post via Email akzeptiert werde. Jedenfalls treffe weder den Rechtsvertreter noch die übermittelnde Sekretärin ein grobes Verschulden, wenn die Zulässigkeit der Einbringung via Email seitens des Bundesverwaltungsgerichts selbst suggeriert werde und es sich weder um einen verfahrenseinleitenden Antrag noch um ein Rechtsmittel handle. Unter einem werde der Fristerstreckungsantrag wiederholt, die Angelegenheit letztmalig bis Ende November zur Vorlage des Gutachtens zu erstrecken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde dieser die Möglichkeit eingeräumt, einen Fristerstreckungsantrag zum Zwecke der Vorlage eines von der Beschwerdeführerin beauftragten Sachverständigengutachtens aus Deutschland zu stellen. In der Folge hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11.10.2017 ein Email an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. E-Mail ist jedoch keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/
  2. Das Email vom 11.10.2017 wurde daher beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht. Es wurde daher auf die Ausführungen in diesem Email nicht eingegangen.In der Folge hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11.10.2017 ein Email an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. E-Mail ist jedoch keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,. Das Email vom 11.10.2017 wurde daher beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht. Es wurde daher auf die Ausführungen in diesem Email nicht eingegangen. Am 30.10.2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.11.2017 hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.
  3. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadens durch einen Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadens durch einen Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 33 VwGVG idgF lautet:Paragraph 33, VwGVG idgF lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Im gegenständlichen Fall bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass seine Sekretärin aufgrund von Problemen mit dem Web-ERV den Fristerstreckungsantrag via Email an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt habe. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2015/19/0155). Ein solches substantiiertes Vorbringen ist dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag allerdings nicht zu entnehmen. Eine Kontrolle der Sekretärin durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet; vielmehr bringt er selbst vor, dass ihm bei Unterfertigung des Fristerstreckungsantrags nicht aufgefallen sei, dass seine Sekretärin den Antrag per Email übermitteln habe wollen. Eine allfällige Belehrung der Sekretärin, dass beim Bundesverwaltungsgericht nicht per E-Mail eingebracht werden darf, wurde ebenso wenig behauptet.Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2015/19/0155). Ein solches substantiiertes Vorbringen ist dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag allerdings nicht zu entnehmen. Eine Kontrolle der Sekretärin durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde nicht behauptet; vielmehr bringt er selbst vor, dass ihm bei Unterfertigung des Fristerstreckungsantrags nicht aufgefallen sei, dass seine Sekretärin den Antrag per Email übermitteln habe wollen. Eine allfällige Belehrung der Sekretärin, dass beim Bundesverwaltungsgericht nicht per E-Mail eingebracht werden darf, wurde ebenso wenig behauptet. Dem Vorbringen, wonach es Probleme mit dem Web-ERV gegeben habe und die Sekretärin den Fristerstreckungsantrag aus diesem Grund per Email übermittelt habe, ist entgegenzuhalten, dass Web-ERV nicht die einzige zulässige Einbringungsform darstellt und seitens des Rechtsvertreters mit keinem Wort erklärt wird, warum der Antrag nicht auf anderem zulässigem Wege (per Post oder Fax) eingebracht wurde. Dem Vorbringen, wonach im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 im Briefkopf eine Emailadresse angeführt sei und dies suggeriere, dass elektronische Post via Email akzeptiert werde, ist entgegenzuhalten, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln können und kann insbesondere von einem rechtskundigen Parteienvertreter erwartet werden, sich mit den zulässigen Einbringungsformen vertraut zu machen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es auch Kommunikation, wie zB Presseanfragen, Evidenzanfragen, etc..., mit dem Bundesverwaltungsgericht gibt, die nicht durch die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) geregelt ist und per Email abgewickelt wird. Aus diesem Grund ist es sehr wohl plausibel, dass in Schriftstücken des Bundesverwaltungsgerichts eine Emailadresse angegeben wird. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre angehalten gewesen, zu kontrollieren, ob seine Sekretärin den Fristsetzungsantrag in einer zulässigen Form eingebracht hat. Dies ist jedoch offensichtlich nicht geschehen. Da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab zu legen ist, kann die mangelnde Kontrolle nicht als Versehen minderen Grades beurteilt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis hält sich an die zitierte Judikatur des VwGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte sich nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2007832.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.