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{'item': 'W228 2127894-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§§ 1§ 21§ 55§ 2Art. 130§ 9§ 88a§ 58§ 17§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW228 2127894-1 SpruchW228 2127894-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) leistete in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.08.2015 seinen Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer.römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) leistete in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.08.2015 seinen Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 27.03.2015, eingelangt beim Sozialministeriums Service, Landesstelle Niederösterreich am 31.03.2015, wegen der Gesundheitsschädigung "Verletzung des linken Knöchels" eine Versorgung nach dem HVG beantragt. Er sei am 16.09.2014 bei der dienstplanmäßigen Körperausbildung im Stiegenbereich gestürzt und mehrmals umgeknöchelt. In dem in der Folge vom Sozialministeriums Service, Landesstelle Niederösterreich in Auftrag gegebenen orthopädisch-fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 08.01.2016 wird wie folgt ausgeführt: " [ ] Diagnosen: DB: 16.09.2014-23.09.2014: Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken OSG. Position 136, MdE 20; 1/1, 20%. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Aircastschiene erforderlich. 24.09.2014-09.10.2014: Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken OSG mit Gipsfixierung. Position 136, MdE 30; 1/1, 30%. Eine Stufe unter dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Gipsfixierung notwendig jedoch normale Belastung möglich. 10.10.2014-28.10.2014: Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken OSG. Position 136, MdE 20; 1/1, 20%. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Aircastschiene notwendig bei Vollbelastung. Ab 29.10.2014: Folgenlos angeheilte Zerrung des Kapselbandapparates im Bereich des linken OSG. Es liegt eine Bandstabilität vor, aus orthopädischer Sicht kein Grad der Behinderung. Nicht DB: Reizung der Peronealsehnen im Bereich des linken Sprunggelenkes. Beurteilung: DB: Durch den Vorfall vom 16.09.2014, es wird angegeben, dass sich Herr XXXX beim Sport im Bereich des li. OSG umgeknöchelt hat. Am verletzungstag wird eine Erstversorgung an der Unfallabteilung im Hanusch-KG vorgenommen und eine Aircastschiene zur Entlastung bis 28.10.2014 verordnet.Durch den Vorfall vom 16.09.2014, es wird angegeben, dass sich Herr römisch 40 beim Sport im Bereich des li. OSG umgeknöchelt hat. Am verletzungstag wird eine Erstversorgung an der Unfallabteilung im Hanusch-KG vorgenommen und eine Aircastschiene zur Entlastung bis 28.10.2014 verordnet. Im weiteren Verlauf nimmt die Schwellung zu, sodass eine stationäre Aufnahme im Heeresspital vom 22.09-25.09.2014 notwendig war. Zur Entlastung des Kapselbandapparates wurde eine Scotchcastgipsversorgung bis 09.10.2014 veranlasst. Nach der Gipsabnahme wird die Aircastschiene bis sechs Wochen nach dem Ereignis weiter verordnet, zusammen mit einer physikalischen lokalen Therapie. Die unfallchirurgische Therapie ist als abgeschlossen zu bezeichnen. Die Verletzungsart und Verletzungsmuster ist typisch für eine Bandzerrung und somit als vollkausal für die Verletzung am 16.09.2014 anzunehmen. Im Erstbefund und in den weiteren befunden findet sich keine darüberhinausgehende Verletzung insbesondere kein Hinweis auf eine Verletzung auf die Peronealsehnen. Der Verlauf der Verletzung mit erforderlicher kurzer Gipsruhigstellung ist durchaus typisch und adäquat. Nach dem 29.10. können keine wesentlichen Funktionsbehinderungen im Bereich des Kapselbandapparates bis auf einen gelegentlichen Belastungsschmerz dokumentiert werden. Nicht DB: Im weiteren Verlauf kommt es Anfang 2016 zu einer immer wiederkehrenden Reizung der Peronealsehnen in diesem Bereich. Mit einer MRT-Untersuchung des linken OSG kann eine Schädigung des außenseitigen Kapselbandapparates ausgeschlossen werden. Die Sehnen sind nicht eindeutig einsehbar, hier wird der V.a. eine Sehnenverletzung geäußert.Im weiteren Verlauf kommt es Anfang 2016 zu einer immer wiederkehrenden Reizung der Peronealsehnen in diesem Bereich. Mit einer MRT-Untersuchung des linken OSG kann eine Schädigung des außenseitigen Kapselbandapparates ausgeschlossen werden. Die Sehnen sind nicht eindeutig einsehbar, hier wird der römisch fünf.a. eine Sehnenverletzung geäußert. Diese Verletzung wird dann operativ im Mai 2015 saniert. Diese Veränderungen sind akausal, schicksalhaft und nicht dem Vorfall vom 16.09.2014 anzulasten." Das Sozialministeriums Service, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien hat mit Bescheid vom 11.04.2016, Zl. OB 114-488464-009, auf den Antrag vom 27.03.2015 die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Verletzung des linken Knöchels"

§§ 1und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.).

Im Spruchpunkt II. wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente

§ 21HVG abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2014 bei der dienstplanmäßigen Körperausbildung gestürzt sei und sich das linke Sprunggelenk verletzt habe. Nach dem ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.01.2016 habe in der Folge von 16.09.2014 bis 28.10.2014 eine "Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks" bestanden. Ab 29.10.2014 sei die Zerrung folgenlos abgeheilt. Die nach diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Schmerzen seien auf die akausale Reizung der Peronealsehnen im Bereich des linken Sprunggelenks zurückzuführen. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Versorgung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht habe, habe erst ab 01.04.2015 (Folgemonat nach Antrag) entschieden werden können. Ab diesem Zeitpunkt liege jedoch keine Schädigung mehr vor.Das Sozialministeriums Service, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien hat mit Bescheid vom 11.04.2016, Zl. OB 114-488464-009, auf den Antrag vom 27.03.2015 die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Verletzung des linken Knöchels"

Paragraphen eins und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente

Paragraph 21, HVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2014 bei der dienstplanmäßigen Körperausbildung gestürzt sei und sich das linke Sprunggelenk verletzt habe. Nach dem ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.01.2016 habe in der Folge von 16.09.2014 bis 28.10.2014 eine "Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks" bestanden. Ab 29.10.2014 sei die Zerrung folgenlos abgeheilt. Die nach diesem Zeitpunkt noch vorliegenden Schmerzen seien auf die akausale Reizung der Peronealsehnen im Bereich des linken Sprunggelenks zurückzuführen. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Versorgung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht habe, habe erst ab 01.04.2015 (Folgemonat nach Antrag) entschieden werden können. Ab diesem Zeitpunkt liege jedoch keine Schädigung mehr vor. Gegen den Bescheid vom 11.04.2016 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die gegenständliche Verletzung ab 29.10.2014 folgenlos abgeheilt sei. Tatsächlich hätten die Verletzungsfolgen jedenfalls über den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Stichtages

§ 55Abs.

1 HVG, dem 01.04.2015 (Folgemonat nach dem Antrag), angedauert und seien bis heute nicht vollständig auskuriert. Am 01.04.2015 sei der Beschwerdeführer operiert worden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung und der Notwendigkeit des am 01.04.2015 erfolgten operativen Eingriffs ergebe sich mit zumindest sehr hoher Wahrscheinlichkeit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16.09.2014 und den Nachwirkungen, unter denen der Beschwerdeführer zumindest bis zum Stichtag 01.04.2015 gelitten habe, bestehe. Schließlich sei auch bereits im Endgutachten des Heeresspitals vom 17.03.2015 diagnostiziert worden, dass nach wie vor Gebrechen vorhanden seien und der Beschwerdeführer unter Schmerzen im linken Sprunggelenk leide. Die am 16.09.2014 erlittene Verletzung sei daher jedenfalls als Dienstbeschädigung zu qualifizieren. Da als kausale Folge der gegenständlichen Verletzung die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mehr als 20% vermindert gewesen sei, habe er Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente. Die Begründung, wonach der Antrag auf Versorgung nicht innerhalb von sechs Monaten eingebracht worden wäre, sei aktenwidrig. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bereits auf dem Dienstwege spätestens am 22.09.2014 eine entsprechende Unfallmeldung erstattet. Bedauerlicherweise sei offenbar eine rechtzeitige Weiterleitung unterblieben. Diese Umstände würden jedoch nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen. Er habe daher Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente ab der kausalen Dienstbeschädigung. Als Beweis werden einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie, Orthopädie, Neurologie und Berufskunde beantragt.Gegen den Bescheid vom 11.04.2016 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die gegenständliche Verletzung ab 29.10.2014 folgenlos abgeheilt sei. Tatsächlich hätten die Verletzungsfolgen jedenfalls über den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Stichtages

Paragraph 55, Absatz eins, HVG, dem 01.04.2015 (Folgemonat nach dem Antrag), angedauert und seien bis heute nicht vollständig auskuriert. Am 01.04.2015 sei der Beschwerdeführer operiert worden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung und der Notwendigkeit des am 01.04.2015 erfolgten operativen Eingriffs ergebe sich mit zumindest sehr hoher Wahrscheinlichkeit, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16.09.2014 und den Nachwirkungen, unter denen der Beschwerdeführer zumindest bis zum Stichtag 01.04.2015 gelitten habe, bestehe. Schließlich sei auch bereits im Endgutachten des Heeresspitals vom 17.03.2015 diagnostiziert worden, dass nach wie vor Gebrechen vorhanden seien und der Beschwerdeführer unter Schmerzen im linken Sprunggelenk leide. Die am 16.09.2014 erlittene Verletzung sei daher jedenfalls als Dienstbeschädigung zu qualifizieren. Da als kausale Folge der gegenständlichen Verletzung die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mehr als 20% vermindert gewesen sei, habe er Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtenrente. Die Begründung, wonach der Antrag auf Versorgung nicht innerhalb von sechs Monaten eingebracht worden wäre, sei aktenwidrig. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bereits auf dem Dienstwege spätestens am 22.09.2014 eine entsprechende Unfallmeldung erstattet. Bedauerlicherweise sei offenbar eine rechtzeitige Weiterleitung unterblieben. Diese Umstände würden jedoch nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen. Er habe daher Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente ab der kausalen Dienstbeschädigung. Als Beweis werden einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie, Orthopädie, Neurologie und Berufskunde beantragt. Der Beschwerde beigelegt wurde unter anderem eine ärztliche Mitteilung von Dr. XXXX vom 17.09.2014, ein Endgutachten zur ärztlichen Meldung von Dr. XXXX vom 17.03.2015, ein Fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.05.2016 sowie ein Konvolut von Behandlungsunterlagen von Dr. XXXX .Der Beschwerde beigelegt wurde unter anderem eine ärztliche Mitteilung von Dr. römisch 40 vom 17.09.2014, ein Endgutachten zur ärztlichen Meldung von Dr. römisch 40 vom 17.03.2015, ein Fachärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.05.2016 sowie ein Konvolut von Behandlungsunterlagen von Dr. römisch 40 . Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.04.2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Auftrag erteilt, die Unterlagen zur MRT Untersuchung vom 16.01.2015 im Ambulatorium Döbling vorzulegen. Weiters wurde er ersucht auszuführen, wieso der Antrag auf Gutachten der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Neurologie und Berufskunde gestellt wurde. Am 26.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 25.04.2017 datiertes Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurden die Gründe, aus welchen die Einholung eines unfallchirurgischen und eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens gestellt wurde, angeführt. Der Antrag auf Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens wurde zurückgezogen. Des Weiteren wurde der MRT-Befund vom 16.01.2015 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 04.05.2017 die belangte Behörde um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises – basierend auf persönlicher Untersuchung – ersucht. Folgendes sei zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen: 1) Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen. 2) Beurteilung der Kausalität (§ 2 HVG) dieser Leiden und Beschwerden.2) Beurteilung der Kausalität (Paragraph 2, HVG) dieser Leiden und Beschwerden. Falls das schädigende Ereignis nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob dieses als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des schädigenden Ereignisses spricht und was dagegen. 3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die

§ 2Abs.

1 HVG als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen aufgrund der verbindlichen Richtsätze zu § 21 HVG,3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die

Paragraph 2, Absatz eins, HVG als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen aufgrund der verbindlichen Richtsätze zu Paragraph 21, HVG, mit allenfalls stufenweiser Einschätzung ab 16.09.2014 Auf die Begründung der Einschätzung der MdE innerhalb des Rahmensatzes ist besonders zu achten. Beim Zusammentreffen mehrerer Dienstbeschädigungen ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese zu begründen. 4) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 45-49 sowie OZ 5 vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten Beschwerdeverfahren - MRT Untersuchung Ambulatorium Döbling 5) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 36-41) abweichenden Beurteilung. 6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.07.2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – aufgrund des diesbezüglichen Ersuchens der ärztlichen Gutachterin - die Beischaffung der CD zur MRT-Untersuchung aufgetragen. Mit Urkundenvorlage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.08.2017 wurde die CD betreffend die MRT-Untersuchung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2017 wurde der ärztlichen Gutachterin die CD betreffend die MRT-Untersuchung übermittelt. In dem in Erledigung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017 ergangenen Sachverständigengutachtens vom 03.09.2017 wurde wie folgt ausgeführt: "[ ] STELLUNGNAHME: ad 1) Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen: Festgestellte Gesundheitsschädigungen: DB: Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks Nicht DB: Reizung der Peronealsehnen links im Bereich des Sprunggelenks ad 2) Beurteilung der Kausalität dieser Leiden und Beschwerden. Falls das schädigende Ereignis nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob dieses als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beitragen hat. Es wird ersucht darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss (vorzeitige Auslösung und/oder Verschlimmerung) des schädigenden Ereignisses spricht und was dagegen. DB: durch den Vorfall am

  1. 2014 ist es zu einer Verletzung im linken oberen Sprunggelenk gekommen, ein Supinationstrauma mit Bandverletzung ohne Knochenverletzung wurde bei der Erstversorgung im Hanusch Krankenhaus diagnostiziert und mit Ruhigstellung und abschwellenden Maßnahmen behandelt, intensivierte konservative Therapie mit abschwellenden Maßnahmen stationär im Heeresspital vom
  2. -
  3. Insgesamt wird eine Ruhigstellung bis 6 Wochen nach der Verletzung verordnet. Beurteilung der Kausalität: Vollkausalität ist anzunehmen, da die Art der Verletzung typisch ist für eine Zerrung des lateralen Kapsel-Band-Apparates. Die Behandlung dieser Verletzung ist 6 Wochen nach Ereignis als abgeschlossen zu betrachten. Hinweise für eine länger andauernde wesentliche Funktionsbehinderung sind dem Akt nicht zu entnehmen. Nicht DB: rezidivierende Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks werden angegeben und eine MRT Untersuchung am
  4. 2015 durchgeführt. In der Folge wird eine Operation der Peronealsehnen links im Bereich des Sprunggelenks durchgeführt. Dabei werden Verklebungen gelöst und Stenosen beseitigt, typische Veränderungen, wie sie bei chronischer Peronealsehnenentzüdnung oder -reizung auftreten. Eine Verletzung der Peronealsehnen - Riss oder Splitting - konnte nicht nachgewiesen werden. Der Vorfall am 16.09.2014 ist nicht ursächlich für die Beschwerden im Bereich der Peronealsehnen anzusehen. Es liegt eine akausale schicksalhafte Veränderung vor. ad 3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen mit allenfalls stufenweise Einschätzung ab
  5. Beim Zusammentreffen mehrerer Dienstbeschädigung ist Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese zu begründen. Stufenweise Einschätzung ab
  6. 2014: 1) 16.09.2014-23.09.2014 Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks 136 MdE 20 1/1 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Aircastschiene erforderlich. 2) 24.09.2014-09.10.2014 Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks mit Fixierung 136 MdE 30 1/1 30% 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Gipsfixierung erforderlich, normale Belastung erlaubt. 3) 10.10.2014-28.10.2014 Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks 136 MdE 20 1/1 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Aircastschiene erforderlich, volle Belastung erlaubt. 4) ab 29.10.2014 Zustand nach Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks, folgenlos geheilt, daher keine MdE. ad 4) Stellungnahme zu den Einwendungen des BF, Beschwerdevorbringen Abl. 45-49 sowie OZ 5, zu vorgelegten Befunden bzw. Gutachten im Beschwerdeverfahren, MRT Untersuchung Ambulatorium Döbling. Stellungnahme zu den Einwendungen des BF, Beschwerdevorbringen Abl. 45-49, OZ 5: Wesentlich ist, dass kein Nachweis über Verletzungsfolgen, die über den 29.10.2014 hinausgehen, erbracht werden konnte. Das vorgelegte MRT des linken Sprunggelenks vom
  7. 2015 - eingesehen wurden der vorgelegte Befund und die nachgebrachte CD - dokumentieren einen unauffälligen Bandapparat und unauffällige Peroneussehnen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 01.04.2015 erfolgten Operation und dem Vorfall ist nicht herzustellen, eine Dienstbeschädigung liegt diesbezüglich nicht vor. Der Heilungsverlauf hat einen typischen Verlauf genommen mit anfänglicher Schwellung, die entsprechend mit abschwellenden Maßnahmen behandelt wurde. Die Heilungsdauer einer Bandverletzung ist mit etwa 6 Wochen anzunehmen. Hinweise für darüberhinausgehende behandlungspflichtige Beschwerden konnten weder durch Behandlungsdokumentationen belegt werden noch liegt ein Hinweis für eine weitere Verletzung im MRT vom 16.01.2015 vor. Stellungnahme zu vorgelegten Befunden bzw. Gutachten im Beschwerdeverfahren, MRT Untersuchung Ambulatorium Döbling: Abl.
  8. Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom
  9. 2015 (Diagnose: Abriss Wadenbeinsehne linkes Sprunggelenk. Bezeichnung und Umfang der noch bestehenden Gebrechen: Schmerzen linkes Sprunggelenk bei Belastung) Ein Abriss der Wadenbeinsehne (Peronealsehne) linkes Sprunggelenk ist nicht dokumentiert. Belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks liegt eine Vielzahl möglicher Ursachen zugrunde. Ein Beweis für einen Zusammenhang mit gegenständlichem Vorfall ist diese Aussage nicht. Abl. 35 = 66, Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom
  10. 2015 (Verdacht auf Peronealsehnensplitting links, Operationsplanung mit Revision der Peronealsehnen links, Aufnahmedatum
  11. 2015)Abl. 35 = 66, Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom
  12. 2015 (Verdacht auf Peronealsehnensplitting links, Operationsplanung mit Revision der Peronealsehnen links, Aufnahmedatum
  13. 2015) Der Verdacht auf Peronealsehnensplitting konnte intraoperativ nicht bestätigt werden, vielmehr wurden Zeichen einer chronischen Peronealsehnenentzündung festgestellt, siehe unten. Abl. 63-64, fachärztliches Gutachten Dr. XXXX , FA für Orthopädie vom 09.05.2016 Abl. 65, Operationsbericht Dr. XXXX , FA für Orthopädie vom 01.04.2015, posttraumatische Stenose distale Peronealsehne, Tenolyse und Sehnenfreilegung der Peronealsehnengruppe. MRT vom Rückfuß links, Sprunggelenk vom 16.01.2016 (unauffälliger Befund):Abl. 63-64, fachärztliches Gutachten Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie vom 09.05.2016 Abl. 65, Operationsbericht Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie vom 01.04.2015, posttraumatische Stenose distale Peronealsehne, Tenolyse und Sehnenfreilegung der Peronealsehnengruppe. MRT vom Rückfuß links, Sprunggelenk vom 16.01.2016 (unauffälliger Befund): Die Behauptung in der Zusammenfassung von Dr. XXXX , mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehe ein Zusammenhang zwischen Trauma und Vorgefundenen Vernarbungen, kann nicht nachvollzogen werden.Die Behauptung in der Zusammenfassung von Dr. römisch 40 , mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehe ein Zusammenhang zwischen Trauma und Vorgefundenen Vernarbungen, kann nicht nachvollzogen werden. Angegeben wird weiters, dass die Stenose unterhalb des Außenknöchels mit Entfernung der Narbenplatte behandelt worden sei, was auf ein vorheriges Trauma schließen lasse. Dokumentiert ist im MRT vom 16.01.2016 jedoch ein völlig unauffälliger Befund. Insbesondere liegt kein Hinweis für eine Läsion der Peronealsehnen vor. Weder eine Stenose noch eine Narbenplatte konnten festgestellt werden. Übereinstimmend mit dem Operationsbericht von Dr. XXXX liegen mit den festgestellten Verklebungen Hinweise für rezidivierende Reizungen bzw. Entzündungen der Sehnenscheiben vor, eine Sehnenverletzung konnte auch intraoperativ nicht festgestellt werden. Die festgestellten morphologischen Veränderungen stehen in Einklang mit der klinischen Symptomatik, rezidivierenden, belastungsabhängigen Beschwerden im Außenknöchelbereich.Übereinstimmend mit dem Operationsbericht von Dr. römisch 40 liegen mit den festgestellten Verklebungen Hinweise für rezidivierende Reizungen bzw. Entzündungen der Sehnenscheiben vor, eine Sehnenverletzung konnte auch intraoperativ nicht festgestellt werden. Die festgestellten morphologischen Veränderungen stehen in Einklang mit der klinischen Symptomatik, rezidivierenden, belastungsabhängigen Beschwerden im Außenknöchelbereich. Die rezidivierenden Reizungen der Peronealsehnen als Hinweis für Überlastung stellen akausale Veränderungen dar, sind schicksalhaft und nicht dem gegenständlichen Vorfall anzulasten. Ad 5) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Abl. 36-41 abweichenden Beurteilung. Keine abweichende Beurteilung. Ad 6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 22.11.2017 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten vom 03.09.2017) und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Am 14.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 13.12.2017 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass aus dem Gutachten nicht hervorgehe, ob die Sachverständige die MRT-Bilder selbst beurteilt habe. Das Gutachten sei insofern nicht nachvollziehbar. Weiters werde nicht dargelegt, wie sich die Sachverständige erkläre, dass der Beschwerdeführer ohne jeglichen weiteren Traumata weiterhin an Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks gelitten habe. Aufgrund der Lokalisation sei wohl primär von einem Kausalzusammenhang auszugehen. Es gehe daher tatsächlich um die Frage, ob die prima vista anzunehmende Kausalität widerlegt werden könne. Die Sachverständige bleibe eine Erklärung schuldig, weshalb die rezidivierenden Reizungen der Peronealsehnen akausal sein sollten. Die Sachverständige möge darlegen, inwieweit die Beurteilung nicht frischer Verletzungen in ihr Fachgebiet falle oder ob die Beurteilung alter Verletzungen bzw. Nachwirkungen eher in das Fachgebiet der Orthopädie falle (losgelöst von der "Zusammenlegung" der beiden Fachgebiete). Es werde nach wie vor die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie zum Beweis für die Kausalität der gegenständlichen, persistierenden Beschwerden beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und leistete von 01.08.2014 bis 31.08.2015 Ausbildungsdienst. Er erlitt am 16.09.2014 im Zuge des Ausbildungsdienstes im Rahmen der Körperausbildung eine Verletzung des linken Knöchels. Am 31.03.2015 hat der Beschwerdeführer wegen der Gesundheitsschädigung "Verletzung des linken Knöchels" eine Versorgung nach dem HVG beantragt. Die Gesundheitsschädigung "Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks" wird für den Zeitraum 16.09.2014 bis 28.10.2014 als Dienstbeschädigung anerkannt. Sie stellt sich stufenweise wie folgt dar: 1) 16.09.2014-23.09.2014 Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks 136 MdE 20 1/1 20% 2) 24.09.2014-09.10.2014 Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks mit Fixierung 136 MdE 30 1/1 30% 3) 10.10.2014-28.10.2014 Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks 136 MdE 20 1/1 20% 4) ab 29.10.2014 Zustand nach Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks, folgenlos geheilt, daher keine MdE. Zumal die anerkannte Dienstbeschädigung sohin mit 29.10.2014 ausgeheilt ist, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt mit 0 vH festzusetzen. Die Gesundheitsschädigung "Reizung der Peronealsehnen links im Bereich des Sprunggelenks" stellt keine anerkannte Dienstbeschädigung dar.
  15. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Staatbürgerschaft des Beschwerdeführers und den Zeitraum der Ableistung des Ausbildungsdienstes ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Datum der Antragstellung auf Versorgung nach dem HVG ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Antrag auf Versorgung nicht innerhalb von sechs Monaten eingebracht worden wäre, aktenwidrig sei und er tatsächlich bereits auf dem Dienstwege spätestens am 22.09.2014 eine entsprechende Unfallmeldung erstattet habe, ist entgegenzuhalten, dass die Stellung eines Antrags vor dem 31.03.2015 nicht ersichtlich ist. Eine Belehrung des Beschwerdeführers nach § 83 Abs. 2 HVG erfolgte am 22.10.
  16. Eine Unfallmeldung ist einer Antragstellung nicht gleichzuhalten.Das Datum der Antragstellung auf Versorgung nach dem HVG ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Antrag auf Versorgung nicht innerhalb von sechs Monaten eingebracht worden wäre, aktenwidrig sei und er tatsächlich bereits auf dem Dienstwege spätestens am 22.09.2014 eine entsprechende Unfallmeldung erstattet habe, ist entgegenzuhalten, dass die Stellung eines Antrags vor dem 31.03.2015 nicht ersichtlich ist. Eine Belehrung des Beschwerdeführers nach Paragraph 83, Absatz 2, HVG erfolgte am 22.10.
  17. Eine Unfallmeldung ist einer Antragstellung nicht gleichzuhalten. Die getroffenen Feststellungen zu der ausgeheilten anerkannten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers basieren auf dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 03.09.2017, welches für das Bundesverwaltungsgericht erstellt wurde. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 03.09.2017 weicht von jenem der belangten Behörde vom 08.01.2016, auf welches sich der angefochtene Bescheid vom 11.04.2016 stützt, nicht ab. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.09.2017 ist in Verbindung mit dem, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten, Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wird in diesen beiden Gutachten logisch ausgeführt, dass der Vorfall am 16.09.2014 nicht ursächlich für die Beschwerden im Bereich der Peronealsehnen anzusehen sei, sondern vielmehr eine akausale schicksalhafte Veränderung vorliege. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.09.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch keine neuen Befunde vorgelegt. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.09.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal zwei Gutachten, die unabhängig voneinander beauftragt wurden, nunmehr zum selben Ergebnis gelangen. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der geeignet war, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Dem Beschwerdevorbringen, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 16.09.2014 und den Nachwirkungen, unter denen der Beschwerdeführer zumindest bis zum Stichtag 01.04.2015 gelitten habe, bestehe, ist entgegenzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis über Verletzungsfolgen, die über den 29.10.2014 hinausgehen, erbracht wurde. Hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgelegten Endgutachtes zur ärztlichen Meldung von Dr. XXXX vom 17.03.2015 ist auszuführen, dass ein Abriss der Wadenbeinsehne linkes Sprunggelenk nicht dokumentiert ist. Belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks liegt eine Vielzahl möglicher Ursachen zugrunde. Ein Beweis für einen Zusammenhang mit gegenständlichem Vorfall vom 16.09.2014 ist diese Aussage nicht.Hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgelegten Endgutachtes zur ärztlichen Meldung von Dr. römisch 40 vom 17.03.2015 ist auszuführen, dass ein Abriss der Wadenbeinsehne linkes Sprunggelenk nicht dokumentiert ist. Belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks liegt eine Vielzahl möglicher Ursachen zugrunde. Ein Beweis für einen Zusammenhang mit gegenständlichem Vorfall vom 16.09.2014 ist diese Aussage nicht. Zu dem vorgelegten Bericht von Dr. XXXX vom 23.03.2015, wonach ein Verdacht auf Peronealsehnensplittung bestehe, ist auszuführen, dass der Verdacht auf Peronealsehnensplittung intraoperativ nicht bestätigt werden konnte. Vielmehr wurden Zeichen einer chronischen Peronealsehnenentzündung festgestellt.Zu dem vorgelegten Bericht von Dr. römisch 40 vom 23.03.2015, wonach ein Verdacht auf Peronealsehnensplittung bestehe, ist auszuführen, dass der Verdacht auf Peronealsehnensplittung intraoperativ nicht bestätigt werden konnte. Vielmehr wurden Zeichen einer chronischen Peronealsehnenentzündung festgestellt. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztliches Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.05.2016, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Trauma und den in der Operation vorgefundenen Vernarbungen bestehe, ist wie folgt auszuführen: Im MRT vom 16.01.2016 ist ein völlig unauffälliger Befund dokumentiert. Insbesondere liegt kein Hinweis für eine Läsion der Peronealsehnen vor. Weder eine Stenose noch eine Narbenplatte konnten festgestellt werden. Übereinstimmend mit dem Operationsbericht von Dr. XXXX liegen mit den festgestellten Verklebungen Hinweise für rezidivierende Reizungen bzw. Entzündungen der Sehnenscheiben vor, eine Sehnenverletzung konnte auch intraoperativ nicht festgestellt werden. Die festgestellten morphologischen Veränderungen stehen in Einklang mit der klinischen Symptomatik, rezidivierenden, belastungsabhängigen Beschwerden im Außenknöchelbereich. Die rezidivierenden Reizungen der Peronealsehnen als Hinweis für Überlastung stellen akausale Veränderungen dar, sind schicksalhaft und nicht dem gegenständlichen Vorfall anzulasten.Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztliches Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.05.2016, wonach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Trauma und den in der Operation vorgefundenen Vernarbungen bestehe, ist wie folgt auszuführen: Im MRT vom 16.01.2016 ist ein völlig unauffälliger Befund dokumentiert. Insbesondere liegt kein Hinweis für eine Läsion der Peronealsehnen vor. Weder eine Stenose noch eine Narbenplatte konnten festgestellt werden. Übereinstimmend mit dem Operationsbericht von Dr. römisch 40 liegen mit den festgestellten Verklebungen Hinweise für rezidivierende Reizungen bzw. Entzündungen der Sehnenscheiben vor, eine Sehnenverletzung konnte auch intraoperativ nicht festgestellt werden. Die festgestellten morphologischen Veränderungen stehen in Einklang mit der klinischen Symptomatik, rezidivierenden, belastungsabhängigen Beschwerden im Außenknöchelbereich. Die rezidivierenden Reizungen der Peronealsehnen als Hinweis für Überlastung stellen akausale Veränderungen dar, sind schicksalhaft und nicht dem gegenständlichen Vorfall anzulasten. Wenn in der Stellungnahme vom 13.12.2017 die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie beantragt wird, so ist dazu auszuführen, dass die Sachverständige, welche das Gutachten vom 03.09.2017 erstellt hat, Orthopädin und Unfallchirurgin ist und der diesbezügliche Antrag daher ins Leere geht. Für eine "Trennung" der beiden Fachgebiete – wie in der Beschwerde beantragt – ist kein Grund ersichtlich und wurde auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Zu dem weiteren Vorbringen, wonach aus dem Gutachten vom 03.09.2017 nicht hervorgehe, ob die Sachverständige die MRT-Bilder selbst beurteilt habe, ist auszuführen, dass sich aus dem Gutachten kein Hinweis dafür ergibt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Dem Vorbringen, dass das Gutachten aus diesem Grund nicht schlüssig sei, kann somit – auch mangels Substantiierung dieses Vorbringens – nicht gefolgt werden. Dem weiteren Vorbringen, wonach die Sachverständige im Gutachten nicht darlege, wieso der Beschwerdeführer weiterhin an Schmerzen und Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks litt, ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständige diese Beschwerden eben gerade nicht aus der Kausalität heraus erklärt, sondern konkret ausführt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Operation am 01.04.2015 und dem Vorfall vom 16.09.2014 nicht herzustellen sei. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, den in diesem Vorbringen versuchten Erkundungsbeweis durch ein Privatgutachten zu substantiieren und auf gleicher fachlicher Ebene den Sachverständigengutachten entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich.

§ 88a

HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die Bezug habenden Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes lauten: § 1.

(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: [ ]Paragraph eins,
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: [ ]
(2)
(6)§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2)
(6)Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)
(3)§ 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)
(3)Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. §55
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen

§§ 27

bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.§55

(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen

Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

(2)
(4)Den oben getroffenen Feststellungen wurde die Gesundheitsschädigung "Kapselbandzerrung an der Außenseite des linken oberen Sprunggelenks" für den Zeitraum 16.09.2014 bis 28.10.2014 als Dienstbeschädigung anerkannt. Die anerkannte Dienstbeschädigung ist mit 29.10.2014 ausgeheilt. Die Gesundheitsschädigung "Reizung der Peronealsehnen links im Bereich des Sprunggelenks" stellt keine anerkannte Dienstbeschädigung dar. Zumal der Beschwerdeführer den Antrag auf Versorgung nach dem HVG erst am 31.03.2015, sohin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht hat, wird die Beschädigtenrente

§ 55HVG erst mit 01.04.2015 (der auf die Antragstellung folgenden Monat) fällig.

Zu diesem Zeitpunkt liegt jedoch keine anerkannte Dienstbeschädigung mehr vor.Zumal der Beschwerdeführer den Antrag auf Versorgung nach dem HVG erst am 31.03.2015, sohin nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht hat, wird die Beschädigtenrente

Paragraph 55, HVG erst mit 01.04.2015 (der auf die Antragstellung folgenden Monat) fällig. Zu diesem Zeitpunkt liegt jedoch keine anerkannte Dienstbeschädigung mehr vor. Dem aufrechterhaltenen Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens wurde nicht nachgekommen, da dies gesetzlich nicht mehr notwendig war. Die Verpflichtung zur Einholung berufskundlicher Gutachten, wonach gem. § 22 HVG zu prüfen war, ob die nach § 21 HVG eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit berufskundlich höher einzuschätzen ist, wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 139/1997 aufgehoben.Dem aufrechterhaltenen Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens wurde nicht nachgekommen, da dies gesetzlich nicht mehr notwendig war. Die Verpflichtung zur Einholung berufskundlicher Gutachten, wonach gem. Paragraph 22, HVG zu prüfen war, ob die nach Paragraph 21, HVG eingeschätzte Minderung der Erwerbsfähigkeit berufskundlich höher einzuschätzen ist, wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, aufgehoben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2127894.1.00

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