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{'item': 'W230 2122334-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW230 2122334-1 SpruchW230 2122334-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter über die Beschwerde der X

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:

  1. Bei der beschwerdeführenden Partei, der XXXX ., handelt es sich um eine Erzeugerorganisation von Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
  2. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).
  3. Bei der beschwerdeführenden Partei, der römisch 40 ., handelt es sich um eine Erzeugerorganisation von Obst und Gemüse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates vom
  4. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO). Die beschwerdeführende Partei hat bei der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 15.09.2009, 19.12.2009 und 14.01.2010 ein auf die Jahre 2010 bis 2014 ausgerichtetes Operationelles Programm zur Förderung eingereicht, bei dem als eine der zu fördernden "Aktionen" die Anschaffung einer sogenannten "Spinatverarbeitungslinie" veranschlagt wurde.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden auch: belangte Behörde) wurde die Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2014 (unter anderem) in dem Umfang verweigert, als sie für die Investition in die Spinatverarbeitungslinie beantragt wurde. Als Begründung dieser Verweigerung stützte sich die AMA darauf, dass diese Investition eine Maßnahme darstelle, die auf fremdem Grund stattfand. Die Beihilfefähigkeit scheitere daher am Ausschlusskriterium des Anhangs IX, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom
  6. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse (in Kraft seit 23.11.2011, vgl. Art. 151 Verordnung [EU] Nr. 543/2011).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden auch: belangte Behörde) wurde die Auszahlung der Beihilfe für das Jahr 2014 (unter anderem) in dem Umfang verweigert, als sie für die Investition in die Spinatverarbeitungslinie beantragt wurde. Als Begründung dieser Verweigerung stützte sich die AMA darauf, dass diese Investition eine Maßnahme darstelle, die auf fremdem Grund stattfand. Die Beihilfefähigkeit scheitere daher am Ausschlusskriterium des Anhangs römisch neun, Nummer 23, zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, der Kommission vom
  8. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse für Obst und Gemüse (in Kraft seit 23.11.2011, vergleiche Artikel 151, Verordnung [EU] Nr. 543 aus 2011,).
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser Beschwerdesache am 05.09.2016 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Beschluss vom 27.09.2016, W230 2122334-1/11E, legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Reihe von für das Beschwerdeverfahren maßgeblicher Fragen zur Auslegung und Gültigkeit der relevanten Vorschriften des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 20.12.2017, C-516/16, beantwortete der Gerichtshof diese Fragen teilweise.
  10. Mit Schriftsatz vom 12.01.2018 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Einstellung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (und zulässig) erhoben.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 2007, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (und zulässig) erhoben. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Dies kann ohne (fortgesetzte) mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).Dies kann ohne (fortgesetzte) mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W230.2122334.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.