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{'item': 'W235 2152352-1'}

Obsah (23)§ 5§ 61Art. 133§ 28§ 29Art. 13Art. 22§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Artikel 21Art. 29Art. 3

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW235 2152352-1 SpruchW235 2152352-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§ 5Asyl

G und

§ 61

FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war (vgl. AS 11).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war vergleiche AS 11). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am XXXX .03.1999 geboren sei, an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Der Beschwerdeführer sei über Kenia, Uganda, den Südsudan, den Sudan und Libyen in Italien eingereist, wo er sich ca. fünf Wochen lang aufgehalten habe. In Italien gebe es keine Unterkunft und keine Verpflegung. Er habe in Bahnhöfen und Parks schlafen müssen und sei von der Kirche mit Essen versorgt worden. Er wolle nicht nach Italien zurück. Allerdings könne er auch keinen Grund angeben, warum er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da er von Freunden gehört habe, dass Österreich ein sicheres Land sei und man sehr schnell den Asylstatus erhalte.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er am römisch 40 .03.1999 geboren sei, an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Der Beschwerdeführer sei über Kenia, Uganda, den Südsudan, den Sudan und Libyen in Italien eingereist, wo er sich ca. fünf Wochen lang aufgehalten habe. In Italien gebe es keine Unterkunft und keine Verpflegung. Er habe in Bahnhöfen und Parks schlafen müssen und sei von der Kirche mit Essen versorgt worden. Er wolle nicht nach Italien zurück. Allerdings könne er auch keinen Grund angeben, warum er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da er von Freunden gehört habe, dass Österreich ein sicheres Land sei und man sehr schnell den Asylstatus erhalte. 1.
  4. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 08.09.2016, dem zu entnehmen ist, dass

dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. seiner Minderjährigkeit bestehen (vgl. AS 43).1.3. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 08.09.2016, dem zu entnehmen ist, dass

dem durch zwei Referenten durchgeführten "Vier-Augen-Prinzip" offenbar Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum bzw. seiner Minderjährigkeit bestehen vergleiche AS 43). 1.4. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.09.2016 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. (vgl. AS 47).1.4. Dem Beschwerdeführer wurde am 08.09.2016 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. vergleiche AS 47). 1.

  1. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXX .03.1999 geboren und sohin (zum Antragszeitpunkt) minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt (vgl. AS 51).1.
  2. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am römisch 40 .03.1999 geboren und sohin (zum Antragszeitpunkt) minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31," vorliegt vergleiche AS 51). 1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.09.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.09.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. 1.
  5. Ein vom Bundesamt beauftragtes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 27.10.2016 kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 07.10.2016 ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Das angegebene Geburtsdatum XXXX .03.1999 könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.1.
  6. Ein vom Bundesamt beauftragtes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 27.10.2016 kommt nach exakter Darlegung seiner Untersuchungsschritte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 07.10.2016 ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Das angegebene Geburtsdatum römisch 40 .03.1999 könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Begründend wurde ausgeführt, dass sich dies aus dem eingeholten Gutachten ergebe. Da sich als Ergebnis des Gutachtens ein Mindestalter von 18 Jahren im Zeitpunkt der Asylantragstellung ergeben habe, werde das angegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den XXXX als fiktives Geburtsdatum geändert.Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Begründend wurde ausgeführt, dass sich dies aus dem eingeholten Gutachten ergebe. Da sich als Ergebnis des Gutachtens ein Mindestalter von 18 Jahren im Zeitpunkt der Asylantragstellung ergeben habe, werde das angegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den römisch 40 als fiktives Geburtsdatum geändert. 1.
  7. Mit Schreiben vom 01.12.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 129).1.
  8. Mit Schreiben vom 01.12.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 129). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. 1.

  1. Am 10.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren. Allerdings habe er Probleme mit den Zähnen und sei diesbezüglich in Behandlung. Er habe schon einen neuen Zahn bekommen und habe eine Überweisung ins Krankenhaus erhalten, wo er jedoch noch nicht gewesen sei. Nächste Woche werde er zum Arzt gehen. Aufgrund dieser Angaben trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf, bis zum 21.03.2017 seine Befunde vorzulegen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens brachte der Beschwerdeführer vor, das könne nicht stimmen. Seine Eltern hätten ihm gesagt, er sei erst 17 Jahre alt. Dokumente habe er nicht und er könne auch keine Dokumente beschaffen. In Österreich und im Gebiet der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Er sei im Juli 2016 in Italien eingereist und habe sich ca. zwei Monate lang dort aufgehalten. Nach der Einreise sei er in Haft gewesen und man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Nach der Haftentlassung sei er mit dem Auto zum Bahnhof gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit dem Ersuchen um Schutz und Hilfe an die Behörden in Italien gewandt, da er nicht gewusst habe, was er tun solle. Er habe auf der Straße geschlafen. Nach Italien wolle er nicht zurück, da er in Österreich medizinische Versorgung und Schule habe. In Italien sei es kalt gewesen und er habe auf der Straße gelebt. Wenn er zurückkehre, werde es wieder so sein. Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Italien nicht erhalten, wurden ihm diese erneut ausgefolgt und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21.03.2017 eingeräumt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt. In der Folge wurde die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin gefragt, ob für sie noch etwas "offen" sei, was diese dezidiert verneinte. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen (schlecht leserlichen) ärztlichen Kurzbericht einer allgemeinen Zahnambulanz vom XXXX .02.2017 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Zahnambulanz wegen Schmerzen aufgesucht habe und er wiederbestellt werde (vgl. AS 237).Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen (schlecht leserlichen) ärztlichen Kurzbericht einer allgemeinen Zahnambulanz vom römisch 40 .02.2017 vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Zahnambulanz wegen Schmerzen aufgesucht habe und er wiederbestellt werde vergleiche AS 237). 1.
  2. Am 20.03.2017 langten beim Bundesamt folgende Unterlagen ein: * "Certifies", ausgestellt vom " XXXX " am XXXX .03.2017, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX .03.1999 in Mogadischu geboren wurde (in englischer Übersetzung in Kopie) samt Vorlage in Somalisch (ebenfalls in Kopie) und* "Certifies", ausgestellt vom " römisch 40 " am römisch 40 .03.2017, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .03.1999 in Mogadischu geboren wurde (in englischer Übersetzung in Kopie) samt Vorlage in Somalisch (ebenfalls in Kopie) und * Bestätigung eines Zahnarztes vom XXXX .03.2017, dass der Beschwerdeführer am selben Tag in dieser Ordination zur Behandlung war (ohne Diagnose)* Bestätigung eines Zahnarztes vom römisch 40 .03.2017, dass der Beschwerdeführer am selben Tag in dieser Ordination zur Behandlung war (ohne Diagnose)
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 13Abs.

1 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 13

, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und am XXXX .02.2017 sowie am XXXX .03.2017 [wohl gemeint: XXXX .03.2017] wegen Zahnschmerzen behandelt worden sei. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Mit Schreiben vom 01.12.2016 sei Italien vom Eintreten seiner Zuständigkeit aufgrund Fristablauf

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Angehörige noch soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und am römisch 40 .02.2017 sowie am römisch 40 .03.2017 [wohl gemeint: römisch 40 .03.2017] wegen Zahnschmerzen behandelt worden sei. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Mit Schreiben vom 01.12.2016 sei Italien vom Eintreten seiner Zuständigkeit aufgrund Fristablauf

Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt worden.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Angehörige noch soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 43 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf das gerichtsmedizinische Gutachten gründe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie mit dem Geburtsdatum XXXX .03.1999 könne nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, da es sich um eine Kopie handle. Das Ausstellungsdatum XXXX .03.2017 lege zudem den Schluss nahe, dass es sich um ein verfälschtes oder gefälschtes Schriftstück handle, da dieses offensichtlich erst nach der Einvernahme vom 10.03.2017 in Auftrag gegeben worden sei, zumal der Beschwerdeführer am 10.03.2017 vor dem Bundesamt angegeben habe, keine Dokumente beschaffen zu können. Dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zur durchgeführten Zahnbehandlung sei auszuführen, dass Asylwerber nach ihrer Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung hätten wie italienische Staatsbürger und sei daher eine erforderlichenfalls weitere Behandlung jedenfalls gewährleistet. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder private Bindungen in Österreich habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in Italien werde angeführt, dass er seinen eigenen Angaben zufolge in Italien keinen Asylantrag gestellt habe und somit auch nicht damit habe rechnen können, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf das gerichtsmedizinische Gutachten gründe. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie mit dem Geburtsdatum römisch 40 .03.1999 könne nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, da es sich um eine Kopie handle. Das Ausstellungsdatum römisch 40 .03.2017 lege zudem den Schluss nahe, dass es sich um ein verfälschtes oder gefälschtes Schriftstück handle, da dieses offensichtlich erst nach der Einvernahme vom 10.03.2017 in Auftrag gegeben worden sei, zumal der Beschwerdeführer am 10.03.2017 vor dem Bundesamt angegeben habe, keine Dokumente beschaffen zu können. Dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zur durchgeführten Zahnbehandlung sei auszuführen, dass Asylwerber nach ihrer Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung hätten wie italienische Staatsbürger und sei daher eine erforderlichenfalls weitere Behandlung jedenfalls gewährleistet. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder private Bindungen in Österreich habe. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in Italien werde angeführt, dass er seinen eigenen Angaben zufolge in Italien keinen Asylantrag gestellt habe und somit auch nicht damit habe rechnen können, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Verfahren sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Weiters sei anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzustellen, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Verfahren sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Weiters sei anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzustellen, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei demnach rechtswidrig. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und aus einem Bericht von "Amnesty International" vom 03.11.2016, in denen insbesondere die Unterbringungslage in Italien kritisiert und auf Fälle von Misshandlungen durch die italienische Polizei verwiesen wurde. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sowie wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde zunächst unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK und sei demnach rechtswidrig. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der weiterhin hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und aus einem Bericht von "Amnesty International" vom 03.11.2016, in denen insbesondere die Unterbringungslage in Italien kritisiert und auf Fälle von Misshandlungen durch die italienische Polizei verwiesen wurde. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt. Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie der Aufnahmebedingungen für Rückkehrer hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 angeführt, in dem von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könne. Unter weiterer Zitierung einer Entscheidung des EuGH vom 16.02.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese Entscheidung klarstelle, dass bei Dublin-Überstellungen eine auf die geltenden Grundrechte abzustellende Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Die Länderfeststellungen würden sich jedoch auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Laut Länderfeststellungen hätten Rückkehrer kein Recht mehr auf Unterbringung und ziehe die Behörde somit ernsthaft in Betracht, dass der Beschwerdeführer nach Italien in die Obdachlosigkeit abgeschoben werde. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Eine individuelle Zusicherung, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung gegeben sei, sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie der Aufnahmebedingungen für Rückkehrer hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurde eine weitere Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 07.01.2016 angeführt, in dem von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen könne. Unter weiterer Zitierung einer Entscheidung des EuGH vom 16.02.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese Entscheidung klarstelle, dass bei Dublin-Überstellungen eine auf die geltenden Grundrechte abzustellende Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Die Länderfeststellungen würden sich jedoch auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Laut Länderfeststellungen hätten Rückkehrer kein Recht mehr auf Unterbringung und ziehe die Behörde somit ernsthaft in Betracht, dass der Beschwerdeführer nach Italien in die Obdachlosigkeit abgeschoben werde. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Italien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Eine individuelle Zusicherung, dass im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung gegeben sei, sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
  3. Mit Schreiben vom 14.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde bekannt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist (vgl. OZ 2).
  4. Mit Schreiben vom 14.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde bekannt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist vergleiche OZ 2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Nach seiner Ausreise aus Somalia ist er über Kenia, Uganda, den Südsudan und den Sudan nach Libyen gefahren. Von Libyen aus ist er über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, wo er am XXXX .07.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer weiter illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 02.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Nach seiner Ausreise aus Somalia ist er über Kenia, Uganda, den Südsudan und den Sudan nach Libyen gefahren. Von Libyen aus ist er über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, wo er am römisch 40 .07.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer weiter illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 02.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.09.2016 ein Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.12.2016 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt den italienischen Behörden am 14.04.2017 mit, dass sich die Überstellungsfrist im Fall des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert, da dieser flüchtig ist. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.04.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. 1.
  7. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien: Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 7 bis 43 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
  8. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
  9. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
  10. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
  11. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
  12. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015). [ ] b). Unterbringung: Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
  13. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).Mit LD 142 aus 2015, wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die
  14. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015). Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015). [ ] Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015). Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016). [ ] c). Medizinische Versorgung: Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrages. Das gilt sowohl für untergebrachte als auch für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg, zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien und zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch von ihm nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2017 an, dass er nach der Einreise in Italien in Haft gewesen sei und man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe (vgl. AS 298). Ferner hat auch Italien dem auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde nicht widersprochen. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens wieder beendet wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .07.2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus auch von ihm nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2017 an, dass er nach der Einreise in Italien in Haft gewesen sei und man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe vergleiche AS 298). Ferner hat auch Italien dem auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde nicht widersprochen. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens wieder beendet wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 04.04.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  17. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  18. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen einer körperlichen und/oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt an, dass er an keinen Krankheiten leide (vgl. AS 23). Seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2017 ist zunächst zu entnehmen, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren. Er habe Probleme mit den Zähnen und sei diesbezüglich in Behandlung. Auch habe er eine Überweisung ins Krankenhaus bekommen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt einen ärztlichen Kurzbericht einer allgemeinen Zahnambulanz vom XXXX .02.2017 und eine Behandlungsbestätigung eines Zahnarztes vom XXXX .03.2017 vor. Zusammengefasst kann diesen medizinischen Unterlagen – ein Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einmal am XXXX .02.2017 wegen Zahnschmerzen und einmal am XXXX .03.2017 wegen einer Behandlung eine Zahnambulanz bzw. einen Zahnarzt aufgesucht hat. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht - insbesondere auch nicht mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren – vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass im Fall des Beschwerdeführers nach dem Termin vom XXXX .03.2017 keine zusätzlichen Behandlungen erforderlich sind bzw. waren. Da darüber hinaus auch kein weiteres – durch ärztliche Atteste – untermauertes Vorbringen betreffend Erkrankungen erstattet worden war, war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, zu treffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich eine (zahn)medizinische Behandlung bzw. Therapie benötigen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zum Nichtvorliegen einer körperlichen und/oder psychischen Erkrankung, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt an, dass er an keinen Krankheiten leide vergleiche AS 23). Seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2017 ist zunächst zu entnehmen, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren. Er habe Probleme mit den Zähnen und sei diesbezüglich in Behandlung. Auch habe er eine Überweisung ins Krankenhaus bekommen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt einen ärztlichen Kurzbericht einer allgemeinen Zahnambulanz vom römisch 40 .02.2017 und eine Behandlungsbestätigung eines Zahnarztes vom römisch 40 .03.2017 vor. Zusammengefasst kann diesen medizinischen Unterlagen – ein Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einmal am römisch 40 .02.2017 wegen Zahnschmerzen und einmal am römisch 40 .03.2017 wegen einer Behandlung eine Zahnambulanz bzw. einen Zahnarzt aufgesucht hat. Weitere medizinische Unterlagen wurden nicht - insbesondere auch nicht mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren – vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass im Fall des Beschwerdeführers nach dem Termin vom römisch 40 .03.2017 keine zusätzlichen Behandlungen erforderlich sind bzw. waren. Da darüber hinaus auch kein weiteres – durch ärztliche Atteste – untermauertes Vorbringen betreffend Erkrankungen erstattet worden war, war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, zu treffen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar untergetaucht ist, was er wohl nicht getan hätte, würde er tatsächlich eine (zahn)medizinische Behandlung bzw. Therapie benötigen. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 21 bzw. AS 297).Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 21 bzw. AS 297). Dass der Beschwerdeführer seit dem 04.04.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.01.
  19. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 27.10.
  20. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von Befragung sowie körperlicher Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand, Computertomografie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (07.10.2016) ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung (02.09.2016) mindestens 18 Jahre alt war. Das angegebene Geburtsdatum XXXX .03.1999 konnte aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines "Gegengutachtens", das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis kommt – entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte somalische Geburtsurkunde ist nicht geeignet, das unbedenkliche Sachverständigengutachten zu entkräften. Zum einen wurde die Geburtsurkunde lediglich in Kopie vorgelegt, sodass keine Überprüfung ihrer Echtheit durch das Bundeskriminalamt vorgenommen werden konnte. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2017 angegeben hat, dass er keine Dokumente habe und auch keine Dokumente beschaffen könne (vgl. AS 297). Umso verwunderlicher ist es, dass lediglich zwei Tage später eine Geburtsurkunde ausgestellt werden konnte. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung dieser Geburtsurkunde erst nach der Einvernahme vom 10.03.2017 in Auftrag gegeben hat. Hinzu kommt, dass dieses "Certifies" ohne weiteres Vorbringen "einfach so" dem Bundesamt vorgelegt wurde, sodass auch nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen plötzlich zwei Tage, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hat, keine Dokumente beschaffen zu können, nunmehr doch ein Dokument ausgestellt werden konnte. Da auch kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, auf welchem Weg der Beschwerdeführer zu diesem Dokument gelangt ist bzw. wer dieses letztlich beim " XXXX " beauftragt hat, kann weder von der Echtheit noch von der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben im "Certifies" ausgegangen werden. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass in der englischen Übersetzung beim Punkt "Having seen family record No."Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 27.10.
  21. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von Befragung sowie körperlicher Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand, Computertomografie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (07.10.2016) ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen hat und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung (02.09.2016) mindestens 18 Jahre alt war. Das angegebene Geburtsdatum römisch 40 .03.1999 konnte aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines "Gegengutachtens", das aufgrund vergleichbarer und nachvollziehbarer Untersuchungsmethodik zu einem anderen Ergebnis kommt – entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte somalische Geburtsurkunde ist nicht geeignet, das unbedenkliche Sachverständigengutachten zu entkräften. Zum einen wurde die Geburtsurkunde lediglich in Kopie vorgelegt, sodass keine Überprüfung ihrer Echtheit durch das Bundeskriminalamt vorgenommen werden konnte. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.03.2017 angegeben hat, dass er keine Dokumente habe und auch keine Dokumente beschaffen könne vergleiche AS 297). Umso verwunderlicher ist es, dass lediglich zwei Tage später eine Geburtsurkunde ausgestellt werden konnte. Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung dieser Geburtsurkunde erst nach der Einvernahme vom 10.03.2017 in Auftrag gegeben hat. Hinzu kommt, dass dieses "Certifies" ohne weiteres Vorbringen "einfach so" dem Bundesamt vorgelegt wurde, sodass auch nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen plötzlich zwei Tage, nachdem der Beschwerdeführer angegeben hat, keine Dokumente beschaffen zu können, nunmehr doch ein Dokument ausgestellt werden konnte. Da auch kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, auf welchem Weg der Beschwerdeführer zu diesem Dokument gelangt ist bzw. wer dieses letztlich beim " römisch 40 " beauftragt hat, kann weder von der Echtheit noch von der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben im "Certifies" ausgegangen werden. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass in der englischen Übersetzung beim Punkt "Having seen family record No." eine Nummer – nämlich XXXX – angeführt ist, die in der somalisch-sprachigen Vorlage nicht aufscheint (vgl. AS 303 und AS 305), was ebenfalls ein deutlicher Hinweis auf ein gefälschtes bzw. verfälschtes Dokument ist. Ferner ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei den Ersterhebungen nach seinem Aufgriff unmittelbar nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sein Geburtsdatum mit " XXXX .01.1997" benannt hat (vgl. AS 13). Letztlich ist auszuführen, dass die während der Einvernahme vom 10.03.2017 anwesende Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesamt nicht entgegengetreten ist, sondern sich der Niederschrift der Einvernahme entnehmen lässt, dass die Rechtsberaterin die Frage des Bundesamtes, ob für sie "noch etwas offen" sei, dezidiert verneint hat (vgl. AS 299). In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war.eine Nummer – nämlich römisch 40 – angeführt ist, die in der somalisch-sprachigen Vorlage nicht aufscheint vergleiche AS 303 und AS 305), was ebenfalls ein deutlicher Hinweis auf ein gefälschtes bzw. verfälschtes Dokument ist. Ferner ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei den Ersterhebungen nach seinem Aufgriff unmittelbar nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sein Geburtsdatum mit " römisch 40 .01.1997" benannt hat vergleiche AS 13). Letztlich ist auszuführen, dass die während der Einvernahme vom 10.03.2017 anwesende Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesamt nicht entgegengetreten ist, sondern sich der Niederschrift der Einvernahme entnehmen lässt, dass die Rechtsberaterin die Frage des Bundesamtes, ob für sie "noch etwas offen" sei, dezidiert verneint hat vergleiche AS 299). In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war. 2.
  22. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst hat sich zu diesen Länderfeststellungen – trotz eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme – nicht geäußert. Auch die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin (die im Übrigen derselben Rechtsberaterorganisation angehört, die die Beschwerde einbrachte) hat sich ebenso weder im Rahmen der Einvernahme noch innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist hierzu geäußert. Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, welche Teile der Beschwerdeführer als unvollständig bzw. einseitig betrachtet. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung vom März 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die ausschließlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Wenn in der Beschwerde unter Anführung der angeführten Berichte von Menschenrechtsorganisationen ausgeführt wird, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei gekommen und die Unterbringungslage prekär sei, – sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seinem Vorbringen aufweisen; beispielsweise hat der Beschwerdeführer eine Misshandlung durch die italienische Polizei nicht einmal ansatzweise erwähnt. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde selbst Bezug auf die Länderfeststellungen des Bundesamtes nimmt und diese für ihre Argumentation heranzieht, sodass wohl kaum von einer "Einseitigkeit" der Quellen gesprochen werden kann. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerde zunächst ausführt, dass sich die Länderfeststellungen lediglich auf die Darstellung der "rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen" beschränken würden, in weiterer Folge jedoch für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringungssituation) herangezogen werden. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[ ] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien

den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

  1. a)Beweismittel: i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  2. b)Indizien: i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1)[ ]
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)[ ]
(4)[ ] 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die (See)grenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit Italiens vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die (See)grenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die Zuständigkeit Italiens vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 14.04.2017 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da der Beschwerdeführer (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin "flüchtig" war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 14.04.2017 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu "Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem", Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Italien brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Italien keine Unterkunft gehabt habe und auf der Straße sowie in Parks habe schlafen müssen. Lediglich von der Kirche sei er mit Essen versorgt worden. Diesbezüglich ist allerdings generell auszuführen, dass der Beschwerdeführer illegal in Italien eingereist ist und in der Folge keinen Asylantrag gestellt hat, was auch seinen eigenen Angaben zu entnehmen ist. In einem solchen Fall gehen die italienischen Behörden zu Recht von einem illegal aufhältigen Fremden, der kein Recht auf Aufenthalt in Italien hat, und nicht von einem Asylwerber aus. Da der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, bestand für die italienischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, ihn (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen, wobei allerdings den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er sich nicht an die italienischen Behörden gewandt habe und diese sohin auch nicht wissen hätten können, dass der Beschwerdeführer Schutz bzw. Hilfe benötigt hätte. Hätte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das italienische Hoheitsgebiet einen Asylantrag gestellt, wäre er wohl versorgt und untergebracht worden. Den aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass ein Dublin-Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls das Recht hat, einen solchen zu stellen und in der Folge (jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist) ein Recht auf Unterbringung in Italien und ab Antragstellung dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger hat. Weshalb dies ausgerechnet für den Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen, dass Rückkehrer kein Recht auf Unterbringung hätten und das Bundesamt sohin ernsthaft die Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers in Betracht ziehe, ist entgegenzuhalten, dass dieses aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Ein sogenanntes "Verbot der erneuten Unterbringung" gilt lediglich (und das auch nur unter bestimmen Umständen) für Asylwerber, die dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine längere Frist fernbleiben (vgl. Seite 41 des angefochtenen Bescheides). Da der Beschwerdeführer in Italien weder um Asyl angesucht hat – sohin kein Asylwerber war – noch einem Unterbringungszentrum ferngeblieben ist, trifft dieses "Verbot der erneuten Unterbringung" auf ihn jedenfalls nicht zu und geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer besser ist als für Antragsteller, die nicht im Rahmen der Dublin III-VO überstellt wurden.Diesbezüglich ist allerdings generell auszuführen, dass der Beschwerdeführer illegal in Italien eingereist ist und in der Folge keinen Asylantrag gestellt hat, was auch seinen eigenen Angaben zu entnehmen ist. In einem solchen Fall gehen die italienischen Behörden zu Recht von einem illegal aufhältigen Fremden, der kein Recht auf Aufenthalt in Italien hat, und nicht von einem Asylwerber aus. Da der Beschwerdeführer in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, bestand für die italienischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, ihn (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen, wobei allerdings den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er sich nicht an die italienischen Behörden gewandt habe und diese sohin auch nicht wissen hätten können, dass der Beschwerdeführer Schutz bzw. Hilfe benötigt hätte. Hätte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das italienische Hoheitsgebiet einen Asylantrag gestellt, wäre er wohl versorgt und untergebracht worden. Den aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass ein Dublin-Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls das Recht hat, einen solchen zu stellen und in der Folge (jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist) ein Recht auf Unterbringung in Italien und ab Antragstellung dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger hat. Weshalb dies ausgerechnet für den Beschwerdeführer nicht gelten soll, wurde nicht dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen, dass Rückkehrer kein Recht auf Unterbringung hätten und das Bundesamt sohin ernsthaft die Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers in Betracht ziehe, ist entgegenzuhalten, dass dieses aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Ein sogenanntes "Verbot der erneuten Unterbringung" gilt lediglich (und das auch nur unter bestimmen Umständen) für Asylwerber, die dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine längere Frist fernbleiben vergleiche Seite 41 des angefochtenen Bescheides). Da der Beschwerdeführer in Italien weder um Asyl angesucht hat – sohin kein Asylwerber war – noch einem Unterbringungszentrum ferngeblieben ist, trifft dieses "Verbot der erneuten Unterbringung" auf ihn jedenfalls nicht zu und geht das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer besser ist als für Antragsteller, die nicht im Rahmen der Dublin III-VO überstellt wurden. Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Art. 3EMRK zu rechnen hätte.

Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien – trotz allfälliger regional bestehender Engpässe – Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich ferner das grundsätzliche Bestehen spezieller Projekte hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern. Um die Unterbringungssituation zu verbessern, wurden seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds Projekte nahe jener Flughäfen finanziert, an welchen die rücküberstellten Personen am häufigsten ankommen (vgl. Seite 41 des angefochtenen Bescheides). Es bestehen sohin im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Fall einer Überstellung nach Italien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte.Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte.

Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien – trotz allfälliger regional bestehender Engpässe – Zugang zu einer Unterkunft haben und auch entsprechend versorgt werden wird. Aus den Länderberichten ergibt sich ferner das grundsätzliche Bestehen spezieller Projekte hinsichtlich der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern. Um die Unterbringungssituation zu verbessern, wurden seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds Projekte nahe jener Flughäfen finanziert, an welchen die rücküberstellten Personen am häufigsten ankommen vergleiche Seite 41 des angefochtenen Bescheides). Es bestehen sohin im Fall des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Fall einer Überstellung nach Italien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft hätte. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Es liegen auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküb

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